Europäische Union

2013/8/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die massnahmen SA. 27420 (C 12/2009) (ex N 19/2009) Finnlands zugunsten von Osuuskunta Karjaportti (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3249) Text von Bedeutung für den EWR

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ck ist laut Gerichtshof erfüllt, sobald der Empfänger die durch eine rechtswidrige Beihilfe gewährten Beträge zurückgezahlt hat, damit er den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (68). (277) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist in Artikel 14 der Verfahrensverordnung niedergelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (278) Sechs der hier zu bewertenden Maßnahmen stellen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen dar: — die von der Stadt Mikkeli am 8. März 2004 gewährte Garantie (Maßnahme 4), — die von der Stadt Mikkeli am 10. Mai 2004 gewährte Garantie (Maßnahme 5), — die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8), — die Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12), — die von Finnvera am 17. März 2004 gewährte Garantie (Maßnahme 13), — die von Finnvera am 9. Januar 2008 gewährte Garantie (Maßnahme 17). (279) Diese Beihilfen müssen zurückgefordert werden, damit auf dem Markt die Lage vor Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Die Rückforderung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem der Begünstigte einen Vorteil erlangte, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten die Beihilfe zur Verfügung stand, und der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. 8.1.   Rückforderung der Beihilfemaßnahmen, die in Form von Garantien gewährt wurden (280) Das mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfeelement der beiden Garantien, die die Stadt Mikkeli im Jahr 2004 gewährte (Maßnahme 4 und Maßnahme 5) und der Garantien, die Finnvera im Jahr 2005 (Maßnahme 13) und im Jahr 2008 (Maßnahme 17) gewährte, wird anhand folgender Grundsätze ermittelt: (281) Grundsätzlich könnte eine staatliche Garantie in Höhe des Gesamtbetrags des Darlehens, auf das sie sich erstreckt, als Beihilfe gewertet werden, wenn der Begünstigte aus eigener Kraft keinen Zugang zu den Finanzmärkten hat (69). Im vorliegenden Fall hat Finnland jedoch, indem es Informationen über Darlehen privater Kreditgeber an den Begünstigten unterbreitete, den Nachweis erbracht, dass Karjaportti zum Zeitpunkt der Garantiegewährung im Jahr 2004 noch Zugang zu den Finanzmärkten hatte (vgl. Erwägungsgrund 93). Ob Karjaportti im Jahr 2008, als die Maßnahme 17 gewährt wurde, noch Zugang zu den Märkten hatte, ist wenig belegt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass sich die von Finnvera gewährte Rückgarantie nur auf 80 % der Garantie eines privaten Gläubigers erstreckte, so dass das Risiko für 20 % beim privaten Gläubiger verblieb. Im Lichte dieses Sachverhalts ist festzustellen, dass das Unternehmen auch ohne die Garantie im Jahr 2008 noch Zugang zu den Finanzmärkten hatte. (282) In Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich Karjaportti zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen befand, hätten Geschäftsbanken allerdings einen höheren Zinssatz verlangt, wenn keine staatlichen Garantien bestanden hätten, weil letztere eine zusätzliche Sicherheit für die Banken darstellen. Die Kommission stellt daher fest, dass Karjaportti in Form günstigerer Zinssätze, die ihr dank der Garantien eingeräumt wurden, einen Vorteil erlangte. (283) Wenn keine marktübliche Garantieprämie zum Vergleich herangezogen werden kann, dann müssen die Finanzierungskosten für das durch die Garantie gesicherte Darlehen (Zinssatz zuzüglich Garantieprämie) nach Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung 2008 mit dem marktüblichen Zinssatz für ein ähnliches Darlehen ohne staatliche Garantie verglichen werden. In vielen Fällen ist kein solcher marktüblicher Zinssatz verfügbar. Daher hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (70) („Mitteilung über Referenzsätze 2008“) eine Methode zur Bestimmung von Referenzsätzen entwickelt, die aus den in Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung 2008 genannten Gründen anstelle der marktüblichen Zinssätze verwendet werden können. (284) Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, die darauf schließen lassen würden, welche Kosten Karjaportti durch ein vergleichbares Darlehen ohne Garantie entstanden wären. Außerdem fällt die Gewährung der drei Garantien in die Zeit vor Ausbruch der Wirtschafts- und Finanzkrise. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass in Anbetracht der Zeit, die seit Gewährung der Maßnahmen verstrichen ist, die Berechnung eines „tatsächlichen“ marktüblichen Satzes für einen finnischen Fleischhersteller ein schwieriges Unterfangen wäre. Daher verwendet die Kommission anstelle des marktüblichen Satzes den geeigneten Referenzsatz. 8.1.1.   Garantie vom 8. März 2004 (Maßnahme 4) (285) Im Hinblick auf die Maßnahme 4 kann die Besicherung der Darlehen an Karjaportti für die Zwecke der Mitteilung über die Referenzsätze 2008 als normal eingestuft werden. Karjaportti hat für die Maßnahme 4 eine Immobilien- und eine Unternehmenshypothek bereitgestellt. Der eingetragene Wert beider Instrumente ist recht hoch (vgl. Erwägungsgrund 27). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass genau dieselbe Sicherheit bereits für andere Forderungen der Stadt Mikkeli (beispielsweise Maßnahme 1) eingesetzt wurde, so dass für die hier in Rede stehende Maßnahme nicht der volle Betrag verfügbar wäre. Ferner ist zu beachten, dass der tatsächliche Wert der Immobilien- und der Unternehmenshypothek vom Wert der belasteten Güter und von der Stellung der Stadt Mikkeli in der Rangfolge der Gläubiger abhängt. (286) In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass Finnland keine Bewertung der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Garantiegewährung vorlegen konnte. Finnland unterbreitete allerdings zwei unabhängige Bewertungen der Sicherheiten, die insgesamt für die Erstellung des Umstrukturierungsplans herangezogen wurden und die vom 15. Februar 2005 datieren (vgl. Erwägungsgrund 43), zeitlich also ganz in die Nähe der Garantiegewährung fallen. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass in Anbetracht der Stellung der Stadt Mikkeli in der Rangfolge der Gläubiger die Immobilienhypothek zur Deckung ihrer Forderungen ausreichen könnte, wenn die Immobilien in Gebrauch bleiben; falls Karjaportti allerdings in Liquidation gehen muss, könnte der Immobilienwert zu gering sein, um irgendeine Forderung der Stadt Mikkeli zu decken. Die Unternehmenshypothek deckt möglicherweise nur einen Teil der Forderungen der Stadt Mikkeli ab. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, die Qualität der Besicherung als normal einzustufen. (287) Der Zinssatz, den Karjaportti für ein marktübliches, nicht durch eine Garantie gesichertes Darlehen unter diesen Voraussetzungen hätte entrichten müssen, ist der Referenzsatz in Höhe von 4,43 % zuzüglich einer Risikoprämie von 650 Basispunkten, d. h. der anwendbaren Risikoprämie für ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das normale Sicherheiten bietet. Der Beihilfebetrag ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen diesem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch eine Garantie besicherte Darlehen tatsächlich gewährt wurde (4 %), nach Abzug des tatsächlich für die Garantie gezahlten Preises, d. h. 0 Basispunkte. Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet. (288) Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch die Garantie besicherte Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. 8.1.2.   Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5) (289) Im Hinblick auf die Maßnahme 5 kann die Besicherung für die Zwecke der Mitteilung über die Referenzsätze 2008 als normal eingestuft werden. Karjaportti stellte dieselbe Sicherheit wie für die Maßnahme 4, d. h. eine Immobilienhypothek auf die Produktionsstätte in Tikkala und eine Unternehmenshypothek. Darüber hinaus wurde ein „besonderes Pfand“ auf die Produktionsstätte in Tikkala mit einem eingetragenen Wert von 1 135 268 EUR zur Verfügung gestellt (vgl. Erwägungsgrund 29). Für alle diese Sicherheiten gelten dieselben Erwägungen wie vorstehend für Maßnahme 4 beschrieben, und es ist angemessen, sie als normale Besicherungen einzustufen. (290) Der Zinssatz, der für Karjaportti ohne die Garantie unter marktüblichen Bedingungen angefallen wäre, beträgt auch hier 4,43 % zuzüglich einer Risikoprämie von 650 Basispunkten. Der Beihilfebetrag ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen diesem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch eine Garantie besicherte Darlehen tatsächlich gewährt wurde (12-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 %), nach Abzug des tatsächlich für die Garantie gezahlten Preises, d. h. 0 Basispunkte. Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet. (291) Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch die Garantie gesicherte Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. 8.1.3.   Garantie vom 17. März 2004 (Maßnahme 13) (292) Da der Kommission die Einzelheiten der Besicherung von Maßnahme 13 nicht bekannt sind, kann sie lediglich die Methode vorgeben, nach der die Rückforderung durchzuführen ist. Wenn für die Maßnahme 13 eine Sicherheit gestellt wurde, dann muss als Erstes auf der Grundlage der Mitteilung über die Referenzsätze deren Wert bestimmt werden. (293) Der Zinssatz, den Karjaportti für ein marktübliches, nicht durch eine Garantie besichertes Darlehen hätte entrichten müssen, ist auch hier der Referenzzinssatz von 4,43 % zuzüglich einer Risikoprämie, die dem Wert der Besicherung entspricht. Das Beihilfeelement ergibt sich aus der Differenz zwischen diesem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch eine Garantie besicherte Darlehen tatsächlich gewährt wurde ([2-5] %), nach Abzug des tatsächlich für die Garantie gezahlten Preises, d. h. 3 %. Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet. (294) Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch die Garantie gesicherte Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. 8.1.4.   Garantie vom 9. Januar 2008 (Maßnahme 17) (295) Im Hinblick auf die Maßnahme 17 kann die Besicherung für die Zwecke der Mitteilung über die Referenzsätze 2008 als normal eingestuft werden. Karjaportti stellte eine Sicherheit in Form von Unternehmensanteilen, deren Wert Finnvera auf […] EUR schätzte, wie in Erwägungsgrund (67) im Einzelnen beschrieben. Der Zinssatz, den Karjaportti für ein marktübliches, nicht durch eine Garantie besichertes Darlehen hätte entrichten müssen, ergibt sich auch hier aus dem Referenzzinssatz in Höhe von 5,19 % zuzüglich einer Risikoprämie von 650 Basispunkten. Der Beihilfebetrag ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen diesem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch eine Garantie besicherte Darlehen tatsächlich gewährt wurde ([0-3] % zuzüglich des Zinssatzes für offene Forderungen aus dem Vertrag über die Vergabe eines Unterauftrags] nach Abzug des tatsächlich für die Garantie gezahlten Preises, d. h. 250 Basispunkte. Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet. (296) Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch die Garantie gesicherte Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. 8.2.   Rückforderung der Beihilfe, die in Form der Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen gewährt wurde (Maßnahme 8) (297) Zu ermitteln ist die Höhe des mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfeelements der Maßnahme 8, eines Darlehens der Stadt Mikkeli. Wie in Erwägungsgründen 45-46 beschrieben, gewährte die Stadt Mikkeli das Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz als die privaten Gläubiger von Karjaportti. Grundsätzlich ergibt sich das Beihilfeelement aus der Differenz zwischen dem Zinssatz, zu dem das Darlehen tatsächlich gewährt wurde, und dem marktüblichen Zinssatz. Im vorliegenden Fall gewährten private Gläubiger Darlehen gemeinsam mit der Stadt Mikkeli. Die von den privaten Gläubigern geforderten Zinssätze können als Richtwert für den marktüblichen Zinssatz angesehen werden. (298) Das Beihilfeelement ergibt sich daher aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zinssatz, der für die Darlehen der privaten Gläubiger berechnet wurde (3-Monats-Euribor zuzüglich 2 % und 3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 %), und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen tatsächlich gewährt wurde (3-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 %). (299) Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet. (300) Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. 8.3.   Rückforderung der Beihilfe, die in Form von Umschuldungen seit 2009 gewährt wurde (Maßnahme 12) (301) Zu ermitteln ist die Höhe des mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfeelements der Maßnahme 12, der Umschuldung durch die Stadt Mikkeli im Jahr 2009. Wie in Erwägungsgründen 219-226 beschrieben, wurde die angemeldete Umschuldung mit Änderungen durchgeführt. Da der Kommission die Einzelheiten der tatsächlich durchgeführten Umschuldung nicht bekannt sind, kann sie lediglich die Methode vorgeben, nach der die Rückforderung durchzuführen ist. (302) Die Beihilfe wurde dem Unternehmen ab dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem Osuuskunta Karjaportti von dem Zahlungsplan abwich, der im Zuge des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens 2006 vereinbart worden war. Die Kommission stellt fest, dass Karjaportti zum Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe bewilligt wurde, keinen Zugang zu den Finanzmärkten mehr hatte. Die Höhe der Beihilfe entspricht also dem Betrag der umgeschuldeten Verbindlichkeiten. Der Rückforderungsbetrag ist daher gleich dem Betrag der umgeschuldeten Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Mikkeli. Bereits erfolgte Zahlungen können allerdings von dem Rückforderungsbetrag abgezogen werden. (303) Für die Beihilfe werden Zinsen fällig ab dem Zeitpunkt, von dem an sie dem Unternehmen zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (304) Die Kommission stellt fest, dass das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Garantie über 2,75 Mio. EUR, deren Anmeldung Finnland zurückgezogen hat, nach Artikel 8 der Verfahrensverordnung gegenstandslos geworden ist. (305) Die im Jahr 2000 gewährte Garantie und die Übertragung eines Grundstücks durch die Stadt Mikkeli im selben Jahr werden von der Kommission als staatliche Beihilfen gewertet, die als Investitionsbeihilfen gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (306) Der Erwerb von Grundstücken durch die Stadt Mikkeli im Jahr 2002 wird nicht als staatliche Beihilfe gewertet, da er zu marktüblichen Bedingungen erfolgte. (307) Die von der Stadt Mikkeli im März 2004 und Mai 2004 gewährten Garantien sind als staatliche Beihilfen zu werten, da sich das Unternehmen Karjaportti zum Gewährungszeitpunkt im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 in Schwierigkeiten befand. Diese Maßnahmen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da sie keine der Bestimmungen erfüllen, die in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegt sind. (308) Die Maßnahmen der Stadt Mikkeli im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens wurden gemeinsam mit vergleichbaren privaten Gläubigern und zu ähnlichen Konditionen gewährt. Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt ist und dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen. (309) Der Erwerb von Unternehmensanteilen vonseiten der Stadt Mikkeli und die Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2007 und 2008 sind als beihilfefrei anzusehen. (310) Die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in ein Darlehen, die die Stadt Mikkeli im Dezember 2005 vornahm, ist als staatliche Beihilfe zu werten, da sich das Unternehmen Karjaportti zum Gewährungszeitpunkt in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 befand. Diese Maßnahmen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da sie keine der Bestimmungen erfüllen, die in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegt sind. (311) Im Hinblick auf die Umschuldung, zu der sich die Stadt Mikkeli im Jahr 2009 bereit erklärte, ist festzustellen, dass dieser Umschuldung eine frühere vorausgegangen war. In Anbetracht dieses Umstands stellt die Kommission fest, dass ein privater Gläubiger sich nicht zu einer solchen Umschuldung bereit gefunden hätte und dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Da Karjaportti zum Zeitpunkt der Gewährung ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 war, hätte die Maßnahme nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können, wenn alle Voraussetzungen dieser Leitlinien erfüllt gewesen wären. Da dies nicht der Fall ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. (312) Die von Finnvera am 17. März 2004 gewährte Garantie stellt ebenfalls eine staatliche Beihilfe dar, die nicht unter den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Darlehen, das Finnvera am 12. Januar 2006 gewährte, stellt keine staatliche Beihilfe dar, da Finnvera es gemeinsam mit vergleichbaren privaten Gläubigern und zu ähnlichen Konditionen wie diese gewährte. Dasselbe gilt für die Garantie, die Finnvera im September 2006 gewährte, und für das Darlehen, das die Bank im Juli 2007 vergab. (313) Die Garantie schließlich, die Finnvera am 9. Januar 2008 gewährte, ist als staatliche Beihilfe zu werten, da Karjaportti zum Gewährungszeitpunkt ein Unternehmen war, das sich im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 in Schwierigkeiten befand. Diese Maßnahme ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da sie keine der Bestimmungen erfüllt, die in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Garantie über 2,75 Mio. EUR (Maßnahme 11), deren Anmeldung von Finnland zurückgezogen wurde, wird eingestellt. Artikel 2 Die von Finnland zugunsten von Osuuskunta Karjaportti ergriffenen Maßnahmen, bestehend aus — dem Erwerb von Grundstücken im Jahr 2002 (Maßnahme 3), — den Maßnahmen im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens (Maßnahme 6), — dem Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7), — der Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10), — dem Darlehen, das Finnvera im Juni 2006 gewährte (Maßnahme 14), — der Rückgarantie, die Finnvera im September 2006 gewährte (Maßnahme 15), — dem Darlehen, das Finnvera im Juli 2007 gewährte (Maßnahme 16), stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 Die von Finnland zugunsten von Osuuskunta Karjaportti gewährten staatlichen Beihilfen, bestehend aus — einer Garantie vom Juni 2000 (Maßnahme 1), — der Übertragung eines Grundstücks im selben Jahr (Maßnahme 2), sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 Die staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Osuuskunta Karjaportti, bestehend aus — der Garantie, die die Stadt Mikkeli am 8. März 2004 gewährte (Maßnahme 4), — der Garantie, die die Stadt Mikkeli am 10. Mai 2004 gewährte (Maßnahme 5), — der Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8), — der Garantie, die Finnvera am 17. März 2004 gewährte (Maßnahme 13), — der Garantie, die Finnvera am 9. Januar 2008 gewährte (Maßnahme 17), — der Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12), die Finnland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 5 (1)   Finnland fordert die in Artikel 4 genannten Beihilfen von dem Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (4)   Finnland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 4 genannten Beihilfen ausstehenden Zahlungen ein. Artikel 6 (1)   Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Finnland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 7 (1)   Finnland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Finnland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Finnland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Finnland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 16; ABl. C 58 vom 10.3.2010, S. 4. (2)  Am 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags zu den Artikeln 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Bestimmungen dieser Artikel bleiben im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und Artikel 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 bzw. Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.