Europäische Union

2004/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3910) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0340. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en wurden im Zeitraum 1990-1993 ausbezahlt, in dem auch die Projekte durchgeführt wurden. Laut Anhang III der Vereinbarung war das rückzahlbare Darlehen in Höhe von 313500000 PTA in erster Linie für die Einführung des neuen Abbausystems durch "Abziehen" bestimmt, das seitdem in dem Unternehmen verwendet wird, wie aus dem Bericht der unabhängigen Sachverständigen hervorgeht. Anhang III der PEAC-Vereinbarung bezieht sich auch auf "klare Indikatoren für außergewöhnliche Tagebaubetriebe, was die geschätzte Rentabilität insgesamt ergänzen würde" sowie auf ein Produktionsziel von 240000 absetzbaren Jahrestonnen, das übertroffen wurde. Die Rückzahlung von 233492186 PTA (1403316 Euro) in den Jahren 1999 und 2000 entspricht jedoch der Rückzahlung der zwischen 1990 und 1993 erhaltenen Darlehen und hat keinen Bezug zum Plan zur Rücknahme der Tätigkeit des Unternehmens, den die Kommission für den Zeitraum 1998-2001 genehmigt hatte. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die vom Unternehmen in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Rückzahlungen wesentlich höher sind als im ursprünglichen Plan vorgesehen, was auf Zahlungsrückstände zurückzuführen ist, wie aus dem Schreiben des Ministeriums für Industrie und Energie (MINER) mit Ausgangsdatum 22. Dezember 1997 und aus anderen der Kommission übermittelten Unterlagen hervorgeht. Die Kommission stellt ferner fest, dass das rückzahlbare Darlehen in Höhe von 313500000 PTA kombiniert war mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 209 Mio. PTA und einem weiteren nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 23 Mio. PTA für Tätigkeiten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Neben diesen Kapitalzuschüssen erhielt das Unternehmen jedes Jahr Beihilfen zur Deckung von ca. 40 % der Produktionskosten im Untertagebau und von 27 % der Produktionskosten im Tagebau. Die Kommission schlägt vor, wie bereits zuvor ausgeführt, eine Genehmigung für den gesamten Restwert des Anlagevermögens des Teilbereichs La Prohida und eines wesentlichen Teils des Bereichs Buseiro zu erteilen. Die Beihilfe in Höhe von 233492186 PTA (181292186 PTA für 1998 und 52200000 PTA für 2000), die der Rückzahlung der PEAC-Darlehen entsprechen, und die auch bergbautechnische Investitionen für den Teilbereich La Prohida einschließen könnten, käme einer Beihilfekumulierung gleich, die nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren ist. Daher kann die Kommission diese Beihilfe nicht genehmigen. (88) Auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Rückgang von Kohlelieferungen nicht das Kriterium für die Gewährung von Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Umstrukturierungskosten ist, stellt die Kommission fest, dass sie mit der Aussage von González y Díez S.A. zu den erreichten Reduzierungen nicht einverstanden ist, da die Lieferungen von 1997 und 1998 um etwa 15000 Tonnen über den Lieferungen des Unternehmens in früheren Jahren liegen. (89) Der Anhang enthält eine Aufstellung der genehmigten und der nicht genehmigten Beihilfen. 6.4.3. Schlussfolgerungen zur missbräuchlichen Verwendung der von Spanien für die Jahre 1998 und 2000 gewährten Beihilfen (90) Nach Analyse aller verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die dem Unternehmen González y Díez S.A. gewährten Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungskosten gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von insgesamt 651908560 PTA für das Jahr 1998 und von 463592384 PTA für das Jahr 2000 in der Kostenrechnung des Unternehmens als Betriebseinnahmen verbucht wurden, woraus sich für die Jahre 1998 und 2000 außergewöhnliche Bruttogewinne von 998185023 PTA bzw. 217383752 PTA ergeben. Der Netto-Betriebsgewinn nach Steuern hätte hingegen ohne die Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen im Jahre 1998 bei 277177852 PTA gelegen und wäre im Jahr 2000 wahrscheinlich negativ ausgefallen. (91) Die Kommission stellt fest, dass infolge einer Verwendung der Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungskosten (Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS) als Betriebsbeihilfen (Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS) die Eigenmittel des Unternehmens von 787009112 PTA zum Zeitpunkt des Erwerbs durch Mina la Camocha S.A. auf 1624447451 PTA am 31. Dezember 2000 stiegen, und dass diese Steigerung den außergewöhnlichen Gewinnen der Jahre 1998 und 2000 zu verdanken ist. (92) Nach Auffassung der Kommission übersteigen die dem Unternehmen González y Díez S.A. für die Jahre 1998 und 2000 gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen die Umstrukturierungskosten der Jahre 1998 und 2000 und wurden von dem Unternehmen als Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verwendet, also nicht zu dem Zweck, für den sie von der Kommission genehmigt worden waren. (93) Das Unternehmen González y Díez S.A. hat weder bei dem Verfahren, das zu der Entscheidung 2002/827/EGKS führte, noch bei dem nun laufenden Vertragsverletzungsverfahren die Herkunft der außergewöhnlichen Gewinne des Zeitraums 1998-2001 begründet, die einen entsprechenden Anstieg der Eigenmittel des Unternehmens bewirkten. Vielmehr erklärte das Unternehmen in einem Schreiben an seinen Eigentümer Mina de la Camocha vom 11. November 1999, das Spanien am 2. Dezember 1999 übermittelte, dass die Beihilfe keinesfalls dazu bestimmt war, Kosten irgendwelcher Art auszugleichen, und dass die Gewinne des Haushaltsjahres 1998 die von MINER gewährte Beihilfe in Höhe von 651908560 PTA enthalten. (94) Nach Einschätzung der Kommission hat das Unternehmen González y Díez S.A. die Beihilfen missbräuchlich verwendet, die von Spanien im Jahr 1998 im Rahmen der Entscheidung 98/637/EGKS und im Jahr 2000 im Rahmen der Entscheidung 2001/241/EGKS in Höhe von insgesamt 521075440 PTA (3131726,47 Euro) gewährt worden waren und sich wie folgt aufschlüsseln: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.4.4. Schlussfolgerungen zu den Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2001 (95) Spanien meldete der Kommission mit Schreiben vom 19. März 2001 Beihilfen zur Deckung "technischer Kosten" für Stilllegungen, die mehreren Unternehmen im Haushaltsjahr 2001 gewährt werden sollten, darunter auch das Unternehmen González y Díez S.A., für das ein Betrag von 393971600 PTA (2367817 Euro) vorgesehen war. (96) In ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS hatte die Kommission nicht über die vorgenannte Beihilfe befunden und hatte angekündigt, dass sie dies nach Prüfung der durch Spanien auf Anfragen der Kommission zu den Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 gelieferten Informationen tun würde. (97) Im Schreiben vom 13. Mai 2002 teilte Spanien der Kommission mit, dass es dem Unternehmen González y Díez S.A. eine Beihilfe in Höhe von 383322896 PTA (2303817 Euro) gewährt hatte, um die technischen Kosten für eine Reduzierung der Produktionskapazität um 34000 Tonnen jährlich zu decken. (98) Die Gewährung dieser Beihilfe verstößt gegen Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, wo es heißt: "Die Mitgliedstaaten dürfen geplante Beihilfen erst durchführen, nachdem sie von der Kommission genehmigt worden sind, die ihre Entscheidung insbesondere aufgrund der allgemeinen Ziele und Kriterien nach Artikel 2 und der besonderen Kriterien der Artikel 3 bis 7 trifft." (99) Folglich ist die Beihilfe in Höhe von 383322896 PTA (2303817 Euro), die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für das Jahr 2001 gewährt hat, nicht rechtmäßig. (100) Bei einer ersten Prüfung der Beihilfe in Höhe von 383322896 PTA (2303817 Euro) im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit stützte sich die Kommission auf Elemente der Berichte des Unternehmens González y Díez S.A., insbesondere vom 13. Februar 2002 und vom 26. Februar 2002, die von Spanien am 28. Februar 2002 bzw. am 24. April 2002 übermittelt worden waren. (101) Am 22. August 2002 erhielt die Kommission den Geschäftsbericht des Unternehmens González y Díez S.A. für das Jahr 2001, der ihr auf ihr jährliches Informationsersuchen an alle Unternehmen im Hinblick auf eine Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugeleitet wurde. (102) Der Geschäftsbericht des Unternehmens González y Díez S.A. für das Jahr 2001 wies 383322896 PTA als "außergewöhnliche Einnahmen" aus und enthielt für "außergewöhnliche Ausgaben" in Höhe von 389268288 PTA folgende Begründung: 319268288 PTA als Restwert des Teilbereichs La Prohida (Einheit Sorriba) und 70000000 PTA als Rückstellungen für Arbeiten im Zusammenhang mit Stilllegungen, die für 2002 vorgesehen waren. Diese Beihilfen wurden in der Kostenrechnung des Unternehmens González y Díez S.A. korrekt erfasst. Trotzdem müssen sie im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 7 und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 geprüft werden. (103) Nach Einleitung des jetzigen förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens erhielt die Kommission von Spanien neue Informationen zu den Beihilfen. (104) Aus der Analyse der Kommission geht hervor, dass Beihilfen in Höhe von 374328463 PTA (2249759,37 Euro) als vereinbar mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates angesehen werden können, diese Beihilfen verteilen sich wie folgt: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (105) Die Beihilfe von insgesamt 602146,29 Euro (100188713 PTA), die das Unternehmen Díez S.A. für Investitionen in bergbauliche Infrastrukturen im Hinblick auf den Abbau des Bereichs "Tres Hermanas" der Einheit Sorriba erhalten hat, sind unvereinbar mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, da die neuen Investitionen nicht als Altlasten betrachtet werden können. Auch wäre eine Investitionsbeihilfe dieser Art unvereinbar mit Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten der Einheit Sorriba, die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. andererseits gewährt. (106) Was die Schaffung einer Rückstellung in Höhe von 601012,10 Euro (100000000 PTA) für außergewöhnliche Umstrukturierungskosten im Zusammenhang mit der künftigen Stilllegung des Teilbereichs La Prohida, der Teilstilllegung des Bereichs Buseiro oder beiden in der Bilanz des Unternehmens für das Jahr 2001 angeht, so stellt die Kommission fest, dass diese Rückstellung und der zugehörige Betrag nicht in der Mitteilung der von Spanien für 2001 geplanten Beihilfen enthalten war. Auch übersteigt dieser Betrag die von Spanien mitgeteilte (und vorab gewährte Summe) für das genannte Jahr. Folglich kann die Kommission diesen Betrag in der vorliegenden Entscheidung nicht für rechtmäßig befinden. (107) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Höhe von 8994433 PTA (54057,63 Euro), die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für das Jahr 2001 gewährt hat, über den Stilllegungskosten liegt und damit nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren ist. 6.4.5. Rückzahlung (108) Gemäß Artikel 16 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 müssen die Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000, die im Sinne der Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS missbräuchlich verwendet wurden, durch das begünstigte Unternehmen zurückgezahlt werden. Dabei geht aus diesen Genehmigungsentscheidungen (98/637/EGKS und 2001/162/EGKS) klar hervor, dass die Genehmigung der Beihilfen ausdrücklich daran gebunden war, dass sie tatsächlich bestimmten Arten von Stilllegungskosten entsprachen. So war in diesen Entscheidungen verlangt worden, dass die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen auch die Auflagen von Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erfuellen müssen, was bedeutet, dass ihre Höhe die jeweiligen Kosten nicht überschreiten darf. Da die Genehmigung an Bedingungen gebunden war und diese Bedingungen im Falle der bei diesem Verfahren geprüften Beihilfen nicht erfuellt wurden, ist eine etwaige Berufung auf den Vertrauensgrundsatz von vornherein ausgeschlossen. (109) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. müssen auch die für das Jahr 2001 gewährten und in dieser Entscheidung für unrechtmäßig befundenen Beihilfen durch das begünstigte Unternehmen zurückgezahlt werden. Da diese Beihilfen unrechtmäßig ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, ist eine etwaige Berufung auf den Vertrauensgrundsatz von vornherein ausgeschlossen. 6.4.6. Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (110) Daher ist die Entscheidung 2002/827/EGKS zu ändern und bestimmte Artikel dieser Entscheidung sind zu streichen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 3131726,47 Euro, die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für die Jahre 1998 und 2000 gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährt hat, um die Kosten außergewöhnlicher Belastungen aufgrund von Umstrukturierungen zu decken, sind in Bezug auf die Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS missbräuchlich verwendet worden und mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren. Artikel 2 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 2249759,37 Euro (374328463 PTA) die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für das Jahr 2001 gewährt hat, um die Kosten außergewöhnlicher Belastungen aufgrund von Stilllegungen im Zeitraum 1998-2001 zu decken, sind mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 vereinbar. Artikel 3 Folgende Beihilfen Spaniens zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. sind unvereinbar mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002: a) ein Betrag in Höhe von 602146,29 Euro (100188713 PTA) für das Jahr 2001 für Investitionen in bergbauliche Infrastrukturen für den Abbau des Bereichs "Tres Hermanas" der Einheit Sorriba; b) ein Betrag in Höhe von 601012,10 Euro (100000000 PTA) für das Jahr 2001, die als Rückstellung für künftige Kosten der Stilllegung des Teilbereichs "La Prohida" und die teilweise Stilllegung des Bereichs Buseiro vorgesehen waren, im Zeitraum 1998-2001. Die in den Buchstaben a) und b) des ersten Absatzes genannten Beihilfen können daher nicht genehmigt werden. Artikel 4 1. Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um vom Unternehmen González y Díez S.A. folgende Beträge zurückzufordern: a) die in Artikel 1 genannten Beihilfen; b) einen Betrag in Höhe von 54057,63 Euro (8994433 PTA), der ohne vorherige Genehmigung der Kommission für das Haushaltsjahr 2001 unrechtmäßig gewährt wurde und der eine nicht genehmigte Beihilfe zusätzlich zu den gemäß Artikel 2 genehmigten Beihilfen darstellt, sowie etwaige weitere Beträge, die unter den gleichen Umständen unrechtmäßig gewährt wurden. 2. Die Rückforderung der in den Buchstaben a) und b) genannten Beträge erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge unterliegen Zinsen, die vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung an den Begünstigten bis zu ihrer Zurückerstattung zu berechnen sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Die Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS werden außer Kraft gesetzt. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 5. November 2003 Für die Kommission Loyola de Palacio Vizepräsidentin der Kommission (1) ABl. C 87 vom 10.4.2003, S. 17. (2) ABl. C 296 vom 30.10.2002, S. 80. (3) Siehe Fußnote 1. (4) ABl. C 303 vom 13.11.1998, S. 57. (5) ABl. C 58 vom 28.2.2001, S. 24. (6) ABl. C 82 vom 26.3.2002, S. 11. (7) ABl. C 329 vom 30.12.1993, S. 12. (8) Siehe Fußnote 6. (9) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (10) Siehe Fußnote 1. (11) ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5. (12) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. (13) ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 42. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.