Europäische Union

2004/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3910) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0340. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Kommission prüfen, ob die in ihren Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS festgelegten Auflagen erfuellt wurden. Diese Entscheidungen wurden in den Jahren 1998 und 2000 auf der Grundlage der EGKS-Vorschriften verabschiedet und haben weiterhin Bestand und bindende Wirkung. Folglich ist die Durchführung der Beihilfen im Hinblick auf die Erfuellung der in den genannten beiden EGKS-Entscheidungen festgelegten Bedingungen vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen zu prüfen. In jedem Falle stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen gemäß den genannten Entscheidungen auf die Auflagen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verweisen und dass diese in der seit dem 23. Juli 2002 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 fortgeschrieben werden. Die Kategorien der durch Beihilfen abdeckbaren Kosten, auf die Artikel 5 verweist, sind im Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS definiert. Insbesondere die im Anhang genannten Kostenkategorien, die als "technische Stilllegungskosten" gelten können, sind folgende: i) verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen (Buchstabe e) des Anhangs); ii) durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage (Buchstabe f) des Anhangs); iii) Bergschäden, sofern sie auf früher in Betrieb befindliche Schachtanlagen zurückzuführen sind (Buchstabe g) des Anhangs); iv) verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen (Buchstabe h) des Anhangs); v) sonstige verbleibende Belastungen aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung (Buchstabe i) des Anhangs); vi) außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate) (Buchstabe k) des Anhangs). b) Was die Beihilfen für 2001 angeht, die noch vor ihrer Genehmigung gewährt worden waren, so hat die Kommission deren grundsätzliche Vereinbarkeit mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 geprüft, wie in Ziffer 47 der Mitteilung 2002/C152/03 erläutert. Befindet die Kommission nach dem 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen, die bis zu diesem Datum ohne vorherige Genehmigung gewährt wurden, legt sie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zugrunde. Die Kommission weist darauf hin, dass für den Sachverhalt, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, der Inhalt von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 so gut wie identisch ist mit dem Wortlaut von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Das Ergebnis der grundsätzlichen Analyse müsste daher ähnlich sein, auch wenn die letztgenannte Entscheidung Anwendung findet. Bei etwaigen Abweichungen würde die Kommission bei der Festlegung der anzuwendenden Rechtsnormen auch den Grundsatz der Rechtssicherheit berücksichtigen. 6.4. Würdigung (64) Über den Beihilfecharakter aller in Rede stehenden Maßnahmen besteht keinerlei Zweifel. Bei den Maßnahmen für 1998 und 2000 ist der Beihilfecharakter nicht strittig, hier muss lediglich geprüft werden, ob die Verwendung der Beihilfen mit den Genehmigungsentscheidungen zu vereinbaren ist. Auf jeden Fall ist offensichtlich, dass alle diese Maßnahmen den Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (und damit auch den Kriterien von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag) entsprechen. Es handelt sich dabei um Beihilfen, die bestimmte Unternehmen eines Produktionszweiges selektiv begünstigen; folglich berühren sie den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, und die Mittel stammen eindeutig aus staatlichen Quellen. Somit muss die Kommission prüfen, ob die Beihilfen mit den Genehmigungsentscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS sowie mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. (65) Am 31. März 1998 und am 5. Oktober 1999 meldete Spanien der Kommission Beihilfen zur Deckung "technischer Stilllegungskosten" für die Jahre 1998 und 2000 im Rahmen von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. (66) In ihrer Mitteilung zu den Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen in den Jahren 1998 und 2000 hatte Spanien einen Globalbetrag für alle privaten Bergbauunternehmen übermittelt. Spanien hatte diesen Globalbetrag damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht bekannt war, welche Unternehmen im Laufe des Jahres Stilllegungspläne oder Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchführen würden. (67) Durch ihre Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS genehmigte die Kommission Beihilfen zur Deckung technischer Stilllegungskosten für spanische Privatunternehmen in Höhe von insgesamt 10325 Mio. PTA für 1998 und von 9959 Mio. PTA (59854795,48 Euro) für 2000. (68) Die von der Kommission durch die Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS genehmigten Beihilfen waren für konkrete Kostenkategorien bestimmt, die im Anhang zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS aufgeführt sind, nämlich: - Wertminderungen des Anlagevermögens der Unternehmen, die ganz oder teilweise stillgelegt werden müssen (Buchstabe k) des Anhangs); - sonstige außergewöhnliche Belastungen aufgrund schrittweiser Stilllegungen im Zuge der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus (Buchstaben e), f), h) und i) des Anhangs). (69) Die Kommission forderte Spanien in ihren Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS auf, einzelne Beihilfen an die Unternehmen zu vergeben, die die Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erfuellten. In Artikel 2 ihrer Entscheidung 98/637/EGKS bestimmte die Kommission: "Spanien ergreift gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um die Erfuellung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. Es trägt dafür Sorge, dass die genehmigten Beihilfen ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden und nicht entstandene, zu hoch angesetzte oder unsachgemäß verwendete Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten zurückgezahlt werden." Der Tenor von Artikel 2 der Entscheidung 2001/162/EGKS ist praktisch identisch. In der Begründung ihrer beiden Entscheidungen verlangte die Kommission: "Spanien sorgt dafür, dass die den Unternehmen gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen den im Anhang zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS aufgeführten Kostenarten entsprechen." In ihrer Entscheidung 2001/162/EGKS zum Jahr 2000 fügte die Kommission ihrer Begründung Folgendes hinzu: Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 86 des EGKS-Vertrags muss Spanien darüber wachen, dass die Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das in Anbetracht der mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft verbundenen sozialen und regionalen Erwägungen unbedingt erforderlich ist. Die Beihilfen dürfen nicht dazu führen, dass für Produktionseinheiten, bei denen die Beihilfen nicht zulässig sind, oder für andere Tätigkeiten als die Kohleproduktion direkte oder indirekte wirtschaftliche Vorteile entstehen. Insbesondere muss Spanien dafür sorgen, dass die den Unternehmen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen nicht als Beihilfen zur laufenden Förderung behandelt werden (Artikel 3 und 4 der Entscheidung) und dass die Stilllegungen, für die Beihilfen gezahlt werden, tatsächlich und unter den besten Voraussetzungen im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz durchgeführt werden. (70) Die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen müssen auf jeden Fall die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erfuellen, das heißt, sie können mit dem Binnenmarkt nur dann als vereinbar betrachtet werden, wenn sie die betreffenden Kosten nicht übersteigen. (71) Zunächst prüfte die Kommission die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 und die Konformität der Beihilfen für 2001 auf der Grundlage der von Spanien für das begünstigte Unternehmen gelieferten Angaben. Die Ergebnisse dieser Prüfung ergaben sich logisch aus den der Kommission vorgelegten Informationen. Die Kommission verwies auf ihre Entscheidung 2002/827/EGKS hinsichtlich einer ausführlicheren Darstellung dieser Prüfung. (72) Mit Bezug auf die Entscheidung der Kommission zur Wiederaufnahme des förmlichen Prüfverfahrens zu den Beihilfen zugunsten von González y Díez S.A. präsentierte das Unternehmen neue Bemerkungen in Form ausführlicher und gut dokumentierter Berichte durch neue unabhängige Sachverständige. Die Kommission weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen seit ihrer ersten Aufforderung vom 25. Oktober 1999 zahlreiche Gelegenheiten gegeben hatte, Informationen über die Verwendung der in Frage stehenden Beihilfen beizubringen, und dass die Angaben des Unternehmens nun wesentlich vollständiger sind. (73) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die neuen Sachverständigen einen großen Teil der Angaben zur Rücknahme der Fördertätigkeit nicht mehr prüfen konnten, weil zum Zeitpunkt ihres Berichts (2003) die Orte der betreffenden Tätigkeiten aufgelassen oder die betreffenden Orte wieder verfuellt waren. Diese Prüfungen hätten durchgeführt werden können, als die Kommission bei früherer Gelegenheit die entsprechenden Angaben verlangte, und als die betreffenden Tätigkeiten noch zugänglich waren. Aus diesem Grunde muss die Kommission ihre Schlussfolgerungen aufgrund der von Spanien am 29. und 30. April 2003 übermittelten Angaben sowie aufgrund älterer Informationen ziehen, wenn dies für ein vollständiges Bild vom Sachverhalt erforderlich ist. (74) Das Unternehmen González y Díez S.A. liefert in seinen Bemerkungen zu der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens eine neue Darstellung und verweist darauf, dass es statt der 170000 Tonnen im Teilbereich La Prohida und der 585000 t in der Einheit Buseiro in Wirklichkeit den Teilbereich La Prohida vollständig und den westlichen Bereich des Tagebauvorkommens Buseiro teilweise aufgegeben hat. Nach Auffassung der Kommission kann der Teilbereich La Prohida, dessen Ausdehnung im Schreiben der Regierung des Fürstentums Asturien vom 14. April 2003 beschrieben wird, als "eine Produktionseinheit" im Sinne der der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 und der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission vom 17. Oktober 2002 betrachtet werden, mit der ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau erforderlichen Angaben eingeführt wird(13). Hingegen entspricht der westliche Bereich von Buseiro dieser Definition nicht, wenn man den der Kommission übermittelten Betriebsplan von 1994 berücksichtigt. Die Kommission kann jedoch akzeptieren, dass die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Teilbereichs La Prohida für die vollständige Stilllegung dieser Produktionseinheit bestimmt sind. Die von der Kommission durchgeführte Prüfung der Beihilfen orientiert sich an Artikel 7 und am Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, in denen nur Beihilfen für die vollständige Stilllegung von Produktionseinheiten vorgesehen sind. Was die Teilstilllegung des Bereichs Buseiro angeht, so kann die Kommission bei der Prüfung weiterhin die Kriterien des Artikels 5 und des Anhangs der Verordnung Nr. 3632/93/EGKS zugrunde legen, da eine Prüfung auf der Grundlage der Notwendigkeit einer völligen Stilllegung für das Unternehmen ungünstig wäre und unter den besonderen Umständen dieses Falles auch dem Legalitätsprinzip zuwider liefe. Da die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 hätte erfolgen müssen und da diese Verzögerung nicht allein dem Unternehmen angelastet werden kann, verstieße es gegen das Legalitätsprinzip, dem Unternehmen die negativen Folgen einer Verschärfung der Rechtsvorschriften im genannten Zeitraum zuzumuten. 6.4.1. Beihilfen, die (teilweise) genehmigt werden können (75) Nach Prüfung der Pläne der auf der 3. Sohle des Teilbereichs La Prohida aufgegebenen Tätigkeiten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der angegebene Wert für das Auffahren von 1030 m Strecke, die für den Abbau der aufgegebenen 170000 Tonnen erforderlich war, übertrieben ist. Ein wesentlicher Teil dieser Strecken war bereits in Betrieb. Zudem wurde das Auffahren dieser Strecken als Betriebskosten verbucht, und etwa 40 % dieser Kosten wurden durch staatliche Beihilfen abgedeckt. Die Begründung des Unternehmens für eine 100 %ige Deckung dieser Auffahrungskosten würde die Kumulierung nicht vereinbarer Beihilfen bedeuten. Im günstigsten Falle für das Unternehmen kann die Kommission 60 % der Auffahrungskosten der Strecken von 1030 m, also 443114,21 Euro (73728000 PTA) als gerechtfertigt ansehen. Ein Teil der im Jahr 2000 gewährten Beihilfe lässt sich mit den Buchstaben g) und h) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 begründen. Der Restbetrag in Höhe von 295409,47 Euro (49152000 PTA) ist mit den Bestimmungen nicht vereinbar. (76) Als begründet kann die Kommission den Betrag von 610716,04 Euro (101614599 PTA) ansehen, der dem Restwert der aufgelassenen Strecken von 1496 m auf der 3. Sohle von La Prohida entspricht, die in den Aufzeichnungen über das Anlagevermögen vom 31. Dezember 2000 erscheinen. Die Kommission hat den Tätigkeitsbericht des Unternehmens für das Jahr 2001 analysiert und geprüft, ob dieser Betrag als Verluste von Anlagevermögen aufgeführt ist. Die Beihilfe kann aufgrund von Buchstabe k) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 gerechtfertigt werden. Die 610716,04 Euro (101614599 PTA) können für das Jahr 2001 genehmigt werden, in dem sie in der Kostenrechnung des Unternehmens erscheinen. (77) Als gerechtfertigt betrachtet die Kommission die 395808,55 Euro (65857001 PTA) und die 1046170,83 Euro (174201288 PTA) für den Restwert (Stand: 31. Dezember 2000) der auf der 2. und 4. Sohle aufgelassenen 1093 m Strecke bzw. der auf der 1. Sohle aufgelassenen 490 m anderer Aktivitäten im Teilbereich La Prohida. Die Kommission geht von der vollständigen Stilllegung dieser Produktionseinheit aus. Die Kommission hat den Tätigkeitsbericht des Unternehmens für das Jahr 2001 analysiert und geprüft, ob dieser Betrag als Verluste beim Anlagevermögen aufgeführt ist. Die Beihilfe kann unter Bezugnahme auf Buchstabe k) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 gerechtfertigt werden, und die Kommission schlägt vor, sie für das Haushaltsjahr 2001 zu genehmigen. (78) Genehmigen kann die Kommission ferner den Betrag von 134654,36 Euro (22404600 PTA), den das Unternehmen als ausstehende Differenz zwischen der im Teilbereich La Prohida aufgegebenen Strecke und dem Teil der Strecke betrachtet, deren Restwert in den Angaben zum Anlagevermögen zum 31. Dezember 2000 beziffert wurde. Die Kommission hat anhand der Angaben des Unternehmens geprüft, ob die entsprechenden Aktiva in dem Bericht zum Anlagevermögen des Unternehmens vom 31. Dezember 2000 erscheinen. Die Kommission schlägt vor, diese Beihilfen für 2001 zu genehmigen. (79) Die Kommission kann der Beihilfe in Höhe von 61609,60 Euro (10250975 PTA) für die Sanierung des Außenbereichs von La Prohida zustimmen. Diese Beihilfe ist vereinbar mit den Buchstaben h) und c) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 und kann für das Jahr 2001 genehmigt werden. (80) Nach Prüfung des Plans für den Abbau des Tagebauvorkommens im Bereich Buseiro vom Juli 1994, der dem Schreiben von Uría & Menéndez als Anhang beigefügt ist, stellt die Kommission fest, dass das Vorkommen von Buseiro zahlreiche geologische Unregelmäßigkeiten und damit Unsicherheiten für den künftigen Abbau aufwies. Die Beschreibungen der unabhängigen Sachverständigen von Flöz I sind unvollständig, da sie sich nur auf den südlichen Teil der Lagerstätte beziehen. In dem Plan wird der komplexe Charakter der Westflanke hervorgehoben. Was das tatsächliche Potenzial von Flöz I angeht, so heißt es, dass hier an bestimmten Stellen wegen des hohen Ascheanteils kein Abbau möglich ist, es wird die Wahl von Variante 5 der Inhaltsbestimmung der Vorkommen begründet und ferner bereits eine Alternative für die Lage von 450000 t skizziert. Die Kommission teilt nicht die Auffassung von González y Díez S.A. hinsichtlich der Auswirkungen der Mehrkosten in der Einheit Buseiro aufgrund technischer Änderungen für dieses Vorhaben und schließt sich der Beurteilung der unabhängigen Sachverständigen an, wonach die Mehrkosten aufgrund der Rücknahme der Fördertätigkeit den Abraumbewegungen von 1005080 m3 im Nordbereich zuzuschreiben sind. Außerdem geht die Kommission davon aus, dass die genannten Abraumbewegungen mit 1005080 m3 zu hoch beziffert sind, denn auch wenn die unabhängigen Sachverständigen diese Zahl nicht bestätigen können, so erwähnen die Sachverständigen, die Autoren des Berichts vom Januar 2001 sind, dass nach den "Erfahrungen beim teilweisen Abbau an der Sohle des Synklinals im Nordbereich" (nur hier wurde die Sohle erreicht) der Ascheanteil der Kohle in diesem Flöz (Liegendes) zwischen 40 % und 60 % lag. Die Prüfung der technischen Untersuchungen führt die Kommission zu dem Schluss, dass die einzige Ausgabe, die für die Rücknahme der Fördertätigkeit im Bereich Buseiro angerechnet werden kann, diejenige für die Abraumbewegungen im Nordbereich ist, mit den entsprechenden Kosten Folgekosten für die Lagerung auf der Halde. Auch ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung der Planung aufgrund geologischer Faktoren erfolgte, die bereits im ursprünglichen Plan berücksichtigt worden waren, und dass die diesen Faktoren zugeschriebenen Mehrkosten auf keinen Fall durch zusätzliche Beihilfen abgedeckt werden können, zumal das Unternehmen jedes Jahr Betriebsbeihilfen erhielt. (81) Die Abraumbewegungen im Umfang von 1005080 m3 wurden von dem Unternehmen als Betriebskosten verbucht, was normal ist. Da das Unternehmen Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste im Tagebau erhalten hat, die etwa 27 % der Produktionskosten betragen, kann die Kommission unter Zugrundelegung der für das Unternehmen günstigsten Hypothesen nur 73 % des vom Unternehmen angegebenen Betrags von 1902805,52 Euro (316600200 PTA) genehmigen, d. h. 1389048,03 Euro (231118146 PTA). Die Kommission kann diese Beihilfe für 1998 genehmigen. Die Beihilfe ist vereinbar mit Buchstabe i) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002. Die Kommission stuft folglich einen Betrag von 513757,49 Euro (85482054 PTA) als nicht mit den Vorschriften vereinbar ein. (82) Nach Einschätzung der Kommission ist es übertrieben, den gesamten Restwert für die Anlage der Westhalde und der Zugangswege als Verluste infolge der Rücknahme der Fördertätigkeit zu verbuchen, zumal die Möglichkeit einer Aufgabe der Westflanke bereits im Plan vom Juli 1994 vorgesehen war und es in dem Plan von 1994 heißt: "das Ansteigen der Sohle schafft automatisch mehr als ausreichende Kapazitäten für die interne Ablagerung des Abraums und bewirkt, dass weniger Abraum bewegt und in einer großen Grube im äußersten Norden abgelagert werden muss, deren Sohle bei etwa 530 m liegt". In Anbetracht der Aufgabe der Westhalde und der Schwierigkeit, die tatsächlichen Kosten der Rücknahme der Fördertätigkeit im Bereich Buseiro zu bestimmen, wählt die Kommission die für das Unternehmen günstigste Option und schlägt vor, die Beihilfe in Höhe von 204731,36 Euro (34064432 PTA) sowie die Beihilfe in Höhe von 1022423,30 Euro (170117254 PTA) zu genehmigen, die dem Restwert für die Anlage der Halde und der Zugangswege am 31. Dezember 1998 entsprechen. Die Kommission kann diese Beihilfe für die Jahre 1998 und 2000 aufgrund von Buchstabe i) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigen. 6.4.2. Beihilfen, die nicht genehmigt werden können (83) Die Beihilfe in Höhe von 602146,29 Euro (100188713 PTA) war dazu bestimmt, Schächte und andere Einrichtungen für die Bewetterung des Bereichs "Tres Hermanas" der Einheit Sorriba anzulegen. Diese Ausgaben stehen im Zusammenhang mit Investitionen in bergbauliche Infrastrukturen, die für den Abbau im Bereich "Tres Hermanas" erforderlich waren. Die Ausgaben für neue Investitionen können nicht als Altlasten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 oder der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS angesehen werden. Andererseits hat Spanien, wie aus seiner Mitteilung vom 19. Dezember 2002 zum Umstrukturierungsplan für den Steinkohlenbergbau 2003-2007 hervorgeht, nicht die Absicht, Beihilfen für Investitionen der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 vorgesehenen Kategorie zu gewähren. Solche Investitionsbeihilfen wären außerdem nicht vereinbar mit den Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten der Einheit Sorriba, die Spanien González y Díez S.A. gewährt. Auch steht diese Art von Beihilfen im Widerspruch zu Anhang I Buchstabe l) der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Diese Beihilfeart erscheint auch nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, auf deren Grundlage die Kommission die Beihilfen derzeit prüft, wäre aber ebenso wenig vereinbar mit Buchstabe l) des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, da die betreffende Investition zum Ziel hat, die Vorkommen des Teilbereichs "Tres Hermanas" abzubauen. (84) Die Kommission kann keine Genehmigung für die Beihilfe in Höhe von 601012,10 Euro (100000000 PTA) erteilen, die darauf abzielt, eine Rückstellung für künftige Ausgaben im Hinblick auf Bergschäden infolge der Stilllegung des Teilbereichs La Prohida zu bilden. Die Kommission verweist darauf, dass diese Rückstellung und der zugehörige Betrag nicht in der Mitteilung Spaniens zu den für 2001 geplanten Beihilfen aufgeführt waren. Auch übersteigt dieser Betrag die von Spanien mitgeteilte (und vorab gewährte Summe) für das genannte Jahr. Folglich kann die Kommission diesen Betrag in der vorliegenden Entscheidung nicht für rechtmäßig befinden. (85) Die Kosten in Höhe von 547066,46 Euro (91024200 PTA) für die mit dem Fürstentum Asturien geschlossenen Bürgschaften als Garantie für die Sanierung von Gelände infolge des Tagesbaus sind Teil der Produktionskosten für die im Westbereich der Einheit Buseiro geförderte Kohle. Im Grunde ist die Geländesanierung die letzte Phase des Produktionszyklus eines Tagebaubetriebs, und die Kosten für diese Arbeiten sind fester Bestandteil der Gesamtkosten der geförderten Kohle. Im Falle der Halde von Buseiro gibt das Unternehmen keine Begründung für zusätzliche Sanierungskosten im Zusammenhang mit dem Auflassen der Halde, sondern begründet vielmehr diese Kosten mit der rechtlichen Verpflichtung, die sich aus dem Königlichen Dekret 1116/1984 vom 9. Mai und der Durchführungsverordnung des Ministeriums für Industrie und Energie vom 13. Juni 1984 ergibt, wo festgelegt ist, dass nach dem Abbau das betroffene Gelände zu sanieren ist. Das Unternehmen erhielt staatliche Beihilfen zur Deckung der gesamten Betriebsverluste, einschließlich der Sanierung, für den Tagebaubetrieb von Buseiro. Dies würde eine neue Beihilfe zusätzlich zu den bereits gewährten Beihilfen für die Deckung von Betriebsverlusten bedeuten, und die Kommission kann die Beihilfe in Höhe von 547066,46 Euro (91024200 PTA) nicht genehmigen. (86) Das von dem Unternehmen für den Tagebau erworbene Gelände ist beim Anlagevermögen des Unternehmens aufgeführt, aber es handelt sich hier nicht um Abschreibungsgüter. Die Kommission kann keine Genehmigung für die Beihilfe von 372176,75 Euro (61925000 PTA), d. h. in Höhe das Kaufwertes des Geländes, erteilen, da verlorenes Anlagevermögen keine Berücksichtigung findet, und die Beihilfe mit keinem der im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genannten Punkte vereinbar ist. (87) Die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuschüsse, die González y Díez S.A. im Rahmen der am 30. Dezember 1989 mit dem Ministerium für Industrie und Energie unterzeichneten "PEAC-Vereinbarung" erhielt, sollten zur Finanzierung von Vorhaben dienen, die darauf abzielten, eine wirtschaftliche Kohleproduktion zu unterstützen und die Produktivität zu steigern. Die Darleh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.