Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019R0897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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3.6.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/897 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) im Namen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konstruktionszertifizierung die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr. Nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur die an sie gerichteten Anträge entgegen und erteilt je nach Sachlage die entsprechenden Zulassungen/Zeugnisse. Hierzu legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage, die geltenden Umweltschutzbestimmungen und die geltende Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt sie dem Antragsteller mit. (2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) hat ein Antragsteller Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses/einer Zulassung durch die Agentur, sofern nachgewiesen ist, dass das zu zertifizierende Erzeugnis die geltende Zertifizierungsgrundlage, einschließlich der geltenden Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und der geltenden Umweltschutzanforderungen, erfüllt. Antragsteller für diese Zeugnisse/Zulassungen müssen die vollständige Einhaltung aller Aspekte der festgelegten Zertifizierungsgrundlage nachweisen. Nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 führt die Agentur selbst oder durch zuständige nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Untersuchungen durch, die für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungsaufgaben erforderlich sind. Die Agentur bewertet die Anträge, muss jedoch nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht in allen Fällen umfangreiche Untersuchungen durchführen. Um die sich aus den selektiven Untersuchungen ergebenden Sicherheitsrisiken besser eindämmen zu können und die Wirksamkeit, Transparenz und Berechenbarkeit des Zertifizierungsprozesses zu erhöhen, sollten Auswahlkriterien festgelegt werden, anhand derer die Agentur entscheiden kann, welche Konformitätsnachweise sie in welchem Umfang überprüft. Diese Kriterien sollten sich auf die in Anhang 19 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (das „Abkommen von Chicago“) festgelegten Grundsätze für die Sicherheitsaufsicht und das Sicherheitsmanagement stützen. (3) Zudem müssen nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bestimmte Zertifizierungsentscheidungen anstatt von der Agentur von den Inhabern einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb — im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems — getroffen werden. Angesichts der mit den bestehenden Vorrechten gemachten Erfahrungen und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, aber auch mit Blick auf die Risiken für die Flugsicherheit und auf die Umweltschutzanforderungen sollten Inhaber einer Entwicklungsbetriebsgenehmigung darüber hinaus berechtigt sein, bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber Musterzulassungen zu bescheinigen und bestimmte ergänzende Musterzulassungen auszustellen. Um die Risiken für die Flugsicherheit zu begrenzen und den Umweltschutzanforderungen zu genügen, sollten diese neuen Vorrechte nur für die Zertifizierung erheblicher Änderungen von geringem Neuheitswert gelten und nur den Inhabern gewährt werden, die diese neuen Vorrechte korrekt ausüben können. Letzteres sollte durch eine zufriedenstellende Leistung bei früheren, ähnlichen Projekten unter Einbeziehung der Agentur nachgewiesen werden. (4) Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 so geändert werden, dass in seinem Hauptabschnitt A die Anforderungen festgelegt werden, die nur für Antragsteller oder Inhaber eines Zeugnisses/einer Zulassung gelten, die nach diesem Anhang ausgestellt wurde oder werden soll, und Hauptabschnitt B dieses Anhangs nur die für die zuständigen Behörden, darunter auch die Agentur, geltenden Anforderungen enthält. (5) Luftverkehrsbetreiber müssen nach der Instandhaltung Testflüge durchführen, um zu gewährleisten, dass bestimmte Luftfahrzeugsysteme, die am Boden nicht überprüft werden können, ordnungsgemäß funktionieren. Die Unfälle oder schweren Störungen, zu denen es in der Vergangenheit bei solchen Flügen kam, zeigen, dass bestimmte Instandhaltungstestflüge nicht im Rahmen eines Lufttüchtigkeitszeugnisses (oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses), sondern vielmehr einer Fluggenehmigung durchgeführt werden sollten. Daher sollten Flüge mit einem Luftfahrzeug, die dem Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach der Instandhaltung dienen, der Liste von Flügen hinzugefügt werden, für die eine Fluggenehmigung erforderlich ist. (6) Einige abweichende Bestimmungen zwischen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) 2018/1139 hinsichtlich des Inhalts der Musterzulassungsgrundlage und des Notifizierungsverfahrens sollten korrigiert werden. (7) Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen die Umweltschutzanforderungen nach Änderung 12 von Band I, Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 — erfüllen. (8) Daher sollte Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 angepasst werden, um den Umweltschutzanforderungen nach Anhang 16 des Abkommens von Chicago Rechnung zu tragen. Da darüber hinaus Anhang 16 des Abkommens von Chicago Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen für bestimmte Triebwerke oder Luftfahrzeuge vorsieht, sollte die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 die Möglichkeit vorsehen, dass Herstellungsbetriebe bei ihrer zuständigen Behörde Ausnahmen von den Umweltauflagen beantragen können. (9) Um technische Probleme, die sich aus der Anwendung der Richtlinien und Empfehlungen sowie der damit verbundenen Leitlinien für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und Triebwerken ergeben können, zu vermeiden, sollten zudem einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Sinne von mehr Klarheit geändert werden. (10) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Allen Beteiligten muss genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die Anpassungen vornehmen können, die infolge des aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen geänderten Rechtsrahmens notwendig werden. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf den Stellungnahmen der Agentur 07/2016 (3), 01/2017 (4) und 09/2017 (5) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k angefügt: „k) ‚Betriebliche Eignungsdaten (OSD)‘ steht für Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten: i) einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung; ii) die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung; iii) einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung; iv) die Festlegung des Musters oder der Baureihe für die Flugbegleiter sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter; v) die Basis-Mindestausrüstungsliste;“. (2) In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4)   Abweichend von Absatz 1 kann der Herstellungsbetrieb bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 (*1) genannten Umweltauflagen beantragen. (*1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“ " (3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [OP please insert date: 9 months after date of entry into force], mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 und Nummer 11, Nummern 13 bis 14, Nummern 23 bis 26, Nummer 28, Nummer 30, Punkt 21.B.85 in Nummer 40 und Nummer 43 des Anhangs, die ab dem [OP please insert date of entry into force] gelten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. März 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1). (3)  Stellungnahme 07/2016: Aufnahme von Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Einbeziehung in Teil-21 (Embodiment of level of involvement requirements into Part-21) (4)  Stellungnahme 01/2017: Instandhaltungstestflüge (Maintenance check flights) (5)  Stellungnahme 09/2017: Umsetzung der CAEP/10-Änderungen betreffend Klimawandel, Emissionen und Lärmentwicklung (Implementation of the CAEP/10 amendments on climate change, emissions and noise) ANHANG Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „ Inhaltsverzeichnis 21.1.   Allgemeines HAUPTABSCHNITT A —   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A—   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.A.1 Umfang 21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats 21.A.3A Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte 21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen 21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung ABSCHNITT B —   MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.A.11 Umfang 21.A.13 Berechtigung 21.A.14 Nachweis der Befähigung 21.A.15 Beantragung 21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern 21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen 21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung 21.A.31 Musterbauarten 21.A.33 Inspektionen und Tests 21.A.35 Testflüge 21.A.41 Musterzulassungen 21.A.44 Pflichten der Inhaber 21.A.47 Übertragbarkeit 21.A.51 Laufzeit und Fortdauer 21.A.55 Aufzeichnungspflichten 21.A.57 Handbücher 21.A.61 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten (ABSCHNITT C —   NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D —   ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.A.90A Umfang 21.A.90B Standardänderungen 21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.A.92 Berechtigung 21.A.93 Beantragung 21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung 21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung 21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21.A.105 Aufzeichnungspflichten 21.A.107 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung ABSCHNITT E —   ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG 21.A.111 Umfang 21.A.112A Berechtigung 21.A.112B Nachweis der Befähigung 21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen 21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung 21.A.116 Übertragbarkeit 21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen 21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung 21.A.118B Laufzeit und Fortdauer 21.A.119 Handbücher 21.A.120A Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten ABSCHNITT F —   HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.121 Umfang 21.A.122 Berechtigung 21.A.124 Beantragung 21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen 21.A.125B Meldung von Verstößen 21.A.125C Laufzeit und Fortdauer 21.A.126 Produktionsinspektionssystem 21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge 21.A.128 Prüfungen: Motoren und Propeller 21.A.129 Pflichten der Hersteller 21.A.130 Konformitätserklärung ABSCHNITT G —   GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.131 Umfang 21.A.133 Berechtigung 21.A.134 Beantragung 21.A.135 Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb 21.A.139 Qualitätssystem 21.A.143 Selbstdarstellung 21.A.145 Genehmigungsvoraussetzungen 21.A.147 Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben 21.A.148 Standortänderungen 21.A.149 Übertragbarkeit 21.A.151 Genehmigungsbedingungen 21.A.153 Änderungen von Genehmigungsbedingungen 21.A.157 Untersuchungen 21.A.158 Meldung von Verstößen 21.A.159 Laufzeit und Fortdauer 21.A.163 Vorrechte 21.A.165 Pflichten der Inhaber ABSCHNITT H —   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.A.171 Umfang 21.A.172 Berechtigung 21.A.173 Klassifizierung 21.A.174 Beantragung 21.A.175 Sprache 21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.179 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.180 Inspektionen 21.A.181 Laufzeit und Fortdauer 21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen ABSCHNITT I —   LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.A.201 Umfang 21.A.203 Berechtigung 21.A.204 Beantragung 21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.210 Inspektionen 21.A.211 Laufzeit und Fortdauer ABSCHNITT J —   GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB 21.A.231 Umfang 21.A.233 Berechtigung 21.A.234 Beantragung 21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb 21.A.239 Konstruktionssicherungssysteme 21.A.243 Daten 21.A.245 Genehmigungsvoraussetzungen 21.A.247 Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen 21.A.249 Übertragbarkeit 21.A.251 Genehmigungsbedingungen 21.A.253 Änderungen von Genehmigungsbedingungen 21.A.257 Untersuchungen 21.A.258 Meldung von Verstößen 21.A.259 Laufzeit und Fortdauer 21.A.263 Vorrechte 21.A.265 Pflichten der Inhaber ABSCHNITT K —   BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE 21.A.301 Umfang 21.A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen 21.A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen 21.A.307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation (ABSCHNITT L —   NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M —   REPARATUREN 21.A.431A Umfang 21A.431B Standardreparaturen 21.A.432A Berechtigung 21.A.432B Nachweis der Befähigung 21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren 21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens 21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren 21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen 21.A.441 Ausführung von Reparaturen 21.A.443 Beschränkungen 21.A.445 Nicht reparierte Schäden 21.A.447 Aufzeichnungspflichten 21.A.449 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung (ABSCHNITT N —   NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O —   ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.A.601 Umfang 21.A.602A Berechtigung 21.A.602B Nachweis der Befähigung 21.A.603 Beantragung 21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) 21.A.605 Geforderte Daten 21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung 21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen 21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP) 21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen 21.A.610 Genehmigung von Abweichungen 21.A.611 Konstruktionsänderungen 21.A.613 Aufzeichnungspflichten 21.A.615 Inspektionen durch die Agentur 21.A.619 Laufzeit und Fortdauer 21.A.621 Übertragbarkeit ABSCHNITT P —   FLUGGENEHMIGUNG 21.A.701 Umfang 21.A.703 Berechtigung 21.A.705 Zuständige Behörde 21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung 21.A.708 Flugbedingungen 21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung 21.A.713 Änderungen 21.A.715

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.