Europäische Union

85/74/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.907 - Peroxyd-Produkte) (Nur der französische, englische, und deutsche Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en zu bekommen, Laporte versicherte, solche Lieferungen würden "in vollem Masse kontrollierbar" bleiben. (18) Laporte und Solvay behaupten, der Vorschlag sei niemals durchgeführt worden. Das ist jedoch unerheblich ; das Entscheidende an den Vorschlägen ist, daß es der normale Gang der Dinge war, jedes neue Geschäft so aufzuteilen, daß der Status quo auf jedem Markt aufrechterhalten blieb. Die Argumente der Hersteller (19) Alle Hersteller bestreiten, daß es zwischen ihnen über die Aufteilung des EG-Marktes nach einem "Heimatmarktprinzip" eine Vereinbarung oder Absprache gebe oder gegeben habe. Alle behaupten, die Starrheit der Handelsstruktur und die Beschränkung jedes Herstellers auf Verkäufe innerhalb bestimmter Märkte sei nicht auf irgendwelche dahingehenden Vereinbarungen oder Absprachen, sondern auf die natürlichen Kräfte des Marktes zurückzuführen. Durch die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft seien bestimmte Probleme - unsichtbare Handelsschranken, das Streben der Kunden nach Versorgungssicherheit, ihre Vorliebe für ortsansässige Lieferanten, Währungsschwankungen, Transportprobleme und -kosten - nicht gelöst worden. (20) Solvay argumentiert, daß, soweit Interox betroffen sei, die Marktaufteilung von der Nachfrageseite her eine Folge der geographischen Lage ihrer Produktionsstätten sei und für die anderen Hersteller von einer Vielzahl von Faktoren, unter anderem den Produktionskapazitäten und den technischen Transportschwierigkeiten, herrührten. Solvay ist der Auffassung, die Wettbewerbsregeln verpflichteten einen Erzeuger nicht, aktiven Handel zwischen Mitgliedstaaten zu betreiben. Die Beschränkung des Handels auf Binnenmärkte sei nur dann rechtswidrig, wenn sie aus geheimen Absprachen hervorgehe, die nicht nachgewiesen seien. Der von der Kommission festgestellte Zustand sei die natürliche Folge eines Oligopols auf dem Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratmarkt. Auf einem solchen Markt gebe es eine natürliche Tendenz zur Preisstabilisierung, die auch für die Marktanteile ein entsprechendes Gleichgewicht nach sich ziehe. Wollten die Erzeuger keinen schädlichen Preiskrieg - so Solvay -, so müssten sie ein solches Gleichgewicht auf dem Markt akzeptieren. Nichtsdestoweniger sei Solvay verschiedentlich durch den Aufbau neuer Kapazitäten auf bestimmte Märkte vorgedrungen, wie etwa 1956 auf den französischen, deutschen und italienischen Markt. Ähnlich sei es 1960 gewesen, als Degussa ihr Werk in Antwerpen baute. Die Erzeuger müssten, um in den Markt wirklich einzudringen, dort Produktionsstätten errichten, und würden so den übrigen Herstellern Anlaß zur Furcht vor einem regelrechten "Krieg" geben, wenn sie dem Neuankömmling nicht Platz machten. (21) Degussa gibt zu, daß es ein Heimatprinzip gibt, behauptet aber, diese ergebe sich nicht aus Absprachen, sondern aus unabhängig von einander gefällten Marktentscheidungen der Hersteller innerhalb eines oligopolistischen Marktes. Der Grund, weshalb französische Hersteller nicht auf den deutschen Markt vorgedrungen seien, sei die Furcht vor Vergeltung von Degussa in Frankreich gewesen. Degussa selbst dehnte seine Tätigkeit 1970 auf die Beneluxländer aus, ohne sich zuvor mit Solvay abzusprechen. Degussa hatte angenommen, daß es dabei nicht zu Vergeltungsmaßnahmen kommen würde, weil der wichtigste Kunde ihres neuen Werkes Henkel, ihr ältester Kunde, sein sollte, wogegen Solvay nichts würde einwenden können. (22) Laporte gibt zu, daß der Gebrauch der Begriffe Heimatmarktregel oder Heimatmarktprinzip nicht auf die von der Kommission aufgefundenen Unterlagen beschränkt war und sie ausserhalb von Solvay und Laporte nicht unbekannt gewesen seien. Laporte meint aber, daß eine Berufung auf die Heimatmarktregel dem Wirken der natürlichen Marktkräfte nicht zuwiderlaufe und behauptet, die Kommission habe den Dokumenten und den widrigen Umständen ihrer Entdeckung "unangemessen viel Gewicht" beigemessen. Schlußfolgerungen zum Sachverhalt (23) Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß die für den Wasserstoffperoxyd- und den Natriumperboratesektor in der EG charakteristische strenge Markttrennung nach nationalen Grenzen das Ergebnis natürlicher Marktkräfte ist oder unabhängigen wirtschaftlichen Entscheidungen der Hersteller entspricht. Nach ihrer Auffassung ist die Markttrennung das Ergebnis eines seit langem (mindestens seit 1961) zwischen den Herstellern bestehenden Einvernehmens. Dieses beruhte ursprünglich auf der Beachtung des Heimatmarktprinzips, nach dem die nationalen Märkte den örtlichen Herstellern vorbehalten waren. Wenn ein Hersteller seine Produktionstätigkeit durch die Errichtung von Produktionsanlagen auf einen nationalen Markt, der bisher nicht zu seinem Produktionsgebiet gehörte, ausdehnte oder auszudehnen beabsichtigte (wie Degussa in den Jahren 1968 bis 1970), galt dies als ein unlauteres oder wettbewerbsfeindliches Verhalten, was Solvay zum Boykott des CIPP veranlasste, der 18 Monate lang dauerte. Gleichwohl wurden die Differenzen zwischen den beiden beteiligten Gruppen durch den Abschluß einer umfassenden Quotenvereinbarung zur Aufteilung des Benelux-Marktes und die Aufrechterhaltung des status quo in Deutschland beigelegt. Daher auch die Bemerkung, das Prinzip sei "mehr oder weniger erhalten" geblieben. Es gab auch eine Vereinbarung, wonach der französische Markt zu gleichen Teilen unter drei Herstellern aufgeteilt wurde. Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß es sich bei diesen zweiseitigen Vereinbarungen um vereinzelte Sonderregelungen handelte. Sie gehören zu einer ausgedehnten Marktorganisation, aufgrund deren jeder Hersteller ein Gebiet zugeteilt erhielt. Diese Vereinbarungen gehen lediglich von der Überlegung aus, daß der verfügbare Markt unter bestimmten Herstellern aufgeteilt wird. Sie hätten nicht zur Anwendung gelangen können, hätten nicht die Teilnehmer Gewißheit darüber gehabt, daß ihre Absprachen über die Aufteilung der Geschäfte, über Marktanteilsquoten und über die Festsetzung der Verkaufspreise für die betreffenden Produkte durch Übergriffe anderer Hersteller nicht gestört werden würden. Der "rote Vermerk" vom 18. April 1979 zeigt nicht nur, daß es enge Kontakte zwischen Degussa, Interox und den französischen Herstellern gab, sondern auch, daß es eine ausführliche Vereinbarung über die Aufteilung der Geschäfte dieser Hersteller auf dem EG-Markt gab. Dieses Dokument liefert, gemeinsam mit den anderen aus den Jahren 1961 und 1970, einen hinreichenden Beweis, daß es zwischen den Herstellern eine geheime Absprache über die Organisation des europäischen Marktes gab. (24) Die Möglichkeit, die vereinbarten Marktaufteilungen zu überwachen, war im BITOP (Bureau international technique de l'eau oxygénée et du perborate de soude), dann im "CIPP" (Centre d'information du peroxyde d'hydrogène et du perborate de soude) und danach bis in die jüngste Vergangenheit in Ad-hoc-Kontakten zwischen den Herstellern vorgesehen. In diesen Sitzungen wurden eindeutig nicht nur technische Angelegenheiten, sondern auch die Exportquoten für Drittmärkte erörtert, wie der Rücktritt von Solvay aus Protest gegen die Ausdehnung der Produktionstätigkeiten von Degussa und die Äusserungen von Laporte zu ihren Tätigkeiten zeigen. Der Ausdruck "Heimatmarktregel" oder "Heimatmarktprinzip" wurde nicht von der Kommission geprägt, sondern von den Herstellern selbst für die Marktaufteilung gebraucht. Im Gegensatz zu dem Argument von Laporte ist sie nicht der Ansicht, daß sie den still vereinbarten Inhalt der in den Geschäftsräumen der Hersteller gefundenen Unterlagen, in denen auf diese Grundsätze ausdrücklich Bezug genommen wird, übergehen oder ignorieren sollte. Es trifft zu, daß im Umgang mit Wasserstoffperoxyd (nicht jedoch mit Natriumperborat) besondere Vorsicht geboten ist ; das gilt insbesondere für die Verschiffung. Diese Transportprobleme sind aber durchaus nicht so ernst, daß sie, wie die Hersteller behauptet haben, einen grenzueberschreitenden Warenverkehr unmöglich machten. Degussa beispielsweise beliefert einen beträchtlichen Teil ihres deutschen Marktes aus ihrer Antwerpener Niederlassung, und bestimmte Konzentrationen, die Interox in Frankreich vertreibt, werden in Belgien hergestellt. Selbst der Ärmelkanal ist kein ernstzunehmendes Hindernis. Immerhin erklärte Degussa sich willens, an etwaigen Quotenerhöhungen im Vereinigten Königreich teilzuhaben. (25) Nach Ansicht der Kommission geht daher aus den Beweisunterlagen folgendes hervor: (i) Die Aufteilung des grössten Teils des EG-Marktes folgt streng den nationalen Grenzen ; jeder Hersteller liefert seine Erzeugnisse nur in die Mitgliedstaaten, in denen er über Produktionseinrichtungen verfügt; (ii) Diese Marktaufteilung ist auf ein Einvernehmen oder eine Absprache der Hersteller zurückzuführen; (iii) Die verschiedenen Marktaufteilungsvereinbarungen (für Deutschland, Benelux und Frankreich) sind keine vereinzelten Sonderfälle, sondern Bestandteil eines von den Herstellern gebildeten allgemeinen Kartells zur Organisation des Marktes. B. MARKTAUFTEILUNGSVEREINBARUNG IN FRANKREICH Beteiligte : Solvay, Laporte, L'Air liquide, PCUK (jetzt Atochem) Die Vertriebsvereinbarung von 1958 (26) In oder um 1958 errichtete Solvay in Tavaux in Frankreich eine neue Produktionsanlage für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat. Zum gleichen Zeitpunkt gründeten die beiden französischen Hersteller ein Gemeinschaftsunternehmen, Oxysynthese, zur Herstellung von Wasserstoffperoxyd. Aufgrund einer 1958 geschlossenen schriftlichen Vereinbarung (die durch eine zweite Vereinbarung im Jahr 1967 im wesentlichen erneuert wurde) ernannte Solvay die beiden französischen Hersteller zu ihren Verkaufs- und Vertriebsberechtigten für ihre Peroxyderzeugnisse in Frankreich. In dem Vertrag wurde festgelegt, daß die Partner jeweils zu Jahresbeginn im gegenseitigen Einvernehmen die Menge jedes für Solvay verkauften Erzeugnisses festlegen. Die Hersteller geben jedoch zu, daß bei der Unterzeichnung des Vertrages die Hersteller gleichzeitig vereinbarten, jeder Hersteller solle etwa ein Drittel des französischen Marktes mit Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat versorgen. Diese Vereinbarung bestand nach Gründung von Interox 1970 fort. Es fanden regelmässig Sitzungen statt, um die Marktlage und die Anwendung der Quoten zu überprüfen. (27) 1973 errichtete das Chemieunternehmen Rhône-Poulenc in St. Fons eine neue Hydrochinon-Produktionsanlage mit einem jährlichen Bedarf von mehreren Tausend Tonnen Wasserstoffperoxyd. Solvay (Interox) beanspruchte ein Drittel dieses neuen Geschäfts für sich, doch die französischen Hersteller hatten Bedenken und schlossen einen Gesamtbedarfsvertrag mit Rhône-Poulenc über diese neue Anlage ab. Die drei Hersteller erzielten keine Vereinbarung über die Frage der Aufteilung des Geschäfts mit Rhône-Poulenc. Die Anlage in St. Fons bezieht ihren gesamten Bedarf (ca. 5 000 Tonnen jährlich) von französischen Herstellern. Anfang der 70er Jahre errichtete Solvay ihr eigenes Verkaufsnetz in Frankreich und wurde dadurch von den Vertriebsvereinbarungen weniger abhängig. Diese Vereinbarung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1975 gekündigt ; danach schloß Interox seine eigenen Vereinbarungen für den Verkauf und die Vermarktung von Peroxyd-Erzeugnissen in Frankreich. Fortführung der Marktaufteilungsvereinbarungen (28) Während die Alleinvertriebsvereinbarung nach den gesetzlichen Voraussetzungen beendet wurde, wurde die Quotenvereinbarung niemals förmlich aufgekündigt. Keiner der Beteiligten hat Unterlagen beigebracht, die beweisen, daß die Vereinbarung aufgehoben wurde. Solvay behauptet, daß die Quotenvereinbarungen gleichzeitig mit der Vertriebsvereinbarung ausser Kraft getreten seien. Das vorliegende Beweismaterial zeigt jedoch nicht nur, daß die Vereinbarungen weiterhin fortwirkten, indem sie die Aufteilung des Marktes in Drittel bestehen ließen, sondern auch, daß dies auf eine fortgesetzte Absprache der drei Hersteller zurückzuführen war. Aufrechterhaltung der vereinbarten Marktaufteilung (29) Der Marktanteil von einem Drittel, der Solvay für Frankreich zugewiesen worden war, blieb auch nach Beendigung des förmlichen Vertriebsvertrags im Jahr 1975 konstant. Der Bedarf von Rhône-Poulenc war von den Partnern nicht in Betracht gezogen worden, als die ursprünglichen Marktanteile vereinbart worden waren. Nach den Unterlagen steht fest, daß dieser Bedarf als eine neue Anwendung (bzw. ein neues Geschäft) gesondert vom allgemeinen Hydrogenperoxyd-Markt behandelt wurde. Es scheint, daß Solvay stillschweigend einwilligte, Rhône-Poulenc in St. Fons als Sonderfall zu behandeln. Unter Ausschluß von Rhône-Poulenc in St. Fons betrugen die durchschnittlichen Marktanteile der drei Hersteller von 1975 bis 1980 32,3 % für AL, 33,3 % für PCUK und 34,4 % für Interox. Das französische Wasserstoffperoxyd-Marktvolumen betrug 1980 (unter Ausschluß von Rhône-Poulenc in St. Fons) etwa 15 000 Tonnen. Auch der Natriumperborat-Markt blieb in drei fast gleiche Teile aufgeteilt. Der Durchschnitt in demselben Fünfjahreszeitraum betrug für AL 32 %, für PCUK 34 % und für Interox 34 %. Das Marktvolumen betrug 1980 schätzungsweise 33 000 Tonnen. Informationsaustausch über Lieferungen (30) Die drei Hersteller, die den französischen Markt belieferten, tauschten auch nach 1975 weiterhin Informationen über Produktion und Absatz aus, wie sie es schon zuvor im Rahmen der Quotenvereinbarung getan hatten. Inzwischen aber wurde der Informationsaustausch auf einer monatlichen Grundlage von einer Einrichtung durchgeführt, die sich "Chambre syndicale de l'eau oxygénée et des persels" nennt. Diese Stelle sammelt die Angaben aller Hersteller und gibt Gesamtzahlen für den französischen Markt heraus. Die begrenzte Mitgliederzahl (tatsächlich nur zwei für Wasserstoffperoxyd) hat jedoch zur Folge, daß jeder Hersteller automatisch über die Verkäufe des anderen Konzerns Bescheid weiß und auf diese Weise kontrollieren kann, ob die jeweiligen Marktanteile unverändert bleiben. Abgesehen von den offiziellen monatlichen Statistiken der "Chambre syndicale" tauschten die Hersteller noch weitere Einzelinformationen über Fragen aus, die durch den "offiziellen" Austausch nicht erfasst wurden. Die durch die Chambre syndicale verfügbaren Daten enthalten weder Einzelheiten über die Verkäufe an einzelne Abnehmer, noch lassen sich diese durch eine Untersuchung dieser Daten ermitteln. Die Hersteller bestreiten auch, daß sie irgendwelche Angaben anders als über den "offiziellen" Verband austauschen. Die von Solvay für die Jahre 1978 bis 1981 vorgelegten Unterlagen zeigen jedoch, daß Solvay genau über die Lieferungen von Air liquide, PCUK und Oxysynthese an einzelne Kunden unterrichtet war. (31) Somit wusste Solvay auf die Tonne genau, wieviel Mengen Wasserstoffperoxyd die Hersteller 1978, 1979 und 1980 an die beiden Grossabnehmer im Chemiebereich lieferten, und ebenso genau, welche Mengen Rhône-Poulenc von Oxysynthese für die Hydrochinon-Anlage in St. Fons geliefert wurden. Auf dieser Grundlage konnte sie ihren Marktanteil in jedem der wichtigsten Industriebereiche (Papier, Chemieindustrie ohne Hydrochemie bei Rhône-Poulenc ; Textilien) kontrollieren. Für 1979 und 1980 war ihr auch bekannt, welche Mengen die französischen Hersteller an die einzelnen Hersteller im Chemie- und Papierbereich lieferten, einschließlich der Abnehmer, die nicht ihre eigenen Kunden waren (was darauf schließen lässt, daß die Auskünfte von PCUK und/oder Air liquide stammen mussten). Aus diesen Unterlagen geht auch hervor, daß der Hydrochinonbedarf von Rhône-Poulenc gesondert behandelt wird. (32) In gleicher Weise war Solvay genau über die Natriumperboratverkäufe an jeden der vier grössten Waschmittelhersteller in den Jahren 1978, 1979 und 1980 unterrichtet und konnte kontrollieren, ob sie am Geschäft eines jeden zu etwa einem Drittel beteiligt war, obwohl die monatlichen Rückmeldungen der "Chambre syndicale" keine derartige Aufschlüsselung erkennen lassen. Die Kommission hat nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 die Verkäufe der einzelnen Hersteller an die grössten Einzelabnehmer geprüft und festgestellt, daß die vorgelegten Zahlen den Angaben von Solvay entsprechen ; somit handelte es sich nicht nur um Schätzungen, sondern diese Unterlagen enthielten zutreffende Angaben, die nur von den anderen Lieferanten stammen konnten. Seit 1981, also auf die von der Kommission im Dezember 1980 vorgenommenen Nachprüfungen hin, sind in den Unterlagen keine Angaben über einzelne Kunden mehr enthalten. Das Vorbringen der Hersteller (33) Sämtliche Hersteller leugnen, daß die Vereinbarung, die den Markt in Drittel aufteilte, weiter andauerte, nachdem die Vertriebsvereinbarung 1975 endete. Sie verweisen auf die jährlichen Veränderungen in den verhältnismässigen prozentualen Marktanteilen der drei Lieferanten und behaupten, diese seien mit einem Quotenzuteilungssystem unvereinbar. Weiterhin wird angeführt, bei Hydrogenperoxyd die Lieferung an Rhône-Poulenc in St. Fons auszuschließen, sei unlogisch, und im Falle ihrer Einbeziehung hätte Interox nur einen Marktanteil von 25 %. (34) Sie behaupten ferner, es gebe keinen Beweis für eine geheime Absprache. Der Austausch über die "Chambre syndicale" sei nicht beabsichtigt gewesen, um die Aufrechterhaltung der Marktaufteilung in drei Teile zu kontrollieren. Solvay meint, die Unterlagen, aus denen bis auf die letzte Tonne genau hervorgeht, welche Mengen an jeden grösseren Abnehmer - an wen, ist aus den offiziellen Statistiken der "Chambre syndicale" nicht erkennbar - geliefert wurden, böten keinen schlüssigen Beweis für irgendeinen Austausch zusätzlicher Informationen. Während die anderen Hersteller keine Erklärung dafür liefern können, wie diese Angaben in die Hände von Solvay gelangten, behauptet Solvay, sie hätten von Abnehmern stammen können, die ein Interesse daran hätten, ihren Jahresbedarf einem potentiellen Lieferanten mitzuteilen. Sie hat der Kommission Berichte über Besuche bei Abnehmern vorgelegt, die nach ihrer Ansicht ihre Behauptung stützen. Schlußfolgerungen zum Sachverhalt (35) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Vereinbarung, den französischen Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratmarkt zu gleichen Teilen unter den drei Lieferanten aufzuteilen, unabhängig von der förmlichen Vertriebsvereinbarung - die 1975 beendet wurde - bestand und sich praktisch mindestens bis zum Zeitpunkt der Nachprüfungen der Kommission im Dezember 1980 erstreckte. Wenn auch die Anteile der Hersteller im Verhältnis zueinander schwankten, betrugen ihre durchschnittlichen Marktanteile für die beiden Erzeugnisse während der sechs Jahre, in denen nach Ansicht der Kommission die Aufteilungsvereinbarungen in Kraft blieben, jeweils fast genau ein Drittel ; diese Aufteilung war ursprünglich vereinbart worden. Die Behauptung, es habe keine Veranlassung bestanden, Rhône-Poulenc in St. Fons von dem allgemeinen Wasserstoffperoxyd-Drittmarkt für Frankreich auszunehmen, wird durch die eigenen Unterlagen der Partner wiederlegt. Offensichtlich wird das Unternehmen als besonderer Fall behandelt. Für den Natriumperboratbereich, in dem die Aufteilung zu gleichen Teilen ebenso offensichtlich ist, trifft die Behauptung auf keinen Fall zu. (36) Der Informationsaustausch ging weit über die offizielle Darstellung der "Chambre syndicale" hinaus, die selbst schon erlaubt, das Marktverhalten und den Marktanteil der einzelnen Hersteller auszumachen. Die gesamten Lieferungen der französischen Hersteller an einzelne Kunden werden in den Interox-Unterlagen so im einzelnen und genau ausgewiesen, daß sie nur durch Kontakte zwischen den Lieferanten selbst ermittelt worden sein konnten. Die Kommission ist nicht der Auffassung, daß so detaillierte und zutreffende Angaben über Lieferungen der Konkurrenz von Verbrauchern stammten. Die Inspektionsberichte, die von Solvay zur Stützung ihres Arguments vorgelegt wurden, sie habe diese Einzelheiten von Abnehmern erhalten, beziehen sich nicht einmal auf die Abnehmer, über deren Bezuege in Einzelheiten genau berichtet wurde, und enthalten, wenn sie einen in den Dokumenten genannten Abnehmer betreffen, nur allgemeine Schätzungen des monatlichen oder jährlichen Bedarfs, die den genauen Zahlen der Tabellen nicht entsprechen, auf welche die Kommission sich stützt. Die Kommission schließt daraus, daß die Hersteller systematisch Einzelheiten über ihre Lieferungen an jeden grossen Abnehmer austauschten. Durch den Austausch detaillierter Daten konnte jeder Hersteller nicht nur überprüfen, ob sein Marktanteil von einem Drittel aufrechterhalten blieb, sondern konnte auch die Ursache von Ungleichgewichten oder Abweichungen feststellen. C. BENELUX-VEREINBARUNG Beteiligte : Solvay, Laporte, Degussa (37) Zur Anpassung an die neue Produktionskapazität der Degussa in Antwerpen, die ab 1970 zur Verfügung stehen sollte, wurde Ende 1969 zwischen Degussa und Solvay für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat eine Vereinbarung über die Marktaufteilung und die Zuteilung von Kunden geschlossen. Degussas Expansionspläne waren anfänglich von Solvay abgelehnt worden, die mit einem 18 monatigen Boykott der CIPP-Sitzungen reagiert hatte. Den inländischen Markt für Wasserstoffperoxyd teilten sich die beiden Hersteller zu gleichen Teilen. Für Belgien wurden für das Geschäft mit den zwei Grossabnehmern Sondervereinbarungen getroffen, wobei UCB Solvay zugeteilt und AKZO im Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt wurde. Degussa wurde zugebilligt, ihren Anteil am restlichen belgischen Markt stufenweise auf ein Drittel aufzustocken. Im Natriumperborat-Sektor wurde der Benelux-Markt als eine Einheit betrachtet und zwischen Solvay und Degussa im Verhältnis 80 : 20 zu Solvays Gunsten aufgeteilt, ausgenommen Degussas Lieferungen an ihren Stammkunden Henkel, wo das Verhältnis umgekehrt war (d.h. Degussa erhielt 80 %). (38) Diese Vereinbarungen wurden in Form von "Gentlemen's agreements" geschlossen, die weitergeführt und erst im April 1979 in geheimen betriebsinternen Vermerken erwähnt wurden. Trotz wiederholter Aufforderungen zum und nach dem Zeitpunkt der Nachprüfungen legte keiner der beiden Partner der Kommission Abschriften der Vereinbarung vor. Deshalb musste sich die Kommission auf den Bericht stützen, der von Laporte auf die Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erstattet wurde. Die Vereinbarung wurde auch eingehalten, nachdem Solvay und Laporte die Interox-Gruppe gebildet hatten. Es fanden dreimal jährlich Sitzungen statt, auf denen die Vereinbarung überprüft und Abweichungen von den vereinbarten Quoten berichtigt wurden. Ausserdem wurde mit Hilfe einiger telefonischer Kontakte dafür gesorgt, daß die Vereinbarung eingehalten wurde. Im Laufe der Jahre kam es zu einigen Änderungen an der ursprünglichen Vereinbarung und wurden Praktiken entwickelt, die anfänglich nicht geplant gewesen waren. Dennoch trafen sich die Partner nach Solvays Angaben bis mindestens Ende 1980 regelmässig und regelten ihre jeweiligen Marktstellungen einvernehmlich. (39) 1978 wurde (offensichtlich von Degussa) ein Vorschlag gemacht, um die Benelux-Vereinbarung (und die Deutschland-Vereinbarung) zu vereinfachen und die Kontakte auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Jedoch wurde von keiner Seite beabsichtigt, den in den Vereinbarungen festgelegten Status quo zu ändern. Als ausschlaggebend für eine erfolgreiche Vereinfachung der Vereinbarungen wurde die Bereitschaft einzelner Personen "auf höchster Ebene" bezeichnet, ihren Einfluß auf die nationalen Verwaltungen dahin geltend zu machen, daß die Quoten streng eingehalten und jegliche Abweichungen beanstandet wurden. Der Plan, der auf einer Zusammenkunft von Degussa und Interox am 17. April 1979 vereinbart und danach mehreren leitenden Ang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.