Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-07-08

Quellenkennung: 32015R0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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0 Absatz 1 Buchstabe f; c)  bei höchstens 15 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B. ▼M1 (2)   Angewandt werden die in Absatz 1 genannten Anforderungen nach Anpassung an die Auswirkungen auf den Bestand liquider Aktiva der besicherten Finanzierung, der besicherten Kreditvergaben oder der Swap-Geschäfte, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, nach Abzug etwaiger Abschläge und unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut die operativen Anforderungen in Artikel 8 erfüllt. ▼B (3)   Die Kreditinstitute legen die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers nach den Formeln in Anhang I dieser Verordnung fest. ▼M1 (4)   Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei einer oder mehreren besicherten Finanzierungen, besicherten Kreditvergaben oder Sicherheitenswaps, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, von der Anwendung der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise absehen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Die Gegenpartei des Geschäfts oder der Geschäfte ist die EZB oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats; b)  es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Systemrisiko für den Bankensektor eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen; c)  die zuständige Behörde hat vor Gewährung der Ausnahme die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts bzw. der Geschäfte ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB konsultiert. (5)   Die EBA erstattet der Kommission 19. November 2020 über die technische Eignung des in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Abwicklungsmechanismus und über die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf das Geschäfts- und Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Kreditinstituten, auf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte, auf die Wirtschaft oder auf die Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft Bericht. In diesem Bericht wird die Angemessenheit einer möglichen Änderung des in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Abwicklungsmechanismus bewertet und werden von der EBA alternative Lösungen empfohlen und deren Auswirkungen bewertet, falls sie feststellt, dass der derzeitige Abwicklungsmechanismus entweder technisch nicht geeignet ist oder negative Auswirkungen hat. Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung jeglicher weiterer delegierter Rechtsakte im Rahmen der gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Befugnis den im vorstehenden Unterabsatz genannten Bericht der EBA. ▼B Artikel 18 Verstoß gegen die Anforderungen (1)   Wenn ein liquides Aktivum eine der geltenden allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 7, die operativen Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder ein anderes in diesem Kapitel festgelegtes Anerkennungskriterium nicht mehr erfüllt, so hebt das Kreditinstitut dessen Anerkennung als liquides Aktivum spätestens nach 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem gegen die Anforderungen verstoßen wurde, auf. (2)   Absatz 1 gilt für Aktien oder Anteile von OGA, die den Anerkennungskriterien nicht mehr genügen, nur dann, wenn sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen. Artikel 19 Alternative Liquiditätsansätze (1)   Sind in einer gegebenen Währung keine ausreichenden liquiden Aktiva verfügbar, damit die Kreditinstitute die in Artikel 4 festgelegte Liquiditätsdeckungsquote erfüllen können, so gelten eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen: a)  Die Anforderung bezüglich der Währungskongruenz gemäß Artikel 8 Absatz 6 findet auf diese Währung keine Anwendung; b)  das Kreditinstitut kann das Defizit an liquiden Aktiva in einer Währung durch Kreditfazilitäten der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes in der genannten Währung decken, sofern die Fazilität alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: i)  Sie ist vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Kalendertage verbindlich; ii)  sie unterliegt einer Gebühr, die ungeachtet des eventuell aus ihr in Anspruch genommenen Betrags zu entrichten ist; iii)  die Gebühr wird in einer solchen Höhe festgelegt, dass die Nettorendite der zur Besicherung der Fazilität verwendeten Aktiva nicht höher ist als die Nettorendite eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede aufgrund des Kreditrisikos; c)  wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, jedoch genügend Aktiva der Stufe 2A vorhanden sind, kann das Kreditinstitut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A im Liquiditätspuffer halten, und gelten die in Artikel 17 festgelegten Höchstgrenzen für die einzelnen Aktivastufen als entsprechend geändert. Diese zusätzlichen Aktiva der Stufe 2A unterliegen einem Mindestabschlag von 20 %. Alle von dem Kreditinstitut gehaltenen Aktiva der Stufe 2B unterliegen weiter den gemäß diesem Kapitel jeweils geltenden Abschlägen. (2)   Die Kreditinstitute wenden die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen liquiden Aktiva an. Die Kreditinstitute bewerten ihren Liquiditätsbedarf im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung ihrer Kapazität, durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an diesen liquiden Aktiva und das Halten von Beteiligungen an diesen Aktiva durch andere Marktteilnehmer zu verringern. (3)   Die Währungen, die für die Ausnahmen gemäß Absatz 1 in Frage kommen, und der Umfang, in dem eine oder mehrere Ausnahmen für eine gegebene Währung insgesamt möglich sind, werden in der Durchführungsverordnung festgelegt, die die Kommission nach Artikel 419 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wird. (4)   Die detaillierten Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausnahmen werden in dem delegierten Rechtsakt festgelegt, den die Kommission nach Artikel 419 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wird. TITEL III LIQUIDITÄTSABFLÜSSE UND -ZUFLÜSSE KAPITEL 1 Netto-Liquiditätsabflüsse Artikel 20 Bestimmung des Begriffs „Netto-Liquiditätsabflüsse“ (1)   Unter dem Begriff „Netto-Liquiditätsabflüsse“ wird die Summe der Liquiditätsabflüsse unter Buchstabe a abzüglich der Summe der Liquiditätszuflüsse unter Buchstabe b verstanden, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf; die Netto-Liquiditätsabflüsse werden wie folgt berechnet: a)  Summe der Liquiditätsabflüsse im Sinne des Kapitels 2; b)  Summe der Liquiditätszuflüsse im Sinne des Kapitels 3, die anhand folgender Werte berechnet wird: i)  der Zuflüsse, die von der in Artikel 33 Absätze 2 und 3 genannten Obergrenze ausgenommen sind; ii)  die Zuflüsse nach Artikel 33 Absatz 4 und 90 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf; iii)  des niedrigeren der folgenden beiden Werte: andere Zuflüsse als die Zuflüsse nach Artikel 33 Absätze 2, 3 und 4 und 75 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3 und die Zuflüsse in Artikel 33 Absatz 4, geteilt durch 0,9, um der Obergrenze von 90 % Rechnung zu tragen, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf. (2)   Liquiditätszuflüsse und Liquiditätsabflüsse werden bewertet über eine Stressphase von 30 Kalendertagen unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios im Sinne des Artikels 5. (3)   Die Berechnung nach Absatz 1 erfolgt nach der Formel in Anhang II. ▼M1 Artikel 21 Netting von Derivatgeschäften (1)   Die Kreditinstitute berechnen die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäfte und für Kreditderivate erwartet werden, auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen, die den in Artikel 295 der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechen, bestehen. (2)   Abweichend von Absatz 1 berechnen die Kreditinstitute Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungsderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, auf Nettobasis, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind. (3)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚auf Nettobasis‘, dass in den nächsten 30 Kalendertagen zu stellende oder zu empfangende Sicherheiten nicht berücksichtigt werden. Bei Sicherheiten, die in den nächsten 30 Kalendertagen zu empfangen sind, bedeutet ‚auf Nettobasis‘ jedoch, dass diese Sicherheiten nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Die Sicherheit gilt bei Empfang als liquides Aktivum gemäß Titel II; b)  das Kreditinstitut ist rechtlich befugt und organisatorisch in der Lage, die empfangene Sicherheit wiederzuverwenden. ▼B KAPITEL 2 Liquiditätsabflüsse Artikel 22 Bestimmung des Begriffs „Liquiditätsabflüsse“ (1)   Die Liquiditätsabflüsse werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen mit den Raten, zu denen sie, wie in diesem Kapitel dargelegt, voraussichtlich auslaufen oder in Anspruch genommen werden. (2)   Die Liquiditätsabflüsse nach Absatz 1 umfassen, jeweils multipliziert mit der anwendbaren Abflussrate: ▼M1 a)  den aktuell ausstehenden Betrag an stabilen Privatkundeneinlagen und anderen Privatkundeneinlagen, der nach den Artikeln 24 und 25 ermittelt wird; b)  die aktuell ausstehenden Beträge an anderen Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Kreditinstitut die nach den Artikeln 27, 28 und 31a ermittelte Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt; ▼B c)  zusätzliche Abflüsse, ermittelt nach Artikel 30; d)  den Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nach Artikel 31 ermittelten, nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann; e)  die bei der Bewertung nach Artikel 23 ermittelten zusätzlichen Abflüsse. ▼M1 (3)   Die Berechnung von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung jedes gemäß Artikel 26 genehmigten Nettings einhergehender Zuflüsse. ▼B Artikel 23 Zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen ▼M1 (1)   Kreditinstitute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb von 30 Kalendertagen im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 27 bis 31a fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden. Diese Produkte oder Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf: a)  sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich nicht zweckgebundener Finanzierungsfazilitäten; b)  nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden; c)  vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen; d)  Kreditkarten; e)  Überziehungskredite; f)  geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung bestehender Privat- oder Großkundenkredite oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite; g)  geplante Derivateverbindlichkeiten außer den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Verträgen und Kreditderivaten; h)  außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung. ▼B (2)   Die in Absatz 1 genannten Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios im Sinne des Artikels 5 bewertet. Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Kreditinstitute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Kreditinstitute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Abflussrate von bis zu 5 % festsetzen. (3)   Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Kreditinstitute Abflüsse festgestellt haben, und erläutern in dieser Meldung die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden. Artikel 24 Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen (1)   Sofern die Kriterien für eine höhere Abflussrate nach Artikel 25 Absatz 2, 3 oder 5 nicht erfüllt sind, wird der Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, als stabil betrachtet und mit 5 % multipliziert, sofern die betreffende Einlage entweder a)  Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder b)  auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gelten Privatkundeneinlagen als Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung, wenn der Einleger mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: a)  Er unterhält mit dem Kreditinstitut eine aktive vertragliche Beziehung von mindestens 12 Monaten Dauer; b)  er unterhält mit dem Kreditinstitut eine Darlehensbeziehung, die sich auf Darlehen für Wohnimmobilien oder andere langfristige Darlehen erstreckt; c)  er hat mindestens ein anderes aktives Produkt bei dem Kreditinstitut, das kein Darlehen ist. (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten Privatkundeneinlagen als auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten, wenn das Konto regelmäßig mit Gehältern, Einkommen oder Transaktionen kreditiert bzw. debitiert wird. (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden es Kreditinstituten ab dem 1. Januar 2019 erlauben, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen im Sinne von Absatz 1, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU bis zu einem Höchstwert von 100 000  EUR durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der genannten Richtlinie gedeckt sind, mit 3 % zu multiplizieren, sofern die Kommission bestätigt hat, dass das offiziell anerkannte Einlagensicherungssystem alle nachstehenden Kriterien erfüllt: a)  Das Einlagensicherungssystem hat verfügbare Finanzmittel im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2014/49/EU, die durch Beiträge der Mitglieder mindestens jährlich im Voraus erhoben werden; b)  das Einlagensicherungssystem verfügt über angemessene Mittel zur Gewährleistung eines leichten Zugangs zu zusätzlichen Finanzmitteln im Falle einer umfangreichen Inanspruchnahme seiner Reserven, einschließlich des Zugangs zu Sonderbeiträgen der ihm angeschlossenen Kreditinstitute und angemessener alternativer Finanzierungsmöglichkeiten, die es ihm erlauben, bei öffentlichen oder privaten Dritten eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen; c)  das Einlagensicherungssystem stellt nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Datum der Anwendung der Abflussrate von 3 % zur Verfügung steht. (5)   Die zuständigen Behörden erteilen die in Absatz 4 genannte Erlaubnis erst nach der vorherigen Genehmigung der Kommission. Eine solche Genehmigung wird mittels einer mit Gründen versehenen Mitteilung beantragt, in der unter anderem nachzuweisen ist, dass die Auslaufraten für stabile Privatkundeneinlagen während etwaiger den Szenarios in Artikel 5 entsprechender Stressphasen unter 3 % lägen. Die mit Gründen versehene Mitteilung ist der Kommission mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung beantragt wird, zu übermitteln. Die Kommission prüft dann, ob das jeweilige Einlagensicherungssystem mit den Voraussetzungen in Absatz 4 Buchstaben a, b und c im Einklang steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt die Kommission dem Genehmigungsantrag der zuständigen Behörde statt, es sei denn, es bestehen im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts für Privatkundeneinlagen zwingende Gründe, die Genehmigung zu versagen. Alle Kreditinstitute, die einem derartigen genehmigten Einlagensicherungssystem angeschlossen sind, dürfen die Abflussrate von 3 % anwenden. Die Kommission wird die EBA um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, ob das jeweilige Einlagensicherungssystem mit den Voraussetzungen unter Absatz 4 Buchstaben a, b und c im Einklang steht. (6)   Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt. Artikel 25 Abflüsse aus anderen Privatkundeneinlagen (1)   Die Kreditinstitute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, einschließlich des nicht unter Artikel 24 fallenden Teils der Privatkundeneinlagen, mit 10 %, es sei denn, es gelten die Voraussetzungen in Absatz 2. (2)   Die anderen Privatkundeneinlagen unterliegen höheren Abflussraten, die vom Kreditinstitut im Einklang mit Absatz 3 festgesetzt werden, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)  Der Gesamteinlagenumfang, einschließlich aller Einlagenkonten des Kunden bei dem jeweiligen Kreditinstitut oder der jeweiligen Gruppe, beträgt über 500 000 Euro; ▼M1 b)  die Einlage ist ein reines Internetkonto; ▼B c)  die Einlage bietet einen Zinssatz, der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i)  Der Zinssatz liegt deutlich über dem durchschnittlichen Zinssatz für vergleichbare Privatkundenprodukte; ii)  die Rendite wird aus der Rendite eines Marktindex oder einer Reihe von Indizes abgeleitet; iii)  die Rendite wird aus einer Marktvariablen abgeleitet, bei der es sich nicht um einen variablen Zinssatz handelt; d)  bei der Einlage handelte es sich ursprünglich um eine Termineinlage, deren Laufzeit innerhalb des Zeitraums von 30 Kalendertagen endet oder die Einlage weist nach vertraglichen Vereinbarungen eine vereinbarte Kündigungsfrist von weniger als 30 Kalendertagen auf; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen, die für die Behandlung nach Absatz 4 in Frage kommen; e)  bei Kreditinstituten mit Sitz in der Union ist der Einleger in einem Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als den Euro oder die Landeswährung eines Mitgliedstaats. Bei Kreditinstituten oder Zweigstellen in Drittländern ist der Einleger nicht in dem jeweiligen Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als die Landeswährung des Drittlandes. (3)   Die Kreditinstitute wenden eine höhere Abflussrate an, die wie folgt ermittelt wird: a)  Erfüllen die Privatkundeneinlagen das Kriterium unter Buchstabe a oder zwei der Kriterien unter Absatz 2 Buchstaben b bis e, wird eine Abflussrate zwischen 10 % und 15 % angewandt; b)  erfüllen die Privatkundeneinlagen Absatz 2 Buchstabe a und mindestens ein weiteres in Absatz 2 genanntes Kriterium oder drei oder mehr der in Absatz 2 genannten Kriterien, wird eine Abflussrate zwischen 15 % und 20 % angewandt. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden eine höhere Abflussrate anwenden, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten des Kreditinstituts gerechtfertigt ist. Die Kreditinstitute wenden die unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Abflussrate auf Privatkundeneinlagen an, wenn die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchgeführt bzw. nicht abgeschlossen wurde. (4)   Die Kreditinstitute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, eine Ausnahme ist aufgrund eines Härtefalls beim Einleger gerechtfertigt: a)  Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Kalendertagen abheben oder b)  bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind. Wenn ein Teil der in Unterabsatz 1 genannten Einlagen entnommen werden kann, ohne dass eine solche Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist, wird nur dieser Anteil als Sichteinlage behandelt, während der Restbetrag als Termineinlage im Sinne dieses Absatzes behandelt wird. Eine Abflussrate von 100 % wird angewendet auf gekündigte Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und in Fällen, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde. (5)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 und von Artikel 24 multiplizieren die Kreditinstitute ihre Privatkundeneinlagen in Drittländern mit einer höheren prozentualen Abflussrate, falls ein solcher Prozentsatz nach den nationalen Rechtsvorschriften, die Liquiditätsanforderungen in dem jeweiligen Drittland begründen, vorgeschrieben ist. Artikel 26 Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Kreditinstitute den Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen, sofern dieser alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: a)  Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 nicht berücksichtigt; b)  der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung; c)  der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfüllt eine de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.