Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-07-08

Quellenkennung: 32015R0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r folgenden Voraussetzungen: i)  Er entsteht zwingend vor dem Abfluss; ii)  er geht innerhalb von 10 Tagen ein und wird von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats garantiert. ▼M1 Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, welche Institute in den Genuss einer Aufrechnung mit Zuflüssen einhergehender Abflüsse gemäß diesem Artikel kommen. Die EBA kann ergänzende Unterlagen anfordern. ▼B Artikel 27 Abflüsse aus operativen Einlagen (1)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus wie folgt gehaltenen Einlagen resultieren, mit 25 %: a)  Einlagen, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen; b)  Einlagen, die gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Einlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsnetz angeschlossen ist, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut im Sinne von Absatz 3 und Artikel 16 zugerechnet sind; c)  Einlagen, die vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden; d)  Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 genannten Netze bzw. Sicherungssysteme gehört. (2)   Abweichend von Absatz 1 multiplizieren Kreditinstitute den Anteil der aus Einlagen nach Absatz 1 Buchstabe a resultierenden Verbindlichkeiten, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, mit 5 %. (3)   Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut, die nach Artikel 16 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, werden für das Zentralinstitut mit einer Abflussrate von 100 % auf den Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag multipliziert. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als des in Satz 1 dieses Absatzes genannten Abflusses und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers nach Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt. (4)   Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a und d decken solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist. Einlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a, c und d müssen mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sein, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen. Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgehen, werden als nicht-operative Einlagen behandelt. (5)   Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden nicht als operative Einlagen behandelt und erhalten eine Abflussrate von 100 %. (6)   Bei der Ermittlung der Einlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c geht ein Kreditinstitut davon aus, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung mit einem Nichtfinanzkunden, ausschließlich Termineinlagen, Spareinlagen und maklervermittelten Einlagen, vorliegt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a)  Die Verzinsung des Kontos liegt um mindestens 5 Basispunkte unter dem geltenden Zinssatz für Einlagen von Großkunden mit vergleichbaren Merkmalen, braucht aber nicht negativ zu sein; b)  die Einlage wird auf eigens dafür vorgesehenen Konten gehalten und so verzinst, dass für den Einleger kein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Mittel in der Einlage zu halten, die über die für die Geschäftsbeziehung erforderlichen Mittel hinausgehen; c)  das betreffende Konto wird häufig mit erheblichen Transaktionen kreditiert und debitiert; d)  eines der folgenden Kriterien ist erfüllt: i)  Die Geschäftsbeziehung mit dem Einleger besteht seit mindestens 24 Monaten; ii)  die Einlage wird für mindestens zwei aktive Dienste verwendet. Diese Dienste können auch den direkten oder indirekten Zugang zu nationalen oder internationalen Zahlungsdiensten, zum Wertpapierhandel oder zu Depotverwaltungsdiensten umfassen. Nur der Teil der Einlage, der notwendig ist, um den Dienst zu nutzen, dessen Nebenprodukt die Einlage ist, wird als operative Einlage behandelt. Der verbleibende Teil wird als nicht-operative Einlage behandelt. Artikel 28 Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten (1)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen von Kunden erwachsen, bei denen es sich um Nichtfinanzkunden, Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken, öffentliche Stellen, von einer zuständigen Behörde genehmigte Kreditgenossenschaften oder private Beteiligungsgesellschaften handelt oder die aus Einlagen von Kunden erwachsen, die Einlagenvermittler sind, mit 40 %, soweit sie nicht unter Artikel 27 fallen. Abweichend von Unterabsatz 1 werden die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten mit 20 % multipliziert, wenn sie durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind. (2)   Die Kreditinstitute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %. ▼M1 (3)   ►M2  Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen resultieren, mit ◄ a)  0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität; b)  7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden; c)  15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden; d)  25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; e)  30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; f)  35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; g)  50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; h)  dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Aktien oder Anteile an einem OGA besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als liquide Aktiva derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden; i)  100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter einen der Buchstaben a bis h fallen. ►M2  Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder der Kapitalmarkttransaktion die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. ◄ Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben. ▼M2 Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß jenem Unterabsatz eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei des Geschäfts eine geeignete Gegenpartei ist. ▼M1 (4)   Für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss angesetzt, wenn das geliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das verliehene Aktivum. Der Abfluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des geliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß den Raten nach Absatz 3 bestimmten Abflussraten für das verliehene Aktivum und für das geliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt. Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei des Sicherheitenswaps oder eines anderen Geschäfts ähnlicher Form die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben. Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate bei Sicherheitenswaps oder anderen Geschäften ähnlicher Form, die gemäß Unterabsatz 1 eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei eine geeignete Gegenpartei ist. ▼B (5)   Die Verrechnungssalden, die aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz des Kunden auf getrennten Konten geführt werden, sind als Zuflüsse nach Artikel 32 zu behandeln und vom Bestand an liquiden Aktiva auszunehmen. (6)   Die Kreditinstitute wenden auf alle vom Kreditinstitut begebenen Anleihen und sonstigen Schuldverschreibungen eine Abflussrate von 100 % an, es sei denn, die jeweilige Anleihe wird ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt; in letzterem Falle können die genannten Instrumente wie die jeweilige Kategorie von Privatkundeneinlagen behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können. ▼M1 (7)   Bei Vermögenswerten, die auf unbesicherter Basis geliehen und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird davon ausgegangen, dass sie vollständig auslaufen, was zu einem 100 %igen Abfluss liquider Aktiva führt, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der geliehenen Vermögenswerte und diese sind nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts. (8)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚inländische Zentralbank‘: a)  eine Zentralbank des Eurosystems, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Kreditinstituts den Euro als Währung eingeführt hat; b)  die nationale Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts, wenn dieser Mitgliedstaat den Euro nicht als Währung eingeführt hat; c)  die Zentralbank des Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat. (9)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚geeignete Gegenpartei‘: a)  die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts; b)  die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, in Bezug auf die von diesem Kreditinstitut getätigten Geschäfte; c)  eine multilaterale Entwicklungsbank. Öffentliche Stellen sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften gelten nur dann als geeignete Gegenpartei, wenn ihnen gemäß Artikel 115 bzw. Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde. ▼B Artikel 29 Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (1)   Abweichend von Artikel 31 können die zuständigen Behörden die Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten im Einzelfall genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a)  Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei niedriger ausfallen werden; b)  die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ( 10 ) verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der genannten Verordnung; c)  die niedrigere Abflussrate liegt nicht unter der von der Gegenpartei angewendeten Zuflussrate; d)  das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen. (2)   Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet. In diesem Fall müssen die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien erfüllt sein: ▼M1 a)  Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen niedrigeren Abflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zuflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf; ▼B b)  zwischen den Mitgliedern der Gruppe bestehen rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätslinie; ▼M1 c)  das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung. ▼B Wird die Anwendung einer solchen geringeren Abflussrate genehmigt, unterrichtet die zuständige Behörde die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse erfüllt sind. Artikel 30 Zusätzliche Abflüsse (1)   Andere Sicherheiten als Barmittel und Vermögenswerte nach Artikel 10, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %. Sicherheiten in Form der Vermögenswerte nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 10 %. ▼M1 (2)   Das Kreditinstitut berechnet und meldet der zuständigen Behörde einen zusätzlichen Abfluss für alle von ihm eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität vertragsbedingt innerhalb von 30 Kalendertagen zusätzliche Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Das Kreditinstitut unterrichtet die zuständige Behörde spätestens bei Vorlage der Meldung nach Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über diesen Abfluss. Hält die zuständige Behörde solche Abflüsse im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Kreditinstituts für wesentlich, so verlangt sie, dass das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten oder den Barmittelabflüssen infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität in Form einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um mindestens drei Stufen entspricht. Das Kreditinstitut wendet auf diese zusätzlichen Sicherheiten oder Barmittelabflüsse eine Abflussrate von 100 % an. Das Kreditinstitut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit. (3)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte benötigt würden, falls diese Auswirkungen wesentlich sind. Diese Berechnung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission ( 11 ). (4)   Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften werden nach Artikel 21 dieser Verordnung auf Nettobasis berücksichtigt. Im Falle eines Nettoabflusses multipliziert das Kreditinstitut das Ergebnis mit einer Abflussrate von 100 %. Die Liquiditätsanforderungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben, werden von den Kreditinstituten bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt. (5)   Verfügt das Kreditinstitut über eine Leerverkaufsposition, die durch ein unbesichertes Wertpapierleihgeschäft gedeckt ist, so sieht das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt. ▼B (6)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss in folgender Höhe vor: a)  100 % der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können; b)  100 % der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen; c)  100 % der Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Titels II als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden. ▼M1 (7)   Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke der Artikel 24, 25, 27, 28 oder 31a, unterliegen aber gegebenenfalls den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels. Erhaltene Barmittel, die den Betrag der als Sicherheit empfangenen Barmittel übersteigen, werden als Einlagen im Sinne der Artikel 24, 25, 27, 28 oder 31a behandelt. ▼B (8)   Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wenn diese Instrumente vom Kreditinstitut selbst oder von Conduits oder Zweckgesellschaften, die vom Kreditinstitut gefördert werden, begeben wurden. (9)   Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten. Diese Abflussrate von 100 % gilt für den fällig werdenden Betrag oder für den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird. (10)   Für den unter die Absätze 8 und 9 fallenden Teil der Finanzierungsprogramme brauchen Kreditinstitute, die verbundene Liquiditätsfazilitäten anbieten, das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt zu erfassen. ▼M1 ————— ▼M1 (12)   Im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen, bei denen ein Kreditinstitut die Leerverkäufe eines Kunden durch interne Aufrechnung gegen die Vermögenswerte eines anderen Kunden deckt und die Vermögenswerte nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, wird für diesen Vorgang ein Abfluss von 50 % für die Eventualverbindlichkeit angesetzt. ▼B Artikel 31 Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten (1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet eine Liquiditätsfazilität eine zugesagte, nicht in Anspruch genommene Back-up-Fazilität, mit der die Verbindlichkeiten eines Kunden refinanziert werden können, sollte er nicht in der Lage sein, auf den Finanzmärkten eine Anschlussfinanzierung für die jeweiligen Verbindlichkeiten zu erhalten. Die Höhe der Liquiditätsfazilität wird berechnet als Betrag der vom Kunden begebenen, derzeit ausstehenden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Verbindlichkeiten, die durch die Fazilität abgesichert w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.