Europäische Union

2000/131/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3864) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Wortlaut ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0131 2000/131/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3864) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Wortlaut ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 037 vom 12/02/2000 S. 0022 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3864) (Nur der spanische Wortlaut ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/131/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau(1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 3094/95(2), verlängert wurde, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden(3), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung aufgrund der vorerwähnten Vorschriften(4) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nächstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben D/6715 vom 6. August 1997 genehmigte die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe für die staatseigenen Werften in Spanien aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1013/97. Die Genehmigung war von mehreren Bedingungen abhängig gemacht worden, u. a. vom Beihilfevolumen. Die Kommission überwacht die Einhaltung dieser Bedingungen. (2) Die spanische Regierung übermittelte am 15. September 1998 einen Kontrollbericht, der durch Informationen anläßlich eines Kontrollbesuches vom 30. September bis 2. Oktober desselben Jahres ergänzt wurde. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 stellte die Kommission mehrere Fragen über den Umfang der Steuergutschriften an die Werften. Die spanischen Behörden beantworteten diese Fragen mit Schreiben vom 13. November 1998. (3) Die Kommission teilte Spanien mit Schreiben vom 15. Februar 1999 ihren Beschluß mit, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. (4) Der Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) veröffentlicht. Darin wurden alle Beteiligten zur Äußerung aufgefordert. (5) Die eingegangenen Bemerkungen hat die Kommission Spanien zur Stellungnahme übermittelt. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (6) In ihrer Entscheidung vom August 1997 (staatliche Beihilfe C 56/95)(6) genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen von insgesamt höchstens 229,008 Mrd. ESP für die Umstrukturierung der staatseigenen Schiffswerften in Spanien. Zu den genehmigten Beihilfemaßnahmen gehörten "besondere" Steuergutschriften von bis 58 Mrd. ESP in den Jahren 1995 bis 1999. (7) Diese Steuergutschriften hatten folgenden Grund: Als der Umstrukturierungsplan erstellt wurde, gehörten die Werften noch zur INI-Gruppe (Instituto Nacional de Industria) und konnten in Übereinstimmung mit dem allgemein geltenden spanischen Recht über die INI Nachsteuerverluste um 28 % reduzieren, wobei Verluste mit anderweitigen konzerninternen Gewinnen verrechnet wurden. Die Finanzaussichten aufgrund des Plans gingen davon aus, daß derartige Steuergutschriften weiterhin möglich sein würden, auch wenn die Werften ab 1. August 1995 der defizitären staatlichen Holdinggesellschaft Agencia Industrial del Estado (AIE) unterstanden. Das Recht wurde entsprechend angepaßt (Gesetz 13/96 vom 30. Dezember(7)) und gestattete den Unternehmen in einer derartigen Situation, ab 31. Dezember 1999 weiterhin Beträge in einer Höhe zu beziehen, auf die sie aufgrund der Steuerkonsolidierungsvorschriften Anspruch gehabt hätten. Nach den im Rahmen des Umstrukturierungsplans vorausgesagten Verlusten wurden diese Steuergutschriften für die staatseigenen Werften auf 58 Mrd. ESP veranschlagt. Die Kommission vertrat die Auffassung, daß es sich hier um eine besondere Maßnahme zugunsten der Werften handelte und eine staatliche Beihilfe vorlag. (8) Am 1. September 1997 wurden die Werften in die Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (SEPI) integriert, die wie INI die allgemeinen Steuerkonsolidierungsvorschriften in Anspruch nehmen kann, um Verluste und Gewinne miteinander zu verrechnen. (9) Das Beihilfepaket wurde unter der Voraussetzung genehmigt, daß die Gesamtsumme ebenso wie die Beträge je Beihilfe Hoechstbeträge sein mußten. Dies wurde verlangt, um zu gewährleisten, daß die Beihilfen zweckgebunden blieben, und um die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfen auf die Schiffbauindustrie zu beschränken. Nach den der Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle des Umstrukturierungsplans zugänglich gemachten Informationen erhielten die Werften 1998 eine besondere Steuergutschrift in Höhe von 18,451 Mrd. ESP, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß sie aufgrund der allgemeinen spanischen Steuerkonsolidierungsvorschriften infolge ihrer Einbindung in die SEPI 1998 außerdem eine Steuergutschrift in Höhe ihrer 1997 angefallenen Verluste erhielten. (10) Aus diesem Grund stellte die Kommission die Vereinbarkeit der besonderen Steuergutschriften von 18,451 Mrd. ESP im Jahr 1998 mit ihrer früheren Entscheidung und folglich mit dem Gemeinsamen Markt in Frage. III. STELLUNGNAHME BETEILIGTER (11) Die Kommission hat Stellungnahmen eines Mitgliedstaats (Dänemark) und des dänischen Schiffbauverbandes (Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark) erhalten. (12) Der dänische Schiffbauverband erklärt, daß die Steuergutschriften rechtswidrige Beihilfen darstellen, die wegen der angespannten Marktlage und der zunehmenden Arbeitslosigkeit im Schiffbausektor zurückgezahlt werden müßten. (13) Diese Auffassung wurde auch von den dänischen Behörden vertreten, die auf die schwierige allgemeine Marktsituation sowie die Werftschließungen und den Arbeitsplatzabbau in Dänemark seit 1992 hinwiesen. Ihrer Ansicht nach stehen die spanischen Werften in direktem Wettbewerb mit den dänischen Werften und haben jene einen Wettbewerbsvorteil aufgrund der ihnen gewährten staatlichen Beihilfen erhalten. IV. STELLUNGNAHME SPANIENS (14) Spanien übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 6. April 1999 und 18. August 1999 (im zweiten Schreiben wurden ergänzende Bemerkungen gemacht, die sich aber im wesentlichen mit denen des vorangegangenen Schreibens deckten). (15) Die spanischen Behörden vertreten die Auffassung, daß die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung keine genauen Angaben zur Art des mutmaßlichen Verstoßes enthält. Der Formulierung nach lägen zwei Verstöße vor: Erstens die Nichterfuellung der Kommissionsentscheidung über die Genehmigung des Beihilfepakets und zweitens die Gewährung besonderer Steuergutschriften, die mit dem Gemeinsamen Markt möglicherweise unvereinbar sind. (16) Sie behaupten, daß diese Schlußfolgerung unbegründet und für eine Stellungnahme nicht klar genug ist. Es sei insbesondere nicht klar, worauf sich die Nichterfuellung beziehe, da es sich hier offensichtlich um einen von den besonderen Steuergutschriften gesonderten mutmaßlichen Verstoß handle. Da hier auf keinen anderen Verstoß hingewiesen werde, gingen die spanischen Behörden davon aus, daß die Kommission Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der besonderen Steuergutschriften in Höhe von 18,451 Mrd. ESP habe. Da diese Beihilfe als solche aber genehmigt worden sei, müsse das Anliegen der Kommission den Umfang der Beihilfe betreffen, der die genehmigte Höhe vermutlich überschreite. (17) Die spanischen Behörden weisen darauf hin, daß die Werften Beihilfen in genau der Höhe erhalten haben, die genehmigt worden war. Daher sei die Annahme falsch, daß Beihilfen über diesen Betrag hinaus gewährt worden seien und ein Verstoß gegen die Kommissionsentscheidung vorläge. (18) Ihrer Ansicht nach würden die Bedenken der Kommission auf einer falschen Annahme beruhen, d. h. auf der Addition von Beträgen, die nicht addiert werden könnten. Nach den allgemeinen Vorschriften bestehe ein grundsätzlicher Unterschied zwischen staatlicher Beihilfe und Steuergutschrift. Beihilfen in Form von "Steuergutschriften" in Übereinstimmung mit der Kommissionsentscheidung vom August 1997 über die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfen(8) seien nämlich staatliche Beihilfen, da sich diese nicht aus der allgemeinen spanischen Steuerregelung herleiten ließen. Steuergutschriften aufgrund der Konsolidierung der SEPI-Gruppe ergäben sich jedoch automatisch aus den allgemeinen Rechtsvorschriften und würden aufgrund des Gemeinschaftsrechts nicht als staatliche Beihilfen angesehen. (19) Hätte die Kommission diese Posten nicht addiert, wäre sie nicht zu dem Schluß gelangt, daß die gewährte Beihilfe zu hoch gewesen sei. Wären daher, so schlußfolgern die spanischen Behörden, die Schiffswerften nicht in die SEPI-Konsolidierung einbezogen worden, so hätte die Kommission nicht die Auffassung vertreten, daß mehr Beihilfen gewährt wurden, als genehmigt worden waren. (20) Spanien bestreitet die Schlußfolgerung, wonach bestimmte Beträge, die rechtmäßig sind und keinesfalls Beihilfen darstellen, als die Ursache eines Verstoßes angesehen werden können. Die Einbeziehung der Schiffswerften in eine gesetzliche Steuerregelung könne nicht die Ursache eines mutmaßlichen Verstoßes sein, wenn die Beihilfe weder im allgemeinen noch im besonderen zu hoch gewesen sei. (21) Der Argumentation der spanischen Behörden zufolge ergebe sich aus der Auslegung der Kommission (sofern diese richtig ist), daß von dem Zeitpunkt an, wo die Schiffswerften in die SEPI integriert wurden, die Genehmigungsentscheidung der Kommission in bezug auf die Beihilfen in Form von Steuergutschriften als grundlegend geändert hätte angesehen werden müssen. (22) Außerdem bringen die spanischen Behörden vor, daß die Kommission doch offensichtlich anerkennt, daß die neuen Steuergutschriften aufgrund der SEPI-Steuerregelung allgemeine Maßnahmen darstellen, die nicht als Beihilfen angesehen werden und keinen Anlaß zu einem Verstoß gegen die Entscheidung geben. Obwohl diese Steuergutschriften ab 1998 für das Steuerjahr 1997 gelten würden, behaupte die Kommission nun, daß die ursprüngliche Entscheidung über die Genehmigung der besonderen Steuergutschriften in Höhe von 58 Mrd. ESP von dem Zeitpunkt an, wo die Schiffswerften wieder in eine Konsolidierung einbezogen worden seien, als geändert angesehen werden sollte. (23) Nach Auffassung der spanischen Behörden sei diese Auslegung unbegründet, insbesondere da in der Entscheidung vom August 1997 an keiner Stelle erklärt werde, daß die Beihilfe von 58 Mrd. ESP von der Bedingung abhängig gemacht würde, daß die Schiffswerften nicht erneut in ein Konsolidierungssystem einbezogen werden. (24) Sollte aber die Integration der Schiffswerften in die SEPI einen Einfluß auf die Beihilfehöchstgrenze gehabt haben, so hätte die Kommission die spanischen Behörden warnen und die notwendigen Schritte unternehmen müssen, um ihre Entscheidung zu ändern. Da dies nicht geschehen sei, bestehe keine Möglichkeit einer De-facto-Änderung, da eine derartige Änderung aus Gründen der Rechtssicherheit eine offizielle Änderung des Rechtsakts voraussetze, in dem die Beihilfehöchstgrenze festgesetzt wurde. Ohne eine derartige Änderung würden die neuen Fakten (nämlich die Auflösung der AIE, die Integration der Schiffswerften in die SEPI und die Anwendung bestimmter Steuervorschriften) keinen Anlaß zur Überschreitung der genehmigten Hoechstgrenzen geben. (25) Die spanischen Behörden stellen fest, daß in der Entscheidung über die Verfahrensöffnung steht, "daß ... der ... genehmigte Beihilfebetrag entsprechend herabgesetzt worden wäre", wäre bekannt gewesen, daß die Schiffswerften in die SEPI integriert werden sollten. Sie behaupten jedoch, daß dieses Argument nicht stichhaltig ist, um nachzuweisen, daß die Beihilfe überhöht war. Dies bedeute vielmehr, daß der Betrag nicht überschritten worden sei. Wäre statt eines Betrags von 58 Mrd. ESP ein kleinerer Betrag genehmigt worden, dann wäre der Betrag überschritten worden, bei einer Genehmigung von 58 Mrd. ESP aber sei der Betrag nicht überschritten worden. (26) Außerdem machen die spanischen Behörden geltend, daß - wäre die Entscheidung geändert worden, um der Integration der Schiffswerften in die SEPI Rechnung zu tragen - diese Änderung lediglich einen Einfluß auf die Beihilfebeträge für Steuergutschriften ab Oktober 1997, d. h. nach der Integration, hätte haben können. Sie halten daran fest, daß der Beihilfebetrag bis zu diesem Zeitpunkt der genehmigten Hoechstgrenze entsprach. Schließlich seien in der Entscheidung für jeden Posten lediglich Gesamtbeträge für die gesamte Dauer der Umstrukturierung festgelegt worden. (27) Spanien habe nie die Auffassung vertreten, daß Maßnahmen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, durch Beihilfen ergänzt werden sollten, oder daß sich durch die Integration der Schiffswerften in die SEPI die Entscheidung von 1997 mit sofortiger Wirkung wesentlich ändern würde und dies insbesondere zu einer sofortigen, bedeutenden Herabsetzung der Beihilfe von 58 Mrd. ESP führen würde. Die Entscheidung von 1997 habe ein Paket von Beihilfen für die staatseigenen Schiffswerften vorgesehen, das aus verschiedenen Maßnahmen bestanden habe, für die ein Gesamtbetrag gegolten habe. (28) Die spanischen Behörden erinnern daran, daß sie bis 1997 für die Beihilfe in Form besonderer Steuergutschriften 48 Mrd. ESP veranschlagt hatten. Bei den abschließenden Verhandlungen aber im Vorfeld zur Genehmigungsentscheidung der Kommission seien verschiedene Daten des Umstrukturierungsplans revidiert worden, um den Verzögerungen bei der Genehmigung und Durchführung des Plans Rechnung zu tragen. Deswegen sei eine zusätzliche Beihilfe vereinbart worden, die zu dem Gesamtpaket hinzugerechnet worden sei und die besonderen Steuergutschriften auf 58 Mrd. ESP erhöht habe. Diese Heraufsetzung sei aufgrund der Verzögerungen bei der Genehmigung und Durchführung des Umstrukturierungsplans, die zu größeren als den vorhergesehenen Verlusten (und zu einer Verkürzung der für die Auszahlung der Beihilfe verfügbaren Zeit) geführt hätten, gerechtfertigt gewesen. Wäre also bekannt gewesen, daß die Schiffswerften in die SEPI integriert werden sollten und dies einen Verlust oder eine Herabsetzung der Beihilfen bedeutet hätte, dann wäre über ihre Einbeziehung in einen anderen Posten verhandelt worden. (29) Abschließend erklären die spanischen Behörden, daß bei der Verhandlung über komplizierte Fälle wie dem vorliegenden die zur Debatte stehende Gesamtbeihilfe im Mittelpunkt der Diskussion stehe. (30) Im Anschluß an diese Stellungnahme unterbreiteten die spanischen Behörden Daten, mit denen sie nachweisen wollen, daß sich die besonderen Steuergutschriften innerhalb der festgelegten Grenzen bewegten. (31) Sie erklären, daß sich diese Beihilfe unmittelbar auf die Jahre 1995, 1996 und 1997 bezieht, weil nämlich für diese Jahre bedeutende Verluste vorausgesagt worden waren. Demnach habe die Beihilfe 28 % des Nettoergebnisses vor Steuern ausgemacht, nämlich 57,963 Mrd. ESP, was einer genehmigten Beihilfe von 58 Mrd. ESP entspreche. Wie diese Berechnung zustande kommt, ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (32) Nach Angaben der spanischen Behörden wurde die Voraussage Anfang 1997 auf der Grundlage der Ergebnisse von 1995 und von Schätzungen für den nachfolgenden Zeitraum erstellt. Die Abzüge würden 28 % der vorausgesagten Verluste ausmachen. Es sei nicht verlangt worden, die Bemessungsgrundlagen auf etwaige Veränderungen hin und die hieraus resultierende Steuergutschrift zu überprüfen. (33) Dies sei nach Auffassung der spanischen Behörden die einzig richtige Vorgehensweise bei einer Beihilfe, die auf 28 % der Verluste vor Steuern festgelegt wurde. Eine andere Möglichkeit bestehe nicht, da die Schiffswerften keiner anderen Konsolidierungsgruppe angehörten. Deswegen könne weder die AIE noch eine andere öffentliche Einrichtung einen Steuerausgleich für die Bemessungsgrundlage bereitstellen. Die Tatsache, daß die Schiffswerften in die SEPI integriert worden seien, habe für Spanien keine praktische Bedeutung, da während der Zeit, in der die Schiffswerften der AIE-Kontrolle unterstanden hätten, ihre tatsächlichen Verluste die Gewährung einer entsprechenden Beihilfe von 28 % des Nettoergebnisses vor Steuern bis zu der genehmigten Hoechstgrenze gerechtfertigt hätten. Es wäre falsch, würde die Kommission zu dem Schluß gelangen, daß die Werften nur auf einen geringeren Beihilfebetrag Anspruch gehabt hätten, wo doch die tatsächlichen Verluste weit über den ursprünglich vorgesehenen Verlusten gelegen hätten. (34) Nach den von den spanischen Behörden in ihrer Stellungnahme unterbreiteten Daten beliefen sich die Verluste 1995 auf 90,463 Mrd. ESP, 1996 auf 97,056 Mrd. ESP und bis September 1997, als die Schiffswerften in die SEPI integriert wurden, auf 19,883 Mrd. ESP. Die Gesamtverluste während dieses Zeitraums beliefen sich demnach auf 207,402 Mrd. ESP und die Beihilfe in Höhe von 28 % auf 58,073 Mrd. ESP. Der tatsächlich ausgezahlte Beihilfebetrag lag aber ein wenig unter dem für den fraglichen Zeitraum vorgesehenen Abzug von 28 %. Nach Angaben der spanischen Behörden wurde die Beihilfe in zwei Phasen gezahlt: 39,549 Mrd. ESP im März 1997 und 18,451 Mrd. ESP im Juli 1998. Diese Zahlungen seien wegen budgetärer Sachzwänge verspätet erfolgt, woraus sich die offensichtliche Unstimmigkeit zwischen Forderungen und Zahlungen erkläre, insbesondere in bezug auf die Zahlungen im Jahr 1998, die sich nicht mit den Ergebnissen des Jahres 1997 decken würden. Wären die allgemeinen Steuerkonsolidierungsvorschriften die Grundlage für die Berechnung der Forderungen gewesen, so hätten die Werften für die Zahlungsverzögerungen Zinsen verlangen können. Derartige Zinsen seien jedoch nicht gezahlt worden, was beweise, daß die Berechnungsmethode 28 % der Nettoverluste vor Steuern gewesen sei. (35) Abschließend vertreten die spanischen Behörden daher die Auffassung, daß sich der in Form von Steuergutschriften gezahlte Beihilfebetrag innerhalb der von der Kommission in ihrer Entscheidung festgelegten Grenzen bewegt und gleichzeitig der genehmigte Gesamtbeihilfebetrag eingehalten wurde. (36) Zu den Stellungnahmen anderer Beteiligter im Rahmen des Verfahrens äußerte sich Spanien in einem Schreiben vom 18. Juni 1999. Die spanischen Behörden teilen die Besorgnisse hinsichtlich der allgemeinen Marktlage und vergleichen die Probleme der dänischen Werften angesichts der unfairen Wettbewerbspraktiken im Fernen Osten mit denen der spanischen Werften. Die Unterstellung aber, daß die Werften rechtswidrige Beihilfen erhalten hätten, weist Spanien von sich. V. WÜRDIGUNG (37) Die Kommission stellt fest, daß sie die Behilfe, die sie aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 genehmigte, nach dem früheren Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtete. Diese Feststellung gilt allerdings nur für den Fall, daß die in der Kommissionsentscheidung über die Genehmigung der Beihilfe in Übereinstimmung mit der Ratsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfuellt werden. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfuellt werden, so fällt die Beihilfe unter das allgemeine Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und kann daher mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar angesehen werden, sofern sie nicht aus anderen Gründen für vereinbar erklärt werden kann. (38) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 enthielt für die staatseigenen Werften in Spanien im Hinblick auf ihre weitere Umstrukturierung und die Wiederherstellung ihrer Wettbewerbsfähigkeit eine Ausnahme von den (für die anderen Gemeinschaftswerften) üblicherweise geltenden Vorschriften über Beihilfen für den Schiffbau. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung kann ein Paket von Beihilfen, das sonst mit der Schiffbaubeihilferichtlinie unvereinbar gewesen wäre, unter bestimmten Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Eine dieser Bedingungen besteht darin, daß es sich bei dem Gesamtbeihilfebetrag um einen Hoechstbetrag handeln muß. Außerdem muß für jede Form der genehmigten Beihilfe, einschließlich besonderer Steuergutschriften, der genehmigte Betrag ausdrücklich ein Hoechstbetrag sein, was sich aus der Formulierung "bis zu" ergibt. Hierauf nimmt die Kommissionsentscheidung vom August 1997 bezug, in der es ausdrücklich heißt, daß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung die Rechtsgrundlage bildet, um eine unter anderen Umständen unvereinbare Beihilfe, einschließlich Steuergutschriften, zu genehmigen. (39) Der Kommission ist es daher unverständlich, wie die spanischen Behörden behaupten können, daß die Gründe für die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht klar sind. Der Sachverhalt, den die spanischen Behörden keinesfalls bestreiten, ist der, daß die Werften 1998 Beihilfen in Höhe von insgesamt 18,451 Mrd. ESP in Form besonderer Steuergutschriften erhalten haben, obwohl sie aufgrund allgemeiner Maßnahmen in den Genuß anderer Steuergutschriften gelangten. Die Bedenken der Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens betrafen folglich die Vereinbarkeit der 1998 erfolgten Zahlungen (in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil), weil die Werften den gesamten Betrag der genehmigten Steuergutschriften erhielten und dies der Hoechstbetrag war. Würden die Werften außerdem Steuergutschriften aufgrund allgemeingültiger Maßnahmen erhalten (der einzige Grund für die besonderen Steuergutschriften war, daß diese Möglichkeit vorher nicht bestand), mußten die Gründe für die Zahlung des Hoechstbeihilfebetrages fragwürdig erscheinen und konnte ein Verstoß gegen die Kommissionsentscheidung vermutet werden. Die Bedenken der Kommission in dieser Hinsicht haben sich im Laufe des Verfahrens, wie weiter oben dargelegt wurde, voll bestätigt. (40) Die drei Hauptargumente Spaniens können wie folgt zusammengefaßt werden: - Die verschiedenen genehmigten Beihilfemaßnahmen (einschließlich der besonderen Steuergutschriften) wurden als ein Paket ausgehandelt und sollten als solches behandelt werden. Sowohl was das Gesamtpaket als auch was die besonderen Steuergutschriften betrifft, so sind die endgültig genehmigten Gesamtbeträge (die im Vergleich zu den ursprünglich vorgesehenen Beträgen wegen der Verzögerungen bei der Genehmigung des Umstrukturierungsplans erhöht wurden) trotz der Tatsache, daß die tatsächlichen Verluste höher als die vorhergesehenen waren, nicht überschritten worden. - Die Entscheidung hinderte die Werften nicht daran, zusätzlich zu den besonderen Steuergutschriften auch noch Steuergutschriften aufgrund allgemeiner Maßnahmen zu erhalten, und sie wurde auch nicht nach der Integration der Schiffswerften in die SEPI in diesem Sinne geändert. Doch dürfen besondere und allgemeine Steuergutschriften nicht addiert werden. Denn es handelt sich um zwei unterschiedliche Konzepte, und die allgemeinen Steuergutschriften aufgrund der Integration in die SEPI stellen keine staatlichen Beihilfen dar. - Der Betrag von 58 Mrd. ESP für besondere Steuergutschriften beruhte auf einer Voraussage der Nettoergebnisse vor Steuern in der Zeit zwischen 1995 und 1998. Unter Berücksichtigung dieser Voraussage ist der genehmigte Betrag nicht überschritten worden. (41) Was das erste Argument betrifft, so hat sich die Genehmigung des Umstrukturierungsplans tatsächlich verzögert. Dies ist jedoch für die Würdigung der Kommission unerheblich, da zusätzliche Beihilfen bereitgestellt wurden, um der Verzögerung Rechnung zu tragen (einschließlich einer Heraufsetzung des Hoechstbetrags der Steuergutschriften von 48 Mrd. auf 58 Mrd. ESP). Wichtiger hingegen ist, daß nebe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.