Europäische Union

Beschluß Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"

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u einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Europa umgebenden Meere beitragen. 4. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung ergreift die Gemeinschaft Maßnahmen zur Aktualisierung und Fortentwicklung ihrer Abfallbewirtschaftungsstrategie vor dem Hintergrund der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 1996 (11) und der Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 (12), einschließlich der darin vorgesehenen Hierarchie sowie auf der Grundlage einschlägiger Rechtsvorschriften. 5. Im Hinblick auf Lärmemissionen wird besonderes Gewicht auf die Ausarbeitung eines Programms zur Senkung der Lärmbelästigung gelegt, das in umfassender Weise auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Erstellung eines gemeinsamen Lärmindexes sowie von Zielwerten für die Geräuschbeschaffenheit und die Geräuschemissionen von Produkten gerichtet sein könnte. 6. Im Hinblick auf den Naturschutz und die biologische Vielfalt wird die Gemeinschaft eine Strategie für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in einschlägigen sektoralen oder sektorübergreifenden Plänen, Programmen und Maßnahmen ausarbeiten sowie für die umfassende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der biologischen Vielfalt in ihren übrigen Politikbereichen sorgen. Im Zusammenhang mit der Durchführung neuer Reformen wird die Gemeinschaft die Bewertung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gewährleisten. Die Stillegung landwirtschaftlicher Flächen im Hinblick auf die Neuschaffung dauerhafter natürlicher Zonen wird dabei berücksichtigt. Im Zusammenhang mit dem Europäischen Netz der Schutzgebiete (Natura 2000) und der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (13) werden die Wanderungsstrecken und die Funktion von Pufferzonen berücksichtigt. 7. Im Hinblick auf die Eindämmung der Gefahren und Unfälle ist folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit zu widmen: a) Revision der geltenden Bestimmungen über Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung nach Unterrichtung; b) Ausarbeitung weiterer Maßnahmen über landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Pestizide im Hinblick auf ihren umweltgerechten Einsatz; c) Ausarbeitung und Vorstellung einer Strategie, die u. a. zur Weiterentwicklung von Maßnahmen führen wird, um die Agenda 21 in bezug auf gefährliche Chemikalien in vollem Umfang zu verwirklichen, wobei dem Vorsorgeprinzip, der Unterrichtung der Anwender über die Risiken und den effizienteren Bemühungen um Substitution oder stufenweise Einstellung der Verwendung gefährlicher Chemikalien besondere Aufmerksamkeit gilt; die Sicherheit des Umgangs mit sämtlichen gefährlichen Chemikalien muß verbessert werden; d) Ausarbeitung eines Aktionsplans im Hinblick auf die beschleunigte Bewertung der Risiken gefährlicher Stoffe der EINECS-Liste, wobei die gefährlichsten Stoffe Priorität erhalten; e) weitere Revision der Rahmenvorschriften für die neuen Technologien. 8. Die Gemeinschaft wird sich bemühen, entsprechend dem Programm konkrete Schritte zur Verringerung der für Forschungszwecke benutzten Wirbeltiere um 50 % bis zum Jahr 2000 zu unternehmen und statistische Angaben über Tierversuche verfügbar zu machen, insbesondere über die Verwendung von Primaten, wobei kurzfristiges Ziel ein Verbot der Verwendung von Primaten aus Wildfängen sein muß. 9. Besondere Aufmerksamkeit wird der Prüfung des vierten Berichts der Kommission an den Rat über die Situation und die Zukunftsaussichten der Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle in der Europäischen Union gewidmet. 10. Aufgrund der Überprüfung der bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die vor Ablauf der Übergangsfrist gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere der Artikel 69, 84 und 112, vorgesehen ist, nehmen das Europäische Parlament und der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihnen einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen und deren mögliche Auswirkungen auf andere Rechtsvorschriften und auf das Programm vorzulegen. Geschehen zu Brüssel am 24. September 1998 Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. M. GIL-ROBLES Im Namen des Rates Der Präsident J. FARNLEITNER (1) ABl. C 140 vom 11. 5. 1996, S. 5 und ABl. C 28 vom 29. 1. 1997, S. 18. (2) ABl. C 212 vom 22. 7. 1996, S. 1. (3) ABl. C 34 vom 3. 2. 1997, S. 12. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. November 1996 (ABl. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 112), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. April 1997 (ABl. C 157 vom 24. 5. 1997, S. 12 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22. 9. 1997, S. 208). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 1998 (ABl. C 292 vom 21. 9. 1998) und Beschluß des Rates vom 20. Juli 1998. (5) ABl. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 34. (6) ABl. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1. (7) ABl. C 167 vom 2. 6. 1997, S. 92. (8) ABl. C 321 vom 22. 10. 1997, S. 1. (9) ABl. C 129 vom 25. 4. 1997, S. 14. (10) ABl. L 52 vom 27. 2. 1992, S. 1. (11) ABl. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 241. (12) ABl. C 76 vom 11. 3. 1997, S. 1. (13) ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8. 11. 1997, S. 42). (1) Erklärung der Kommission betreffend Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) (Landwirtschaft) zu ihren Vorschlägen für die GAP In den Vorschlägen der "Agenda 2000" erklärt die Kommission, daß die GAP neuen Schwung erhalten muß und daß die Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in die übrigen Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt werden muß. Die Vorschläge der Kommission zur Reform der EU-Agrarpolitik sollen gewährleisten, daß das europäische Modell der Landwirtschaft auf lange Sicht tragfähig ist und nicht nur der Agrarindustrie, sondern auch den Verbrauchern, der Beschäftigung, der Umwelt und der Gesellschaft insgesamt zugute kommt. Die Vorschläge der Kommission bieten ein integriertes Konzept, das folgendes umfaßt: - einen verstärkten Pfeiler "ländliche Entwicklung", der in Zukunft weiter auszubauen ist und folgendes einbezieht: verstärkte Umweltschutzmaßnahmen im Agrarbereich als obligatorische Elemente regionaler Programme, auf einzelne Sektoren ausgerichtete Unterstützung einer nachhaltigen Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten, forstpolitische Maßnahmen, einschließlich Methoden der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und Ausbildung im Umweltschutz; - die Haushaltsmittel für Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft lassen sich insbesondere mit Hilfe der Mittel erhöhen, die sich aus der mit den Umweltbedingungen verbundenen Senkung der Beihilfen ergeben; - zusätzliche Senkungen der Marktstützungspreise, die durch eine Erhöhung der Direktzahlungen ausgeglichen werden. Diesen Vorschlägen zufolge werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Umweltschutzmaßnahmen zu ergreifen, darunter auch Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt, des Grundwassers, des Trinkwassers und der Landschaft. Zur Erfuellung dieser Verpflichtung stehen den Mitgliedstaaten drei Optionen zur Verfügung: - die Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft als Teil von Programmen für den ländlichen Raum; - verbindliches Umweltrecht, dessen Durchsetzung dadurch unterstützt werden kann, daß bei Nichteinhaltung die Direktzahlungen gekürzt werden; - spezifische Umweltauflagen, deren Erfuellung Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen der Marktorganisationen ist. In den Sektoren Rindfleisch und Milch werden für einen Teil der Zahlungen einzelstaatliche Rahmen gesetzt, die mit Umweltnormen verknüpft werden können. Zusätzlich dazu wird die Extensivierungsprämie effektiver gestaltet und mit strengeren Bedingungen verbunden. Die Kommission ist zuversichtlich, daß diese Reform, wenn sie angenommen wird, den Boden für nachhaltigere Formen der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung in der Europäischen Union bereiten wird. (2) Erklärung der Kommission zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d) zur Umwelthaftung Entsprechend ihrem Arbeitsprogramm wird die Kommission in Kürze ein Weißbuch zur Umwelthaftung annehmen. Dieses Weißbuch wird der Notwendigkeit von Rechtssetzungsmaßnahmen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, insbesondere in Form einer Rahmenrichtlinie, Rechnung tragen. (3) Erklärung der Kommission zu Artikel 4 Unterabsatz 2 Buchstaben d) bis g) zur Durchsetzung Die Kommission wird sowohl in dem betreffenden ergänzten Kapitel und den Anlagen ihres Jahresberichts über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch in ihrem Jahresbericht über die Umwelt Angaben über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft machen. Diese Angaben werden u. a. Informationen über die Zahl der eingegangenen Beschwerden, die Zahl der von der Kommission untersuchten Angelegenheiten, die Zahl der beim Gerichtshof anhängigen Angelegenheiten, die Entscheidungen des Gerichtshofs und etwaige Folgemaßnahmen der Kommission umfassen. (4) Erklärung der Kommission zu Artikel 11 Nummer 4 zur Abfallbewirtschaftung Die Kommission wird gegebenenfalls die für die Gemeinschaft geltende Hierarchie der Grundsätze der Abfallbewirtschaftung weiterentwickeln und bei der Prüfung von Initiativen einer optimalen Anwendung dieser Hierarchie Rechnung tragen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.