Europäische Union

1999/126/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002

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riften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel V Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken Grundsatzdokumente Empfehlung 96/280/EG der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel Finanzielle Unterstützung für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten im Interesse einer raschen Durchführung der neueren Verordnungen über Konjunkturindikatoren und die strukturelle Unternehmensstatistik in den Bereichen: - Industrie (Thema 44), - Dienstleistungen (Thema 51), - Handel und Vertrieb (Thema 47). TITEL VI WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK Statistische Auswirkungen Die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion erfordert eine sehr genaue statistische Überwachung, um die Koordinierung der makroökonomischen Politik und die währungspolitischen Aufgaben des Europäischen Zentralbanksystems zu unterstützen. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt stellt neue statistische Anforderungen. Der Bewertung des von den Mitgliedstaaten erreichten Grades der wirtschaftlichen Konvergenz kommt weiterhin hohe Bedeutung zu. Im wesentlichen müssen die Arbeiten an der Harmonisierung der Statistiken zu den Konvergenzkriterien fortgesetzt und ergänzt werden. Damit Preisstabilität gewährleistet werden kann (Artikel 105), müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates die Qualität und Vergleichbarkeit der harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) verbessert und ein Verbraucherpreisindex für die Währungsunion erstellt werden. Die Überwachung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands (Artikel 104c und Stabilitäts- und Wachstumspakt von Dublin) erfolgt anhand der Gesamtrechnungen des Staates, die nach dem im Juni 1996 vom Rat angenommenen ESVG 1995 (Verordnung (EG) Nr. 2223/96) erstellt werden. Die Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Daten wird weiter überwacht, damit den zuständigen Entscheidungsträgern qualitativ hochwertige und vergleichbare statistische Instrumente an die Hand gegeben und so Verzerrungen bei der Beurteilung der Haushaltslage in den einzelnen Mitgliedstaaten vermieden werden können. Ferner erfordert die in Artikel 103 des Vertrags vorgesehene Überwachung der Wirtschaftslage in den Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen zur Harmonisierung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und zur Erstellung sämtlicher in der Verordnung des Rates über das ESVG 1995 vorgesehenen Tabellen. Da diese Daten zunehmend zu Parametern politischer Entscheidungen werden, muß die Kommission die Anwendung des ESVG 1995 in den Mitgliedstaaten genauestens überwachen. Aufgrund des Vorrangs der Beschäftigung, die gemäß Artikel 2 des Vertrags als eines der Ziele der WWU aufgeführt wird und über Artikel 102a ausdrücklich in Artikel 103 einbezogen ist, sind darüber hinaus weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Arbeitsmarktstatistiken erforderlich. Die Erstellung vierteljährlicher volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zu jeweiligen und zu konstanten Preisen auf einer weitestgehend vergleichbaren Basis ist für das weitere Vorgehen im Anschluß an den Pakt für Stabilität und Wachstum erforderlich. Aggregierte volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für die Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung einführen, sind in Vorbereitung. Die Arbeiten zur Berechnung der wichtigsten volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen in Kaufkraftparitäten werden weitergeführt. In diesem Zusammenhang wird eine grundlegende Überarbeitung der Methodik vorgenommen werden müssen; insbesondere ist die Methodik zur Ermittlung der Kaufkraftparitäten zu ändern, damit die Ergebnisse für eine vergleichende Analyse verläßlicher sind. Zur Bereitstellung statistischer Daten mit der notwendigen Erhebungsbreite, Vergleichbarkeit, Zeitnähe und Erhebungshäufigkeit für die Koordinierung der makroökonomischen Politik und die Unterstützung der währungspolitischen Aufgaben des Europäischen Zentralbanksystems werden die Arbeiten an den Konjunkturindikatoren für Nachfrage, Produktionsleistung, Arbeitsmarkt, Preise und Kosten weitergeführt. Dies wird einen zusätzlichen Beitrag zur weiteren Entwicklung monetärer und finanzieller Indikatoren darstellen. Zusammenfassung In den kommenden fünf Jahren wird es vor allem darum gehen, - die Entwicklung und Produktion der Statistiken voranzutreiben, die für die Koordinierung der makroökonomischen und der Währungspolitik, für die Durchführung des Paktes für Stabilität und Wachstum sowie für die fortgesetzte Bewertung der wirtschaftlichen Konvergenz benötigt werden; - die Verordnung über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) anzuwenden. Relevante Rechtsvorschriften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) Entschließung des Europäischen Rates zum Stabilitäts- und Wachstumspakt, Amsterdam, 17. Juni 1997 Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken Grundsatzdokumente Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung, Kapitel B1, Europäische Kommission 1993 Grundzüge der Wirtschaftspolitik; sie werden jährlich vom Rat festgelegt Jahreswirtschaftsbericht, jährlich, Europäische Kommission Gemeinsamer Beschäftigungsbericht, jährlich, Rat und Europäische Kommission Grünbuch über die praktischen Fragen des Übergangs zur einheitlichen Währung Beschlüsse des Europäischen Rates von Madrid, Florenz und Dublin Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel Keine. TITEL VII GEMEINSAME HANDELSPOLITIK Statistische Auswirkungen Artikel 113 des EG-Vertrags regelt die Ermächtigung der Kommission zur Einleitung von Verhandlungen im Bereich der Handelspolitik. Multilaterale Verhandlungen erfolgen im Rahmen der GATT-Abkommen und der WTO. Ergänzend können bilaterale Verhandlungen geführt werden. Die statistischen Ressourcen der Gemeinschaft müssen dem Standard ihrer Partner entsprechen oder besser sein. So benötigt die Gemeinschaft vollständige, aktuelle und detailliert Informationen über den Warenverkehr mit Drittstaaten (Extrastat). Das bestehende Informationssystem soll auf einem hohen Leistungsstand gehalten werden. Die Verhandlungen über die EU-Erweiterung können zu angemessenen Anpassungen in den Handelsstatistiken führen. Die Beitrittsländer sollen in ihren Bemühungen zur Anpassung ihres Bestands an statistischen Daten unterstützt werden. Die SLIM-Initiative für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (siehe Titel 1) zielt zwar gegenwärtig auf den internen Handel der Mitgliedstaaten untereinander, dürfte aber zu Forderungen nach ähnlichen Vereinfachungen des statistischen Systems für den Außenhandel führen. Vereinfachungen von Zollunterlagen und -kontrollen werden ebenfalls Auswirkungen auf das statistische System haben. Über die Wirkung der Globalisierung auf Handelsstatistiken sind Untersuchungen geplant. An eine Unternehmensumfrage werden sich - voraussichtlich um das Jahr 2000 - entsprechende Maßnahmen anschließen. Außerdem werden im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS) die Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr, über ausländische Direktinvestitionen und über den Handel zwischen verbundenen inländischen und ausländischen Unternehmen ausgebaut werden. Diese Arbeiten haben in den kommenden Jahren hohe Priorität. Schließlich sollen im Rahmen von Studien Statistiken entwickelt werden, die die Auswirkungen der Globalisierung auf die Wirtschaft messen. Diese Studien werden in enger Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen durchgeführt. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den Auswirkungen der Methodik, der Erhebungssysteme usw. auf andere Bereiche der Statistik gewidmet. Zusammenfassung Die Arbeiten sind in erster Linie auf folgendes ausgerichtet: - die Anwendung überarbeiteter internationaler Konzepte und Definitionen für die Handelsstatistik, insbesondere den für die Durchführung des ESVG 95 notwendigen; - das COMEXT-System für die Zusammenarbeit von Daten aus Intra- und Extrastat wird verbessert, um ihm eine höhere Benutzerfreundlichkeit zu verleihen, und erweitert, so daß auch Handelsvolumen und Einheitswertindizes erfaßt werden; - zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Daten, die zur Unterstützung multi- und bilateraler Verhandlungen unabdingbar ist, werden Untersuchungen mit Drittstaaten durchgeführt; - die Entwicklung von Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Globalisierung auf Unternehmen, Arbeitsmärkte und Handelsstatistiken. Relevante Rechtsvorschriften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Teil 3 Titel VII Verordnung (EG) Nr. 1172/96 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10) geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates vom 13. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates über die Statistiken des Warenverkehr der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern im Hinblick auf das statistische Erhebungsgebiet (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission vom 7. Mai 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelspolitik (ABl. L 114 vom 8.5.1996, S. 7) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) geändert durch: Verordnung (EWG) Nr. 3528/89 des Rates vom 23. November 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 347 vom 28.11.1989, S. 1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 50) - Artikel 252 Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 238 vom 19.9.1996, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission vom 21. November 1997 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 19) Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs und Statistik der ausländischen Direktinvestitionen (Thema 54). Technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Thema 21). TITEL VIII SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND Statistische Auswirkungen Für die Untersuchung von Langzeitarbeitslosigkeit und Übergangsprozessen sind Statistiken erforderlich. Beschäftigungs- und Arbeitsmarktdaten sind bereitzustellen, um die Beschlüsse des Europäischen Rates in Luxemburg zum Thema Beschäftigung beschlossenen beschäftigungspolitischen Leitlinien zu überwachen. Neben den Instrumenten, die einzusetzen sind, um die durch das Fehlen von Kurzzeitstatistiken über den Arbeitsmarkt sowie vergleichbarer Daten über Arbeitslosigkeit, Löhne und Gehälter verursachten Probleme zu lösen, bedarf es auch geeigneter Daten für die Messung der Beschäftigungsleistung im Kontext der Leitlinien. Die Arbeiten werden sich auf die weitere Harmonisierung der Arbeitslosenquoten, auf die Schätzung der Unterbeschäftigung sowie den Ausbau einer kontinuierlichen Arbeitskräfteerhebung in der Mehrzahl der Länder des EWR und den beitrittswilligen Ländern konzentrieren. Darüber hinaus wird ein ständiges System für Verdienst- und Arbeitskostenstatistiken einschließlich kurzfristiger Indikatoren zu den Arbeitskosten auf der Grundlage von in den Mitgliedstaaten verfügbaren Daten eingeführt. Bestehende Statistiken werden geprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben und kombiniert, um gemeinsame Indikatoren über die Beschäftigungsleistung gemäß ihrer Definition in den beschäftigungspolitischen Leitlinien aufzustellen. Die Durchführung von zwei Fünfjahres-Aktionsprogrammen der Gemeinschaft (1995-1999) zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine Entschließung des Rates, die ausdrücklich die Förderung von Bildungs- und Ausbildungsstatistiken hervorhebt, haben den Bedarf an international vergleichbaren Statistiken zu Bildung und Ausbildung erheblich vergrößert. Im Zeitraum 1998 bis 2002 werden die statistischen Entwicklungen in diesen Bereichen einhergehen mit a) den auf dem Gipfeltreffen in Luxemburg zur Frage der Beschäftigung beschlossenen Leitlinien, b) den Zielen der Strukturfonds (. . .) und c) den Zielen von Bildungs-, Ausbildungs- und Jugendprogrammen der neuen Generation. In diesem Zusammenhang ist bereits jetzt bekannt, daß ein großer Bedarf an Statistiken über i) den Übergang von der Schule in das Berufsleben, ii) die Dauer der Schulzeit, iii) lebensbegleitendes Lernen und iv) die Verknüpfung von Beschäftigungsfähigkeit und Berufsausbildung bestehen wird. Um die korrekte Planung zahlreicher Unionspolitiken gewährleisten zu können, sind verläßliche und zeitnahe Informationen zur demographischen Situation und zur Wanderungsbewegung erforderlich. Der Zeitraum von 1998 bis 2002 wird durch die Konsolidierung und Analyse der in der Phase 1993-1997 durchgeführten Arbeiten gekennzeichnet sein. Mit Ausnahme der Volkszählungen werden keine neuen Datenerhebungen stattfinden. Angesichts des zunehmenden Bewußtseins für die Aufgaben der Gemeinschaft im Bereich der Sozialpolitik sind harmonisierte und international vergleichbare Daten über die Lebensbedingungen erforderlich. Verkettete Indikatoren zur Einkommenshöhe, den Lebensbedingungen und der sozialen Ausgrenzung werden erarbeitet. Die Zeitbudgeterhebung wird zusätzliche nichtmonetäre Informationen über die Lebensbedingungen liefern und die Kommission in die Lage versetzen, Statistiken über den gesamten Beitrag (aus bezahlter und unbezahlter Arbeit), den Männer und Frauen zur Wirtschaft leisten, vorzulegen. Die Kommission hat sicherzustellen, daß die Lebensqualität durch angemessene Sozialschutzsysteme aufrechterhalten bleibt. Hierzu ist eine international vergleichbare statistische Datenbasis über die Ausgaben und Einnahmen von Sozialschutzsystemen erforderlich. Die Sammlung von Essoss-Daten wird ebenso wie die Veröffentlichung der einschlägigen Publikationen fortgesetzt. Zu Themen wie beschäftigungsfördernde Maßnahmen oder Einfluß von Steuersystemen auf den Sozialschutz u. a. werden Studien über eine aktive Arbeitsmarktpolitik durchgeführt. In Übereinstimmung mit der Verordnung des Rates über die Harmonisierung der Statistik über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sieht das vorgeschlagene Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000) vor, daß die Vorhaben über vergleichende Statistiken zum Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz weitergeführt werden. Es ist vorgesehen, konsistente Datenreihen zu erstellen, um die Voraussetzungen über die Überwachung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der Wirksamkeit der Bestimmungen in diesem Bereich zu schaffen. Die Arbeiten an der Struktur und der Integration der Erhebungen über die Haushalte sowie die Abstimmung zwischen Erhebungen und Registern werden weitergeführt, um eine rationellere Nutzung der Ressourcen und eine bessere Vergleichbarkeit des Datenoutput zu erzielen. Zusammenfassung Die Arbeiten während des kommenden Planungszeitraums konzentrieren sich hauptsächlich auf folgende Bereiche: - Konsolidierung und Analyse der Arbeiten zur demographischen Situation und zur Wanderungsbewegung; - Weiterentwicklung harmonisierter Statistiken im Bereich der Arbeitslosigkeit und Arbeitsmarkt (z. B. Arbeitskräfteerhebung, vierteljährliche Arbeitskostenstatistiken); - Erfuellung neuer und bestehender Datenanforderungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung; - Weiterführung statistischer Vorhaben zu Gesundheit und Sicherheit; - Verbesserung der Statistiken über Einkommensverteilung, Lebensbedingungen und soziale Ausgrenzung; - Koordinierung der Arbeit an der Zeitbudgeterhebung; - Konsolidierung der Sozialschutzstatistik. Relevante Rechtsvorschriften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel I, Titel II, Titel V, Titel VIII, Titel XIV Vertrag über die Europäische Union, Titel VI Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Statistik über Höhe und Struktur der Arbeitskosten Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 zur Förderung der Bildungs- und Ausbildungsstatistik in der Europäischen Union (ABl. C 374 vom 30.12.1994) Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer Entschließung 95/C 168/01 des Rates zur Umsetzung und Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft (Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle, Daten über Berufskrankheiten) Grundsatzdokumente Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (1993) Weißbuch über die Europäische Sozialpolitik (1994) Schlußfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates über Beschäftigung im November 1997 in Luxemburg Beschluß Nr. 819/95/EG, Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm "Sokrates" (ABl. L 87 vom 20.4.1995) Beschluß 94/819/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft "Leonardo" (ABl. L 340 vom 29.12.1994) Beschluß Nr. 90/267/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über ein Aktionsprogramm zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in der Europäischen Gemeinschaft (FORCE) (ABl. L 156 vom 21.6.1990) Mitteilung der Kommission (Juli 1996) und Entschließung des Rates (Dezember 1996) über gleiche Chancen für Behinderte Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nach Artikel 118a Geplanter Beschluß des Rates zur Annahme eines gemeinschaftlichen Programms (SAFE - Safety Actions for Europe) zur Verbesserung von Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz Grünbuch über die Europäische Sozialpolitik Weißbuch "Lehren und Lernen: Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" (1995) Gemeinsamer Bericht des Rates der Minister für Wirtschaft und Finanzen/Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Kommission für den Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs Mitteilung der Kommission über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000) (KOM(95) 282 endg.) "Aktionsplattform", während der Vierten Weltfrauenkonferenz veröffentlichtes Dokument, Peking 1995 Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Rechtsvorschriften aufgrund neuer Programme, die im Jahr 2000 die derzeit geltenden Grundsatzdokumente über Bildung und Ausbildung ersetzen werden. Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel Zeitbudgeterhebung (Thema 36). TITEL IX KULTUR Statistische Auswirkungen Kultur und die Medien spielen eine entscheidende Rolle beim Aufbau einer Identität der Europäischen Union. Rein wirtschaftlich betrachtet gewinnt der kulturelle Sektor laufend an Bedeutung, nicht nur aufgrund des Volumens und der Qualität der produzierten Dienstleistungen, sondern auch als Potential für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die größte Herausforderung für die nahe Zukunft besteht darin, international vergleichbare Statistiken zu erstellen, die auf den bereits in den Mitgliedstaaten laufenden Datenerhebungstätigkeiten aufbauen. Zusammenfassung Die folgende Arbeit ist vorgesehen: - Ausbau einer Reihe von Kulturstatistiken auf der Grundlage der vorhandenen Datenquellen. Relevante Rechtsvorschriften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel IX Grundsatzdokumente Entschließung des Rates "Kultur und audiovisuelle Medien" vom 20. November 1995 über die Förderung statistischer Angaben im Bereich Kultur "Erster Bericht über die Berücksichtigung der kulturellen Aspekte in der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft", der von der Kommission dem Rat "Kultur und audiovisuelle Medien" im Verlauf des ersten Halbjahres 1996 vorgelegt wurde Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel Keine. TITEL X ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT Statistische Auswirkungen Artikel 3 des Vertrags legt fest, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus leisten muß, und Artikel 129 sieht ausdrücklich die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Gesundheitswesens vor, insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch die Unterstützung ihrer Tätigkeit. Im Juni 1997 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001). Das Aktionsprogramm wird sich mit der Schaffung eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems beschäftigen, das die Messung des Gesundheitszustands und von Gesundheitstendenzen und -determinanten innerhalb der Gemeinschaft ermöglicht, die Planung, Überwachung und Bewertung von Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen erleichtert und den Mitgliedstaaten geeignete Gesundheitsinformationen bereitstellt, um Vergleiche zu ermöglichen und die einzelstaatlichen Gesundheitspolitiken unterstütze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.