Europäische Union

2001/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Solar Tech srl gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3565)

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Avis juridique important | 32001D0779 2001/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Solar Tech srl gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3565) Amtsblatt Nr. L 292 vom 09/11/2001 S. 0045 - 0057 Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Solar Tech srl gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3565) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/779/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Italien hat bei der Kommission mit Schreiben vom 24. November 1999 die Beihilfe für die Solar Tech srl angemeldet (registriert unter dem Aktenzeichen N 736/99) und hat mit Schreiben vom 20. Dezember 1999, 4. Februar 2000 und 17. Februar 2000 ergänzende Auskünfte erteilt. Italien hat darüber hinaus mit Schreiben vom 20. Mai 1999, 23. Juli 1999 und 25. Oktober 1999 sowie anlässlich bilateraler Sitzungen mit den Dienststellen der Kommission weitere Unterlagen zur Anmeldung übermittelt. (2) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 4. April 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat von den Beteiligten Stellungnahmen erhalten, die sie Italien mit Schreiben vom 29. Juni 2000 mit der Möglichkeit zugeleitet hat, hierzu Bemerkungen abzugeben. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1. DAS BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN 2.1.1. DIE SOLAR TECH SRL (5) Das begünstigte Unternehmen ist das neu gegründete Unternehmen Solar Tech srl (nachstehend "Solar Tech"). Die Solar Tech soll Folien aus amorphem Silizium zur Produktion von Solarzellenpaneelen für Bedachungszwecke (fotovoltaische Dächer), Fassaden, Verkleidungen und Lärmschutzwände herstellen. (6) Zum Anmeldezeitpunkt hatte die Solar Tech kein Personal; ihr Umsatz und ihre Vermögens- und Finanzlage waren unerheblich. (7) Die Solar Tech gehört zu 76 % drei natürlichen Personen: Herrn Colomban (46 %), Herrn Pavan (15 %) und Herrn Bonotto (15 %) sowie zu 24 % einem Unternehmen, der Permasteelisa. 2.1.2. DIE PERMASTEELISA SPA (8) Die Permasteelisa SpA ist die Muttergesellschaft des Permasteelisa-Konzerns, der im Sektor durchgehende Fassaden und andere Verkleidungen für große öffentliche Infrastrukturarbeiten tätig ist. (9) 1998 hatte der Permasteelisa-Konzern 1261 Mitarbeiter (davon 520 im EWR) und einen Umsatz von über 280 Mio. EUR. (10) Aus den der Anmeldung beigefügten Unterlagen geht hervor, dass die Permasteelisa SpA ein an der Mailänder Börse notiertes Unternehmen ist, das zu 48,7 % im Besitz der luxemburgischen Holdinggesellschaft Bateman & P, zu 3,6 % im Besitz der luxemburgischen Holdinggesellschaft Holding Bau und zum restlichen Teil im Marktbesitz ist (mit Ausnahme von 6,9 % eigene Aktien). Nach diesen Unterlagen kontrollieren die Gesellschafter der Solar Tech srl als natürliche Personen (insbesondere Herr Colomban) die Permasteelisa SpA(3) und alle üben Funktionen innerhalb des Konzerns aus: Herr Colomban ist der Gründer der Permasteelisa SpA und hält daran 9 %; Herr Pavan ist der Präsident; Herr M. Bonotto ist der Präsident der PM Design srl, einem Unternehmen des Permasteelisa-Konzerns. 2.2. DAS INVESTITIONSVORHABEN 2.2.1. ART UND HÖHE DER INVESTITION (11) Das Vorhaben betrifft den Bau einer Anlage zur Herstellung von Folien aus amorphem Silizium und zur Herstellung integrierter Solarzellenpaneele. Die Anlage soll in Manfredonia (FG) angesiedelt werden. Bei Aufnahme des Betriebs (2003) soll Solar Tech Paneele mit einer Leistung von etwa 25 MW herstellen und einen Umsatz von 106,5 Mrd. ITL (55 Mio. EUR) erzielen. (12) Das Vorhaben beinhaltet nachstehende Investitionen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.2. SCHAFFUNG DIREKTER ARBEITSPLÄTZE (13) Bei Aufnahme des Betriebs (2003) sollen mit dem Vorhaben 280 direkte Arbeitsplätze (eine Führungskraft, 114 Angestellte und 165 Arbeiter) geschaffen werden(4). 2.2.3. SCHAFFUNG INDIREKTER ARBEITSPLÄTZE (14) Von Italien wird vorgesehen, dass mit dem Vorhaben 204 indirekte Arbeitsplätze in dem betreffenden Fördergebiet und in den angrenzenden Fördergebieten gemäß nachstehender Übersicht geschaffen werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.3. DIE GEPLANTE BEIHILFE 2.3.1. DIE MASSNAHME (15) Die Beihilfe (nicht rückzahlbarer Zuschuss) wird vom italienischen Staat (Cassa Depositi e Prestiti mit Mitteln des CIPE) laut Gesetz Nr. 488/92 und anschließender Durchführungsbestimmungen (insbesondere Gesetz Nr. 662/96 Artikel 2 Absatz 203 Buchstabe c) und CIPE-Entscheidung vom 21. März 1977) gewährt. Diese gesetzliche Regelung wurde von der Kommission genehmigt(5). (16) Die Beihilfe wird gemäß dem am 19. März 1999 unterzeichneten zweiten Zusatzprotokoll zum Gebietsvertrag (Contratto d'Area) für das Gebiet Manfredonia gewährt. Dort heißt es, dass die Anmeldung bei der EU gemäß dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen(6) (nachstehend "der multisektorale Rahmen" genannt) in Gang ist und dass die Auszahlung der ersten Beihilfetranche von der Entscheidung der EU abhängig ist(7). 2.3.2. BEIHILFEBETRAG (17) Die vorgesehene Beihilfe beläuft sich auf 42788290 EUR, die in den Jahren 2000 und 2001 in zwei gleichen Tranchen von je 21394150 EUR zu zahlen sind. Dies entspricht einem aktualisierten Wert von 41652000 EUR. (18) Nach Angaben Italiens entspricht der Betrag der zulässigen Hoechstintensität, d. h.: - 40 % NSÄ (höchstzulässige Intensität für Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, Zone B(8) zuzüglich - 15 % BSÄ (Zuschlag zur Hoechstintensität zugunsten von KMU). (19) Unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens entspricht die geplante Beihilfeintensität 50,14 % NSÄ. 2.4. EINLEITUNG DES VERFAHRENS (20) Am 4. April 2000 teilte die Kommission Italien die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 wegen des betreffenden Beihilfevorhabens mit. Die von der Kommission geäußerten Zweifel beziehen sich hauptsächlich darauf, ob die Solar Tech die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vom 23. Juli 1996(9) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an KMU") vorgesehenen Voraussetzungen aufweist, sowie darauf, ob die Solar Tech den typischen Nachteilen von KMU ausgesetzt ist. 3. WÜRDIGUNG 3.1. DER BETREFFENDE MARKT 3.1.1. DAS PRODUKT (21) Der Produktmarkt ist der Markt für integrierte fotovoltaische Verkleidungen für die Bauwirtschaft (einschließlich öffentliches Bauwesen): Bedachung, Fassaden, Verkleidungen und Lärmschutzwände an Straßen und Eisenbahnen. 3.1.2. GEOGRAFISCHE DIMENSION (22) Gemäß der Anmeldung muss der Markt auf europäischer Ebene analysiert werden. Von Italien wurde mitgeteilt, dass zur Berechnung der Marktanteile und unter Berücksichtigung der Merkmale der Produkte der Markt als Weltmarkt aufgefasst werden kann. Allerdings dürfte es angesichts der Marktanteile (siehe unten) im vorliegenden Fall unerheblich sein zu ermitteln, ob es sich um einen Weltmarkt oder um einen europäischen Markt handelt. 3.1.3. MARKTENTWICKLUNG(10) (23) Allgemein ist festzustellen, dass der europäische Markt für fotovoltaische Anlagen ein Markt von geringer Größe, jedoch von hoher Dynamik und in voller Entwicklung ist, auch wenn der Prozentsatz der mit derartigen Systemen erzeugten Energie auf Gemeinschaftsebene noch relativ bescheiden ist. Auf dem Markt sind zwei Technologien anzutreffen: die Technologie des kristallinen Siliziums und die Dünnschicht-Technologie mit einer Aufteilung von etwa 89 % für die erste und 11 % für die zweite(11). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dieser Markt durch das Vorhandensein zahlreicher legislativer und technologischer Zugangsschranken gekennzeichnet ist. (24) 1995 betrug das Volumen der europäischen Produktion etwa 13,1 MWp. 1999 lag dieses Produktionsvolumen zwischen 30 und 35 MWp(12), was einen jährlichen Zuwachs um etwa 20 % bedeutet. Dabei handelt es sich um eine Wachstumsrate, die in derselben Periode weit über der der verarbeitenden Industrie (unter 3 %) liegt. Für die Zukunft lassen sich kaum zuverlässige Prognosen aufstellen. Da jedoch von Frost & Sullivan das Produktionsvolumen für 1999 auf 26,4 MWp und für 2003 auf 59,3 MWp geschätzt wurde, erscheint heute ein prognostiziertes Produktionsvolumen in Höhe von 75-85 MWp für das Jahr 2003 als angemessen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass angesichts des ständigen Preisrückgangs für fotovoltaische Module (1995: 5,36 EUR/Wp; 1999: 3,30EUR/Wp) dieser starke Volumenzuwachs in einer geringeren Umsatzsteigerung des Sektors zum Ausdruck kommt. 3.1.4. MARKTANTEILE (25) Aus der Studie von Strategies Unlimited gehen nachstehende Produktionsquoten für die wichtigsten Hersteller hervor: Produktion in Europa >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Strategies Unlimited (siehe Fußnote). (26) Da die Solar Tech ein neu gegründetes Unternehmen ist, weist sie noch keinen bedeutenden Umsatz auf: Ihr Marktanteil zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags liegt somit bei Null. Das Unternehmen Permasteelisa ist derzeit auf dem betreffenden Markt nicht präsent. (27) Für die Zukunft lassen die Produktionsprognosen der Solar Tech für das Jahr 2003 (25 MWp) einen geschätzten europäischen Marktanteil in Höhe von 30-35 % erwarten (die Marktanteile weltweit liegen natürlich niedriger). Die Solar Tech wird in einem schwächeren technologischen Teilsektor (Teilsektor Film) tätig sein. Ihre direkten Konkurrenten (BPSolar und SiemensSolar) verfügen auch in diesem Teilsektor über hohe Marktanteile. 3.2. ERMITTLUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTINTENSITÄT 3.2.1. PFLICHT ZUR ANMELDUNG AUFGRUND DES MULTISEKTORALEN RAHMENS (28) Die betreffende Beihilfe wird im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(13) gewährt und fällt insofern unter den multisektoralen Rahmen, als nachstehende Kriterien erfuellt sind: - Gesamtkosten des Vorhabens über 50 Mio. EUR: Der aktuelle Wert des Vorhabens beträgt 56 Mio. EUR; - die als Prozentsatz der beihilfefähigen Investition ausgedrückte Intensität der kumulierten Beihilfebeträge liegt über 50 % der für Regionalbeihilfen geltenden Hoechstgrenze für Großunternehmen in dem betroffenen Gebiet: Die Beihilfe liegt über 100 % der Hoechstgrenze, da Italien beabsichtigt, 100 % dieser Hoechstgrenze zuzüglich 15 % BSÄ (Zuschlag für KMU) zu gewähren, und - der Beihilfebetrag pro geschaffenen bzw. erhaltenen Arbeitsplatz liegt über 40000 EUR: Der vorgesehene Beihilfebetrag beläuft sich auf 42788290 EUR (Nennwert), und die Zahl der geschaffenen (direkten) Arbeitsplätze beträgt 280, was einer Beihilfe pro Arbeitsplatz von über 150000 EUR entspricht. (29) Italien hat bei der Kommission die betreffende Beihilfe am 24. November 1999 angemeldet, d. h. nachdem sie gewährt worden war (19. März 1999). Trotzdem handelt es sich dabei nicht um eine nicht angemeldete Beihilfe, da in dem Bewilligungsbescheid deren Auszahlung an den Empfänger von der Genehmigung der Kommission abhängig gemacht wird. (30) Gemäß dem multisektoralen Rahmen(14) setzt die Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität für ein angemeldetes Beihilfevorhaben mittels einer Berechnungsformel fest, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Am Anfang steht die Ermittlung der höchstzulässigen Beihilfeintensität (Beihilfeobergrenze für Regionalbeihilfen), die ein Großunternehmen in dem betreffenden Fördergebiet nach der zum Anmeldezeitpunkt gültigen genehmigten Regionalbeihilferegelung in Anspruch nehmen kann. Dieser Prozentsatz wird anschließend um die Werte, die sich aus den drei Bewertungsfaktoren ergeben, berichtigt, um die höchstzulässige Beihilfeintensität für das jeweilige Vorhaben zu ermitteln: Wettbewerbsfaktor, Faktor "Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze" und Faktor "Regionale Auswirkung". 3.2.2. ERMITTLUNG DER HÖCHSTZULÄSSIGEN BEIHILFEINTENSITÄT ("FAKTOR R") 3.2.2.1. Hoechstzulässige Beihilfeintensität für Großunternehmen (31) Die höchstzulässige Beihilfeintensität für Großunternehmen im Gebiet Manfredonia (Foggia) beläuft sich aufgrund der Regionalbeihilferegelung zum Anmeldezeitpunkt auf 40 % NSÄ. 3.2.2.2. Anwendbarkeit des Zuschlags für kleine und mittlere Unternehmen Vorbemerkung (32) Italien beabsichtigt, der Solar Tech den Beihilfezuschlag zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen in Höhe von 15 % BSÄ zu gewähren und teilt diesbezüglich mit, dass die Solar Tech den in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU festgelegten Kriterien wie folgt entspricht: - Einerseits ist die Solar Tech ein neu gegründetes Unternehmen (und verfügt deshalb weder über Personal noch über einen bedeutenden Umsatz); - andererseits scheint die Solar Tech die Voraussetzung der Unabhängigkeit zu erfuellen, da sie sich nicht zu 25 % oder mehr (des Kapitals bzw. der Stimmrechte) im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befindet, die nicht den KMU-Definitionen entsprechen: Als einziges Unternehmen hält die Permasteelisa Anteile in Höhe von lediglich 24 % an der Solar Tech. Der Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an KMU (33) Um die Zulässigkeit des zugunsten von KMU vorgesehenen Zuschlags zum Beihilfebetrag im vorliegenden Fall zu prüfen, ist auf den Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an KMU vom 23. Juli 1996 (der den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vom 20. Mai 1992(15) ersetzt) sowie auf die Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996(16) betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (nachstehend die Empfehlung) Bezug zu nehmen. (34) In Ziffer 1.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an KMU wird darauf hingewiesen, dass kleine und mittlere Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen zwar eine entscheidende Rolle spielen, dass sie sich aber einigen Hindernissen gegenübersehen, die ihre Entwicklung aufhalten können. Bei diesen Hindernissen handelt es sich um die Schwierigkeiten des Zugangs zu Kapital und Kredit, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen, neuen Technologien und potenziellen Märkten, die Kosten aufgrund der Anwendung neuer Regelungen usw. (35) Deshalb ist der Zuschlag zu dem Betrag der für KMU vorgesehenen Beihilfen gerechtfertigt, und zwar nicht nur wegen des Beitrags, den diese Unternehmen zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele leisten, sondern auch aufgrund der Notwendigkeit zum Ausgleich dieser Nachteile, denen die KMU angesichts ihrer positiven Rolle ausgesetzt sind. Gleichwohl gilt es zu prüfen, ob dieser Beihilfezuschlag tatsächlich für Unternehmen bestimmt ist, die derartigen Nachteilen ausgesetzt sind. Insbesondere die herangezogene KMU-Definition soll den KMU-Begriff so einschränken, dass er ausschließlich die Unternehmen beinhaltet, die diese vorgesehenen positiven externen Wirkungen erzielen und die den oben genannten Nachteilen ausgesetzt sind. Somit darf diese Definition nicht ausgeweitet werden, um die zahlreichen größeren Unternehmen einzubeziehen, die nicht notwendigerweise die positiven externen Wirkungen bzw. die Nachteile aufweisen, die für den KMU-Sektor kennzeichnend sind. So drohen die letzteren Unternehmen gewährten Beihilfen später den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu verfälschen. Dieser Grundsatz wird im 22. Erwägungsgrund der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 aufgeführt, wo es heißt: "Es müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition der KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet." (36) Deshalb und im Licht dieser Grundsätze ist zu ermitteln, ob die Solar Tech unter die KMU-Definition fällt. Dieses Unternehmen erfuellt freilich nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um in den Genuss des zugunsten von KMU vorgesehenen Beihilfezuschlags zu gelangen. Diese Feststellung leitet sich von der Feststellung ab, dass aus wirtschaftlicher Sicht die Solar Tech als ein Unternehmen zu betrachten ist, das zum Permasteelisa-Konzern, einem Großunternehmen, gehört, obwohl die Permasteelisa nur 24 % der Solar Tech hält. Dank ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und organischen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen ist die Solar Tech nicht - oder nur in geringem Maße - den Nachteilen ausgesetzt, denen KMU üblicherweise ausgesetzt sind und die einen wesentlichen Grund für den zugunsten dieser Unternehmen gewährten Zuschlag zum Beihilfebetrag darstellen. Die Solar Tech und der Permasteelisa-Konzern (37) Die Solar Tech ist als ein zum Permasteelisa-Konzern gehörendes Unternehmen zu betrachten. Dies geht eindeutig aus der Anmeldung selbst (Seite 2) hervor, der zufolge die Gründe für die Investition tatsächlich darin liegen, dass der Permasteelisa-Konzern, ein weltweit führendes Unternehmen im Sektor Herstellung und Montage innovativer Verkleidungen für große öffentliche Infrastrukturarbeiten, mit dieser Maßnahme seine Produktpalette auf die Solartechnologie ausdehnen will(17). (38) Darüber hinaus geht aus Ziffer 2.1.2 hervor, dass die natürlichen Personen, die Gesellschafter und/oder Führungskräfte der Solar Tech sind, auch Gesellschafter und/oder Führungskräfte der Permasteelisa sind: - Herr Colomban ist der Gründer des Permasteelisa-Konzerns, dessen Hauptaktionär (dieser Punkt geht aus der Anmeldung selbst hervor; er hält direkt 9 % zuzüglich eines nicht bekannten Anteils über die luxemburgischen Holding-Gesellschaften) und übt Managementfunktionen aus. Gleichzeitig ist er der Hauptaktionär der Solar Tech (46%iger Anteil) und deren einziger Geschäftsführer. - Herr Pavan ist der Präsident des Permasteelisa-Konzerns. Gleichzeitig hält er 15 % der Solar Tech. - Herr Bonotto ist Mitglied des Verwaltungsrates der Permasteelisa und der Präsident eines Unternehmens des Konzerns. Gleichzeitig hält er 15 % der Solar Tech. (39) Hinzu kommt, dass die Permasteelisa 24 % der Solar Tech hält. Nachteile, denen die KMU ausgesetzt sind (40) Daraus ergibt sich, dass zwischen der Solar Tech und der Permasteelisa sehr enge Verbindungen bestehen. Aufgrund dieser Verbindungen ist die Solar Tech nicht den typischen Nachteilen von KMU ausgesetzt: Schwierigkeiten des Zugangs zu Kapital und Kredit, zu Informationen, zu neuen Technologien usw. Diese Nachteile können auch die relativen Kosten der Verwaltungsverfahren, den Aufbau von Vertriebsnetzen, die Erschließung neuer Märkte usw. betreffen. (41) Hinsichtlich der Schwierigkeiten des Zugangs zu Kapital und Kredit hat Italien in der Anmeldung mitgeteilt, dass weder der Permasteelisa-Konzern noch dessen Aktionäre die Solar Tech beim Zugang zu Finanzierungsquellen unterstützt haben oder unterstützen werden. Diese Behauptung steht allerdings im Gegensatz zu den im Rahmen der Anmeldung übermittelten Unterlagen, insbesondere zu den Unterlagen, auf die sich die Untersuchung des Falls durch den Mitgliedstaat stützt. Nach diesen Unterlagen können bei den Eigenmitteln die für die Solar Tech erforderlichen Mittel über die Permasteelisa beschafft werden(18). (42) Ebenso wenig ist die Solar Tech den anderen typischen Nachteilen von KMU ausgesetzt. Dank ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und organischen Verbindungen zum Unternehmen Permasteelisa braucht die Solar Tech nicht die Hindernisse zu überwinden, die den Zugang zu dem Markt in dem untersuchten Sektor (Technologie und Vertrieb) erschweren: - Solar Tech hat über ihre drei natürlichen Personen als Gesellschafter, die auch Führungskräfte des Permasteelisa-Konzerns sind, Zugang zu Partnern, die über die erforderliche Technologie verfügen (Eurosolare, United Solar Systems Corp. und ENEA); - hinsichtlich des Vertriebs der Produkte hat Italien mitgeteilt, dass die Solar Tech einen Teil ihrer Produktion (20-30 %) der Permasteelisa verkaufen wird und dabei die Kontakte nutzen kann, die dieses Unternehmen zu verschiedenen Kunden des Immobiliensektors hat. Dies erklärt, wie sich die Solar Tech dem Weltmarkt zuwenden kann, während der Großteil der kleinen europäischen Anbieter hauptsächlich auf dem eigenen nationalen Markt tätig ist. (43) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Lage der Solar Tech anders als die Lage eines Unternehmens, das die typischen Nachteile von KMU im Rahmen einer "tutorship" (technische Unterstützung) zu überwinden sucht. Im vorliegenden Fall leidet die Solar Tech dank der bestehenden Verbindungen zum Konzern (Permasteelisa) bzw. zu dessen Führungskräften nicht unter diesen Nachteilen. 3.2.2.3. Bemerkungen Italiens (44) Zunächst weist Italien darauf hin, dass die Solar Tech formal die Voraussetzungen erfuellt, die für die KMU in der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 und im Gemeinschaftsrahmen vom 23. Juli 1996 festgelegt sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die rein formale Einhaltung der gemeinschaftlichen Voraussetzungen keinesfalls ein ausreichendes Element darstellen würde, um den zugunsten von KMU vorgesehenen Beihilfezuschlag zu rechtfertigen, der, wie oben gesagt, den Unternehmen vorbehalten sein soll, die den durch ihre Größe bedingten Nachteilen ausgesetzt sind. Aufgrund ihrer Verbindungen zur Permasteelisa hat die Solar Tech jedoch nicht unter derartigen Nachteilen zu leiden. (45) Zweitens wird von Italien behauptet, dass die Tatsache, dass die Aktionäre der Solar Tech auch Führungskräfte oder Aktionäre der Permasteelisa sind, nichts am KMU-Charakter der Solar Tech und insbesondere nichts an den Nachteilen ändert, denen dieses Unternehmen ausgesetzt ist: zunächst deshalb, weil diese Übereinstimmung kein symptomatischer Hinweis auf eine etwaige Verbindung zwischen den beiden Unternehmen ist; zweitens deshalb, weil die Gegenthese die Freiheit des Einzelnen zur Gründung eines KMU einschränken würde. Zum ersten Punkt genügt die Feststellung, dass es sich um Personen handelt, die gleichzeitig "einflussreiche" Aktionäre oder hohe Führungskräfte der Solar Tech und der Permasteelisa und somit in der Lage sind, die Solar Tech von der Größe der Permasteelisa profitieren zu lassen. Beispielsweise kann die Solar Tech, wie von der nationalen Prüfstelle mitgeteilt wurde, für ihre Eigenfinanzierung die Finanzierungsmöglichkeiten der Permasteelisa in Anspruch nehmen. Zum zweiten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass es hierbei nicht um die persönliche Freiheit zur Gründung von KMU geht. Den Aktionären und Führungskräften der Permasteelisa steht es frei, Unternehmen gleich welcher Größe zu gründen. Die persönlichen Freiheiten werden nicht in Frage gestellt. Andererseits ist jedoch zu ermitteln, ob ein von den Führungskräften und Aktionären der Permasteelisa neu gegründetes Unternehmen, dessen Geschäftsbereich denjenigen der Permasteelisa ergänzt und mit dem es eng zusammenarbeitet, denselben Nachteilen ausgesetzt ist, denen ein KMU ausgesetzt wäre, das eine gleichartige Maßnahme einleiten würde. (46) Drittens wird von Italien behauptet, dass die Verbindungen zwischen der Solar Tech und Permasteelisa kommerzieller Natur sind, da das eine Unternehmen der Lieferant des anderen wie jedes beliebigen Unternehmens ist. Diese Behauptung lässt sich kaum stützen, da die Verbindungen zwischen der Solar Tech und der Permasteelisa zweifellos bewirken, dass deren gegenseitige Beziehungen anderer Art sind al

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.