2001/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Solar Tech srl gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3565)
Amtsblatt Nr. L 292 vom 09/11/2001 S. 0045 - 0057
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Solar Tech srl gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3565) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/779/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Italien hat bei der Kommission mit Schreiben vom 24. November 1999 die Beihilfe für die Solar Tech srl angemeldet (registriert unter dem Aktenzeichen N 736/99) und hat mit Schreiben vom 20. Dezember 1999, 4. Februar 2000 und 17. Februar 2000 ergänzende Auskünfte erteilt. Italien hat darüber hinaus mit Schreiben vom 20. Mai 1999, 23. Juli 1999 und 25. Oktober 1999 sowie anlässlich bilateraler Sitzungen mit den Dienststellen der Kommission weitere Unterlagen zur Anmeldung übermittelt. (2) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 4. April 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat von den Beteiligten Stellungnahmen erhalten, die sie Italien mit Schreiben vom 29. Juni 2000 mit der Möglichkeit zugeleitet hat, hierzu Bemerkungen abzugeben. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1. DAS BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN 2.1.1. DIE SOLAR TECH SRL (5) Das begünstigte Unternehmen ist das neu gegründete Unternehmen Solar Tech srl (nachstehend "Solar Tech"). Die Solar Tech soll Folien aus amorphem Silizium zur Produktion von Solarzellenpaneelen für Bedachungszwecke (fotovoltaische Dächer), Fassaden, Verkleidungen und Lärmschutzwände herstellen. (6) Zum Anmeldezeitpunkt hatte die Solar Tech kein Personal; ihr Umsatz und ihre Vermögens- und Finanzlage waren unerheblich. (7) Die Solar Tech gehört zu 76 % drei natürlichen Personen: Herrn Colomban (46 %), Herrn Pavan (15 %) und Herrn Bonotto (15 %) sowie zu 24 % einem Unternehmen, der Permasteelisa. 2.1.2. DIE PERMASTEELISA SPA (8) Die Permasteelisa SpA ist die Muttergesellschaft des Permasteelisa-Konzerns, der im Sektor durchgehende Fassaden und andere Verkleidungen für große öffentliche Infrastrukturarbeiten tätig ist. (9) 1998 hatte der Permasteelisa-Konzern 1261 Mitarbeiter (davon 520 im EWR) und einen Umsatz von über 280 Mio. EUR. (10) Aus den der Anmeldung beigefügten Unterlagen geht hervor, dass die Permasteelisa SpA ein an der Mailänder Börse notiertes Unternehmen ist, das zu 48,7 % im Besitz der luxemburgischen Holdinggesellschaft Bateman & P, zu 3,6 % im Besitz der luxemburgischen Holdinggesellschaft Holding Bau und zum restlichen Teil im Marktbesitz ist (mit Ausnahme von 6,9 % eigene Aktien). Nach diesen Unterlagen kontrollieren die Gesellschafter der Solar Tech srl als natürliche Personen (insbesondere Herr Colomban) die Permasteelisa SpA(3) und alle üben Funktionen innerhalb des Konzerns aus: Herr Colomban ist der Gründer der Permasteelisa SpA und hält daran 9 %; Herr Pavan ist der Präsident; Herr M. Bonotto ist der Präsident der PM Design srl, einem Unternehmen des Permasteelisa-Konzerns. 2.2. DAS INVESTITIONSVORHABEN 2.2.1. ART UND HÖHE DER INVESTITION (11) Das Vorhaben betrifft den Bau einer Anlage zur Herstellung von Folien aus amorphem Silizium und zur Herstellung integrierter Solarzellenpaneele. Die Anlage soll in Manfredonia (FG) angesiedelt werden. Bei Aufnahme des Betriebs (2003) soll Solar Tech Paneele mit einer Leistung von etwa 25 MW herstellen und einen Umsatz von 106,5 Mrd. ITL (55 Mio. EUR) erzielen. (12) Das Vorhaben beinhaltet nachstehende Investitionen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.2. SCHAFFUNG DIREKTER ARBEITSPLÄTZE (13) Bei Aufnahme des Betriebs (2003) sollen mit dem Vorhaben 280 direkte Arbeitsplätze (eine Führungskraft, 114 Angestellte und 165 Arbeiter) geschaffen werden(4). 2.2.3. SCHAFFUNG INDIREKTER ARBEITSPLÄTZE (14) Von Italien wird vorgesehen, dass mit dem Vorhaben 204 indirekte Arbeitsplätze in dem betreffenden Fördergebiet und in den angrenzenden Fördergebieten gemäß nachstehender Übersicht geschaffen werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.3. DIE GEPLANTE BEIHILFE 2.3.1. DIE MASSNAHME (15) Die Beihilfe (nicht rückzahlbarer Zuschuss) wird vom italienischen Staat (Cassa Depositi e Prestiti mit Mitteln des CIPE) laut Gesetz Nr. 488/92 und anschließender Durchführungsbestimmungen (insbesondere Gesetz Nr. 662/96 Artikel 2 Absatz 203 Buchstabe c) und CIPE-Entscheidung vom 21. März 1977) gewährt. Diese gesetzliche Regelung wurde von der Kommission genehmigt(5). (16) Die Beihilfe wird gemäß dem am 19. März 1999 unterzeichneten zweiten Zusatzprotokoll zum Gebietsvertrag (Contratto d'Area) für das Gebiet Manfredonia gewährt. Dort heißt es, dass die Anmeldung bei der EU gemäß dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen(6) (nachstehend "der multisektorale Rahmen" genannt) in Gang ist und dass die Auszahlung der ersten Beihilfetranche von der Entscheidung der EU abhängig ist(7). 2.3.2. BEIHILFEBETRAG (17) Die vorgesehene Beihilfe beläuft sich auf 42788290 EUR, die in den Jahren 2000 und 2001 in zwei gleichen Tranchen von je 21394150 EUR zu zahlen sind. Dies entspricht einem aktualisierten Wert von 41652000 EUR. (18) Nach Angaben Italiens entspricht der Betrag der zulässigen Hoechstintensität, d. h.: - 40 % NSÄ (höchstzulässige Intensität für Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, Zone B(8) zuzüglich - 15 % BSÄ (Zuschlag zur Hoechstintensität zugunsten von KMU). (19) Unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens entspricht die geplante Beihilfeintensität 50,14 % NSÄ. 2.4. EINLEITUNG DES VERFAHRENS (20) Am 4. April 2000 teilte die Kommission Italien die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 wegen des betreffenden Beihilfevorhabens mit. Die von der Kommission geäußerten Zweifel beziehen sich hauptsächlich darauf, ob die Solar Tech die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vom 23. Juli 1996(9) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an KMU") vorgesehenen Voraussetzungen aufweist, sowie darauf, ob die Solar Tech den typischen Nachteilen von KMU ausgesetzt ist. 3. WÜRDIGUNG 3.1. DER BETREFFENDE MARKT 3.1.1. DAS PRODUKT (21) Der Produktmarkt ist der Markt für integrierte fotovoltaische Verkleidungen für die Bauwirtschaft (einschließlich öffentliches Bauwesen): Bedachung, Fassaden, Verkleidungen und Lärmschutzwände an Straßen und Eisenbahnen. 3.1.2. GEOGRAFISCHE DIMENSION (22) Gemäß der Anmeldung muss der Markt auf europäischer Ebene analysiert werden. Von Italien wurde mitgeteilt, dass zur Berechnung der Marktanteile und unter Berücksichtigung der Merkmale der Produkte der Markt als Weltmarkt aufgefasst werden kann. Allerdings dürfte es angesichts der Marktanteile (siehe unten) im vorliegenden Fall unerheblich sein zu ermitteln, ob es sich um einen Weltmarkt oder um einen europäischen Markt handelt. 3.1.3. MARKTENTWICKLUNG(10) (23) Allgemein ist festzustellen, dass der europäische Markt für fotovoltaische Anlagen ein Markt von geringer Größe, jedoch von hoher Dynamik und in voller Entwicklung ist, auch wenn der Prozentsatz der mit derartigen Systemen erzeugten Energie auf Gemeinschaftsebene noch relativ bescheiden ist. Auf dem Markt sind zwei Technologien anzutreffen: die Technologie des kristallinen Siliziums und die Dünnschicht-Technologie mit einer Aufteilung von etwa 89 % für die erste und 11 % für die zweite(11). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dieser Markt durch das Vorhandensein zahlreicher legislativer und technologischer Zugangsschranken gekennzeichnet ist. (24) 1995 betrug das Volumen der europäischen Produktion etwa 13,1 MWp. 1999 lag dieses Produktionsvolumen zwischen 30 und 35 MWp(12), was einen jährlichen Zuwachs um etwa 20 % bedeutet. Dabei handelt es sich um eine Wachstumsrate, die in derselben Periode weit über der der verarbeitenden Industrie (unter 3 %) liegt. Für die Zukunft lassen sich kaum zuverlässige Prognosen aufstellen. Da jedoch von Frost & Sullivan das Produktionsvolumen für 1999 auf 26,4 MWp und für 2003 auf 59,3 MWp geschätzt wurde, erscheint heute ein prognostiziertes Produktionsvolumen in Höhe von 75-85 MWp für das Jahr 2003 als angemessen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass angesichts des ständigen Preisrückgangs für fotovoltaische Module (1995: 5,36 EUR/Wp; 1999: 3,30EUR/Wp) dieser starke Volumenzuwachs in einer geringeren Umsatzsteigerung des Sektors zum Ausdruck kommt. 3.1.4. MARKTANTEILE (25) Aus der Studie von Strategies Unlimited gehen nachstehende Produktionsquoten für die wichtigsten Hersteller hervor: Produktion in Europa >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Strategies Unlimited (siehe Fußnote). (26) Da die Solar Tech ein neu gegründetes Unternehmen ist, weist sie noch keinen bedeutenden Umsatz auf: Ihr Marktanteil zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags liegt somit bei Null. Das Unternehmen Permasteelisa ist derzeit auf dem betreffenden Markt nicht präsent. (27) Für die Zukunft lassen die Produktionsprognosen der Solar Tech für das Jahr 2003 (25 MWp) einen geschätzten europäischen Marktanteil in Höhe von 30-35 % erwarten (die Marktanteile weltweit liegen natürlich niedriger). Die Solar Tech wird in einem schwächeren technologischen Teilsektor (Teilsektor Film) tätig sein. Ihre direkten Konkurrenten (BPSolar und SiemensSolar) verfügen auch in diesem Teilsektor über hohe Marktanteile. 3.2. ERMITTLUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTINTENSITÄT 3.2.1. PFLICHT ZUR ANMELDUNG AUFGRUND DES MULTISEKTORALEN RAHMENS (28) Die betreffende Beihilfe wird im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(13) gewährt und fällt insofern unter den multisektoralen Rahmen, als nachstehende Kriterien erfuellt sind: - Gesamtkosten des Vorhabens über 50 Mio. EUR: Der aktuelle Wert des Vorhabens beträgt 56 Mio. EUR; - die als Prozentsatz der beihilfefähigen Investition ausgedrückte Intensität der kumulierten Beihilfebeträge liegt über 50 % der für Regionalbeihilfen geltenden Hoechstgrenze für Großunternehmen in dem betroffenen Gebiet: Die Beihilfe liegt über 100 % der Hoechstgrenze, da Italien beabsichtigt, 100 % dieser Hoechstgrenze zuzüglich 15 % BSÄ (Zuschlag für KMU) zu gewähren, und - der Beihilfebetrag pro geschaffenen bzw. erhaltenen Arbeitsplatz liegt über 40000 EUR: Der vorgesehene Beihilfebetrag beläuft sich auf 42788290 EUR (Nennwert), und die Zahl der geschaffenen (direkten) Arbeitsplätze beträgt 280, was einer Beihilfe pro Arbeitsplatz von über 150000 EUR entspricht. (29) Italien hat bei der Kommission die betreffende Beihilfe am 24. November 1999 angemeldet, d. h. nachdem sie gewährt worden war (19. März 1999). Trotzdem handelt es sich dabei nicht um eine nicht angemeldete Beihilfe, da in dem Bewilligungsbescheid deren Auszahlung an den Empfänger von der Genehmigung der Kommission abhängig gemacht wird. (30) Gemäß dem multisektoralen Rahmen(14) setzt die Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität für ein angemeldetes Beihilfevorhaben mittels einer Berechnungsformel fest, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Am Anfang steht die Ermittlung der höchstzulässigen Beihilfeintensität (Beihilfeobergrenze für Regionalbeihilfen), die ein Großunternehmen in dem betreffenden Fördergebiet nach der zum Anmeldezeitpunkt gültigen genehmigten Regionalbeihilferegelung in Anspruch nehmen kann. Dieser Prozentsatz wird anschließend um die Werte, die sich aus den drei Bewertungsfaktoren ergeben, berichtigt, um die höchstzulässige Beihilfeintensität für das jeweilige Vorhaben zu ermitteln: Wettbewerbsfaktor, Faktor "Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze" und Faktor "Regionale Auswirkung". 3.2.2. ERMITTLUNG DER HÖCHSTZULÄSSIGEN BEIHILFEINTENSITÄT ("FAKTOR R") 3.2.2.1. Hoechstzulässige Beihilfeintensität für Großunternehmen (31) Die höchstzulässige Beihilfeintensität für Großunternehmen im Gebiet Manfredonia (Foggia) beläuft sich aufgrund der Regionalbeihilferegelung zum Anmeldezeitpunkt auf 40 % NSÄ. 3.2.2.2. Anwendbarkeit des Zuschlags für kleine und mittlere Unternehmen Vorbemerkung (32) Italien beabsichtigt, der Solar Tech den Beihilfezuschlag zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen in Höhe von 15 % BSÄ zu gewähren und teilt diesbezüglich mit, dass die Solar Tech den in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU festgelegten Kriterien wie folgt entspricht: - Einerseits ist die Solar Tech ein neu gegründetes Unternehmen (und verfügt deshalb weder über Personal noch über einen bedeutenden Umsatz); - andererseits scheint die Solar Tech die Voraussetzung der Unabhängigkeit zu erfuellen, da sie sich nicht zu 25 % oder mehr (des Kapitals bzw. der Stimmrechte) im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befindet, die nicht den KMU-Definitionen entsprechen: Als einziges Unternehmen hält die Permasteelisa Anteile in Höhe von lediglich 24 % an der Solar Tech. Der Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an KMU (33) Um die Zulässigkeit des zugunsten von KMU vorgesehenen Zuschlags zum Beihilfebetrag im vorliegenden Fall zu prüfen, ist auf den Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an KMU vom 23. Juli 1996 (der den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vom 20. Mai 1992(15) ersetzt) sowie auf die Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996(16) betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (nachstehend die Empfehlung) Bezug zu nehmen. (34) In Ziffer 1.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an KMU wird darauf hingewiesen, dass kleine und mittlere Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen zwar eine entscheidende Rolle spielen, dass sie sich aber einigen Hindernissen gegenübersehen, die ihre Entwicklung aufhalten können. Bei diesen Hindernissen handelt es sich um die Schwierigkeiten des Zugangs zu Kapital und Kredit, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen, neuen Technologien und potenziellen Märkten, die Kosten aufgrund der Anwendung neuer Regelungen usw. (35) Deshalb ist der Zuschlag zu dem Betrag der für KMU vorgesehenen Beihilfen gerechtfertigt, und zwar nicht nur wegen des Beitrags, den diese Unternehmen zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele leisten, sondern auch aufgrund der Notwendigkeit zum Ausgleich dieser Nachteile, denen die KMU angesichts ihrer positiven Rolle ausgesetzt sind. Gleichwohl gilt es zu prüfen, ob dieser Beihilfezuschlag tatsächlich für Unternehmen bestimmt ist, die derartigen Nachteilen ausgesetzt sind. Insbesondere die herangezogene KMU-Definition soll den KMU-Begriff so einschränken, dass er ausschließlich die Unternehmen beinhaltet, die diese vorgesehenen positiven externen Wirkungen erzielen und die den oben genannten Nachteilen ausgesetzt sind. Somit darf diese Definition nicht ausgeweitet werden, um die zahlreichen größeren Unternehmen einzubeziehen, die nicht notwendigerweise die positiven externen Wirkungen bzw. die Nachteile aufweisen, die für den KMU-Sektor kennzeichnend sind. So drohen die letzteren Unternehmen gewährten Beihilfen später den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu verfälschen. Dieser Grundsatz wird im 22. Erwägungsgrund der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 aufgeführt, wo es heißt: "Es müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition der KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet." (36) Deshalb und im Licht dieser Grundsätze ist zu ermitteln, ob die Solar Tech unter die KMU-Definition fällt. Dieses Unternehmen erfuellt freilich nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um in den Genuss des zugunsten von KMU vorgesehenen Beihilfezuschlags zu gelangen. Diese Feststellung leitet sich von der Feststellung ab, dass aus wirtschaftlicher Sicht die Solar Tech als ein Unternehmen zu betrachten ist, das zum Permasteelisa-Konzern, einem Großunternehmen, gehört, obwohl die Permasteelisa nur 24 % der Solar Tech hält. Dank ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und organischen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen ist die Solar Tech nicht - oder nur in geringem Maße - den Nachteilen ausgesetzt, denen KMU üblicherweise ausgesetzt sind und die einen wesentlichen Grund für den zugunsten dieser Unternehmen gewährten Zuschlag zum Beihilfebetrag darstellen. Die Solar Tech und der Permasteelisa-Konzern (37) Die Solar Tech ist als ein zum Permasteelisa-Konzern gehörendes Unternehmen zu betrachten. Dies geht eindeutig aus der Anmeldung selbst (Seite 2) hervor, der zufolge die Gründe für die Investition tatsächlich darin liegen, dass der Permasteelisa-Konzern, ein weltweit führendes Unternehmen im Sektor Herstellung und Montage innovativer Verkleidungen für große öffentliche Infrastrukturarbeiten, mit dieser Maßnahme seine Produktpalette auf die Solartechnologie ausdehnen will(17). (38) Darüber hinaus geht aus Ziffer 2.1.2 hervor, dass die natürlichen Personen, die Gesellschafter und/oder Führungskräfte der Solar Tech sind, auch Gesellschafter und/oder Führungskräfte der Permasteelisa sind: - Herr Colomban ist der Gründer des Permasteelisa-Konzerns, dessen Hauptaktionär (dieser Punkt geht aus der Anmeldung selbst hervor; er hält direkt 9 % zuzüglich eines nicht bekannten Anteils über die luxemburgischen Holding-Gesellschaften) und übt Managementfunktionen aus. Gleichzeitig ist er der Hauptaktionär der Solar Tech (46%iger Anteil) und deren einziger Geschäftsführer. - Herr Pavan ist der Präsident des Permasteelisa-Konzerns. Gleichzeitig hält er 15 % der Solar Tech. - Herr Bonotto ist Mitglied des Verwaltungsrates der Permasteelisa und der Präsident eines Unternehmens des Konzerns. Gleichzeitig hält er 15 % der Solar Tech. (39) Hinzu kommt, dass die Permasteelisa 24 % der Solar Tech hält. Nachteile, denen die KMU ausgesetzt sind (40) Daraus ergibt sich, dass zwischen der Solar Tech und der Permasteelisa sehr enge Verbindungen bestehen. Aufgrund dieser Verbindungen ist die Solar Tech nicht den typischen Nachteilen von KMU ausgesetzt: Schwierigkeiten des Zugangs zu Kapital und Kredit, zu Informationen, zu neuen Technologien usw. Diese Nachteile können auch die relativen Kosten der Verwaltungsverfahren, den Aufbau von Vertriebsnetzen, die Erschließung neuer Märkte usw. betreffen. (41) Hinsichtlich der Schwierigkeiten des Zugangs zu Kapital und Kredit hat Italien in der Anmeldung mitgeteilt, dass weder der Permasteelisa-Konzern noch dessen Aktionäre die Solar Tech beim Zugang zu Finanzierungsquellen unterstützt haben oder unterstützen werden. Diese Behauptung steht allerdings im Gegensatz zu den im Rahmen der Anmeldung übermittelten Unterlagen, insbesondere zu den Unterlagen, auf die sich die Untersuchung des Falls durch den Mitgliedstaat stützt. Nach diesen Unterlagen können bei den Eigenmitteln die für die Solar Tech erforderlichen Mittel über die Permasteelisa beschafft werden(18). (42) Ebenso wenig ist die Solar Tech den anderen typischen Nachteilen von KMU ausgesetzt. Dank ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und organischen Verbindungen zum Unternehmen Permasteelisa braucht die Solar Tech nicht die Hindernisse zu überwinden, die den Zugang zu dem Markt in dem untersuchten Sektor (Technologie und Vertrieb) erschweren: - Solar Tech hat über ihre drei natürlichen Personen als Gesellschafter, die auch Führungskräfte des Permasteelisa-Konzerns sind, Zugang zu Partnern, die über die erforderliche Technologie verfügen (Eurosolare, United Solar Systems Corp. und ENEA); - hinsichtlich des Vertriebs der Produkte hat Italien mitgeteilt, dass die Solar Tech einen Teil ihrer Produktion (20-30 %) der Permasteelisa verkaufen wird und dabei die Kontakte nutzen kann, die dieses Unternehmen zu verschiedenen Kunden des Immobiliensektors hat. Dies erklärt, wie sich die Solar Tech dem Weltmarkt zuwenden kann, während der Großteil der kleinen europäischen Anbieter hauptsächlich auf dem eigenen nationalen Markt tätig ist. (43) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Lage der Solar Tech anders als die Lage eines Unternehmens, das die typischen Nachteile von KMU im Rahmen einer "tutorship" (technische Unterstützung) zu überwinden sucht. Im vorliegenden Fall leidet die Solar Tech dank der bestehenden Verbindungen zum Konzern (Permasteelisa) bzw. zu dessen Führungskräften nicht unter diesen Nachteilen. 3.2.2.3. Bemerkungen Italiens (44) Zunächst weist Italien darauf hin, dass die Solar Tech formal die Voraussetzungen erfuellt, die für die KMU in der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 und im Gemeinschaftsrahmen vom 23. Juli 1996 festgelegt sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die rein formale Einhaltung der gemeinschaftlichen Voraussetzungen keinesfalls ein ausreichendes Element darstellen würde, um den zugunsten von KMU vorgesehenen Beihilfezuschlag zu rechtfertigen, der, wie oben gesagt, den Unternehmen vorbehalten sein soll, die den durch ihre Größe bedingten Nachteilen ausgesetzt sind. Aufgrund ihrer Verbindungen zur Permasteelisa hat die Solar Tech jedoch nicht unter derartigen Nachteilen zu leiden. (45) Zweitens wird von Italien behauptet, dass die Tatsache, dass die Aktionäre der Solar Tech auch Führungskräfte oder Aktionäre der Permasteelisa sind, nichts am KMU-Charakter der Solar Tech und insbesondere nichts an den Nachteilen ändert, denen dieses Unternehmen ausgesetzt ist: zunächst deshalb, weil diese Übereinstimmung kein symptomatischer Hinweis auf eine etwaige Verbindung zwischen den beiden Unternehmen ist; zweitens deshalb, weil die Gegenthese die Freiheit des Einzelnen zur Gründung eines KMU einschränken würde. Zum ersten Punkt genügt die Feststellung, dass es sich um Personen handelt, die gleichzeitig "einflussreiche" Aktionäre oder hohe Führungskräfte der Solar Tech und der Permasteelisa und somit in der Lage sind, die Solar Tech von der Größe der Permasteelisa profitieren zu lassen. Beispielsweise kann die Solar Tech, wie von der nationalen Prüfstelle mitgeteilt wurde, für ihre Eigenfinanzierung die Finanzierungsmöglichkeiten der Permasteelisa in Anspruch nehmen. Zum zweiten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass es hierbei nicht um die persönliche Freiheit zur Gründung von KMU geht. Den Aktionären und Führungskräften der Permasteelisa steht es frei, Unternehmen gleich welcher Größe zu gründen. Die persönlichen Freiheiten werden nicht in Frage gestellt. Andererseits ist jedoch zu ermitteln, ob ein von den Führungskräften und Aktionären der Permasteelisa neu gegründetes Unternehmen, dessen Geschäftsbereich denjenigen der Permasteelisa ergänzt und mit dem es eng zusammenarbeitet, denselben Nachteilen ausgesetzt ist, denen ein KMU ausgesetzt wäre, das eine gleichartige Maßnahme einleiten würde. (46) Drittens wird von Italien behauptet, dass die Verbindungen zwischen der Solar Tech und Permasteelisa kommerzieller Natur sind, da das eine Unternehmen der Lieferant des anderen wie jedes beliebigen Unternehmens ist. Diese Behauptung lässt sich kaum stützen, da die Verbindungen zwischen der Solar Tech und der Permasteelisa zweifellos bewirken, dass deren gegenseitige Beziehungen anderer Art sind als Beziehungen, die gewöhnlich zwischen dritten Unternehmen existieren. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die gemeinsamen Aktionäre und/oder Führungskräfte beider Unternehmen "einflussreiche" Aktionäre und/oder hohe Führungskräfte sind. Diese verfügen (einzeln oder gemeinsam) über Einflussmöglichkeiten bei beiden Unternehmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich darum, dass diese natürlichen Personen einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der beiden Unternehmen ausüben können, und wahrscheinlich werden sie diese Möglichkeit rational und kohärent nutzen. Dies kann in einer Koordinierung der Strategien oder in der Entwicklung gemeinsamer Tätigkeiten zum Ausdruck kommen, wie es übrigens im vorliegenden Fall in Aussicht steht. Deshalb wirkt sich die Tatsache, dass dieselben Personen entscheidende Funktionen (sei es in ihrer Eigenschaft als Führungskräfte oder als Aktionäre) in den beiden Unternehmen ausüben, deren jeweilige Tätigkeitsbereiche zumindest teilweise eng miteinander verbunden sind, auf das Verhalten der Unternehmen in derselben Weise aus, als wenn die Unternehmen einen einzigen Konzern bildeten. Aus diesem Grund ist die Solar Tech nicht den Nachteilen ausgesetzt, unter denen sie ohne diese Vorzugsverbindungen zu leiden hätte. Beispielsweise verfügt die Solar Tech über den Markt eines Monopolanbieters, wobei dieser Umstand normalerweise auf KMU nicht zutrifft. (47) Viertens behauptet Italien, dass die Solar Tech denselben Nachteilen ausgesetzt ist, die für alle KMU kennzeichnend sind, weil der Sektor der Solarzellenpaneele innovativ und deshalb besonders risikoreich ist. Derartige Risiken würden die typischen von KMU zu tragenden Mehrkosten verursachen. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Wie in Erwägungsgrund 35 bereits dargelegt, sind die Nachteile, auf deren Ausgleich der Beihilfezuschlag für die KMU abzielt, die Nachteile, denen die Unternehmen aufgrund ihrer Größe ausgesetzt sind, und nicht die mit dem Tätigkeitsbereich zusammenhängenden Nachteile. (48) Schließlich weist Italien darauf hin, dass infolge der Börsennotierung der Permasteelisa die Aktionäre der Solar Tech derzeit nur 20 % an diesem Unternehmen halten. Dieses Argument ist nicht stichhaltig, weil den im Rahmen der Anmeldung vorgelegten Unterlagen zufolge die betreffenden Aktionäre die Kontrolle über die Permasteelisa trotz deren Notierung an der Mailänder Börse ausüben. Dies geht aus der Rechtsstruktur des Konzerns hervor (vergleiche Punkt 2.1.2 der vorliegenden Entscheidung). Der etwaige Verlust der Kontrolle über die Permasteelisa durch die Aktionäre nach der Anmeldung stellt zwar ein neues Element dar, das jedoch für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe absolut unerheblich ist. Da die Kommission zu würdigen hat, ob der für KMU bestimmte Zuschlag auf einen Empfänger einer angemeldeten Beihilfe anwendbar ist, bezieht sie sich auf die faktisch zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (19. März 1999) bestehende Lage, wie sie in der Anmeldung beschrieben ist. Dies erfolgt deshalb, weil unter Berücksichtigung der Ziele der Beihilfen an KMU (und insbesondere der Notwendigkeit zur Beseitigung der durch die Größe bedingten Nachteile) die Größe der Empfänger zu bewerten ist, bevor diese die Investition tätigen. Im Übrigen müsste die Kommission, wenn dies nicht der Fall wäre (d. h. wenn man den künftigen Entwicklungen Rechnung tragen müsste), beispielsweise in Erwägung ziehen, dass die Solar Tech kein KMU ist, da sie einen Umsatz von über 50 Mio. EUR erzielen soll (und allein deshalb aus der KMU-Definition herausfallen müsste). (49) Schließlich ist festzustellen, dass von Italien keine Angaben vorgelegt wurden, die beweisen könnten, dass die Solar Tech über eine eigene Kreditwürdigkeit bei Bankinstituten verfügt, d. h. von der Kreditwürdigkeit der Permasteelisa unabhängig ist. 3.2.2.4. Schlussfolgerung (50) Aus Vorstehendem ergibt sich somit, dass die Solar Tech nicht in den Genuss des Beihilfezuschlags zugunsten von KMU kommen kann, weil sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und organischen Verbindungen zur Permasteelisa nicht den typischen Nachteilen von KMU ausgesetzt ist, auf die sich der Gemeinschaftsrahmen bezieht. Infolgedessen ist der Zuschlag von 15 % BSÄ zugunsten von KMU in diesem Fall nicht anwendbar. 3.2.3. DER WETTBEWERBSFAKTOR ("FAKTOR T")(19) (51) Beim "Wettbewerbsfaktor" ist zunächst zu prüfen, ob das angemeldete Vorhaben in einem Sektor oder Teilsektor mit struktureller Überkapazität durchgeführt werden soll. (52) Um festzustellen, ob in dem betreffenden (Teil-)Sektor strukturelle Überkapazitäten bestehen, ermittelt die Kommission zunächst auf Gemeinschaftsebene die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Kapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt und dem Kapazitätsausnutzungsgrad des betreffenden (Teil-)Sektors. Fehlen ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung, prüft die Kommission zunächst, ob die Investition in einem Sektor erfolgt, der sich in einer Schrumpfungsphase befindet. Dazu vergleicht die Kommission die Entwicklung des Verbrauchs der betreffenden Produkte mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im EWR. (53) Im vorliegenden Fall reichen die Angaben zur Kapazitätsauslastung nicht aus, ebenso wenig diejenigen in Bezug auf den Verbrauch. Darüber hinaus erscheint es unmöglich, das Produkt unter einem spezifischen NACE-Code zu klassifizieren (die Codes 28.11 und 26.12 geben nicht genau die betreffende Produktion wieder). (54) Der betreffende Sektor scheint sich jedoch, wie in Ziffer 3.1 angegeben, in einer starken Expansionsphase zu befinden, und in diesem Stadium besteht nicht die Gefahr einer strukturellen Überkapazität. Ferner geht die Kommission davon aus, dass die Entwicklung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit der Sonnenenergie zu wettbewerbsfähigen Preisen zu unterstützen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der in Kyoto hinsichtlich der Verringerung des Treibhauseffekts eingegangenen Verpflichtungen. (55) Infolgedessen ist dem Faktor T der Wert 1,00 beizumessen. 3.2.4. DER FAKTOR "VERHÄLTNIS KAPITALEINSATZ - ARBEITSPLÄTZE" ("FAKTOR 1") (56) Der aktualisierte Betrag der förderfähigen Investition beträgt 56027000 EUR. Italien hat mitgeteilt, dass die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze 280 beträgt (57) Das Verhältnis beträgt somit 200,1. Da es sich um ein Verhältnis zwischen 200 und 400 handelt, erhält der Faktor I den Wert 0,9. 3.2.5. DER FAKTOR "REGIONALE AUSWIRKUNG" ("FAKTOR M") (58) Von Italien wurde für indirekt geschaffene Arbeitsplätze die Zahl 204 mitgeteilt, was einem Prozentsatz der in der Region indirekt geschaffenen Arbeitsplätze (im Verhältnis zu den direkt geschaffenen Arbeitsplätzen) von etwa 73 % entspricht. (59) Hinsichtlich der 134 bei den Kabellieferanten geschaffenen Arbeitsplätze nimmt die Kommission die von den italienischen Behörden vorgelegte Schätzung zur Kenntnis. Erforderlich sind 28,5 m Kabel je m2 Paneel. Die Solar Tech soll 450000 m2 Paneele produzieren, wobei 12,8 Mio. m Kabel zum Einsatz kommen. Unter Berücksichtigung der relativ hohen Transportkosten (3 % des Produktwerts) und des Vorhandenseins von Herstellern im Fördergebiet, die in der Lage sind, diese Kabel zu einem interessanten Preis-Leistungs-Verhältnis zu liefern, handelt es sich wahrscheinlich um in der Region geschaffene Arbeitsplätze. (60) Dieser Punkt muss bei der in Kapitel 6 des multisektoralen Beihilferahmens vorgesehenen nachträglichen Kontrolle in dem Fall untersucht werden, in dem eine (gekürzte) Beihilfe gewährt wird. Insbesondere ist dabei zu prüfen, - ob die Solar Tech tatsächlich Lieferanten aus dem Fördergebiet in Anspruch nimmt, - und ob die Produktivität der Lieferanten tatsächlich bei etwa 96000 m Kabel je Beschäftigten und Jahr liegt. (61) Hinsichtlich der übrigen 70 indirekten Arbeitsplätze ist anzumerken, dass die Zahl der tatsächlich geschaffenen Arbeitsplätze unter derjenigen liegen könnte, die von Italien mitgeteilt wurde, dass jedoch eine etwaige Berichtigung nach unten diesen Indikator nicht unter die Schwelle von 50 % absinken lassen darf. Wird eine (gekürzte) Beihilfe gewährt, wird dieser Punkt bei der nachträglichen Kontrolle nur dann geprüft, wenn sich aus dem Monitoring ergeben sollte, dass die geschätzte Zahl der 134 bei den Lieferanten geschaffenen Arbeitsplätze weit überzogen ist. (62) Weil sich der Koeffizient zur Messung der regionalen Auswirkung auf 73 % beläuft, ist dem Faktor M der Wert 1,25 beizumessen. 3.2.6. SCHLUSSFOLGERUNG (63) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden beträgt die höchstzulässige Beihilfeintensität im vorliegenden Fall R × T × I × M = 0,4 × 1,0 × 0,9 × 1,25 = 45 %. (64) Allerdings kann jedoch gemäß Ziffer 3.10 Absatz 3 des multisektoralen Beihilferahmens kein Vorhaben über die regionale Obergrenze hinaus gefördert werden. Im vorliegenden Fall beträgt die regionale Obergrenze 40 %. Infolgedessen beträgt die höchstzulässige Beihilfeintensität im vorliegenden Fall 40 %. 3.3. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (65) Aufgrund der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung haben mehrere Beteiligte Stellungnahmen abgegeben. Im Wesentlichen betreffen die Stellungnahmen die vermeintlich überzogene Höhe der von Italien vorgesehenen Beihilfe angesichts - der geringfügigen bzw. sogar fehlenden Beihilfen, die von Italien für den Sonnenenergiesektor gewährt werden: - des Fehlens einer diesbezüglich von Italien verfolgten kohärenten Politik; - der Tatsache, dass der Empfänger derzeit nicht auf dem Markt präsent ist; - der Tatsache, dass die Produktionskapazität der Solar Tech starke Wettbewerbsverzerrungen verursachen wird, da allein auf dieses Unternehmen der Gegenwert der europäischen Produktion des Jahres 1999 entfallen würde. (66) Die beiden ersten Punkte sind für die Würdigung der vorliegenden Beihilfe nicht stichhaltig, die in Bezug auf ihre regionale Zielsetzung zu untersuchen ist. (67) Auch die Tatsache, dass die Solar Tech derzeit nicht auf dem Markt präsent ist, stellt kein überzeugendes Argument zur Begrenzung der Beihilfeintensität dar. Sollten die Investitionsbeihilfen den schon auf dem Markt präsenten Marktteilnehmern vorbehalten sein (bzw. sollten diese Marktteilnehmer in den Genuss einer höheren Intensität als Neuzugänge kommen können), würde sich die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfen vergrößern, nicht aber verkleinern. Über die üblichen Verzerrungen hinaus würden die Beihilfen neue Wettbewerber beim Markteintritt behindern und die bereits präsenten Marktteilnehmer schützen. Eine derartige Politik würde nicht dem Kriterium des gemeinsamen Interesses entsprechen. (68) Schließlich scheint die Befürchtung, dass die neue Produktionskapazität der Solar Tech starke Wettbewerbsverzerrungen verursacht, nicht gerechtfertigt, vor allem deshalb, weil die Produktionskapazität der Solar Tech (25 MW) auf jeden Fall unter der von Dritten angegebenen Kapazität (32 MW) liegt, aber auch deshalb, weil sowohl die Wachstumsaussichten des europäischen Marktes als auch die des Weltmarktes vermuten lassen, dass diese zusätzliche Produktion ohne weiteres vom Markt aufgenommen wird. 3.4. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (69) Die Nettointensität der von Italien geplanten Beihilfe (50,14 %) liegt im vorliegenden Fall über der höchstzulässigen Intensität (40 %). Darüber hinaus ist festzustellen, dass - die von Italien angemeldete Maßnahme tatsächlich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt; - diese Beihilfe den Wettbewerb verfälschen kann, da damit ein finanzieller Vorteil einem Unternehmen in einem Sektor gewährt wird, in dem die Finanzmittel angesichts der Notwendigkeit der Anpassung an die technologische Entwicklung eine beträchtliche Rolle spielen; - sich diese Beihilfe angesichts der Globalisierung des betreffenden Marktes auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken kann. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (70) In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da ihre Intensität über der im vorliegenden Fall höchstzulässigen Intensität liegt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 42788290 EUR, die Italien zugunsten der Solar Tech srl gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da die Intensität über der im vorliegenden Fall höchstzulässigen Intensität (40 % NSÄ) liegt. Diese Beihilfe darf von Italien nicht zu einem Betrag gewährt werden, der über dem liegt, der einer Intensität von 40 % NSÄ entspricht. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. November 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 142 vom 20.5.2000, S. 11. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Seite 2: "Die natürlichen Personen, die Gesellschafter der Solar Tech sind, halten insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (insbesondere Herr Colomban) an der Holdinggesellschaft des Permasteelisa-Konzerns." (4) Ziffer 4.6.1 der Anmeldung. (5) Beihilfe N 27/A/97, Schreiben der Kommission SG(97) D/4949 vom 30. Juni 1997. (6) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (7) (...) im Gang ist die Anmeldung an die EU gemäß dem "Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben" (...). Deshalb ist für Beihilfen, die aus CIPE-Mitteln aufgebracht werden sollen (...), die Auszahlung der ersten Tranche von EU-Entscheidungen abhängig. (8) Beihilfe N 27/A/97, Schreiben der Kommission SG(97) D/4949 vom 30. Juni 1997. (9) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (10) Außer bei gegenteiliger Angabe beruht die vorliegende Bewertung des Marktes auf der Studie "European Photovoltaic Moduls Market", die 1997 von dem Unternehmen Frost and Sullivan Inc. erstellt wurde. (11) Quelle: Strategies Unlimited, 2000, Photovoltaic Industry Competition analysis, Report PC-11, Juli 2000. (12) Quellen: Oben erwähnter Bericht von Strategies Unlimited; Systèmes solaires N° 136; Internationale Energie Agentur, bericht PVPS, T 1, August 2000; im Rahmen des Verfahrens von Dritten mitgeteilte Angaben. (13) Beihilfe N 27/A/97, Schreiben der Kommission SG(97) D/4949 vom 30. Juni 1997. (14) Multisektoraler Rahmen, Ziffer 3.1: Bewertungsregeln. (15) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (16) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (17) "(... der) Permasteelisa-Konzern, ein weltweit führender Konzern im Sektor Herstellung und Montage innovativer Verkleidungen für große öffentliche Infrastrukturarbeiten, der mit dieser Maßnahme die eigenen Produkte um die Solartechnologie bereichern will." (18) Vergleiche Seite 31 der von Europrogetti & Finanza erstellten Unterlage: "Angesichts der erheblichen Koinzidenz von Geschäftsführung der Permasteelisa und deren Hauptaktionären und von diesen und den anderen Gesellschaftern des vorliegenden Projekts ist zu vermuten, dass die Gesamtmittel, die bei vorliegendem Projekt zum Einsatz gelangen sollen, über die Permasteelisa beschafft werden." (19) Multisektoraler Beihilferahmen, Ziffern 3.2-3-6.