Europäische Union

2000/131/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3864) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Wortlaut ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0131. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n der Festsetzung eines Gesamtbeihilfebetrags für jede Form der Beihilfe außerdem ein Hoechstbetrag festgesetzt wurde, um zu gewährleisten, daß die Beihilfe für den jeweiligen Zweck und nicht lediglich als Betriebsbeihilfe verwendet würde, um die Fortführung des Werftbetriebs ohne eigentliche Umstrukturierung zu ermöglichen. Dies entspricht der üblichen Kommissionspolitik in derartigen Fällen. Dies entspricht aber auch der üblichen Forderung der Kommission, daß Beihilfen nicht von einer auf die andere Kategorie übertragen werden. Hierfür würde auf jeden Fall die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten im Rat benötigt, um die Verordnung (EG) Nr. 1013/97, die die Rechtsgrundlage für die zunächst genehmigten Beihilfen bildet, entsprechend zu ändern. (42) Auch teilt die Kommission die Auffassung, daß der Hoechstbetrag sämtlicher genehmigter Beihilfen, einschließlich des Hoechstbetrages für Steuergutschriften, offensichtlich nicht überschritten wurde. Doch waren alle Beträge Hoechstbeträge, aus denen keine unmittelbaren Ansprüche abgeleitet werden konnten. Auch dies ist ein wesentlicher Bestandteil der Kommissionspolitik, daß Beihilfen nicht gewährt werden dürfen, wenn ihre Notwendigkeit nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Wenn andere Mittel ausreichen würden, um denselben Zweck zu erreichen, muß auf Beihilfen verzichtet werden. Außerdem können Beihilfen nur als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie sich auf das für die Verwirklichung der Zielsetzung notwendige Mindestmaß beschränken. Beihilfen die lediglich die Situation des begünstigten Unternehmens verbessern, sind unzulässig. Diese Auffassung, die in einem Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission(9)) bestätigt wurde, drängt sich in noch stärkerem Maße in den Fällen auf, wo die Beihilfen wie hier aufgrund einer Ausnahme von den normalerweise im Schiffbausektor geltenden strengeren Regeln gewährt werden. (43) Die spanischen Behörden stützen sich auf ihr Argument, daß die genehmigten Beihilfen als ein Paket angesehen werden sollten, um zu behaupten, daß sie, hätten sie vor der Kommissionsentscheidung von 1997 gewußt, daß die Schiffswerften in die SEPI integriert würden (und der Umfang der genehmigten besonderen Steuergutschriften entsprechend reduziert worden wäre) einfach zusätzliche Beihilfen zur Überbrückung der Differenz vorgeschlagen hätten. Wie sich ein solches Vorgehen aber mit der Notwendigkeit vereinbaren ließe, die Beihilfen auf das unbedingte Mindestmaß zu beschränken (wobei dieses Mindestmaß im vorliegenden Falle bereits sowohl Verlustausgleiche als auch Steuergutschriften umfaßte, um die Verluste soweit herabzusetzen, daß bei Abschluß der Umstrukturierung die Lebensfähigkeit wiederhergestellt sein würde) ist der Kommission unverständlich. Es ist nicht klar, welchem begründeten Zweck die "neue" Beihilfe hätte dienen können, und wahrscheinlich hätten noch andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um etwaige Wettbewerbsverfälschungen auszugleichen. (44) Hinsichtlich des zweiten von den spanischen Behörden vorgebrachten Arguments erkennt die Kommission an, daß Steuergutschriften aufgrund allgemeingültiger nationaler Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie unterschiedslos für alle Unternehmen und Wirtschaftszweige gelten. Die Kommission will überhaupt nicht Spaniens Recht in Frage stellen, derartige allgemeine Maßnahmen zugunsten staatseigener Schiffswerften nach ihrer Integration in eine Gruppe (SEPI) anzuwenden, die ihrerseits unter die spanischen Steuerkonslidierungsvorschriften fällt. Diese Steuergutschriften zusätzlich zu den aufgrund der früheren Entscheidung genehmigten besonderen Steuergutschriften haben allerdings dazu geführt, daß die Schiffswerften mehr öffentliche Mittel erhalten haben, als zum Zeitpunkt der Beihilfegenehmigung vorgesehen war. Schließlich wurden die besonderen Steuergutschriften genehmigt, weil allgemeine Steuergutschriften für die Werften nicht möglich waren. Die Frage also, in welchem Umfang allgemeine Steuergutschriften möglich sind, ist von größter Bedeutung für die Feststellung, ob die Gesamtheit der besonderen Steuergutschriften gerechtfertigt ist. Es geht nicht darum, daß Maßnahmen addiert werden, die nicht addiert werden sollten, sondern um die Feststellung, ob angesichts der Verfügbarkeit allgemeiner Steuergutschriften irgendein Verstoß gegen die Kommissionsentscheidung in bezug auf die besonderen Steuergutschriften vorliegt. Dies ist der eigentliche Ausgangspunkt für die Würdigung. (45) Die Kommission möchte in diesem Zusammenhang - wie bereits weiter oben erwähnt - darauf hinweisen, daß der vom Rat und von der Kommission als Beihilfe genehmigte Steuergutschriftenbetrag ausdrücklich als ein Hoechstbetrag und nicht als ein automatischer Anspruch angesehen wurde. Wie die Kommission in ihren Vorschlägen an den Rat (Ziffern 3.9, 5.21 und 5.22 des Anhangs 3 zum Dokument KOM(97) 132 endg.) erklärt hat, wurde davon ausgegangen, daß Steuergutschriften aufgrund der allgemeingültigen Maßnahmen nicht möglich wären. Die Absicht bestand mit Sicherheit nicht darin, die Werften sowohl in den Genuß besonderer als auch allgemeiner Steuergutschriften kommen zu lassen. Wäre bekannt gewesen, daß dies möglich sein könnte, wäre der seinerzeit genehmigte Beihilfeumfang entsprechend reduziert worden. (46) Spanien kritisiert, daß die Kommission die spanischen Behörden nicht auf die Folgen der Integration der Werften in die SEPI aufmerksam gemacht hat. Doch obliegt es dem Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, deren volle Befolgung zu gewährleisten. Die Kommission hielt es nicht für notwendig bzw. angezeigt, die frühere Entscheidung zu ändern, da die darin genannten Voraussetzungen völlig klar waren. Da außerdem der Gesamtbetrag der besonderen Steuergutschriften zum Zeitpunkt der Integration der Schiffswerften in die SEPI nicht verbraucht war, hatte die Kommission keinen Grund, nicht anzunehmen, daß nach diesem Ereignis und der hieraus resultierenden Bereitstellung von Steuergutschriften aufgrund der allgemeinen Konsolidierungsvorschriften der für besondere Steuergutschriften genehmigte Hoechstbetrag nicht benötigt würde. Sobald die Kommission des möglichen Verstoßes gegen ihre Entscheidung gewahr wurde (d. h. nach Erhalt des Kontrollberichts vom September 1998, der die Beihilfezahlung vom Juli 1998 bestätigte, und nach Erhalt der endgültigen Rechnungslegung für 1997, die die allgemeinen Steuergutschriften bestätigte), hat sie eine Untersuchung eingeleitet, die zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag führte. (47) Zum dritten Argument der spanischen Behörden, nämlich der Berechnungsmethode für die Veranschlagung des für die besonderen Steuergutschriften benötigten Beihilfebetrages, ist zu sagen, daß die Kommission keineswegs bestreitet, daß die seinerzeit von den spanischen Behörden vorgelegten Schätzungen auf den Nettoergebnissen vor Steuern beruhten. Die Kommission hat diese Schätzungen als solche akzeptiert, weil nämlich der genehmigte Betrag ein Hoechstbetrag war. Denn nach spanischem Steuerrecht (einschließlich des besonderen Gesetzes, das den Schiffswerften Zugang zu besonderen Steuergutschriften verschaffte) ist, wie nachstehend ausgeführt wird, die Grundlage für die Feststellung der Ansprüche auf Steuergutschriften nicht das Ergebnis vor Steuern, sondern die Steuerbemessungsgrundlage. Da aber der Betrag ein Hoechstbetrag war, erübrigte es sich seinerzeit, die zur Berechnung der Steuergutschriften verwendete Methode im einzelnen zu untersuchen. Was für die Kontrolle der Beihilfen (und letztlich der Wirkung auf den Wettbewerb) entscheidend ist, ist die Höhe der tatsächlichen Verluste, für die in der Praxis Steuergutschriften in Frage kommen könnten. (48) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Gesetz 13/96 über besondere Steuergutschriften für Werften Unternehmen, die bis 31. Dezember 1994 einer Kategorie angehörten, die eine konsolidierte Steuererklärung abgeben durften und folglich das Recht hatten, innerhalb derselben Gruppe anfallende Verluste und Gewinne miteinander zu verrechnen, und die dieses Recht verloren haben, vom Staat denselben Körperschaftsteuerbetrag erhalten werden, der ihnen zugestanden hätte, wären sie aufgrund des geltenden Rechts in einem Steuerkonsolidierungssystem verblieben. Gemäß Artikel 27 des Gesetzes 43/95 vom 27. Dezember über die Körperschaftsteuer(10) steht fest, daß der zu zahlende Betrag auf der Steuerbemessungsgrundlage berechnet wird, die in Artikel 10 desselben Gesetzes als das von ständigen Unterschieden (z. B. nicht beihilfefähige Posten) und vorübergehenden Unterschieden (z. B. keine Umstrukturierungsbeihilfen zum Zeitpunkt der Entstehung, sondern erst zum Zeitpunkt der Begleichung der Kosten) bereinigte Ergebnis definiert wird. Aus dem geprüften Betriebsergebnis der einzelnen Werften geht hervor, daß die besonderen Steuergutschriften, die den 1995 und 1996 angefallenen Verlusten entsprechen, auf dieser Grundlage und nicht auf der Grundlage des Nettoergebnisses vor Steuern berechnet wurden. Aus dem Ergebnis des Jahres 1997 geht ebenfalls hervor, daß die aufgrund der allgemeinen Konsolidierungsvorschriften eingeräumten Steuergutschriften auf derselben Grundlage berechnet wurden. (49) Die Berechnung des Beihilfebetrages durch die spanischen Behörden entspricht also nicht dem tatsächlichen steuerbaren Ergebnis. Ebensowenig erklärt diese Berechnungsweise, wieso die Zahlungen im Jahr 1998 auf der Grundlage des Gesetzes 13/96 angesichts der durch die SEPI-Integration 1998 möglich gewordenen allgemeinen Steuergutschriften, die in Übereinstimmung mit dem spanischen Steuerrecht nicht dem Ergebnis der letzten vier Monate des Jahres 1997 (also nach der Integration der Schiffswerften in die SEPI), sondern dem Jahresergebnis entsprechen, gerechtfertigt waren. Die Behauptung, daß die Beihilfe aufgrund der schlechteren als der erwarteten Ergebnisse gerechtfertigt war, ist ebenfalls diskutabel. Sogar die Zahlen der spanischen Behörden zeigen, daß das tatsächliche Nettoergebnis vor Steuern in den Jahren 1995 und 1996 nicht wesentlich anders als im Umstrukturierungsplan vorgesehen ausgefallen ist. Die Verluste im Jahr 1997 (und 1998) waren tatsächlich höher, wurden aber - wie weiter oben erwähnt (und weiter unten bestätigt) - in voller Höhe durch allgemeine Steuergutschriften ausgeglichen. (50) Die Kommission hat eine Untersuchung auf der Grundlage der Steuerbemessungsgrundlage, die sich aus dem veröffentlichten geprüften Ergebnis ergibt, durchgeführt und berechnet, auf welche Steuergutschriften die Werften in den Jahren 1995 bis 1997 bei getrennter Besteuerung Anspruch gehabt hätten. Auf dieser Grundlage wurden folgende Ansprüche festgestellt (die Zahlungen würden normalerweise in dem Jahr nach Begründung des Anspruchs erfolgen): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Gesamtansprüche für die drei Jahre würden sich demnach auf 57,218 Mrd. ESP belaufen, davon 45,156 Mrd. ESP für 1995 und 1996. Doch müssen bestimmte vorübergehende Unterschiede vor 1995 in Höhe von 5,607 Mrd. ESP berücksichtigt werden, wodurch sich der Betrag für 1995/96 auf 39,549 Mrd. ESP vermindert. (51) Die Gesamtheit der tatsächlich gezahlten besonderen und allgemeinen Steuergutschriften belief sich auf 70,062 Mrd. ESP, nämlich 58 Mrd. ESP für besondere Steuergutschriften zuzüglich der vorerwähnten Steuergutschrift für 1997, die 1998 aufgrund allgemeiner Maßnahmen gezahlt wurde. Wie weiter oben erklärt wurde, stellt die zuletzt genannte allgemeine Steuergutschrift, die in Übereinstimmung mit dem spanischen Steuerrecht nicht dem Ergebnis der letzten vier Monate des Jahres 1997 (ab dem Zeitpunkt der Integration der Schiffswerften in die SEPI), sondern dem des gesamten Jahres entspricht, keine staatliche Beihilfe dar. Die einzige Frage die sich daher stellt, ist, ob die Steuergutschriften für 1995 und 1996 durch Beihilfen in Form besonderer Steuergutschriften finanziert wurden und - wenn ja - inwieweit die bis 1998 gezahlten 58 Mrd. ESP auf dieser Grundlage gerechtfertigt werden können. Wie oben erwähnt wurde, belaufen sich die tatsächlichen Zahlungen im März 1997 auf 39,549 Mrd. ESP und im Juli 1998 auf 18,451 Mrd. ESP. Die Zahlung für 1997 entspricht genau dem Anspruch in bezug auf 1995/96. Für die Zahlung im Jahr 1998 scheint nach geltendem Steuerrecht keine Rechtfertigung zu bestehen, da der Anspruch in bezug auf 1997 in voller Höhe durch eine allgemeine Steuergutschrift gedeckt wurde. (52) Es besteht die Möglichkeit, daß den Werften wegen verspäteter Zahlungen der Steuergutschriften für die Jahre 1995 und 1996 Zinsen gezahlt werden mußten. Hierauf haben die spanischen Behörden bei der Vorlage ihrer Zahlen angespielt, allerdings in negativem Sinne, da sie erklärt haben, daß derartige Zinszahlungen nicht erfolgt sind, weil die Grundlage für die Berechnung der Steuergutschriften nicht die üblichen Steuerkonsolidierungsvorschriften waren (die derartige Zahlungen vorsehen). Wie weiter oben erwähnt wurde, kann die Kommission die spanischen Zahlen nicht akzeptieren. Ebensowenig akzeptiert sie, daß die Gutschriften nicht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Konsolidierungsvorschriften berechnet wurden. Sie kann nach den ihr vorliegenden Informationen nicht beurteilen, ob die Werften einen rechtlich begründeten Anspruch auf derartige Zinszahlungen hatten, falls die Steuergutschriften verspätet gezahlt wurden. Sollte dies aber der Fall sein und würde davon ausgegangen, daß die Ansprüche in bezug auf 1995/96 zu spät gezahlt worden sind (was möglicherweise nicht der Fall ist, da die von den spanischen Behörden vor der Kommissionsentscheidung übermittelten Daten, die durch Daten der Werften im Rahmen der Überprüfung bestätigt wurden, darauf hinzudeuten scheinen, daß möglicherweise tatsächlich 1996 eine vorzeitige Zahlung erfolgt ist), so würden die Zinsen - wenn überhaupt - nicht so hoch ausfallen, daß sie die Zahlung von 18,451 Mrd. ESP im Jahre 1998 erklären können. (53) Deswegen drängt sich der Schluß auf, daß sämtliche Ansprüche der Werften auf Steuergutschriften auf der Grundlage der 1997 gezahlten besonderen Steuergutschriften (in Übereinstimmung mit den Ergebnissen in den Jahren 1995/96) und der 1998 gezahlten allgemeinen Steuergutschriften (in Übereinstimmung mit dem 1997 erzielten Ergebnis) befriedigt wurden, auch wenn die Verluste größer als vorhergesehen waren. Die besonderen Steuergutschriften im Jahr 1998 müssen als ein Verstoß gegen die Kommissionsentscheidung angesehen werden, da keine Begründung für sie vorliegt. Der Betrag von 18,451 Mrd. ESP scheint insgesamt einem anderen Zweck gedient zu haben, da er effektiv als Betriebsbeihilfe verwendet wurde, um den Werften zu ermöglichen, ihre Verluste weiter herabzusetzen. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/684/EWG des Rates, die während des fraglichen Zeitraums anwendbar war, unterlagen alle Betriebsbeihilfen einer gemeinsamen Hoechstgrenze. Soweit die Kommission weiß, haben die staatseigenen Werften seit jeher vertragsbezogene Beihilfen bis zu dieser Hoechstgrenze erhalten, ohne daß irgendein Spielraum für zusätzliche Beihilfen geblieben wäre. (54) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluß, daß die Zahlung des Betrags von 18,451 Mrd. ESP im Jahre 1998 mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag nicht mehr vereinbar war. Da die Vereinbarkeit auf keine andere Grundlage gestellt werden kann bzw. eine solche Grundlage von den spanischen Behörden nicht geltend gemacht wurde, ist die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (55) Wegen dieser Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß die Beihilfe zurückgefordert werden. Durch die Rückzahlung der Beihilfe soll der frühere Status quo durch Aufhebung der durch die rechtswidrige Beihilfe verursachten negativen Wirkung auf den Wettbewerb wiederhergestellt werden. (56) Die Beihilfe muß zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Rückzahlung erfolgt nach den nationalen Verfahren, und die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet. VI. SCHLUSS (57) Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß die staatseigenen Werften in Spanien Beihilfen in Form besonderer Steuergutschriften in Höhe von 18,451 Mrd. ESP erhalten haben, die rechtlich nicht gerechtfertigt werden können. Der Gesamtbeihilfebetrag ist zwar nicht überschritten worden, war aber ein Hoechstbetrag. Bis zu dieser Hoechstgrenze durften die Beihilfen lediglich den steuerbaren Verlusten entsprechen und nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Werften nicht in den Genuß von Steuergutschriften aufgrund des allgemeinen spanischen Steuerkonsolidierungssystems gelangen konnten. Dies war eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe und folglich für ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag. (58) Da die Kommission die Auffassung vertritt, daß der Betrag von 18,451 Mrd. ESP mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag nicht mehr vereinbar ist und folglich aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, muß dieser Betrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung geht mit der Berechnung von Zinsen vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung bis zur tatsächlichen Rückzahlung einher - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der staatseigenen Werften in Höhe von 110893743,38 EUR (18,451 Mrd. ESP) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Spanien ergreift die notwendigen Maßnahmen, um vom Beihilfeempfänger den in Artikel 1 genannten Betrag zurückzufordern. (2) Die Rückzahlung erfolgt in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften. Auf den zurückzuzahlenden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen erhoben. Diese Zinsen werden auf der Grundlage des für die Festsetzung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es ergriffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 26. Oktober 1999 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. (2) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 1. (3) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1. (4) ABl. C 113 vom 24.4.1999, S. 14. (5) Siehe Fußnote 4. (6) ABl. C 354 vom 21.11.1997, S. 2. (7) Spanischer Staatsanzeiger 315 vom 31.12.1996, S. 38974. (8) Siehe Fußnote 6. (9) Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 17. (10) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 310 vom 28.12.1995, S. 37072.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.