Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-07-08

Quellenkennung: 32015R0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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end von Artikel 31 eine entsprechende symmetrische Abflussrate angewendet; d)  das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen. (2)   Sind das Kreditinstitut und das Gegenpartei-Kreditinstitut in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, sofern neben den Kriterien in Absatz 1 die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien a bis c erfüllt sind: ▼M1 a)  Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen höheren Zuflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Abflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf; ▼B b)  es gibt rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen Unternehmen einer Gruppe hinsichtlich der Kredit- oder Liquiditätslinie; ▼M1 c)  das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung. ▼B Die zuständigen Behörden arbeiten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in umfassender Abstimmung zusammen, um festzustellen, ob die in diesem Absatz aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind. (3)   Sind die in Absatz 2 aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt, darf die zuständige Behörde des Liquiditätsempfängers eine günstigere Zuflussrate von bis zu 40 % anwenden. Bei günstigeren Zuflussraten von über 40 %, die auf symmetrischer Basis angewendet werden sollen, ist jedoch die Genehmigung beider zuständigen Behörden erforderlich. Wenn die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate von über 40 % genehmigt wird, informieren die zuständigen Behörden die EBA über das Ergebnis des in Absatz 2 genannten Verfahrens. Die zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige höhere Zuflussraten weiterhin erfüllt sind. TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 35 Bestandsschutz für von einem Mitgliedstaat garantierte Bankaktiva (1)   Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats besteht, gelten nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn die Garantie a)  vor dem 30. Juni 2014 für einen Höchstbetrag gewährt oder zugesagt wurde; b)  eine unmittelbare, ausdrückliche, unwiderrufliche und bedingungslose Garantie ist, die das Versäumnis, Kapitalbetrag und Zinsen bei Fälligkeit zu zahlen, abdeckt. (2)   Wenn der Garantiegeber eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats ist, gelten die garantierten Vermögenswerte nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn Risikopositionen gegenüber den jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat und die Garantie die Anforderungen in Absatz 1 erfüllt. (3)   Die Vermögenswerte im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten solange als Aktiva der Stufe 1, wie die Garantie in Bezug auf den betreffenden Emittenten oder seine Vermögenswerte, gegebenenfalls in der von Zeit zu Zeit angepassten oder ersetzten Form, in Kraft bleibt. Wird der Betrag der Garantie für einen Emittenten oder seine Vermögenswerte zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2014 erhöht, so gelten die Vermögenswerte nur bis in Höhe des Höchstbetrags der Garantie, die vor diesem Datum zugesagt wurde, als liquide Aktiva. (4)   Die in diesem Artikel genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden. (5)   Sind ein Kreditinstitut oder seine Vermögenswerte Gegenstand eines Sicherungssystems, so gilt das System in seiner Gesamtheit für die Zwecke dieses Artikels als Garantie. Artikel 36 Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte (1)   Die vorrangigen Anleihen, die von den folgenden von einem Mitgliedstaat geförderten Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als Aktiva der Stufe 1: a)  in Irland: National Asset Management Agency (NAMA); b)  in Spanien: Sociedad de Gestión de Activos Procedentes de la Reestructuración Bancaria, S.A. (SAREB); c)  in Slowenien: Bank Asset Management Company, so wie es im Rahmen des Gesetzes über Maßnahmen der Republik Slowenien zur Stärkung der Stabilität der Banken (Measures of the Republic of Slovenia to Strengthen the Stabilitity of Banks Act: MSSBA) eingeführt wurde. (2)   Die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden. Artikel 37 Übergangsbestimmung für durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen (1)   Abweichend von Artikel 13 gelten vor dem 1. Oktober 2015 begebene Verbriefungen, die durch Darlehen für Wohnimmobilien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i unterlegt sind, als Aktiva der Stufe 2B, wenn sie alle Anforderungen in Artikel 13 mit Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf das Verhältnis von Darlehen und Wert bzw. von Darlehen und Einkommen in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i erfüllen. (2)   Abweichend von Artikel 13 gelten nach dem 1. Oktober 2015 begebene Verbriefungen, die durch Darlehen für Wohnimmobilien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i unterlegt sind, welche die dort festgelegten Anforderungen in Bezug auf das durchschnittliche Verhältnis von Darlehen und Wert bzw. von Darlehen und Einkommen nicht erfüllen, bis zum 1. Oktober 2025 als Aktiva der Stufe 2B, sofern die zugrunde liegenden Risikopositionen Darlehen für Wohnimmobilien beinhalten, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht Gegenstand nationaler Rechtsvorschriften zur Festlegung von Grenzen für das Verhältnis von Darlehen und Einkommen waren und vor dem 1. Oktober 2015 gewährt worden sind. Artikel 38 Übergangsbestimmung für die Einführung der Liquiditätsdeckungsquote (1)   Nach Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die in Artikel 4 vorgesehene Liquiditätsdeckungsquote wie folgt eingeführt: a)  60 % der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Oktober 2015; b)  70 % ab 1. Januar 2016; c)  80 % ab 1. Januar 2017; d)  100 % ab 1. Januar 2018. (2)   Nach Artikel 412 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden von im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder einer Teilgruppe dieser Kreditinstitute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß dieser Verordnung vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. Artikel 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers 1. Kreditinstitute bestimmen die Zusammensetzung ihrer Liquiditätspuffer gemäß Artikel 17 anhand der in diesem Anhang festgelegten Formeln. 2. Berechnung der Liquiditätspuffer: Der Liquiditätspuffer des Kreditinstituts entspricht ab dem Berechnungsdatum a)  dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich b)  des Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich c)  des Betrags der Aktiva der Stufe 2 B abzüglich des niedrigeren Werts von d)  der Summe aus a, b und c oder e)  dem gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Anhangs berechneten „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“. ▼M1 3. ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘: Dieser Betrag umfasst folgende Bestandteile: a)  den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller liquiden Aktiva der Stufe 1 außer gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind; b)  den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind; c)  den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2A, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind, sowie d)  den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2B, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind. ▼B 4. Berechnung des „Betrags der überschüssigen liquiden Aktiva“: Dieser Betrag entspricht a)  dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 zuzüglich b)  des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich c)  des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich d)  des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2 B abzüglich des niedrigsten Werts von e)  der Summe aus a, b, c und d; f)  100/30 multipliziert mit a; g)  100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b; h)  100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c. ▼M1 ————— ▼B ANHANG II Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses NLO = Netto-Liquiditätsabfluss TO = Gesamtabflüsse TI = Gesamtzuflüsse FEI = Vollständig ausgenommene Zuflüsse IHC = Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse IC = Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse Die Netto-Liquiditätsabflüsse entsprechen der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommen Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %. NLO = TO – MIN(FEI, TO) – MIN(IHC, 0,9*MAX(TO – FEI, 0)) – MIN(IC, 0,75*MAX(TO – FEI – IHC/0,9, 0)) ( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). ( 2 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). ( 3 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29). ( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). ( 5 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). ( 6 ) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1). ( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). ( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). ( 9 ) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5). ( 10 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). ( 11 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden (ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 14).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.