Europäische Union

2001/509/EG: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-03-13

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2001D0509 — DE — 13.03.2006 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (2001/509/EG) (ABl. L 183, 6.7.2001, p.37) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DES RATES vom 13. März 2006   L 181 1 4.7.2006 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (2001/509/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ( 1 ) („Geändertes Übereinkommen von 1958“), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 3 und Articel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission ( 2 ), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ziel der einheitlichen Bestimmungen der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist es, zwischen den Vertragsparteien die technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen hinsichtlich der runderneuerten Luftreifen zu beseitigen und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten. (2) Die Regelung Nr. 108 wurde den Vertragsparteien notifiziert und ist für alle Vertragsparteien zu dem (den) darin angegebenen Zeitpunkt(en) als in dem Verzeichnis im Anhang des Geänderten Übereinkommens von 1958 aufgeführte Regelung in Kraft getreten, es sei denn, die Vertragsparteien haben mitgeteilt, dass sie der Regelung nicht zustimmen. (3) Damit die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig die entsprechenden Vorkehrungen für die Einhaltung der Bestimmungen der Regelung Nr. 108 treffen können und um Störungen des Markts für runderneuerte Luftreifen insbesondere durch von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedliche Inkrafttretungsdaten zu vermeiden, soll die einheitliche Anwendung dieser Regelung in der gesamten Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Gemeinschaftsrichtlinie geregelt werden. Die Regelung Nr. 108 soll jedoch nicht in das Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einbezogen werden — BESCHLIESST: ▼M1 Einziger Artikel Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Ab dem 13. September 2006 gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Regelung Nr. 108 als zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen runderneuerter Reifen, die unter die genannte Regelung fallen, in der Gemeinschaft. REGELUNG NR. 108 EINHEITLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER HERSTELLUNG RUNDERNEUERTER LUFTREIFEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND IHRE ANHÄNGER (Konsolidierter Text) INHALTSVERZEICHNIS 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Aufschriften 4. Antrag auf Genehmigung 5. Genehmigung 6. Vorschriften 7. Anforderungen 8. Änderungen der Genehmigung 9. Übereinstimmung der Produktion 10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion 11. Endgültige Einstellung der Produktion 12. Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, der Prüflaboratorien und der Behörden ANHÄNGE Anhang 1 — Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Runderneuerungsbetrieb nach der Regelung Nr. 108 Anhang 2 — Anordnung des Genehmigungszeichens Anhang 3 — Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen Anhang 4 — Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der entsprechenden Tragfähigkeiten Anhang 5 — Größenbezeichnung und Abmessungen der Reifen Anhang 6 — Messverfahren für Luftreifen Anhang 7 — Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsdauerprüfungen Anhang 8 — Erläuternde Abbildung 1.   ANWENDUNGSBEREICH Diese Regelung gilt für die Herstellung runderneuerter Reifen für Personenkraftwagen und ihre Anhänger, die im Straßenverkehr verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für: 1.1. runderneuerte Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger, 1.2. runderneuerte Reifen für Geschwindigkeiten von weniger als 120 km/h oder mehr als 300 km/h, 1.3. Reifen für Fahrräder und Krafträder, 1.4. Reifen, die ohne Angabe der Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und Tragfähigkeitskennzahlen erstmalig hergestellt wurden, 1.5. Reifen, die ohne Typgenehmigung und ohne die Kennzeichnung „E“ oder „e“ erstmalig hergestellt wurden, 1.6. Reifen, die ausgelegt sind für die Ausrüstung von Personenkraftwagen, die vor 1939 gebaut wurden, 1.7. Reifen, die ausschließlich für den Gebrauch im Wettbewerb (Rennen) oder im Gelände ausgelegt und entsprechend gekennzeichnet sind, 1.8. Reifen, die als Notreifen des „Typs T“ ausgelegt sind. 2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — siehe auch die Abbildung in Anhang 8 Im Sinne dieser Regelung ist/sind: 2.1. „Baureihe runderneuerter Luftreifen“ eine Baureihe runderneuerter Luftreifen entsprechend den Angaben in Absatz 4.1.4. 2.2. „Bauart“ eines Luftreifens die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Insbesondere unterscheidet man die nachstehenden Bauarten: 2.2.1. „Diagonalreifen“ bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90o zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind. 2.2.2. „Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ („bias belted“) bezeichnet Diagonalreifen, deren Karkasse durch einen Gürtel stabilisiert wird, der aus zwei oder mehreren Lagen von im Wesentlichen undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln ähnlich denen der Karkasse angeordnet sind. 2.2.3. „Reifen in Radialbauart“ („Radialreifen“) bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich im Wesentlichen im Winkel von 90o zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen umlaufenden, im Wesentlichen undehnbaren Gürtel stabilisiert wird. 2.3. „Verwendungsart“ 2.3.1. Normalreifen ist ein Reifen, der nur für die normale Verwendung auf der Straße bestimmt ist. 2.3.2. M-und-S-Reifen ist ein Reifen, durch dessen Laufflächenprofil oder aber Laufflächenprofil und Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee gegenüber Normalreifen verbessert werden. Das Laufflächenprofil eines M-und-S-Reifens besteht im Allgemeinen aus größeren Profilrillen (Rippen) und Stollen mit größerem Abstand als beim Normalreifen. 2.3.3. Notreifen ist ein Reifen, der sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist. 2.3.4. Notreifen des Typs „T“ ist ein Typ eines Notreifens, der für den Betrieb mit höheren Reifeninnendrücken als den für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Luftdrücken ausgelegt ist. 2.4. „Wulst“ der Teil des Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen sind, dass er sich der Felge anpasst und den Reifen auf ihr hält. 2.5. „Kord“ die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden. 2.6. „Lage“ eine Schicht aus „gummiertem“, parallel verlaufendem Kord. 2.7. „Gürtel“ bei einem Radialreifen oder einem Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse eine oder mehrere aus einem oder mehreren Werkstoffen bestehende, unter der Lauffläche liegende Schichten, die im Wesentlichen in Richtung der Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind und die Karkasse in Umfangsrichtung umschließen. 2.8. „Zwischenbau“ bei einem Diagonalreifen eine Zwischenlage zwischen Karkasse und Lauffläche. 2.9. „Wulstband“ Material am Wulst zum Schutz der Karkasse gegen Scheuern oder Abrieb durch die Radfelge. 2.10. „Karkasse“ der Strukturteil eines Reifens — außer der Lauffläche und der äußersten „Gummischicht“ der Seitenwände —, der im aufgepumpten Zustand die Last trägt. 2.11. „Lauffläche“ der Teil eines Reifens, der mit der Fahrbahn in Berührung kommt, die Karkasse gegen mechanische Beschädigung schützt und die Bodenhaftung bewirkt. 2.12. „Seitenwand“ der Teil eines Reifens zwischen der Lauffläche und dem Bereich, der vom Felgenhorn abgedeckt wird. 2.13. „unterer Seitenbereich des Reifens“ der Bereich zwischen der Linie der größten Querschnittsbreite des Reifens und dem Bereich, der vom Rand der Felge abgedeckt wird. 2.14. „Profilrillen der Lauffläche“ der Zwischenraum zwischen benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils. 2.15. „Hauptrillen“ die breiten Rillen, die sich in der Mittelzone der Lauffläche befinden, die sich über ungefähr drei Viertel der Breite der Lauffläche erstreckt. 2.16. „Querschnittsbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens, nicht eingeschlossen die Erhöhungen durch die Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. 2.17. „Gesamtbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens einschließlich Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. 2.18. „Querschnittshöhe“ die halbe Differenz zwischen dem Außendurchmesser des Reifens und dem Felgennenndurchmesser. 2.19. „Nennquerschnittsverhältnis“ das Hundertfache der Zahl, die sich aus der Division von Nennquerschnittshöhe durch Nennbreite ergibt, beide Größen in gleichen Maßeinheiten ausgedrückt. 2.20. „Außendurchmesser“ der Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten Reifens kurz nach der Runderneuerung. 2.21. „Größenbezeichnung des Reifens“ eine Bezeichnung, die Folgendes enthält: 2.21.1. Die Nennbreite. Sie ist in Millimetern anzugeben, außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. 2.21.2. Das Nennquerschnittsverhältnis außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. 2.21.3. Eine Kennzahl „d“, die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Form von Codes (Zahlen unter 100) oder in Millimetern (Zahlen über 100) angegeben ist. Es dürfen auch Zahlen beider Systeme in einer Größenbezeichnung verwendet werden. 2.21.3.1. Nachstehend sind die Werte für die Kennzahlen „d“ in Millimeter angegeben: Code für den Felgennenndurchmesser „d“ Wert für Kennzahl „d“ in mm 8 9 10 11 12 13 14 203 229 254 279 305 330 356 15 16 17 18 19 381 406 432 457 483 20 21 508 533 2.22. „Felgennenndurchmesser (d)“ der Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen aufzuziehen ist. 2.23. „Felge“ das Bauteil des Rades, auf dem die Reifenwulste eines Reifens mit Schlauch oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen. 2.24. „Messfelge“ die Felge, deren „Messfelgenbreite“ oder „Konstruktions-Felgenbreite“ für eine bestimmte Größenbezeichnung der Reifen in einer beliebigen Ausgabe einer oder mehrerer internationaler Reifennormen angegeben ist. 2.25 „Prüffelge“ jede Felge, die in einer der internationalen Reifennormen für einen Reifen dieses Typs und mit dieser Größenbezeichnung als genehmigt oder empfohlen oder zugelassen angegeben ist. 2.26. „Internationale Reifennorm“ jedes der nachstehenden Normdokumente: a) The European Tyre and Rim Technical Organisation (ETRTO) ( 4 ) ( 5 ): „Standards Manual“ b) The European Tyre and Rim Technical Organisation (ETRTO) (5) : „Engineering Design Information — obsolete data“ c) The Tire and Rim Association Inc. (TRA) ( 6 ): „Year Book“ d) The Japan Automobile Tire Manufacturers Association (JATMA) ( 7 ): „Year Book“ e) The Tyre and Rim Association of Australia (TRAA) ( 8 ): „Standards Manual“ f) Associaçiao Latino Americana de Pneus e Aros (ALAPA) ( 9 ): „Manual de Normal Technicas“ g) The Scandinavian Tyre and Rim Organisation (STRO) ( 10 ): „Data Book“ 2.27. „Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche. 2.28. „Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung. 2.29. „Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander. 2.30. „Laufstreifenablösung“ die Ablösung des Laufstreifens von der Karkasse. 2.31. „Verschleißanzeiger“ die Erhöhungen im Grund der Profilrillen der Lauffläche, die dazu dienen, den Verschleißgrad der Lauffläche sichtbar zu machen. 2.32. „Betriebskennung“ die Kombination der Tragfähigkeitskennzahl und des Symbols für die Geschwindigkeitskategorie des Reifens. 2.33. „Tragfähigkeitskennzahl“ ein Zahlencode, der die maximale Reifentragfähigkeit angibt. Die Liste der den Tragfähigkeitskennzahlen zugeordneten Tragfähigkeiten wird in Anhang 4 dieser Regelung gezeigt. 2.34. „Symbol für die Geschwindigkeitskategorie“: 2.34.1. ein Buchstabe für die Geschwindigkeit, bei der der Reifen die durch die entsprechende Tragfähigkeitskennzahl ausgedrückte Last tragen kann. 2.34.2. Die Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und die entsprechenden Geschwindigkeiten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt: Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Zugeordnete Geschwindigkeit (km/h) L M N P Q R S T U H V W Y 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 240 270 300 2.35. „größte zulässige Tragfähigkeit“ die größte Last, für die der Reifen zugelassen ist. 2.35.1. Bei Geschwindigkeiten von nicht mehr als 210 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Wert übersteigen, der der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet ist. 2.35.2. Bei Geschwindigkeiten von mehr als 210 km/h, aber nicht mehr als 300 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Prozentsatz des Wertes übersteigen, der der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet und in der nachstehenden Tabelle für die jeweilige Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, an dem der Reifen montiert werden soll, angegeben ist. Geschwindigkeitskategorie Höchstgeschwindigkeit — km/h Tragfähigkeit in % des Nennwertes V 210 215 220 225 230 235 240 100,0 98,5 97,0 95,5 94,0 92,5 91,0 W 240 250 260 270 100 95 90 85 Y 270 280 290 300 100 95 90 85 Bei dazwischen liegenden Höchstgeschwindigkeiten ist die lineare Interpolation der größten zulässigen Tragfähigkeit zulässig. 2.36. „Runderneuerungsbetrieb“ ein Standort oder eine Gruppe lokaler Standorte, an denen fertige runderneuerte Reifen hergestellt werden. 2.37. „Runderneuerung“ der Oberbegriff für die Aufarbeitung eines Altreifens, bei der die abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wird. Sie kann auch die Erneuerung der Außenfläche der Seitenwand einschließen. Sie umfasst die nachstehenden Bearbeitungsverfahren: 2.37.1. „Besohlung“ — Erneuerung der Lauffläche, 2.37.2. „Runderneuerung von Schulter zu Schulter“ — Erneuerung der Lauffläche, wobei das neue Material auch einen Teil der Seitenwand bedeckt, 2.37.3. „Runderneuerung von Wulst zu Wulst“ —Erneuerung der Lauffläche und Erneuerung der Seitenwand einschließlich des gesamten unteren Bereichs des Reifens oder eines Teils davon. 2.38. „Reifendecke“ der abgefahrene Reifen mit der Karkasse und dem restlichen Laufflächen- und Seitenwandmaterial. 2.39. „Abrauen“ der Vorgang, bei dem altes Material von der Reifendecke entfernt wird, um die Oberfläche für die Aufarbeitung mit neuem Material vorzubereiten. 2.40. „Reparatur“ die Ausbesserung beschädigter Reifendecken innerhalb anerkannter Grenzen. 2.41. „Laufflächenmaterial“ Material, das so beschaffen ist, dass es sich für die Erneuerung der abgefahrenen Lauffläche eignet. Es kann in verschiedenen Formen vorliegen, zum Beispiel: 2.41.1. „Rohlaufstreifen“ — fertig zugeschnittene Bahnen, die extrudiert wurden, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten, und anschließend kalt auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht werden. Das neue Material muss vulkanisiert werden. 2.41.2. „gewickelt“ — Laufflächenmaterial in Form eines Bandes, das direkt extrudiert, auf die vorbereitete Reifendecke gewickelt und bis zum Erreichen der erforderlichen Querschnittskontur aufgebracht wird. Das neue Material muss vulkanisiert werden. 2.41.3. „direkt extrudiert“ — Laufflächenmaterial, das direkt auf die vorbereitete Reifendecke extrudiert wird, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten. Das neue Material muss vulkanisiert werden. 2.41.4. „vorvulkanisiert“ — eine vorgeformte und vulkanisierte Lauffläche, die direkt auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht wird. Das neue Material muss auf die Reifendecke geklebt werden. 2.42. „Seitenwand-Deckschicht“ Material, das auf die Seitenwände der Reifendecke aufgebracht wird, damit die vorgeschriebenen Aufschriften aufgebracht werden können. 2.43. „Unterplatte“ Material, das als Verbundschicht zwischen der neuen Lauffläche und der Reifendecke und zum Ausbessern kleinerer Schäden verwendet wird. 2.44. „Klebstoff“ ein Kleber, mit dem neues Material vor dem Vulkanisieren an einer bestimmten Stelle gehalten wird. 2.45. „Vulkanisierung“ die Bezeichnung für die Veränderung der physikalischen Eigenschaften des neuen Materials, die üblicherweise durch die Einwirkung von Wärme und Druck über einen bestimmten Zeitraum unter kontrollierten Bedingungen herbeigeführt wird. 2.46. „Höhenschlag“ die Abweichung des Reifenradius, die am Außenumfang der Lauffläche gemessen wird. 2.47. „Unwucht“ die Bezeichnung für die Abweichung der Verteilung der Masse um die Mittelachse des Reifens. Sie kann entweder als „statische“ oder als „dynamische“ Unwucht gemessen werden. 3.   AUFSCHRIFTEN 3.1. Ein Beispiel für die Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen ist in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt. 3.2. Runderneuerte Reifen müssen bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden und bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand folgende Aufschriften tragen: 3.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke, 3.2.2. die Größenbezeichnung des Reifens nach Absatz 2.21, 3.2.3. die Angabe der Reifenbauart wie folgt: 3.2.3.1. bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“ vor der Angabe des Felgendurchmessers, 3.2.3.2. bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und wahlweise das Wort „RADIAL“, 3.2.3.3. bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse (bias belted) den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und zusätzlich die Worte „BIAS-BELTED“, 3.2.4. die Betriebskennung, bestehend aus: 3.2.4.1. der Angabe der Nenntragfähigkeit des Reifens in Form der Tragfähigkeitskennzahl nach Absatz 2.33, 3.2.4.2. der Angabe der Nenngeschwindigkeitskategorie des Reifens in Form des Symbols nach Absatz 2.34. 3.2.5. das Wort „TUBELESS“, wenn der Reifen zur Verwendung ohne Schlauch bestimmt ist. 3.2.6. die Angabe M+S oder MS oder M.S. oder M & S bei M-und-S-Reifen. 3.2.7. das Datum der Runderneuerung wie folgt: 3.2.7.1. bis 31. Dezember 1999 entweder wie in Absatz 3.2.7.2 vorgeschrieben oder als dreistellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die dritte das Jahr des Jahrzehnts der Runderneuerung angeben. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „253“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 1993 runderneuert wurde. Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein. 3.2.7.2. ab 1. Januar 2000 als vierstellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die zweiten beiden das Jahr angeben, in dem der Reifen runderneuert wurde. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „2503“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 2003 runderneuert wurde. Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein. 3.2.8. die Angabe „RETREAD“ oder „REMOULD“ (ab 1. Januar 1999 ist nur das Wort „RETREAD“ zu verwenden). Auf Wunsch des Runderneuerers kann dieselbe Bezeichnung in anderen Sprachen zusätzlich angegeben werden. 3.3. Vor der Genehmigung müssen die Reifen eine ausreichend große freie Fläche für ein Genehmigungszeichen aufweisen, das in Absatz 5.8 genannt und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellt ist. 3.4. Nach der Genehmigung müssen die in Absatz 5.8 genannten und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellten Aufschriften auf der freien Fläche nach Absatz 3.3 angebracht werden. Diese Aufschriften können auf nur einer Seitenwand angebracht werden. 3.5. Die Aufschriften nach Absatz 3.2 und das Genehmigungszeichen nach den Absätzen 3.4 und 5.8 müssen am Reifen deutlich lesbar, erhaben oder vertieft geprägt oder dauerhaft auf ihm angegeben sein. 3.6. Sind nach der Runderneuerung noch Daten des Herstellers des Originalreifens sichtbar, so gelten sie als Daten des Runderneuerers für den runderneuerten Reifen. Treffen diese Daten des Originalreifens nach der Runderneuerung nicht mehr zu, dann sind sie vollständig zu entfernen. 3.7. Das ursprüngliche Genehmigungszeichen und die ursprüngliche Genehmigungsnummer mit der Kennzeichnung „E“ oder „e“ sind zu entfernen. 4.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG Folgende Verfahren sind bei der Genehmigung eines Runderneuerungsbetriebs für Reifen anzuwenden. 4.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Runderneuerungsbetrieb ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke, die für den Reifen verwendet werden soll, oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 4.1.1. eine Übersicht über die Organisation der Gesellschaft, die die runderneuerten Reifen herstellt, 4.1.2. eine kurze Beschreibung des Qualitätsmanagementsystems, das die wirksame Überprüfung der Runderneuerungsverfahren auf Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung gewährleistet, 4.1.3. die Fabrik- oder Handelsmarken, die für die runderneuerten Reifen verwendet werden sollen, 4.1.4. folgende Angaben in Bezug auf die Baureihe der Reifen, die runderneuert werden sollen: 4.1.4.1. die verschiedenen Reifengrößen, 4.1.4.2. die Reifenbauart (Diagonalreifen, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse („bias belted“) oder Radialreifen), 4.1.4.3. die Verwendungsart (Normal- oder M-und-S-Reifen usw.), 4.1.4.4. das Runderneuerungsverfahren und das Verfahren zum Aufbringen der zu verwendenden neuen Materialien nach den Absätzen 2.37 und 2.41, 4.1.4.5. das Symbol für die höchste Geschwindigkeitskategorie der Reifen, die runderneuert werden sollen, 4.1.4.6. die höchste Tra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.