Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-06-03

Quellenkennung: 32019R0897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02019R0897 — DE — 03.06.2019 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/897 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 146 vom 5.6.2019, S.  116 (2019/897) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/897 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 (1) In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k angefügt: „k) ‚Betriebliche Eignungsdaten (OSD)‘ steht für Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten: i) einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung; ii) die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung; iii) einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung; iv) die Festlegung des Musters oder der Baureihe für die Flugbegleiter sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter; v) die Basis-Mindestausrüstungsliste;“. (2) In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4)  Abweichend von Absatz 1 kann der Herstellungsbetrieb bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ( *1 ) genannten Umweltauflagen beantragen. (3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. ▼C1 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 23. März 2020, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 und Nummer 11, Nummern 13 bis 14, Nummern 23 bis 26, Nummer 28, Nummer 30, Punkt 21.B.85 in Nummer 40 und Nummer 43 des Anhangs, die ab dem 23. Juni 2019 gelten. ▼B Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „Inhaltsverzeichnis Allgemeines TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.A.1 Umfang 21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats 21.A.3A Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte 21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen 21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.A.11 Umfang 21.A.13 Berechtigung 21.A.14 Nachweis der Befähigung 21.A.15 Beantragung 21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern 21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen 21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung 21.A.31 Musterbauarten 21.A.33 Inspektionen und Tests 21.A.35 Testflüge 21.A.41 Musterzulassungen 21.A.44 Pflichten der Inhaber 21.A.47 Übertragbarkeit 21.A.51 Laufzeit und Fortdauer 21.A.55 Aufzeichnungspflichten 21.A.57 Handbücher 21.A.61 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten NICHT ANZUWENDEN)ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.A.90A Umfang 21.A.90B Standardänderungen 21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.A.92 Berechtigung 21.A.93 Beantragung 21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung 21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung 21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21.A.105 Aufzeichnungspflichten 21.A.107 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG 21.A.111 Umfang 21.A.112A Berechtigung 21.A.112B Nachweis der Befähigung 21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen 21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung 21.A.116 Übertragbarkeit 21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen 21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung 21.A.118B Laufzeit und Fortdauer 21.A.119 Handbücher 21.A.120A Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.121 Umfang 21.A.122 Berechtigung 21.A.124 Beantragung 21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen 21.A.125B Meldung von Verstößen 21.A.125C Laufzeit und Fortdauer 21.A.126 Produktionsinspektionssystem 21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge 21.A.128 Prüfungen: Motoren und Propeller 21.A.129 Pflichten der Hersteller 21.A.130 Konformitätserklärung GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.131 Umfang 21.A.133 Berechtigung 21.A.134 Beantragung 21.A.135 Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb 21.A.139 Qualitätssystem 21.A.143 Selbstdarstellung 21.A.145 Genehmigungsvoraussetzungen 21.A.147 Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben 21.A.148 Standortänderungen 21.A.149 Übertragbarkeit 21.A.151 Genehmigungsbedingungen 21.A.153 Änderungen von Genehmigungsbedingungen 21.A.157 Untersuchungen 21.A.158 Meldung von Verstößen 21.A.159 Laufzeit und Fortdauer 21.A.163 Vorrechte 21.A.165 Pflichten der Inhaber LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.A.171 Umfang 21.A.172 Berechtigung 21.A.173 Klassifizierung 21.A.174 Beantragung 21.A.175 Sprache 21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.179 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.180 Inspektionen 21.A.181 Laufzeit und Fortdauer 21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.A.201 Umfang 21.A.203 Berechtigung 21.A.204 Beantragung 21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.210 Inspektionen 21.A.211 Laufzeit und Fortdauer GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB 21.A.231 Umfang 21.A.233 Berechtigung 21.A.234 Beantragung 21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb 21.A.239 Konstruktionssicherungssysteme 21.A.243 Daten 21.A.245 Genehmigungsvoraussetzungen 21.A.247 Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen 21.A.249 Übertragbarkeit 21.A.251 Genehmigungsbedingungen 21.A.253 Änderungen von Genehmigungsbedingungen 21.A.257 Untersuchungen 21.A.258 Meldung von Verstößen 21.A.259 Laufzeit und Fortdauer 21.A.263 Vorrechte 21.A.265 Pflichten der Inhaber BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE 21.A.301 Umfang 21.A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen 21.A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen 21.A.307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation NICHT ANZUWENDEN)REPARATUREN 21.A.431A Umfang 21A.431B Standardreparaturen 21.A.432A Berechtigung 21.A.432B Nachweis der Befähigung 21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren 21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens 21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren 21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen 21.A.441 Ausführung von Reparaturen 21.A.443 Beschränkungen 21.A.445 Nicht reparierte Schäden 21.A.447 Aufzeichnungspflichten 21.A.449 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung NICHT ANZUWENDEN)ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.A.601 Umfang 21.A.602A Berechtigung 21.A.602B Nachweis der Befähigung 21.A.603 Beantragung 21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) 21.A.605 Geforderte Daten 21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung 21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen 21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP) 21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen 21.A.610 Genehmigung von Abweichungen 21.A.611 Konstruktionsänderungen 21.A.613 Aufzeichnungspflichten 21.A.615 Inspektionen durch die Agentur 21.A.619 Laufzeit und Fortdauer 21.A.621 Übertragbarkeit FLUGGENEHMIGUNG 21.A.701 Umfang 21.A.703 Berechtigung 21.A.705 Zuständige Behörde 21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung 21.A.708 Flugbedingungen 21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung 21.A.713 Änderungen 21.A.715 Sprache 21.A.719 Übertragbarkeit 21.A.721 Inspektionen 21.A.723 Laufzeit und Fortdauer 21.A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen 21.A.727 Pflichten des Inhabers einer Fluggenehmigung 21.A.729 Aufzeichnungspflichten KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN 21.A.801 Kennzeichnung von Produkten 21.A.803 Behandlung von Kenndaten 21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen 21.A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen 21.A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.B.5 Umfang 21.B.20 Pflichten der zuständigen Behörde 21.B.25 Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörde 21.B.30 Dokumentierte Verfahrensvorschriften 21.B.35 Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften 21.B.40 Klärung von Streitfragen 21.B.45 Meldungen/Koordination 21.B.55 Aufzeichnungspflichten 21.B.60 Lufttüchtigkeitsanweisungen MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen 21.B.75 Sonderbedingungen 21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen 21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.100 Umfang der Einbeziehung 21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung NICHT ANZUWENDEN)ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung 21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.120 Untersuchung 21.B.125 Meldung von Verstößen 21.B.130 Erteilung von Einzelzulassungen 21.B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen 21.B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen 21.B.145 Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen 21.B.150 Aufzeichnungspflichten GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.220 Untersuchung 21.B.225 Meldung von Verstößen 21.B.230 Ausstellung von Zertifikaten 21.B.235 Weitere Überwachung 21.B.240 Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb 21.B.245 Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb 21.B.260 Aufzeichnungspflichten LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.B.320 Untersuchung 21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen 21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis 21.B.327 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis 21.B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen 21.B.345 Aufzeichnungspflichten LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.B.420 Untersuchung 21.B.425 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen 21.B.430 Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen 21.B.445 Aufzeichnungspflichten GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEBBAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILENICHT ANZUWENDEN)REPARATUREN 21.B.450 Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung des Verfahrens für ein großes Reparaturverfahren 21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für große Reparaturverfahren NICHT ANZUWENDEN)ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung FLUGGENEHMIGUNG 21.B.520 Untersuchung 21.B.525 Ausstellung von Fluggenehmigungen 21.B.530 Widerruf einer Fluggenehmigung 21.B.545 Aufzeichnungspflichten KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN Anlagen Anlage I — EASA Formblatt 1 — Freigabebescheinigung; Anlage II — EASA Formblatt 15a — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit; Anlage III — EASA Formblatt 20a — Fluggenehmigung; Anlage IV — EASA Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben); Anlage V — EASA Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis; Anlage VI — EASA Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis; Anlage VII — EASA Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis; Anlage VIII — EASA Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug; Anlage IX — EASA Formblatt 53 — Freigabebescheinigung; Anlage X — EASA Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb; Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85.“ 2. Punkt 21.A.14 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Ein Antragsteller, der eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, muss seine Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.“; b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er sein gemäß Punkt 21.A.15(b) vorgeschriebenes Zertifizierungsprogramm von der Agentur abnehmen lässt, wenn es sich bei den zu zertifizierenden Produkten um Produkte folgender Art handelt: 1. ein ELA1-Luftfahrzeug oder 2. ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist.“ 3. Punkt 21.A.15 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung: „b) Ein Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung muss mindestens vorläufige beschreibende Daten des Produkts, den Verwendungszweck des Produkts und die Art des Betriebs beinhalten, für den die Zulassung beantragt wird. Darüber hinaus muss der Antrag zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und muss Folgendes umfassen: 1. eine detaillierte Beschreibung der Musterbauart, einschließlich aller zu zertifizierenden Konfigurationen; 2. die vorgeschlagenen Betriebsmerkmale und Beschränkungen; 3. den Verwendungszweck des Produkts und die Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird; 4. einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen; 5. einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis; 6. einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Produktsicherheit oder den Umweltschutz. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten sowie 7. einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen. c) Nachdem das Zertifizierungsprogramm bei der Agentur erstmals eingereicht wurde, ist es vom Antragsteller zu aktualisieren, sofern sich Änderungen des Zertifizierungsprojekts ergeben, die sich auf eine der Nummern 1 bis 7 unter Buchstabe b auswirken. d) Ein Antrag auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug muss einen ergänzenden Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten beinhalten bzw. ist dieser zum ursprünglichen Antrag nachzureichen.“; b) folgende Buchstaben e und f werden angefügt: „e) Anträge auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein großes Flugzeug und einen großen Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf eine sonstige Musterzulassung oder auf eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren gültig, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass er für sein Produkt mehr Zeit für den Nachweis und die Konformitätserklärung benötigt und die Agentur diese Fristverlängerung genehmigt. f) Falls eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der in Buchstabe e genannten Frist ausgestellt wird, kann der Antragsteller 1. einen neuen Antrag einreichen und muss dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den Zeitpunkt des neuen Antrags festgelegt und mitgeteilt wurden, oder 2. eine Verlängerung der in Buchstabe e genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Ausstellung der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt und mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf eine sonstige Musterzulassung oder eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Ausstellung der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung liegen.“ 4. Punkt 21.A.16A wird gestrichen. 5. Punkt 21.A.16B wird gestrichen. 6. Punkt 21.A.17A wird gestrichen. 7. Punkt 21.A.17B wird gestrichen. 8. Punkt 21.A.18 wird gestrichen. 9. Die Punkte 21.A.20 und 21.A.21 erhalten folgende Fassung: „21.A.20    Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen a) Antragsteller haben, nachdem das Zertifizierungsprogramm von der Agentur akzeptiert wurde, nachzuweisen, dass die Grundlage der Musterzulassung, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wird. b) Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Verfahrens des Konformitätsnachweises aufgetreten sind und sich spürbar auf die Risikobewertung nach Punkt 21.A.15(b)(6) oder auf das Zertifizierungsprogramm auswirken können oder auf andere Weise eine Änderung des Umfangs der Einbeziehung der Agentur erfordern, der dem Antragsteller nach Punkt 21.B.100(c) bereits mitgeteilt worden war. c) Die Antragsteller müssen entsprechend dem Zertifizierungsprogramm die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufnehmen. d) Nachdem der Antragsteller alle Nachweise entsprechend dem Zertifizierungsprogramm erbracht hat und auch die Inspektionen und Tests nach Punkt 21.A.33 sowie alle Testflüge nach Punkt 21.A.35 durchgeführt wurden, hat er Folgendes zu erklären: 1. Der Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur entsprechend dem von ihr akzeptierten Zertifizierungsprogramm festgelegt und mitgeteilt wurden, wurde erbracht und 2. kein Detail oder Merkmal wurde festgestellt, dass die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte. e) Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe d genannte Konformitätserklärung vor. Antragsteller, die im Besitz einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind, müssen die Konformitätserklärung entsprechend Abschnitt J abgeben und der Agentur vorlegen. 21.A.21    Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung a) Um für ein Produkt eine Musterzulassung oder für ein Luftfahrzeug, das die wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfüllt, eine eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge ausgestellt zu bekommen, muss der Antragsteller 1. seine Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachweisen; 2. Punkt 21.A.20 einhalten; 3. nachweisen, dass für den Motor und den Propeller, falls diese in das Luftfahrzeug eingebaut sind: A) eine Musterzulassung gemäß dieser Verordnung ausgestellt oder festgesetzt wurde oder B) die Einhaltung der für das Luftfahrzeug festgelegten Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen, die von der Agentur für den sicheren Flug des Luftfahrzeugs als notwendig benannt und mitgeteilt wurden, nachgewiesen wurde. b) Abweichend von Buchstabe a Nummer 2 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.