Europäische Union

2013/8/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die massnahmen SA. 27420 (C 12/2009) (ex N 19/2009) Finnlands zugunsten von Osuuskunta Karjaportti (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3249) Text von Bedeutung für den EWR

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rbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern; der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, und die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Tätigkeit von Finnvera dem öffentlichen Recht unterliegt, was auf eine enge Beziehung zur öffentlichen Verwaltung schließen lässt. Finnvera ist eine besondere Finanzierungsgesellschaft, die zu 100 % staatliches Eigentum ist, für die der Staat bürgt und die in erster Linie staatliche Förderung und Finanzierung – beispielsweise Exportkredite – gewährt, die auf dem Markt nicht ohne Weiteres verfügbar sind. Obwohl sich ihre Tätigkeit daher in Randbereichen mit der Tätigkeit von Geschäftsbanken überschneiden kann, übt sie diese nicht unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern aus. Sie unterliegt dem allgemeinen Gesellschaftsrecht; zugleich üben die Behörden jedoch eine strenge Aufsicht aus: Der Staat beruft die Mitglieder des Aufsichtsrats aus den Reihen der Parlamentsfraktionen der politischen Parteien entsprechend der Zahl ihrer Sitze im finnischen Parlament. Die meisten Mitglieder des Vorstands müssen aus Bewerbern ausgewählt werden, die von einer Reihe von Ministerien vorgeschlagen wurden (vgl. Erwägungsgründe 56-57). Im Lichte dieser Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die von Finnvera getätigten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln erfolgten und dem Staat Finnland zuzurechnen sind. (242) Im Hinblick auf die Frage, ob Maßnahme 13 dem Begünstigten einen Vorteil verschafft, ist festzustellen, dass sie im Gegensatz zur Auffassung Finnlands nicht gemeinsam mit den privaten Gläubigern zu gleichen Konditionen gewährt wurde. Zwar trifft es zu, dass sowohl […] als auch […] im Jahr 2004 Darlehen an Karjaportti vergaben; der Kommission liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass diese Banken auch Garantien gewährten. Darüber hinaus vergaben die beiden privaten Gläubiger ihre Darlehen erst im Sommer 2004, d. h. einige Monate, nachdem Finnvera die Maßnahme 13 gewährt hatte, so dass nicht davon auszugehen ist, dass Finnvera „gemeinsam“ mit ihnen handelte. Auch das Argument Finnlands, dass die Garantie im Einklang mit der Garantiemitteilung 2000 gewährt wurde, ist zurückzuweisen. Erstens stützt sich die Kommission, wie vorstehend erläutert, bei der Würdigung der Maßnahme auf die Garantiemitteilung 2008 (vgl. Erwägungsgrund 134). Laut Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei einer vom Staat gewährten Einzelgarantie ausgeschlossen werden, wenn sich der Darlehensnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Da die Kommission davon ausgeht, dass sich Karjaportti im März 2004 bereits in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128), finden die Bestimmungen der Garantiemitteilung keine Anwendung. Finnland macht ferner geltend, dass die Garantie zu einer hohen Gebühr gewährt wurde. In Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten Karjaporttis zum Zeitpunkt der Garantiegewährung ist allerdings davon auszugehen, dass die von Finnvera erhobene Gebühr keine marktübliche Gebühr darstellt. Tatsache ist, dass dem Begünstigten für das Darlehen mitsamt der Garantie Finanzierungskosten von insgesamt [5-8] % entstanden, während der zu jenem Zeitpunkt anwendbare Referenzsatz 4,43 % betrug, wozu in Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten des Begünstigten noch einmal mindestens 400 Basispunkte hinzugekommen wären. Im Lichte der vorstehend beschriebenen Sachverhalte ist davon auszugehen, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft. (243) Eine Maßnahme wird ferner dann als staatliche Beihilfe gewertet, wenn sie insofern spezifischen bzw. selektiven Charakter trägt, als sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die Maßnahme 13 wurde Karjaportti, also einem bestimmten Unternehmen gewährt. Aus diesem Grund betrachtet die Kommission sie als selektiven Vorteil für den Begünstigten. (244) Des Weiteren hat die Kommission zu prüfen, ob die Maßnahme 13 geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang macht Finnland geltend, dass das Beihilfeelement der Garantie unterhalb der De-minimis-Schwelle liege. Als die Maßnahme 13 gewährt wurde, war die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (63) („De-minimis-Verordnung 2001“) anwendbar (64). Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der De-minimis-Verordnung 2001 besteht darin, dass der unter der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag den Schwellenwert von 100 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreitet. Die hier zu bewertende Garantie belief sich nur auf 91 000 EUR, würde also selbst dann unter dem Schwellenwert von 100 000 EUR verbleiben, wenn der Gesamtbetrag als Beihilfeelement berücksichtigt würde. Allerdings ist zu prüfen, ob die Maßnahme 13 zusammen mit Maßnahme 4 zu bewerten ist, jener Garantie, die im März 2004 nur neun Tage vor der Maßnahme 13, d. h. der von Finnvera gegebenen Garantie, von der Stadt Mikkeli gewährt wurde. Diese beiden Garantien wurden zwar von zwei verschiedenen Stellen gewährt und erstreckten sich auf zwei getrennte Darlehen mit unterschiedlicher Laufzeit, diese beiden Darlehen lösten jedoch ein einzelnes Darlehen ab, das Tapiola 1992 vergeben hatte. Folglich ist davon auszugehen, dass die Maßnahme 4 und die Maßnahme 13 zum selben Zweck erfolgten, nämlich der Umwandlung des von Tapiola 1992 gewährten Darlehens in neue Darlehen. In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen beiden Maßnahmen geht die Kommission davon aus, dass Maßnahme 4 und Maßnahme 13 in Bezug auf die Anwendung des Schwellenwerts von 100 000 EUR, wie ihn die De-minimis-Verordnung 2001 vorsieht, als eine einzige Maßnahme anzusehen sind. Insgesamt übersteigt das Beihilfeelement beider Maßnahmen den Schwellenwert von 100 000 EUR. Die Kommission zieht folglich den Schluss, dass die Maßnahme 13 nicht unter die De-minimis-Verordnung 2001 fällt. (245) Und schließlich macht Finnland geltend, dass die Maßnahme 13 die Fortsetzung bereits bestehender Verbindlichkeiten darstelle, so dass sie für Finnvera kein zusätzliches Risiko bedinge. In Bezug auf die Maßnahme 4 brachte Finnland ein ähnliches Argument vor. Aus denselben Erwägungen wie bereits im Zusammenhang mit Maßnahme 4 erachtet die Kommission die Maßnahme 13 nicht als bloße Fortsetzung einer zuvor gewährten Maßnahme (vgl. Erwägungsgründe 164-165). (246) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme 13 als staatliche Beihilfe. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (247) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme 13 mit dem Binnenmarkt führte Finnland keinerlei Argumente an. Da sich Karjaportti zum Zeitpunkt, als Finnvera die Garantie gewährte, in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128), prüft die Kommission zunächst, ob sie eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, die nach den entsprechenden Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Zum Zeitpunkt der Garantiegewährung waren die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 anwendbar (65). (248) Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der fraglichen Maßnahme nicht alle erfüllt sind. a) Erstens war die Garantie nicht mit einem Darlehen verbunden, dessen Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt (Randnummer 23 Buchstabe b der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). b) Zweitens legte Finnland keine Angaben vor, denen zufolge die Förderung aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt war und keine gravierenden Ausstrahlungseffekte („spillover“) in anderen Mitgliedstaaten hatte (Randnummer 23 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). c) Drittens wurde die Garantie weder innerhalb von sechs Monaten beendet noch wurde ein Umstrukturierungsplan im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 vorgelegt (Randnummer 23 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). d) Und schließlich deutet nichts darauf hin, dass sich die Garantie auf den Betrag beschränkte, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wurde, erforderlich war (Randnummer 23 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). (249) Aus denselben Gründen, wie vorstehend in Bezug auf Maßnahme 4 und Maßnahme 5 (vgl. Erwägungsgründe 177-178) dargelegt, stellt die Kommission fest, dass auch die Maßnahme 13 nicht alle Voraussetzungen für eine Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt, die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 niedergelegt sind. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 gewährt wurde. (250) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahme 13 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. Aus denselben Gründen, die bereits vorstehend für Maßnahme 4 und Maßnahme 5 dargelegt wurden (vgl. Erwägungsgründe 179-186), stellt die Kommission fest, dass keine der Ausnahmeregelungen anwendbar ist. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 13 eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. 7.4.2.   Darlehen vom 12. Januar 2006 (Maßnahme 14) (251) Finnland macht geltend, dass diese Maßnahme im Umstrukturierungsplan für das gerichtlich beaufsichtigte Umstrukturierungsverfahren vorgesehen war und dass sie von Finnvera gemeinsam mit privaten Gläubigern gewährt wurde. (252) Es trifft zu, dass die Maßnahme im Umstrukturierungsplan sowohl für die privaten als auch für die öffentlichen Gläubiger von Karjaportti vorgesehen war. Den von Finnland eingereichten Unterlagen zufolge fand die Umwandlung der Zinsforderungen Ende 2005 und Anfang 2006 statt. Auch private Gläubiger wandelten ihre Zinsforderungen in Darlehen um. (253) Zunächst ist entsprechend dem Urteil in der Rechtssache BP Chemicals (vgl. Erwägungsgründe 189-191) zu prüfen, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Maßnahme 14 anwendbar ist. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen 4, 5 und 13 vor Eröffnung des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens erfolgten, Maßnahme 14 jedoch während des laufenden Verfahrens. Aus den vorstehend in Erwägungsgründen 189-191 dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme 14 von den Maßnahmen 4, 5 und 13 getrennt werden kann. Außerdem war die Maßnahme 14 auch im Umstrukturierungsplan selbst vorgesehen, der das Unternehmen wieder rentabel machen sollte. (254) Zweitens stellt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers fest, dass die von den privaten Gläubigern […] und […] vergebenen Darlehen mit dem von Finnvera gewährten Darlehen vergleichbar sind. Die Unternehmen befinden sich als abgesicherte Gläubiger im gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren alle in einer ähnlichen Lage. Da diese Darlehen zu ähnlichen Konditionen gewährt wurden wie das Darlehen von Finnvera (selbe Laufzeit, vergleichbare Tilgungsdauer) und da der von Finnvera erhobene Zinssatz für Finnvera sogar vorteilhafter war (6-Monats-Euribor zuzüglich 2 %, also 4,643 % am 1. Januar 2006) als der Zinssatz der privaten Gläubiger (3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 % entsprach am 1. Januar 2006 3,988 %; der 3-Monats-Euribor zuzüglich 2 % entsprach 4,488 %), gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme Karjaportti keinen Vorteil verschaffte. (255) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltet. 7.4.3.   Rückgarantie vom 14. September 2006 (Maßnahme 15) (256) Als Erstes stellt die Kommission fest, dass Karjaportti der Begünstigte der Maßnahme ist, obwohl die Rückgarantie für […] gewährt wurde. Die geringe Gebühr, die […] von Karjaportti verlangte, deutet darauf hin, dass […] die Garantie nur gewährte, weil bereits eine Garantie von Finnvera bestand. Tatsächlich wird die Gebühr für die Rückgarantie nicht von […], sondern von Karjaportti an Finnvera entrichtet. (257) Jedenfalls vertritt Finnland die Auffassung, dass Finnvera zu denselben Konditionen tätig gewesen sei wie die privaten Gläubiger […] und […]. Es trifft zu, dass sich […] und […] in einer ähnlichen Lage befanden wie Finnvera. Alle drei Unternehmen sind im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens abgesicherte Gläubiger. Alle haben vor ([…]) Karjaportti Darlehen und Garantien gewährt. (258) Ebenso wie bei der Maßnahme 14 ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache BP Chemicals (vgl. Erwägungsgründe 189-191), dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Maßnahme 15 anwendbar ist, da diese Maßnahme von den Maßnahmen 4, 5 und 13 getrennt werden kann (vgl. Erwägungsgrund 253). (259) Der Gesamtbetrag des Darlehens, auf das sich die Garantie erstreckt, beträgt im Falle der fraglichen Maßnahme 1,8 Mio. EUR. Die Rückgarantie von Finnvera in Höhe von […] deckte nur 16,7 % dieses Betrags (300 000 EUR) ab. Der verbleibende Teil des Darlehens wurde durch Garantien von […] und […] (über 825 000 bzw. 675 000 EUR) abgedeckt, für die keine Rückgarantien seitens Finnvera bestanden. Aus Sicht von Karjaportti als Begünstigtem waren die Gesamtkosten für die rückgesicherten Garantien höher als für die Garantien von […] und […]. Während die beiden letzteren Karjaportti eine Garantiegebühr in Höhe von 1,75 % berechneten, betrugen die Gesamtfinanzierungskosten für die Rückgarantie für Karjaportti 2,9 % (1,65 % für die Garantie […] zuzüglich 1,25 % für die Rückgarantie). Daraus ergibt sich, dass Finnvera mit dieser Maßnahme Karjaportti keinen Vorteil verschaffte. (260) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltet. 7.4.4.   Darlehen vom 6. Juli 2007 (Maßnahme 16) (261) Wie in Erwägungsgrund 110 beschrieben macht Finnland geltend, dass das Darlehen keine staatliche Beihilfe dargestellt habe, weil es im Rahmen einer umfassenderen Finanzierungsmaßnahme gewährt wurde, an der auch private Gläubiger beteiligt waren. (262) Ebenso wie bei der Maßnahme 14 ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache BP Chemicals (vgl. Erwägungsgründe 189-191), dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Maßnahme 16 anwendbar ist (vgl. Erwägungsgrund 253). (263) Wie in Erwägungsgrund 254 erläutert, befanden sich […] und […] nach dem Dafürhalten der Kommission in einer vergleichbaren Lage wie Finnvera. In Bezug auf die besondere, hier zu bewertende Maßnahme trifft es zu, dass Finnvera das Darlehen zur selben Zeit zu ähnlichen Konditionen vergab wie […] und […]. Die Laufzeit der Darlehen betrug bei allen Gläubigern sechs Monate, die Rückzahlung wurde zu gleichen Anteilen gestundet (der offene Betrag beläuft sich bei allen Gläubigern auf rund […] % des ursprünglichen Darlehensbetrags). Für alle drei Darlehen wurde, wie in Erwägungsgrund 66 beschrieben, dieselbe Sicherheit gestellt, und diese Sicherheit wird entsprechend dem Risiko, mit dem das Darlehen für den jeweiligen Gläubiger behaftet ist, auf die Gläubiger aufgeteilt. Der von Finnvera erhobene Zinssatz war für Finnvera (der 6-Monats-Euribor zuzüglich 2,5 % entsprach am 6. Juli 2007 6,847 %) sogar vorteilhafter als der Zinssatz, den die privaten Gläubiger erhielten (der 1-Monats-Euribor zuzüglich 2 % entsprach am 9. Juli 2007 6,105 %). Das Darlehen steht daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang und stellt keine staatliche Beihilfe dar. (264) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltet. 7.4.5.   Garantie vom 9. Januar 2008 (Maßnahme 17) Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (265) Zunächst gilt es festzustellen, wer von der fraglichen Maßnahme profitiert, […] oder Karjaportti. Finnvera gewährte die Rückgarantie […], der Hausbank von Karjaportti. Im Gegenzug gewährte […] Karjaportti eine Garantie. Für diese Garantie berechnete […] Karjaportti eine ausgesprochen geringe Gebühr, was darauf hindeutet, dass […] Karjaportti die Garantie nur deshalb gewährte, weil sie durch eine Rückgarantie von Finnvera gesichert war. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass nicht […], sondern Karjaportti die Garantiegebühr für die Rückgarantie an Finnvera entrichtet. In Anbetracht dieser Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass Karjaportti der Begünstigte dieser Maßnahme ist. (266) Zweitens gilt es zu bewerten, ob die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft. Finnland behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Rückgarantie keine staatliche Beihilfe darstelle, da ein privater Dritter an der Vereinbarung beteiligt gewesen sei. Dieses Argument ist zurückzuweisen, denn da Finnvera für die Garantie des beteiligten privaten Dritten eine Rückgarantie gewährte, befanden sich Finnvera und der private Dritte durchaus nicht in einer ähnlichen Lage. (267) Im Lichte des Vorstehenden bewertet die Kommission die Maßnahme auf der Grundlage der Garantiemitteilung 2008. Zwar trifft es zu, dass die Rückgarantie von Finnvera nicht mehr als 80 % der […]-Garantie abdeckt, doch der Begünstigte, Karjaportti, befand sich, wie in Erwägungsgründen 123-128 ausführlich beschrieben, zum Zeitpunkt ihrer Gewährung in Schwierigkeiten. Daher kann nicht auf der Grundlage von Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 ausgeschlossen werden, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. (268) Selbst wenn eine Garantie nicht alle in Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, kann die für eine Garantie entrichtete Gebühr dennoch die Schlussfolgerung zulassen, dass diese Garantie keine staatliche Beihilfe darstellt. Jedenfalls ist die Kommission im vorliegenden Fall im Gegensatz zu Finnland der Auffassung, dass die Maßnahme nicht als beihilfefrei zu befinden ist. Die Garantie wurde zu einer geringen Garantiegebühr gewährt, obwohl sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128) und das damit verbundene Risiko für Finnvera als erheblich zu bewerten war. Daher ist davon auszugehen, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission des Weiteren fest, dass Finnvera unter der Verpflichtung, die Finnland im Zusammenhang mit der Beihilfesache N 715/2006 eingegangen war, keine marktbasierte Finanzierung zur Verfügung stellen durfte. (269) Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgrund 241 beschrieben bestreitet Finnland nicht, dass die von Finnvera gewährten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln erfolgten und dem Staat zuzurechnen sind. Maßnahme 17 trägt überdies selektiven Charakter, weil Karjaportti als einziges Unternehmen davon profitiert. Und schließlich verzerrt sie den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (270) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (271) Finnland hat nicht behauptet, dass die Maßnahme 17 mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Als Finnvera die Maßnahme gewährte, befand sich Karjaportti nachweislich in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 (vgl. Erwägungsgründe 123-128). Folglich könnte die Maßnahme nur als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. (272) Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der hier zu bewertenden Maßnahme nicht alle erfüllt sind. a) Erstens endete die Garantie nicht nach einer höchstens sechsmonatigen Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). b) Zweitens hat Finnland nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einführung der Maßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorgelegt oder den Nachweis erbracht, dass die Garantie ausgelaufen ist (Randnummer 25 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). c) Drittens ist der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummer 25 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004) nicht erfüllt, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte. (273) Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 niedergelegten Voraussetzungen für eine Umstrukturierungsbeihilfe sind im Falle dieser Maßnahme nicht ausnahmslos erfüllt. a) Erstens wurde die Maßnahme nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht (Randnummer 34 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Festzuhalten ist, dass kein Umstrukturierungsplan im Sinne von Randnummer 35 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien aufgestellt wurde. b) Zweitens wird von Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten (Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), und im Hinblick auf die zu bewertenden Maßnahmen gibt es keine Hinweise auf einen eigenen Beitrag des Begünstigten. c) Drittens müssen zur Vermeidung unangemessener Wettbewerbsverzerrungen Gegenleistungen für die Konkurrenten erbracht werden (Randnummer 38 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Solche Gegenleistungen wurden nicht erbracht. d) Viertens steht die Maßnahme nicht im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Gewährung, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte. (274) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 gewährt wurde. (275) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahme 17 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. Aus denselben Gründen, die bereits vorstehend für die Maßnahmen 4 und 5 ausgeführt wurden (vgl. Erwägungsgründe 179-186), stellt die Kommission fest, dass keine der Ausnahmeregelungen anwendbar ist. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 17 eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. 8.   RÜCKFORDERUNG (276) Wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, ist sie nach AEUV und ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt zu beschließen, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (66). Außerdem hat der Gerichtshof durchgängig die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung eines Staates zur Aufhebung der Beihilfe, die von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt gewertet wird, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (67). Dieser Zwe

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