Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-07-08

Quellenkennung: 32015R0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erden. Der Teil der Liquiditätsfazilität, der Verbindlichkeiten absichert, die nicht innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, fällt nicht unter diese Definition der Fazilität. Jede zusätzliche Kapazität der Fazilität wird behandelt wie eine zugesagte Kreditfazilität mit der damit verbundenen Inanspruchnahme-Rate, wie in diesem Artikel festgelegt. Allgemeine Betriebskapitalfazilitäten für Unternehmen werden nicht als Liquiditätsfazilitäten, sondern als Kreditfazilitäten eingestuft. (2)   Die Kreditinstitute berechnen Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten durch Multiplikation des Betrags der Kredit- und Liquiditätsfazilitäten mit den in den Absätzen 3 bis 5 festgesetzten entsprechenden Abflussraten. Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten werden als Prozentsatz des Höchstbetrags ermittelt, der innerhalb von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden kann, abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 23 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich etwaiger dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten und gemäß Artikel 9 bewerteten Sicherheiten, sofern die Sicherheiten folgende Voraussetzungen erfüllen: a)  Sie können vom Kreditinstitut wiederverwendet oder beliehen werden; b)  sie werden in Form liquider Aktiva gehalten, sind aber nicht als Teil des Liquiditätspuffers anerkannt, und c)  sie bestehen nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten. Liegen dem Kreditinstitut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden könnte. (3)   Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn sie zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ gehören. (4)   Der Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten a)  fallen nicht in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“; b)  wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt, einschließlich Nicht-Finanzunternehmen, Staaten, Zentralbanken, multilateraler Entwicklungsbanken und öffentlicher Stellen; c)  wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann. (5)   Der Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 30 % multipliziert, wenn die Fazilitäten die Voraussetzungen in Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllen, und mit 40 %, wenn sie privaten Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellt werden. ▼M1 (6)   Der nicht in Anspruch genommene zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist. ▼B (7)   Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Netzes multipliziert die einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagte Liquiditätsfinanzierung mit einer Abflussrate von 75 %, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Liquiditätsfinanzierung als liquide Aktiva nach Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf. Die Abflussrate von 75 % wird auf den zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung angewandt. (8)   Das Kreditinstitut multipliziert den Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus anderen nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditfazilitäten und nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wie folgt mit den entsprechenden Abflussraten: a)  40 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kreditinstitute und bei Kreditfazilitäten für andere beaufsichtigte Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) und nicht-offener Anlagegesellschaften; b)  100 % bei Liquiditätsfazilitäten, die das Institut anderen als den in Absatz 6 genannten Verbriefungszweckgesellschaften gewährt hat, und bei Vereinbarungen, nach denen das Institut verpflichtet ist, Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft zu kaufen oder zu tauschen; c)  100 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Finanzkunden, die nicht unter den Buchstaben a und b und den Absätzen 1 bis 7 aufgeführt sind. (9)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 können von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtete und geförderte Kreditinstitute die in den Absätzen 3 und 4 genannten Behandlungen auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die den Gebern von Förderdarlehen zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, sofern diese Darlehen die Voraussetzungen für die Abflussraten in den Absätzen 3 und 4 erfüllen. ▼M1 Werden diese Förderdarlehen über ein anderes, als Vermittler auftretendes Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen gewährt, so darf das als Vermittler auftretende Kreditinstitut abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Dieser Zu- und Abfluss wird berechnet, indem auf die nicht in Anspruch genommene zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, die erhalten und gewährt wurde, die gemäß Unterabsatz 1 für diese Fazilität geltende Rate unter Berücksichtigung sonstiger in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und Anforderungen angewandt wird. ▼B Die in diesem Absatz genannten Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union bzw. der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft. ▼M1 ————— ▼M1 Artikel 31a Abflüsse aus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Kapitels fallen (1)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und nicht unter die Artikel 24 bis 31 fallen, mit einer Abflussrate von 100 %. (2)   Wenn die Gesamtsumme aller vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierungen an Nicht-Finanzkunden innerhalb von 30 Kalendertagen außer den in den Artikeln 24 bis 31 genannten Verpflichtungen den Betrag der gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a berechneten Zuflüsse von diesen Nicht-Finanzkunden überschreitet, wird für die Überschreitung eine Abflussrate von 100 % angesetzt. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff ‚Nicht-Finanzkunden‘ natürliche Personen, KMU, Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen, ist aber nicht auf diese beschränkt und umfasst nicht Finanzkunden und Zentralbanken. ▼B KAPITEL 3 Liquiditätszuflüsse Artikel 32 Zuflüsse (1)   Liquiditätszuflüsse werden über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen bewertet. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden. ▼M1 (2)   Die Kreditinstitute wenden auf die in Absatz 1 genannten Zuflüsse eine Zuflussrate von 100 % an, insbesondere auf folgende Zuflüsse: a)  fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen; b)  fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen; c)  fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden; d)  fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind. (3)   Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen: a)  Fällige Zahlungen von Nicht-Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen mit Ausnahme fälliger Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften oder aus fälligen Wertpapieren werden zu Tilgungszwecken um 50 % ihres Werts gekürzt. Für die Zwecke dieses Buchstabens hat der Begriff „Nicht-Finanzkunden“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 31a Absatz 2. Kreditinstitute, die als Vermittler auftreten und von einem durch den Zentralstaat oder eine regionale Gebietskörperschaft von mindestens einem Mitgliedstaat errichtetem und gefördertem Kreditinstitut eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 Unterabsatz 2 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, können Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen; ▼M2 b)  Fällige Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen werden mit folgenden Beträgen multipliziert: ▼M1 i)  0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität; ii)  7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden; iii)  15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden; iv)  25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; v)  30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; vi)  35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; vii)  50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; viii)  dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als Aktien oder Anteile an einem OGA derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden; ix)  100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter eine der Ziffern i bis viii fallen. Wenn das Kreditinstitut die Sicherheit zur Deckung einer Leerverkaufsposition gemäß Artikel 30 Absatz 5 zweiter Satz verwendet, darf jedoch kein Zufluss angesetzt werden; c)  für fällige Zahlungen aus Lombardgeschäften, die in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werden und gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet; d)  fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet; e)  für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn das verliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das geliehene Aktivum. Der Zufluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe b geltenden Zuflussraten für das geliehene Aktivum und das verliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt; f)  wenn durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form erhaltene Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, geht das Kreditinstitut davon aus, dass derartige umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Book eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat; g)  nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten, einschließlich nicht in Anspruch genommener zugesagter Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken, und sonstige Zusagen werden — mit Ausnahme der in Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 34 genannten Fazilitäten — nicht als Zufluss berücksichtigt; h)  fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft mit engen Verbindungen zu dem Kreditinstitut begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gilt; i)  Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen. ▼B (4)   ►M2  Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für fällige Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe b durch liquide Aktiva im Sinne des Titels II besichert sind. ◄ Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, werden in voller Höhe berücksichtigt, sofern diese getrennten Salden in liquiden Aktiva im Sinne des Titels II gehalten werden. ▼M1 (5)   Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Abflüsse und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäften und aus Kreditderivaten werden auf Nettobasis gemäß Artikel 21 berechnet und im Falle eines Nettozuflusses mit einer Zuflussrate von 100 % multipliziert. ▼B (6)   Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II werden von den Kreditinstituten nur dann berücksichtigt, wenn es sich um fällige Zahlungen auf Aktiva handelt, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind. (7)   Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen. (8)   Die Kreditinstitute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem betreffenden Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen. Artikel 33 Obergrenze für Zuflüsse (1)   Die Kreditinstitute begrenzen die Anerkennung der Liquiditätszuflüsse auf 75 % der Gesamtliquiditätsabflüsse nach Kapitel 2, es sei denn, ein spezifischer Zufluss ist nach den Absätzen 2, 3 oder 4 ausgenommen. (2)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde kann das Kreditinstitut die folgenden Liquiditätszuflüsse vollständig oder teilweise von der in Absatz 1 genannten Obergrenze ausnehmen: a)  Zuflüsse, bei denen die Gegenpartei ein Mutter- oder Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist oder durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG mit dem Kreditinstitut verbunden ist; b)  Zuflüsse aus Einlagen bei anderen Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die für die Behandlung nach Artikel 113 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Frage kommen; c)  Zuflüsse im Sinne des Artikels 26 einschließlich Zuflüssen aus Hypothekendarlehen oder aus Förderdarlehen im Sinne des Artikels 31 Absatz 9 oder aus Förderdarlehen von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle, die das Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hat. (3)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen werden, wenn ihre Haupttätigkeiten im Leasing- und Factoringgeschäft, mit Ausnahme der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten, besteht, und die in Absatz 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. (4)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute einer Zuflussobergrenze von 90 % unterliegen, wenn die in Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Kreditinstitute die folgenden Haupttätigkeiten haben: a)  Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen; b)  Verbraucherkredite im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge. (5)   Die in Absatz 3 genannten Kreditinstitute können von der Zuflussobergrenze ausgenommen werden und die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute können eine höhere Obergrenze von 90 % anwenden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a)  Die Geschäftstätigkeiten weisen angesichts der folgenden Faktoren ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf: i)  Der Zeitpunkt der Zuflüsse entspricht dem Zeitpunkt der Abflüsse; ii)  auf Ebene des einzelnen Unternehmens wird das Kreditinstitut nicht in wesentlichem Maße durch Privatkundeneinlagen finanziert; b)  auf Ebene des einzelnen Unternehmens machen ihre Haupttätigkeiten nach den Absätzen 3 bzw. 4 mehr als 80 % der Gesamtbilanzsumme aus; c)  die Ausnahmen werden in jährlichen Berichten dargelegt. Die zuständigen Behörden melden der EBA, welche spezialisierten Kreditinstitute Gegenstand einer Ausnahme bzw. einer höheren Obergrenze sind, und begründen dies. Die EBA führt ein Verzeichnis der spezialisierten Kreditinstitute, die Gegenstand einer Ausnahme oder einer höheren Obergrenze sind, und veröffentlicht dieses Verzeichnis. Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern. (6)   Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Ausnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e sowohl auf Ebene des einzelnen Unternehmens als auch auf konsolidierter Ebene angewendet werden. (7)   Die Kreditinstitute ermitteln die Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Anwendung der Zuflussobergrenze nach der Formel in Anhang II dieser Verordnung. Artikel 34 Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (1)   Abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g können die zuständigen Behörden die Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten fallweise genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a)  Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden; b)  die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; c)  wenn die Zuflussrate 40 % übersteigt, wird von der Gegenpartei abweich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.