Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren: 1. Verstöße der Stufe 1 sind Verstöße gegen Anforderungen dieses Anhangs, die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Anforderungen führen können und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen. 2. Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Anforderungen dieses Anhangs, die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.“; b) die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) Nach Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß den von der Agentur festgelegten Verwaltungsverfahren gilt: 1. Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gegenüber der Agentur binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Bestätigung des Verstoßes zu deren Zufriedenheit nachzuweisen, dass er angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. 2. Bei Verstößen der Stufe 2 hat der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gegenüber der Agentur zu deren Zufriedenheit nachzuweisen, dass er innerhalb der von der Agentur festgesetzten Frist, die der Art der Verstöße angemessen ist und zunächst auf höchstens drei Monate festgesetzt wird, angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Die Agentur kann die ursprüngliche Frist verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass die Art der Verstöße eine solche Verlängerung zulässt und der Antragsteller einen Abhilfeplan vorgelegt hat, den die Agentur für zufriedenstellend erachtet; und 3. Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb. d) Bei Verstößen der Stufen 1 oder 2 kann die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur teilweise oder vollständig ausgesetzt oder widerrufen werden. In diesem Fall hat der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb den Eingang eines Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen diese Genehmigung zügig zu bestätigen.“ 30. Punkt 21.A.263 erhält folgende Fassung: „21.A.263   Vorrechte a) (Reserviert) b) (Reserviert) c) Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen und entsprechend den einschlägigen Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems 1. Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Reparaturen als ‚erheblich‘ oder ‚geringfügig‘ einzustufen; 2. geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie geringfügige Reparaturen zu genehmigen; 3. (Reserviert) 4. (Reserviert) 5. bestimmte Verfahren für erhebliche Reparaturen im Rahmen von Abschnitt M an Produkten oder Hilfstriebwerken (APU) zu genehmigen; 6. die Bedingungen zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.710(a)(2) erteilt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Punkt 21.A.701(a)(15) zu erteilen sind; 7. eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(b) für ein Luftfahrzeug zu erteilen, das sie entwickelt oder geändert haben oder für das sie nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Bedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb selbst i) die Konfiguration des Luftfahrzeugs kontrolliert und ii) die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt; 8. bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber der Musterzulassung nach Abschnitt D zu genehmigen; und 9. bestimmte ergänzende Musterzulassungen nach Abschnitt E auszustellen und bestimmte erhebliche Änderungen dieser Zulassungen zu genehmigen.“ 31. Punkt 21.A.265 erhält folgende Fassung: „21.A.265   Pflichten der Inhaber Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen a) das nach Punkt 21.A.243 geforderte Handbuch in Übereinstimmung mit dem Konstruktionssicherungssystem zu führen; b) zu gewährleisten, dass dieses Handbuch oder die durch Querverweise einbezogenen einschlägigen Verfahren als grundlegendes Arbeitsdokument in dem Betrieb verwendet werden; c) festzustellen, dass Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran den einschlägigen Spezifikationen und Anforderungen genügen und keine Gefährdung der Sicherheit darstellen; d) der Agentur, außer für Genehmigungsverfahren nach Punkt 21.A.263(c), Erklärungen und zugehörige Belege über die Einhaltung von Buchstabe c vorzulegen; e) der Agentur Daten und Informationen zu erforderlichen Maßnahmen nach Punkt 21.A.3B zuzuleiten; f) nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann; g) nach Punkt 21.A.263(c)(7) die Konformität mit Punkt 21A.711(b) und (e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird; h) Daten und Informationen zu benennen, die unter der Verantwortung des genehmigten Entwicklungsbetriebs im Rahmen seiner von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen mit folgender Angabe herausgegeben wurden: „Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOA Nr. EASA.21J.[XXXX] zugelassen.““ 32. Punkt 21.A.431A wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie der Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt.“; b) die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) ‚Reparaturen‘ sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der ursprünglichen Freigabe durch den Hersteller des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils. d) Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bau- oder Ausrüstungsteilen, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen dieses Anhangs.“; c) der folgende Buchstabe f wird angefügt: „f) Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.“ 33. Punkt 21.A.432B wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Antragsteller, die eine Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.“; b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.432C(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt.“ 34. Folgende Nummer 21.A.432C wird eingefügt: „21.A.432C   Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren a) Anträge auf Genehmigung für ein Reparaturverfahren sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen. b) Ein Antrag auf Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens muss ein Zertifizierungsprogramm beinhalten — bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen — und umfasst Folgendes: 1. eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterzulassungen, gegenüber der die Reparatur vorgenommen wird; 2. Angaben zu allen Bereichen der Musterzulassung, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind; 3. Angaben zur Notwendigkeit etwaiger Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung genügen, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt; 4. etwaige vorgeschlagene Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt; 5. einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die einzuhaltenden Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Punkt 21.A.433(a)(1) sowie Verweise auf entsprechende Konformitätsdokumente; 6. einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Produktsicherheit. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten; und 7. die Angabe, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet werden.“ 35. die Punkte 21.A.433 und 21.A.435 erhalten folgende Fassung: „21.A.433   Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens a) Ein Reparaturverfahren darf nur dann genehmigt werden, 1. wenn entsprechend dem Zertifizierungsprogramm nach Punkt 21.A.432C(b) nachgewiesen wurde, dass das Reparaturverfahren der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, sowie allen von der Agentur nach Punkt 21.B.450 festgelegten und mitgeteilten Ergänzungen genügt; 2. wenn die Einhaltung der nach Buchstabe a Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden; 3. wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte; und 4. sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.432C(b)(7) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat: i) wenn der Inhaber angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Buchstabe a Nummer 2 vorgelegten Informationen hat; und ii) wenn der Inhaber zugestimmt hat, mit dem Inhaber der Genehmigung des Reparaturverfahrens zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach Punkt 21.A.451 zusammenzuarbeiten. b) Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe a Nummer 2 genannte Erklärung vor sowie, nach Aufforderung durch die Agentur, alle geforderten Nachweisdaten. 21.A.435   Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren a) Ein Reparaturverfahren ist als „groß“ oder „geringfügig“ entsprechend den in Punkt 21.A.91 festgelegten Kriterien für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung zu klassifizieren. b) Ein Reparaturverfahren ist zu klassifizieren und zu genehmigen 1. durch die Agentur oder 2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1), (2) und (5) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.“ 36. Punkt 21.A.437 wird gestrichen. 37. die Punkte 21.A.604, 21.A.605 und 21.A.606 erhalten folgende Fassung: „21.A.604   ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) Bezüglich einer ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk: a) gelten die Punkte 21.A.15, 21.A.20, 21.A.21, 21.A.31, 21.A.33, 21.A.44, 21.B.75 und 21.B.80 abweichend von den Punkten 21.A.603, 21.A.610 und 21.A.615. Allerdings ist anstelle einer Musterzulassung eine ETSO-Zulassung nach Punkt 21.A.606 auszustellen; b) gelten abweichend von Punkt 21.A.611 die Anforderungen von Abschnitt D für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der APU-ETSO-Zulassung und die Anforderungen von Abschnitt E für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch andere Antragsteller. Gelten die Anforderungen von Abschnitt E, ist anstelle einer ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen; und c) die Anforderungen von Abschnitt M gelten für die Genehmigung von Reparaturverfahren. 21.A.605   Geforderte Daten a) Der Antragsteller hat der Agentur folgende Dokumente vorzulegen: 1. ein Zertifizierungsprogramm für die ETSO-Zulassung mit Angaben zu den Mitteln für den Konformitätsnachweis nach Punkt 21.A.606(b); 2. eine Konformitätserklärung mit der Bestätigung, dass der Antragsteller den Anforderungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genügt hat; 3. eine Erklärung über die Bauausführung und Leistung (DDP), aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Artikel der geltenden ETSO entsprechend dem Zertifizierungsprogramm genügt; 4. ein Exemplar der gemäß der einschlägigen ETSO vorgeschriebenen technischen Daten; 5. die Selbstdarstellung oder einen Verweis auf die Selbstdarstellung nach Punkt 21.A.143 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder das Handbuch bzw. einen Verweis auf das Handbuch, auf das unter Punkt 21.A.125A(b) Bezug genommen wird, für die Zwecke der Herstellung gemäß Abschnitt F ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb; 6. zu einem APU das Handbuch oder einen Verweis auf das Handbuch nach Punkt 21.A.243 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt J; 7. zu allen sonstigen Artikeln die Verfahren oder ein Verweis auf die Verfahren nach Punkt 21.A.602B(b)(2); b) Die Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Genehmigungsverfahrens aufgetreten sind und sich erheblich auf die ETSO-Zulassung auswirken können. 21.A.606   Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung Für die Ausstellung einer ETSO-Zulassung hat der Antragsteller a) seine Befähigung nach Punkt 21.A.602B nachweisen; b) nachzuweisen, dass der Artikel den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder den Abweichungen davon genügt, die gegebenenfalls nach Punkt 21.A.610 genehmigt wurden; c) den Anforderungen dieses Abschnitts zu genügen; und d) zu erklären, dass kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;“. 38. In Punkt 21.A.701 wird Nummer 16 hinzugefügt: „16. Das Fliegen eines Luftfahrzeugs zum Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach Instandhaltung.“ 39. Punkt 21.B.5(a) erhält folgende Fassung: „a) Durch den vorliegenden Hauptabschnitt wird die Verfahrensvorschrift für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben und Pflichten bezüglich Ausstellung, Aufrechterhaltung, Ergänzung, Aussetzung und Widerruf von Zeugnissen/Zulassungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß den Angaben in diesem Anhang I festgelegt.“ (40) Abschnitt B des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT B —   MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.70   Zertifizierungsspezifikationen Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz, die zuständige Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten. 21.B.75   Sonderbedingungen a) Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten: 1. das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen; 2. das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt; oder 3. Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder mit Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können. b) Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend dem der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen festzulegen. 21.B.80   Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Grundlage der Musterzulassung fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst a) die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, es sei denn, 1. der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder 2. die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder 3. von der Agentur werden andere Mittel akzeptiert oder vorgegeben, die i) im Falle einer Musterzulassung den Nachweis der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen; oder ii) im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung ein im Hinblick auf den Verwendungszweck angemessenes Sicherheitsniveau bieten; und b) etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a). 21.B.82   Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten umfasst: a) die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die betrieblichen Eignungsdaten, die für das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. zum Zeitpunkt der ergänzenden Beantragung der betrieblichen Eignungsdaten gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, es sei denn, 1. der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder 2. die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen; b) etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a). 21.B.85   Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung a) Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, eine ergänzende Musterzulassung oder eine erhebliche Änderung gegenüber der Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung beantragt, benennt die Agentur die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band I, Teil II, Kapitel 1 festgelegten Lärmschutzauflagen und teilt dem Antragsteller die geltenden Auflagen mit, wobei 1. für Unterschall-Strahlflugzeuge die Kapitel 2, 3, 4 und 14 gelten; 2. für Propellerflugzeuge die Kapitel 3, 4, 5, 6, 10 und 14 gelten; 3. für Hubschrauber die Kapitel 8 und 11 gelten; 4. für Überschall-Strahlflugzeuge Kapitel 12 gilt; und 5. für Luftfahrzeuge mit Kipprotoren Kapitel 13 gilt. b) Die Agentur hat die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band II Teil II Kapitel 1 und 2 festgelegten Emissionsschutzanforderungen für Luftfahrzeuge zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff zu benennen und die geltenden Anforderungen dem in Buchstabe a genannten Antragsteller mitzuteilen. c) Die Agentur hat die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band II Teil III Kapitel 1 festgelegten Auflagen für die Rauch-, Gas- und Feinstaubemissionen von Triebwerken zu benennen und die geltenden Auflagen dem in Buchstabe a genannten Antragsteller mitzuteilen, wobei 1. für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 2 gilt; 2. für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb bei Überschallgeschwindigkeit Kapitel 3 gilt; und 3. für Feinstaubemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 4 gilt. d) Die Agentur hat die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band III Teil II Kapitel 1 festgelegten Auflagen für die CO2-Emissionen von Flugzeugen zu benennen und die geltenden Auflagen dem in Buchstabe a genannten Antragsteller mitzuteilen, wobei 1. für Unterschall-Strahlflugzeuge Kapitel 2 gilt; und 2. für Unterschall-Propellerflugzeuge Kapitel 2 gilt. 21.B.100   Umfang der Einbeziehung a) Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Einschätzung berücksichtigt — die Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, und — die potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Produktsicherheit oder den Umwel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.