Europäische Union

98/481/EG: Beschluss des Rates vom 20. Juli 1998 zur Anerkennung der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-03-28

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01998D0481 — DE — 28.03.2025 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Anerkennung der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank (98/481/EG) (ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 7) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS DES RATES  vom 8. Juli 2008   L 183 34 11.7.2008  M2 BESCHLUSS DES RATES  vom 21. Juni 2013   L 175 54 27.6.2013  M3 BESCHLUSS DES RATES  vom 25. Juli 2023 2023/C 275/08   C 275 19 4.8.2023 ►M4 BESCHLUSS (EU) 2025/642 DES RATES  vom 24. März 2025   L 642 1 28.3.2025 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. C 281 vom 10.8.2023, S.  23 (2023/C) ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Anerkennung der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank (98/481/EG) ▼M4 Artikel 1 Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft wird als der externe Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank für die Geschäftsjahre 2025 bis 2029 anerkannt. ▼B Artikel 2 Dieser Beschluß wird der EZB mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.