Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-02-07

Quellenkennung: 32016R1238. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen oder übertragen wird. II.    Flachsfasern Die Beihilfe wird nur für lange Flachsfasern gewährt, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen, aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden und bei denen für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge für die Beihilfegewährung von 2 000 kg gilt. Lange Flachsfasern sind in Ballen zu lagern, die, gegebenenfalls in Form eines Codes, folgende Angaben tragen: a) die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats, b) das Einlagerungsdatum; c) das Nettogewicht. III.    Fleisch Die Beihilfe wird nur gewährt für a) Rindfleisch, das gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission ( 11 ) festgelegten Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper eingestuft und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechend gekennzeichnet ist; b) Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern und Teilstücke davon; c) Fleisch, das von Tieren stammt, die im Fall von Rindfleisch mindestens während der drei letzten Monate und im Fall von Schweinefleisch sowie von Schaffleisch und Ziegenfleisch mindestens während der letzten zwei Monate in der Union gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung geschlachtet wurden. Bei Schweinen, die im Alter von weniger als zwei Monaten geschlachtet wurden, muss das Fleisch von Tieren stammen, die seit ihrer Geburt in der Union gehalten wurden; d) Fleisch, das von Tieren stammt, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates geschlachtet wurden; e) Fleisch von Tieren, das keine Merkmale aufweist, die es für die Lagerung oder spätere Verwendung untauglich machen; f) Fleisch, das nicht von notgeschlachteten Tieren stammt; g) Fleisch, das in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert wird. IV.    Butter Die Beihilfe wird nur für Butter gewährt, a) mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT; b) die innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde. Auf der Verpackung der Butter ist das Nettogewicht anzugeben. Darüber hinaus finden die für die Verpackung von Butter geltenden Vorschriften gemäß Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung mit Ausnahme der Auflage, bei einem pH-Wert der Butter von 6,2 oder mehr die Bezeichnung „Süßrahm“ anzugeben. Die Einhaltung der Ursprungsanforderung kann durch den Nachweis belegt werden, dass die Butter in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung zugelassen ist, oder durch andere geeignete Nachweise, die von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die Einhaltung der genannten Anforderung belegen. Wurde die Butter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lagervertrag geschlossen wird, hergestellt, so leistet der Herstellungsmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem der Vertrag geschlossen wird, auf Anfrage entsprechend Hilfe, um den Ursprung des Erzeugnisses zu überprüfen. V.    Käse Die Beihilfe wird nur für Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) gewährt, der an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter entsprechend der für diesen Käse in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) festgelegten Reifezeit hat, nach der er nach Ablauf der vertraglichen Lagerung vermarktet wird, zuzüglich der über diese Frist hinausgehenden Reifezeit, in der der Wert des Käses weiter zunimmt. Ist in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Reifezeit festgelegt, so muss der Käse an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das einer Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt. Darüber hinaus muss der Käse folgende Anforderungen erfüllen: a) auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben, b) der Käse wird als ganzer Laib in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde und in dem er als g.U. oder g.g.A. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen ist, und c) der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Lagervertrags. Der Lagerhausbetreiber führt ein Register, in das die Angaben gemäß Unterabsatz Buchstabe a am Tag der Einlagerung eingetragen werden. VI.    Magermilchpulver Die Beihilfe wird nur für Magermilchpulver gewährt, a) das bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 34 GHT einen Fettgehalt von höchstens 1,5 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 5 GHT aufweist, b) das innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde, c) das in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in „Big Bags“ mit einem Gewicht von höchstens 1 500 kg gelagert ist. Auf den Säcken ist das Nettogewicht anzugeben. Darüber hinaus finden die Vorschriften gemäß Anhang V Teil II Nummern 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 über die Lieferung und Verpackung von Magermilchpulver Anwendung mit Ausnahme der Auflage, auf den Säcken die Bezeichnung „Sprühmagermilchpulver“ anzugeben. Die Einhaltung der Ursprungsanforderung kann durch den Nachweis belegt werden, dass das Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang V Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung zugelassen ist, oder durch andere geeignete Nachweise, die von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die Einhaltung der genannten Anforderung belegen. Wurde das Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lagervertrag geschlossen wird, hergestellt, so leistet der Herstellungsmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem der Vertrag geschlossen wird, auf Anfrage entsprechend Hilfe, um den Ursprung des Erzeugnisses zu überprüfen. ANHANG VII BEDINGUNGEN FÜR MARKTTEILNEHMER IM OLIVENÖLSEKTOR, DIE DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON OLIVENÖL BEANTRAGEN ODER EIN ANGEBOT DAFÜR EINREICHEN Die Marktteilnehmer im Olivenölsektor gehören einer der folgenden Kategorien an: a) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sind; b) Ölmühlen, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen; c) Abfüllbetriebe, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen. Marktteilnehmer im Olivenölsektor, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ), (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) oder (EU) Nr. 1308/2013 nicht nachkommen, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für solche Verstöße behoben worden sind, kein Angebot oder einen Antrag für die Beihilfe für die private Lagerhaltung einreichen. Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). ( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts). ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3). ( 4 ) Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1). ( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5). ( 6 ) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10). ( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206). ( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3). ( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1). ( 10 ) Richtlinie 2001/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19). ( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3). ( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1). ( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487). ( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.