31985D0074

85/74/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.907 - Peroxyd-Produkte) (Nur der französische, englische, und deutsche Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 035 vom 07/02/1985 S. 0001 - 0019


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.907 - Peroxyd-Produkte) (Nur der französische, der englische und der deutsche Text sind verbindlich) (85/74/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zur den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 9. September 1983, von Amts wegen ein Verfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten,

nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung von Beteiligten und Dritten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) an die beteiligten Parteien ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkten zu äussern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

Die Erzeugnisse

(1) Die Erzeugnisse, auf die sich diese Entscheidung bezieht, sind Wasserstoffperoxyd sowie seine Derivate Natrium-Perborat und Persulfate. Gemeinsam mit anderen Erzeugnissen, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind (organische und anorganische Peroxyde), bilden sie den Peroxyd-Sektor. Das Grundprodukt Wasserstoffperoxyd ist ein starkes Oxydationsmittel. Es wird nicht nur in den einzelnen Unternehmen selbst für die Herstellung von Natrium-Perborat und anderen Derivaten, sondern auch in der Textil-, der Papier- und der chemischen Industrie als Bleichmittel und zur Behandlung von Industriemüll verwendet. Natrium-Perborat, das wichtigste Folgeerzeugnis, wird als Bleichmittel in synthetischen Waschmitteln und Waschpulvern verwendet. Persulfate sind anorganische Verbindungen, die vornehmlich als Polymerisationsinitiatoren in der Kunststoffindustrie verwendet werden.

Die Unternehmen

(2) Die an den Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen, auf die sich diese Entscheidung bezieht, sind: - Solvay et Cie, Brüssel (Solvay),

- Laporte Industrie (Holdings) PLC., London (Laporte), (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

- Degussa AG, Frankfurt (Degussa),

- L'Air liquide SA, Paris (L'Air liquide),

- Produits chimiques Ugine Kuhlmann (jetzt Atochem), Paris (PCUK).

Solvay und Laporte verfolgen ihre weltweiten Interessen im Peroxyd-Sektor seit 1970 mit Hilfe einer Reihe von "Interox" genannten Gesellschaften, die sie gemeinsam beherrschen und koordinieren.

(3) Für die Interox gibt es jedoch keine Holding-Gesellschaft, keinen Verwaltungsrat oder Direktor. Die Unternehmenspolitik wird von einem Ausschuß bestimmt, der sich aus zu gleichen Teilen von Solvay und Laporte gestellten Direktoren zusammensetzt und keine formelle Leitungsbefugnis hat. Die Verbindung zwischen den verschiedenen Interox-Gesellschaften in Fragen des Marketing, der Finanzierung und der Technik liegt in Händen einer "Interox-Koordination" genannten Gruppe bei den Muttergesellschaften in London und Brüssel. Die einzelnen Produktions- und Vertriebsvorgänge jeder Interox-Gesellschaft der verschiedenen Mitgliedstaaten werden von der jeweiligen Solvay- oder Laporte-Tochtergesellschaft durchgeführt, denn die Interox-Gesellschaften der EG haben im allgemeinen kein Personal, sondern nehmen die Dienste von Angestellten der Muttergesellschaft in Anspruch, mit denen sie entsprechend abrechnen.

Im Oktober 1983 wurde PCUK aufgeteilt, und seine Peroxyd-Abteilung ging auf Atochem über, die dem Elf-Aquitaine-Konzern angehört.

L'Air liquide und Atochem haben gemeinsame Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoffperoxyd (Oxysynthese), produzieren jedoch unabhängig voneinander Natrium-Perborat und betreiben auch getrennte Verkaufsabteilungen für die beiden Erzeugnisse.

Märkte und Preise

a) WASSERSTOFFPEROXYD

(4) Kennzeichnend für diesen Markt in der EG wie überhaupt in der Welt ist die besonders kleine Zahl von Herstellern.

Der Absatz von Wasserstoffperoxyd an Dritte (d.h. ohne Eigenbedarf und Verkäufe an andere Hersteller) in der EG beläuft sich auf etwa 90 000 Tonnen (Wert 1981 : etwa 75 Millionen ECU).

Über die Hälfte dieses Marktanteils entfällt auf den Interox-Konzern, an zweiter Stelle steht mit ... % (1) Degussa, und die beiden französischen Erzeuger haben je einen Anteil von ... %.

Die anderen Hersteller in Westeuropa sind Montedison, Eka-Bohus (Schweden) und Foret (Spanien). Die einzigen einigermassen bedeutenden Hersteller ausserhalb Europas sind amerikanische und japanische Unternehmen. Die Einfuhren in die Gemeinschaft sind unbedeutend.

(5) Die Preise weisen nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch innerhalb eines nationalen Marktes entsprechend dem Verwendungssektor erhebliche Unterschiede auf. Innerhalb desselben Mitgliedstaats kann der Preis, den der kleinste Abnehmer zahlt, das Vierfache des Preises betragen, den der grösste Abnehmer zahlt.

Die chemische Industrie, die in grossen Mengen einkauft, zahlt in der Regel die niedrigsten Preise überhaupt und kann grosse Nachlässe auf die Listenpreise aushandeln. Innerhalb jedes nationalen Marktes gibt es beträchtliche Preisunterschiede - manche Grosseinkäufer chemischer Erzeugnisse bezahlen nur 40 % dessen, was andere Grosseinkäufer bezahlen. Auch kann das allgemeine Preisniveau eines Mitgliedstaats doppelt so hoch sein wie das eines anderen. Das durchschnittliche Preisniveau in Frankreich liegt im allgemeinen um die Hälfte niedriger als das der Nachbarstaaten.

Aus den Preisinformationen, die die Kommission eingeholt hat, geht unter anderem hervor, daß die verschiedenen Preise, die die fünf grössten Abnehmer chemischer Erzeugnisse zahlten, im ersten Quartal 1982 im Vereinigten Königreich von 915 bis 1 435 und in Frankreich von 354 bis 737 ECU je Tonne reichten.

In der Papier- und Textilindustrie gibt es zahlreiche Käufer, die jährlich nur kleinere Mengen abnehmen, und die Preise sind hier wesentlich höher als im Chemiesektor.

Auch in diesen Sektoren gibt es grosse Abweichungen zwischen den Preisniveaus der verschiedenen Mitgliedstaaten und ebenso grosse Abweichungen in der Preisstellung gegenüber den einzelnen Abnehmern.

Das Erzeugnis selbst ist homogen, und alle grösseren europäischen Hersteller verwenden dasselbe Herstellungsverfahren (das "AO"- oder Autooxydationsverfahren), so daß es in der Kostenstruktur keine grösseren Unterschiede gibt. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.

Interox bezeichnet dieses Erzeugnis in einer Hausmitteilung als ein "Massengut" (0,5 m.c.p.a.) ..., "das sich mit den Gewinnspannen einer Spezialität verkaufen lässt", jedoch "für potentielle Hersteller abschreckend hohe Anfangsinvestitionen im Bereich der Entwicklung erforderlich macht". Nach Informationen der Kommission beliefen sich die Bruttogewinnspannen bei Wasserstoffperoxyd in der Regel auf ... % des Wertes der verkauften Waren.

b) NATRIUMPERBORAT

(6) Der Hauptteil des weltweit erzeugten und verbrauchten Natriumperborats entfällt auf Westeuropa. Die Zahl der Hersteller in der EG ist wiederum klein. Neben den Wasserstoffperoxydherstellern, die alle auch Natriumperborat als Folgeerzeugnis herstellen, gibt es nur zwei weitere Chemieunternehmen, die Natriumperborat herstellen, und diese sind vom Einkauf des Rohstoffs abhängig.

Der EG-Markt hatte 1981 ein Volumen von etwa 450 000 Tonnen (Wert : 225 Millionen ECU), von denen auf den Interox-Konzern ... %, auf Degussa ... % und die französischen Erzeuger jeweils etwa ... % entfielen.

Es gibt nur relativ wenige Kunden, und diese sind meist die multinationalen Waschmittel- und Waschpulverhersteller. Die Preisschwankungen, die auch hier beträchtlich sind, sind daher in diesem Fall weniger ausgeprägt als bei Wasserstoffperoxyd.

c) PERSULFAT

(7) Grösster Persulfathersteller auf dem EG-Persulfatmarkt ist die Interox-Tochter Peroxyd-chemie. Andere Hersteller sind Degussa und L'Air liquide. Der gesamte EG-Markt macht rund 12 000 Tonnen jährlich aus, wovon zwei Drittel auf Interox entfallen.

Die Stellung der EG-Hersteller

(8) Die europäischen Hersteller produzieren einschließlich ihrer Überseetätigkeit etwa drei Viertel des gesamten Wasserstoffperoxyds der Welt. Der Interox-Konzern, Degussa und Oxysynthese sind die drei grössten Wasserstoffperoxydhersteller der Welt.

Im Natriumperboratsektor entfallen auf die westeuropäischen Hersteller 80 % der Welterzeugung, und Interox ist wiederum weltweit der grösste Hersteller.

Auf die europäischen Erzeuger insgesamt entfällt etwa die Hälfte der Persulfaterzeugung der Welt.

Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

(9) Die Nachprüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 am 9. und 10. Dezember 1980 vorgenommen und die Auskünfte, die sie anschließend gemäß Artikel 11 dieser Verordnung angefordert hat, haben folgendes ergeben: (a) Zumindest seit 1961 haben die obengenannten Erzeuger ihre Geschäftstätigkeit im Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratsektor der EG mit Hilfe einer Vereinbarung oder Absprache ausgerichtet, wonach jeder einzelstaatliche Markt den Herstellern vorbehalten blieb, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Staates über Produktionseinrichtungen verfügten (Heimatmarktprinzip) ("home market rule").

(b) Mit Hilfe einer zuerst im Jahr 1958 abgeschlossenen Vereinbarung, durch die der Anteil von Solvay am französischen Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratmarkt auf ein Drittel des gesamten französischen Marktes angehoben und dort gehalten werden sollte, teilten der Interox-Konzern von Solvay und Laporte sowie L'Air liquide und PCUK den französischen Markt zu gleichen Teilen unter sich auf.

(c) Mit Hilfe einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Solvay und Degussa, die aus dem Jahr 1969 stammen dürfte, wurden die von den grössten Kunden in den Benelux-Ländern abgenommenen Mengen von Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat zwischen Degussa und dem Interox-Konzern von Solvay und Laporte in vorher vereinbarte Anteile aufgeteilt und für die verbleibenden Nachfragemengen Prozentanteile festgelegt (Benelux-Vereinbarung).

(d) Mit Hilfe einer schriftlichen Vereinbarung, die etwa 1970 geschlossen wurde, wurde der deutsche Markt für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat zwischen Degussa und dem Interox-Konzern von Solvay und Laporte im Verhältnis 62 : 38 für Wasserstoffperoxyd und von 72 : 28 für Natriumperborat aufgeteilt ; ständige Kontakte sorgten dafür, daß die Listenpreise eingehalten wurden (Deutschland-Vereinbarung).

(e) Mit Hilfe einer Vereinbarung aus dem Jahr 1973 hielten der Interox-Konzern und Degussa ihre Weltmarktverkäufe von Persulfat bei dem vereinbarten Verhältnis von 70 : 30 und koordinierten ihre Verkaufspolitik (Persulfat-Vereinbarung).

Die Teile der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen, gegen die die Kommission Einwendungen erhebt, werden im folgenden näher erläutert.

A. DAS HEIMATMARKTPRINZIP

Beteiligte : Solvay, Laporte, Degussa, L'Air liquide, PCUK (jetzt Atochem)

Abschottung nationaler Märkte

(10) Die Aufteilung der EG-Märkte für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat folgt streng den Staatsgrenzen. Jeder Hersteller verkauft nur an Endverbraucher in den Mitgliedstaaten, in denen er selbst Produktionsanlagen hat.

Somit sind der Interox-Konzern und Degussa in Deutschland, Belgien, den Niederlanden und in Luxemburg zugleich die einzigen Hersteller und die einzigen Lieferanten von Wasserstoffperoxyd.

L'Air liquide und Atochem (früher PCUK), die nur in Frankreich herstellen (Oxysynthese), verkaufen kein Wasserstoffperoxyd in diese Länder.

In Frankreich stellen Interox, L'Air liquide und Atochem Wasserstoffperoxyd her, nicht jedoch Degussa. Der Markt ist unter den ersten drei Unternehmen aufgeteilt. Degussa hat nie in Frankreich verkauft.

In Großbritannien ist der Laporte zugehörige Teil von Interox der einzige Erzeuger und hat ein 100 % iges Monopol inne.

Daß die Märkte so streng voneinander getrennt sind und es keinerlei innergemeinschaftlichen Handel gibt, ist um so bemerkenswerter, als die Preise, insbesondere die französischen, im Vergleich zu denen der übrigen Mitgliedstaaten beträchtlich voneinander abweichen.

(11) Eine ähnliche Marktaufteilung gibt es auch im Natriumperborat-Sektor. Der einzige Unterschied ist, daß Degussa sich zwar auf die Benelux-Länder und Deutschland konzentriert, wo sie Produktionsanlagen hat, ausserdem aber noch einige kleinere Kunden in Frankreich, Italien und Großbritannien mit kleineren Mengen (weniger als 1 % des Marktes) versorgt.

Auch gibt es Hinweise darauf, daß der Interox-Konzern zumindest versucht, seine Kunden vom grenzueberschreitenden Handel abzuhalten. Belgische Händler, die 1975 und 1980 den deutschen Markt belieferten, wurden aufgefordert, diese Tätigkeit einzustellen. Auch bestehen zwischen den Herstellern schon seit langem Vereinbarungen, um die Wasserstoffperoxyd-Einfuhren in die EG insbesondere aus Österreich zu beschränken, wo die Firma Alpine dieses Erzeugnis herstellt. Von diesem kleinen Wasserstoffperoxyd-Hersteller wurde verlangt, seine EG-Verkäufe den grösseren Herstellern gegenüber anzugeben und seine Ausfuhren nach Belgien auf 200 Tonnen jährlich zu beschränken.

Als die Verkäufe, die Alpine in Frankreich tätigte, über die den übrigen Erzeugern gemachte "Vorhersage" von 70 Tonnen monatlich hinausgingen, führte dies zu einer Beschwerde von L'Air liquide. Interox scheint geglaubt zu haben, diese Geschäftstätigkeit könne unter Kontrolle gebracht werden, indem Degussa Alpine gegenüber entsprechende Schritte unternahm.

Das Heimatmarktprinzip

(12) Aus den bei Solvay gefundenen Unterlagen geht hervor, daß die Hersteller bereits 1961 den Grundsatz der "Heimatmärkte" als Grundlage der Organisation des europäischen Marktes anerkannten.

1959 hatten die grösseren Erzeuger eine unter dem Namen "BITOP" (Bureau international technique de l'eau oxygénée et du perborate de soude) bekannte Vereinigung gegründet. Eigentlich war sie ausschließlich für technische Fragen von gemeinsamem Interesse zuständig, offensichtlich sah man sie aber auch als eine geeignete Stelle an, wo sich die Hersteller über die Aufteilung der Märkte absprechen konnten. Als Solvay 1961 plante, über seinen angestammten "Heimatmarkt" Belgien und Niederlande hinauszugehen und in Frankreich, Deutschland und Italien neue Fabriken zu errichten, verlangten die in diesen Ländern niedergelassenen Hersteller einen "Ausgleich" für die Anwesenheit von Solvay auf diesen Märkten. Zu dieser Zeit bereitete "BITOP" ein Exportquotensystem für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat vor, das auch die "Exporte" innerhalb der EG einschloß, und es wurde vorgeschlagen, die Hersteller, die Solvay auf ihren "Binnenmärkten" dulden mussten, durch einen höheren Anteil im Exportkartell schadlos zu halten.

Die Hersteller, die von den Plänen von Solvay nicht betroffen waren, d.h. die in Österreich, der Schweiz und Großbritannien, sollten ein Drittel ihrer Exporte nach ausserhalb ihrer "Heimatmärkte" an die von den Solvay-Plänen betroffenen Hersteller abtreten.

(13) Das Prinzip der Einhaltung der Heimatmärkte war zwar unabhängig vom Exportquotensystem, lag diesem aber zugrunde. Das Exportquotensystem wurde als "Zusatz zu einer geographischen Aufteilung (Heimatmärkte)" betrieben. In demselben Dokument heisst es weiter : "Daß die Heimatmärkte geschützt sind, gilt für alle Länder des Gemeinsamen Marktes". Offenbar gab es nur wenige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Dem österreichischen Hersteller Alpine wurde eine kleine Ausfuhrquote auf andere europäische Märkte zugestanden. Das Dokument besagt weiter : "Der BITOP-Vorschlag geht von der Voraussetzung aus, daß das Heimatmarktprinzip auch für den belgischen H2O2-Markt gilt. Aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zwischen Solvay und Alpine hat Alpine jedoch ein gewisses Lieferrecht in Belgien (200 tonnes telles quelles)".

Der gesamte Tenor der Dokumente deutet darauf hin, daß sich die Erzeuger längst darüber einig waren, den europäischen Markt nach dem Grundsatz des Schutzes der Heimatmärkte zu organisieren.

(14) Solvay beschreibt das Heimatmarktprinzip in einer Antwort auf ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 als "das alte Prinzip, nach dem es für jeden Hersteller sinnvoll ist, den Hauptteil seiner Produktion in dem Land zu verkaufen, in dem er produziert ... diese "Regel" bestand lange bevor Solvay in den Markt eintrat, unabhängig von den Vereinbarungen über die Aufteilung der Ausfuhrmärkte". In ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdegründe bestreiten jedoch Solvay und Laporte, Solvay habe dadurch mittelbar zugegeben, daß es eine derartige Absprache unter den Herstellern gegeben habe.

(15) Im Jahr 1962 wurde ein Exportkartell für Natriumperborat gegründet. Einzelheiten über die Berechnung der Quoten liegen jedoch nicht vor. Im selben Jahr wurde BITOP in "CIPP" (Centre d'information de peroxydes d'hydrogane et de perborate de soude) umbenannt.

Hinsichtlich der Organisation der Märkte behaupten die Hersteller, der CIPP sei ausschließlich mit Quoten befasst gewesen, die für Nicht-EG-Länder bestimmt gewesen seien. Es ist jedoch offenkundig, daß das Heimatmarktprinzip weiterhin für ihre Beziehungen auf dem europäischen Markt maßgeblich war, auf den 90 % ihres Geschäftsvolumens entfielen. Im Jahr 1968 plante Degussa (die bis dahin nur in Deutschland produziert hatte), ein neues Werk in Antwerpen zu errichten. Daraufhin boykottierte Solvay das CIPP 18 Monate lang. Offenbar war Solvay der Meinung, daß Degussa unrechtmässig auf ihr Gebiet übergriff. Durch den Abschluß einer Vereinbarung über die Aufteilung des Benelux-Marktes und des deutschen Marktes aus der Zeit 1969/1970 wurd die Meinungsverschiedenheit aus der Welt geschafft, und Solvay kehrte in das CIPP zurück. In einem Memorandum vom 23. März 1970 erklärte ein Angestellter von Laporte : "Das Binnenmarktprinzip blieb während dieser Zeit mehr oder weniger unberührt". Aus einer weiteren Bemerkung geht hervor, daß der Aufgabenbereich des CIPP nicht auf Drittlandmärkte beschränkt war : "Man sollte bedenken, daß die bei den offiziellen und inoffiziellen Plenarsitzungen des CIPP erkennbaren Tätigkeiten nur ein kleiner Teil seiner tatsächlichen Leistung sind. Der Eifer, mit dem über Drittlandmärkte diskutiert wird, ist nichts als ein Sicherheitsventil und soll die Tatsache verschleiern, daß die auf den Drittlandmärkten erzielten Umsätze wahrscheinlich nur 10 % ausmachen und die Gewinne sogar noch weniger". Implizit wird hier gesagt, daß die viel wichtigere Arbeit des CIPP der Stabilität und Organisation des europäischen Marktes galt.

(16) In dem Memorandum wurde bereits die Abschaffung des CIPP erwogen. Es kam zu dem Schluß, daß in Europa nur noch drei bedeutende Hersteller vorhanden seien - Solvay/Laporte, Degussa und L'Air liquide/PCUK - und "dies legt es nahe, den CIPP abzuschaffen und eine kleinere, möglicherweise wirksamere Vereinbarung zwischen den drei Herstellern zu treffen".

Tatsächlich wurde der CIPP 1972 aufgelöst, die Zusammenarbeit zwischen den drei grossen Konzernen aber ging weiter. Mit der Verwaltung der Drittländerquoten wurde ein Sonderausschuß beauftragt. Es gab aber auch geheime Absprachen über die Beteiligten an Kapitalgeschäften. Dazu gehörte der Bau einer schlüsselfertigen Fabrik in einem Nicht-EG-Land, das unter Lizenz von einem dort ansässigen Hersteller oder von einer gemeinsamen Gesellschaft betrieben werden sollte. Ein geschäftsinternes Protokoll von Laporte unbekannten Datums lautet : "Zusammentreffen in Paris zur Besprechung gemeinsamer Bedingungen. Griechenland. Wir sollten uns zurückziehen. Degussa macht kein Angebot. Mit den Franzosen überprüfen." In einem bekannt gewordenen Fall, in dem sich in der EG 1979 ein neues bedeutendes Geschäft für ein grosses deutsches Chemieunternehmen anbot, erwartete Degussa, daß das "Heimatmarktprinzip" angewendet werden würde. Als Degussa von Laporte erfuhr, daß französische Hersteller in dieser Sache angesprochen worden seien, erklärte Degussa, die Franzosen mögen "Schutz gewähren" (d.h. sie sollten absichtlich einen im Wettbewerb aussichtslos hohen Preis verlangen, damit Degussa als ortsansässiges Unternehmen den Auftrag bekam. (Die Angebote, die dann gemacht wurden, sind schwierig zu vergleichen ; in diesem Fall wurde das Vorhaben jedoch aufgegeben).

(17) Aus einem auf den 18. April 1979 datierten Protokoll von Laporte über eine Sitzung mit Degussa geht hervor, daß die grossen Konzerne damals noch immer eine ganz klare Vorstellung hatten, wie die europäischen Märkte unter ihnen aufzuteilen waren und welches Land ein jeder zu beliefern hatte. (Das Protokoll trug die Aufschrift "Streng vertraulich - nicht für die Ablage bestimmt". Ausserdem war in Großbuchstaben über die erste Seite das Wort "red" gedruckt. Die Bezeichnung "roter Vermerk" war offenbar bei Laporte für Unterlagen üblich, die sich auf geheimzuhaltende Marktaufteilungsvereinbarungen bezogen.)

Degussa beabsichtigte, die Erzeugung des Wasserstoffperoxydsubstituts Natriumperoxyd aufzugeben, für das es in der EG das Monopol innehatte. Degussa belieferte nicht nur Kunden in den Beneluxländern und Deutschland, sondern auch in anderen Ländern wie Frankreich und Großbritannien. Die Aufgabe der Erzeugung hätte bedeutet, daß von diesen Kunden eine Nachfrage nach einer entsprechenden Menge Wasserstoffperoxyd ausgegangen wäre. Es ist bezeichnend, daß keine der beiden Seiten von der Annahme ausging, daß die Erzeuger sich auf diesem neuen Markt Wettbewerb machen würden, nicht einmal, daß Degussa ihre Natriumperoxydkunden künftig mit Wasserstoffperoxyd beliefern würde. Demnach wäre Degussa völlig vom britischen und französischen Markt ausgeschlossen worden, wo Interox dann 100 % bzw. 33 % des neuen Geschäfts übernommen hätte. Bezeichnend ist auch, daß der "normale Erlös" von Interox in Deutschland und Frankreich den Quoten entsprach, die Interox nach den ursprünglichen Marktaufteilungsvereinbarungen für diese Länder bekommen hatte. Degussa wollte jedoch die Hälfte des neu entstehenden Wasserstoffperoxyd-Geschäfts, und offensichtlich sahen beide Partner voraus, daß die anderen Erzeuger (insbesondere die französischen) ohne grosse Schwierigkeiten dazu würden überredet werden können, einen Teil des zu erwartenden Nutzens "als Gegenleistung für die Interoxinitiative" aufzugeben. Ebenso fällt auf, daß Europa in Deutschland einerseits und Interox-Märkte andererseits aufgeteilt wurde und die Märkte, auf denen andere Erzeuger tätig sind, als "Märkte mit Teilung" und die dortigen Hersteller als "Partner" bezeichnet werden. Die Feststellung, daß der "normale Ertrag" von Interox in Großbritannien 100 % des Marktes umfasst, zeigt, daß die Hersteller anerkannten, daß dieser Markt in der Regel Laporte vorbehalten war. Bezeichnend ist weiterhin, daß Degussa, der viel daran gelegen war, im Vereinigten Königreich grössere Quoten zu bekommen, Laporte versicherte, solche Lieferungen würden "in vollem Masse kontrollierbar" bleiben.

(18) Laporte und Solvay behaupten, der Vorschlag sei niemals durchgeführt worden. Das ist jedoch unerheblich ; das Entscheidende an den Vorschlägen ist, daß es der normale Gang der Dinge war, jedes neue Geschäft so aufzuteilen, daß der Status quo auf jedem Markt aufrechterhalten blieb.

Die Argumente der Hersteller

(19) Alle Hersteller bestreiten, daß es zwischen ihnen über die Aufteilung des EG-Marktes nach einem "Heimatmarktprinzip" eine Vereinbarung oder Absprache gebe oder gegeben habe.

Alle behaupten, die Starrheit der Handelsstruktur und die Beschränkung jedes Herstellers auf Verkäufe innerhalb bestimmter Märkte sei nicht auf irgendwelche dahingehenden Vereinbarungen oder Absprachen, sondern auf die natürlichen Kräfte des Marktes zurückzuführen. Durch die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft seien bestimmte Probleme - unsichtbare Handelsschranken, das Streben der Kunden nach Versorgungssicherheit, ihre Vorliebe für ortsansässige Lieferanten, Währungsschwankungen, Transportprobleme und -kosten - nicht gelöst worden.

(20) Solvay argumentiert, daß, soweit Interox betroffen sei, die Marktaufteilung von der Nachfrageseite her eine Folge der geographischen Lage ihrer Produktionsstätten sei und für die anderen Hersteller von einer Vielzahl von Faktoren, unter anderem den Produktionskapazitäten und den technischen Transportschwierigkeiten, herrührten. Solvay ist der Auffassung, die Wettbewerbsregeln verpflichteten einen Erzeuger nicht, aktiven Handel zwischen Mitgliedstaaten zu betreiben. Die Beschränkung des Handels auf Binnenmärkte sei nur dann rechtswidrig, wenn sie aus geheimen Absprachen hervorgehe, die nicht nachgewiesen seien. Der von der Kommission festgestellte Zustand sei die natürliche Folge eines Oligopols auf dem Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratmarkt.

Auf einem solchen Markt gebe es eine natürliche Tendenz zur Preisstabilisierung, die auch für die Marktanteile ein entsprechendes Gleichgewicht nach sich ziehe.

Wollten die Erzeuger keinen schädlichen Preiskrieg - so Solvay -, so müssten sie ein solches Gleichgewicht auf dem Markt akzeptieren. Nichtsdestoweniger sei Solvay verschiedentlich durch den Aufbau neuer Kapazitäten auf bestimmte Märkte vorgedrungen, wie etwa 1956 auf den französischen, deutschen und italienischen Markt. Ähnlich sei es 1960 gewesen, als Degussa ihr Werk in Antwerpen baute. Die Erzeuger müssten, um in den Markt wirklich einzudringen, dort Produktionsstätten errichten, und würden so den übrigen Herstellern Anlaß zur Furcht vor einem regelrechten "Krieg" geben, wenn sie dem Neuankömmling nicht Platz machten.

(21) Degussa gibt zu, daß es ein Heimatprinzip gibt, behauptet aber, diese ergebe sich nicht aus Absprachen, sondern aus unabhängig von einander gefällten Marktentscheidungen der Hersteller innerhalb eines oligopolistischen Marktes. Der Grund, weshalb französische Hersteller nicht auf den deutschen Markt vorgedrungen seien, sei die Furcht vor Vergeltung von Degussa in Frankreich gewesen. Degussa selbst dehnte seine Tätigkeit 1970 auf die Beneluxländer aus, ohne sich zuvor mit Solvay abzusprechen. Degussa hatte angenommen, daß es dabei nicht zu Vergeltungsmaßnahmen kommen würde, weil der wichtigste Kunde ihres neuen Werkes Henkel, ihr ältester Kunde, sein sollte, wogegen Solvay nichts würde einwenden können.

(22) Laporte gibt zu, daß der Gebrauch der Begriffe Heimatmarktregel oder Heimatmarktprinzip nicht auf die von der Kommission aufgefundenen Unterlagen beschränkt war und sie ausserhalb von Solvay und Laporte nicht unbekannt gewesen seien. Laporte meint aber, daß eine Berufung auf die Heimatmarktregel dem Wirken der natürlichen Marktkräfte nicht zuwiderlaufe und behauptet, die Kommission habe den Dokumenten und den widrigen Umständen ihrer Entdeckung "unangemessen viel Gewicht" beigemessen.

Schlußfolgerungen zum Sachverhalt

(23) Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß die für den Wasserstoffperoxyd- und den Natriumperboratesektor in der EG charakteristische strenge Markttrennung nach nationalen Grenzen das Ergebnis natürlicher Marktkräfte ist oder unabhängigen wirtschaftlichen Entscheidungen der Hersteller entspricht.

Nach ihrer Auffassung ist die Markttrennung das Ergebnis eines seit langem (mindestens seit 1961) zwischen den Herstellern bestehenden Einvernehmens. Dieses beruhte ursprünglich auf der Beachtung des Heimatmarktprinzips, nach dem die nationalen Märkte den örtlichen Herstellern vorbehalten waren. Wenn ein Hersteller seine Produktionstätigkeit durch die Errichtung von Produktionsanlagen auf einen nationalen Markt, der bisher nicht zu seinem Produktionsgebiet gehörte, ausdehnte oder auszudehnen beabsichtigte (wie Degussa in den Jahren 1968 bis 1970), galt dies als ein unlauteres oder wettbewerbsfeindliches Verhalten, was Solvay zum Boykott des CIPP veranlasste, der 18 Monate lang dauerte. Gleichwohl wurden die Differenzen zwischen den beiden beteiligten Gruppen durch den Abschluß einer umfassenden Quotenvereinbarung zur Aufteilung des Benelux-Marktes und die Aufrechterhaltung des status quo in Deutschland beigelegt. Daher auch die Bemerkung, das Prinzip sei "mehr oder weniger erhalten" geblieben. Es gab auch eine Vereinbarung, wonach der französische Markt zu gleichen Teilen unter drei Herstellern aufgeteilt wurde. Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß es sich bei diesen zweiseitigen Vereinbarungen um vereinzelte Sonderregelungen handelte. Sie gehören zu einer ausgedehnten Marktorganisation, aufgrund deren jeder Hersteller ein Gebiet zugeteilt erhielt. Diese Vereinbarungen gehen lediglich von der Überlegung aus, daß der verfügbare Markt unter bestimmten Herstellern aufgeteilt wird. Sie hätten nicht zur Anwendung gelangen können, hätten nicht die Teilnehmer Gewißheit darüber gehabt, daß ihre Absprachen über die Aufteilung der Geschäfte, über Marktanteilsquoten und über die Festsetzung der Verkaufspreise für die betreffenden Produkte durch Übergriffe anderer Hersteller nicht gestört werden würden.

Der "rote Vermerk" vom 18. April 1979 zeigt nicht nur, daß es enge Kontakte zwischen Degussa, Interox und den französischen Herstellern gab, sondern auch, daß es eine ausführliche Vereinbarung über die Aufteilung der Geschäfte dieser Hersteller auf dem EG-Markt gab. Dieses Dokument liefert, gemeinsam mit den anderen aus den Jahren 1961 und 1970, einen hinreichenden Beweis, daß es zwischen den Herstellern eine geheime Absprache über die Organisation des europäischen Marktes gab.

(24) Die Möglichkeit, die vereinbarten Marktaufteilungen zu überwachen, war im BITOP (Bureau international technique de l'eau oxygénée et du perborate de soude), dann im "CIPP" (Centre d'information du peroxyde d'hydrogène et du perborate de soude) und danach bis in die jüngste Vergangenheit in Ad-hoc-Kontakten zwischen den Herstellern vorgesehen. In diesen Sitzungen wurden eindeutig nicht nur technische Angelegenheiten, sondern auch die Exportquoten für Drittmärkte erörtert, wie der Rücktritt von Solvay aus Protest gegen die Ausdehnung der Produktionstätigkeiten von Degussa und die Äusserungen von Laporte zu ihren Tätigkeiten zeigen.

Der Ausdruck "Heimatmarktregel" oder "Heimatmarktprinzip" wurde nicht von der Kommission geprägt, sondern von den Herstellern selbst für die Marktaufteilung gebraucht. Im Gegensatz zu dem Argument von Laporte ist sie nicht der Ansicht, daß sie den still vereinbarten Inhalt der in den Geschäftsräumen der Hersteller gefundenen Unterlagen, in denen auf diese Grundsätze ausdrücklich Bezug genommen wird, übergehen oder ignorieren sollte.

Es trifft zu, daß im Umgang mit Wasserstoffperoxyd (nicht jedoch mit Natriumperborat) besondere Vorsicht geboten ist ; das gilt insbesondere für die Verschiffung. Diese Transportprobleme sind aber durchaus nicht so ernst, daß sie, wie die Hersteller behauptet haben, einen grenzueberschreitenden Warenverkehr unmöglich machten. Degussa beispielsweise beliefert einen beträchtlichen Teil ihres deutschen Marktes aus ihrer Antwerpener Niederlassung, und bestimmte Konzentrationen, die Interox in Frankreich vertreibt, werden in Belgien hergestellt. Selbst der Ärmelkanal ist kein ernstzunehmendes Hindernis. Immerhin erklärte Degussa sich willens, an etwaigen Quotenerhöhungen im Vereinigten Königreich teilzuhaben.

(25) Nach Ansicht der Kommission geht daher aus den Beweisunterlagen folgendes hervor: (i) Die Aufteilung des grössten Teils des EG-Marktes folgt streng den nationalen Grenzen ; jeder Hersteller liefert seine Erzeugnisse nur in die Mitgliedstaaten, in denen er über Produktionseinrichtungen verfügt;

(ii) Diese Marktaufteilung ist auf ein Einvernehmen oder eine Absprache der Hersteller zurückzuführen;

(iii) Die verschiedenen Marktaufteilungsvereinbarungen (für Deutschland, Benelux und Frankreich) sind keine vereinzelten Sonderfälle, sondern Bestandteil eines von den Herstellern gebildeten allgemeinen Kartells zur Organisation des Marktes.

B. MARKTAUFTEILUNGSVEREINBARUNG IN FRANKREICH

Beteiligte : Solvay, Laporte, L'Air liquide, PCUK (jetzt Atochem)

Die Vertriebsvereinbarung von 1958

(26) In oder um 1958 errichtete Solvay in Tavaux in Frankreich eine neue Produktionsanlage für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat. Zum gleichen Zeitpunkt gründeten die beiden französischen Hersteller ein Gemeinschaftsunternehmen, Oxysynthese, zur Herstellung von Wasserstoffperoxyd.

Aufgrund einer 1958 geschlossenen schriftlichen Vereinbarung (die durch eine zweite Vereinbarung im Jahr 1967 im wesentlichen erneuert wurde) ernannte Solvay die beiden französischen Hersteller zu ihren Verkaufs- und Vertriebsberechtigten für ihre Peroxyderzeugnisse in Frankreich. In dem Vertrag wurde festgelegt, daß die Partner jeweils zu Jahresbeginn im gegenseitigen Einvernehmen die Menge jedes für Solvay verkauften Erzeugnisses festlegen.

Die Hersteller geben jedoch zu, daß bei der Unterzeichnung des Vertrages die Hersteller gleichzeitig vereinbarten, jeder Hersteller solle etwa ein Drittel des französischen Marktes mit Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat versorgen. Diese Vereinbarung bestand nach Gründung von Interox 1970 fort. Es fanden regelmässig Sitzungen statt, um die Marktlage und die Anwendung der Quoten zu überprüfen.

(27) 1973 errichtete das Chemieunternehmen Rhône-Poulenc in St. Fons eine neue Hydrochinon-Produktionsanlage mit einem jährlichen Bedarf von mehreren Tausend Tonnen Wasserstoffperoxyd. Solvay (Interox) beanspruchte ein Drittel dieses neuen Geschäfts für sich, doch die französischen Hersteller hatten Bedenken und schlossen einen Gesamtbedarfsvertrag mit Rhône-Poulenc über diese neue Anlage ab. Die drei Hersteller erzielten keine Vereinbarung über die Frage der Aufteilung des Geschäfts mit Rhône-Poulenc. Die Anlage in St. Fons bezieht ihren gesamten Bedarf (ca. 5 000 Tonnen jährlich) von französischen Herstellern.

Anfang der 70er Jahre errichtete Solvay ihr eigenes Verkaufsnetz in Frankreich und wurde dadurch von den Vertriebsvereinbarungen weniger abhängig. Diese Vereinbarung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1975 gekündigt ; danach schloß Interox seine eigenen Vereinbarungen für den Verkauf und die Vermarktung von Peroxyd-Erzeugnissen in Frankreich.

Fortführung der Marktaufteilungsvereinbarungen

(28) Während die Alleinvertriebsvereinbarung nach den gesetzlichen Voraussetzungen beendet wurde, wurde die Quotenvereinbarung niemals förmlich aufgekündigt. Keiner der Beteiligten hat Unterlagen beigebracht, die beweisen, daß die Vereinbarung aufgehoben wurde.

Solvay behauptet, daß die Quotenvereinbarungen gleichzeitig mit der Vertriebsvereinbarung ausser Kraft getreten seien. Das vorliegende Beweismaterial zeigt jedoch nicht nur, daß die Vereinbarungen weiterhin fortwirkten, indem sie die Aufteilung des Marktes in Drittel bestehen ließen, sondern auch, daß dies auf eine fortgesetzte Absprache der drei Hersteller zurückzuführen war.

Aufrechterhaltung der vereinbarten Marktaufteilung

(29) Der Marktanteil von einem Drittel, der Solvay für Frankreich zugewiesen worden war, blieb auch nach Beendigung des förmlichen Vertriebsvertrags im Jahr 1975 konstant. Der Bedarf von Rhône-Poulenc war von den Partnern nicht in Betracht gezogen worden, als die ursprünglichen Marktanteile vereinbart worden waren. Nach den Unterlagen steht fest, daß dieser Bedarf als eine neue Anwendung (bzw. ein neues Geschäft) gesondert vom allgemeinen Hydrogenperoxyd-Markt behandelt wurde. Es scheint, daß Solvay stillschweigend einwilligte, Rhône-Poulenc in St. Fons als Sonderfall zu behandeln.

Unter Ausschluß von Rhône-Poulenc in St. Fons betrugen die durchschnittlichen Marktanteile der drei Hersteller von 1975 bis 1980 32,3 % für AL, 33,3 % für PCUK und 34,4 % für Interox. Das französische Wasserstoffperoxyd-Marktvolumen betrug 1980 (unter Ausschluß von Rhône-Poulenc in St. Fons) etwa 15 000 Tonnen.

Auch der Natriumperborat-Markt blieb in drei fast gleiche Teile aufgeteilt. Der Durchschnitt in demselben Fünfjahreszeitraum betrug für AL 32 %, für PCUK 34 % und für Interox 34 %. Das Marktvolumen betrug 1980 schätzungsweise 33 000 Tonnen.

Informationsaustausch über Lieferungen

(30) Die drei Hersteller, die den französischen Markt belieferten, tauschten auch nach 1975 weiterhin Informationen über Produktion und Absatz aus, wie sie es schon zuvor im Rahmen der Quotenvereinbarung getan hatten. Inzwischen aber wurde der Informationsaustausch auf einer monatlichen Grundlage von einer Einrichtung durchgeführt, die sich "Chambre syndicale de l'eau oxygénée et des persels" nennt. Diese Stelle sammelt die Angaben aller Hersteller und gibt Gesamtzahlen für den französischen Markt heraus. Die begrenzte Mitgliederzahl (tatsächlich nur zwei für Wasserstoffperoxyd) hat jedoch zur Folge, daß jeder Hersteller automatisch über die Verkäufe des anderen Konzerns Bescheid weiß und auf diese Weise kontrollieren kann, ob die jeweiligen Marktanteile unverändert bleiben.

Abgesehen von den offiziellen monatlichen Statistiken der "Chambre syndicale" tauschten die Hersteller noch weitere Einzelinformationen über Fragen aus, die durch den "offiziellen" Austausch nicht erfasst wurden. Die durch die Chambre syndicale verfügbaren Daten enthalten weder Einzelheiten über die Verkäufe an einzelne Abnehmer, noch lassen sich diese durch eine Untersuchung dieser Daten ermitteln. Die Hersteller bestreiten auch, daß sie irgendwelche Angaben anders als über den "offiziellen" Verband austauschen. Die von Solvay für die Jahre 1978 bis 1981 vorgelegten Unterlagen zeigen jedoch, daß Solvay genau über die Lieferungen von Air liquide, PCUK und Oxysynthese an einzelne Kunden unterrichtet war.

(31) Somit wusste Solvay auf die Tonne genau, wieviel Mengen Wasserstoffperoxyd die Hersteller 1978, 1979 und 1980 an die beiden Grossabnehmer im Chemiebereich lieferten, und ebenso genau, welche Mengen Rhône-Poulenc von Oxysynthese für die Hydrochinon-Anlage in St. Fons geliefert wurden. Auf dieser Grundlage konnte sie ihren Marktanteil in jedem der wichtigsten Industriebereiche (Papier, Chemieindustrie ohne Hydrochemie bei Rhône-Poulenc ; Textilien) kontrollieren. Für 1979 und 1980 war ihr auch bekannt, welche Mengen die französischen Hersteller an die einzelnen Hersteller im Chemie- und Papierbereich lieferten, einschließlich der Abnehmer, die nicht ihre eigenen Kunden waren (was darauf schließen lässt, daß die Auskünfte von PCUK und/oder Air liquide stammen mussten). Aus diesen Unterlagen geht auch hervor, daß der Hydrochinonbedarf von Rhône-Poulenc gesondert behandelt wird.

(32) In gleicher Weise war Solvay genau über die Natriumperboratverkäufe an jeden der vier grössten Waschmittelhersteller in den Jahren 1978, 1979 und 1980 unterrichtet und konnte kontrollieren, ob sie am Geschäft eines jeden zu etwa einem Drittel beteiligt war, obwohl die monatlichen Rückmeldungen der "Chambre syndicale" keine derartige Aufschlüsselung erkennen lassen.

Die Kommission hat nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 die Verkäufe der einzelnen Hersteller an die grössten Einzelabnehmer geprüft und festgestellt, daß die vorgelegten Zahlen den Angaben von Solvay entsprechen ; somit handelte es sich nicht nur um Schätzungen, sondern diese Unterlagen enthielten zutreffende Angaben, die nur von den anderen Lieferanten stammen konnten.

Seit 1981, also auf die von der Kommission im Dezember 1980 vorgenommenen Nachprüfungen hin, sind in den Unterlagen keine Angaben über einzelne Kunden mehr enthalten.

Das Vorbringen der Hersteller

(33) Sämtliche Hersteller leugnen, daß die Vereinbarung, die den Markt in Drittel aufteilte, weiter andauerte, nachdem die Vertriebsvereinbarung 1975 endete. Sie verweisen auf die jährlichen Veränderungen in den verhältnismässigen prozentualen Marktanteilen der drei Lieferanten und behaupten, diese seien mit einem Quotenzuteilungssystem unvereinbar. Weiterhin wird angeführt, bei Hydrogenperoxyd die Lieferung an Rhône-Poulenc in St. Fons auszuschließen, sei unlogisch, und im Falle ihrer Einbeziehung hätte Interox nur einen Marktanteil von 25 %.

(34) Sie behaupten ferner, es gebe keinen Beweis für eine geheime Absprache. Der Austausch über die "Chambre syndicale" sei nicht beabsichtigt gewesen, um die Aufrechterhaltung der Marktaufteilung in drei Teile zu kontrollieren. Solvay meint, die Unterlagen, aus denen bis auf die letzte Tonne genau hervorgeht, welche Mengen an jeden grösseren Abnehmer - an wen, ist aus den offiziellen Statistiken der "Chambre syndicale" nicht erkennbar - geliefert wurden, böten keinen schlüssigen Beweis für irgendeinen Austausch zusätzlicher Informationen. Während die anderen Hersteller keine Erklärung dafür liefern können, wie diese Angaben in die Hände von Solvay gelangten, behauptet Solvay, sie hätten von Abnehmern stammen können, die ein Interesse daran hätten, ihren Jahresbedarf einem potentiellen Lieferanten mitzuteilen. Sie hat der Kommission Berichte über Besuche bei Abnehmern vorgelegt, die nach ihrer Ansicht ihre Behauptung stützen.

Schlußfolgerungen zum Sachverhalt

(35) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Vereinbarung, den französischen Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratmarkt zu gleichen Teilen unter den drei Lieferanten aufzuteilen, unabhängig von der förmlichen Vertriebsvereinbarung - die 1975 beendet wurde - bestand und sich praktisch mindestens bis zum Zeitpunkt der Nachprüfungen der Kommission im Dezember 1980 erstreckte.

Wenn auch die Anteile der Hersteller im Verhältnis zueinander schwankten, betrugen ihre durchschnittlichen Marktanteile für die beiden Erzeugnisse während der sechs Jahre, in denen nach Ansicht der Kommission die Aufteilungsvereinbarungen in Kraft blieben, jeweils fast genau ein Drittel ; diese Aufteilung war ursprünglich vereinbart worden. Die Behauptung, es habe keine Veranlassung bestanden, Rhône-Poulenc in St. Fons von dem allgemeinen Wasserstoffperoxyd-Drittmarkt für Frankreich auszunehmen, wird durch die eigenen Unterlagen der Partner wiederlegt. Offensichtlich wird das Unternehmen als besonderer Fall behandelt. Für den Natriumperboratbereich, in dem die Aufteilung zu gleichen Teilen ebenso offensichtlich ist, trifft die Behauptung auf keinen Fall zu.

(36) Der Informationsaustausch ging weit über die offizielle Darstellung der "Chambre syndicale" hinaus, die selbst schon erlaubt, das Marktverhalten und den Marktanteil der einzelnen Hersteller auszumachen. Die gesamten Lieferungen der französischen Hersteller an einzelne Kunden werden in den Interox-Unterlagen so im einzelnen und genau ausgewiesen, daß sie nur durch Kontakte zwischen den Lieferanten selbst ermittelt worden sein konnten. Die Kommission ist nicht der Auffassung, daß so detaillierte und zutreffende Angaben über Lieferungen der Konkurrenz von Verbrauchern stammten. Die Inspektionsberichte, die von Solvay zur Stützung ihres Arguments vorgelegt wurden, sie habe diese Einzelheiten von Abnehmern erhalten, beziehen sich nicht einmal auf die Abnehmer, über deren Bezuege in Einzelheiten genau berichtet wurde, und enthalten, wenn sie einen in den Dokumenten genannten Abnehmer betreffen, nur allgemeine Schätzungen des monatlichen oder jährlichen Bedarfs, die den genauen Zahlen der Tabellen nicht entsprechen, auf welche die Kommission sich stützt. Die Kommission schließt daraus, daß die Hersteller systematisch Einzelheiten über ihre Lieferungen an jeden grossen Abnehmer austauschten. Durch den Austausch detaillierter Daten konnte jeder Hersteller nicht nur überprüfen, ob sein Marktanteil von einem Drittel aufrechterhalten blieb, sondern konnte auch die Ursache von Ungleichgewichten oder Abweichungen feststellen.

C. BENELUX-VEREINBARUNG

Beteiligte : Solvay, Laporte, Degussa

(37) Zur Anpassung an die neue Produktionskapazität der Degussa in Antwerpen, die ab 1970 zur Verfügung stehen sollte, wurde Ende 1969 zwischen Degussa und Solvay für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat eine Vereinbarung über die Marktaufteilung und die Zuteilung von Kunden geschlossen.

Degussas Expansionspläne waren anfänglich von Solvay abgelehnt worden, die mit einem 18 monatigen Boykott der CIPP-Sitzungen reagiert hatte.

Den inländischen Markt für Wasserstoffperoxyd teilten sich die beiden Hersteller zu gleichen Teilen. Für Belgien wurden für das Geschäft mit den zwei Grossabnehmern Sondervereinbarungen getroffen, wobei UCB Solvay zugeteilt und AKZO im Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt wurde. Degussa wurde zugebilligt, ihren Anteil am restlichen belgischen Markt stufenweise auf ein Drittel aufzustocken.

Im Natriumperborat-Sektor wurde der Benelux-Markt als eine Einheit betrachtet und zwischen Solvay und Degussa im Verhältnis 80 : 20 zu Solvays Gunsten aufgeteilt, ausgenommen Degussas Lieferungen an ihren Stammkunden Henkel, wo das Verhältnis umgekehrt war (d.h. Degussa erhielt 80 %).

(38) Diese Vereinbarungen wurden in Form von "Gentlemen's agreements" geschlossen, die weitergeführt und erst im April 1979 in geheimen betriebsinternen Vermerken erwähnt wurden.

Trotz wiederholter Aufforderungen zum und nach dem Zeitpunkt der Nachprüfungen legte keiner der beiden Partner der Kommission Abschriften der Vereinbarung vor. Deshalb musste sich die Kommission auf den Bericht stützen, der von Laporte auf die Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erstattet wurde.

Die Vereinbarung wurde auch eingehalten, nachdem Solvay und Laporte die Interox-Gruppe gebildet hatten. Es fanden dreimal jährlich Sitzungen statt, auf denen die Vereinbarung überprüft und Abweichungen von den vereinbarten Quoten berichtigt wurden. Ausserdem wurde mit Hilfe einiger telefonischer Kontakte dafür gesorgt, daß die Vereinbarung eingehalten wurde. Im Laufe der Jahre kam es zu einigen Änderungen an der ursprünglichen Vereinbarung und wurden Praktiken entwickelt, die anfänglich nicht geplant gewesen waren. Dennoch trafen sich die Partner nach Solvays Angaben bis mindestens Ende 1980 regelmässig und regelten ihre jeweiligen Marktstellungen einvernehmlich.

(39) 1978 wurde (offensichtlich von Degussa) ein Vorschlag gemacht, um die Benelux-Vereinbarung (und die Deutschland-Vereinbarung) zu vereinfachen und die Kontakte auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Jedoch wurde von keiner Seite beabsichtigt, den in den Vereinbarungen festgelegten Status quo zu ändern. Als ausschlaggebend für eine erfolgreiche Vereinfachung der Vereinbarungen wurde die Bereitschaft einzelner Personen "auf höchster Ebene" bezeichnet, ihren Einfluß auf die nationalen Verwaltungen dahin geltend zu machen, daß die Quoten streng eingehalten und jegliche Abweichungen beanstandet wurden. Der Plan, der auf einer Zusammenkunft von Degussa und Interox am 17. April 1979 vereinbart und danach mehreren leitenden Angestellten vorgelegt werden sollte, sah auch vor, daß die Hauptgeschäftsleitung jeweils die nationalen Geschäftsleitungen (unkorrekt) unterrichten sollte, daß alle Einzelvereinbarungen zwischen den beiden Gruppen aufgehoben worden wären, hingegen künftig "gesunder Menschenverstand" ausschlaggebend sein solle. Der Kontakt sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden und beiderseits nur zwischen bestimmten benannten leitenden Angestellten stattfinden.

Nach Angaben von Solvay und Laporte wurde der Vorschlag zur "Vereinfachung" der Vereinbarungen niemals verwirklicht. Sollte dies zutreffen, müssen die Vereinbarungen in ihrer früheren Form weitergeführt worden sein.

Solvay, Laporte und Degussa geben ihre Beteiligung an der Benelux-Vereinbarung bis Dezember 1980 zu.

D. DEUTSCHLAND-VEREINBARUNG

Beteiligte : Solvay, Laporte, Degussa

(40) Eine ähnliche, doch gesonderte Vereinbarung wurde 1970 über die Aufteilung des deutschen Markts zwischen Degussa und leitenden Vertretern von Solvay und Laporte geschlossen. Mit dieser Vereinbarung, die ebenfalls schriftlich fixiert wurde, sollte auf der Grundlage der von den beiden Konzernen in Deutschland während der letzten drei Jahre getätigten durchschnittlichen Jahresumsätze an Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat der "Status quo" aufrechterhalten werden.

Interox erhielt aufgrund der Vereinbarung 38 % und Degussa 62 % des Wasserstoffperoxyd-Marktes. Für Natriumperborat wurden anteilige Quoten im Verhältnis 28 % : 72 % vereinbart. 1980 betrug die Grösse des Marktes für diese Erzeugnisse in Deutschland 23 000 bzw. 130 000 Tonnen. Abschriften der Vereinbarung wurden an die verschiedenen nationalen Geschäftsleitungen geschickt, doch die Vertragspartner lehnten es wiederum ab, Abschriften vorzulegen.

Drei- bis viermal jährlich fanden Sitzungen statt, um die konkrete Durchführung der Quotenvereinbarung zu überprüfen. In einem Dokument von 1974, das bei Solvay sichergestellt wurde, wurde das "Soll" (die zugeteilte Quote) der beiden Hersteller bis auf zwei Dezimalstellen berechnet (38,64 : 61,36 %). Aus diesem Dokument ergibt sich ferner, daß besondere, von den Herstellern nicht offengelegte Vereinbarungen über die Aufteilung der Geschäfte mit den Grossabnehmern AKZO, Ciba-Geigy und Henkel geschlossen wurden. Aus der Aufzeichnung über die Zusammenkunft von Degussa und Interox 1979 geht auch hervor, daß für einzelne Abnehmer besondere Quoten festgelegt wurden.

Es ist nicht genau bekannt, in welchen Einzelheiten sich die ursprüngliche Vereinbarung auf die Festsetzung von Preisen erstreckte. In der Praxis führten die beiden Konzerne mehrmals wöchentlich Telefongespräche, um zu überprüfen, ob ihre - identischen - Listenpreise eingehalten wurden.

(41) 1979 waren die Vertragspartner auch darauf bedacht, die Deutschland-Vereinbarung zu vereinfachen, die eine weit engere Verbindung - und mithin ein grösseres Entdeckungsrisiko - als die Benelux-Vereinbarung in sich barg. Grundsätzlich wurde vereinbart, daß es künftig weniger wichtig sein sollte, die Preise bei einzelnen Abnehmern zu kontrollieren, sofern die Aufrechterhaltung der grundlegenden Preisstruktur dadurch nicht gefährdet sei. Auch die Quotenvereinbarungen für verschiedene Abnehmer oder in verschiedenen Bereichen sollten vereinfacht werden, ohne den Status quo zu verändern. Für die Preisfestsetzung sollte zunächst Verbindung über Interox-coordination (Geschäftsleitung von Solvay oder Laporte) aufgenommen werden, falls einer der Partner für eine neue Verwendung niedrigere als die Listenpreise anwenden wollte. Diese Punkte wurden in dem Entwurf einer Anlage zu der ursprünglichen Deutschland-Vereinbarung zusammengefasst. Wiederum wird geltend gemacht, daß die vorgeschlagenen Änderungen niemals durchgeführt worden seien.

Die Vertragspartner haben auch ihre Beteiligung an der Deutschland-Vereinbarung bis Dezember 1980 zugegeben.

Sie machen jedoch sowohl für die Deutschland- als auch die Benelux-Vereinbarung geltend, es sei damit nur beabsichtigt gewesen, die Wahrung eines Gleichgewichts zu erleichtern, das infolge der oligopolistischen Marktstruktur im Grunde schon vorhanden war.

E. PERSULPHAT-VEREINBARUNG

Beteiligte : Solvay, Laporte, Degussa

(42) Nachdem in den Vereinigten Staaten auf dem Persulphatsektor ein Anti-Trust-Verfahren stattgefunden hatte, in das auch Solvay und Laporte verwickelt waren, führte die Kommission 1979 eine Untersuchung über die mögliche Ausweitung der auf dem US-Markt vermuteten Vereinbarung auf die EG durch. Die Vertreter von Laporte bestritten kategorisch, daß es jemals restriktive Vereinbarungen für den europäischen Markt gegeben habe ; daraufhin wurde die Untersuchung eingestellt.

Das bei den Untersuchungen in dieser Sache sichergestellte Beweismaterial ergibt jedoch, daß im oder um das Jahr 1974 die Interox-Gruppe und Degussa vereinbarten, ihre Persulphat-Verkäufe auf dem Weltmarkt (einschließlich EG) im Verhältnis 70 : 30 unter Zugrundelegung der Durchschnittsverkäufe in den Jahren 1971 bis 1973 festzusetzen.

Auch zwischen Peroxyd-Chemie und Degussa kam es zu Vereinbarungen, die darauf abzielten, die durch die Produktionseinstellung des niederländischen Herstellers AKZO 1977 neu ergebenden Geschäftsmöglichkeiten aufzuteilen.

Die Daten über den Gesamtabsatz wurden regelmässig ausgetauscht und etwaige Ungleichgewichte bei den Quoten sofort berichtigt. Die Zusammenarbeit im Persulphatsektor ging bis zu Diskussionen über eine Koordinierung der Preispolitik.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG

Artikel 85 Absatz 1

(43) Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag untersagt wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen,

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) ...

e) ...

Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

Das allgemeine Kartell : Heimatmarktregel

(44) Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß eine strenge Trennung des EG-Marktes und eine Beschränkung der Tätigkeiten eines jeden Herstellers auf bestimmte Märkte das Ergebnis natürlicher Marktkräfte ist oder unabhängigen Entscheidungen der Hersteller entspringen. Die Unterlagen, die für 1961 vorgefunden wurden, bezogen sich häufig auf eine "Heimatmarktregel", die - wie Solvay geltend macht - bereits bestand und sich von jeder zusätzlichen Vereinbarung über Drittmarktquoten unterschied. Die Beweisunterlagen machen deutlich, daß die "Heimatmarktregel" von den Herstellern auf der Grundlage ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit, auf der der Industriezweig aufbaute, akzeptiert wurde. Das "Heimatmarktprinzip" wurde erneut 1970 erwähnt. Dabei wird dargelegt, daß es den Zeitraum der Differenzen zwischen Solvay und Degussa unversehrt überstanden hat, die durch den Abschluß der Status quo- und der Quotenvereinbarungen für die Bundesrepublik Deutschland und die Benelux-Staaten behoben wurden. Das Dokument von 1979 ("roter Vermerk") zeigt, daß die enge Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und eine auf Gegenseitigkeit beruhende Interessengemeinschaft zu jener Zeit fortbestand, wobei die Aufteilung des EG-Marktes die Grundlage einer allgemeinen Übereinstimmung zwischen allen Herstellern bildete.

(45) Für eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist es nicht erforderlich, daß die Beteiligten sich im voraus auf einen genauen oder detaillierten Plan geeinigt haben (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Europäisches Zuckerkartell : Suiker Unie u.a. gegen Kommission Rechtssachen 40-48/73 ; 50/73 ; 54-56/73 ; 111/73 ; 113-114/73, Urteil vom 16. Dezember 1975 (1), Randnummern 173-174). Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, auf die in der Rechtssprechung des Gerichtshofes abgestellt wird, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen ; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.

Die Dokumente zeigen, daß die Entscheidung eines jeden Herstellers über seine Märkte und Abnehmer nicht Gegenstand einer unabhängigen geschäftlichen Beurteilung war. Die "Heimatmarktregel" wird ausdrücklich und fortdauernd als die Grundlage erwähnt, auf der die Hersteller ihre Tätigkeiten zuerst in dem "BITOP" und sodann in dem "CIPP" durchführten. Der "rote Vermerk" von 1979 über die Degussa-Interox-Sitzung zeigt, daß es eine enge, unmittelbare und mittelbare Fühlungnahme zwischen allen Herstellern über ihr künftiges Verhalten und Pläne sowie allgemeines Einvernehmen darüber gab, wie neue Geschäfte in jedem nationalen Markt untereinander aufzuteilen waren.

(46) Im vorliegenden Fall beweisen die vorliegenden Unterlagen folgendes: a) Die Hersteller akzeptieren und beabsichtigen, daß ihr Marktverhalten in der EG durch den Grundsatz des Schutzes der (1) Sammlung 1975, S. 1663. traditionellen Heimatmärkte bestimmt wird, d.h. die von jedem Hersteller beachtete Beschränkung von Verkäufen auf solche Gebiete, in denen er Produktionseinrichtungen besitzt, und die Aufteilung der Geschäfte auf solchen Märkten, in denen aufgrund spezifischer Marktaufteilungsvereinbarungen mehrere Hersteller anwesend sind.

b) Nach dieser Regel beschränkten sie ihre Tätigkeiten auf besonders festgelegte Märkte.

c) Infolgedessen wurde die Aufteilung des EG-Marktes nach nationalen Grenzen beibehalten.

Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die tatsächliche Aufteilung der nationalen Märkte im grössten Teil der EG wenn nicht auf eine Vereinbarung im eigentlichen Sinne, so doch zumindest auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Solvay, Laporte (als Interox handelnd), Degussa, L'Air liquide und PCUK (nunmehr Atochem) zurückzuführen ist.

Die Deutschland-, die Benelux- und die Persulfat-Vereinbarungen

(47) Die 1969 und 1970 zwischen Degussa und Interox geschlossenen besonderen Vereinbarungen über die Festsetzung von Marktaufteilungsquoten und über Preisabsprachen für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat in der Bundesrepublik Deutschland und in den Beneluxländern sowie die sich auf die ganze Welt erstreckende Persulfat-Vereinbarung von 1974 stellen Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 dar. Die Marktaufteilung und das Marktverhalten der betreffenden Hersteller konzerne waren Gegenstand genauer und detaillierter schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern. Diese Vereinbarungen wurden schriftlich verlängert und bildeten die Grundlage für ihr Marktverhalten in diesen Sektoren.

Die Marktaufteilungsvereinbarung in Frankreich

(48) Die ursprüngliche Aufteilung des französischen Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratmarktes, derzufolge jeder Hersteller einen Marktanteil von einem Drittel erhielt, stellt eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 dar.

Die Kommission ist der Auffassung, daß entgegen dem Vorbringen der Hersteller das gleichförmige Verhalten der Vertragspartner und die nach 1974 bestehende Beibehaltung ihrer jeweiligen Marktanteile entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Anteil daraus resultieren, daß sie weiterhin in gegenseitigem Einverständnis handelten.

Die von den drei Herstellern vorgenommene gegenseitige Offenlegung von Geschäftsinterna über ihre Lieferungen an Hauptabnehmer nicht nur durch den "offiziellen" Informationsaustausch, sondern auch durch weitere Kontakte muß dazu bestimmt gewesen sein, jedem Hersteller die Überprüfung zu ermöglichen, ob die vereinbarte Marktaufteilung beibehalten wurde. Dieses Übereinkommen lässt erkennen, daß die Hersteller noch immer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Marktaufteilung miteinander verbunden waren. Die Fortführung der vereinbarten Marktaufteilung war daher das Ergebnis einer Vereinbarung oder zumindest einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise.

Die Unternehmen

(49) Die Kommission sieht die Interox-Gruppe für das vorliegende Verfahren nicht als ein Unternehmen an, das von seinen beiden Muttergesellschaften so weitgehend selbständig ist, daß damit die Verantwortung von Solvay und Laporte selbst (im Gegensatz zu Interox) nach dem EG-Wettbewerbsrecht entfiele. Interox ist lediglich der Rahmen, in dem die Tätigkeiten von Solvay und Laporte im Peroxygen-Sektor koordiniert und die Gewinne geteilt und alle Hauptentscheidungen von den Muttergesellschaften getroffen werden. Die Interox-Gesellschaften bestimmen über ihr Marktverhalten nicht autonom, sondern folgen im wesentlichen den von den Muttergesellschaften festgelegten Weisungen.

Die Kommission hat sich in ihren Einwendungen ausdrücklich vorbehalten, in weiteren Verfahren die Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag auf die Interox-Vereinbarungen zu prüfen. Solvay und Laporte behaupten, Interox sei ein eigenständiges Unternehmen, das einen Zusammenschluß bilde, der nicht unter Artikel 85 Absatz 1 falle ; sie haben jedoch für dieses Verfahren eingeräumt, daß die Muttergesellschaften für alle Verstösse durch Interox verantwortlich sind.

Der Umstand, daß L'Air liquide und PCUK eine gemeinsame Produktionsanlage für Wasserstoffperoxyd (Oxsynthese) betreiben, berührt ihre Selbständigkeit als Unternehmen nicht.

In dem hier relevanten Zeitraum war der andere französische Lieferant neben L'Air liquide PCUK, die zur Pechiney-Ugine-Kuhlmann-Gruppe gehört.

Die französische Chemieindustrie wurde 1983 umorganisiert, und die Peroxygen-Geschäfte von PCUK wurden Atochem übertragen, die der Elf-Aquitaine-Gruppe angehört. Die Kommission ist der Auffassung, daß Atochem als derzeitiger Eigentümer des Geschäftsunternehmens, das die Verstösse begangen hat und nach Übernahme des Gesellschaftsvermögens und der wirtschaftlichen Ziele von PCUK in diesem Sektor der Adressat jeder Entscheidung sein muß, der für die Zahlung von Geldbussen verantwortlich ist, die wegen der von PCUK begangenen Verstösse verhängt werden.

Diese Entscheidung ist demzufolge an Solvay, Laporte, Degussa, L'Air liquide und Atochem gerichtet.

Wettbewerbsbeschränkung

(50) Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen wird auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes durch die allgemeine Marktaufteilungsvereinbarung und die Einzelvereinbarungen für besondere geographische Gebiete bzw. Produkte geregelt. An diesen Vereinbarungen waren alle grossen Hersteller in dem europäischen Markt für einen wichtigen Industriesektor beteiligt.

Die 1961 formulierte und 1970 für Degussas Expansionspläne in den Beneluxländern verfeinerte Heimatmarkt-Vereinbarung grenzte die Gebiete ab, in denen jeder Hersteller liefern sollte, und konsolidierte die bestehenden Positionen dieser Hersteller zu Lasten der tatsächlichen Bewegungsfreiheit innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Die Einzelvereinbarungen (Beneluxländer, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, "Persulfate") zielten ihrerseits darauf ab, jeden wirksamen Wettbewerb zwischen den Partnern auf den betreffenden räumlichen und sachlichen Märkten zu verhindern.

Das von den Beteiligten vorgetragene Argument, wonach die Struktur des Marktes, die Stellung der Hersteller und die Art der Produkte dergestalt seien, daß die Wettbewerbsbedingungen ohne die Vereinbarungen nicht anders gewesen wären, ist nicht stichhaltig. Artikel 85 gilt sowohl für oligopolistische wie für die mehr aufgesplitterten Märkte. Der Umstand, daß die Beteiligten es für notwendig erachteten, Vereinbarungen abzuschließen, die entweder den Status quo aufrechterhielten oder das Eindringen eines besonderen Lieferanten in den Markt auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkten, zeigt, daß die Marktbedingungen sehr wohl anders hätten sein können, wenn ein ungehinderter Wettbewerb möglich gewesen wäre.

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(51) Das Bündel der zwischen den wichtigsten Herstellern von Peroxygenprodukten geschlossenen Vereinbarungen für Europa (und die Welt) schloß faktisch den Handel zwischen Mitgliedstaaten mit der Ausnahme des Handels über die Kanäle aus, die der Kontrolle durch eine beschränkende Vereinbarung unterlagen. Die Heimatmarkt-Regel hielt die einzelnen Hersteller von der Angebotsabgabe auf dem geographischen Gebiet der übrigen Hersteller ab oder beschränkte deren Tätigkeiten auf besondere Märkte, auf denen einschränkende Marktaufteilungsvereinbarungen geschlossen worden waren. Die einzigen Warenbewegungen zwischen Mitgliedstaaten erfolgten somit im Rahmen der vereinbarten Marktorganisation oder Mithersteller-Lieferungen.

Die beschränkenden Vereinbarungen auf den verschiedenen nationalen Märkten waren darauf abgestellt, die allgemeine Marktaufteilung zwischen den Herstellern durchzusetzen und zu verstärken, und sind daher von diesen nicht zu trennen. Doch selbst wenn man sie getrennt betrachten wollte, haben die Marktaufteilungsvereinbarungen für die Beneluxländer, die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

Die Benelux-Vereinbarung erstreckt sich auf den Handel in drei Mitgliedstaaten. Was die übrigen Vereinbarungen betrifft, so tragen sie durch Aufteilung jedes einzelnen Marktes auf zwei oder drei Hersteller tatsächlich zur Aufrechterhaltung der Handelsschranken bei. Ausserdem haben Degussa und die Interox-Gruppe in mehreren Mitgliedstaaten Niederlassungen, wodurch keineswegs ausgeschlossen ist, daß ein aufgrund einer Marktaufteilungsvereinbarung für einen bestimmten nationalen Markt bestimmtes Produkt in den Produktionsanlagen desselben Herstellers in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde. So liefert beispielsweise Interox bestimmte Produkte in Frankreich von ihrem Werk in Belgien aus.

Die Persulfat-Vereinbarung legte die jeweiligen Anteile der zwei grössten Hersteller in der EG fest und beeinträchtigte schon ihrer Natur nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

Schlußfolgerung

(52) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß a) die Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen allen Herstellern, aufgrund welcher der EG-Markt durch den Grundsatz der Wahrung der Heimatmärkte und durch die Verpflichtung der Hersteller, ihre Verkäufe auf bestimmte Gebiete zu beschränken, organisiert wurde,

b) die Vereinbarung von 1958, wodurch der französische Markt für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat zu gleichen Teilen zwischen Solvay (später Interox), L'Air liquide und PCUK aufgeteilt wurde,

c) die Benelux-Vereinbarung von 1969, wodurch die jeweiligen Anteile von Solvay (später Interox) und Degussa in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat nach Vereinbarung Quoten festgesetzt wurden,

d) die Deutschland-Vereinbarung von 1970, wodurch die jeweiligen Anteile von Degussa und der Interox-Gruppe in den deutschen Märkten für Wasserstoffperoxyd und für Natriumperborat unter Zugrundelegung des Status quo festgesetzt wurden und ständige Kontakte für die Einhaltung der Listenpreise sorgten;

e) die Persulfat-Vereinbarung von 1974, wodurch die jeweiligen Anteile von Degussa und Interox auf dem EG-Markt für Persulfate festgesetzt und ihre Preispolitik koordiniert wurde,

Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellen.

Artikel 85 Absatz 3

(53) Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag kann die Kommission Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erteilen. Eine Freistellung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ordnungsgemäß angemeldet wurden. Hieran fehlt es im vorliegenden Verfahren.

Doch auch bei einer ordnungsgemässen Anmeldung der Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen wäre eine Freistellung nicht möglich gewesen. Marktaufteilungs- und Preisfestsetzungsvereinbarungen der oben beschriebenen Art in einem wichtigen Industriesektor, in dem es eine begrenzte Anzahl von Herstellern gibt, die praktisch alle beteiligt sind, stehen den grundlegenden Zielen des Vertrages fundamental entgegen. Die Vereinbarungen führen zu keiner Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung, sondern vielmehr zur Ausschaltung jedes möglichen tatsächlichen Wettbewerbs bei den betreffenden Erzeugnissen. Gewinn aus diesen Vereinbarungen (d.h. Stabilität der Marktanteile und hohe Preise) ziehen lediglich die Beteiligten.

B. VERORDNUNG Nr. 17

Geldbussen

(54) Die Kommission kann nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des Umsatzes des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Die einzig mögliche Auffassung für die Kommission ist im vorliegenden Fall, daß die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen überaus schwerwiegend sind und lange gedauert haben.

Die Schwere der Verstösse liegt in der Tatsache begründet, daß die Hersteller von Wasserstoffperoxyd, Natriumperborat und Persulfaten über einen langen Zeitraum tatsächlich jeden echten Wettbewerb auf einem Markt von mehreren hundert Millionen ECU jährlich ausgeschaltet haben und ihre geheimen Absprachen sicherlich unbeschränkt fortgeführt hätten, hätte die Kommission nicht einschlägige Beweise entdeckt.

Die Trennung der Märkte nach nationalen Grenzen und das Geflecht der Marktaufteilungs- und Quotenvereinbarungen bildeten ein Kartell, das den zwischenstaatlichen Handel im Widerspruch zu einem der grundlegenden Ziele des EWG-Vertrags, der Errichtung eines einzigen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten, gefährdete.

Mit dem Kartell waren vorsätzliche, weitreichende Verstösse gegen das EG-Wettbewerbsrecht verbunden. Es bestand sogar fort, nachdem die Kommission 1979 aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 im Persulfat-Sektor Untersuchungen durchgeführt hatte.

(55) Hinsichtlich der Dauer ist festzustellen, daß die Heimatmarkt-Vereinbarung fast gleichzeitig mit der Errichtung des Gemeinsamen Marktes geschlossen wurde, während die Einzelvereinbarungen im Falle Frankreichs 1958, für die Beneluxländer und die Bundesrepublik Deutschland 1969/1970 und im Persulfat-Sektor 1974 begannen.

Da die Heimat-Vereinbarung und die Vereinbarung zur Aufteilung des französischen Marktes schon wirksam waren, ehe am 6. Februar 1962 die Verordnung Nr. 17 in Kraft trat, wird die Kommission Geldbussen nur für die Zeit nach diesem Datum in Betracht ziehen. Obwohl die Heimatmarkt-Vereinbarung seit 1961 angewandt wurde, sieht die Kommission im Hinblick auf Artikel 15 die gravierendsten Aspekte dieser Vereinbarung in der Zeit nach 1970, als die Interox entstand, die Hersteller praktisch nur noch drei grosse Gruppen bildeten und das Expandieren Degussa's in den Benelux-Märkten zum Anlaß der Anpassung der Absprachen genommen wurde. Die Beteiligten behaupten, daß die zugegebenen Verstösse unmittelbar nach den Untersuchungen der Kommission im Dezember 1980 eingestellt wurden. Obgleich es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß dies auch tatsächlich der Fall war, setzt die Kommission Geldbussen unter der Annahme fest, daß die Verstösse nach diesem Zeitpunkt nicht fortgesetzt wurden.

(56) Bei der Festsetzung der Geldbussen kann aber zwischen der jeweiligen Verantwortung von Solvay, Laporte und Degussa einerseits und der der französischen Hersteller andererseits unterschieden werden. Die Solvay-Laporte Interox-Gruppe und Degussa sind weltweit die grössten Hersteller der betreffenden Erzeugnisse und spielen bei der Errichtung und Durchführung des Kartells eine beherrschende Rolle. Degussa ist der zweitgrösste Hersteller der Welt und war an den Einzelvereinbarungen für die Beneluxländer und die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Wegen der Heimatmarktregel, von der Degussa am meisten profitierte, weil die Bundesrepublik Deutschland der grösste Einzelmarkt in der EG ist, tätigte das Unternehmen keine Verkäufe in Frankreich oder in Großbritannien.

(57) Im Jahr 1980, dem letzten Jahr, in dem das Kartell mit Sicherheit Anwendung fand, betrug der Umsatz der Interox-Gruppe bei den betreffenden Erzeugnissen in der EG etwa ... Millionen ECU.

Obgleich nach der Gründung der Interox-Gruppe Solvay und Laporte als gemeinsame Eigentümer beide für ihre Tätigkeiten verantwortlich sind, verhängt die Kommission getrennte Geldbussen. In Anerkennung des Umstands, daß Solvay die grössere Muttergesellschaft von Interox ist und der Peroxyd-Sektor einem weitaus grösseren Anteil des Gesamtumsatzes von Laporte als dem von Solvay entspricht, unterscheidet die Kommission zwischen beiden.

Die Kommission berücksichtigt, daß Laporte für die französische und die Benelux-Vereinbarung erst ab 1970 verantwortlich ist, als die Interox-Gruppe gebildet wurde, denn beide Vereinbarungen sind von Solvay ursprünglich mit anderen Beteiligten zustande gebracht worden.

Der Umsatz von Degussa in der EG bei den betreffenden Erzeugnissen in dem am 30. September 1980 endenden Geschäftsjahr belief sich auf ... Millionen ECU.

Die französischen Hersteller spielten wegen ihres geringen Anteils am EG-Markt im Vergleich zu Interox und Degussa eine weniger grosse Rolle. Während sie an den Benelux-bzw. Deutschland-Vereinbarungen nicht beteiligt waren, gewährleistet die Beschränkung ihrer Tätigkeiten auf den nationalen Markt doch die Wirksamkeit der zwischen Interox und Degussa geschlossenen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen auf anderen Märkten, insbesondere hinsichtlich der Beibehaltung der Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten.

1980 beliefen sich ihre Verkäufe von Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat an Dritte (ohne Mithersteller) in der EG auf ... Millionen ECU bei L'Air liquide und auf ... Millionen ECU bei PCUK.

Abstellung der Zuwiderhandlungen

(58) Die Kommission kann gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 EWG-Vertrag die beteiligten Unternehmen verpflichten, die besagte Zuwiderhandlung abzustellen.

Die Kommission ist nicht davon überzeugt, daß die Zuwiderhandlungen tatsächlich abgestellt wurden. Auch soweit Solvay und Laporte zugegeben haben, daß spezifische Marktaufteilungsvereinbarungen bestanden, hielten sie deren "förmliche Beendigung" dennoch nicht für "möglich". Degussa ihrerseits hat zwar zugestanden, daß Angestellte möglicherweise an solchen Vereinbarungen beteiligt waren, bestreitet aber, daß leitende Angestellte von diesen Vereinbarungen gewusst hätten. Infolgedessen ist ungewiß, ob die Beteiligten alle in dieser Entscheidung festgestellten Verstösse beendet haben oder nicht. Es ist daher nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erforderlich, die Beteiligten der Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu verpflichten, diese Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen.

Die Beteiligten müssen ferner an jeder Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit gleicher Wirkung gehindert werden, insbesondere an jedem Austausch von Preislisten oder Informationen, sei es über Gesamtzahlen oder über die Einzelheiten der Verkäufe an einzelne Abnehmer, wodurch sie feststellen können, ob die Marktanteile oder die Abnehmeraufteilung - wie ursprünglich vereinbart - beibehalten werden, oder wodurch sie mittelbar oder unmittelbar in den Besitz von normalerweise vertraulichen Informationen gelangen, die etwa die die Kosten anderer Hersteller, ihre Preise, Investitions- und Produktionspläne oder ihnen zugegangene Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten für Bauvorhaben betreffen.

Soweit irgendein Informationsaustauschsystem die Beteiligten mit solchen Informationen versorgt, muß dieses geändert werden oder darf von den Beteiligten nicht mehr in Anspruch genommen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC, Degussa AG, L'Air liquide SA und Produits chimiques Ugine Kuhlmann haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen, indem sie sich bis mindestens zum 13. Dezember 1980 an einer aus dem Jahr 1961 datierenden Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, wonach die Hersteller ihre Verkäufer von Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat auf ihre Heimatmärkte oder auf bestimmte nationale Märkte beschränkten, auf denen einschränkende Quotenvereinbarungen in Kraft waren.

(2) Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC, L'Air liquide SA und Produits chimiques Ugine Kuhlmann verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, indem sie sich seit 1958 (Laporte seit der Gründung von Interox im Jahr 1970) an einer Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, wonach bis mindestens zum 13. Dezember 1980 der französische Markt für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat in drei gleiche Teile zwischen Solvay (später Interox), L'Air liquide und Produits chimiques Ugine Kuhlmann aufgeteilt wurde.

(3) Solvay und Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC und Degussa AG verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, indem sie sich seit 1969 (Laporte seit der Gründung von Interox im Jahr 1970) an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten, wonach sie bis mindestens zum 13. Dezember 1980 die Märkte für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat in den Beneluxländern nach vereinbarten Quoten zwischen Solvay (später Interox) und Degussa aufteilten und die Geschäfte mit den Hauptabnehmern entsprechend den vereinbarten Anteilen zuwiesen.

(4) Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC und Degussa AG verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, indem sie sich an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten, wonach sie ab 1970 bis mindestens zum 13. Dezember 1980 den deutschen Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratmarkt nach vereinbarten Quoten zwischen Interox und Degussa aufteilten und ständig miteinander Verbindung hielten, um für die Einhaltung ihrer (identischen) Preislisten zu sorgen.

(5) Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC und Degussa AG verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, indem sie sich ab 1974 bis mindestens zum 13. Dezember 1980 an einer Vereinbarung beteiligten, wonach ihre jeweiligen Anteile von Interox und Degussa im EG-Markt für Persulfate festgesetzt und ihre Preispolitik koordiniert wurden.

Artikel 2

Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC, Degussa AG, L'Air liquide SA und Atochem (als Nachfolgerin von PCUK) haben fortan die genannten Verstösse abzustellen (soweit sie dies nicht bereits getan haben) und alle Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Maßnahmen gleicher Wirkung aufzugeben, einschließlich des organisierten Austauschs von Preislisten oder geschäftlichen Informationen, die normalerweise unter das Betriebsgeheimnis fallen und durch die die Beteiligten mittelbar oder unmittelbar spezifische Angaben über andere Hersteller - Produktionsmengen und Umsatz, Kosten, Verkaufspreise und Preisnachlässe, Angebote bei Ausschreibungen sowie Produktions- oder Investitionspläne - erfahren oder mit deren Hilfe sie für den EG-Markt oder einen seiner nationalen Märkte abgeschlossene Aufteilungs- oder Preisfestsetzungsvereinbarungen und dergleichen auf deren Einhaltung hin überwachen können.

Artikel 3

Gegen die nachstehend bezeichneten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Verstösse, soweit sie nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 stattfanden, folgende Geldbussen festgesetzt: a) Solvay et Cie, Brüssel, eine Geldbusse von 3 000 000 ECU, gleich 134 775 300 bfrs;

b) Laporte Industries (Holdings) PLC, London, eine Geldbusse von 2 000 000 ECU, gleich 1 206 254 Pfund Sterling;

c) Degussa AG, Frankfurt, eine Geldbusse von 3 000 000 ECU, gleich 6 687 120 DM;

d) L'Air liquide SA, Paris, eine Geldbusse von 500 000 ECU gleich 3 418 005 ffrs;

e) Atochem, Paris (als Nachfolgerin von PCUK), eine Geldbusse von 500 000 ECU, gleich 3 418 005 ffrs.

Artikel 4

Die nach Artikel 3 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf die nachstehenden Konten zu überweisen: a) Solvay : Banque Bruxelles-Lambert, Brüssel, Nr. 310-0231000-32;

b) Laporte : Lloyds Bank PLC, London, Nr. 108.63.41;

c) Degussa : Sal. Oppenheim & Cie, Köln, Nr. 260/00/64910;

d) und e): L'Air liquide und Atochem : Société Générale, Paris, Nr. 5.770.006.5.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gerichtet an - Solvay et Cie rü du Prince Albert 33 B-1050 Brüssel;

- Laporte Industries (Holdings) PLC 14 Hanover Square GB-London WIR OBE;

- Degussa AG Weißfrauenstrasse 9 D-6000 Frankfurt/M. 11;

- L'Air liquide SA 75, Quai d'Orsay F-75131 Paris;

- Atochem La Défense 5, F-92091 Paris-La Défense.

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des EWG-Vertrags ein vollstreckbarer Titel.

Brüssel, den 23. November 1984

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission