Europäische Union

85/74/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.907 - Peroxyd-Produkte) (Nur der französische, englische, und deutsche Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s die Interox entstand, die Hersteller praktisch nur noch drei grosse Gruppen bildeten und das Expandieren Degussa's in den Benelux-Märkten zum Anlaß der Anpassung der Absprachen genommen wurde. Die Beteiligten behaupten, daß die zugegebenen Verstösse unmittelbar nach den Untersuchungen der Kommission im Dezember 1980 eingestellt wurden. Obgleich es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß dies auch tatsächlich der Fall war, setzt die Kommission Geldbussen unter der Annahme fest, daß die Verstösse nach diesem Zeitpunkt nicht fortgesetzt wurden. (56) Bei der Festsetzung der Geldbussen kann aber zwischen der jeweiligen Verantwortung von Solvay, Laporte und Degussa einerseits und der der französischen Hersteller andererseits unterschieden werden. Die Solvay-Laporte Interox-Gruppe und Degussa sind weltweit die grössten Hersteller der betreffenden Erzeugnisse und spielen bei der Errichtung und Durchführung des Kartells eine beherrschende Rolle. Degussa ist der zweitgrösste Hersteller der Welt und war an den Einzelvereinbarungen für die Beneluxländer und die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Wegen der Heimatmarktregel, von der Degussa am meisten profitierte, weil die Bundesrepublik Deutschland der grösste Einzelmarkt in der EG ist, tätigte das Unternehmen keine Verkäufe in Frankreich oder in Großbritannien. (57) Im Jahr 1980, dem letzten Jahr, in dem das Kartell mit Sicherheit Anwendung fand, betrug der Umsatz der Interox-Gruppe bei den betreffenden Erzeugnissen in der EG etwa ... Millionen ECU. Obgleich nach der Gründung der Interox-Gruppe Solvay und Laporte als gemeinsame Eigentümer beide für ihre Tätigkeiten verantwortlich sind, verhängt die Kommission getrennte Geldbussen. In Anerkennung des Umstands, daß Solvay die grössere Muttergesellschaft von Interox ist und der Peroxyd-Sektor einem weitaus grösseren Anteil des Gesamtumsatzes von Laporte als dem von Solvay entspricht, unterscheidet die Kommission zwischen beiden. Die Kommission berücksichtigt, daß Laporte für die französische und die Benelux-Vereinbarung erst ab 1970 verantwortlich ist, als die Interox-Gruppe gebildet wurde, denn beide Vereinbarungen sind von Solvay ursprünglich mit anderen Beteiligten zustande gebracht worden. Der Umsatz von Degussa in der EG bei den betreffenden Erzeugnissen in dem am 30. September 1980 endenden Geschäftsjahr belief sich auf ... Millionen ECU. Die französischen Hersteller spielten wegen ihres geringen Anteils am EG-Markt im Vergleich zu Interox und Degussa eine weniger grosse Rolle. Während sie an den Benelux-bzw. Deutschland-Vereinbarungen nicht beteiligt waren, gewährleistet die Beschränkung ihrer Tätigkeiten auf den nationalen Markt doch die Wirksamkeit der zwischen Interox und Degussa geschlossenen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen auf anderen Märkten, insbesondere hinsichtlich der Beibehaltung der Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. 1980 beliefen sich ihre Verkäufe von Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat an Dritte (ohne Mithersteller) in der EG auf ... Millionen ECU bei L'Air liquide und auf ... Millionen ECU bei PCUK. Abstellung der Zuwiderhandlungen (58) Die Kommission kann gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 EWG-Vertrag die beteiligten Unternehmen verpflichten, die besagte Zuwiderhandlung abzustellen. Die Kommission ist nicht davon überzeugt, daß die Zuwiderhandlungen tatsächlich abgestellt wurden. Auch soweit Solvay und Laporte zugegeben haben, daß spezifische Marktaufteilungsvereinbarungen bestanden, hielten sie deren "förmliche Beendigung" dennoch nicht für "möglich". Degussa ihrerseits hat zwar zugestanden, daß Angestellte möglicherweise an solchen Vereinbarungen beteiligt waren, bestreitet aber, daß leitende Angestellte von diesen Vereinbarungen gewusst hätten. Infolgedessen ist ungewiß, ob die Beteiligten alle in dieser Entscheidung festgestellten Verstösse beendet haben oder nicht. Es ist daher nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erforderlich, die Beteiligten der Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu verpflichten, diese Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen. Die Beteiligten müssen ferner an jeder Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit gleicher Wirkung gehindert werden, insbesondere an jedem Austausch von Preislisten oder Informationen, sei es über Gesamtzahlen oder über die Einzelheiten der Verkäufe an einzelne Abnehmer, wodurch sie feststellen können, ob die Marktanteile oder die Abnehmeraufteilung - wie ursprünglich vereinbart - beibehalten werden, oder wodurch sie mittelbar oder unmittelbar in den Besitz von normalerweise vertraulichen Informationen gelangen, die etwa die die Kosten anderer Hersteller, ihre Preise, Investitions- und Produktionspläne oder ihnen zugegangene Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten für Bauvorhaben betreffen. Soweit irgendein Informationsaustauschsystem die Beteiligten mit solchen Informationen versorgt, muß dieses geändert werden oder darf von den Beteiligten nicht mehr in Anspruch genommen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC, Degussa AG, L'Air liquide SA und Produits chimiques Ugine Kuhlmann haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen, indem sie sich bis mindestens zum 13. Dezember 1980 an einer aus dem Jahr 1961 datierenden Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, wonach die Hersteller ihre Verkäufer von Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat auf ihre Heimatmärkte oder auf bestimmte nationale Märkte beschränkten, auf denen einschränkende Quotenvereinbarungen in Kraft waren. (2) Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC, L'Air liquide SA und Produits chimiques Ugine Kuhlmann verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, indem sie sich seit 1958 (Laporte seit der Gründung von Interox im Jahr 1970) an einer Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, wonach bis mindestens zum 13. Dezember 1980 der französische Markt für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat in drei gleiche Teile zwischen Solvay (später Interox), L'Air liquide und Produits chimiques Ugine Kuhlmann aufgeteilt wurde. (3) Solvay und Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC und Degussa AG verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, indem sie sich seit 1969 (Laporte seit der Gründung von Interox im Jahr 1970) an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten, wonach sie bis mindestens zum 13. Dezember 1980 die Märkte für Wasserstoffperoxyd und Natriumperborat in den Beneluxländern nach vereinbarten Quoten zwischen Solvay (später Interox) und Degussa aufteilten und die Geschäfte mit den Hauptabnehmern entsprechend den vereinbarten Anteilen zuwiesen. (4) Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC und Degussa AG verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, indem sie sich an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten, wonach sie ab 1970 bis mindestens zum 13. Dezember 1980 den deutschen Wasserstoffperoxyd- und Natriumperboratmarkt nach vereinbarten Quoten zwischen Interox und Degussa aufteilten und ständig miteinander Verbindung hielten, um für die Einhaltung ihrer (identischen) Preislisten zu sorgen. (5) Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC und Degussa AG verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, indem sie sich ab 1974 bis mindestens zum 13. Dezember 1980 an einer Vereinbarung beteiligten, wonach ihre jeweiligen Anteile von Interox und Degussa im EG-Markt für Persulfate festgesetzt und ihre Preispolitik koordiniert wurden. Artikel 2 Solvay et Cie, Laporte Industries (Holdings) PLC, Degussa AG, L'Air liquide SA und Atochem (als Nachfolgerin von PCUK) haben fortan die genannten Verstösse abzustellen (soweit sie dies nicht bereits getan haben) und alle Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Maßnahmen gleicher Wirkung aufzugeben, einschließlich des organisierten Austauschs von Preislisten oder geschäftlichen Informationen, die normalerweise unter das Betriebsgeheimnis fallen und durch die die Beteiligten mittelbar oder unmittelbar spezifische Angaben über andere Hersteller - Produktionsmengen und Umsatz, Kosten, Verkaufspreise und Preisnachlässe, Angebote bei Ausschreibungen sowie Produktions- oder Investitionspläne - erfahren oder mit deren Hilfe sie für den EG-Markt oder einen seiner nationalen Märkte abgeschlossene Aufteilungs- oder Preisfestsetzungsvereinbarungen und dergleichen auf deren Einhaltung hin überwachen können. Artikel 3 Gegen die nachstehend bezeichneten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Verstösse, soweit sie nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 stattfanden, folgende Geldbussen festgesetzt: a) Solvay et Cie, Brüssel, eine Geldbusse von 3 000 000 ECU, gleich 134 775 300 bfrs; b) Laporte Industries (Holdings) PLC, London, eine Geldbusse von 2 000 000 ECU, gleich 1 206 254 Pfund Sterling; c) Degussa AG, Frankfurt, eine Geldbusse von 3 000 000 ECU, gleich 6 687 120 DM; d) L'Air liquide SA, Paris, eine Geldbusse von 500 000 ECU gleich 3 418 005 ffrs; e) Atochem, Paris (als Nachfolgerin von PCUK), eine Geldbusse von 500 000 ECU, gleich 3 418 005 ffrs. Artikel 4 Die nach Artikel 3 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf die nachstehenden Konten zu überweisen: a) Solvay : Banque Bruxelles-Lambert, Brüssel, Nr. 310-0231000-32; b) Laporte : Lloyds Bank PLC, London, Nr. 108.63.41; c) Degussa : Sal. Oppenheim & Cie, Köln, Nr. 260/00/64910; d) und e): L'Air liquide und Atochem : Société Générale, Paris, Nr. 5.770.006.5. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an - Solvay et Cie rü du Prince Albert 33 B-1050 Brüssel; - Laporte Industries (Holdings) PLC 14 Hanover Square GB-London WIR OBE; - Degussa AG Weißfrauenstrasse 9 D-6000 Frankfurt/M. 11; - L'Air liquide SA 75, Quai d'Orsay F-75131 Paris; - Atochem La Défense 5, F-92091 Paris-La Défense. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des EWG-Vertrags ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 23. November 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.