Europäische Union

Beschluß Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"

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Quellenkennung: 31998D2179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erbindung mit der nachhaltigen Entwicklung des Tourismus, auch im Wege von Pilotprojekten im Rahmen bereits bestehender Finanzinstrumente und unter Anwendung des Verursacherprinzips; d) Gewährleistung, daß die Strukturfonds zu umweltgerechten Formen des Tourismus beitragen, im Einklang mit - den Erfordernissen der Strukturfondsverordnungen, einschließlich gegebenenfalls der Bestimmungen über die Bewertung der Umweltfolgen der Maßnahmen, und - allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, etwa Maßnahmen in bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); e) Förderung der Einbeziehung des Aspekts "Umwelt und Tourismus" in internationale Übereinkünfte, soweit angemessen. Artikel 3 Erweiterung des Spektrums von Instrumenten Die Gemeinschaft wird ein breiteres Spektrum von Instrumenten konzipieren, anwenden oder in anderer Weise fördern, um wesentliche Veränderungen der gegenwärtigen Tendenzen und Praktiken hin zu einer nachhaltigen Entwicklung zu bewirken, wobei sie das Subsidiaritätsprinzip berücksichtigen wird. 1. Im Hinblick auf die Entwicklung wirksamer marktorientierter und anderer ökonomischer Instrumente auf geeigneter Ebene als Mittel zur Durchführung der politischen Maßnahmen wird folgendem besondere Aufmerksamkeit gewidmet: a) Umweltbilanz; b) Untersuchung von Hindernissen für die Einführung ökonomischer Instrumente und Ermittlung möglicher Lösungen; c) Heranziehung von Umweltabgaben; d) Ermittlung von Subventionsregelungen, die sich nachteilig auf Produktions- und Konsumpraktiken auswirken, und zwar im Hinblick auf die Reform dieser Regelungen; e) Förderung der Anwendung des Konzepts der Umwelthaftung auf der Ebene der Mitgliedstaaten; f) freiwillige Vereinbarungen, die Umweltschutzziele verfolgen und gleichzeitig mit den Wettbewerbsregeln in Einklang stehen; g) verstärkter Einsatz steuerlicher Instrumente zur Verwirklichung von Umweltschutzzielen, unter anderem durch Berücksichtigung möglicher Rechtsetzungsinitiativen in diesem Bereich während der Laufzeit des Programms und durch Fortsetzung der Untersuchung der potentiellen weiterreichenden Vorteile solcher Instrumente, insbesondere im Zusammenhang mit den allgemeinen wirtschaftspolitischen Zielen der Gemeinschaft wie Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum. 2. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der horizontalen Instrumente sind: a) Prüfung der Frage, wie die Umweltfolgen von Maßnahmen, Plänen und Programmen in der Gemeinschaft und gegebenenfalls von Vorschlägen der Kommission für Programme und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bewertet werden können, unter anderem vor dem Hintergrund des Vorschlags der Kommission vom 25. März 1997 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (9); b) Ausarbeitung von Konzepten für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei Plänen und Programmen sowie Förderung der Entwicklung von Methoden und von Ausbildungs- und Anleitungsmaterial für die UVP sowohl von Projekten als auch von Plänen und Programmen; c) Prüfung der Ausweitung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems auf Tätigkeitsbereiche außerhalb der verarbeitenden Industrie; d) soweit angemessen, Förderung der umweltbezogenen Normung und stärkere Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Erstellung von Industrienormen; e) Ausarbeitung von Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit der bestehenden Gemeinschaftspolitiken und ihrer Instrumente, einschließlich der Finanzierungsinstrumente, mit den Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung; f) Überprüfung der gemeinschaftlichen Beschaffungsvorschriften im Hinblick auf eine stärkere Einbeziehung von Umweltaspekten bei ihrer Anwendung bei gleichzeitiger Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs. 3. Priorität hat der verbesserte Einsatz der gemeinschaftlichen Mechanismen der finanziellen Unterstützungsinstrumente als Mittel zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Dazu gehören eine stärkere Berücksichtigung von Umweltaspekten, einschließlich des Naturschutzes, und eine Bewertung der Umweltauswirkungen dieser Mechanismen, um die Qualität der Unterstützungsmaßnahmen sowohl vom umweltspezifischen als auch vom ökonomischen Standpunkt aus zu verbessern. 4. Die Gemeinschaft wird sich weiterhin dafür einsetzen, daß das Potential der neuen Techniken und Technologien für eine nachhaltige Entwicklung, beispielsweise in der Landwirtschaft, in der Lebensmittelverarbeitung, bei Chemikalien und Arzneimitteln, bei der Beseitigung von Umweltbelastungen und bei der Entwicklung von neuen Werkstoffen und Energiequellen, in vollem Umfang genutzt wird. Artikel 4 Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Die Gemeinschaft wird auf allen Ebenen ihre Bemühungen verstärken, um die Durchführung und Durchsetzung der Umweltrechtsvorschriften zu verbessern. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft sind: a) Verbesserung des rechtlichen Rahmens der Umweltpolitik durch einheitlichere, umfassendere und stärker aufeinander abgestimmte sektorspezifische Konzepte, und zwar, soweit angemessen, durch die Vereinfachung der Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren und die Verwendung von Rahmenrichtlinien sowie unter besonderer Beachtung des Aspekts der Umsetzbarkeit und der Durchsetzbarkeit der zu treffenden Maßnahmen; b) verstärkter Einsatz, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Berichtspflichten besser einhalten, u. a. durch stärkere Rationalisierung und Standardisierung solcher Anforderungen, bessere Nutzung dieser Berichte als Mittel der Entscheidungsfindung und Intensivierung der einschlägigen Tätigkeiten in den Verwaltungsausschüssen; c) Bemühungen um die Verbesserung der Effizienz der Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, unter anderem im Wege des Netzes von Umweltschutzinspektoren, und in diesem Zusammenhang Bemühungen um mehr Transparenz im Hinblick auf die Kontroll- und Durchführungsbemühungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und Intensivierung der Kooperationstätigkeit innerhalb dieses Netzes mit Hilfe von Pilotprojekten und Übungen vor Ort; d) Prüfung von Optionen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Umweltüberwachung in Europa anhand eines vor Ablauf des Programms vorzulegenden Berichts der Kommission, in dem insbesondere untersucht wird, ob gemeinsame Überwachungskriterien eingeführt werden können, die auf Mindestnormen der Überwachungstätigkeit beruhen. Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über die Umwelt, in dem unter anderem die Schritte der Mitgliedstaaten zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft dargelegt werden; e) Erörterung von Möglichkeiten für eine stärkere Beteiligung der Allgemeinheit an der Durchführung und Durchsetzung der Umweltpolitik sowie Prüfung der Frage, ob ein besserer Zugang zum Recht erforderlich ist, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der unterschiedlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten; f) im Zusammenhang mit Vorschlägen zur Überprüfung geltender Rechtsakte sowie mit Vorschlägen für neue Rechtsakte im Umweltbereich: Förderung von Bestimmungen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Vorschriften über die Durchsetzung von Umweltbestimmungen sowie Sanktionen bei Verstößen gegen solche Bestimmungen festzusetzen; g) beschleunigte Anstrengungen im Einklang mit dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 155 und 171, um gegen Verletzungen des Umweltrechts der Gemeinschaft wirksam vorzugehen. Artikel 5 Sensibilisierung Die Gemeinschaft betont die Bedeutung von Kommunikation und Information sowie von allgemeiner und beruflicher Bildung als Mittel zur Sensibilisierung für Themen der nachhaltigen Entwicklung sowie zur Förderung von Verhaltensänderungen in allen Teilen der Gesellschaft. Sie wird sich verstärkt darum bemühen, das Bewußtsein und die Information der Bürger der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Themen der nachhaltigen Entwicklung zu verbessern. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft sind: a) Zugänglichkeit von Informationen über den Zustand der Umwelt und über die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft; b) Förderung der Einbeziehung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung in die Gemeinschaftsprogramme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung; c) Förderung der umweltbezogenen Bildung und Ausbildung auf allen geeigneten Ebenen, unter anderem mit dem Ziel, das Verhalten des Einzelnen in Richtung auf nachhaltigere Verhaltensmuster zu ändern; d) optimale Nutzung des Systems für die kontinuierliche Bewertung und angemessene Verbreitung der Ergebnisse von LIFE-Projekten sowohl auf der Ebene des Naturschutzes als auch in bezug auf andere Bereiche des Umweltschutzes; e) Sammlung und umfassende Verbreitung der Informationen und Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen dem Zustand der Umwelt und der menschlichen Gesundheit; f) weitere Förderung der umweltgerechten Verwaltungsführung bei den Organen der Gemeinschaft, Erleichterung des Austauschs von besten Praktiken, möglichst breiter Zugang zu Informationen und möglichst umfassende Verbreitung von Informationen in diesem Bereich; g) Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Bereich der umweltbezogenen Kommunikation und Information; Entwicklung einer Kommunikationsstrategie der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Nutzung bereits bestehender Kooperationsinitiativen; h) Unterstützung des Verbrauchers bei der Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten, und zwar im Wege von Umweltzeichen und durch die Abgabe umweltbezogener Informationen über Erzeugnisse, einschließlich Chemikalien; i) Anstöße an Finanzdienstleister wie Banken und Versicherungsgesellschaften, umweltpolitische Überlegungen in ihre Geschäftstätigkeit einzubeziehen. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit In Anbetracht der grenzüberschreitenden Wirkung schwerwiegender Umweltprobleme sowie der großen Möglichkeiten der Gemeinschaft, als treibende Kraft für den weiteren Ausbau internationaler Umweltbestimmungen zu wirken, wird die Gemeinschaft sich darum bemühen, mehr Verantwortung und eine führende Rolle zu übernehmen, insbesondere im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen, die sie in Übereinkommen und Protokollen übernommen hat. Hierzu gehören insbesondere die Intensivierung der Zusammenarbeit mit den mittel- und osteuropäischen Ländern und den Mittelmeerländern sowie die Stärkung ihrer Rolle im Hinblick auf in der Agenda 21 genannte Umweltthemen und die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung. Die Gemeinschaft wird dafür sorgen, daß sie eine Rolle als treibende Kraft bei den weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Klima einnimmt und zudem an den internationalen Bemühungen um die Schaffung einer globalen, rechtsverbindlichen Regelung über persistente organische Schadstoffe (POP) maßgebend teilnimmt. 1. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf Mittel- und Osteuropa sind: a) Fortentwicklung eines umfassenden umweltpolitischen Konzepts im Rahmen der Strategie für die Vorbereitung des Beitritts der assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas, wobei sich die Gemeinschaft verpflichtet, über technisch-administrative Zusammenarbeit und Finanzhilfe den beitrittswilligen Staaten zu helfen, das erforderliche Umweltschutzniveau zum Zeitpunkt des Beitritts zu erreichen; dabei wird der Formulierung und Durchführung von Umweltaktionsplänen für jedes der Länder im Hinblick auf den möglichen Beitritt höhere Priorität eingeräumt; b) Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und Förderung ihrer Zusammenarbeit miteinander in diesem Bereich innerhalb des durch die Europa-Abkommen vorgesehenen Rahmens. Dazu gehören verstärkte Zusammenarbeit beim Aufbau von Kapazitäten, fortgesetzte finanzielle Zusammenarbeit, einschließlich technischer Unterstützung insbesondere bei der Angleichung der Rechtsvorschriften und ihrer Durchführung und Durchsetzung, Unterstützung von Investitionen in Umweltinfrastruktur und Zusammenarbeit zur Förderung besserer Umweltpraktiken, auch im Wege des Technologietransfers. 2. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf die Mittelmeerländer und das Mittelmeer sind: a) im Rahmen der Erklärung von Barcelona vom November 1995 Entwicklung eines regionalen Ansatzes durch regelmäßigen Dialog, unter anderem im Wege von Ministerkonferenzen, und verstärkte und verbesserte Zusammenarbeit, insbesondere in bezug auf finanzielle und technische Unterstützung; b) Festlegung eines Programms für kurz- und mittelfristige Maßnahmen im Mittelmeerraum und Entwicklung eines Überwachungsmechanismus für seine Umsetzung. 3. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf den Ostseeraum sind die Intensivierung der umweltpolitischen Zusammenarbeit in dem bestehenden regionalen Rahmen und die Verbesserung der Koordinierung der einschlägigen Fonds mit dem Ziel, die Tätigkeit der Helsinki-Kommission (HELCOM) und insbesondere die Umsetzung des Internationalen Ostsee-Aktionsprogramms (Joint Comprehensive Environmental Action Programme (JCP)) zu unterstützen. 4. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf den Rio-Prozeß sind die Gewährleistung einer aktiven Beteiligung der Gemeinschaft am Prozeß und an den im Anschluß an die Sondersitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu unternehmenden Schritten, unter anderem um beizutragen zu a) der Stärkung des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen im Einklang mit dem Berliner Mandat und späteren Beschlüssen; b) der Weiterentwicklung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt einschließlich der Förderung einzelstaatlicher Durchführungsstrategien und der rechtzeitigen Ausarbeitung eines Protokolls über biologische Sicherheit; c) der Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens über die Bekämpfung der Desertifikation. 5. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf andere internationale umweltpolitische Themen sind: a) politische Überprüfung der Durchführung des Vierten AKP-EG-Abkommens im Hinblick auf die Berücksichtigung des Aspekts einer nachhaltigen Entwicklung; Evaluierung der gesamten gemeinschaftlichen Entwicklungshilfe, um die Einhaltung der Umweltbewertungssysteme zu gewährleisten; b) Stärkung der Umweltkomponente in der Zusammenarbeit mit den Neuen Unabhängigen Staaten, wobei das Hauptaugenmerk auf den Kapazitätsaufbau und die technische Unterstützung im Rahmen des Programms TACIS gerichtet ist; c) Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas in Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (10) und den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Regionen; d) Förderung einer aktiven Beteiligung an regionalen Konferenzen und Verträgen in Europa sowie am Prozeß "Umwelt für Europa"; e) Unterstützung internationaler Arbeiten im Bereich der Indikatoren für nachhaltige Entwicklung; f) Einführung von strengeren Bestimmungen zur Durchsetzung und Streitbeilegung bei künftigen Änderungen internationaler Übereinkommen; g) aktive Beteiligung an Verhandlungen über die Annahme eines rechtlich bindenden Instruments für das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im Bereich des Handels mit bestimmten gefährlichen Chemikalien und Pestiziden. 6. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich "Handel und Umwelt" sind: a) Bemühung darum, daß die WTO-Regelungen, -Bestimmungen und -Verfahren in jeder Hinsicht der Notwendigkeit Rechnung tragen, ein hohes Umweltschutzniveau zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen; b) aktive Beteiligung an internationalen Beratungen, insbesondere im Rahmen der WTO, zum Thema "Handel und Umwelt", in denen sich die Gemeinschaft im Einklang mit dem allgemeinen Ziel der nachhaltigen Entwicklung um ein ausgewogenes Konzept zur Berücksichtigung von Umwelt- auf der einen und Handelsbelangen auf der anderen Seite bemühen wird, wobei das Hauptaugenmerk auf die Berücksichtigung von Umweltanforderungen im multilateralen Handelssystem gerichtet wird; c) bei handels- und umweltbezogenen Problemen Unterstützung von multilateralen Lösungsansätzen, mit denen Prinzipien der Umwelt- und Handelspolitik berücksichtigt werden und die Transparenz bei der Festlegung und Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen, einschließlich neuer umweltpolitischer Instrumente, gefördert wird. ABSCHNITT 2 ANDERE SCHWERPUNKTTHEMEN Artikel 7 Verbesserung der Grundlagen der Umweltpolitik Die Gemeinschaft wird gewährleisten, daß ihre Umweltpolitik auf zuverlässigen und vergleichbaren Daten, Statistiken und Indikatoren sowie auf fundierten wissenschaftlichen Kenntnissen und einer Bewertung von Kosten und Nutzen eines Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens beruht. Sie wird bei den zuständigen Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen für Koordinierung und Zusammenarbeit sorgen und mit den einschlägigen Stellen auf internationaler Ebene kooperieren. Eine Schlüsselstellung bei der Überwachung des Zustands der Umwelt und der Berichterstattung darüber kommt der Europäischen Umweltagentur zu. Besondere Beachtung werden finden: a) die Ermittlung und Behebung von Lücken bei den gegenwärtig vorliegenden statistischen Umweltdaten, die verstärkte Einbeziehung von Umweltaspekten in die Daten und Statistiken anderer Politikbereiche und die Zugänglichkeit derartiger Daten; b) die Förderung der Erstellung von Umweltindikatoren, Leistungsindikatoren für alle relevanten politischen Probleme und Indikatoren für eine nachhaltige Entwicklung, die als Bezugsindikatoren zur Messung von Fortschritten in Richtung auf eine nachhaltige Entwicklung dienen und eine Grundlage für die Festlegung von Zielen und operationellen Vorgaben bilden; c) die Verbesserung der Koordinierung und die Sicherstellung der gegenseitigen Rückkopplung zwischen Forschungs- und Entwicklungspolitik und der Umweltpolitik; d) die Weiterentwicklung der Anwendung ökonomischer Evaluierungsverfahren auf die Umwelt (Methoden für die Bewertung der Kostenwirksamkeit, die Kosten-Nutzen-Analyse und die Bewertung der Auswirkungen auf die Unternehmen); e) die Entwicklung von Hilfs- oder Satellitenkonten zu den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als erster Schritt zur Einbeziehung von Umweltaspekten in die Konzepte und Praktiken der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft mit dem Ziel der Ausarbeitung eines umfassenden Systems für eine grüne volkswirtschaftliche Gesamtrechnung bis 1999. Artikel 8 Nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmuster Die Gemeinschaft wird ihre Bemühungen zur Erleichterung und Verbesserung industrieller Innovationen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung sowie zur Förderung des Umweltbewußtseins und von Änderungen im Verhalten von Unternehmen und Verbrauchern dahin gehend weiterentwickeln, daß nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmuster erreicht werden können. Artikel 9 Gemeinsame Verantwortung und Partnerschaft Die Gemeinschaft wird praktische Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Konzepten des gemeinsamen Handelns und der Partnerschaft fördern, mit denen eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden soll. Sie wird für bessere Dialogformen sorgen und sicherstellen, daß die Beteiligten in angemessener Zusammensetzung in die Vorbereitung und Durchführung ihrer Konzepte und Maßnahmen einbezogen werden. Artikel 10 Förderung lokaler und regionaler Initiativen Die Gemeinschaft wird weiterhin Aktivitäten auf lokaler und regionaler Ebene bei Themen fördern, die für die Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung ausschlaggebend sind. Im Hinblick hierauf werden besondere Beachtung finden: a) die Weiterentwicklung des Potentials der Raumplanung als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, die Weiterführung der Initiative "Europa 2000+" und die Unterstützung der Entwicklung der ESDP (European Spatial Development Perspectives - Perspektiven einer europäischen Raumentwicklungspolitik) als Grundlage für die Schaffung eines Konsenses zwischen den Entscheidungsträgern, unter anderem im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen einer Politik zur sektoralen Entwicklung; b) die Entwicklung eines umfassenden Konzepts für die städtische Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützung von Maßnahmen lokaler Behörden zur Umsetzung des Programms und der "Lokalen Agenda 21"; c) die Förderung des Austauschs von Erfahrungen zwischen örtlichen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Initiativen für einen zukunftsfähigen Verkehr; d) die Entwicklung eines Demonstrationsprogramms über die integrierte Bewirtschaftung von Küstengebieten, um die Bedeutung verbesserter Informations- und Konzertationsmechanismen für eine nachhaltige Entwicklung aufzuzeigen und den Bedarf an weiteren Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene oder auf anderen Ebenen zu ermitteln; e) die Ausarbeitung einer Strategie zur Förderung lokaler Entwicklungs- und Beschäftigungsinitiativen, um zum Schutz naturbelassener Gebiete beizutragen, wobei die Strukturfonds, soweit angemessen, Unterstützung leisten; f) die Förderung von Maßnahmen in gefährdeten Gebieten im Einklang mit dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Desertifikation, wobei der Schwerpunkt auf der Zurückdrängung des Phänomens mit Mitteln der Bewirtschaftungspolitik und durch nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen sowie auf einer besseren Verbreitung von Informationen und der besseren Koordinierung laufender Maßnahmen liegen wird. Artikel 11 Umweltthemen Die Gemeinschaft wird ihre politischen Konzepte zu den Umweltthemen des Programms auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus weiterentwickeln und im Zusammenhang mit diesen Themen den Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, die am wirksamsten auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden können. 1. Im Zusammenhang mit den Klimaänderungen und dem Abbau der Ozonschicht wird die Gemeinschaft verstärkt darauf hinarbeiten, daß die Ziele des Übereinkommens über Klimaänderungen und des Protokolls von Montreal erreicht werden. Besondere Beachtung werden finden: a) Konzepte und Maßnahmen, die im Einklang mit dem Berliner Mandat für die Verwirklichung von Zielen für die Verringerung der Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2) und anderen Treibhausgasen innerhalb bestimmter Fristen, wie bis 2005, 2010 und 2020, erforderlich sind; b) die Stärkung gemeinschaftlicher Eindämmungsmaßnahmen in bezug auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und die Intensivierung der Forschung im Hinblick auf einen geeigneten Ersatz dieser Stoffe. 2. Im Hinblick auf die Belastung der Luft durch säuernde Stoffe und die Luftqualität wird folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit gewidmet: a) Ausarbeitung und Umsetzung einer Strategie mit dem Ziel, sicherzustellen, daß die kritische Belastung durch säuernde, eutrophierende und photochemische Luftschadstoffe nicht überschritten wird; b) Festlegung oder Änderung von Qualitätszielen für bestimmte Schadstoffe mit dem Ziel, zu gewährleisten, daß kritische Belastungen/Mengen für Ökosysteme nicht überschritten werden, und Ausarbeitung einheitlicher Verfahren zur Bewertung und Überwachung der Luftqualität. 3. Im Hinblick auf den Schutz der Wasserressourcen wird der Ausarbeitung eines umfassenden Rahmenkonzepts zur integrierten Planung und Bewirtschaftung der Grund- und Oberflächenwasserressourcen, in dem sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte berücksichtigt werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Außerdem wird die Gemeinschaft z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.