2004/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3910) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 119 vom 23/04/2004 S. 0026 - 0045
Entscheidung der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3910) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/340/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme(1) gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Am 2. Juli 2002 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2002/827/EGKS(2), in der sie die Beihilfen für das Jahr 2001, die das Unternehmen González y Díez S.A. für außergewöhnliche Belastungen erhalten hatte, für unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt erklärte, und die Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 als missbräuchlich einstufte - sie verlangte daher eine Rückzahlung dieser Beihilfen. (2) Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 unterrichtete die Kommission Spanien nach erneuter Prüfung der Unterlagen und ihrer Entscheidung 2002/827/EGKS sowie unter Berücksichtigung bestimmter Argumente, die von dem betreffenden Unternehmen im Rahmen der beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssache T-291/02 vorgebracht worden waren, über ihre Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um die Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS zu streichen und eine neue endgültige Entscheidung zu treffen. (3) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des genannten Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Frage stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen. (4) Stellungnahmen von den Beteiligten gingen bei der Kommission ein. Die Kommission übermittelte diese Stellungnahmen an Spanien, damit das Land sich dazu äußern konnte, da es keine Bemerkungen abgegeben hatte. 2. VORGESCHICHTE 2.1. Notifizierungen (5) Folgende frühere Notifizierungen der Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen des Unternehmens González y Díez S.A. sowie Schreiben über die Gewährung der Beihilfen für González y Díez S.A. liegen vor:1998: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2000: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2001: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2. Entscheidungen der Kommission (6) Zu den Beihilfen für 1998: Entscheidung 98/637/EGKS(4), durch die ein pauschaler Beihilfebetrag für alle Unternehmen dieses Sektors in Spanien genehmigt wurde. (7) Zu den Beihilfen für 2000: Entscheidung 2001/162/EGKS(5), durch die ein pauschaler Beihilfebetrag für alle Unternehmen dieses Sektors in Spanien genehmigt wurde. (8) Zu den Beihilfen für 2001: Entscheidung 2002/241/EGKS(6), in der die Kommission ankündigte, dass sie sich später zur Beihilfe für González y Díez S.A äußern würde. (9) In der Entscheidung 2002/827/EGKS wurde keine Genehmigung für die Beihilfe für das Jahr 2001 zugunsten von González y Díez S.A. erteilt. Außerdem wurden in dieser Entscheidung die für die Jahre 1998 und 2000 gewährten Beihilfen teilweise für missbräuchlich erklärt und ihre Rückzahlung wurde gefordert. 2.3. Schreiben zur Unterrichtung über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen des Unternehmens González y Díez S.A. (10) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4. Entscheidung 2002/827/EGKS (11) Gegenstand der Entscheidung 2002/827/EGKS war zum einen die missbräuchliche Verwendung bestimmter Beihilfen, die das Unternehmen González y Díez S.A. 1998 und 2000 erhalten hatte. Die Kommission war in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Bedingungen der Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS für die Gewährung dieser Beihilfen nicht eingehalten worden waren. Gegenstand der Entscheidung 2002/827/EGKS waren zum anderen bestimmte für 2001 angemeldete Beihilfen, die Spanien dem Unternehmen vorab gewährt hatte, und die nach Einschätzung der Kommission nicht mit den Bestimmungen von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(7) vereinbar waren. Was die Form betrifft, so basierte die Entscheidung 2002/827/EGKS auf dem EGKS-Vertrag und fiel in den Geltungsbereich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. 2.5. Beantragung der Aufhebung (12) Das Unternehmen González y Díez S.A. legte am 17. September 2002 beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel gegen die Entscheidung 2002/827/EGKS ein (Rechtssache T-291/02). 2.6. Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens (13) Angesichts einiger Argumente, die bei der Einreichung der Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht worden waren, und nach erneuter Prüfung der Unterlagen äußerte die Kommission Zweifel an der uneingeschränkten Einhaltung der geltenden Verfahrensvorschriften. Diese Zweifel betreffen insbesondere die Einstufung ihres Schreibens vom 13. Dezember 2001 als Fristsetzungsschreiben bzw. als Vorab-Fristsetzungsschreiben. Obwohl die bei dem Verfahren in Rede stehenden Probleme in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Entscheidung 2002/241/EGKS(8) öffentlich genannt worden waren, konnten der Empfänger des Schreibens und der Begünstigte der Beihilfe nach dem Wortlaut des Schreibens annehmen, dass die Phase der "Fristsetzung" noch nicht formell begonnen hatte. Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass die derzeit geltenden Verfahrensvorschriften für die Sektoren, die zuvor unter den EGKS-Vertrag fielen, also Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, wie in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ausgeführt(9), für die vollständige Wahrung der Rechte des betreffenden Mitgliedstaates, des begünstigten Unternehmens und der übrigen Beteiligten bessere Garantien bieten als die Bestimmungen des EGKS-Vertrags. Daher beschloss die Kommission eine förmliche Neueröffnung des Verfahrens im Hinblick auf die Streichung der Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS und ihre Ersetzung durch eine neue endgültige Entscheidung, und unterrichtete Spanien mit Schreiben vom 19. Februar 2003 dementsprechend. 3. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN 3.1. Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen für die Jahre 1998 und 2000 und Verwendung dieser Beihilfen (14) Spanien gewährte dem Unternehmen González y Díez S.A. gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Beihilfen in Höhe von 651908560 PTA (3918049,35 Euro) für das Jahr 1998 und in Höhe von 463592384 PTA (2786246,34 Euro) für das Jahr 2000, die für außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus bestimmt waren und nicht die laufende Förderung betrafen (Altlasten). (15) Diese Beihilfen wurden dem Unternehmen González y Díez S.A. gewährt, um die Kosten für die Stilllegung von Produktionskapazitäten von jährlich 48000 Tonnen im Jahre 1998 und 38000 Tonnen im Jahr 2000 abzudecken. Die Produktionskapazität des Unternehmens sollte damit von 286000 Tonnen jährlich Anfang 1998 bis zum Ende dieses Jahres auf 238000 Tonnen und von 238000 Tonnen jährlich Anfang 2000 bis Ende 2000 auf 200000 Tonnen reduziert werden. Diese Kapazitätsverringerungen sollten 1998 im Tagebaubetrieb von Buseiro und im Jahr 2000 in der Schachtanlage von Sorriba (Teilbereich Prohida) (26000 Tonnen) sowie im Tagebaubetrieb von Buseiro (12000 Tonnen) erzielt werden. (16) Die Pläne zur Verringerung der Produktionskapazität des Unternehmens González y Díez S.A. für die Jahre 1998 und 2000 erfolgen gemäß dem "Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Tätigkeitsverringerung 1998-2002", den Spanien der Kommission übermittelt hatte und den die Kommission mit der Entscheidung 98/637/EGKS in Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gebilligt hatte. Der von Spanien übermittelte Plan 1998-2002 sah globale Verringerungen der Kohleförderkapazitäten vor, ohne für die betreffenden Unternehmen spezifische Ziele festzulegen, die ihrerseits Vorschläge zur Stilllegung von Produktionseinheiten oder zur Rücknahme der Förderkapazität (oder beides) vorlegen mussten, um unter bestimmten Voraussetzungen die Beihilfen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Anspruch nehmen zu können. (17) Die Kommission beschloss eine Prüfung der dem Unternehmen González y Díez S.A. gewährten Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen, nachdem in der Presse Berichte über eine vollständige Übernahme dieses Unternehmens durch Mina la Camocha S.A. am 23. Juli 1998 erschienen waren. (18) Die Kommission prüfte den Jahresbericht von Mina la Camocha SA für 1998 und stellte fest, dass das Unternehmen am 23. Juli 1998 100 % der Aktien von González y Díez SA zum Preis von 784439000 PTA erworben hatte. Aus der Bilanz des Unternehmens Mina la Camocha S.A. am 31. Dezember 1998 ging hervor, dass finanzielle Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 784439000 PTA als "Beteiligung an den Unternehmen der Gruppe" verbucht worden waren. Auf der Passivseite der Bilanz wurden 700 Mio. PTA als "Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen" ausgewiesen. In dem Vermerk Nr. 15 des Tätigkeitsberichts wird angegeben, dass das Unternehmen González y Díez S.A. am 29. Dezember 1998 und am 30. Dezember 1998 dem Unternehmen Mina la Camocha S.A. Beträge in Höhe von insgesamt 600 Mio. PTA bzw. 100 Mio. PTA überwiesen hat. (19) Aus dem Jahresbericht des Unternehmens González y Díez S.A. für das Jahr 1998 geht hervor, dass das Unternehmen eine staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 651908560 PTA für die Rücknahme seiner Fördertätigkeit um 48000 Tonnen jährlich erhalten hat. Das Betriebsergebnis für 1998 zeigt einen absolut ungewöhnlichen Gewinn von 700015591 PTA. Aus dem Tätigkeitsbericht geht weiterhin hervor, dass González y Díez S.A. am 29. und 30. Dezember 1998 Beträge in Höhe von 600 Mio. ESP und 100 Mio. ESP an das Unternehmen Mina la Camocha S.A. überwiesen hat. (20) Im Tätigkeitsbericht des Unternehmens González y Díez S.A. heißt es, dass zu dem Vertrag vom 30. März 1998 zwischen dieser Firma und Unión Eléctrica Fenosa S.A. am 11. November 1998 eine Zusatzklausel unterzeichnet wurde, die eine Verringerung der an das Unternehmen Térmica de Soto de la Barca zu liefernde Kohlemenge um 48000 Tonnen vorsah, so dass sich für den Zeitraum 1999-2000 eine Liefermenge von jährlich 238000 Tonnen ergab. Der Tätigkeitsbericht enthält keinerlei Hinweis auf Stilllegungen infolge dieser Produktionsverringerungen, und verweist auf betriebstechnische Änderungen, die eine Reduzierung der durch Unterauftragnehmer im Tagebau durchgeführten Arbeiten zur Folge hatten, da das Unternehmen fast alle Tätigkeiten im Bereich der Kohleförderung allein weiterführte. (21) Nach Prüfung der Betriebsergebnisse des Unternehmens González y Díez S.A. im Haushaltsjahr 1998 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe von insgesamt 651908560 PTA, die dem Unternehmen gewährt worden war, um die technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Umfang einer Produktionskürzung von jährlich 48000 Tonnen abzudecken, in der Betriebskostenrechnung des Unternehmens als Betriebseinnahme verbucht worden war. Es ist der Kommission nicht möglich, die Kosten in Verbindung mit der Rücknahme der Fordertätigkeit von jährlich 48000 Tonnen festzustellen. (22) Der Brutto-Betriebsgewinn des Unternehmens González y Díez S.A. im Haushaltsjahr 1998 beträgt 998185023 PTA, der Nettogewinn in diesem Haushaltsjahr 700015591 PTA. Der Gewinn des Jahres 1998 ist weitaus höher als in vorangegangenen Geschäftsjahren: so wurden 1997 141084825 PTA und 1996 65722182 PTA erwirtschaftet. Das Ergebnis des Haushaltsjahres 1999 waren Verluste in Höhe von 408740 PTA. Bis zum 30. Juni 1998, d. h. bevor das Unternehmen Mina la Camocha S.A. 100 % der Aktien von González y Díez S.A. übernommen hat, betrug der Gewinn 50420961 PTA. (23) Offenbar wurde die Überweisung der Beträge von 600 Mio. PTA und von 100 Mio. PTA durch González y Díez S.A. an Mina la Camocha S.A. am 29. und am 30. Dezember 1998 durch die Gewinne des Unternehmens González y Díez S.A. im Haushaltsjahr 1998 ermöglicht, die ihrerseits auf die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Stilllegungskosten zurückzuführen waren. (24) Die Übernahme des Unternehmens González y Díez S.A. durch Mina la Camocha S.A. am 23. Juli 1998 erklärt sich vielleicht durch die Aussicht auf außergewöhnliche Einnahmen in Form der erhofften staatlichen Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit, die im Vertrag zwischen González y Díez S.A. und dem Kraftwerk genannt werden. Den Geschäftsberichten zufolge ist das übernommene Unternehmen (González y Díez SA) doppelt so viel wert wie der Käufer (Mina la Camocha SA). Außerdem weist das Unternehmen Mina la Camocha S.A. eine sehr schwache Finanzstruktur auf: die Gesamtheit seiner Aktiva im Wert von 22443136000 PTA am 31. Dezember 1998 stellt das Sechsundvierzigfache seines Eigenkapitals im Wert von 481403000 PTA am selben Tag dar. Ferner unterliegt Mina la Camocha S.A. einem Stilllegungsplan und erhält Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Das Unternehmen González y Díez S.A. erhält seinerseits jedes Jahr Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung. (25) Aus der Gesamtheit dieser Daten ergibt sich: a) Das Kapital von González y Díez S.A. wurde in seiner Gesamtheit am 23. Juli 1998 durch das Unternehmen Mina la Camocha S.A. zum Preis von 784 Mio. PTA erworben. b) Im Laufe des Haushaltsjahres 1998 erhielt González y Díez S.A. Beihilfen in Höhe von 652 Mio. PTA als Ausgleich für eine angenommene Kapazitätsverringerung um 48000 Tonnen. c) Im Laufe des Haushaltsjahres 1998 erzielte González y Díez S.A. einen Nettogewinn von ca. 700 Mio. PTA. d) Ende 1998 zahlte González y Díez S.A. einen Betrag von ca. 700 Mio. PTA an das Unternehmen Mina la Camocha S.A. (26) Dies legt den Schluss nahe, das die an González y Díez S.A. gezahlten Beihilfen bei weitem die Kosten für die angenommenen Kapazitätsverringerungen übersteigen, zumal sie in ihrer Gesamtheit als Betriebseinnahmen verbucht wurden und diese außergewöhnlichen Gewinne dem Mutterunternehmen überwiesen werden konnten. (27) Das Unternehmen González y Díez S.A. räumte in den durch Spanien am 2. Dezember 1999 übermittelten Informationen ein, dass der Betriebsgewinn für das Haushaltsjahr 1998 Beihilfen in Höhe von 651908560 PTA enthielt, die zur Deckung außergewöhnlicher Stilllegungskosten bestimmt waren. Allerdings unterstreicht das Unternehmen Díez S.A., dass es sich um zwei Darlehen von einem Unternehmen an ein anderes handelte, die vor dem 2. August 1999 mit Zinsen zurückgezahlt wurden. Im Hinblick auf die außergewöhnlichen Stilllegungskosten ist festzustellen, dass der Unternehmensbericht keine Rechtfertigung für die außergewöhnlichen Kosten aus der Umstrukturierung von González y Díez S.A. enthält. Hingegen enthält der Bericht Verweise auf eine Ausgabe in Höhe von 319896354 PTA für die Rückzahlung von Darlehen und Beihilfen, die nicht mit der Umstrukturierung im Zeitraum 1998-2000 zusammenhängen, auf eine Ausgabe in Höhe von 232589000 für Investitionen in Ausrüstungen für den Tagebau sowie auf eine Ausgabe in Höhe von 158973459 für Investitionen im Zusammenhang mit der Modernisierung der Schachtanlagen. (28) Mit Schreiben vom 19. März 2001 teilte Spanien der Kommission mit, dass es eine neue Beihilfe für das Unternehmen González y Díez S.A. in Höhe von 463592384 PTA für das Jahr 2000 gewährt hatte, um die außergewöhnlichen Kosten für Produktionskürzungen um 38000 Tonnen in diesem Jahr abzudecken. (29) Die Kommission prüfte den Tätigkeitsbericht von González y Díez S.A. für das Jahr 2000 und stellte fest, dass die Beihilfe in Höhe von 463592384 PTA als Betriebseinnahme verbucht wurde, aber nicht erkennbar war, welche Ausgaben mit Stilllegungen von Produktionskapazitäten verbunden waren. Der Betriebsgewinn für das Jahr 2000 betrug 217383757 PTA, wobei das Unternehmen aber Verluste verzeichnet hätte, wenn es nicht die Beihilfe in Höhe von 463592384 PTA zur Deckung der Kosten von Reduzierungen der Produktionskapazität erhalten hätte. 3.2. Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2001 (30) Spanien gewährte González y Díez S.A. ohne vorherige Genehmigung der Kommission eine Beihilfe von insgesamt 383322896 PTA (2303817 Euro) für 2001, die zur Deckung der Kosten für jährliche Stilllegungen von Produktionskapazitäten in Höhe von 34000 Tonnen bestimmt war. Diese Stilllegungen sollten 2001 in der Schachtanlage Sorriba (Teilbereich Prohida) erfolgen. Die Produktion des Unternehmens sollte damit von 200000 Tonnen jährlich Anfang 2001 auf 166000 Tonnen Ende desselben Jahres zurückgefahren werden. (31) In der Entscheidung 2002/241/EGKS befand die Kommission nicht über eine Beihilfe von insgesamt 394000000 PTA, die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für das Jahr 2001 gewähren wollte (die angemeldete Beihilfe war größer als die gewährte Beihilfe), um außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung abzudecken. Die Kommission hatte sich entschlossen, nicht über diese Beihilfe zu befinden, da sie eine Prüfung der Informationen abwarten wollte, die Spanien zu den Beihilfen für das genannte Unternehmen in den Jahren 1998 und 2000 übermitteln sollte. (32) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 ersuchte die Kommission Spanien um Informationen zu der Beihilfe in Höhe von insgesamt 383322896 PTA (2303817 Euro), die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. im Jahre 2001 gewährt hatte. (33) Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 und vom 24. April 2002 übermittelte Spanien der Kommission technische Informationen des Unternehmens González y Díez S.A. vom 13. Februar 2002 und vom 26. Februar 2002 zu den Stilllegungskosten für 2001. (34) In dem Schreiben des Unternehmens González y Díez S.A. vom 26. Februar 2002, das Spanien der Kommission am 28. Februar 2002 übermittelte, teilt das Unternehmen mit, dass der Wert der infolge der Rücknahme der Fördertätigkeit in den Jahren 1998, 2000 und 2001 stillgelegten Bergbaubetriebe 657700000 PTA beträgt. (35) Am 13. Mai 2002 teilte Spanien der Kommission mit, dass die Beihilfen für das Jahr 2001 in Höhe von 383322896 PTA (2303817 Euros) dem Unternehmen bereits zugegangen waren. 4. BEMERKUNGEN DER BETROFFENEN (36) Im Zusammenhang mit dem Verfahren übermittelte das Unternehmen González y Díez S.A. der Kommission seine Bemerkungen in Form folgender Unterlagen: a) Schreiben vom 28. April 2003 an das "Instituto para la reestructuración de la minería del carbón" (Wirtschaftsministerium), das der Kommission mit Schreiben Spaniens vom 30. April 2003 übermittelt wurde, zusammen mit einem Bericht von Bergbausachverständigen und anderen ergänzenden Unterlagen. b) Schreiben vom 26. Mai 2003 der Anwaltskanzlei Uría & Menéndez, das direkt an die Generaldirektion Energie und Verkehr ging. Der Bericht der Bergbausachverständigen entspricht dem Informationsersuchen (Ziffer 5) in der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des vorliegenden Verfahrens(10). (37) Nach einigen Vorbemerkungen zu den Abbaubetrieben des Teilbereichs La Prohida der Einheit Sorriba (Untertagebau) und der Einheit Buseiro (Tagebau) begründet der Bericht die Kosten für die Rücknahme der Fördertätigkeit in den Jahren 1998, 2000 und 2001. Diese Angaben sind wesentlich vollständiger als die Angaben, die der Kommission im Rahmen des Verfahrens zugeleitet wurden, das zu der Entscheidung 2002/827/EGKS führte, und enthalten neue Elemente. So ändert das Unternehmen González y Díez S.A. bei den Angaben zum vorliegenden Verfahren seine Darstellung der Fakten in Bezug auf das Verfahren der Entscheidung 2002/827/EGKS. Das Unternehmen begründet jetzt die entstandenen Ausgaben mit der Gesamtheit der Stilllegungen im Teilbereich La Prohida in der Einheit Sorriba und nicht mehr mit der Aufgabe von 170000 Tonnen oberhalb der 3. Sohle des genannten Teilbereichs. Entsprechend dieser neuen Darstellung der Fakten ergibt sich aus dem Bericht der unabhängigen Sachverständigen zu den Stilllegungskosten im Teilbereich La Prohida der Einheit Sorriba Folgendes (zusammengefasst): a) Die Gesamtlänge der auf der 3. Sohle für den Abbau der aufgegebenen 170000 t aufgefahrenen Strecken beträgt 1030 m, was Gesamtkosten von 738523,68 Euro (122880000 PTA) entspricht. Diese Arbeiten werden in der Kostenrechnung des Unternehmens als Betriebskosten verbucht. Sie erscheinen jedoch unter dem Stilllegungsdatum nicht im Bilanzabschnitt Anlagevermögen. b) Die Gesamtlänge der aufgegebenen Strecken auf der 3. Sohle des Teilbereichs La Prohida, die zum Abbau der Vorkommen oberhalb der 3. Sohle dienten, beträgt 1640 m, von denen 1496 m bei den Angaben zum Anlagevermögen mit einem Restwert von 610716,04 Euro (101614599 PTA) am 31. Dezember 2001 beziffert werden. c) Die Gesamtlänge der aufgegebenen Strecken auf der 2. und 4. Sohle des Teilbereichs La Prohida beträgt 1625 m, von denen 1093 m bei den Angaben zum Anlagevermögen mit einem Restwert von 395808,55 Euro (65857001 PTA) am 31. Dezember 2001 beziffert werden. d) Die Länge der aufgegebenen Strecken auf der 1. Sohle des Teilbereichs La Prohida beträgt 490 m; der Restwert dieser Strecken sowie anderer eingestellter Tätigkeiten in diesem Teilbereich beträgt laut den Angaben zum Anlagevermögen 1046970,83 Euro (174201288 PTA) am 31. Dezember 2000; e) der Restwert des gesamten Teilbereichs La Prohida einschließlich der in den Angaben zum Anlagevermögen genannten Strecken und des verbleibenden Anlagevermögens beläuft sich laut Kostenrechnung des Unternehmens auf 341672888 PTA (2053495,41 Euro); f) die Sachverständigen fügen hinzu, dass von diesem Gesamtwert in der Bilanz 22404600 PTA (134654,36 Euro) noch nicht als Verluste von Anlagevermögen verbucht wurden, von denen im Haushaltsjahr 2003 ein Betrag von 19417316 PTA (116700,42 Euro) als Verlust ausgewiesen wird und die Differenz von 2987284 PTA (17953,94 Euro) in den Haushaltsjahren 2001 und 2002 als Abschreibung erscheint; g) der Bericht der unabhängigen Sachverständigen rechtfertigt die Arbeiten zur Änderung der Wetterführung, um zwischen dem Teilbereich Tres Hermanos und der 1. Sohle von La Prohida eine Verbindung herzustellen; dazu wurden mehrere geneigte Verbindungen hergestellt und weitere Arbeiten in dem Bereich "Tres Hermanos" durchgeführt, der niedriger liegt als La Prohida; die Gesamtkosten betrugen 602146,29 Euro (100188713 PTA); die gleichen Arbeiten werden im Schreiben von Uría & Menéndez mit 698489,70 Euro (16218907,20 PTA) beziffert; h) die Außenarbeiten am Teilbereich La Prohida waren mit Ausgaben in Höhe von 61609,60 Euro (10250975 PTA) verbunden; i) das Unternehmen hat in der Bilanz Mittel in Höhe von 601012,10 Euro (100000000 PTA) für mögliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Außenbereich des Bergwerks vorgesehen. (38) Für den Tagebaubetrieb von "Buseiro" bestätigt der Sachverständigenbericht, dass sich der Abbau bis zum Jahr 1998 auf das gesamte Vorkommen erstreckte, d. h. Hangend- und Liegendbereich von Flöz I. Die bisherigen Abraumbewegungen und angelegten Halden entsprechen dem ganzheitlichen Abbau des genannten Flöz I. Beim Erreichen des Synklinalscharniers wurde aufgrund der schlechten Kohlequalität beschlossen, den Liegendbereich von Flöz I nicht weiter abzubauen. Nach Angaben der Sachverständigen hatten jedoch im Norden dieses Bereichs bereits Abraumbewegungen im Umfang von ca. 1005080 m3 stattgefunden, um Zugang zum Liegendbereich des Flözes zu gewinnen. Die Gesamtkosten dieser Abraumbewegungen werden mit 1902805,52 Euro (316600200 PTA) beziffert. Diese Kosten wurden in den Kostenrechnungen des Unternehmens als "Betriebskosten" verbucht. Der Sachverständigenbericht erwähnt außerdem weitere Ausgaben aufgrund von Änderungen der Planung, z. B.: a) Sanierungskosten (höher als vorgesehen) für 24,87 ha in Höhe von 547066,46 Euro (91024200 PTA); diese entsprechen dem Wert der Bürgschaften, die mit der Regierung des Fürstentums Asturien geschlossen wurden; diese Kosten werden im Kapitel "Produktionskosten verbucht"; b) Ankauf von zusätzlichem Gelände für Halden im Wert von 372176,75 Euro (61925000 PTA), die als Anlagevermögen erfasst werden; c) Anlage der Halde an der Ostseite sowie von Verbindungswegen zur Westseite und anschließende Sanierungsarbeiten zur Lagerung des Abraums im Nordbereich des Synklinalscharniers im Wert von 1227156,65 Euro (204181686 PTA); nach Auffassung der Sachverständigen könnten diese Kosten ganz oder teilweise mit der Rücknahme der Fördertätigkeit in Verbindung gebracht werden, und es stehen keine Daten für eine genaue Bezifferung zur Verfügung; vom Gesamtbetrag in Höhe von 1227156,65 Euro wurden 772763,27 Euro (128576989 PTA) im Haushaltsjahr 2002 als Verluste von Anlagevermögen verbucht, und 249662,02 Euro (41540265 PTA) als Abschreibungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001; der Restbetrag in Höhe von 204731,36 Euro (34064432 PTA) soll aus dem Anlagevermögen herausgenommen werden; d) der Sachverständigenbericht begründet, dass im Haushaltsjahr 2002 ein Betrag in Höhe von 1693504,15 Euro (281775381 PTA) als Gesamtbetrag der vom Fürstentum Asturien geforderten Bürgschaften eingesetzt wurde, wovon ein Betrag von 547066,40 Euro für Geländesanierungen aufgrund der oben genannten Rücknahme der Fördertätigkeit verwendet wurde. (39) Die Kommission stellt fest, dass die Sachverständigen an verschiedenen Stellen ihres Berichts angeben, dass sie selbst nicht in der Lage waren, die betreffenden Arbeiten persönlich zu besichtigen, da sie entweder nicht mehr stattfanden oder da an der Stelle der Abraumbewegungen des Tagebaubetriebs wieder Bergematerial abgelagert worden war. Die Daten und Informationen des Unternehmens, die von den Sachverständigen bei ihren Besuchen im Betrieb und in den Büros von González y Díez S.A. bestätigt werden konnten, sind für die Analyse der Kommission wichtiger als das übrige Material. In vielen Fällen konnten die Sachverständigen die vom Unternehmen gelieferten Informationen nur bestätigen. (40) Aus juristischer Sicht bestreitet das Unternehmen González y Díez S.A. im Schreiben vom 26. Mai 2003 die Zuständigkeit der Kommission, in dieser Sache zu befinden. Weder der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag noch das Protokoll zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verleihen der Kommission nach Ansicht des Unternehmens diese Befugnisse. Die Kommission gibt nach Auffassung des Unternehmens nicht an, welches Rechtsinstrument es ihr gestattet, Verfahren zu Kohlebeihilfen einzuleiten und zu entscheiden, die vor Ende des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 gewährt wurden. Der EG-Vertrag gestatte es der Kommission nicht, Beihilfen für den Steinkohlenbergbau zu prüfen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Juli 2002 gewährt wurden. Die allgemeinen Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des berechtigten Vertrauens stehen im Widerspruch zur Anwendung rechtlicher Normen auf Situationen, die vor ihrem Inkrafttreten liegen. In keinem Text ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung des EG-Vertrags auf Situationen vor dem 24. Juli 2002, insbesondere auf vor diesem Datum gewährte Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, verankert. Folglich sei die Kommission nicht befugt, dieses Verfahren einzuleiten und zu entscheiden. (41) Nach Einschätzung des Unternehmens González y Díez S.A. ist das von der Kommission gewählte Verfahren für den vorgesehenen Zweck nicht geeignet, nämlich für die Aufhebung der Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS und ihre Ersetzung durch eine neue endgültige Entscheidung. Nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit hätte die Kommission die Artikel 1, 2 und 5 der genannten Entscheidung unmittelbar und offiziell aufheben müssen. Der Grundsatz legitimer Erwartungen käme nicht ins Spiel, da der interessierten Partei nicht an ihrer Aufrechterhaltung gelegen wäre und vielmehr ihre Aufhebung für sie von Vorteil ist. Außerdem wäre dieses Verfahren nicht der geeignete Weg für die Kommission, da die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 es ihr nicht gestattet, von dieser Entscheidung im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung abzuweichen. Das förmliche Prüfverfahren könne erst eingeleitet werden, wenn die Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS durch das Gericht erster Instanz aufgehoben sind, oder, wie es das Legalitätsprinzip verlangt, wenn sie durch die Kommission, offiziell aufgehoben wurden. (42) Das Unternehmen González y Díez S.A. übermittelte außerdem die Kosten aufgrund der Rücknahme der Tätigkeit des Unternehmens, als Grundlage dienten dabei der Bericht der unabhängigen Sachverständigen vom 25. April 2003 sowie die Berichte der Auditoren Salas & Maraver vom Januar 2001 und vom 28. Mai 2001, die im Rahmen des Verfahrens erstellt wurden, das zu der Entscheidung 2002/827/EGKS führte. (43) Nach Auffassung des Unternehmens González y Díez S.A. ist bei den Lieferungen im Zeitraum 1998-2002 ein Rückgang von 125426,58 t zu verzeichnen, also mehr als die vorgesehenen 120000 t, wodurch sich das Volumen von 286139,46 t im Jahr auf 1998 auf 160712,88 t im Jahr 2002 verringerte. (44) Nach Meinung von González y Díez S.A. muss berücksichtigt werden, dass die Entscheidung 2002/827/EGKS sich auf Daten im Rahmen des damaligen förmlichen Prüfverfahrens zu den Beihilfen stützt, und dass diese Zahlen, wie bereits dargelegt, infolge der vollständigen Aufgabe des Teilbereichs La Prohida in Wirklichkeit höher liegen. In dem Schreiben heißt es außerdem, dass González y Díez S.A. den westlichen Bereich des Vorkommens im Tagebaubetrieb von Buseiro völlig aufgegeben hat. (45) González y Díez S.A. fügt ferner verschiedene Anmerkungen und Klärungen zu dem Bericht der unabhängigen Sachverständigen hinzu, unter anderem: a) González y Díez S.A. kritisiert, dass die Kommission die Abraumbewegungen im Umfang von 1005080 m3 für möglicherweise zu hoch bewertet hält. Nach Auffassung des Unternehmens könnte das Volumen dieser Abraumbewegungen in Wirklichkeit sogar 6687064 m3 betragen. Die Sachverständigen waren nach eigenen Angaben nicht in der Lage, die Korrektheit der Angabe von 1005080 m3 mit Sicherheit zu bestätigen, können diese aber aufgrund der Angaben des Unternehmens als plausibel betrachten. Nach Auffassung von González y Díez S.A. "konnte das Unternehmen die Kosten der Abraumbewegungen nicht amortisiert haben", als die Sachverständigen bei ihrer Prüfung feststellten, dass die Ausgaben als "Betriebskosten" und nicht als Investitionskosten verbucht wurden. b) González y Díez S.A. verweist auf das Erlöschen des Vertrags mit Transportes Peral, als in dem von Spanien am 2. Dezember 1999 übermittelten Schreiben von Mina la Camocha (Eigentümer von González y Díez S.A.) vom 8. November 1999 mitgeteilt wurde, dass keine Stilllegung erfolgt war und dass González y Díez S.A. Investitionen in Höhe von 232589000 PTA tätigen musste, um einen Betrieb mit Eigenmitteln zu ermöglichen. (46) Das Schreiben von González y Díez S.A. enthält Angaben zum Erwerb von Gelände im Wert von 61925000 PTA, der Anlage einer Halde auf der Ostseite, deren Restwert am 31. Dezember 1998 mit 34064432 PTA beziffert wurde, von Zugangswegen zu der Halde, deren Restwert zum gleichen Datum 170117254 PTA betrug, und zur Sanierung von Tagebauanlagen, von denen 91024200 PTA auf die Sanierung der Westhalde entfallen. González y Díez S.A. gibt an, dass diese Halde dazu diente, den Abraum vom Abbau der westlichen Vorkommen von Buseiro aufzunehmen, und nicht nur des Abraums aus dem Nordbereich, weshalb diese Ausgaben infolge einer Änderung der Betriebsplanung gerechtfertigt sind, was aber zur Folge hatte, dass die Arbeiten für die Unterbringung einer größeren Abraummenge sich nun als nicht mehr erforderlich erweisen. In dem Schreiben werden die Arbeiten im Zusammenhang mit der Halde und ihrer Sanierung infolge der Aufgabe des Betriebs an der Westflanke von Buseiro gerechtfertigt. (47) Das Schreiben von González y Díez S.A. rechtfertigt die Ausgaben für den Betrieb von Buseiro mit Buchstabe e) (verbleibende Belastungen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen) für die Sanierung von Geländen im Sinne einer gesetzlichen Verpflichtung und mit Buchstabe k) (außerordentliche Substanzverluste) gemäß dem Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. (48) Hinsichtlich der Kosten für die Aufgabe des Teilbereichs La Prohida der Einheit Sorriba stimmen die Angaben im Schreiben von González y Díez S.A. mit den Angaben der unabhängigen Sachverständigen überein und sind aufgrund folgender Buchstaben gemäß Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zu rechtfertigen: Buchstabe f) für die Bewetterungsschächte, Rückgewinnung eines Querschlags und erwartete Kosten, wobei auch eine teilweise Begründung durch die Buchstaben l) und g) möglich wäre; Buchstabe k) für die Aufgabe der 1030 m auf der 3. Sohle und Restwert der übrigen Strecken des Teilbereichs La Prohida; Buchstaben f) und g) für Instandhaltungsarbeiten im Bereich La Prohida. (49) Das Schreiben von González y Díez S.A. enthält auch Angaben zu dem rückzahlbaren Darlehen in Höhe von 313500000 PTA für Investitionsprojekte, das für den Zeitraum 1990-1993 im Rahmen des PEAC-Plans (Strategischer Plan für Wettbewerbsmaßnahmen) gewährt worden war. Aus dem Schreiben geht im gleichen Kontext auch hervor, dass dem Unternehmen nicht rückzahlbare Investitionsbeihilfen im Wert von 209 Mio. PTA gewährt wurden. In dem Schreiben wird ferner die Zahlung von 233492186 PTA in den Jahren 1999-2000 mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen begründet. Das Schreiben von González y Díez S.A. enthält eine ausführliche Beschreibung der Verordnung des Ministeriums für Industrie und Energie vom 30. Mai 1985 über die Gewährung von Subventionen im Rahmen des Programms für Bergbau auf Energierohstoffe sowie der Ziele der Regelung, die im wesentlichen darin bestehen, eine wirtschaftlich rentable Kohleförderung zu unterstützen, die Produktivität zu steigern oder die Kosten der Produktion, der Anlagen zur Kohleaufbereitung und der geologisch-bergbaulichen Forschung zu senken. Das Schreiben enthält auch Angaben zu der Vereinbarung, die am 30. Dezember 1999 mit dem Ministerium für Industrie und Energie unterzeichnet wurde, sowie zu den in der Folge unterzeichneten Anhängen. Die Ziele der Vereinbarung waren: i) Einführung eines neuen Abbausystems durch "Abziehen" mit entsprechenden Aus- und Vorrichtungsarbeiten; ii) Steigerung der Jahresproduktion auf absatzfähige 240000 Tonnen; iii) Verbesserung der Leistung je Beschäftigtem und der Sicherheit sowie iv) Senkung der Betriebskosten. Hierfür war ein Gesamthaushalt von 1160 Mio. PTA vorgesehen. Die Vereinbarung zwischen González y Díez S.A. und dem Ministerium für Industrie und Energie sah für den Zeitraum 1990-1993 die Gewährung folgender Beihilfen vor: i) Forschung und technologische Entwicklung: 23 Mio. PTA, nicht rückzahlbar (20 % der Investitionskosten). ii) Gewinnung und Aufbereitung: 209 Mio. PTA, nicht rückzahlbar (30 % der Investitionskosten) und 313,5 Mio. PTA (30 % der Investitionskosten) als rückzahlbarer Zuschuss. González y Díez S.A. gibt an, dass die beiden letztgenannten Teile der Beihilfen in Höhe von 209000000 bzw. 313500000 PTA für Investitionen in Anlagen und Maßnahmen bestimmt waren, die auf die Steigerung der Produktion abzielten; bei dieser Produktion wurden jedoch Kürzungen vorgenommen, und zwar seit 1998 bei den Vorkommen von Buseiro und seit 2000 bei den Vorkommen von Sorriba (Teilbereich La Prohida). González y Díez S.A. erklärt, dass das Unternehmen parallel zur Durchführung der Rücknahme der Produktionskapazitäten von Buseiro und La Prohida in den Jahren 1998 und 2000 den spanischen Behörden weiterhin Beträge einer Beihilfe zurückerstatten musste, die ursprünglich auf die Steigerung der Produktionskapazität abzielte. (50) Das Schreiben von González y Díez S.A. enthält 20 Anhänge, bestehend aus Berichten, Vereinbarungen und Zahlungsbelegen und bietet damit vollständigere Informationen als die zuvor übermittelten Unterlagen. Anhang 6 betrifft das Tagebauvorhaben im Bereich von Buseiro vom Juli 1994 und enthält eine Analyse der Planung und des Abbaus des Vorkommens von Buseiro ab 1994. 5. BEMERKUNGEN SPANIENS (51) Spanien übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 29. April 2003 Kopien der Vereinbarungen, die zwischen dem damaligen Industrieministerium und González y Díez S.A. im Rahmen des PEAC zwischen 1990 und 1993 unterzeichnet worden waren, außerdem Angaben zu den rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Beihilfen, die im Rahmen dieser Regelung gewährt wurden. Mit diesem Schreiben übermittelte Spanien ferner eine Kopie des Berichts, der durch die Regierung des Fürstentums Asturien erstellt wurde, die für Bergbau zuständige spanische Behörde. In dem Bericht heißt es, dass die genauen Bedingungen der Rücknahme der Fördertätigkeit, die vom Unternehmen González y Díez S.A. angegeben wurde, nicht bekannt sind. Die Regierung des Fürstentums Asturien teilt mit, dass die Arbeiten im Bereich Buseiro seit 1998 sämtlich über 545 m üdM liegen. Das Unternehmen González y Díez S.A. übermittelte der Kommission ein Schreiben mit Datum vom 14. April 2003, das ihm auf Anfrage von der Regierung des Fürstentums Asturien überlassen wurde, in dem unter anderem bestätigt wird, dass seit 2001 im Teilbereich Prohida keine Kohle gefördert wurde und dass diese Einheit seit dem 1. Januar 2002 definitiv stillgelegt ist. In dem Schreiben wird der Teilbereich Prohida als Teil des Bergwerks definiert, der zwischen der 1. Sohle bei 277 üdM und der Tagesoberfläche gelegen ist; die 2. Sohle befindet sich bei 330 üdM, die 3. Sohle bei 385 üdM und die 4. Sohle bei 454 üdM. In dem zitierten Schreiben der Regierung des Fürstentums von Asturien heißt es außerdem, dass aus den Betriebsplänen hervorgeht, dass die Produktion von 302423 t im Jahr 1997 auf 160686 t im Jahr 2002 gesunken ist. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 forderte die Kommission Spanien auf, sich zu den von den Betroffenen (González y Díez S.A.) vorgelegten Bemerkungen zu äußern. Spanien machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. 6. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN (52) Die Kommission führte eine detaillierte Analyse der Beihilfe erst durch, als ihre alle verfügbaren Informationen (auch neue Daten) vorlagen. 6.1. Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeit der Kommission (53) Der EGKS-Vertrag sowie die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind am 23. Juli 2002 erloschen. Bis zum Ende des EGKS-Vertrags wurden die staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau anhand der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS geprüft. Die Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS, mit denen die Beihilfen für den spanischen Steinkohlenbergbau für 1998 und 2000 genehmigt wurden, wurden auf dieser Grundlage verabschiedet. (54) Die vorliegende Entscheidung betrifft Fakten aus der Zeit vor dem 24. Juli 2002 im Zusammenhang mit Beihilfen im Rahmen des EGKS-Vertrags und in einem Kontext, in dem nun die Bestimmungen des EG-Vertrags Anwendung finden. Die vorliegende Entscheidung unterliegt daher zwei auf einander folgenden Regelungen. (55) Die Kommission erläuterte den nach ihrer Auffassung in dieser Angelegenheit zugrunde zu legenden Rechtsansatz in ihrer Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags(11) (2002/C 152/03). Die Kommission verweist auf diese Mitteilung, insbesondere auf die Ziffern 22-26 und 45-47 hinsichtlich der Definition des anwendbaren rechtlichen Rahmens. (56) Der wichtigste Grundsatz besteht darin, dass ab dem 24. Juli 2002 die Sektoren, die bis zu diesem Datum unter den EGKS-Vertrag sowie die Verfahrensregeln und das übrige aus dem EGKS-Vertrag abgeleitete Recht fielen, nunmehr unter die Regeln des EG-Vertrags sowie die Verfahrensregeln und das übrige aus dem EG-Vertrag abgeleitete Recht fallen. Seit diesem Datum ist die Kommission aufgrund von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag für die staatlichen Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus zuständig. Stellt die Kommission fest, dass eine nicht rechtmäßige Beihilfe durch einen Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde und dass diese nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so beschließt sie, dass der betreffende Staat die Beihilfe annullieren muss. Die Kommission ist auch verpflichtet, die Umsetzung ihrer Entscheidungen effizient zu kontrollieren. Darum muss die Kommission auch nach dem Ende des EGKS-Vertrags prüfen, ob die Mitgliedstaaten die Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS beachten, die aufgrund der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verabschiedet wurden, und kann bei missbräuchlicher Verwendung der Beihilfen entsprechende Maßnahmen treffen. (57) Der Grundgedanke der Mitteilung 2002/C 152/03 besteht darin, dass der EG-Vertrag und der EGKS-Vertrag zwei Regelungen sind, die auf demselben rechtlichen Fundament basieren. Zwar findet der EG-Vertrag allgemein Anwendung, während der EGKS-Vertrag nur für einen bestimmten Bereich galt und damit gewissermaßen eine Sonderform von diesem darstellte. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Verträgen wird durch die Bestimmungen von Artikel 305 Absatz 1 EG-Vertrag geregelt, nach denen der EG-Vertrag nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ändert, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl. Folglich gilt für alle Fragen, in denen der sektorspezifische Vertrag keine Anwendung findet, der allgemeine Vertrag. Im Gegensatz zur Darstellung des Unternehmens González y Díez S.A. kann das Erlöschen des EGKS-Vertrags nicht zu einem juristischen Vakuum führen, da der genannte Vertrag auf einem Rechtsfundament ruht, das es ermöglicht, die durch Verschwinden eines Elementes entstandenen Lücken automatisch zu schließen. Außerdem ist zu betonen, dass die grundlegenden Vorschriften, die aufgrund der EGKS- und der EG-Regelung gelten, d. h. die Entscheidung Nr. 3632/93/CECA und die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau(12), von der Substanz her fast identischen Wortlaut haben. (58) Entgegen den Bemerkungen des Unternehmens löst das "Protokoll zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl" die Frage des Rechtsrahmens nach dem Ende des EGKS-Vertrags nicht generell, sondern trägt lediglich zur Klärung eines sehr konkreten Aspekts bei (künftige Verwendung bestimmter EGKS-Mittel), der keinerlei Bezug zu den bei dieser Entscheidung relevanten Fragen hat. (59) Die Kommission erklärt außerdem, dass die von dem Unternehmen González y Díez S.A. vertretene Theorie des "juristischen Vakuums" zu Ergebnissen führen würde, die nicht nur juristisch falsch sind, sondern auch den Interessen des Unternehmens zuwider laufen würden. Wenn es feststuende, dass die Kommission nach dem Ende des EGKS-Vertrags nicht mehr befugt wäre, Ausnahmen von ihrer Entscheidung 2002/827/EGKS zu beschließen, so müsste man nach der gleichen Logik auch zu dem Schluss kommen, dass der Gerichtshof nach Ende des genannten Vertrags ebenfalls nicht mehr die Befugnis hätte, eine EGKS-Entscheidung aufzuheben. Folglich müsste die Entscheidung 2002/827/EGKS in vollem Umfang Geltung behalten und ihre rechtlichen Folgen ließen sich nicht ändern. Die Kommission betrachtet dies vom juristischen und logischen Standpunkt aus als schlicht unhaltbar. (60) Andererseits fragt sich das Unternehmen, warum die Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS nicht unmittelbar aufgehoben wurden, anstatt ein Verfahren mit dem Ziel der Aufhebung dieser Artikel einzuleiten. In diesem Zusammenhang sollte betont werden, dass eine endgültige Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer Aufhebung der genannten Bestimmungen erst nach Prüfung der Bemerkungen Spaniens, der Beschwerde führenden Partei und etwaiger sonstiger Betroffener getroffen werden konnte. Es liegt auf der Hand, dass das Unternehmen González y Díez S.A. eine direkte Aufhebung ohne vorherige Wiederaufnahme des Verfahrens begrüßt hätte, diese Entscheidung hätte jedoch den Rechten anderer Beteiligten schaden können, z. B. etwaigen Konkurrenzunternehmen. Die Aufhebung einer negativen Entscheidung ist von Vorteil für das Unternehmen, das die Beihilfen empfangen hat, kann jedoch ungünstig für die Interessen seiner Konkurrenten sein. Die Kommission kann daher über eine solche Aufhebung erst dann entscheiden, wenn sie den interessierten Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. 6.2. Geltende Verfahrensvorschriften (61) Diese Entscheidung wird nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags (23. Juli 2002) verabschiedet. Wie die Kommission bereits in den Ziffern 26 und 45 ihrer Mitteilung 2002/C152/03 ausführlich erläutert hatte, gelten daher ab dem 23. Juli 2002 die Verfahrensvorschriften auf der Grundlage des EG-Vertrags: Artikel 88 EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002. Das Grundprinzip ist, wie in Ziffer 26 der Mitteilung 2002/C152/03 ausgeführt, dass die Verfahrensvorschriften Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Verfahrensphase in Kraft sind. Die Verfahrensvorschriften haben also keinen rückwirkenden Charakter und anwendbar sind die Vorschriften, die zum jeweiligen Zeitpunkt des Verfahrens in Kraft sind. Mit anderen Worten: ab dem 24. Juli 2002 wendet die Kommission bei schwebenden Verfahren ausschließlich die Vorschriften der Verordnung Nr. 659/1999 an. (62) Die vorliegende Entscheidung fällt daher in den Geltungsbereich von Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags und der Entscheidung (EG) 659/1999. Insbesondere was die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 betrifft, gilt das Verfahren nach Artikel 16 der genannten Verordnung. Für die Beihilfen des Jahres 2001 findet das Verfahren nach Artikel 10 und Folgende Anwendung. 6.3. Geltende grundlegende Vorschriften (63) Zu den geltenden grundlegenden Vorschriften ist anzumerken: a) Auch nach dem Ende des EGKS-Vertrags wird die Kommission prüfen, ob die Entscheidungen über die Gewährung staatlicher Beihilfen, die gemäß der Entscheidung 3632/93/EGKS verabschiedet wurden, von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß durchgeführt werden, wie in Ziffer 45 der Mitteilung 2002/C152/03 dargelegt. Bei Regelwidrigkeiten findet das in der Verordnung (EWG) Nr. 659/1999 vorgesehene Verfahren Anwendung. Was also die potenziell missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 angeht, so wird die Kommission prüfen, ob die in ihren Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS festgelegten Auflagen erfuellt wurden. Diese Entscheidungen wurden in den Jahren 1998 und 2000 auf der Grundlage der EGKS-Vorschriften verabschiedet und haben weiterhin Bestand und bindende Wirkung. Folglich ist die Durchführung der Beihilfen im Hinblick auf die Erfuellung der in den genannten beiden EGKS-Entscheidungen festgelegten Bedingungen vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen zu prüfen. In jedem Falle stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen gemäß den genannten Entscheidungen auf die Auflagen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verweisen und dass diese in der seit dem 23. Juli 2002 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 fortgeschrieben werden. Die Kategorien der durch Beihilfen abdeckbaren Kosten, auf die Artikel 5 verweist, sind im Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS definiert. Insbesondere die im Anhang genannten Kostenkategorien, die als "technische Stilllegungskosten" gelten können, sind folgende: i) verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen (Buchstabe e) des Anhangs); ii) durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage (Buchstabe f) des Anhangs); iii) Bergschäden, sofern sie auf früher in Betrieb befindliche Schachtanlagen zurückzuführen sind (Buchstabe g) des Anhangs); iv) verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen (Buchstabe h) des Anhangs); v) sonstige verbleibende Belastungen aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung (Buchstabe i) des Anhangs); vi) außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate) (Buchstabe k) des Anhangs). b) Was die Beihilfen für 2001 angeht, die noch vor ihrer Genehmigung gewährt worden waren, so hat die Kommission deren grundsätzliche Vereinbarkeit mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 geprüft, wie in Ziffer 47 der Mitteilung 2002/C152/03 erläutert. Befindet die Kommission nach dem 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen, die bis zu diesem Datum ohne vorherige Genehmigung gewährt wurden, legt sie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zugrunde. Die Kommission weist darauf hin, dass für den Sachverhalt, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, der Inhalt von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 so gut wie identisch ist mit dem Wortlaut von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Das Ergebnis der grundsätzlichen Analyse müsste daher ähnlich sein, auch wenn die letztgenannte Entscheidung Anwendung findet. Bei etwaigen Abweichungen würde die Kommission bei der Festlegung der anzuwendenden Rechtsnormen auch den Grundsatz der Rechtssicherheit berücksichtigen. 6.4. Würdigung (64) Über den Beihilfecharakter aller in Rede stehenden Maßnahmen besteht keinerlei Zweifel. Bei den Maßnahmen für 1998 und 2000 ist der Beihilfecharakter nicht strittig, hier muss lediglich geprüft werden, ob die Verwendung der Beihilfen mit den Genehmigungsentscheidungen zu vereinbaren ist. Auf jeden Fall ist offensichtlich, dass alle diese Maßnahmen den Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (und damit auch den Kriterien von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag) entsprechen. Es handelt sich dabei um Beihilfen, die bestimmte Unternehmen eines Produktionszweiges selektiv begünstigen; folglich berühren sie den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, und die Mittel stammen eindeutig aus staatlichen Quellen. Somit muss die Kommission prüfen, ob die Beihilfen mit den Genehmigungsentscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS sowie mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. (65) Am 31. März 1998 und am 5. Oktober 1999 meldete Spanien der Kommission Beihilfen zur Deckung "technischer Stilllegungskosten" für die Jahre 1998 und 2000 im Rahmen von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. (66) In ihrer Mitteilung zu den Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen in den Jahren 1998 und 2000 hatte Spanien einen Globalbetrag für alle privaten Bergbauunternehmen übermittelt. Spanien hatte diesen Globalbetrag damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht bekannt war, welche Unternehmen im Laufe des Jahres Stilllegungspläne oder Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchführen würden. (67) Durch ihre Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS genehmigte die Kommission Beihilfen zur Deckung technischer Stilllegungskosten für spanische Privatunternehmen in Höhe von insgesamt 10325 Mio. PTA für 1998 und von 9959 Mio. PTA (59854795,48 Euro) für 2000. (68) Die von der Kommission durch die Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS genehmigten Beihilfen waren für konkrete Kostenkategorien bestimmt, die im Anhang zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS aufgeführt sind, nämlich: - Wertminderungen des Anlagevermögens der Unternehmen, die ganz oder teilweise stillgelegt werden müssen (Buchstabe k) des Anhangs); - sonstige außergewöhnliche Belastungen aufgrund schrittweiser Stilllegungen im Zuge der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus (Buchstaben e), f), h) und i) des Anhangs). (69) Die Kommission forderte Spanien in ihren Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS auf, einzelne Beihilfen an die Unternehmen zu vergeben, die die Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erfuellten. In Artikel 2 ihrer Entscheidung 98/637/EGKS bestimmte die Kommission: "Spanien ergreift gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um die Erfuellung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. Es trägt dafür Sorge, dass die genehmigten Beihilfen ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden und nicht entstandene, zu hoch angesetzte oder unsachgemäß verwendete Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten zurückgezahlt werden." Der Tenor von Artikel 2 der Entscheidung 2001/162/EGKS ist praktisch identisch. In der Begründung ihrer beiden Entscheidungen verlangte die Kommission: "Spanien sorgt dafür, dass die den Unternehmen gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen den im Anhang zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS aufgeführten Kostenarten entsprechen." In ihrer Entscheidung 2001/162/EGKS zum Jahr 2000 fügte die Kommission ihrer Begründung Folgendes hinzu: Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 86 des EGKS-Vertrags muss Spanien darüber wachen, dass die Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das in Anbetracht der mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft verbundenen sozialen und regionalen Erwägungen unbedingt erforderlich ist. Die Beihilfen dürfen nicht dazu führen, dass für Produktionseinheiten, bei denen die Beihilfen nicht zulässig sind, oder für andere Tätigkeiten als die Kohleproduktion direkte oder indirekte wirtschaftliche Vorteile entstehen. Insbesondere muss Spanien dafür sorgen, dass die den Unternehmen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen nicht als Beihilfen zur laufenden Förderung behandelt werden (Artikel 3 und 4 der Entscheidung) und dass die Stilllegungen, für die Beihilfen gezahlt werden, tatsächlich und unter den besten Voraussetzungen im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz durchgeführt werden. (70) Die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen müssen auf jeden Fall die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erfuellen, das heißt, sie können mit dem Binnenmarkt nur dann als vereinbar betrachtet werden, wenn sie die betreffenden Kosten nicht übersteigen. (71) Zunächst prüfte die Kommission die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 und die Konformität der Beihilfen für 2001 auf der Grundlage der von Spanien für das begünstigte Unternehmen gelieferten Angaben. Die Ergebnisse dieser Prüfung ergaben sich logisch aus den der Kommission vorgelegten Informationen. Die Kommission verwies auf ihre Entscheidung 2002/827/EGKS hinsichtlich einer ausführlicheren Darstellung dieser Prüfung. (72) Mit Bezug auf die Entscheidung der Kommission zur Wiederaufnahme des förmlichen Prüfverfahrens zu den Beihilfen zugunsten von González y Díez S.A. präsentierte das Unternehmen neue Bemerkungen in Form ausführlicher und gut dokumentierter Berichte durch neue unabhängige Sachverständige. Die Kommission weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen seit ihrer ersten Aufforderung vom 25. Oktober 1999 zahlreiche Gelegenheiten gegeben hatte, Informationen über die Verwendung der in Frage stehenden Beihilfen beizubringen, und dass die Angaben des Unternehmens nun wesentlich vollständiger sind. (73) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die neuen Sachverständigen einen großen Teil der Angaben zur Rücknahme der Fördertätigkeit nicht mehr prüfen konnten, weil zum Zeitpunkt ihres Berichts (2003) die Orte der betreffenden Tätigkeiten aufgelassen oder die betreffenden Orte wieder verfuellt waren. Diese Prüfungen hätten durchgeführt werden können, als die Kommission bei früherer Gelegenheit die entsprechenden Angaben verlangte, und als die betreffenden Tätigkeiten noch zugänglich waren. Aus diesem Grunde muss die Kommission ihre Schlussfolgerungen aufgrund der von Spanien am 29. und 30. April 2003 übermittelten Angaben sowie aufgrund älterer Informationen ziehen, wenn dies für ein vollständiges Bild vom Sachverhalt erforderlich ist. (74) Das Unternehmen González y Díez S.A. liefert in seinen Bemerkungen zu der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens eine neue Darstellung und verweist darauf, dass es statt der 170000 Tonnen im Teilbereich La Prohida und der 585000 t in der Einheit Buseiro in Wirklichkeit den Teilbereich La Prohida vollständig und den westlichen Bereich des Tagebauvorkommens Buseiro teilweise aufgegeben hat. Nach Auffassung der Kommission kann der Teilbereich La Prohida, dessen Ausdehnung im Schreiben der Regierung des Fürstentums Asturien vom 14. April 2003 beschrieben wird, als "eine Produktionseinheit" im Sinne der der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 und der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission vom 17. Oktober 2002 betrachtet werden, mit der ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau erforderlichen Angaben eingeführt wird(13). Hingegen entspricht der westliche Bereich von Buseiro dieser Definition nicht, wenn man den der Kommission übermittelten Betriebsplan von 1994 berücksichtigt. Die Kommission kann jedoch akzeptieren, dass die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Teilbereichs La Prohida für die vollständige Stilllegung dieser Produktionseinheit bestimmt sind. Die von der Kommission durchgeführte Prüfung der Beihilfen orientiert sich an Artikel 7 und am Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, in denen nur Beihilfen für die vollständige Stilllegung von Produktionseinheiten vorgesehen sind. Was die Teilstilllegung des Bereichs Buseiro angeht, so kann die Kommission bei der Prüfung weiterhin die Kriterien des Artikels 5 und des Anhangs der Verordnung Nr. 3632/93/EGKS zugrunde legen, da eine Prüfung auf der Grundlage der Notwendigkeit einer völligen Stilllegung für das Unternehmen ungünstig wäre und unter den besonderen Umständen dieses Falles auch dem Legalitätsprinzip zuwider liefe. Da die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 hätte erfolgen müssen und da diese Verzögerung nicht allein dem Unternehmen angelastet werden kann, verstieße es gegen das Legalitätsprinzip, dem Unternehmen die negativen Folgen einer Verschärfung der Rechtsvorschriften im genannten Zeitraum zuzumuten. 6.4.1. Beihilfen, die (teilweise) genehmigt werden können (75) Nach Prüfung der Pläne der auf der 3. Sohle des Teilbereichs La Prohida aufgegebenen Tätigkeiten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der angegebene Wert für das Auffahren von 1030 m Strecke, die für den Abbau der aufgegebenen 170000 Tonnen erforderlich war, übertrieben ist. Ein wesentlicher Teil dieser Strecken war bereits in Betrieb. Zudem wurde das Auffahren dieser Strecken als Betriebskosten verbucht, und etwa 40 % dieser Kosten wurden durch staatliche Beihilfen abgedeckt. Die Begründung des Unternehmens für eine 100 %ige Deckung dieser Auffahrungskosten würde die Kumulierung nicht vereinbarer Beihilfen bedeuten. Im günstigsten Falle für das Unternehmen kann die Kommission 60 % der Auffahrungskosten der Strecken von 1030 m, also 443114,21 Euro (73728000 PTA) als gerechtfertigt ansehen. Ein Teil der im Jahr 2000 gewährten Beihilfe lässt sich mit den Buchstaben g) und h) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 begründen. Der Restbetrag in Höhe von 295409,47 Euro (49152000 PTA) ist mit den Bestimmungen nicht vereinbar. (76) Als begründet kann die Kommission den Betrag von 610716,04 Euro (101614599 PTA) ansehen, der dem Restwert der aufgelassenen Strecken von 1496 m auf der 3. Sohle von La Prohida entspricht, die in den Aufzeichnungen über das Anlagevermögen vom 31. Dezember 2000 erscheinen. Die Kommission hat den Tätigkeitsbericht des Unternehmens für das Jahr 2001 analysiert und geprüft, ob dieser Betrag als Verluste von Anlagevermögen aufgeführt ist. Die Beihilfe kann aufgrund von Buchstabe k) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 gerechtfertigt werden. Die 610716,04 Euro (101614599 PTA) können für das Jahr 2001 genehmigt werden, in dem sie in der Kostenrechnung des Unternehmens erscheinen. (77) Als gerechtfertigt betrachtet die Kommission die 395808,55 Euro (65857001 PTA) und die 1046170,83 Euro (174201288 PTA) für den Restwert (Stand: 31. Dezember 2000) der auf der 2. und 4. Sohle aufgelassenen 1093 m Strecke bzw. der auf der 1. Sohle aufgelassenen 490 m anderer Aktivitäten im Teilbereich La Prohida. Die Kommission geht von der vollständigen Stilllegung dieser Produktionseinheit aus. Die Kommission hat den Tätigkeitsbericht des Unternehmens für das Jahr 2001 analysiert und geprüft, ob dieser Betrag als Verluste beim Anlagevermögen aufgeführt ist. Die Beihilfe kann unter Bezugnahme auf Buchstabe k) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 gerechtfertigt werden, und die Kommission schlägt vor, sie für das Haushaltsjahr 2001 zu genehmigen. (78) Genehmigen kann die Kommission ferner den Betrag von 134654,36 Euro (22404600 PTA), den das Unternehmen als ausstehende Differenz zwischen der im Teilbereich La Prohida aufgegebenen Strecke und dem Teil der Strecke betrachtet, deren Restwert in den Angaben zum Anlagevermögen zum 31. Dezember 2000 beziffert wurde. Die Kommission hat anhand der Angaben des Unternehmens geprüft, ob die entsprechenden Aktiva in dem Bericht zum Anlagevermögen des Unternehmens vom 31. Dezember 2000 erscheinen. Die Kommission schlägt vor, diese Beihilfen für 2001 zu genehmigen. (79) Die Kommission kann der Beihilfe in Höhe von 61609,60 Euro (10250975 PTA) für die Sanierung des Außenbereichs von La Prohida zustimmen. Diese Beihilfe ist vereinbar mit den Buchstaben h) und c) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 und kann für das Jahr 2001 genehmigt werden. (80) Nach Prüfung des Plans für den Abbau des Tagebauvorkommens im Bereich Buseiro vom Juli 1994, der dem Schreiben von Uría & Menéndez als Anhang beigefügt ist, stellt die Kommission fest, dass das Vorkommen von Buseiro zahlreiche geologische Unregelmäßigkeiten und damit Unsicherheiten für den künftigen Abbau aufwies. Die Beschreibungen der unabhängigen Sachverständigen von Flöz I sind unvollständig, da sie sich nur auf den südlichen Teil der Lagerstätte beziehen. In dem Plan wird der komplexe Charakter der Westflanke hervorgehoben. Was das tatsächliche Potenzial von Flöz I angeht, so heißt es, dass hier an bestimmten Stellen wegen des hohen Ascheanteils kein Abbau möglich ist, es wird die Wahl von Variante 5 der Inhaltsbestimmung der Vorkommen begründet und ferner bereits eine Alternative für die Lage von 450000 t skizziert. Die Kommission teilt nicht die Auffassung von González y Díez S.A. hinsichtlich der Auswirkungen der Mehrkosten in der Einheit Buseiro aufgrund technischer Änderungen für dieses Vorhaben und schließt sich der Beurteilung der unabhängigen Sachverständigen an, wonach die Mehrkosten aufgrund der Rücknahme der Fördertätigkeit den Abraumbewegungen von 1005080 m3 im Nordbereich zuzuschreiben sind. Außerdem geht die Kommission davon aus, dass die genannten Abraumbewegungen mit 1005080 m3 zu hoch beziffert sind, denn auch wenn die unabhängigen Sachverständigen diese Zahl nicht bestätigen können, so erwähnen die Sachverständigen, die Autoren des Berichts vom Januar 2001 sind, dass nach den "Erfahrungen beim teilweisen Abbau an der Sohle des Synklinals im Nordbereich" (nur hier wurde die Sohle erreicht) der Ascheanteil der Kohle in diesem Flöz (Liegendes) zwischen 40 % und 60 % lag. Die Prüfung der technischen Untersuchungen führt die Kommission zu dem Schluss, dass die einzige Ausgabe, die für die Rücknahme der Fördertätigkeit im Bereich Buseiro angerechnet werden kann, diejenige für die Abraumbewegungen im Nordbereich ist, mit den entsprechenden Kosten Folgekosten für die Lagerung auf der Halde. Auch ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung der Planung aufgrund geologischer Faktoren erfolgte, die bereits im ursprünglichen Plan berücksichtigt worden waren, und dass die diesen Faktoren zugeschriebenen Mehrkosten auf keinen Fall durch zusätzliche Beihilfen abgedeckt werden können, zumal das Unternehmen jedes Jahr Betriebsbeihilfen erhielt. (81) Die Abraumbewegungen im Umfang von 1005080 m3 wurden von dem Unternehmen als Betriebskosten verbucht, was normal ist. Da das Unternehmen Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste im Tagebau erhalten hat, die etwa 27 % der Produktionskosten betragen, kann die Kommission unter Zugrundelegung der für das Unternehmen günstigsten Hypothesen nur 73 % des vom Unternehmen angegebenen Betrags von 1902805,52 Euro (316600200 PTA) genehmigen, d. h. 1389048,03 Euro (231118146 PTA). Die Kommission kann diese Beihilfe für 1998 genehmigen. Die Beihilfe ist vereinbar mit Buchstabe i) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002. Die Kommission stuft folglich einen Betrag von 513757,49 Euro (85482054 PTA) als nicht mit den Vorschriften vereinbar ein. (82) Nach Einschätzung der Kommission ist es übertrieben, den gesamten Restwert für die Anlage der Westhalde und der Zugangswege als Verluste infolge der Rücknahme der Fördertätigkeit zu verbuchen, zumal die Möglichkeit einer Aufgabe der Westflanke bereits im Plan vom Juli 1994 vorgesehen war und es in dem Plan von 1994 heißt: "das Ansteigen der Sohle schafft automatisch mehr als ausreichende Kapazitäten für die interne Ablagerung des Abraums und bewirkt, dass weniger Abraum bewegt und in einer großen Grube im äußersten Norden abgelagert werden muss, deren Sohle bei etwa 530 m liegt". In Anbetracht der Aufgabe der Westhalde und der Schwierigkeit, die tatsächlichen Kosten der Rücknahme der Fördertätigkeit im Bereich Buseiro zu bestimmen, wählt die Kommission die für das Unternehmen günstigste Option und schlägt vor, die Beihilfe in Höhe von 204731,36 Euro (34064432 PTA) sowie die Beihilfe in Höhe von 1022423,30 Euro (170117254 PTA) zu genehmigen, die dem Restwert für die Anlage der Halde und der Zugangswege am 31. Dezember 1998 entsprechen. Die Kommission kann diese Beihilfe für die Jahre 1998 und 2000 aufgrund von Buchstabe i) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigen. 6.4.2. Beihilfen, die nicht genehmigt werden können (83) Die Beihilfe in Höhe von 602146,29 Euro (100188713 PTA) war dazu bestimmt, Schächte und andere Einrichtungen für die Bewetterung des Bereichs "Tres Hermanas" der Einheit Sorriba anzulegen. Diese Ausgaben stehen im Zusammenhang mit Investitionen in bergbauliche Infrastrukturen, die für den Abbau im Bereich "Tres Hermanas" erforderlich waren. Die Ausgaben für neue Investitionen können nicht als Altlasten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 oder der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS angesehen werden. Andererseits hat Spanien, wie aus seiner Mitteilung vom 19. Dezember 2002 zum Umstrukturierungsplan für den Steinkohlenbergbau 2003-2007 hervorgeht, nicht die Absicht, Beihilfen für Investitionen der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 vorgesehenen Kategorie zu gewähren. Solche Investitionsbeihilfen wären außerdem nicht vereinbar mit den Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten der Einheit Sorriba, die Spanien González y Díez S.A. gewährt. Auch steht diese Art von Beihilfen im Widerspruch zu Anhang I Buchstabe l) der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Diese Beihilfeart erscheint auch nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, auf deren Grundlage die Kommission die Beihilfen derzeit prüft, wäre aber ebenso wenig vereinbar mit Buchstabe l) des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, da die betreffende Investition zum Ziel hat, die Vorkommen des Teilbereichs "Tres Hermanas" abzubauen. (84) Die Kommission kann keine Genehmigung für die Beihilfe in Höhe von 601012,10 Euro (100000000 PTA) erteilen, die darauf abzielt, eine Rückstellung für künftige Ausgaben im Hinblick auf Bergschäden infolge der Stilllegung des Teilbereichs La Prohida zu bilden. Die Kommission verweist darauf, dass diese Rückstellung und der zugehörige Betrag nicht in der Mitteilung Spaniens zu den für 2001 geplanten Beihilfen aufgeführt waren. Auch übersteigt dieser Betrag die von Spanien mitgeteilte (und vorab gewährte Summe) für das genannte Jahr. Folglich kann die Kommission diesen Betrag in der vorliegenden Entscheidung nicht für rechtmäßig befinden. (85) Die Kosten in Höhe von 547066,46 Euro (91024200 PTA) für die mit dem Fürstentum Asturien geschlossenen Bürgschaften als Garantie für die Sanierung von Gelände infolge des Tagesbaus sind Teil der Produktionskosten für die im Westbereich der Einheit Buseiro geförderte Kohle. Im Grunde ist die Geländesanierung die letzte Phase des Produktionszyklus eines Tagebaubetriebs, und die Kosten für diese Arbeiten sind fester Bestandteil der Gesamtkosten der geförderten Kohle. Im Falle der Halde von Buseiro gibt das Unternehmen keine Begründung für zusätzliche Sanierungskosten im Zusammenhang mit dem Auflassen der Halde, sondern begründet vielmehr diese Kosten mit der rechtlichen Verpflichtung, die sich aus dem Königlichen Dekret 1116/1984 vom 9. Mai und der Durchführungsverordnung des Ministeriums für Industrie und Energie vom 13. Juni 1984 ergibt, wo festgelegt ist, dass nach dem Abbau das betroffene Gelände zu sanieren ist. Das Unternehmen erhielt staatliche Beihilfen zur Deckung der gesamten Betriebsverluste, einschließlich der Sanierung, für den Tagebaubetrieb von Buseiro. Dies würde eine neue Beihilfe zusätzlich zu den bereits gewährten Beihilfen für die Deckung von Betriebsverlusten bedeuten, und die Kommission kann die Beihilfe in Höhe von 547066,46 Euro (91024200 PTA) nicht genehmigen. (86) Das von dem Unternehmen für den Tagebau erworbene Gelände ist beim Anlagevermögen des Unternehmens aufgeführt, aber es handelt sich hier nicht um Abschreibungsgüter. Die Kommission kann keine Genehmigung für die Beihilfe von 372176,75 Euro (61925000 PTA), d. h. in Höhe das Kaufwertes des Geländes, erteilen, da verlorenes Anlagevermögen keine Berücksichtigung findet, und die Beihilfe mit keinem der im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genannten Punkte vereinbar ist. (87) Die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuschüsse, die González y Díez S.A. im Rahmen der am 30. Dezember 1989 mit dem Ministerium für Industrie und Energie unterzeichneten "PEAC-Vereinbarung" erhielt, sollten zur Finanzierung von Vorhaben dienen, die darauf abzielten, eine wirtschaftliche Kohleproduktion zu unterstützen und die Produktivität zu steigern. Die Darlehen wurden im Zeitraum 1990-1993 ausbezahlt, in dem auch die Projekte durchgeführt wurden. Laut Anhang III der Vereinbarung war das rückzahlbare Darlehen in Höhe von 313500000 PTA in erster Linie für die Einführung des neuen Abbausystems durch "Abziehen" bestimmt, das seitdem in dem Unternehmen verwendet wird, wie aus dem Bericht der unabhängigen Sachverständigen hervorgeht. Anhang III der PEAC-Vereinbarung bezieht sich auch auf "klare Indikatoren für außergewöhnliche Tagebaubetriebe, was die geschätzte Rentabilität insgesamt ergänzen würde" sowie auf ein Produktionsziel von 240000 absetzbaren Jahrestonnen, das übertroffen wurde. Die Rückzahlung von 233492186 PTA (1403316 Euro) in den Jahren 1999 und 2000 entspricht jedoch der Rückzahlung der zwischen 1990 und 1993 erhaltenen Darlehen und hat keinen Bezug zum Plan zur Rücknahme der Tätigkeit des Unternehmens, den die Kommission für den Zeitraum 1998-2001 genehmigt hatte. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die vom Unternehmen in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Rückzahlungen wesentlich höher sind als im ursprünglichen Plan vorgesehen, was auf Zahlungsrückstände zurückzuführen ist, wie aus dem Schreiben des Ministeriums für Industrie und Energie (MINER) mit Ausgangsdatum 22. Dezember 1997 und aus anderen der Kommission übermittelten Unterlagen hervorgeht. Die Kommission stellt ferner fest, dass das rückzahlbare Darlehen in Höhe von 313500000 PTA kombiniert war mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 209 Mio. PTA und einem weiteren nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 23 Mio. PTA für Tätigkeiten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Neben diesen Kapitalzuschüssen erhielt das Unternehmen jedes Jahr Beihilfen zur Deckung von ca. 40 % der Produktionskosten im Untertagebau und von 27 % der Produktionskosten im Tagebau. Die Kommission schlägt vor, wie bereits zuvor ausgeführt, eine Genehmigung für den gesamten Restwert des Anlagevermögens des Teilbereichs La Prohida und eines wesentlichen Teils des Bereichs Buseiro zu erteilen. Die Beihilfe in Höhe von 233492186 PTA (181292186 PTA für 1998 und 52200000 PTA für 2000), die der Rückzahlung der PEAC-Darlehen entsprechen, und die auch bergbautechnische Investitionen für den Teilbereich La Prohida einschließen könnten, käme einer Beihilfekumulierung gleich, die nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren ist. Daher kann die Kommission diese Beihilfe nicht genehmigen. (88) Auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Rückgang von Kohlelieferungen nicht das Kriterium für die Gewährung von Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Umstrukturierungskosten ist, stellt die Kommission fest, dass sie mit der Aussage von González y Díez S.A. zu den erreichten Reduzierungen nicht einverstanden ist, da die Lieferungen von 1997 und 1998 um etwa 15000 Tonnen über den Lieferungen des Unternehmens in früheren Jahren liegen. (89) Der Anhang enthält eine Aufstellung der genehmigten und der nicht genehmigten Beihilfen. 6.4.3. Schlussfolgerungen zur missbräuchlichen Verwendung der von Spanien für die Jahre 1998 und 2000 gewährten Beihilfen (90) Nach Analyse aller verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die dem Unternehmen González y Díez S.A. gewährten Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungskosten gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von insgesamt 651908560 PTA für das Jahr 1998 und von 463592384 PTA für das Jahr 2000 in der Kostenrechnung des Unternehmens als Betriebseinnahmen verbucht wurden, woraus sich für die Jahre 1998 und 2000 außergewöhnliche Bruttogewinne von 998185023 PTA bzw. 217383752 PTA ergeben. Der Netto-Betriebsgewinn nach Steuern hätte hingegen ohne die Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen im Jahre 1998 bei 277177852 PTA gelegen und wäre im Jahr 2000 wahrscheinlich negativ ausgefallen. (91) Die Kommission stellt fest, dass infolge einer Verwendung der Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungskosten (Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS) als Betriebsbeihilfen (Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS) die Eigenmittel des Unternehmens von 787009112 PTA zum Zeitpunkt des Erwerbs durch Mina la Camocha S.A. auf 1624447451 PTA am 31. Dezember 2000 stiegen, und dass diese Steigerung den außergewöhnlichen Gewinnen der Jahre 1998 und 2000 zu verdanken ist. (92) Nach Auffassung der Kommission übersteigen die dem Unternehmen González y Díez S.A. für die Jahre 1998 und 2000 gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen die Umstrukturierungskosten der Jahre 1998 und 2000 und wurden von dem Unternehmen als Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verwendet, also nicht zu dem Zweck, für den sie von der Kommission genehmigt worden waren. (93) Das Unternehmen González y Díez S.A. hat weder bei dem Verfahren, das zu der Entscheidung 2002/827/EGKS führte, noch bei dem nun laufenden Vertragsverletzungsverfahren die Herkunft der außergewöhnlichen Gewinne des Zeitraums 1998-2001 begründet, die einen entsprechenden Anstieg der Eigenmittel des Unternehmens bewirkten. Vielmehr erklärte das Unternehmen in einem Schreiben an seinen Eigentümer Mina de la Camocha vom 11. November 1999, das Spanien am 2. Dezember 1999 übermittelte, dass die Beihilfe keinesfalls dazu bestimmt war, Kosten irgendwelcher Art auszugleichen, und dass die Gewinne des Haushaltsjahres 1998 die von MINER gewährte Beihilfe in Höhe von 651908560 PTA enthalten. (94) Nach Einschätzung der Kommission hat das Unternehmen González y Díez S.A. die Beihilfen missbräuchlich verwendet, die von Spanien im Jahr 1998 im Rahmen der Entscheidung 98/637/EGKS und im Jahr 2000 im Rahmen der Entscheidung 2001/241/EGKS in Höhe von insgesamt 521075440 PTA (3131726,47 Euro) gewährt worden waren und sich wie folgt aufschlüsseln: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.4.4. Schlussfolgerungen zu den Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2001 (95) Spanien meldete der Kommission mit Schreiben vom 19. März 2001 Beihilfen zur Deckung "technischer Kosten" für Stilllegungen, die mehreren Unternehmen im Haushaltsjahr 2001 gewährt werden sollten, darunter auch das Unternehmen González y Díez S.A., für das ein Betrag von 393971600 PTA (2367817 Euro) vorgesehen war. (96) In ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS hatte die Kommission nicht über die vorgenannte Beihilfe befunden und hatte angekündigt, dass sie dies nach Prüfung der durch Spanien auf Anfragen der Kommission zu den Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 gelieferten Informationen tun würde. (97) Im Schreiben vom 13. Mai 2002 teilte Spanien der Kommission mit, dass es dem Unternehmen González y Díez S.A. eine Beihilfe in Höhe von 383322896 PTA (2303817 Euro) gewährt hatte, um die technischen Kosten für eine Reduzierung der Produktionskapazität um 34000 Tonnen jährlich zu decken. (98) Die Gewährung dieser Beihilfe verstößt gegen Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, wo es heißt: "Die Mitgliedstaaten dürfen geplante Beihilfen erst durchführen, nachdem sie von der Kommission genehmigt worden sind, die ihre Entscheidung insbesondere aufgrund der allgemeinen Ziele und Kriterien nach Artikel 2 und der besonderen Kriterien der Artikel 3 bis 7 trifft." (99) Folglich ist die Beihilfe in Höhe von 383322896 PTA (2303817 Euro), die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für das Jahr 2001 gewährt hat, nicht rechtmäßig. (100) Bei einer ersten Prüfung der Beihilfe in Höhe von 383322896 PTA (2303817 Euro) im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit stützte sich die Kommission auf Elemente der Berichte des Unternehmens González y Díez S.A., insbesondere vom 13. Februar 2002 und vom 26. Februar 2002, die von Spanien am 28. Februar 2002 bzw. am 24. April 2002 übermittelt worden waren. (101) Am 22. August 2002 erhielt die Kommission den Geschäftsbericht des Unternehmens González y Díez S.A. für das Jahr 2001, der ihr auf ihr jährliches Informationsersuchen an alle Unternehmen im Hinblick auf eine Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugeleitet wurde. (102) Der Geschäftsbericht des Unternehmens González y Díez S.A. für das Jahr 2001 wies 383322896 PTA als "außergewöhnliche Einnahmen" aus und enthielt für "außergewöhnliche Ausgaben" in Höhe von 389268288 PTA folgende Begründung: 319268288 PTA als Restwert des Teilbereichs La Prohida (Einheit Sorriba) und 70000000 PTA als Rückstellungen für Arbeiten im Zusammenhang mit Stilllegungen, die für 2002 vorgesehen waren. Diese Beihilfen wurden in der Kostenrechnung des Unternehmens González y Díez S.A. korrekt erfasst. Trotzdem müssen sie im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 7 und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 geprüft werden. (103) Nach Einleitung des jetzigen förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens erhielt die Kommission von Spanien neue Informationen zu den Beihilfen. (104) Aus der Analyse der Kommission geht hervor, dass Beihilfen in Höhe von 374328463 PTA (2249759,37 Euro) als vereinbar mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates angesehen werden können, diese Beihilfen verteilen sich wie folgt: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (105) Die Beihilfe von insgesamt 602146,29 Euro (100188713 PTA), die das Unternehmen Díez S.A. für Investitionen in bergbauliche Infrastrukturen im Hinblick auf den Abbau des Bereichs "Tres Hermanas" der Einheit Sorriba erhalten hat, sind unvereinbar mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, da die neuen Investitionen nicht als Altlasten betrachtet werden können. Auch wäre eine Investitionsbeihilfe dieser Art unvereinbar mit Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten der Einheit Sorriba, die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. andererseits gewährt. (106) Was die Schaffung einer Rückstellung in Höhe von 601012,10 Euro (100000000 PTA) für außergewöhnliche Umstrukturierungskosten im Zusammenhang mit der künftigen Stilllegung des Teilbereichs La Prohida, der Teilstilllegung des Bereichs Buseiro oder beiden in der Bilanz des Unternehmens für das Jahr 2001 angeht, so stellt die Kommission fest, dass diese Rückstellung und der zugehörige Betrag nicht in der Mitteilung der von Spanien für 2001 geplanten Beihilfen enthalten war. Auch übersteigt dieser Betrag die von Spanien mitgeteilte (und vorab gewährte Summe) für das genannte Jahr. Folglich kann die Kommission diesen Betrag in der vorliegenden Entscheidung nicht für rechtmäßig befinden. (107) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Höhe von 8994433 PTA (54057,63 Euro), die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für das Jahr 2001 gewährt hat, über den Stilllegungskosten liegt und damit nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren ist. 6.4.5. Rückzahlung (108) Gemäß Artikel 16 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 müssen die Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000, die im Sinne der Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS missbräuchlich verwendet wurden, durch das begünstigte Unternehmen zurückgezahlt werden. Dabei geht aus diesen Genehmigungsentscheidungen (98/637/EGKS und 2001/162/EGKS) klar hervor, dass die Genehmigung der Beihilfen ausdrücklich daran gebunden war, dass sie tatsächlich bestimmten Arten von Stilllegungskosten entsprachen. So war in diesen Entscheidungen verlangt worden, dass die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen auch die Auflagen von Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erfuellen müssen, was bedeutet, dass ihre Höhe die jeweiligen Kosten nicht überschreiten darf. Da die Genehmigung an Bedingungen gebunden war und diese Bedingungen im Falle der bei diesem Verfahren geprüften Beihilfen nicht erfuellt wurden, ist eine etwaige Berufung auf den Vertrauensgrundsatz von vornherein ausgeschlossen. (109) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. müssen auch die für das Jahr 2001 gewährten und in dieser Entscheidung für unrechtmäßig befundenen Beihilfen durch das begünstigte Unternehmen zurückgezahlt werden. Da diese Beihilfen unrechtmäßig ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, ist eine etwaige Berufung auf den Vertrauensgrundsatz von vornherein ausgeschlossen. 6.4.6. Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (110) Daher ist die Entscheidung 2002/827/EGKS zu ändern und bestimmte Artikel dieser Entscheidung sind zu streichen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 3131726,47 Euro, die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für die Jahre 1998 und 2000 gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährt hat, um die Kosten außergewöhnlicher Belastungen aufgrund von Umstrukturierungen zu decken, sind in Bezug auf die Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS missbräuchlich verwendet worden und mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren. Artikel 2 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 2249759,37 Euro (374328463 PTA) die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für das Jahr 2001 gewährt hat, um die Kosten außergewöhnlicher Belastungen aufgrund von Stilllegungen im Zeitraum 1998-2001 zu decken, sind mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 vereinbar. Artikel 3 Folgende Beihilfen Spaniens zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. sind unvereinbar mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002: a) ein Betrag in Höhe von 602146,29 Euro (100188713 PTA) für das Jahr 2001 für Investitionen in bergbauliche Infrastrukturen für den Abbau des Bereichs "Tres Hermanas" der Einheit Sorriba; b) ein Betrag in Höhe von 601012,10 Euro (100000000 PTA) für das Jahr 2001, die als Rückstellung für künftige Kosten der Stilllegung des Teilbereichs "La Prohida" und die teilweise Stilllegung des Bereichs Buseiro vorgesehen waren, im Zeitraum 1998-2001. Die in den Buchstaben a) und b) des ersten Absatzes genannten Beihilfen können daher nicht genehmigt werden. Artikel 4 1. Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um vom Unternehmen González y Díez S.A. folgende Beträge zurückzufordern: a) die in Artikel 1 genannten Beihilfen; b) einen Betrag in Höhe von 54057,63 Euro (8994433 PTA), der ohne vorherige Genehmigung der Kommission für das Haushaltsjahr 2001 unrechtmäßig gewährt wurde und der eine nicht genehmigte Beihilfe zusätzlich zu den gemäß Artikel 2 genehmigten Beihilfen darstellt, sowie etwaige weitere Beträge, die unter den gleichen Umständen unrechtmäßig gewährt wurden. 2. Die Rückforderung der in den Buchstaben a) und b) genannten Beträge erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge unterliegen Zinsen, die vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung an den Begünstigten bis zu ihrer Zurückerstattung zu berechnen sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Die Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS werden außer Kraft gesetzt. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 5. November 2003 Für die Kommission Loyola de Palacio Vizepräsidentin der Kommission (1) ABl. C 87 vom 10.4.2003, S. 17. (2) ABl. C 296 vom 30.10.2002, S. 80. (3) Siehe Fußnote 1. (4) ABl. C 303 vom 13.11.1998, S. 57. (5) ABl. C 58 vom 28.2.2001, S. 24. (6) ABl. C 82 vom 26.3.2002, S. 11. (7) ABl. C 329 vom 30.12.1993, S. 12. (8) Siehe Fußnote 6. (9) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (10) Siehe Fußnote 1. (11) ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5. (12) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. (13) ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 42. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>