Europäische Union

2001/509/EG: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-03-13

Quellenkennung: 32001D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gfähigkeitskennzahl der Reifen, die runderneuert werden sollen, 4.1.4.7. die angegebene internationale Reifennorm, der die Reifenbaureihe entspricht. 5.   GENEHMIGUNG 5.1. Für die Runderneuerung von Reifen ist die Genehmigung des Runderneuerungsbetriebs durch die zuständigen Behörden nach den Vorschriften dieser Regelung erforderlich. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Regelung, um sicherzustellen, dass die in dem jeweiligen Betrieb runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. Der Runderneuerungsbetrieb trägt die volle Verantwortung dafür, dass die runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und ihr Verhalten bei normaler Verwendung einwandfrei ist. 5.2. Zusätzlich zu dem üblichen Verfahren für die Erstbewertung des Runderneuerungsbetriebs muss der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden, dass die von den Materialzulieferern zur Verfügung gestellten Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe sowie Anweisungen und Vorschriften in einer Sprache abgefasst sind, die von den Beschäftigten in dem Runderneuerungsbetrieb ohne weiteres verstanden wird. 5.3. Die Genehmigungsbehörde muss sicherstellen, dass in den Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe für jede Fertigungsanlage in Bezug auf die angewandten Reparaturmaterialien und -verfahren Angaben über die Grenzen reparabler Schäden oder Verletzungen der Reifenkarkasse enthalten sind, und zwar unabhängig davon, ob solche Schäden bereits vorhanden sind oder während der Vorbereitung für die Runderneuerung entstehen. 5.4. Vor Erteilung der Genehmigung muss der Behörde nachgewiesen werden, dass die runderneuerten Reifen dieser Regelung entsprechen und die in den Absätzen 6.7 und 6.8 vorgeschriebenen Prüfungen an mindestens 5, aber nicht unbedingt mehr als 20 Mustern runderneuerter Reifen, die für die Baureihe der von dem Runderneuerungsbetrieb aufbereiteten Reifen repräsentativ sind, erfolgreich durchgeführt worden sind. 5.5. Bei jedem Fehler, der bei Prüfungen aufgezeichnet wird, sind zwei weitere Muster des Reifens mit den gleichen technischen Daten zu prüfen. Genügen eines oder beide dieser zweiten beiden Muster den Anforderungen nicht, so sind zwei letzte Muster zu prüfen. Genügen eines oder beide der letzten beiden Muster den Anforderungen nicht, so ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb abzulehnen. 5.6. Sind alle Vorschriften dieser Regelung eingehalten, dann ist die Genehmigung zu erteilen und jedem genehmigten Runderneuerungsbetrieb eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Die ersten beiden Ziffern dieser Nummer bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Der Genehmigungsnummer ist die Angabe „108R“ voranzustellen, die besagt, dass die Genehmigung für einen Reifen gilt, der nach den Vorschriften dieser Regelung runderneuert wurde. Dieselbe Behörde darf diese Nummer keiner anderen Fertigungsanlage nach dieser Regelung mehr zuteilen. 5.7. Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. 5.8. An jedem runderneuerten Reifen, der dieser Regelung entspricht, ist an der in Absatz 3.3 genannten Stelle zusätzlich zu den nach Absatz 3.2 vorgeschriebenen Aufschriften ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: 5.8.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, ( 11 ) und 5.8.2. einer Genehmigungsnummer nach Absatz 5.6. 5.9. Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel für die Anordnungen des Genehmigungszeichens. 6.   VORSCHRIFTEN 6.1. Reifen dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden, wenn sie nicht genehmigt worden sind und keine Kennzeichnung „E“ oder „e“ tragen; diese Anforderung ist erst ab dem 1. Januar 2000 verbindlich. 6.1.1. Hochgeschwindigkeitsreifen, die in ihrer Größenbezeichnung nur die Kennzeichnung „ZR“ und keine Betriebskennung enthalten, dürfen nicht runderneuert werden. 6.2. Reifen, die bereits runderneuert wurden, dürfen nicht für eine weitere Runderneuerung angenommen werden. 6.3. Die zur Runderneuerung angenommenen Reifendecken dürfen nicht älter als sieben Jahre sein, was sich anhand der Ziffern feststellen lässt, die das Jahr der Herstellung des Originalreifens angeben; so kann zum Beispiel ein Reifen mit dem Datumscode „253“ bis zum Ende des Jahres 2000 runderneuert werden. 6.4. Vor der Runderneuerung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 6.4.1. Die Reifen müssen vor der Kontrolle sauber und trocken sein. 6.4.2. Vor dem Abrauen muss jeder Reifen sowohl innen als auch außen gründlich untersucht werden, um sicherzustellen, dass er für die Runderneuerung geeignet ist. 6.4.3. Reifen mit sichtbaren Schäden, die durch Überbeanspruchung oder zu niedrigen Luftdruck entstanden sind, dürfen nicht runderneuert werden. 6.4.4. Reifen mit folgenden Schäden dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden: 6.4.4.1.  a) ausgedehnte Risse bis zur Karkasse, b) Verletzungen der Karkasse oder Schäden an Reifendecken bei höherer Geschwindigkeitskategorie als „H“, außer wenn diese Reifendecken in eine niedrigere Geschwindigkeitskategorie eingestuft werden, c) vorherige Reparaturen zur Beseitigung von Schäden außerhalb festgelegter Grenzen — siehe Absatz 5.3, d) Karkassenbruch, e) Schäden durch starke Einwirkung von Öl oder Chemikalien, f) mehrere Schäden in zu geringen Abständen, g) beschädigter oder gebrochener Wulst, h) irreparable Abnutzung oder Beschädigung der Innenbeschichtung, i) Wulstschäden, außer kleineren Beschädigungen nur am „Gummi“, j) freiliegende Kordfäden aufgrund der Abnutzung der Lauffläche oder Scheuerung der Seitenwand, k) nicht zu behebende Laufflächen- oder Seitenwandgummiablösung von der Karkasse, l) Beschädigung der Karkasse im Bereich der Seitenwand. 6.4.5. Radialreifenkarkassen mit Ablösung in den Gürtellagen, bei denen es sich nicht nur um eine leichte Ablösung des Gürtelrands handelt, dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden. 6.5. Vorbereitung: 6.5.1. Nach dem Abrauen und vor dem Aufbringen des neuen Materials muss jeder Reifen mindestens außen erneut gründlich überprüft werden, um sicherzustellen, dass er immer noch für die Runderneuerung geeignet ist. 6.5.2. Die gesamte Fläche, auf die neues Material aufgebracht werden soll, muss ohne Überhitzung vorbereitet worden sein. An der abgerauten Oberfläche dürfen keine tiefen Verletzungen oder loses Material vorhanden sein. 6.5.3. Soll vorvulkanisiertes Material verwendet werden, so müssen die Umrisse des vorbereiteten Bereichs den Vorschriften des Materialherstellers entsprechen. 6.5.4. Lose Kordfadenenden sind nicht zulässig. 6.5.5. Karkassenkorde dürfen durch den Vorbereitungsprozess nicht beschädigt werden. 6.5.6. Schäden, die am Gürtel von Radialreifen durch das Abrauen entstehen, dürfen nur stellenweise an der äußersten Gürtellage vorhanden sein. 6.5.7. Für Beschädigungen durch Abrauen an Diagonalreifen gelten folgende Grenzen: 6.5.7.1. Bei zweilagigen Reifen darf die Karkasse, abgesehen von einer leichten stellenweisen Beschädigung durch Anrauen am Karkassenstoß, nicht beschädigt werden. 6.5.7.2. Bei zweilagigen, schlauchlosen Reifen mit Zwischenbau darf die Karkasse oder der Zwischenbau nicht beschädigt werden. 6.5.7.3. Bei zweilagigen Schlauchreifen mit Zwischenbau ist eine stellenweise Beschädigung des Zwischenbaus zulässig. 6.5.7.4. Bei schlauchlosen Reifen mit vier oder mehr Lagen darf die Karkasse oder der Zwischenbau nicht beschädigt werden. 6.5.7.5. Bei Schlauchreifen mit vier oder mehr Lagen darf eine Beschädigung nur im Scheitelbereich der Lauffläche an der äußersten Lage vorhanden sein. 6.5.8. Freiliegende Stahlteile müssen so schnell wie möglich mit einem geeigneten Werkstoff nach den Angaben des Herstellers dieses Werkstoffs behandelt werden. 6.6. Runderneuerung: 6.6.1. Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer von Reparaturmaterial, einschließlich Flicken, dafür verantwortlich ist, dass a) die Verfahren für die Verwendung und Lagerung auf Wunsch des Runderneuerers in der Sprache des Landes beschrieben werden, in dem die Materialien verwendet werden sollen; b) die begrenzten Beschädigungen, für deren Reparatur die Materialien bestimmt sind, auf Wunsch des Runderneuerers in der Sprache des Landes dargestellt werden, in dem die Materialien verwendet werden sollen; c) verstärkte Flicken für Reifen, wenn sie bei der Reparatur von Karkassen ordnungsgemäß verwendet werden, für diesen Zweck geeignet sind; d) die Flicken dem zweifachen, vom Reifenhersteller angegebenen maximalen Reifendruck standhalten können; e) alle anderen Reparaturmaterialien für diesen Verwendungszweck geeignet sind. 6.6.2. Der Runderneuerer ist dafür verantwortlich, dass das Reparaturmaterial ordnungsgemäß verwendet wird und bei der Reparatur keine Schäden entstehen, die die Reifenlebensdauer beeinträchtigen. 6.6.3. Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer des Laufflächen- und Seitenwandmaterials Anweisungen zur Lagerung und Verwendung des Materials zur Verfügung stellt, damit die Materialeigenschaften erhalten bleiben. Auf Wunsch des Runderneuerers sollen diese Angaben in der Sprache des Landes abgefasst werden, in dem die Materialien verwendet werden. 6.6.4. Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass Angaben über das Reparaturmaterial und/oder die Mischung in einer Bescheinigung des Herstellers oder des Zulieferers aufgeführt sind. Die Mischung muss für den Verwendungszweck des Reifens geeignet sein. 6.6.5. Der bearbeitete Reifen muss nach Abschluss aller Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur und dem Aufbringen des Materials so schnell wie möglich, jedoch spätestens entsprechend den Angaben des Materialherstellers, vulkanisiert werden. 6.6.6. Der Reifen muss für die Dauer und bei der Temperatur und dem Druck, die für das verwendete Material und die Verarbeitungseinrichtung geeignet und angegeben sind, vulkanisiert werden. 6.6.7. Die Abmessungen der Heizform müssen der Dicke des neuen Materials und der Größe der abgerauten Reifendecke entsprechen. Werden Radialreifen formgepresst, dann dürfen sie nur in Radialformen oder radial unterteilten Formen vulkanisiert werden. 6.6.8. Die Dicke des Originalmaterials nach dem Abrauen und die mittlere Dicke jedes neuen Materials unter dem Laufflächenprofil nach der Runderneuerung müssen den Angaben in den Absätzen 6.6.8.1 und 6.6.8.2 entsprechen. Die Dicke des Materials muss an jeder Stelle entlang der Breite der Lauffläche oder des Reifenumfangs so bemessen sein, dass die Vorschriften der Absätze 6.7.5 und 6.7.6 eingehalten sind. 6.6.8.1. Bei Radialreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse (Werte in mm): 1,5 = (A+B) = 5 (min. 1,5 mm; max. 5,0 mm) A = 1 (min. 1,0 mm) B = 0,5 (min. 0,5 mm) P.D. = Profiltiefe X = Abraulinie A = mittlere Dicke des neuen Materials unter dem Laufflächenprofil B = Mindestdicke des Originalmaterials über dem Gürtel nach dem Abrauen 6.6.8.2. Bei Diagonalreifen: Die Dicke des Originalmaterials über dem Zwischenbau muss = 0,00 mm sein. Die mittlere Dicke des neuen Materials über der Linie der abgerauten Reifendecke muss = 2,00 mm sein. Die Dicke des Originalmaterials und des neuen Materials unter dem Profilrillengrund muss zusammengenommen = 2,00 mm und = 5,00 mm sein. 6.6.9. Die Betriebskennung eines runderneuerten Reifens darf weder das Symbol für eine höhere Geschwindigkeitskategorie noch eine höhere Tragfähigkeitskennzahl als die für die erste Lebensdauer des Originalreifens festgelegten enthalten. 6.6.10. Die niedrigste Geschwindigkeitskategorie eines runderneuerten Reifens ist 120 km/h (Symbol „L“) und die höchste 300 km/h (Symbol „Y“). 6.6.11. Laufflächen-Verschleißanzeiger sind wie folgt vorzusehen: 6.6.11.1. Der runderneuerte Reifen muss mindestens sechs Querreihen von Verschleißanzeigern aufweisen, die ungefähr im gleichen Abstand voneinander in den Hauptrillen der Lauffläche angeordnet sind. Die Laufflächen-Verschleißanzeiger müssen so beschaffen sein, dass sie nicht mit den Stegen zwischen den Rippen oder Stollen der Lauffläche verwechselt werden können. 6.6.11.2. Bei Reifen, die auf Felgen mit einem Code für den Nenndurchmesser von höchstens 12 aufzuziehen sind, sind jedoch auch vier Reihen von Laufflächen-Verschleißanzeigern zulässig. 6.6.11.3. Mit Hilfe der Laufflächen-Verschleißanzeiger muss mit einer Toleranz von + 0,60/-0,00 mm angezeigt werden, wenn die Tiefe der Profilrillen der Lauffläche nicht mehr größer als 1,6 mm ist. 6.6.11.4. Die Höhe der Laufflächen-Verschleißanzeiger wird bestimmt, indem die Differenz zwischen dem jeweiligen Abstand von der Oberfläche der Lauffläche zur Oberseite der Laufflächen-Verschleißanzeiger und zum Profilrillengrund in der Nähe der Flanke der Rille am Fuß der Laufflächen-Verschleißanzeiger ermittelt wird. 6.7. Überprüfung: 6.7.1. Nach dem Vulkanisieren muss jeder runderneuerte Reifen, während er noch warm ist, überprüft werden, um sicherzustellen, dass er keine offensichtlichen Mängel aufweist. Während der Runderneuerung oder danach muss der Reifen zur Prüfung bis zu einem Druck von mindestens 1,5 bar aufgepumpt werden. Wird am Reifenprofil ein offensichtlicher Mangel festgestellt (zum Beispiel Blasen, Laufflächenmulden usw.), dann muss der Reifen besonders geprüft werden, damit die Ursache dieses Mangels festgestellt werden kann. 6.7.2. Vor, während oder nach der Runderneuerung muss der Reifen mindestens einmal nach einem geeigneten Prüfverfahren auf Unversehrtheit seiner Struktur geprüft werden. 6.7.3. Zum Zweck der Qualitätskontrolle muss eine Anzahl runderneuerter Reifen einer zerstörenden und/oder zerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden. Die Zahl der geprüften Reifen und die Ergebnisse sind aufzuzeichnen. 6.7.4. Nach der Runderneuerung müssen die Abmessungen des runderneuerten Reifens, wenn sie nach den Vorschriften des Anhangs 6 dieser Regelung ermittelt werden, entweder den nach den Verfahren nach Absatz 7 berechneten oder den in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführten Abmessungen entsprechen. 6.7.5. Der Höhenschlag des runderneuerten Reifens darf nicht mehr als 1,5 mm (+0,4 mm Messtoleranz) betragen. 6.7.6. Die maximale statische Unwucht des runderneuerten Reifens darf, am Felgendurchmesser gemessen, nicht größer als 1,5 % der Masse des Reifens sein. 6.7.7. Die Laufflächen-Verschleißanzeiger müssen den Vorschriften des Absatzes 6.6.11 entsprechen. 6.8. Leistungsprüfung: 6.8.1. Runderneuerte Reifen nach dieser Regelung müssen den Anforderungen der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung nach Anhang 7 dieser Regelung entsprechen. 6.8.2. Ein runderneuerter Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung keine Laufflächen-, Lagen- oder Kordablösung, keine Stollenausbrüche oder keinen Kordbruch aufweist, hat die Prüfung bestanden. 6.8.3. Der sechs Stunden nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung gemessene Außendurchmesser des Reifens darf nicht um mehr als ± 3,5 % von dem vor der Prüfung gemessenen Außendurchmesser abweichen. 7.   ANFORDERUNGEN 7.1. Bei runderneuerten Reifen nach dieser Regelung müssen folgende Abmessungen eingehalten sein: 7.1.1. Querschnittsbreite: 7.1.1.1. Die Querschnittsbreite ist nach folgender Formel zu berechnen: S = S1 + K (A — A1) Dabei sind: S die tatsächliche Querschnittsbreite in Millimetern, an der Prüffelge gemessen; S1 der Wert der auf die Messfelge bezogenen „Konstruktions-Querschnittsbreite“ nach der internationalen Reifennorm, die von dem Runderneuerer für die betreffende Reifengröße angegeben ist; A die Breite der Prüffelge in Millimetern; A1 die Breite der Messfelge in Millimetern nach der internationalen Reifennorm, die von dem Runderneuerer für die betreffende Reifengröße angegeben ist; K ein Faktor mit dem Wert 0,4. 7.1.2. Außendurchmesser: 7.1.2.1. Der theoretische Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens ist nach folgender Formel zu berechnen: D = d + 2H Dabei sind: D der theoretische Außendurchmesser in Millimetern; d der Zahlenwert nach Absatz 2.21.3 in Millimetern; H die Nennquerschnittshöhe in Millimetern und ist gleich Sn multipliziert mit 0,01 Ra; dabei sind: Sn die Nennquerschnittsbreite in Millimetern; Ra das Nennquerschnittsverhältnis. Alle oben genannten Symbole entsprechen den Angaben in der Größenbezeichnung der Reifen nach Absatz 2.21, die nach Absatz 3.2.2 auf der Seitenwand des Reifens angebracht sein muss. 7.1.2.2. Jedoch ist für Reifen, deren Bezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 30 angegeben ist, der Außendurchmesser der in diesen Tabellen angegebene Durchmesser. 7.1.3. Verfahren zur Messung runderneuerter Reifen: 7.1.3.1. Die Abmessungen runderneuerter Reifen sind nach den Verfahren in Anhang 6 dieser Regelung zu bestimmen. 7.1.4. Anforderungen an die Querschnittsbreite: 7.1.4.1. Die tatsächliche Gesamtbreite darf unter der Querschnittsbreite oder den Querschnittsbreiten liegen, die nach den Vorschriften des Absatzes 7.1 ermittelt werden. 7.1.4.2. Die tatsächliche Gesamtbreite darf außerdem den oder die nach Absatz 7.1 ermittelten Werte um folgende Prozentsätze übersteigen: 7.1.4.2.1. 4 % bei Radialreifen und 7.1.4.2.2. 6 % bei Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse. 7.1.4.2.3. Ist der Reifen mit einer besonderen Scheuerleiste versehen, so darf die Breite außerdem um bis zu 8 mm über die Toleranzen nach den Absätzen 7.1.4.2.1 und 7.1.4.2.2 hinausgehen. 7.1.5. Anforderungen an den Außendurchmesser: 7.1.5.1. Der tatsächliche Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens darf nicht außerhalb der Werte Dmin und Dmax liegen, die nach folgenden Formeln ermittelt werden: Dmin = d + (2H x a) Dmax = d + (2H x b) Dabei gilt: 7.1.5.1.1. Bei Reifengrößen, die nicht in den Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführt sind, entsprechen „H“ und „d“ den Definitionen in Absatz 7.1.2.1. 7.1.5.1.2. Bei den in Absatz 7.1.2.2 genannten Reifengrößen ist H = 0,5 (D — d), wobei „D“ der Außendurchmesser und „d“ der Felgennenndurchmesser ist, die in den oben genannten Tabellen für die betreffende Reifengröße angegeben sind. 7.1.5.1.3. Koeffizient „a“ = 0,97 7.1.5.1.4. Koeffizient „b“:   Radialreifen Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse bei Normalreifen 1,04 1,08 7.1.5.2. Bei M-und-S-Reifen darf der nach Absatz 7.1.5.1 berechnete größte Außendurchmesser (Dmax) um nicht mehr als 1 % überschritten werden. 8.   ÄNDERUNGEN DER GENEHMIGUNG 8.1. Jede einen Runderneuerungsbetrieb betreffende Änderung einer beliebigen Angabe dieses Runderneuerungsbetriebs in dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die den Runderneuerungsbetrieb genehmigt hat. Diese Behörde kann dann entweder: 8.1.1. die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und der Runderneuerungsbetrieb in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder 8.1.2. eine ergänzende Ermittlung zur Genehmigung verlangen. 8.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.7 mitzuteilen. 9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die folgenden Vorschriften eingehalten sein müssen: 9.1. Der nach dieser Regelung genehmigte Runderneuerungsbetrieb muss den Vorschriften des Absatzes 6 entsprechen. 9.2. Der Inhaber der Genehmigung muss sicherstellen, dass in jedem Produktionsjahr, über das Jahr verteilt, mindestens die nachstehende Zahl Reifen, die für die Baureihe der laufenden Produktion repräsentativ sind, nach den Vorschriften dieser Regelung überprüft und geprüft wird: 9.2.1. 0,01 % der gesamten Jahresproduktion, aber keinesfalls weniger als 5 und nicht unbedingt mehr als 20. 9.3. Werden die Prüfungen nach Absatz 9.2 von der Genehmigungsbehörde oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt, dann können die Ergebnisse als Teil oder anstelle der Ergebnisse der in Absatz 9.4 vorgeschriebenen Prüfungen verwendet werden. 9.4. Die Behörde, die den Runderneuerungsbetrieb genehmigt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Bei jeder Fertigungsanlage muss die Genehmigungsbehörde während und in jedem Produktionsjahr stichprobenweise Muster auswählen, und es muss mindestens die nachstehende Zahl Reifen, die für die Baureihe der laufenden Produktion repräsentativ sind, nach den Vorschriften dieser Regelung überprüft und geprüft werden: 9.4.1. 0,01 % der gesamten Jahresproduktion, aber keinesfalls weniger als 5 und nicht unbedingt mehr als 20. 9.5. Die in Absatz 9.4 vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen können anstelle der in Absatz 9.2 genannten durchgeführt werden. 10.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN DER DER PRODUKTION 10.1. Die für einen Runderneuerungsbetrieb nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 9 nicht eingehalten sind oder der Runderneuerungsbetrieb beziehungsweise die in diesem Runderneuerungsbetrieb runderneuerten Reifen den Vorschriften dieses Absatzes nicht entsprechen. 10.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. 11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION Die Behörde, die die Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb erteilt hat, muss von der Einstellung des Betriebs und der Produktion runderneuerter Reifen, die unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, unterrichtet werden. Nach Erhalt dieser Mitteilung hat die Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. 12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, DER PRÜFLABORATORIEN UND DER BEHÖRDEN 12.1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und gegebenenfalls der zugelassenen Prüflaboratorien sowie der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind. 12.2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, können Laboratorien von Reifenherstellern oder Runderneuerungsbetrieben nutzen und zugelassene Prüflaboratorien in ihrem oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 benennen, wenn die zuständige Behörde der letztgenannten Vertragspartei diesem Verfahren vorher zugestimmt hat. 12.3. Falls eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 Absatz 12.2 anwendet, kann sie sich auf Wunsch bei den Prüfungen vertreten lassen. ANHANG 1 MITTEILUNG (größtes Format: A4 (210 mm x 297 mm)) ANHANG 2 ANORDNUNG DES GENEHMIG

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.