Europäische Union

Beschluß Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D2179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31998D2179 Beschluß Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" Amtsblatt Nr. L 275 vom 10/10/1998 S. 0001 - 0013 BESCHLUSS Nr. 2179/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 29. Juni 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. März 1992 nahm die Kommission das Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung - "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" - (nachstehend "Programm" genannt) an. (2) Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 17. November 1992 (5) die Leitlinien dieses Programms. (3) In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1992 billigte der Wirtschafts- und Sozialausschuß die Konzepte und Grundgedanken des Programms. (4) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten billigten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 (6) die allgemeinen Ansätze und Konzepte des Programms. (5) Für viele Maßnahmen und Aktionen des Programms ist ein Zeitrahmen vorgesehen, der sich bis zum Jahr 2000 erstreckt, wobei vorgesehen ist, daß das Programm vor Ende 1995 überprüft werden soll. (6) Seit der Annahme des Programms sind eine Reihe von Entwicklungen zu verzeichnen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung von Bedeutung sind, vor allem die Annahme der Agenda 21 als Ergebnis der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) und die Annahme des Weißbuches über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung durch die Kommission. (7) Die Überprüfung sollte auch den Verpflichtungen und Schlußfolgerungen Rechnung tragen, die im Rahmen verschiedener internationaler Prozesse eingegangen bzw. angenommen wurden. (8) Ziel der Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich nach Artikel 130r des Vertrags ist unter anderem auch der Schutz der menschlichen Gesundheit. (9) Die Erweiterung der Europäischen Union durch die drei neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden stellt neue Herausforderungen im Umweltbereich an die Union. Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, bestimmte Vorschriften ihres Umweltrechts bis zum Ende der Übergangsfrist gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden sowie im Lichte der strengeren Normen zu überprüfen, die in den neuen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag und unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Förderung eines hohen Niveaus bei Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz im Rahmen der Tätigkeit der Gemeinschaft aufrechterhalten werden können. (10) Im Rahmen der Überprüfung des Programms durch die Kommission fanden umfassende Konsultationen statt, um Informationen über die bisherigen Fortschritte und etwaigen Hindernisse bei der Umsetzung des Programms zusammenzustellen. (11) Als Beitrag zum Überprüfungsprozeß hat die Europäische Umweltagentur am 10. November 1995 einen aktualisierten Bericht über den Zustand der Umwelt vorgelegt, aus dem deutlich hervorgeht, daß ohne weitere Maßnahmen die 1992 gesetzten Ziele für das Jahr 2000 in bestimmten Bereichen nicht erreicht werden können. (12) Im Januar 1996 hat die Kommission einen Bericht über die Umsetzung des Programms vorgelegt. (13) Die im Programm enthaltenen allgemeinen Konzepte, Zielsetzungen und orientierenden Maßnahmen bleiben weiterhin gültig, und das Programm bildet einen geeigneten Ausgangspunkt für die Umsetzung der Agenda 21 durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten. (14) Die grundlegende Zielsetzung des Programms ist die vollständige Integration der Umweltpolitik mit anderen einschlägigen Politikbereichen durch aktive Einbeziehung der wichtigsten gesellschaftlichen Akteure in das Bemühen um breitere und tiefgreifendere Instrumente zur Herbeiführung von Verhaltensänderungen. (15) Aus dem Bericht über die Umsetzung des Programms geht hervor, daß bei einer Reihe von Themen Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung zu verzeichnen sind, jedoch noch viel zu tun bleibt. (16) Der Bericht zeigt Hauptprioritäten auf, mit denen dem Prozeß zur Realisierung einer nachhaltigen Entwicklung ein stärkerer Impuls gegeben werden kann. Zur Umsetzung des Programms sollte die Gemeinschaft ihre Bemühungen bei fünf Hauptprioritäten und bei fünf anderen Themen verstärken. (17) Die Zielsetzungen, Zielvorgaben, Aktionen und Zeitrahmen, die das Programm enthält, bilden einen nützlichen Ausgangspunkt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung. Es gilt die Tätigkeiten zu intensivieren, damit die in dem Programm genannten Prioritäten wirksamer umgesetzt werden. Nachhaltiges Handeln und eine nachhaltige Entwicklung werden während der Laufzeit dieses Programms nicht erreicht werden können, und daher werden zusätzliche, noch weiter gehende vorrangige Zielsetzungen und Maßnahmen nach 2000 erforderlich sein, damit die Tätigkeit der Gemeinschaft ihren Schwung nicht verliert. (18) Die Gemeinschaft wird bei der Umsetzung ihres allgemeinen Aktionsprogramms im Rahmen ihrer Befugnisse tätig. Der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten forderten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 die Kommission auf, geeignete Vorschläge zur Umsetzung des Programms in denjenigen Bereichen vorzulegen, in denen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gefordert sind. (19) Dieser Beschluß berührt nicht die Rechtsgrundlage der Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Zielen der in diesem Plan vorgesehenen Aktionen im Rahmen der Umweltpolitik und anderer Bereiche der Gemeinschaftspolitik verabschiedet werden. (20) Die fortgesetzte Integration von Anforderungen des Umweltschutzes in andere Politikbereiche gilt als entscheidendes Mittel, um das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen. Die Umsetzung des Programms im Hinblick auf die Integration von Umweltaspekten in die politischen Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft muß operationeller gestaltet werden. Zu diesem Zweck sind für die Bereiche Landwirtschaft, Verkehr, Energie, Industrie und Tourismus Prioritäten festgelegt worden, bei denen ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene am effizientesten ist. (21) Die Erweiterung der Palette von Instrumenten hat sich als schwieriger erwiesen als ursprünglich angenommen. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips müssen andere Instrumente zur Ergänzung der Rechtsvorschriften entwickelt und angewendet werden, um die gegenwärtigen Tendenzen und Praktiken maßgeblich im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu verändern. Dies erfordert auf der jeweils geeigneten Ebene die Weiterentwicklung wirksamer marktorientierter und anderer ökonomischer Instrumente sowie horizontaler Instrumente und den verbesserten Einsatz der gemeinschaftlichen Mechanismen der finanziellen Unterstützungsinstrumente als Mittel zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Die Kommission hat Vorschläge zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgelegt, in denen insbesondere verstärkte finanzielle Anreize für agrar- und umweltpolitische Maßnahmen und die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, für die Einhaltung der Umweltvorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen mit geeigneten Mitteln zu sorgen. (22) Es muß eine bessere Durchführung und Durchsetzung der umweltpolitischen Maßnahmen gewährleistet werden, wozu Maßnahmen in allen Phasen des ordnungspolitischen Prozesses erforderlich sind. (23) Als Mittel zur Förderung von Umweltbewußtsein und Verhaltensänderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Bereiche Kommunikation und Information sowie allgemeine und berufliche Bildung von entscheidender Bedeutung. (24) Bei internationalen Maßnahmen für Umweltschutz und eine nachhaltige Entwicklung muß die Gemeinschaft eine tragende Rolle spielen. Internationale Herausforderungen müssen angenommen werden, insbesondere der mögliche Beitritt der assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas und Zyperns, die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Mittelmeerländern und den Staaten des Ostseeraums, die Weiterführung des durch die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) eingeleiteten Prozesses und die Diskussionen über Handel und Umwelt. (25) Zur Verbesserung der Grundlage der gemeinschaftlichen Umweltpolitik durch zuverlässige und vergleichbare Daten, Statistiken und Indikatoren sowie Methoden der Bewertung von Kosten und Nutzen eines Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens sind weitere Bemühungen erforderlich. (26) Die Konzepte zur Förderung nachhaltiger Produktions- und Verbrauchsmuster müssen weiterentwickelt und die bestmögliche Nutzung von neuen Methoden und Technologien muß gefördert werden. (27) Das Konzept der gemeinsamen Verantwortung muß weiterentwickelt werden, insbesondere durch einen intensiveren Dialog mit den Beteiligten und durch deren Mitwirkung an der Entwicklung gemeinschaftlicher Konzepte und Maßnahmen. (28) Es besteht ein Potential für eine Gemeinschaftsunterstützung im Hinblick auf kohärentere und besser koordinierte Ansätze für Aktivitäten auf lokaler und regionaler Ebene zu Themen, die für eine nachhaltige Entwicklung ausschlaggebend sind, sowie zur Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs. (29) Die Gemeinschaft wird ihre Politik bezüglich der im Programm behandelten umweltpolitischen Themen auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus weiterentwickeln. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene am wirksamsten durchgeführt werden können - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft bekräftigt ihr Engagement für die allgemeinen Ansätze und Konzepte des Programms "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung", das von der Kommission am 18. März 1992 angenommen, vom Europäischen Parlament in dessen Entschließung vom 17. November 1992 begrüßt und vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in deren Entschließung vom 1. Februar 1993 gebilligt wurde. Dabei werden die Gemeinschaftsorgane, die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und die Bürger ermutigt, ihrer jeweiligen Verantwortung zur fortdauernden Umsetzung des Programms gerecht zu werden und zu versuchen, den Prozeß zu beschleunigen. Damit die Ziele des Programms schneller erreicht werden und eine effizientere Umsetzung des Programmkonzepts erfolgt, wird die Gemeinschaft mit dem Ziel der Verwirklichung eines hohen Schutzniveaus und unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission über den Stand der Umsetzung des Programms, des Umweltsituationsberichts der Europäischen Umweltagentur und der vielfältigen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft ihre Anstrengungen stärker auf fünf Hauptprioritäten und fünf weitere Themen ausrichten, um der Umsetzung des Programms zusätzliche Impulse zu verleihen. Unbeschadet dieser spezifischen Prioritäten wird die Gemeinschaft auch alle weiteren durch das Programm initiierten Maßnahmen aktiv fortsetzen. Bei der Umsetzung des Programms wird die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden. Dieser Beschluß berührt nicht die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Zielen der in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der Umweltpolitik und anderer Bereiche der Gemeinschaftspolitik verabschiedet werden. Zum Ende der Laufzeit des Programms unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der Durchführung des Programms unter besonderer Berücksichtigung einer gegebenenfalls notwendigen Überprüfung und Aktualisierung der Ziele und Prioritäten und gegebenenfalls mit Vorschlägen für die in der Zeit nach 2000 notwendigen vorrangigen Zielsetzungen und Maßnahmen. ABSCHNITT 1 HAUPTPRIORITÄTEN Artikel 2 Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in andere Politikbereiche Die Gemeinschaft wird verbesserte und kohärentere Konzepte für die Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes in andere Politikbereiche erarbeiten, um das Voranschreiten auf dem Weg zu einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erleichtern. Hinsichtlich der im Programm festgelegten Schwerpunktbereiche wird sich die Gemeinschaft daher auf die nachstehend genannten Prioritäten konzentrieren, die auf Gemeinschaftsebene am effizientesten behandelt werden können. 1. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft sind: a) eine bessere Integration von marktpolitischen, auf die Entwicklung des ländlichen Raumes bezogenen und umweltpolitischen Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Landwirtschaft, insbesondere im Rahmen des Reformprozesses, der durch die im Dokument Agenda 2000 der Kommission enthaltenen Vorschläge eingeleitet wurde, durch - Integration von Umweltüberlegungen in agrarpolitische Entscheidungen und Durchführung angemessener Maßnahmen zur Wahrung spezifischer Umweltziele im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik; - Prüfung der Frage, in welchem Umfang weitere Umweltschutzerwägungen in die Agrarpolitik integriert werden können; alle Maßnahmen sollten geeignete Verpflichtungen zur Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung umfassen; b) regelmäßige Berichterstattung und Gewinnung vergleichbarer Daten über die Belastungen für und die Wirkungen auf die Umwelt - einschließlich der biologischen Vielfalt -, die mit landwirtschaftlichen Praktiken, beispielsweise dem Einsatz von Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln, einhergehen, sowie Angaben über Wasserqualität und -verbrauch und Bodennutzung; c) Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft, einschließlich integrierter Landwirtschaftstechnologien, des ökologischen Landbaus und, soweit angemessen, extensiver Produktionsmethoden (beispielsweise solcher, die die biologische Vielfalt nicht beeinträchtigen) in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten; die Gemeinschaft wird auch weiterhin die Entwicklung lokaler Initiativen fördern und Informationen über sie verbreiten; d) Weiterentwicklung einer integrierten Strategie zur Verringerung der vom Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken, einschließlich ausführlicherer Bestimmungen über den Vertrieb und den Verkauf dieser Stoffe, sowie die Begrenzung des Einsatzes und, soweit angemessen, die Ersetzung der gefährlichsten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel; e) Fortentwicklung von umfassenden Konzepten für die Entwicklung des ländlichen Raumes unter Berücksichtigung von Umweltaspekten, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, und zwar beispielsweise durch die Überwachung und Koordinierung der verschiedenen betroffenen politischen Instrumente; f) Prüfung von Maßnahmen zur Internalisierung von Umweltkosten in die Kosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsverfahren. Die Gemeinschaft wird auf eine bessere Koordinierung und stärkere Kohärenz der die Wälder betreffenden Maßnahmen und Konzepte hinwirken, um die Bewirtschaftung (einschließlich Wiederaufforstung und Schutz vor Waldbränden), die Erhaltung und die nachhaltige Entwicklung der Wälder zu fördern und auch internationalen den Waldbereich betreffenden Entwicklungen Rechnung zu tragen. 2. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Verkehrsbereich sind: a) strengere Vorschriften über die Schadstoff- und Lärmemissionen von Kraftfahrzeugen und Geländefahrzeugen und - unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Gremien - von Flugzeugen sowie über die Kraftstoffqualität, Entwicklung von Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen, insbesondere durch die Förderung des Einsatzes von kraftstoffsparenden Fahrzeugen und emissionsarmen Technologien, sowie Verschärfung der Gemeinschaftsvorschriften über die Inspektion und Wartung von Kraftfahrzeugen; b) stärkere Beachtung der für den Transportbedarf ausschlaggebenden Faktoren, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft; dies umfaßt: - Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur verbesserten Internalisierung externer Kosten in die Transportpreise, insbesondere bei weniger umweltfreundlichen Verkehrsträgern, als Voraussetzung für eine Beeinflussung des Nutzerverhaltens im Hinblick auf ein dem Grundsatz der Nachhaltigkeit besser entsprechendes Niveau des Verkehrsnachfragevolumens; - Förderung einer stärker integrierten Verkehrspolitik, einschließlich Verbesserungen der wirtschaftlichen Effizienz des Verkehrssektors sowie Verbesserungen im Hinblick auf Umwelt, Sicherheit und Zugangsmöglichkeiten, und zwar unter anderem durch die Förderung einer besseren Integration von Raum- und Verkehrsplanung sowie von Maßnahmen des Bedarfsmanagements, wie beispielsweise der Einsatz telematischer Systeme; c) Verfolgung des Ziels der Gemeinschaft, die Unausgewogenheit zwischen den einzelnen Verkehrsträgern abzubauen sowie den Einsatz von umweltfreundlicheren Verkehrsträgern zu fördern; dies umfaßt insbesondere folgendes: - Entwicklung potentieller Analysemethoden, mit denen eine strategische Bewertung der Auswirkungen des transeuropäischen Verkehrsnetzes auf die Umwelt vorgenommen werden kann, sowie von Methoden der Korridoranalyse für alle wichtigen Verkehrsträger, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, alle Mitgliedstaaten und Regionen an das transeuropäische Verkehrsnetz anzubinden, insbesondere aber der Notwendigkeit, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Regionen mit den zentralen Regionen der Gemeinschaft zu verbinden; - Untersuchung von Möglichkeiten für den Einsatz von Gemeinschaftsmitteln zur Förderung einer größeren Ausgewogenheit zwischen den einzelnen Verkehrsträgern, durch Begünstigung der Intermodalität und angemessener Verlagerungen zwischen den einzelnen Verkehrsträgern; - Entwicklung eines Rahmens zur Lösung der Umweltprobleme, die durch den Schwerlastverkehr verursacht werden; - Förderung der Inanspruchnahme umweltfreundlicherer Verkehrsträger, zum Beispiel durch die Förderung von öffentlichen und/oder kollektiven Verkehrsmitteln sowie von emissionsarmen Fahrzeugen. 3. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Energiebereich sind: a) Förderung der Energieeffizienz und des rationellen Energieeinsatzes sowie Unterstützung der Entwicklung und Anwendung von energiesparenden Technologien und Verfahrensweisen, einschließlich der erneuerbaren Energieträger und der Kraft-Wärme-Kopplung, durch geeignete Programme und Maßnahmen, Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen sowie Erarbeitung von Kriterien für die Überprüfung von Subventionssystemen, um die nachteiligen Auswirkungen bestimmter Anreize auszugleichen; b) Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen des Energienachfragemanagements, einschließlich Maßnahmen zur Energieeinsparung, der Internalisierung externer Kosten und Nutzen durch ökonomische Instrumente und andere Mittel, sowie Förderung einer besseren Koordinierung von Initiativen zur Sensibilisierung der Verbraucher im Rahmen gemeinschaftlicher Energiesparprogramme; c) Verschärfung der Normen für die Energieeffizienz von Geräten sowie Vorschriften über ihre diesbezügliche Kennzeichnung. 4. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Industriebereich sind: a) Förderung der gegenwärtig in der Industrie laufenden Ausarbeitung von Umweltmanagementsystemen und Entwicklung von Programmen für die weitere Förderung des Umweltbewußtseins bei den Unternehmen, insbesondere auch den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sowie für die berufliche Bildung und die technische Unterstützung; Überprüfung der Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssysteme; b) Entwicklung eines Rahmens für eine integrierte und lebenszyklusorientierte Produktpolitik, die unter anderem auf die Weiterentwicklung der Lebenszyklusanalyse unter Einbeziehung des Aspekts der Verringerung der Abfallmengen zielt und den möglichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt Rechnung trägt, um die Entwicklung sauberer Produkte durch Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten in ihrer Auslegung und durch Minimierung des Einsatzes von persistenten organischen Stoffen, Schwermetallen und Stoffen mit irreversiblen gesundheitlichen Auswirkungen zu fördern; c) Verbesserung bestehender Rechtsvorschriften und anderer Instrumente im Hinblick auf eine einheitliche und umfassende Kontrolle der durch Industrieanlagen verursachten Umweltbelastung, Entwicklung von Optionen für einen Rahmen zur Ergänzung der integrierten Eindämmung der Umweltbelastung bei kleineren Anlagen unter Berücksichtigung von deren besonderen Problemen sowie Förderung einer verbesserten Internalisierung externer Kosten; d) unter Berücksichtigung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 1997 (7) und der Entschließung des Rates vom 7. Oktober 1997 (8), die beide die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft betreffen, Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung und Sanktionierung aller Regelungen, die auf die Reduzierung der industriellen Emissionen und Verunreinigungen gerichtet sind, durch die Gewährleistung einer besseren Integration des Verursacherprinzips in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften; in diesem Zusammenhang verweisen das Europäische Parlament und der Rat auf das von der Kommission noch vorzulegende Weißbuch über die Umwelthaftung; e) Entwicklung von Maßnahmen zur Verstärkung des Umweltbewußtseins der Industrie - z. B. Instrumente für eine bessere Information der Unternehmen, auch über die besten verfügbaren Techniken, unter anderem durch die Nutzung der EuroBAT-Dokumente, die Verbesserung der Verbreitung sauberer Technologien und die Förderung der besten Umweltpraktiken; f) Klärung der Definition des Begriffs "Umweltunternehmen" und Unterstützung der Entwicklung solcher Unternehmen; g) besondere Beachtung der technischen und finanziellen Probleme der KMU, die der Entwicklung und dem Einsatz umweltfreundlicher Technologien entgegenstehen; h) Förderung der wirksamen Kontrolle und, sofern es tragfähige umweltfreundliche Alternativen gibt, die stufenweise Einschränkung oder das Verbot persistenter organischer Schadstoffe (POP), die umwelt- bzw. gesundheitsschädlich sind, und zwar unter Berücksichtigung der Fortschritte bei einschlägigen internationalen Verhandlungen; i) Entwicklung und Konkretisierung einer Politik, die auf eine nachhaltige Industrieentwicklung abzielt, wobei das Öko-Effizienz-Konzept ausformuliert und ein Schwerpunkt auf Partnerschaften zwischen den Regierungen und der Industrie gelegt, die Innovationskräfte der Industrie genutzt und geeignete Anreize und stimulierende Bedingungen sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite geschaffen werden sollten. 5. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Tourismus sind: a) regelmäßiger Austausch von Informationen über die Umweltauswirkungen von touristischen Aktivitäten; b) Unterstützung von Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung einer umweltfreundlichen Nutzung der touristischen Ressourcen; c) Förderung innovativer guter Praktiken in V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.