Europäische Union

2004/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3910) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0340. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Abbau bis zum Jahr 1998 auf das gesamte Vorkommen erstreckte, d. h. Hangend- und Liegendbereich von Flöz I. Die bisherigen Abraumbewegungen und angelegten Halden entsprechen dem ganzheitlichen Abbau des genannten Flöz I. Beim Erreichen des Synklinalscharniers wurde aufgrund der schlechten Kohlequalität beschlossen, den Liegendbereich von Flöz I nicht weiter abzubauen. Nach Angaben der Sachverständigen hatten jedoch im Norden dieses Bereichs bereits Abraumbewegungen im Umfang von ca. 1005080 m3 stattgefunden, um Zugang zum Liegendbereich des Flözes zu gewinnen. Die Gesamtkosten dieser Abraumbewegungen werden mit 1902805,52 Euro (316600200 PTA) beziffert. Diese Kosten wurden in den Kostenrechnungen des Unternehmens als "Betriebskosten" verbucht. Der Sachverständigenbericht erwähnt außerdem weitere Ausgaben aufgrund von Änderungen der Planung, z. B.: a) Sanierungskosten (höher als vorgesehen) für 24,87 ha in Höhe von 547066,46 Euro (91024200 PTA); diese entsprechen dem Wert der Bürgschaften, die mit der Regierung des Fürstentums Asturien geschlossen wurden; diese Kosten werden im Kapitel "Produktionskosten verbucht"; b) Ankauf von zusätzlichem Gelände für Halden im Wert von 372176,75 Euro (61925000 PTA), die als Anlagevermögen erfasst werden; c) Anlage der Halde an der Ostseite sowie von Verbindungswegen zur Westseite und anschließende Sanierungsarbeiten zur Lagerung des Abraums im Nordbereich des Synklinalscharniers im Wert von 1227156,65 Euro (204181686 PTA); nach Auffassung der Sachverständigen könnten diese Kosten ganz oder teilweise mit der Rücknahme der Fördertätigkeit in Verbindung gebracht werden, und es stehen keine Daten für eine genaue Bezifferung zur Verfügung; vom Gesamtbetrag in Höhe von 1227156,65 Euro wurden 772763,27 Euro (128576989 PTA) im Haushaltsjahr 2002 als Verluste von Anlagevermögen verbucht, und 249662,02 Euro (41540265 PTA) als Abschreibungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001; der Restbetrag in Höhe von 204731,36 Euro (34064432 PTA) soll aus dem Anlagevermögen herausgenommen werden; d) der Sachverständigenbericht begründet, dass im Haushaltsjahr 2002 ein Betrag in Höhe von 1693504,15 Euro (281775381 PTA) als Gesamtbetrag der vom Fürstentum Asturien geforderten Bürgschaften eingesetzt wurde, wovon ein Betrag von 547066,40 Euro für Geländesanierungen aufgrund der oben genannten Rücknahme der Fördertätigkeit verwendet wurde. (39) Die Kommission stellt fest, dass die Sachverständigen an verschiedenen Stellen ihres Berichts angeben, dass sie selbst nicht in der Lage waren, die betreffenden Arbeiten persönlich zu besichtigen, da sie entweder nicht mehr stattfanden oder da an der Stelle der Abraumbewegungen des Tagebaubetriebs wieder Bergematerial abgelagert worden war. Die Daten und Informationen des Unternehmens, die von den Sachverständigen bei ihren Besuchen im Betrieb und in den Büros von González y Díez S.A. bestätigt werden konnten, sind für die Analyse der Kommission wichtiger als das übrige Material. In vielen Fällen konnten die Sachverständigen die vom Unternehmen gelieferten Informationen nur bestätigen. (40) Aus juristischer Sicht bestreitet das Unternehmen González y Díez S.A. im Schreiben vom 26. Mai 2003 die Zuständigkeit der Kommission, in dieser Sache zu befinden. Weder der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag noch das Protokoll zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verleihen der Kommission nach Ansicht des Unternehmens diese Befugnisse. Die Kommission gibt nach Auffassung des Unternehmens nicht an, welches Rechtsinstrument es ihr gestattet, Verfahren zu Kohlebeihilfen einzuleiten und zu entscheiden, die vor Ende des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 gewährt wurden. Der EG-Vertrag gestatte es der Kommission nicht, Beihilfen für den Steinkohlenbergbau zu prüfen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Juli 2002 gewährt wurden. Die allgemeinen Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des berechtigten Vertrauens stehen im Widerspruch zur Anwendung rechtlicher Normen auf Situationen, die vor ihrem Inkrafttreten liegen. In keinem Text ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung des EG-Vertrags auf Situationen vor dem 24. Juli 2002, insbesondere auf vor diesem Datum gewährte Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, verankert. Folglich sei die Kommission nicht befugt, dieses Verfahren einzuleiten und zu entscheiden. (41) Nach Einschätzung des Unternehmens González y Díez S.A. ist das von der Kommission gewählte Verfahren für den vorgesehenen Zweck nicht geeignet, nämlich für die Aufhebung der Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS und ihre Ersetzung durch eine neue endgültige Entscheidung. Nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit hätte die Kommission die Artikel 1, 2 und 5 der genannten Entscheidung unmittelbar und offiziell aufheben müssen. Der Grundsatz legitimer Erwartungen käme nicht ins Spiel, da der interessierten Partei nicht an ihrer Aufrechterhaltung gelegen wäre und vielmehr ihre Aufhebung für sie von Vorteil ist. Außerdem wäre dieses Verfahren nicht der geeignete Weg für die Kommission, da die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 es ihr nicht gestattet, von dieser Entscheidung im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung abzuweichen. Das förmliche Prüfverfahren könne erst eingeleitet werden, wenn die Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS durch das Gericht erster Instanz aufgehoben sind, oder, wie es das Legalitätsprinzip verlangt, wenn sie durch die Kommission, offiziell aufgehoben wurden. (42) Das Unternehmen González y Díez S.A. übermittelte außerdem die Kosten aufgrund der Rücknahme der Tätigkeit des Unternehmens, als Grundlage dienten dabei der Bericht der unabhängigen Sachverständigen vom 25. April 2003 sowie die Berichte der Auditoren Salas & Maraver vom Januar 2001 und vom 28. Mai 2001, die im Rahmen des Verfahrens erstellt wurden, das zu der Entscheidung 2002/827/EGKS führte. (43) Nach Auffassung des Unternehmens González y Díez S.A. ist bei den Lieferungen im Zeitraum 1998-2002 ein Rückgang von 125426,58 t zu verzeichnen, also mehr als die vorgesehenen 120000 t, wodurch sich das Volumen von 286139,46 t im Jahr auf 1998 auf 160712,88 t im Jahr 2002 verringerte. (44) Nach Meinung von González y Díez S.A. muss berücksichtigt werden, dass die Entscheidung 2002/827/EGKS sich auf Daten im Rahmen des damaligen förmlichen Prüfverfahrens zu den Beihilfen stützt, und dass diese Zahlen, wie bereits dargelegt, infolge der vollständigen Aufgabe des Teilbereichs La Prohida in Wirklichkeit höher liegen. In dem Schreiben heißt es außerdem, dass González y Díez S.A. den westlichen Bereich des Vorkommens im Tagebaubetrieb von Buseiro völlig aufgegeben hat. (45) González y Díez S.A. fügt ferner verschiedene Anmerkungen und Klärungen zu dem Bericht der unabhängigen Sachverständigen hinzu, unter anderem: a) González y Díez S.A. kritisiert, dass die Kommission die Abraumbewegungen im Umfang von 1005080 m3 für möglicherweise zu hoch bewertet hält. Nach Auffassung des Unternehmens könnte das Volumen dieser Abraumbewegungen in Wirklichkeit sogar 6687064 m3 betragen. Die Sachverständigen waren nach eigenen Angaben nicht in der Lage, die Korrektheit der Angabe von 1005080 m3 mit Sicherheit zu bestätigen, können diese aber aufgrund der Angaben des Unternehmens als plausibel betrachten. Nach Auffassung von González y Díez S.A. "konnte das Unternehmen die Kosten der Abraumbewegungen nicht amortisiert haben", als die Sachverständigen bei ihrer Prüfung feststellten, dass die Ausgaben als "Betriebskosten" und nicht als Investitionskosten verbucht wurden. b) González y Díez S.A. verweist auf das Erlöschen des Vertrags mit Transportes Peral, als in dem von Spanien am 2. Dezember 1999 übermittelten Schreiben von Mina la Camocha (Eigentümer von González y Díez S.A.) vom 8. November 1999 mitgeteilt wurde, dass keine Stilllegung erfolgt war und dass González y Díez S.A. Investitionen in Höhe von 232589000 PTA tätigen musste, um einen Betrieb mit Eigenmitteln zu ermöglichen. (46) Das Schreiben von González y Díez S.A. enthält Angaben zum Erwerb von Gelände im Wert von 61925000 PTA, der Anlage einer Halde auf der Ostseite, deren Restwert am 31. Dezember 1998 mit 34064432 PTA beziffert wurde, von Zugangswegen zu der Halde, deren Restwert zum gleichen Datum 170117254 PTA betrug, und zur Sanierung von Tagebauanlagen, von denen 91024200 PTA auf die Sanierung der Westhalde entfallen. González y Díez S.A. gibt an, dass diese Halde dazu diente, den Abraum vom Abbau der westlichen Vorkommen von Buseiro aufzunehmen, und nicht nur des Abraums aus dem Nordbereich, weshalb diese Ausgaben infolge einer Änderung der Betriebsplanung gerechtfertigt sind, was aber zur Folge hatte, dass die Arbeiten für die Unterbringung einer größeren Abraummenge sich nun als nicht mehr erforderlich erweisen. In dem Schreiben werden die Arbeiten im Zusammenhang mit der Halde und ihrer Sanierung infolge der Aufgabe des Betriebs an der Westflanke von Buseiro gerechtfertigt. (47) Das Schreiben von González y Díez S.A. rechtfertigt die Ausgaben für den Betrieb von Buseiro mit Buchstabe e) (verbleibende Belastungen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen) für die Sanierung von Geländen im Sinne einer gesetzlichen Verpflichtung und mit Buchstabe k) (außerordentliche Substanzverluste) gemäß dem Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. (48) Hinsichtlich der Kosten für die Aufgabe des Teilbereichs La Prohida der Einheit Sorriba stimmen die Angaben im Schreiben von González y Díez S.A. mit den Angaben der unabhängigen Sachverständigen überein und sind aufgrund folgender Buchstaben gemäß Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zu rechtfertigen: Buchstabe f) für die Bewetterungsschächte, Rückgewinnung eines Querschlags und erwartete Kosten, wobei auch eine teilweise Begründung durch die Buchstaben l) und g) möglich wäre; Buchstabe k) für die Aufgabe der 1030 m auf der 3. Sohle und Restwert der übrigen Strecken des Teilbereichs La Prohida; Buchstaben f) und g) für Instandhaltungsarbeiten im Bereich La Prohida. (49) Das Schreiben von González y Díez S.A. enthält auch Angaben zu dem rückzahlbaren Darlehen in Höhe von 313500000 PTA für Investitionsprojekte, das für den Zeitraum 1990-1993 im Rahmen des PEAC-Plans (Strategischer Plan für Wettbewerbsmaßnahmen) gewährt worden war. Aus dem Schreiben geht im gleichen Kontext auch hervor, dass dem Unternehmen nicht rückzahlbare Investitionsbeihilfen im Wert von 209 Mio. PTA gewährt wurden. In dem Schreiben wird ferner die Zahlung von 233492186 PTA in den Jahren 1999-2000 mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen begründet. Das Schreiben von González y Díez S.A. enthält eine ausführliche Beschreibung der Verordnung des Ministeriums für Industrie und Energie vom 30. Mai 1985 über die Gewährung von Subventionen im Rahmen des Programms für Bergbau auf Energierohstoffe sowie der Ziele der Regelung, die im wesentlichen darin bestehen, eine wirtschaftlich rentable Kohleförderung zu unterstützen, die Produktivität zu steigern oder die Kosten der Produktion, der Anlagen zur Kohleaufbereitung und der geologisch-bergbaulichen Forschung zu senken. Das Schreiben enthält auch Angaben zu der Vereinbarung, die am 30. Dezember 1999 mit dem Ministerium für Industrie und Energie unterzeichnet wurde, sowie zu den in der Folge unterzeichneten Anhängen. Die Ziele der Vereinbarung waren: i) Einführung eines neuen Abbausystems durch "Abziehen" mit entsprechenden Aus- und Vorrichtungsarbeiten; ii) Steigerung der Jahresproduktion auf absatzfähige 240000 Tonnen; iii) Verbesserung der Leistung je Beschäftigtem und der Sicherheit sowie iv) Senkung der Betriebskosten. Hierfür war ein Gesamthaushalt von 1160 Mio. PTA vorgesehen. Die Vereinbarung zwischen González y Díez S.A. und dem Ministerium für Industrie und Energie sah für den Zeitraum 1990-1993 die Gewährung folgender Beihilfen vor: i) Forschung und technologische Entwicklung: 23 Mio. PTA, nicht rückzahlbar (20 % der Investitionskosten). ii) Gewinnung und Aufbereitung: 209 Mio. PTA, nicht rückzahlbar (30 % der Investitionskosten) und 313,5 Mio. PTA (30 % der Investitionskosten) als rückzahlbarer Zuschuss. González y Díez S.A. gibt an, dass die beiden letztgenannten Teile der Beihilfen in Höhe von 209000000 bzw. 313500000 PTA für Investitionen in Anlagen und Maßnahmen bestimmt waren, die auf die Steigerung der Produktion abzielten; bei dieser Produktion wurden jedoch Kürzungen vorgenommen, und zwar seit 1998 bei den Vorkommen von Buseiro und seit 2000 bei den Vorkommen von Sorriba (Teilbereich La Prohida). González y Díez S.A. erklärt, dass das Unternehmen parallel zur Durchführung der Rücknahme der Produktionskapazitäten von Buseiro und La Prohida in den Jahren 1998 und 2000 den spanischen Behörden weiterhin Beträge einer Beihilfe zurückerstatten musste, die ursprünglich auf die Steigerung der Produktionskapazität abzielte. (50) Das Schreiben von González y Díez S.A. enthält 20 Anhänge, bestehend aus Berichten, Vereinbarungen und Zahlungsbelegen und bietet damit vollständigere Informationen als die zuvor übermittelten Unterlagen. Anhang 6 betrifft das Tagebauvorhaben im Bereich von Buseiro vom Juli 1994 und enthält eine Analyse der Planung und des Abbaus des Vorkommens von Buseiro ab 1994. 5. BEMERKUNGEN SPANIENS (51) Spanien übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 29. April 2003 Kopien der Vereinbarungen, die zwischen dem damaligen Industrieministerium und González y Díez S.A. im Rahmen des PEAC zwischen 1990 und 1993 unterzeichnet worden waren, außerdem Angaben zu den rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Beihilfen, die im Rahmen dieser Regelung gewährt wurden. Mit diesem Schreiben übermittelte Spanien ferner eine Kopie des Berichts, der durch die Regierung des Fürstentums Asturien erstellt wurde, die für Bergbau zuständige spanische Behörde. In dem Bericht heißt es, dass die genauen Bedingungen der Rücknahme der Fördertätigkeit, die vom Unternehmen González y Díez S.A. angegeben wurde, nicht bekannt sind. Die Regierung des Fürstentums Asturien teilt mit, dass die Arbeiten im Bereich Buseiro seit 1998 sämtlich über 545 m üdM liegen. Das Unternehmen González y Díez S.A. übermittelte der Kommission ein Schreiben mit Datum vom 14. April 2003, das ihm auf Anfrage von der Regierung des Fürstentums Asturien überlassen wurde, in dem unter anderem bestätigt wird, dass seit 2001 im Teilbereich Prohida keine Kohle gefördert wurde und dass diese Einheit seit dem 1. Januar 2002 definitiv stillgelegt ist. In dem Schreiben wird der Teilbereich Prohida als Teil des Bergwerks definiert, der zwischen der 1. Sohle bei 277 üdM und der Tagesoberfläche gelegen ist; die 2. Sohle befindet sich bei 330 üdM, die 3. Sohle bei 385 üdM und die 4. Sohle bei 454 üdM. In dem zitierten Schreiben der Regierung des Fürstentums von Asturien heißt es außerdem, dass aus den Betriebsplänen hervorgeht, dass die Produktion von 302423 t im Jahr 1997 auf 160686 t im Jahr 2002 gesunken ist. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 forderte die Kommission Spanien auf, sich zu den von den Betroffenen (González y Díez S.A.) vorgelegten Bemerkungen zu äußern. Spanien machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. 6. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN (52) Die Kommission führte eine detaillierte Analyse der Beihilfe erst durch, als ihre alle verfügbaren Informationen (auch neue Daten) vorlagen. 6.1. Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeit der Kommission (53) Der EGKS-Vertrag sowie die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind am 23. Juli 2002 erloschen. Bis zum Ende des EGKS-Vertrags wurden die staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau anhand der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS geprüft. Die Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS, mit denen die Beihilfen für den spanischen Steinkohlenbergbau für 1998 und 2000 genehmigt wurden, wurden auf dieser Grundlage verabschiedet. (54) Die vorliegende Entscheidung betrifft Fakten aus der Zeit vor dem 24. Juli 2002 im Zusammenhang mit Beihilfen im Rahmen des EGKS-Vertrags und in einem Kontext, in dem nun die Bestimmungen des EG-Vertrags Anwendung finden. Die vorliegende Entscheidung unterliegt daher zwei auf einander folgenden Regelungen. (55) Die Kommission erläuterte den nach ihrer Auffassung in dieser Angelegenheit zugrunde zu legenden Rechtsansatz in ihrer Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags(11) (2002/C 152/03). Die Kommission verweist auf diese Mitteilung, insbesondere auf die Ziffern 22-26 und 45-47 hinsichtlich der Definition des anwendbaren rechtlichen Rahmens. (56) Der wichtigste Grundsatz besteht darin, dass ab dem 24. Juli 2002 die Sektoren, die bis zu diesem Datum unter den EGKS-Vertrag sowie die Verfahrensregeln und das übrige aus dem EGKS-Vertrag abgeleitete Recht fielen, nunmehr unter die Regeln des EG-Vertrags sowie die Verfahrensregeln und das übrige aus dem EG-Vertrag abgeleitete Recht fallen. Seit diesem Datum ist die Kommission aufgrund von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag für die staatlichen Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus zuständig. Stellt die Kommission fest, dass eine nicht rechtmäßige Beihilfe durch einen Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde und dass diese nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so beschließt sie, dass der betreffende Staat die Beihilfe annullieren muss. Die Kommission ist auch verpflichtet, die Umsetzung ihrer Entscheidungen effizient zu kontrollieren. Darum muss die Kommission auch nach dem Ende des EGKS-Vertrags prüfen, ob die Mitgliedstaaten die Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS beachten, die aufgrund der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verabschiedet wurden, und kann bei missbräuchlicher Verwendung der Beihilfen entsprechende Maßnahmen treffen. (57) Der Grundgedanke der Mitteilung 2002/C 152/03 besteht darin, dass der EG-Vertrag und der EGKS-Vertrag zwei Regelungen sind, die auf demselben rechtlichen Fundament basieren. Zwar findet der EG-Vertrag allgemein Anwendung, während der EGKS-Vertrag nur für einen bestimmten Bereich galt und damit gewissermaßen eine Sonderform von diesem darstellte. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Verträgen wird durch die Bestimmungen von Artikel 305 Absatz 1 EG-Vertrag geregelt, nach denen der EG-Vertrag nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ändert, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl. Folglich gilt für alle Fragen, in denen der sektorspezifische Vertrag keine Anwendung findet, der allgemeine Vertrag. Im Gegensatz zur Darstellung des Unternehmens González y Díez S.A. kann das Erlöschen des EGKS-Vertrags nicht zu einem juristischen Vakuum führen, da der genannte Vertrag auf einem Rechtsfundament ruht, das es ermöglicht, die durch Verschwinden eines Elementes entstandenen Lücken automatisch zu schließen. Außerdem ist zu betonen, dass die grundlegenden Vorschriften, die aufgrund der EGKS- und der EG-Regelung gelten, d. h. die Entscheidung Nr. 3632/93/CECA und die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau(12), von der Substanz her fast identischen Wortlaut haben. (58) Entgegen den Bemerkungen des Unternehmens löst das "Protokoll zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl" die Frage des Rechtsrahmens nach dem Ende des EGKS-Vertrags nicht generell, sondern trägt lediglich zur Klärung eines sehr konkreten Aspekts bei (künftige Verwendung bestimmter EGKS-Mittel), der keinerlei Bezug zu den bei dieser Entscheidung relevanten Fragen hat. (59) Die Kommission erklärt außerdem, dass die von dem Unternehmen González y Díez S.A. vertretene Theorie des "juristischen Vakuums" zu Ergebnissen führen würde, die nicht nur juristisch falsch sind, sondern auch den Interessen des Unternehmens zuwider laufen würden. Wenn es feststuende, dass die Kommission nach dem Ende des EGKS-Vertrags nicht mehr befugt wäre, Ausnahmen von ihrer Entscheidung 2002/827/EGKS zu beschließen, so müsste man nach der gleichen Logik auch zu dem Schluss kommen, dass der Gerichtshof nach Ende des genannten Vertrags ebenfalls nicht mehr die Befugnis hätte, eine EGKS-Entscheidung aufzuheben. Folglich müsste die Entscheidung 2002/827/EGKS in vollem Umfang Geltung behalten und ihre rechtlichen Folgen ließen sich nicht ändern. Die Kommission betrachtet dies vom juristischen und logischen Standpunkt aus als schlicht unhaltbar. (60) Andererseits fragt sich das Unternehmen, warum die Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS nicht unmittelbar aufgehoben wurden, anstatt ein Verfahren mit dem Ziel der Aufhebung dieser Artikel einzuleiten. In diesem Zusammenhang sollte betont werden, dass eine endgültige Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer Aufhebung der genannten Bestimmungen erst nach Prüfung der Bemerkungen Spaniens, der Beschwerde führenden Partei und etwaiger sonstiger Betroffener getroffen werden konnte. Es liegt auf der Hand, dass das Unternehmen González y Díez S.A. eine direkte Aufhebung ohne vorherige Wiederaufnahme des Verfahrens begrüßt hätte, diese Entscheidung hätte jedoch den Rechten anderer Beteiligten schaden können, z. B. etwaigen Konkurrenzunternehmen. Die Aufhebung einer negativen Entscheidung ist von Vorteil für das Unternehmen, das die Beihilfen empfangen hat, kann jedoch ungünstig für die Interessen seiner Konkurrenten sein. Die Kommission kann daher über eine solche Aufhebung erst dann entscheiden, wenn sie den interessierten Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. 6.2. Geltende Verfahrensvorschriften (61) Diese Entscheidung wird nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags (23. Juli 2002) verabschiedet. Wie die Kommission bereits in den Ziffern 26 und 45 ihrer Mitteilung 2002/C152/03 ausführlich erläutert hatte, gelten daher ab dem 23. Juli 2002 die Verfahrensvorschriften auf der Grundlage des EG-Vertrags: Artikel 88 EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002. Das Grundprinzip ist, wie in Ziffer 26 der Mitteilung 2002/C152/03 ausgeführt, dass die Verfahrensvorschriften Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Verfahrensphase in Kraft sind. Die Verfahrensvorschriften haben also keinen rückwirkenden Charakter und anwendbar sind die Vorschriften, die zum jeweiligen Zeitpunkt des Verfahrens in Kraft sind. Mit anderen Worten: ab dem 24. Juli 2002 wendet die Kommission bei schwebenden Verfahren ausschließlich die Vorschriften der Verordnung Nr. 659/1999 an. (62) Die vorliegende Entscheidung fällt daher in den Geltungsbereich von Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags und der Entscheidung (EG) 659/1999. Insbesondere was die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 betrifft, gilt das Verfahren nach Artikel 16 der genannten Verordnung. Für die Beihilfen des Jahres 2001 findet das Verfahren nach Artikel 10 und Folgende Anwendung. 6.3. Geltende grundlegende Vorschriften (63) Zu den geltenden grundlegenden Vorschriften ist anzumerken: a) Auch nach dem Ende des EGKS-Vertrags wird die Kommission prüfen, ob die Entscheidungen über die Gewährung staatlicher Beihilfen, die gemäß der Entscheidung 3632/93/EGKS verabschiedet wurden, von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß durchgeführt werden, wie in Ziffer 45 der Mitteilung 2002/C152/03 dargelegt. Bei Regelwidrigkeiten findet das in der Verordnung (EWG) Nr. 659/1999 vorgesehene Verfahren Anwendung. Was also die potenziell missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 angeht, so wird d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.