Europäische Union

2001/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Solar Tech srl gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3565)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0779. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s Beziehungen, die gewöhnlich zwischen dritten Unternehmen existieren. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die gemeinsamen Aktionäre und/oder Führungskräfte beider Unternehmen "einflussreiche" Aktionäre und/oder hohe Führungskräfte sind. Diese verfügen (einzeln oder gemeinsam) über Einflussmöglichkeiten bei beiden Unternehmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich darum, dass diese natürlichen Personen einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der beiden Unternehmen ausüben können, und wahrscheinlich werden sie diese Möglichkeit rational und kohärent nutzen. Dies kann in einer Koordinierung der Strategien oder in der Entwicklung gemeinsamer Tätigkeiten zum Ausdruck kommen, wie es übrigens im vorliegenden Fall in Aussicht steht. Deshalb wirkt sich die Tatsache, dass dieselben Personen entscheidende Funktionen (sei es in ihrer Eigenschaft als Führungskräfte oder als Aktionäre) in den beiden Unternehmen ausüben, deren jeweilige Tätigkeitsbereiche zumindest teilweise eng miteinander verbunden sind, auf das Verhalten der Unternehmen in derselben Weise aus, als wenn die Unternehmen einen einzigen Konzern bildeten. Aus diesem Grund ist die Solar Tech nicht den Nachteilen ausgesetzt, unter denen sie ohne diese Vorzugsverbindungen zu leiden hätte. Beispielsweise verfügt die Solar Tech über den Markt eines Monopolanbieters, wobei dieser Umstand normalerweise auf KMU nicht zutrifft. (47) Viertens behauptet Italien, dass die Solar Tech denselben Nachteilen ausgesetzt ist, die für alle KMU kennzeichnend sind, weil der Sektor der Solarzellenpaneele innovativ und deshalb besonders risikoreich ist. Derartige Risiken würden die typischen von KMU zu tragenden Mehrkosten verursachen. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Wie in Erwägungsgrund 35 bereits dargelegt, sind die Nachteile, auf deren Ausgleich der Beihilfezuschlag für die KMU abzielt, die Nachteile, denen die Unternehmen aufgrund ihrer Größe ausgesetzt sind, und nicht die mit dem Tätigkeitsbereich zusammenhängenden Nachteile. (48) Schließlich weist Italien darauf hin, dass infolge der Börsennotierung der Permasteelisa die Aktionäre der Solar Tech derzeit nur 20 % an diesem Unternehmen halten. Dieses Argument ist nicht stichhaltig, weil den im Rahmen der Anmeldung vorgelegten Unterlagen zufolge die betreffenden Aktionäre die Kontrolle über die Permasteelisa trotz deren Notierung an der Mailänder Börse ausüben. Dies geht aus der Rechtsstruktur des Konzerns hervor (vergleiche Punkt 2.1.2 der vorliegenden Entscheidung). Der etwaige Verlust der Kontrolle über die Permasteelisa durch die Aktionäre nach der Anmeldung stellt zwar ein neues Element dar, das jedoch für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe absolut unerheblich ist. Da die Kommission zu würdigen hat, ob der für KMU bestimmte Zuschlag auf einen Empfänger einer angemeldeten Beihilfe anwendbar ist, bezieht sie sich auf die faktisch zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (19. März 1999) bestehende Lage, wie sie in der Anmeldung beschrieben ist. Dies erfolgt deshalb, weil unter Berücksichtigung der Ziele der Beihilfen an KMU (und insbesondere der Notwendigkeit zur Beseitigung der durch die Größe bedingten Nachteile) die Größe der Empfänger zu bewerten ist, bevor diese die Investition tätigen. Im Übrigen müsste die Kommission, wenn dies nicht der Fall wäre (d. h. wenn man den künftigen Entwicklungen Rechnung tragen müsste), beispielsweise in Erwägung ziehen, dass die Solar Tech kein KMU ist, da sie einen Umsatz von über 50 Mio. EUR erzielen soll (und allein deshalb aus der KMU-Definition herausfallen müsste). (49) Schließlich ist festzustellen, dass von Italien keine Angaben vorgelegt wurden, die beweisen könnten, dass die Solar Tech über eine eigene Kreditwürdigkeit bei Bankinstituten verfügt, d. h. von der Kreditwürdigkeit der Permasteelisa unabhängig ist. 3.2.2.4. Schlussfolgerung (50) Aus Vorstehendem ergibt sich somit, dass die Solar Tech nicht in den Genuss des Beihilfezuschlags zugunsten von KMU kommen kann, weil sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und organischen Verbindungen zur Permasteelisa nicht den typischen Nachteilen von KMU ausgesetzt ist, auf die sich der Gemeinschaftsrahmen bezieht. Infolgedessen ist der Zuschlag von 15 % BSÄ zugunsten von KMU in diesem Fall nicht anwendbar. 3.2.3. DER WETTBEWERBSFAKTOR ("FAKTOR T")(19) (51) Beim "Wettbewerbsfaktor" ist zunächst zu prüfen, ob das angemeldete Vorhaben in einem Sektor oder Teilsektor mit struktureller Überkapazität durchgeführt werden soll. (52) Um festzustellen, ob in dem betreffenden (Teil-)Sektor strukturelle Überkapazitäten bestehen, ermittelt die Kommission zunächst auf Gemeinschaftsebene die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Kapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt und dem Kapazitätsausnutzungsgrad des betreffenden (Teil-)Sektors. Fehlen ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung, prüft die Kommission zunächst, ob die Investition in einem Sektor erfolgt, der sich in einer Schrumpfungsphase befindet. Dazu vergleicht die Kommission die Entwicklung des Verbrauchs der betreffenden Produkte mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im EWR. (53) Im vorliegenden Fall reichen die Angaben zur Kapazitätsauslastung nicht aus, ebenso wenig diejenigen in Bezug auf den Verbrauch. Darüber hinaus erscheint es unmöglich, das Produkt unter einem spezifischen NACE-Code zu klassifizieren (die Codes 28.11 und 26.12 geben nicht genau die betreffende Produktion wieder). (54) Der betreffende Sektor scheint sich jedoch, wie in Ziffer 3.1 angegeben, in einer starken Expansionsphase zu befinden, und in diesem Stadium besteht nicht die Gefahr einer strukturellen Überkapazität. Ferner geht die Kommission davon aus, dass die Entwicklung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit der Sonnenenergie zu wettbewerbsfähigen Preisen zu unterstützen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der in Kyoto hinsichtlich der Verringerung des Treibhauseffekts eingegangenen Verpflichtungen. (55) Infolgedessen ist dem Faktor T der Wert 1,00 beizumessen. 3.2.4. DER FAKTOR "VERHÄLTNIS KAPITALEINSATZ - ARBEITSPLÄTZE" ("FAKTOR 1") (56) Der aktualisierte Betrag der förderfähigen Investition beträgt 56027000 EUR. Italien hat mitgeteilt, dass die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze 280 beträgt (57) Das Verhältnis beträgt somit 200,1. Da es sich um ein Verhältnis zwischen 200 und 400 handelt, erhält der Faktor I den Wert 0,9. 3.2.5. DER FAKTOR "REGIONALE AUSWIRKUNG" ("FAKTOR M") (58) Von Italien wurde für indirekt geschaffene Arbeitsplätze die Zahl 204 mitgeteilt, was einem Prozentsatz der in der Region indirekt geschaffenen Arbeitsplätze (im Verhältnis zu den direkt geschaffenen Arbeitsplätzen) von etwa 73 % entspricht. (59) Hinsichtlich der 134 bei den Kabellieferanten geschaffenen Arbeitsplätze nimmt die Kommission die von den italienischen Behörden vorgelegte Schätzung zur Kenntnis. Erforderlich sind 28,5 m Kabel je m2 Paneel. Die Solar Tech soll 450000 m2 Paneele produzieren, wobei 12,8 Mio. m Kabel zum Einsatz kommen. Unter Berücksichtigung der relativ hohen Transportkosten (3 % des Produktwerts) und des Vorhandenseins von Herstellern im Fördergebiet, die in der Lage sind, diese Kabel zu einem interessanten Preis-Leistungs-Verhältnis zu liefern, handelt es sich wahrscheinlich um in der Region geschaffene Arbeitsplätze. (60) Dieser Punkt muss bei der in Kapitel 6 des multisektoralen Beihilferahmens vorgesehenen nachträglichen Kontrolle in dem Fall untersucht werden, in dem eine (gekürzte) Beihilfe gewährt wird. Insbesondere ist dabei zu prüfen, - ob die Solar Tech tatsächlich Lieferanten aus dem Fördergebiet in Anspruch nimmt, - und ob die Produktivität der Lieferanten tatsächlich bei etwa 96000 m Kabel je Beschäftigten und Jahr liegt. (61) Hinsichtlich der übrigen 70 indirekten Arbeitsplätze ist anzumerken, dass die Zahl der tatsächlich geschaffenen Arbeitsplätze unter derjenigen liegen könnte, die von Italien mitgeteilt wurde, dass jedoch eine etwaige Berichtigung nach unten diesen Indikator nicht unter die Schwelle von 50 % absinken lassen darf. Wird eine (gekürzte) Beihilfe gewährt, wird dieser Punkt bei der nachträglichen Kontrolle nur dann geprüft, wenn sich aus dem Monitoring ergeben sollte, dass die geschätzte Zahl der 134 bei den Lieferanten geschaffenen Arbeitsplätze weit überzogen ist. (62) Weil sich der Koeffizient zur Messung der regionalen Auswirkung auf 73 % beläuft, ist dem Faktor M der Wert 1,25 beizumessen. 3.2.6. SCHLUSSFOLGERUNG (63) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden beträgt die höchstzulässige Beihilfeintensität im vorliegenden Fall R × T × I × M = 0,4 × 1,0 × 0,9 × 1,25 = 45 %. (64) Allerdings kann jedoch gemäß Ziffer 3.10 Absatz 3 des multisektoralen Beihilferahmens kein Vorhaben über die regionale Obergrenze hinaus gefördert werden. Im vorliegenden Fall beträgt die regionale Obergrenze 40 %. Infolgedessen beträgt die höchstzulässige Beihilfeintensität im vorliegenden Fall 40 %. 3.3. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (65) Aufgrund der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung haben mehrere Beteiligte Stellungnahmen abgegeben. Im Wesentlichen betreffen die Stellungnahmen die vermeintlich überzogene Höhe der von Italien vorgesehenen Beihilfe angesichts - der geringfügigen bzw. sogar fehlenden Beihilfen, die von Italien für den Sonnenenergiesektor gewährt werden: - des Fehlens einer diesbezüglich von Italien verfolgten kohärenten Politik; - der Tatsache, dass der Empfänger derzeit nicht auf dem Markt präsent ist; - der Tatsache, dass die Produktionskapazität der Solar Tech starke Wettbewerbsverzerrungen verursachen wird, da allein auf dieses Unternehmen der Gegenwert der europäischen Produktion des Jahres 1999 entfallen würde. (66) Die beiden ersten Punkte sind für die Würdigung der vorliegenden Beihilfe nicht stichhaltig, die in Bezug auf ihre regionale Zielsetzung zu untersuchen ist. (67) Auch die Tatsache, dass die Solar Tech derzeit nicht auf dem Markt präsent ist, stellt kein überzeugendes Argument zur Begrenzung der Beihilfeintensität dar. Sollten die Investitionsbeihilfen den schon auf dem Markt präsenten Marktteilnehmern vorbehalten sein (bzw. sollten diese Marktteilnehmer in den Genuss einer höheren Intensität als Neuzugänge kommen können), würde sich die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfen vergrößern, nicht aber verkleinern. Über die üblichen Verzerrungen hinaus würden die Beihilfen neue Wettbewerber beim Markteintritt behindern und die bereits präsenten Marktteilnehmer schützen. Eine derartige Politik würde nicht dem Kriterium des gemeinsamen Interesses entsprechen. (68) Schließlich scheint die Befürchtung, dass die neue Produktionskapazität der Solar Tech starke Wettbewerbsverzerrungen verursacht, nicht gerechtfertigt, vor allem deshalb, weil die Produktionskapazität der Solar Tech (25 MW) auf jeden Fall unter der von Dritten angegebenen Kapazität (32 MW) liegt, aber auch deshalb, weil sowohl die Wachstumsaussichten des europäischen Marktes als auch die des Weltmarktes vermuten lassen, dass diese zusätzliche Produktion ohne weiteres vom Markt aufgenommen wird. 3.4. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (69) Die Nettointensität der von Italien geplanten Beihilfe (50,14 %) liegt im vorliegenden Fall über der höchstzulässigen Intensität (40 %). Darüber hinaus ist festzustellen, dass - die von Italien angemeldete Maßnahme tatsächlich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt; - diese Beihilfe den Wettbewerb verfälschen kann, da damit ein finanzieller Vorteil einem Unternehmen in einem Sektor gewährt wird, in dem die Finanzmittel angesichts der Notwendigkeit der Anpassung an die technologische Entwicklung eine beträchtliche Rolle spielen; - sich diese Beihilfe angesichts der Globalisierung des betreffenden Marktes auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken kann. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (70) In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da ihre Intensität über der im vorliegenden Fall höchstzulässigen Intensität liegt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 42788290 EUR, die Italien zugunsten der Solar Tech srl gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da die Intensität über der im vorliegenden Fall höchstzulässigen Intensität (40 % NSÄ) liegt. Diese Beihilfe darf von Italien nicht zu einem Betrag gewährt werden, der über dem liegt, der einer Intensität von 40 % NSÄ entspricht. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. November 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 142 vom 20.5.2000, S. 11. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Seite 2: "Die natürlichen Personen, die Gesellschafter der Solar Tech sind, halten insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (insbesondere Herr Colomban) an der Holdinggesellschaft des Permasteelisa-Konzerns." (4) Ziffer 4.6.1 der Anmeldung. (5) Beihilfe N 27/A/97, Schreiben der Kommission SG(97) D/4949 vom 30. Juni 1997. (6) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (7) (...) im Gang ist die Anmeldung an die EU gemäß dem "Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben" (...). Deshalb ist für Beihilfen, die aus CIPE-Mitteln aufgebracht werden sollen (...), die Auszahlung der ersten Tranche von EU-Entscheidungen abhängig. (8) Beihilfe N 27/A/97, Schreiben der Kommission SG(97) D/4949 vom 30. Juni 1997. (9) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (10) Außer bei gegenteiliger Angabe beruht die vorliegende Bewertung des Marktes auf der Studie "European Photovoltaic Moduls Market", die 1997 von dem Unternehmen Frost and Sullivan Inc. erstellt wurde. (11) Quelle: Strategies Unlimited, 2000, Photovoltaic Industry Competition analysis, Report PC-11, Juli 2000. (12) Quellen: Oben erwähnter Bericht von Strategies Unlimited; Systèmes solaires N° 136; Internationale Energie Agentur, bericht PVPS, T 1, August 2000; im Rahmen des Verfahrens von Dritten mitgeteilte Angaben. (13) Beihilfe N 27/A/97, Schreiben der Kommission SG(97) D/4949 vom 30. Juni 1997. (14) Multisektoraler Rahmen, Ziffer 3.1: Bewertungsregeln. (15) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (16) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (17) "(... der) Permasteelisa-Konzern, ein weltweit führender Konzern im Sektor Herstellung und Montage innovativer Verkleidungen für große öffentliche Infrastrukturarbeiten, der mit dieser Maßnahme die eigenen Produkte um die Solartechnologie bereichern will." (18) Vergleiche Seite 31 der von Europrogetti & Finanza erstellten Unterlage: "Angesichts der erheblichen Koinzidenz von Geschäftsführung der Permasteelisa und deren Hauptaktionären und von diesen und den anderen Gesellschaftern des vorliegenden Projekts ist zu vermuten, dass die Gesamtmittel, die bei vorliegendem Projekt zum Einsatz gelangen sollen, über die Permasteelisa beschafft werden." (19) Multisektoraler Beihilferahmen, Ziffern 3.2-3-6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.