Europäische Union

85/74/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.907 - Peroxyd-Produkte) (Nur der französische, englische, und deutsche Text sind verbindlich)

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estellten vorgelegt werden sollte, sah auch vor, daß die Hauptgeschäftsleitung jeweils die nationalen Geschäftsleitungen (unkorrekt) unterrichten sollte, daß alle Einzelvereinbarungen zwischen den beiden Gruppen aufgehoben worden wären, hingegen künftig "gesunder Menschenverstand" ausschlaggebend sein solle. Der Kontakt sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden und beiderseits nur zwischen bestimmten benannten leitenden Angestellten stattfinden. Nach Angaben von Solvay und Laporte wurde der Vorschlag zur "Vereinfachung" der Vereinbarungen niemals verwirklicht. Sollte dies zutreffen, müssen die Vereinbarungen in ihrer früheren Form weitergeführt worden sein. Solvay, Laporte und Degussa geben ihre Beteiligung an der Benelux-Vereinbarung bis Dezember 1980 zu. D. DEUTSCHLAND-VEREINBARUNG Beteiligte : Solvay, Laporte, Degussa (40) Eine ähnliche, doch gesonderte Vereinbarung wurde 1970 über die Aufteilung des deutschen Markts zwischen Degussa und leitenden Vertretern von Solvay und Laporte geschlossen. Mit dieser Vereinbarung, die ebenfalls schriftlich fixiert wurde, sollte auf der Grundlage der von den beiden Konzernen in Deutschland während der letzten drei Jahre getätigten durchschnittlichen Jahresumsätze an Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat der "Status quo" aufrechterhalten werden. Interox erhielt aufgrund der Vereinbarung 38 % und Degussa 62 % des Wasserstoffperoxyd-Marktes. Für Natriumperborat wurden anteilige Quoten im Verhältnis 28 % : 72 % vereinbart. 1980 betrug die Grösse des Marktes für diese Erzeugnisse in Deutschland 23 000 bzw. 130 000 Tonnen. Abschriften der Vereinbarung wurden an die verschiedenen nationalen Geschäftsleitungen geschickt, doch die Vertragspartner lehnten es wiederum ab, Abschriften vorzulegen. Drei- bis viermal jährlich fanden Sitzungen statt, um die konkrete Durchführung der Quotenvereinbarung zu überprüfen. In einem Dokument von 1974, das bei Solvay sichergestellt wurde, wurde das "Soll" (die zugeteilte Quote) der beiden Hersteller bis auf zwei Dezimalstellen berechnet (38,64 : 61,36 %). Aus diesem Dokument ergibt sich ferner, daß besondere, von den Herstellern nicht offengelegte Vereinbarungen über die Aufteilung der Geschäfte mit den Grossabnehmern AKZO, Ciba-Geigy und Henkel geschlossen wurden. Aus der Aufzeichnung über die Zusammenkunft von Degussa und Interox 1979 geht auch hervor, daß für einzelne Abnehmer besondere Quoten festgelegt wurden. Es ist nicht genau bekannt, in welchen Einzelheiten sich die ursprüngliche Vereinbarung auf die Festsetzung von Preisen erstreckte. In der Praxis führten die beiden Konzerne mehrmals wöchentlich Telefongespräche, um zu überprüfen, ob ihre - identischen - Listenpreise eingehalten wurden. (41) 1979 waren die Vertragspartner auch darauf bedacht, die Deutschland-Vereinbarung zu vereinfachen, die eine weit engere Verbindung - und mithin ein grösseres Entdeckungsrisiko - als die Benelux-Vereinbarung in sich barg. Grundsätzlich wurde vereinbart, daß es künftig weniger wichtig sein sollte, die Preise bei einzelnen Abnehmern zu kontrollieren, sofern die Aufrechterhaltung der grundlegenden Preisstruktur dadurch nicht gefährdet sei. Auch die Quotenvereinbarungen für verschiedene Abnehmer oder in verschiedenen Bereichen sollten vereinfacht werden, ohne den Status quo zu verändern. Für die Preisfestsetzung sollte zunächst Verbindung über Interox-coordination (Geschäftsleitung von Solvay oder Laporte) aufgenommen werden, falls einer der Partner für eine neue Verwendung niedrigere als die Listenpreise anwenden wollte. Diese Punkte wurden in dem Entwurf einer Anlage zu der ursprünglichen Deutschland-Vereinbarung zusammengefasst. Wiederum wird geltend gemacht, daß die vorgeschlagenen Änderungen niemals durchgeführt worden seien. Die Vertragspartner haben auch ihre Beteiligung an der Deutschland-Vereinbarung bis Dezember 1980 zugegeben. Sie machen jedoch sowohl für die Deutschland- als auch die Benelux-Vereinbarung geltend, es sei damit nur beabsichtigt gewesen, die Wahrung eines Gleichgewichts zu erleichtern, das infolge der oligopolistischen Marktstruktur im Grunde schon vorhanden war. E. PERSULPHAT-VEREINBARUNG Beteiligte : Solvay, Laporte, Degussa (42) Nachdem in den Vereinigten Staaten auf dem Persulphatsektor ein Anti-Trust-Verfahren stattgefunden hatte, in das auch Solvay und Laporte verwickelt waren, führte die Kommission 1979 eine Untersuchung über die mögliche Ausweitung der auf dem US-Markt vermuteten Vereinbarung auf die EG durch. Die Vertreter von Laporte bestritten kategorisch, daß es jemals restriktive Vereinbarungen für den europäischen Markt gegeben habe ; daraufhin wurde die Untersuchung eingestellt. Das bei den Untersuchungen in dieser Sache sichergestellte Beweismaterial ergibt jedoch, daß im oder um das Jahr 1974 die Interox-Gruppe und Degussa vereinbarten, ihre Persulphat-Verkäufe auf dem Weltmarkt (einschließlich EG) im Verhältnis 70 : 30 unter Zugrundelegung der Durchschnittsverkäufe in den Jahren 1971 bis 1973 festzusetzen. Auch zwischen Peroxyd-Chemie und Degussa kam es zu Vereinbarungen, die darauf abzielten, die durch die Produktionseinstellung des niederländischen Herstellers AKZO 1977 neu ergebenden Geschäftsmöglichkeiten aufzuteilen. Die Daten über den Gesamtabsatz wurden regelmässig ausgetauscht und etwaige Ungleichgewichte bei den Quoten sofort berichtigt. Die Zusammenarbeit im Persulphatsektor ging bis zu Diskussionen über eine Koordinierung der Preispolitik. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG Artikel 85 Absatz 1 (43) Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag untersagt wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) ... e) ... Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Das allgemeine Kartell : Heimatmarktregel (44) Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß eine strenge Trennung des EG-Marktes und eine Beschränkung der Tätigkeiten eines jeden Herstellers auf bestimmte Märkte das Ergebnis natürlicher Marktkräfte ist oder unabhängigen Entscheidungen der Hersteller entspringen. Die Unterlagen, die für 1961 vorgefunden wurden, bezogen sich häufig auf eine "Heimatmarktregel", die - wie Solvay geltend macht - bereits bestand und sich von jeder zusätzlichen Vereinbarung über Drittmarktquoten unterschied. Die Beweisunterlagen machen deutlich, daß die "Heimatmarktregel" von den Herstellern auf der Grundlage ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit, auf der der Industriezweig aufbaute, akzeptiert wurde. Das "Heimatmarktprinzip" wurde erneut 1970 erwähnt. Dabei wird dargelegt, daß es den Zeitraum der Differenzen zwischen Solvay und Degussa unversehrt überstanden hat, die durch den Abschluß der Status quo- und der Quotenvereinbarungen für die Bundesrepublik Deutschland und die Benelux-Staaten behoben wurden. Das Dokument von 1979 ("roter Vermerk") zeigt, daß die enge Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und eine auf Gegenseitigkeit beruhende Interessengemeinschaft zu jener Zeit fortbestand, wobei die Aufteilung des EG-Marktes die Grundlage einer allgemeinen Übereinstimmung zwischen allen Herstellern bildete. (45) Für eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist es nicht erforderlich, daß die Beteiligten sich im voraus auf einen genauen oder detaillierten Plan geeinigt haben (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Europäisches Zuckerkartell : Suiker Unie u.a. gegen Kommission Rechtssachen 40-48/73 ; 50/73 ; 54-56/73 ; 111/73 ; 113-114/73, Urteil vom 16. Dezember 1975 (1), Randnummern 173-174). Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, auf die in der Rechtssprechung des Gerichtshofes abgestellt wird, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen ; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht. Die Dokumente zeigen, daß die Entscheidung eines jeden Herstellers über seine Märkte und Abnehmer nicht Gegenstand einer unabhängigen geschäftlichen Beurteilung war. Die "Heimatmarktregel" wird ausdrücklich und fortdauernd als die Grundlage erwähnt, auf der die Hersteller ihre Tätigkeiten zuerst in dem "BITOP" und sodann in dem "CIPP" durchführten. Der "rote Vermerk" von 1979 über die Degussa-Interox-Sitzung zeigt, daß es eine enge, unmittelbare und mittelbare Fühlungnahme zwischen allen Herstellern über ihr künftiges Verhalten und Pläne sowie allgemeines Einvernehmen darüber gab, wie neue Geschäfte in jedem nationalen Markt untereinander aufzuteilen waren. (46) Im vorliegenden Fall beweisen die vorliegenden Unterlagen folgendes: a) Die Hersteller akzeptieren und beabsichtigen, daß ihr Marktverhalten in der EG durch den Grundsatz des Schutzes der (1) Sammlung 1975, S. 1663. traditionellen Heimatmärkte bestimmt wird, d.h. die von jedem Hersteller beachtete Beschränkung von Verkäufen auf solche Gebiete, in denen er Produktionseinrichtungen besitzt, und die Aufteilung der Geschäfte auf solchen Märkten, in denen aufgrund spezifischer Marktaufteilungsvereinbarungen mehrere Hersteller anwesend sind. b) Nach dieser Regel beschränkten sie ihre Tätigkeiten auf besonders festgelegte Märkte. c) Infolgedessen wurde die Aufteilung des EG-Marktes nach nationalen Grenzen beibehalten. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die tatsächliche Aufteilung der nationalen Märkte im grössten Teil der EG wenn nicht auf eine Vereinbarung im eigentlichen Sinne, so doch zumindest auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Solvay, Laporte (als Interox handelnd), Degussa, L'Air liquide und PCUK (nunmehr Atochem) zurückzuführen ist. Die Deutschland-, die Benelux- und die Persulfat-Vereinbarungen (47) Die 1969 und 1970 zwischen Degussa und Interox geschlossenen besonderen Vereinbarungen über die Festsetzung von Marktaufteilungsquoten und über Preisabsprachen für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat in der Bundesrepublik Deutschland und in den Beneluxländern sowie die sich auf die ganze Welt erstreckende Persulfat-Vereinbarung von 1974 stellen Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 dar. Die Marktaufteilung und das Marktverhalten der betreffenden Hersteller konzerne waren Gegenstand genauer und detaillierter schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern. Diese Vereinbarungen wurden schriftlich verlängert und bildeten die Grundlage für ihr Marktverhalten in diesen Sektoren. Die Marktaufteilungsvereinbarung in Frankreich (48) Die ursprüngliche Aufteilung des französischen Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratmarktes, derzufolge jeder Hersteller einen Marktanteil von einem Drittel erhielt, stellt eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 dar. Die Kommission ist der Auffassung, daß entgegen dem Vorbringen der Hersteller das gleichförmige Verhalten der Vertragspartner und die nach 1974 bestehende Beibehaltung ihrer jeweiligen Marktanteile entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Anteil daraus resultieren, daß sie weiterhin in gegenseitigem Einverständnis handelten. Die von den drei Herstellern vorgenommene gegenseitige Offenlegung von Geschäftsinterna über ihre Lieferungen an Hauptabnehmer nicht nur durch den "offiziellen" Informationsaustausch, sondern auch durch weitere Kontakte muß dazu bestimmt gewesen sein, jedem Hersteller die Überprüfung zu ermöglichen, ob die vereinbarte Marktaufteilung beibehalten wurde. Dieses Übereinkommen lässt erkennen, daß die Hersteller noch immer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Marktaufteilung miteinander verbunden waren. Die Fortführung der vereinbarten Marktaufteilung war daher das Ergebnis einer Vereinbarung oder zumindest einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise. Die Unternehmen (49) Die Kommission sieht die Interox-Gruppe für das vorliegende Verfahren nicht als ein Unternehmen an, das von seinen beiden Muttergesellschaften so weitgehend selbständig ist, daß damit die Verantwortung von Solvay und Laporte selbst (im Gegensatz zu Interox) nach dem EG-Wettbewerbsrecht entfiele. Interox ist lediglich der Rahmen, in dem die Tätigkeiten von Solvay und Laporte im Peroxygen-Sektor koordiniert und die Gewinne geteilt und alle Hauptentscheidungen von den Muttergesellschaften getroffen werden. Die Interox-Gesellschaften bestimmen über ihr Marktverhalten nicht autonom, sondern folgen im wesentlichen den von den Muttergesellschaften festgelegten Weisungen. Die Kommission hat sich in ihren Einwendungen ausdrücklich vorbehalten, in weiteren Verfahren die Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag auf die Interox-Vereinbarungen zu prüfen. Solvay und Laporte behaupten, Interox sei ein eigenständiges Unternehmen, das einen Zusammenschluß bilde, der nicht unter Artikel 85 Absatz 1 falle ; sie haben jedoch für dieses Verfahren eingeräumt, daß die Muttergesellschaften für alle Verstösse durch Interox verantwortlich sind. Der Umstand, daß L'Air liquide und PCUK eine gemeinsame Produktionsanlage für Wasserstoffperoxyd (Oxsynthese) betreiben, berührt ihre Selbständigkeit als Unternehmen nicht. In dem hier relevanten Zeitraum war der andere französische Lieferant neben L'Air liquide PCUK, die zur Pechiney-Ugine-Kuhlmann-Gruppe gehört. Die französische Chemieindustrie wurde 1983 umorganisiert, und die Peroxygen-Geschäfte von PCUK wurden Atochem übertragen, die der Elf-Aquitaine-Gruppe angehört. Die Kommission ist der Auffassung, daß Atochem als derzeitiger Eigentümer des Geschäftsunternehmens, das die Verstösse begangen hat und nach Übernahme des Gesellschaftsvermögens und der wirtschaftlichen Ziele von PCUK in diesem Sektor der Adressat jeder Entscheidung sein muß, der für die Zahlung von Geldbussen verantwortlich ist, die wegen der von PCUK begangenen Verstösse verhängt werden. Diese Entscheidung ist demzufolge an Solvay, Laporte, Degussa, L'Air liquide und Atochem gerichtet. Wettbewerbsbeschränkung (50) Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen wird auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes durch die allgemeine Marktaufteilungsvereinbarung und die Einzelvereinbarungen für besondere geographische Gebiete bzw. Produkte geregelt. An diesen Vereinbarungen waren alle grossen Hersteller in dem europäischen Markt für einen wichtigen Industriesektor beteiligt. Die 1961 formulierte und 1970 für Degussas Expansionspläne in den Beneluxländern verfeinerte Heimatmarkt-Vereinbarung grenzte die Gebiete ab, in denen jeder Hersteller liefern sollte, und konsolidierte die bestehenden Positionen dieser Hersteller zu Lasten der tatsächlichen Bewegungsfreiheit innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die Einzelvereinbarungen (Beneluxländer, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, "Persulfate") zielten ihrerseits darauf ab, jeden wirksamen Wettbewerb zwischen den Partnern auf den betreffenden räumlichen und sachlichen Märkten zu verhindern. Das von den Beteiligten vorgetragene Argument, wonach die Struktur des Marktes, die Stellung der Hersteller und die Art der Produkte dergestalt seien, daß die Wettbewerbsbedingungen ohne die Vereinbarungen nicht anders gewesen wären, ist nicht stichhaltig. Artikel 85 gilt sowohl für oligopolistische wie für die mehr aufgesplitterten Märkte. Der Umstand, daß die Beteiligten es für notwendig erachteten, Vereinbarungen abzuschließen, die entweder den Status quo aufrechterhielten oder das Eindringen eines besonderen Lieferanten in den Markt auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkten, zeigt, daß die Marktbedingungen sehr wohl anders hätten sein können, wenn ein ungehinderter Wettbewerb möglich gewesen wäre. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (51) Das Bündel der zwischen den wichtigsten Herstellern von Peroxygenprodukten geschlossenen Vereinbarungen für Europa (und die Welt) schloß faktisch den Handel zwischen Mitgliedstaaten mit der Ausnahme des Handels über die Kanäle aus, die der Kontrolle durch eine beschränkende Vereinbarung unterlagen. Die Heimatmarkt-Regel hielt die einzelnen Hersteller von der Angebotsabgabe auf dem geographischen Gebiet der übrigen Hersteller ab oder beschränkte deren Tätigkeiten auf besondere Märkte, auf denen einschränkende Marktaufteilungsvereinbarungen geschlossen worden waren. Die einzigen Warenbewegungen zwischen Mitgliedstaaten erfolgten somit im Rahmen der vereinbarten Marktorganisation oder Mithersteller-Lieferungen. Die beschränkenden Vereinbarungen auf den verschiedenen nationalen Märkten waren darauf abgestellt, die allgemeine Marktaufteilung zwischen den Herstellern durchzusetzen und zu verstärken, und sind daher von diesen nicht zu trennen. Doch selbst wenn man sie getrennt betrachten wollte, haben die Marktaufteilungsvereinbarungen für die Beneluxländer, die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Benelux-Vereinbarung erstreckt sich auf den Handel in drei Mitgliedstaaten. Was die übrigen Vereinbarungen betrifft, so tragen sie durch Aufteilung jedes einzelnen Marktes auf zwei oder drei Hersteller tatsächlich zur Aufrechterhaltung der Handelsschranken bei. Ausserdem haben Degussa und die Interox-Gruppe in mehreren Mitgliedstaaten Niederlassungen, wodurch keineswegs ausgeschlossen ist, daß ein aufgrund einer Marktaufteilungsvereinbarung für einen bestimmten nationalen Markt bestimmtes Produkt in den Produktionsanlagen desselben Herstellers in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde. So liefert beispielsweise Interox bestimmte Produkte in Frankreich von ihrem Werk in Belgien aus. Die Persulfat-Vereinbarung legte die jeweiligen Anteile der zwei grössten Hersteller in der EG fest und beeinträchtigte schon ihrer Natur nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Schlußfolgerung (52) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß a) die Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen allen Herstellern, aufgrund welcher der EG-Markt durch den Grundsatz der Wahrung der Heimatmärkte und durch die Verpflichtung der Hersteller, ihre Verkäufe auf bestimmte Gebiete zu beschränken, organisiert wurde, b) die Vereinbarung von 1958, wodurch der französische Markt für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat zu gleichen Teilen zwischen Solvay (später Interox), L'Air liquide und PCUK aufgeteilt wurde, c) die Benelux-Vereinbarung von 1969, wodurch die jeweiligen Anteile von Solvay (später Interox) und Degussa in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat nach Vereinbarung Quoten festgesetzt wurden, d) die Deutschland-Vereinbarung von 1970, wodurch die jeweiligen Anteile von Degussa und der Interox-Gruppe in den deutschen Märkten für Wasserstoffperoxyd und für Natriumperborat unter Zugrundelegung des Status quo festgesetzt wurden und ständige Kontakte für die Einhaltung der Listenpreise sorgten; e) die Persulfat-Vereinbarung von 1974, wodurch die jeweiligen Anteile von Degussa und Interox auf dem EG-Markt für Persulfate festgesetzt und ihre Preispolitik koordiniert wurde, Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellen. Artikel 85 Absatz 3 (53) Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag kann die Kommission Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erteilen. Eine Freistellung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ordnungsgemäß angemeldet wurden. Hieran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Doch auch bei einer ordnungsgemässen Anmeldung der Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen wäre eine Freistellung nicht möglich gewesen. Marktaufteilungs- und Preisfestsetzungsvereinbarungen der oben beschriebenen Art in einem wichtigen Industriesektor, in dem es eine begrenzte Anzahl von Herstellern gibt, die praktisch alle beteiligt sind, stehen den grundlegenden Zielen des Vertrages fundamental entgegen. Die Vereinbarungen führen zu keiner Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung, sondern vielmehr zur Ausschaltung jedes möglichen tatsächlichen Wettbewerbs bei den betreffenden Erzeugnissen. Gewinn aus diesen Vereinbarungen (d.h. Stabilität der Marktanteile und hohe Preise) ziehen lediglich die Beteiligten. B. VERORDNUNG Nr. 17 Geldbussen (54) Die Kommission kann nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des Umsatzes des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die einzig mögliche Auffassung für die Kommission ist im vorliegenden Fall, daß die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen überaus schwerwiegend sind und lange gedauert haben. Die Schwere der Verstösse liegt in der Tatsache begründet, daß die Hersteller von Wasserstoffperoxyd, Natriumperborat und Persulfaten über einen langen Zeitraum tatsächlich jeden echten Wettbewerb auf einem Markt von mehreren hundert Millionen ECU jährlich ausgeschaltet haben und ihre geheimen Absprachen sicherlich unbeschränkt fortgeführt hätten, hätte die Kommission nicht einschlägige Beweise entdeckt. Die Trennung der Märkte nach nationalen Grenzen und das Geflecht der Marktaufteilungs- und Quotenvereinbarungen bildeten ein Kartell, das den zwischenstaatlichen Handel im Widerspruch zu einem der grundlegenden Ziele des EWG-Vertrags, der Errichtung eines einzigen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten, gefährdete. Mit dem Kartell waren vorsätzliche, weitreichende Verstösse gegen das EG-Wettbewerbsrecht verbunden. Es bestand sogar fort, nachdem die Kommission 1979 aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 im Persulfat-Sektor Untersuchungen durchgeführt hatte. (55) Hinsichtlich der Dauer ist festzustellen, daß die Heimatmarkt-Vereinbarung fast gleichzeitig mit der Errichtung des Gemeinsamen Marktes geschlossen wurde, während die Einzelvereinbarungen im Falle Frankreichs 1958, für die Beneluxländer und die Bundesrepublik Deutschland 1969/1970 und im Persulfat-Sektor 1974 begannen. Da die Heimat-Vereinbarung und die Vereinbarung zur Aufteilung des französischen Marktes schon wirksam waren, ehe am 6. Februar 1962 die Verordnung Nr. 17 in Kraft trat, wird die Kommission Geldbussen nur für die Zeit nach diesem Datum in Betracht ziehen. Obwohl die Heimatmarkt-Vereinbarung seit 1961 angewandt wurde, sieht die Kommission im Hinblick auf Artikel 15 die gravierendsten Aspekte dieser Vereinbarung in der Zeit nach 1970, al

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.