Europäische Union

2001/509/EG: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-03-13

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UNGSZEICHENS a = 12 mm Das oben dargestellte, an einem runderneuerten Reifen angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Runderneuerungsbetrieb in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 108R002439 genehmigt wurde und den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung (00) entspricht. Die Genehmigungsnummer ist in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Zahlen bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen. ANHANG 3 ANORDNUNG DER AUFSCHRIFTEN BEI RUNDERNEUERTEN REIFEN Beispiel der Aufschriften, die die nach Inkrafttreten dieser Regelung in den Handel gebrachten runderneuerten Reifen tragen müssen b: = 6 mm c: = 4 mm d: = 3 mm und ab 1998: = 4 mm Diese Aufschriften bezeichnen einen runderneuerten Reifen: — mit einer Nennquerschnittsbreite von 185, — mit einem Nennquerschnittsverhältnis von 70, — in Radialbauart (R), — mit einem Felgennenndurchmesser mit dem Code 14, — mit einer Betriebskennung „89T“, die besagt, dass die Tragfähigkeit 580 kg entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl „89“ und die Höchstgeschwindigkeit 190 km/h entsprechend der Geschwindigkeitskategorie „T“ beträgt, — der ohne Schlauch montiert wird („TUBELESS“), — der Verwendungsart M-und-S-Reifen (M+S), — der in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 2003 runderneuert wurde. Die Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, werden wie folgt angeordnet: a) Die Bestandteile der Größenbezeichnung, d. h. die Nennquerschnittsbreite, das Nennquerschnittsverhältnis, die Bauartbezeichnung (falls vorhanden) und der Felgennenndurchmesser, sind wie in dem oben stehenden Beispiel anzuordnen: 185/70 R 14. b) Die Betriebskennung, die aus der Tragfähigkeitskennzahl und dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie besteht, ist in der Nähe der Größenbezeichnung anzuordnen. Sie kann davor, dahinter, darüber oder darunter angebracht werden. c) Die Bezeichnungen „TUBELESS“, „REINFORCED“ und „M + S“ können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. d) Die Bezeichnung „RETREAD“ kann in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. ANHANG 4 LISTE DER TRAGFÄHIGKEITSKENNZAHLEN UND DER ENTSPRECHENDEN TRAGFÄHIGKEITEN Tragfähigkeitskennzahl (LI) und Tragfähigkeit (kg) LI kg LI kg LI kg LI kg LI kg LI kg LI kg 0 45 40 140 80 450 120 1 400 160 4 500 200 14 000 240 45 000 1 46,2 41 145 81 462 121 1 450 161 4 625 201 14 500 241 46 250 2 47,5 42 150 82 475 122 1 500 162 4 750 202 15 000 242 47 500 3 48,7 43 155 83 487 123 1 550 163 4 875 203 15 500 243 48 750 4 50 44 160 84 500 124 1 600 164 5 000 204 16 000 244 50 000 5 51,5 45 165 85 515 125 1 650 165 5 150 205 16 500 245 51 500 6 53 46 170 86 530 126 1 700 166 5 300 206 17 000 246 53 000 7 54,5 47 175 87 545 127 1 750 167 5 450 207 17 500 247 54 500 8 56 48 180 88 560 128 1 800 168 5 600 208 18 000 248 56 000 9 58 49 185 89 580 129 1 850 169 5 800 209 18 500 249 58 000                             10 60 50 190 90 600 130 1 900 170 6 000 210 19 000 250 60 000 11 61,5 51 195 91 615 131 1 950 171 6 150 211 19 500 251 61 500 12 63 52 200 92 630 132 2 000 172 6 300 212 20 000 252 63 000 13 65 53 206 93 650 133 2 060 173 6 500 213 20 600 253 65 000 14 67 54 212 94 670 134 2 120 174 6 700 214 21 200 254 67 000 15 69 55 218 95 690 135 2 180 175 6 900 215 21 800 255 69 000 16 71 56 224 96 710 136 2 240 176 7 100 216 22 400 256 71 000 17 73 57 230 97 730 137 2 300 177 7 300 217 23 000 257 73 000 18 75 58 236 98 750 138 2 360 178 7 500 218 23 600 258 75 000 19 77,5 59 243 99 775 139 2 430 179 7 750 219 24 300 259 77 500                             20 80 60 250 100 800 140 2 500 180 8 000 220 25 000 260 80 000 21 82,5 61 257 101 825 141 2 575 181 8 250 221 25 750 261 82 500 22 85 62 265 102 850 142 2 650 182 8 500 222 26 500 262 85 000 23 87,5 63 272 103 875 143 2 725 183 8 750 223 27 250 263 87 500 24 90 64 280 104 900 144 2 800 184 9 000 224 28 000 264 90 000 25 92,5 65 290 105 925 145 2 900 185 9 250 225 29 000 265 92 500 26 95 66 300 106 950 146 3 000 186 9 500 226 30 000 266 95 000 27 97,5 67 307 107 975 147 3 075 187 9 750 227 30 750 267 97 500 28 100 68 315 108 1 000 148 3 150 188 10 000 228 31 500 268 100 000 29 103 69 325 109 1 030 149 3 250 189 10,300 229 32 500 269 103 000                             30 106 70 335 110 1 060 150 3 350 190 10 600 230 33 500 270 106 000 31 109 71 345 111 1 090 151 3 450 191 10 900 231 34 500 271 109 000 32 112 72 355 112 1 120 152 3 550 192 11 200 232 35 500 272 112 000 33 115 73 365 113 1 150 153 3 650 193 11 500 233 36 500 273 115 000 34 118 74 375 114 1 180 154 3 750 194 11 800 234 37 500 274 118 000 35 121 75 387 115 1 215 155 3 875 195 12 150 235 38 750 275 121 500 36 125 76 400 116 1 250 156 4 000 196 12 500 236 40 000 276 125 000 37 128 77 412 117 1 285 157 4 125 197 12 850 237 41 250 277 128 500 38 132 78 425 118 1 320 158 4 250 198 13 200 238 42 500 278 132 000 39 136 79 437 119 1 360 159 4 375 199 13 600 239 43 750 279 136 000 ANHANG 5 GRÖSSENBEZEICHNUNG UND ABMESSUNGEN DER REIFEN (entsprechend der ECE-Regelung Nr. 30) siehe Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 30 ANHANG 6 MESSVERFAHREN FÜR LUFTREIFEN 1. Vorbereitung des Reifens 1.1. Der Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren und bis zu einem Druck von 3 bar bis 3,5 bar aufzupumpen. 1.2. Der Reifenluftdruck ist folgenden Werten anzupassen: 1.2.1. bei Standard-Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse: 1,7 bar; 1.2.2. bei Diagonalreifen:   Druck (bar) entsprechend dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie PR-Zahl L, M, N P, Q, R, S T, U, H, V 4 1,7 2,0 — 6 2,1 2,4 2,6 8 2,5 2,8 3,0 1.2.3. bei Standard-Radialreifen: 1,8 bar; 1.2.4. bei verstärkten Reifen: 2,3 bar. 2. Messverfahren 2.1. Der auf seine Felge montierte Reifen ist mindestens 24 Stunden bei Raumtemperatur zu konditionieren, sofern in Absatz 6.8.3 dieser Regelung nichts anderes vorgeschrieben ist. 2.2. Der Reifenluftdruck ist dem in Absatz 1.2 dieses Anhangs angegebenen Wert erneut anzupassen. 2.3. Die Gesamtbreite wird an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen oder -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte ermittelte Messwert gilt als Gesamtbreite. 2.4. Der Außendurchmesser wird anhand des größten Außenumfangs des aufgepumpten Reifens berechnet. ANHANG 7 VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITS-DAUERPRÜFUNGEN (grundsätzlich in Übereinstimmung mit Anhang 7 der Regelung Nr. 30) 1. Vorbereitung des Reifens 1.1. Ein runderneuerter Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren. 1.2. Der Reifen ist bis zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen entsprechenden Druck (in bar) aufzupumpen: Geschwindigkeitskategorie Diagonalreifen Radialreifen Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse PR-Zahl Standard verstärkt Standard 4 6 8 L, M, N 2,3 2,7 3,0 2,4 — — P, Q, R, S 2,6 3,0 3,3 2,6 3,0 2,6 T, U, H 2,8 3,2 3,5 2,8 3,2 2,8 V 3,0 3,4 3,7 3,0 3,4 — W und Y — — — 3,2 3,6 — 1.3. Auf Wunsch des Runderneuerers darf in begründeten Fällen von dem Prüfluftdruck, der in Absatz 1.2 dieses Anhangs angegeben ist, abgewichen werden. In diesem Fall muss der Reifen bis zu diesem gewünschten Druck aufgepumpt werden. 1.4. Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden zu konditionieren. 1.5. Danach ist der Reifenluftdruck erneut dem in Absatz 1.2 oder 1.3 dieses Anhangs angegebenen Wert anzupassen. 2. Prüfvorgang 2.1. Das Rad mit dem montierten Reifen ist auf der Prüfachse zu befestigen und gegen die Außenseite einer glatten, motorgetriebenen Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder 2,00 m ± 1 % zu drücken. 2.2. Auf die Prüfachse ist eine Last aufzubringen, die 2.2.1. 80 % der größten zulässigen Tragfähigkeit entspricht, die sich aus der Tragfähigkeitskennzahl für Reifen mit Symbolen für die Geschwindigkeitskategorien L bis einschließlich H ergibt; 2.2.2. 80 % der größten zulässigen Tragfähigkeit (siehe Absatz 2.35 dieser Regelung) bei folgender Höchstgeschwindigkeit entspricht: — 240 km/h bei Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „V“, — 270 km/h bei Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „W“, — 300 km/h bei Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „Y“. 2.3. Während der Prüfung darf der Reifendruck nicht korrigiert werden, und die Prüflast muss konstant gehalten werden. 2.4. Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC gehalten werden; mit Zustimmung des Reifenherstellers oder des Runderneuerers darf sie auch höher sein. 2.5. Die Dauerprüfung ist ohne Unterbrechungen wie folgt durchzuführen: 2.5.1. der Zeitraum für den Anstieg der Geschwindigkeit von 0 bis zur Anfangsprüfgeschwindigkeit beträgt 10 Minuten; 2.5.2. Anfangsprüfgeschwindigkeit: die für den betreffenden Reifen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, vermindert um 40 km/h bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder vermindert um 30 km/h bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 2,00 m ± 1 %; 2.5.3. aufeinander folgende stufenweise Geschwindigkeitserhöhungen: 10 km/h bis zur höchsten Prüfgeschwindigkeit; 2.5.4. Prüfdauer auf jeder Stufe außer der letzten: 10 Minuten; 2.5.5. Prüfdauer auf der letzten Stufe: 20 Minuten; 2.5.6. höchste Prüfgeschwindigkeit: die für den betreffenden Reifen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, vermindert um 10 km/h bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 2,00 m ± 1 %. 3. Gleichwertige Prüfverfahren Falls ein anderes als das in Absatz 2 dieses Anhangs beschriebene Verfahren angewendet wird, ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen. ANHANG 8 ERLÄUTERNDE ABBILDUNG Siehe Absatz 2 dieser Regelung ( 1 ) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. ( 2 ) ABl. C 274 E vom 26.9.2000, S. 76. ( 3 ) Stellungnahme vom 15. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ( 4 ) Die Reifennormen sind bei folgenden Anschriften erhältlich: ( 5 ) ETRTO, 32 Av. Brugman — Bte 2, B-1060 Brüssel, Belgien ( 6 ) TRA, 175 Montrose West Avenue, Suite 150, Copley, Ohio 44321 USA ( 7 ) JATMA, 9th Floor, Toranomon Building No. 1-12, 1-Chome Toranomon Minato-ku, Tokio 105, Japan ( 8 ) TRAA, Suite 1, Hawthorn House, 795 Glenferrie Road, Hawthorn, Victoria 3122, Australien ( 9 ) ABPA, Avenida Paulista 2444-12o Andar, CEP, 01310 São Paulo, SP Brasilien ( 10 ) STRO, Älggatan 48 A, Nb, S-216 15 Malmö, Schweden ( 11 ) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–) , 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland , 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32-36 (–), 37 für die Türkei, 38-39 (–), 40 für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden durch ihre Mitgliedstaaten bei Verwendung ihres betreffenden ECE-Zeichens erteilt) und 43 für Japan. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.