16.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2012

über die massnahmen SA. 27420 (C 12/2009) (ex N 19/2009) Finnlands zugunsten von Osuuskunta Karjaportti

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3249)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/8/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe —

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 meldete Finnland bei der Kommission eine aus einer Garantie und einer Umschuldung bestehende Rettungsbeihilfe zugunsten von Osuuskunta Karjaportti (nachstehend „Karjaportti“ genannt; zum Zeitpunkt der Anmeldung unter den Namen Järvi-Suomen Portti Osuuskunta bekannt) an. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009, 11. Februar 2009, 16. Februar 2009 und 20. Februar 2009 übermittelte Finnland der Kommission weitere Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 8. April 2009 setzte die Kommission Finnland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, im Hinblick auf die angemeldeten Maßnahmen und einer Reihe früherer Maßnahmen ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (2) zu eröffnen. Im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung übermittelte Finnland der Kommission mit Schreiben vom 13. Mai 2009 weitere Informationen.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, Stellung zu den fraglichen Maßnahmen zu nehmen.

(4)

Bei der Kommission ging eine Stellungnahme von einem Beteiligten ein. Sie übermittelte diese an Finnland, das Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhielt. Diese Stellungnahme ging mit Schreiben vom 28. August 2009 ein. Mit E-Mail vom 3. November 2009 übermittelte Finnland ergänzende Auskünfte.

(5)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte die Kommission Finnland ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auf weitere potenzielle Beihilfemaßnahmen, die in der Vergangenheit gewährt worden waren, auszudehnen. Mit E-Mail vom 12. Februar 2010 übermittelte Finnland weitere Auskünfte.

(6)

Die Entscheidung der Kommission über die Erweiterung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, Stellung zu den fraglichen Maßnahmen zu nehmen. Die Kommission erhielt keine weiteren Stellungnahmen von Beteiligten.

(7)

Am 1. März 2010 teilte Finnland der Kommission mit, dass es die Anmeldung bezüglich der Karjaportti gewährten Garantie zurückgezogen habe. Mit Schreiben vom 26. März 2010 teilte die Kommission Finnland mit, dass sie die Rücknahme der Anmeldung der Garantie zusammen mit den übrigen dem Prüfverfahren unterliegenden Maßnahmen im Rahmen ihres abschließenden Beschlusses behandeln werde. Darüber hinaus stellte die Kommission Finnland Fragen, die Finnland mit Schreiben vom 22. April 2010 beantwortete. Am 15. Juli 2010 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Finnland, das Finnland am 20. August 2010 beantwortete. Am 28. September 2010 übermittelte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen, das Finnland am 29. November 2010 beantwortete. Schließlich ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 16. November 2011 um ergänzende Auskünfte. Diese Auskünfte erteilte Finnland am 16. Dezember 2011.

2.   BEGÜNSTIGTER

2.1.   Die Genossenschaft Karjaportti

(8)

Das Unternehmen Karjaportti ist eine in Mikkeli ansässige Genossenschaft mit Produktionsstätten in Mikkeli und Kuovola, beides Städte in Ostfinnland (Itä-Suomi), einem Regionalfördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, liegen. Gegründete wurde die Genossenschaft 1914. Im Jahr 1950 wurde sie in Osuusteurastamo Karjaportti umbenannt; vom 31. Dezember 2002 an war sie unter dem Namen Järvi-Suomen Portti Osuuskunta bekannt, und seit dem 14. Dezember 2010 heißt sie Karjaportti. Karjaportti beschäftigt zurzeit 300 ständige Mitarbeiter und stellt im Frühjahr und Sommer jeweils zusätzlich 100 bis 120 Saisonarbeiter ein.

(9)

Karjaportti stellt Lebensmittel her, das Unternehmen verarbeitet Fleisch zu Erzeugnissen wie Fleischklößchen und Wurstwaren. Darüber hinaus verkauft die Genossenschaft verpacktes Fleisch, Fleischstücke und Schlachtkörper. Karjaportti führt nur in geringem Umfang Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten aus.

2.2.   Die Finanzlage von Karjaportti

(10)

Karjaportti befindet sich seit dem 1. Dezember 2004 in einem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren nach dem Gesetz über die Unternehmenssanierung (47/1993) (5) (nachstehend „gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren“ genannt; Näheres zum gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren ist Erwägungsgründen 31-43 zu entnehmen).

(11)

Die folgende Tabelle enthält Einzelheiten zur Finanzlage von Karjaportti vor dem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren und während dieses Verfahrens:

Tabelle I

Finanzielle Eckdaten von Karjaportti in Euro

Jahr

Umsatz

Betriebsergebnis

Nettoergebnis (Gewinn/Verlust)

Defizit aus früheren Geschäftsjahren

Aktienkapital/Rücklagen und Rückstellungen

Eigenkapital (Saldo)

2000

139 620 882

8 682

–1 169 091

 

7 681 411 / 10 247 107

8 893 097

2001

139 748 861

2 082 662

549 865

 

7 812 809 / 9 078 473

9 442 963

2002

135 781 234

2 259 488

14 382

 

7 783 428 / 9 559 942

17 357 751

2003

128 354 480

–3 299 914

–6 009 055

 

7 585 778 / 9 506 525

11 083 248

2004

125 849 631

–3 972 464

–10 686 420

 

7 234 608 / 3 497 953

46 141

2005

101 507 619

–6 629 915

–9 235 908

–7 404 955

7 772 913 / 216 662

–8 651 289

2006

99 802 293

–3 485 054

4 277 565

–16 640 864

8 141 610 / 216 662

–4 005 028

2007

86 962 069

–8 916 539

–7 943 878

–12 363 299

6 244 277 / 216 662

–13 846 239

2008

80 901 753

–3 791 985

–2 770 037

–20 307 178

5 768 185 / 216 662

–17 092 368

2009

64 793 763

305 936

–2 124 435

–23 077 214

5 077 160 / 216 662

–19 907 828

(12)

Im Jahr 2008 beantragten die finnischen Steuerbehörden zweimal die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen Karjaportti. Mit dem ersten solchen Antrag vom 7. Oktober 2008 reichten sie eine Zahlungsaufforderung über 461 579 EUR ein. Dieser Antrag wurde später von den Steuerbehörden zurückgezogen. Am 1. Dezember 2008 reichten sie den gleichen Antrag samt einer Zahlungsaufforderung über 981 658 EUR erneut ein. Im Juni 2009 wurde das Insolvenzverfahren gegen Karjaportti eingestellt, da die Genossenschaft ihre Steuerschulden beglichen hatte.

3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(13)

Die in Rede stehenden Maßnahmen wurden von der Stadt Mikkeli, wo Karjaportti ansässig ist, und von Finnvera Oyj (nachstehend „Finnvera“ genannt) gewährt. Die staatliche Förderbank Finnvera ist zugleich die offizielle Exportkreditagentur Finnlands (6). Im Folgenden werden zunächst die von der Stadt Mikkeli gewährten Maßnahmen (Abschnitt 3.1) und anschließend die von Finnvera gewährten Maßnahmen (Abschnitt 3.2.) beschrieben.

3.1.   Von der Stadt Mikkeli gewährte Maßnahmen

3.1.1.   Garantie vom 12. Juni 2000 (Maßnahme 1) und Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2)

(14)

Maßnahme 1: Per Beschluss vom 12. Juni 2000 sagte der Stadtrat von Mikkeli Karjaportti eine uneingeschränkte Garantie („takaus“) für 100 % eines bevorstehenden Darlehens in Höhe von 25 Mio. FIM (ungefähr 4,2 Mio. EUR (7)) zu. Dieses Darlehen wurde Karjaportti im September 2000 zu einem festen Zinssatz von 5,35 % bei einer Laufzeit von zehn Jahren von der Bank Tapiola Pankki Oy (nachstehend „Tapiola“ genannt) gewährt. Gleichzeitig setzte die Stadtverwaltung von Mikkeli ihre Zusage um, indem sie die Garantievereinbarung unterzeichnete. Die Garantie wurde gebührenfrei und ohne Einschränkungen gewährt, der Bürge haftet in diesem Fall selbstschuldnerisch für die Hauptforderung, so dass der Gläubiger den Bürgen zur Rückzahlung der Hauptforderung heranziehen konnte, sobald diese fällig wurde. Das durch die Garantie besicherte Darlehen wurde gewährt, um den Bau einer Produktionsstätte in Tikkala zu finanzieren, einer Ortschaft, die zur Landgemeinde Mikkeli gehörte (8).

(15)

Als Sicherheit für diese Garantie dienten bestehende Immobilienhypotheken mit einem eingetragenen Wert von 7,5 Mio. FIM (1 261 409 EUR) (9). Zu Gewährungszeitpunkt der Maßnahme 1 standen als Sicherheit Immobilienhypotheken mit einem Umfang von rund 3 Mio. FIM zur Verfügung. Zusätzlich abgesichert wurde die Garantie durch eine Unternehmenshypothek (10) und durch die beweglichen Vermögensgegenstände von Karjaportti mit einem eingetragenen Wert von 25 Mio. bzw. 30,5 Mio. FIM.

(16)

Als im Dezember 2004 das gerichtlich beaufsichtigte Umstrukturierungsverfahren begann, forderte Tapiola von der Stadt Mikkeli gemäß der Garantie die Zahlung der ausstehenden Schulden von Karjaportti. Nachdem die Stadt Mikkeli die entsprechenden Zahlungen an Tapiola geleistet hatte, löste sie Tapiola als Gläubiger von Karjaportti ab (vgl. Erwägungsgrund 34).

(17)

Maßnahme 2: Ebenfalls im Jahr 2000 wurde Karjaportti von der Landgemeinde Mikkeli ein Grundstück für den Bau einer Produktionsstätte in Tikkala zugewiesen (11). Das Grundstück mit einer Fläche von 152 366 m2 wurde Karjaportti von der Stadt Mikkeli ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt, d. h., es wurde kein Kaufpreis gezahlt. Darüber hinaus verpflichtete sich die Stadt Mikkeli, das Grundstück in baureifem Zustand zu übertragen. Zu diesem Zweck erstattete die Stadt Mikkeli Karjaportti die Kosten für die Planierung des Grundstücks in Höhe von 2 000 000 Mio. FIM (ungefähr 336 376 EUR) (12).

(18)

Weitere Maßnahmen wurden Karjaportti für den Bau der Produktionsstätte in Tikkala gewährt. Finnvera gewährte Darlehen und Garantien in Höhe von 20 000 000 Mio. FIM (ungefähr 3 363 759 EUR) und das Ministerium für Beschäftigung und Wirtschaft (damals: Ministerium für Handel und Industrie) gewährte direkte Zuwendungen in Höhe von 15 000 000 FIM (ungefähr 2 552 819 EUR).

(19)

Insgesamt beliefen sich die in Erwägungsgründen 14-18 beschriebenen Maßnahmen für den Bau der Produktionsstätte in Tikkala auf einen Nominalwert von 63 783 719 FIM (ungefähr 10 757 652 EUR). Das Bruttosubventionsäquivalent der gewährten Maßnahmen betrug, wie aus der Übersicht in der nachstehenden Tabelle hervorgeht, 3 617 143 EUR.

Tabelle II

Bruttosubventionsäquivalent der gewährten Maßnahmen in Euro

Maßnahme

Betrag

Bruttosubventionsäquivalent

Garantie der Stadt Mikkeli

4 204 698

345 786

Übertragung eines Grundstücks durch die Stadt Mikkeli

300 000

300 000

Planierung des Grundstücks, bezahlt von der Stadt Mikkeli

336 376

336 376

Darlehen von Finnvera

1 681 879

82 162

Direkte Zuwendungen des Ministeriums für Handel und Industrie

2 552 819

2 552 819

INSGESAMT

10 757 652

3 617 143

(20)

Das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie, die die Stadt Mikkeli gewährte, wurde von Finnland mit folgendem Verfahren ermittelt: Der marktübliche Gebührensatz für eine vergleichbare Garantie (1,75 %) wurde mit der von der Stadt Mikkeli erhobenen Garantieprämie (0,0 %) verglichen. Das Beihilfeelement der Garantie ist gleich der Differenz zwischen den beiden Prämien, beträgt also 1,75 %. Wenn die Stadt Mikkeli eine Prämie zu diesem Satz verlangt hätte, dann hätte sie während der Geltungsdauer der Garantie Prämienzahlungen in Höhe von 2 406 250 FIM eingenommen, was bei einem Abzinsungssatz von 5,7 % mit dem Gewährungsdatum der Garantie als Bezugsdatum 1 055 949 FIM (ungefähr 345 786 EUR) ergeben würde.

(21)

Das Bruttosubventionsäquivalent für das Darlehen von Finnvera wurde von Finnland mit folgendem Verfahren ermittelt: Der Zinssatz, den Finnvera für das Darlehen erhob (6-Monats-Euribor zuzüglich 1,75 %), wurde mit dem Referenzsatz gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (13) verglichen, die zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe in Kraft war. Das Beihilfeelement ist gleich der Differenz zwischen den beiden Zinssätzen für die Laufzeit des Darlehens (zehn Jahre). Die Provision, die Karjaportti für das Darlehen entrichten musste (0,5 %), wurde vom Ergebnis dieser Berechnung abgezogen. Bei einem Abzinsungssatz von 5,7 % mit dem Tag der Darlehensgewährung als Bezugsdatum betrug das Beihilfeelement 82 162 EUR.

(22)

Die geförderten Investitionskosten wurden auf der Grundlage der mit den Kaufpreisen verbundenen Kosten nach der in der folgenden Tabelle wiedergegebenen Aufschlüsselung berechnet:

Tabelle III

Aufschlüsselung der Projektkosten im Zusammenhang mit den Kaufpreisen in Euro

Grundstück und Gebäude

14 208 192

Maschinen und Anlagen

11 155 379

Bürobedarf/Software

572 356

INSGESAMT

25 935 928

(23)

Das Beihilfeelement in Höhe von 3 617 143 EUR entspricht einer Beihilfeintensität von 13,95 % der geförderten Gesamtkosten in Höhe von 25 935 928 EUR.

(24)

Karjaportti hatte die von der Stadt Mikkeli gewährten Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten an dem Investitionsprojekt beantragt (14). Die Maßnahmen wurden von Finnland ergriffen, um die Entwicklung der Region zu fördern. Die neue Produktionsstätte sollte die Zahl der Arbeitsplätze in der Region von etwa 400 auf 550 oder 600 steigern.

3.1.2.   Erwerb von Grundstücken (Maßnahme 3)

(25)

Am 28. Februar 2002 erwarb die Stadt Mikkeli von Karjaportti sechs Grundstücke und ein Gebäude samt zugehöriger Nutzungsverträge. Der Kaufpreis betrug 6 646 787 EUR (15). Zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses durch die Stadt Mikkeli und, im Falle eines Grundstücks, zum Termin der Übertragung an die Stadt Mikkeli, waren die Immobilien frei von Hypotheken.

3.1.3.   Garantie vom 8. März 2004 (Maßnahme 4)

(26)

Per Beschluss vom 8. März 2004 übernahm der Stadtrat von Mikkeli eine Garantie für 100 % eines Darlehens in Höhe von 607 054 EUR, das von Tapiola gewährt werden sollte. Am 14. April 2004 wurde das Darlehen zu einem festen Zinssatz von 4 % für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Garantie wurde gebührenfrei und selbstschuldnerisch gewährt. Das Darlehen und die dazugehörige Garantie traten an die Stelle eines Darlehens von Tapiola, für das die Stadt Mikkeli bereits früher per Beschluss vom 2. November 1992 eine Garantie übernommen hatte. Dieses ursprüngliche Darlehen hatte sich auf 7,5 Mio. FIM (1 261 409 EUR) belaufen und war zum Zinssatz von 4,5 % mit einer Laufzeit von zehn Jahren vergeben worden.

(27)

Als Sicherheit für die Garantie dienten die Immobilienhypotheken auf die Produktionsstätte in Tikkala, die bereits zur Absicherung von Maßnahme 1 verwendet wurden. Darüber hinaus war die Stadt Mikkeli Inhaber einer Unternehmenshypothek mit einem im Register für Unternehmenshypotheken eingetragenen Wert von 25 Mio. FIM. Auch diese Unternehmenshypothek diente bereits als Sicherheit für die Maßnahme 1.

(28)

Als im Dezember 2004 das gerichtlich beaufsichtigte Umstrukturierungsverfahren begann, forderte Tapiola von der Stadt Mikkeli gemäß der Garantie die Zahlung der ausstehenden Schulden von Karjaportti. Nachdem die Stadt Mikkeli die entsprechenden Zahlungen geleistet hatte, löste sie Tapiola als Gläubiger von Karjaportti ab (vgl. Erwägungsgrund 34).

3.1.4.   Garantie 10. Mai 2004 (Maßnahme 5)

(29)

Per Beschluss vom 10. Mai 2004 übernahm der Stadtrat von Mikkeli eine selbstschuldnerische Garantie für 100 % eines Darlehens in Höhe von 1,7 Mio. EUR, das von Tapiola gewährt werden sollte. Daraufhin beschloss Tapiola am 8. Juni 2004 die Gewährung des auf drei Jahre befristeten Investitionsdarlehens in Höhe von 1,7 Mio. EUR zum variablen Zinssatz des 12-Monats-Euribor zuzüglich einer festen Marge von 0,3 %. Die Garantie wurde gebührenfrei und selbstschuldnerisch gewährt. Als Sicherheit für die Garantie diente dieselbe Immobilienhypothek auf die Produktionsstätte in Tikkala wie bei Maßnahme 1 und Maßnahme 4 sowie dieselbe Unternehmenshypothek (16), deren Inhaber die Stadt Mikkeli war. Außerdem erhielt die Stadt Mikkeli ein weiteres Besicherungsinstrument in Form einer Hypothek auf die Produktionsstätte in Tikkala mit einem eingetragenen Wert von 1 135 268 EUR als besonderes Pfand.

(30)

Als im Dezember 2004 das gerichtlich beaufsichtigte Umstrukturierungsverfahren begann, forderte Tapiola von der Stadt Mikkeli gemäß der Garantie die Zahlung der ausstehenden Schulden von Karjaportti. Nachdem die Stadt Mikkeli die entsprechenden Zahlungen geleistet hatte, löste sie Tapiola als Gläubiger von Karjaportti ab (vgl. Erwägungsgrund 34).

3.1.5.   Maßnahmen im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens (Maßnahme 6)

(31)

Am 17. November 2004 beantragte Karjaportti gemeinsam mit seinen Gläubigern Nordea Bank Finland Abp (nachstehend „Nordea Bank“ genannt), Nordea Rahoitus Suomi Oy (nachstehend „Nordea Financing“ genannt) und OKO Osuuspankkien Keskuspankki Oyj (seit dem 1. März 2008 heißt dieses Unternehmen Pohjola Pankki Oyj; nachstehend „OKO/Pohjola Bank“ genannt) beim Bezirksgericht Mikkeli ein gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren. Nach finnischem Recht können solche Umstrukturierungsverfahren durchgeführt werden, um verschuldete Unternehmen aus ihren Schwierigkeiten herauszuführen, ihre Rentabilität dauerhaft zu sichern und Schuldenregelungen herbeizuführen (17). Das gerichtlich beaufsichtigte Verfahren für Karjaportti wurde per Beschluss des Bezirksgerichts Mikkeli am 1. Dezember 2004 eröffnet. Von Rechts wegen ist es dem Schuldner vom Eröffnungsdatum an nicht mehr gestattet, Umstrukturierungsschulden zurückzuzahlen oder Sicherheiten dafür zu stellen (18). Als Umstrukturierungsschulden gelten alle Schulden, die vor dem Eröffnungsdatum angefallen sind.

(32)

Anschließend wurde am 23. Juni 2005 ein Umstrukturierungsplan und am 30. November 2005 ein überarbeiteter Umstrukturierungsplan beim Bezirksgericht eingereicht. Der Umstrukturierungsplan, der vom Bezirksgericht am 30. Januar 2006 gebilligt wurde, war auf zehn Jahre ausgelegt (bis zum 1. Juli 2015). In den Jahren 2004 bis 2008 kündigte Karjaportti 372 Arbeitsverträge und lagerte einige Tätigkeitsbereiche aus, beispielsweise Akquise, Schlachterei und Zerlegung.

(33)

Insgesamt bestehen ungefähr [30-70] (*1) % der Umstrukturierungsschulden, die dem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren unterliegen, gegenüber privaten Gläubigern. Die privaten Gläubiger, auf die der größte Anteil dieser Schulden entfällt, sind die oben erwähnten Banken Nordea Bank und OKO/Pohjola Bank sowie Nordea Financing.

(34)

Am 16. Dezember 2004 forderte Tapiola die Stadt Mikkeli unter Verweis auf das gerichtlich beaufsichtigte Umstrukturierungsverfahren auf, die noch ausstehenden Beträge der drei unter 3.1.1, 3.1.3 und 3.1.4 beschriebenen Darlehen, für die die Stadt gebürgt hatte, zurückzuzahlen. Nachdem die Stadt Mikkeli die Schulden gegenüber Tapiola beglichen hatte, wurde sie für die Gesamtsumme der drei ausstehenden Darlehen in Höhe von 5 356 895 EUR zum Gläubiger von Karjaportti. Die Sicherheiten für diese Darlehen blieben dieselben wie in Erwägungsgründen. 15, 27 und 29 beschrieben.

(35)

Darüber hinaus meldete die Stadt Mikkeli im Zuge des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens eine Forderung in Höhe von 682 078 EUR an, die sich aus offenen Gebühren für die Liegenschaftsverwaltung sowie die Wasserwerke und die Abfallentsorgung der Stadt Mikkeli zusammensetzten. Auch für diese Forderung wurden die in Erwägungsgründen 15, 27 und 29 beschriebenen Sicherheiten eingesetzt.

(36)

Die Darlehen und anderen Verbindlichkeiten (offene Gebühren) gegenüber der Stadt Mikkeli wurden im gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren als große gesicherte Verbindlichkeiten (19) eingestuft. Die übrigen großen gesicherten Verbindlichkeiten bestanden gegenüber privaten Dritten (Nordea Bank, Nordea Financing, OKO/Pohjola Bank) sowie gegenüber Finnvera (20).

Tabelle IV

Große gesicherte Verbindlichkeiten in EUR

Gläubiger großer gesicherter Verbindlichkeiten

Betrag

Anteil in %

Nordea Bank

[…](*)

10-40 %

Nordea Financing

[…]

0-20 %

OKO/Pohjola Bank

[…]

10-40 %

Finnvera

[…]

10-40 %

Stadt Mikkeli – Darlehen infolge fälliger Garantien

[…]

10-40 %

Stadt Mikkeli – sonstige Verbindlichkeiten (offene Gebühren)

[…]

0-20 %

INSGESAMT

24 579 150

100  %

(37)

In Bezug auf die Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten (offenen Gebühren) gegenüber der Stadt Mikkeli sah der Umstrukturierungsplan folgende Maßnahmen vor:

Absenkung der Zinssätze für gesicherte Verbindlichkeiten

(38)

Das Darlehen der Stadt Mikkeli in Höhe von 5 356 895 EUR wurde als „gesicherte Verbindlichkeit“ eingestuft und in zwei Teilbeträge aufgeteilt. Für beide Teile wurden die Zinssätze so herabgesetzt, wie es der Umstrukturierungsplan vorsah: Für den Teilbetrag von 4 Mio. EUR wurde der Zinssatz bis zum 31. Dezember 2010 auf den […]-Euribor abzüglich […] % festgesetzt (wobei er weder höher als […] % noch niedriger als […] % sein durfte). Für die Zeit nach diesem Datum wurde als Zinssatz der […]-Euribor berechnet. Für den verbleibenden Teilbetrag von 1 356 895 Mio. EUR wurde als Zinssatz der […]-Euribor berechnet (21). Die offenen Gebühren in Höhe von 682 087 EUR wurden ebenso wie die Darlehen als „gesicherte Verbindlichkeiten“ eingestuft und der Zinssatz hierfür auf den […]-Euribor festgelegt (22).

(39)

Auch für die gesicherten Verbindlichkeiten gegenüber den privaten Gläubigern sah der Umstrukturierungsplan einen Zinssatz vor, der dem […]-Euribor entsprach. Für einen bestimmten Teilbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber allen Gläubigern mit Ausnahme von […] wurde bis zum 31. Dezember 2010 ein verringerter Zinnsatz festgelegt, der sich auf den […]-Euribor abzüglich […] % belief; wobei der Mindestzinssatz […] % und der Höchstzinssatz […] % betrug. Seit dem 31. Dezember 2010 entspricht der Zinssatz für alle gesicherten Verbindlichkeiten dem […]-Euribor.

Tabelle V

Zinssätze für große gesicherte Verbindlichkeiten in EUR

Gläubiger großer gesicherter Verbindlichkeiten

Zinssatz entsprechend dem […]-Euribor abzüglich […] % bis zum 31. Dezember 2010; danach Zinssatz entsprechend dem […]-Euribor für den Betrag von

Zinssatz entsprechend dem […]-Euribor für den Betrag von

Nordea Bank und Nordea Financing

[…]

[…]

OKO/Pohjola Bank

[…]

[…]

Finnvera

[…]

[…]

Stadt Mikkeli – Darlehen infolge fälliger Garantien

[…]

[…]

Stadt Mikkeli – sonstige Verbindlichkeiten (offene Gebühren)

 

[…]

Stundung von Verbindlichkeiten

(40)

Die Stadt Mikkeli erklärte sich zu einer Stundung der vorstehend genannten Verbindlichkeiten bereit. Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass die gesicherten Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Mikkeli bis zum Jahr 2015 beglichen werden. Die erste Teilzahlung hätte am 1. Juli 2009 erfolgen sollen, ab 2010 waren zwei Teilzahlungen pro Jahr vorgesehen, und im Jahr 2015 wird der verbleibende größte Teil der gesicherten Verbindlichkeiten fällig, nämlich […] EUR für die aus den Garantien herrührenden Darlehen und […] EUR für sonstige Verbindlichkeiten (offene Gebühren).

(41)

Auch die privaten Gläubiger erklärten sich zu einem Zahlungsaufschub für ihre gesicherten Verbindlichkeiten bereit.

Tabelle VI

Stundung der Zahlungen in EUR

Gläubiger großer gesicherter Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten

Teilzahlungen, fällig am 1.7.2009, 2.1.2010 und 1.7.2010

% der Verbindlichkeiten insgesamt

Teilzahlungen, fällig am 2.1.2011 und 1.7.2011

% der Verbindlichkeiten insgesamt

Teilzahlung, fällig halbjährlich vom 2.1.2012 bis 2.1.2015

% der Verbindlichkeiten insgesamt

Teilzahlung, fällig am 1.7.2015

% der Verbindlichkeiten insgesamt

Nordea Bank

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nordea Financing

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

OKO/Pohjola Bank

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Finnvera

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Stadt Mikkeli

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Stadt Mikkeli

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Summe

24 579 150

500 000

2  %

1 000 000

4  %

1 500 000

6  %

10 579 150

43  %

Bedingter Forderungsverzicht

(42)

Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass die Rückzahlung der Darlehen und offenen Gebühren an die Stadt Mikkeli bis zum Jahr 2015 abgeschlossen ist, wobei der größte Teil des ausstehenden Betrags 2015 fällig wird. Sollte Karjaportti zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens 2015 bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen nicht erfüllen (Quotient aus Verbindlichkeiten und Umsatzrendite höher als 4), wird die Stadt Mikkeli auf maximal [0-3] Mio. EUR der ausstehenden Forderungen verzichten.

(43)

Auch die Forderungen der übrigen Gläubiger werden zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens reduziert. Nordea Bank wird auf maximal [0-3 ] Mio. EUR und Nordea Financing auf maximal [0-2] Mio. EUR verzichten. Die Forderung von Finnvera wird um höchstens [0-2] Mio. EUR herabgesetzt. Die Forderung in Höhe von […] wird nicht reduziert. Laut Umstrukturierungsplan werden die Beträge, um die die gesicherten Verbindlichkeiten reduziert werden, auf der Grundlage des Werts der Sicherheiten für zwei Szenarios berechnet: Im ersten Szenario setzt Karjaportti den Betrieb fort, im zweiten Szenario stellt Karjaportti den Betrieb um oder ein, so dass die Sicherheiten verwertet werden müssen. Die Werte für beide Szenarios wurden getrennt voneinander durch zwei unabhängige Bewertungen ermittelt (23). Anschließend wurde der konkrete Betrag, um den die gesicherten Verbindlichkeiten verringert werden, für jeden Gläubiger einzeln berechnet, und zwar unter Berücksichtigung der Rangfolge der Gläubiger und mithilfe eines Vergleichs der Werte beider Szenarios.

3.1.6.   Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7)

(44)

Am 2. September 2005 verkaufte Karjaportti 50 % seiner Anteile an der Immobiliengesellschaft Kiinteistö Oy Suksimäki zum Preis von 860 000 EUR an ein stadteigenes Unternehmen von Mikkeli.

3.1.7.   Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8)

(45)

Für den Zeitraum 16. Dezember 2004 bis 19. Dezember 2005 blieb Karjaportti die Zinszahlungen schuldig, die für die gesicherten Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Mikkeli fällig wurden (24). Diese Zinszahlungen, die sich auf 281 982 EUR beliefen, wurden per Beschluss des Stadtrats von Mikkeli mit Datum vom 19. Dezember 2005 in ein Darlehen mit einer Laufzeit bis Ende 2010 umgewandelt. Der Zinssatz für dieses Darlehen entspricht dem 3-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 %. Die Rückzahlung sollte im März 2009 beginnen und in vier gleichen Teilzahlungen erfolgen, die zweimal jährlich fällig wurden, so dass im Jahr 2009 und im Jahr 2010 jeweils 144 991 EUR getilgt werden sollten (25). Die Rückzahlung der fälligen Beträge wurde zumindest teilweise gestundet (vgl. Maßnahme 12).

(46)

Im Grundsatz war die im Jahr 2005 erfolgte Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen im Umstrukturierungsplan vorgesehen. Unter diesem Plan sollten nicht nur die Stadt Mikkeli, sondern alle abgesicherten Gläubiger in diesem Zusammenhang gleich behandelt werden. Entsprechend wandelte [ein privater Gläubiger] die Zinszahlungen am 28. Dezember 2005 in ein Darlehen über rund 1 623 000 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 um. Der Zinssatz für dieses Darlehen entsprach dem 3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 %. Die Rückzahlung sollte im Jahr 2009 beginnen. [Ein anderer privater Gläubiger] wandelte die fälligen Zinszahlungen am 29. Dezember 2005 in ein Darlehen in Höhe von rund 1 532 500 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 um. Der Zinssatz für dieses Darlehen entsprach dem 3-Monats-Euribor zuzüglich 2 %. Die Rückzahlung sollte im Jahr 2009 beginnen.

3.1.8.   Abschreibung von Verbindlichkeiten im Jahresabschluss 2006 (Maßnahme 9)

(47)

Per Beschluss vom 5. Februar 2007 erklärte sich die Stadtverwaltung von Mikkeli bereit, in ihrem Jahresabschluss 2006 eine Forderung gegenüber Karjaportti in Höhe von 274 023 EUR abzuschreiben. Die Abschreibung der Forderungen im Jahresabschluss hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, so dass die Stadt Mikkeli weiterhin die Rückzahlung der Schulden betrieb.

3.1.9.   Abschreibung von Verbindlichkeiten im Jahresabschluss 2008 (Maßnahme 10)

(48)

In ihrem Jahresabschluss 2008 nahm die Stadt Mikkeli eine Abschreibung für unsichere Forderungen gegenüber Karjaportti in Höhe von 5,7 Mio. EUR vor. Die Abschreibung der Forderung im Jahresabschluss hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, so dass die Stadt Mikkeli weiterhin die Rückzahlung der Schulden betrieb.

3.1.10.   Für 2009 geplante, nicht umgesetzte Garantie (Maßnahme 11)

(49)

Am 8. Dezember 2008 übernahm der Stadtrat von Mikkeli per Beschluss eine selbstschuldnerische Garantie für ein bevorstehendes Darlehen Tapiolas an Karjaportti in Höhe von 2,75 Mio. EUR. Der Stadtrat bevollmächtigte die Stadtverwaltung, die genauen Bedingungen dieser Garantie festzulegen, d. h. die Garantie in die Praxis umzusetzen. Der Anmeldung zufolge hätte sich die Garantie auf 5 819 807 EUR zu einem Zinssatz von 3,65 % belaufen sollen. Als Entgelt für die Garantie sieht die angemeldete Maßnahme eine einmalige Gebühr von 4 % vor, und die Garantie wird für zehn Jahre gewährt (26).

(50)

Da beim Verwaltungsgericht von Kuopio (Kuopion Hallinto-Oikeus) eine Beschwerde einging, wurde der Beschluss des Stadtrats von Mikkeli nicht umgesetzt. Auf besagte Beschwerde hin wies das Gericht die Stadt Mikkeli an, die Umsetzung der Garantie auszusetzen und die Kommission um die Genehmigung dieser Beihilfe zu ersuchen.

(51)

Da der Beschluss des Stadtrats von Mikkeli, die Garantie zu stellen, nicht bestätigt wurde, sah Tapiola davon ab, Karjaportti das Darlehen zu gewähren. Schließlich zog Finnland im März 2010 die Anmeldung der Garantie zurück, da Karjaportti seinen Antrag auf die Garantie zurückgezogen und die Stadtverwaltung am 22. Februar 2010 beschlossen hatte, den Beschluss des Stadtrats nicht durchzuführen.

3.1.11.   Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12)

(52)

Stundung der gesicherten Verbindlichkeiten: Der vom Gericht genehmigte Umstrukturierungsplan sah vor, dass Karjaportti 2009 […] EUR und 2010 […] EUR des Betrags der gesicherten Verbindlichkeiten zurückzahlt (vgl. Tabelle VI). Laut der Anmeldung sollte die Rückzahlung dieser Beträge bis spätestens 1. Juli 2015 verschoben werden.

(53)

Umschuldung des 2005 gewährten Darlehens (Umwandlung nicht gezahlter Zinsen): Karjaportti sollte für die ausstehenden Zinszahlungen, die in ein Darlehen umgewandelt worden waren, im Jahr 2 009 140 991 EUR und im Jahr 2010 nochmals denselben Betrag zurückzahlen (vgl. Erwägungsgrund 40). Laut der Anmeldung sollte die Rückzahlung dieser Beträge auf die Jahre 2011 bis 2013 verschoben werden (27).

(54)

Das Verwaltungsgericht von Kuopio (Kuopion Hallinto-Oikeus) untersagte die Durchführung des Stadtratbeschlusses über die Umschuldung vom 4. Februar 2009. Offenbar wurde dennoch eine Umschuldung vorgenommen. Von Mai 2009 an schlug Karjaportti der Stadt Mikkeli und den übrigen Gläubigern regelmäßig einen Zahlungsaufschub für fällige Verbindlichkeiten vor, um den fortgesetzten Betrieb der Genossenschaft zu gewährleisten (28). Die Stadtverwaltung von Mikkeli stimmte diesen Vorschlägen zu.

3.2.   Von Finnvera gewährte Maßnahmen

(55)

Den von Finnland übermittelten Angaben zufolge gewährte Finnvera Karjaportti in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehen und Garantien.

(56)

Die staatliche Förderbank Finnvera ist zugleich die offizielle Exportkreditagentur Finnlands. Finnvera lässt sich in ihrer Tätigkeit von politischen Zielen im Hinblick auf die Entwicklung von Wirtschaft und Eigentum leiten, die vom Staat festgelegt werden. Diese Ziele sind: Erhöhung der Zahl von Unternehmensgründungen, Finanzierungsmöglichkeiten für notwendige Veränderungen bei KMU und die Förderung des Wachstums von Unternehmen, der Internationalisierung und der Ausfuhren. Finnvera ist grundsätzlich gehalten, sich durch ihre Tätigkeit finanziell selbst zu tragen. Allerdings kommt der finnische Staat für einen Teil der Verluste auf, die Finnvera durch Darlehen und Garantien entstehen; der Staat haftet unmittelbar für von Finnvera gewährte Garantien im Inland sowie für Exportkreditgarantien und bürgt seinerseits für Mittel, die Finnvera selbst beschafft. Diese staatlichen Maßnahmen in Bezug auf Finnvera sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses; die Kommission behält sich vor, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu bewerten. Finnvera unterliegt dem Verwaltungsverfahrensgesetz (434/2003).

(57)

Aus der Rechtsform von Finnvera ergibt sich, dass der Aufsichtsrat (Supervisory Board), der den Vorstand (Board of Directors) und den Geschäftsführer (Managing Director) kontrolliert, den Eigentümer des Unternehmens, also im Falle Finnveras den Staat vertritt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den parlamentarischen Fraktionen der politischen Parteien entsprechend der Zahl ihrer Sitze im finnischen Parlament gewählt. Außerdem sitzen im Aufsichtsrat von Finnvera auch Vertreter von Organisationen, die mit den industriepolitischen Zielsetzungen des Unternehmens verbunden sind. Der Vorstand, der mit sechs bis neun Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern besetzt ist, bestätigt die Strategie des Unternehmens, genehmigt die Jahresabschlüsse und Zwischenberichte, treibt die Entwicklung des Unternehmens voran und sorgt dafür, dass seine Tätigkeit dem Gesetz und den vom Eigentümer vorgegebenen Zielen entspricht. Vier der Vorstandsmitglieder und die beiden stellvertretenden Mitglieder werden unter Bewerbern ausgewählt, die von verschiedenen Ministerien vorgeschlagen werden. Für die Leitung des Unternehmens ist der Geschäftsführer zuständig.

(58)

Finnvera ist seit dem 25. September 2007 von der Einkommenssteuer befreit. Die Kommission hat dieser Steuerbefreiung zugestimmt. Der Zustimmungsbeschluss basiert auf der Zusicherung Finnlands, dass die Tätigkeit von Finnvera auf die Verwaltung staatlicher Beihilfeprogramme beschränkt bleibt (29).

3.2.1.   Garantie vom 17. März 2004 (Maßnahme 13)

(59)

Am 17. März 2004 übernahm Finnvera eine Garantie über 100 % eines Darlehens in Höhe von 91 000 EUR zu einer Garantiegebühr von 3 % per annum. Das Darlehen mit einer Laufzeit von drei Jahren wurde von Tapiola zu einem festen Zinssatz von [2-5] % per annum gewährt. Das Darlehen und die Garantie traten an die Stelle eines Darlehens, das Tapiola 1992 gewährt hatte.

3.2.2.   Darlehen vom 12. Januar 2006 (Maßnahme 14)

(60)

Am 12. Januar 2006 gewährte Finnvera ein Darlehen in Höhe von 180 000 EUR zum Zinssatz des 6-Monats-Euribor zuzüglich 2 % per annum. Das Darlehen bezieht sich auf Zinsen, die während des Umstrukturierungsverfahrens vom 2. Dezember 2004 bis zum 28. Februar 2008 aufgelaufen waren; diese wurden in eine neue Kreditfazilität umgewandelt. Als Sicherheit für das Darlehen dienten Hypotheken auf Immobilien in Tikkala, Lappeenranta und Kuovola sowie Anteile an […]. Der Kredit sollte bis Ende 2010 laufen, und die Rückzahlung hätte 2009 beginnen sollen. Am 23. November 2011 standen […] EUR der Hauptforderung noch aus. Zur gleichen Zeit wandelten die privaten Gläubiger […] und […] die Zinszahlungen in Darlehen um.

(61)

[Ein privater Gläubiger] wandelte die Zinszahlungen am 28. Dezember 2005 in ein Darlehen über rund 1 623 000 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 um. Der Zinssatz für dieses Darlehen war der 3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 %. Die Rückzahlung sollte im Jahr 2009 beginnen.

(62)

[Ein anderer privater Gläubiger] wandelte die fälligen Zinszahlungen am 29. Dezember 2005 in ein Darlehen über rund 1 532 500 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 um. Der Zinssatz für dieses Darlehen war der 3-Monats-Euribor zuzüglich 2 %. Die Rückzahlung sollte im Jahr 2009 beginnen.

3.2.3.   Garantie vom 14. September 2006 (Maßnahme 15)

(63)

Am 14. September 2006 übernahm Finnvera eine Rückgarantie für […] in Höhe von 300 000 EUR zu einer Garantiegebühr von 1,65 % per annum, die von Karjaportti beglichen wurde. Im Gegenzug gewährte […] Karjaportti eine Garantie für denselben Betrag zu einem Zinssatz von 1,25 %. Diese Garantie und die Rückgarantie erstreckten sich auf 16,7 % eines Betrags von 1,8 Mio. EUR, der mit dem Abschluss eines Unterauftragnehmervertrags zwischen Karjaportti und […] zusammenhing. Die von Finnvera gewährte Garantie hatte eine Laufzeit von 8 Monaten. Der verbleibende Restbetrag für diesen Unterauftragnehmervertrag wurde durch Garantien von […] und […] (über 825 000 bzw. 675 000 EUR) abgedeckt, die dafür eine Garantiegebühr von 1,75 % erhoben. An diesen Garantien war Finnvera nicht beteiligt, es gab dafür also keine Rückgarantie. Die Rückgarantie von Finnvera lief am 30. Juni 2007 aus, ohne dass sie in Anspruch genommen worden wäre. Folglich entstanden Finnvera aus dieser Garantie keine Zahlungsverpflichtungen.

3.2.4.   Garantie vom 6. Juli 2007 (Maßnahme 16)

(64)

Am 6. Juli 2007 gewährte Finnvera ein Darlehen in Höhe von 250 000 EUR zum Zinssatz des 6-Monats-Euribor zuzüglich 2,5 % per annum. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von sechs Monaten und hätte bis zum 15. Januar 2008 zurückgezahlt werden müssen. Bislang wurde nur ein Teil des Darlehens zurückgezahlt (ausstehender Betrag am 23. November 2011: […] EUR).

(65)

Zur gleichen Zeit gewährten die privaten Gläubiger […] und […] Darlehen in Höhe von 800 000 EUR bzw. 650 000 EUR, ebenfalls mit einer Laufzeit von sechs Monaten. Der Zinssatz für diese Darlehen war der 1-Monats-Euribor zuzüglich 2 %. Auch die Rückzahlung dieser Darlehen hat sich verzögert (ausstehende Beträge am 23. November 2011: […] EUR und […] EUR).

(66)

Für diese beiden Darlehen und für das von Finnvera gewährte Darlehen stellte Karjaportti folgende Sicherheiten: eine Unternehmenshypothek mit einem eingetragenen Wert von 1 850 067 EUR; Anteile am Unternehmen […] und ein Bankkonto. Diese Sicherheiten wurden zwischen Finnvera, […] und […] entsprechend ihrem jeweiligen Darlehensrisiko aufgeteilt. Diese drei Gläubiger hatten denselben Rang und teilten die Sicherheiten anteilig auf (Finnvera: [0-30] %; [erster privater Gläubiger]: [10-50] %; [zweiter privater Gläubiger]: [10-50] %).

3.2.5.   Garantie vom 9. Januar 2008 (Maßnahme 17)

(67)

Am 9. Januar 2008 übernahm Finnvera eine Rückgarantie für […] in Höhe von 280 000 EUR zu einer Garantiegebühr von 2,5 % per annum, die von Karjaportti beglichen wurde. Die Rückgarantie erstreckte sich auf 80 % einer Garantie, die […] Karjaportti am 11. Januar 2008 für einen Betrag von 350 000 EUR gewährt hatte, der mit dem Abschluss eines Unterauftragnehmervertrags zwischen […] und […] zusammenhing. […] berechnete eine Garantiegebühr von [0-3] %. Finnvera hatte Zugriff auf eine Sicherheit in Form von Anteilen Karjaporttis an […]. Nach einer Schätzung Finnveras vom 8. Januar 2008 hatten diese Anteile zum Zeitpunkt der Gewährung der Rückgarantie für Finnvera als Sicherheiten einen Wert von […] EUR. Die Rückgarantie lief am 28. Februar 2011 aus und bedingte keine Zahlungen.

4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(68)

Wie in Erwägungsgründen 2, 3 und 6 beschrieben, beschloss die Kommission am 8. April 2009 die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend „erste Eröffnungsentscheidung“). Dieses förmliche Prüfverfahren wurde am 15. Dezember 2009 auf eine Reihe weiterer Maßnahmen ausgedehnt (nachstehend: „zweiter Eröffnungsbeschluss“).

4.1.   Von der Stadt Mikkeli gewährte Maßnahmen

4.1.1.   Garantie vom 12. Juni 2000 (Maßnahme 1)

(69)

In ihrer ersten Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die fragliche Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stand. Erstens konnte die Maßnahme nach der zu ihrem Gewährungszeitpunkt in Kraft befindlichen Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Garantien (30) („Garantiemitteilung 2000“) eine staatliche Beihilfe darstellen, da sich die Garantie auf 100 % des ausstehenden Kreditbetrags erstreckte. Unter der aktuell geltenden Garantiemitteilung 2008 (31) würde sich keine andere Schlussfolgerung ergeben. Die Gewährung der Garantie ohne Gebühr, d. h. die Übernahme eines finanziellen Risikos ohne Gegenleistung, kann außerdem nicht als marktgerechtes Verhalten angesehen werden.

(70)

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zweifelte die Kommission daran, dass die Garantie unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 des AEUV fiel; eine vorläufige Bewertung ergab, dass die in den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (32) („Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999“) beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

4.1.2.   Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2)

(71)

Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der Verkauf im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt war, da die in der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (33) beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Da das Grundstück Karjaportti ohne Gegenleistung überlassen wurde, stellte die Kommission fest, dass kein Marktpreis gezahlt worden war. Außerdem musste Karjaportti die Kosten für die Planierung des Grundstücks nicht tragen.

4.1.3.   Erwerb von Grundstücken (Maßnahme 3)

(72)

Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Bedingungen des Kaufs mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang standen, da Finnland keinen Nachweis darüber erbrachte, dass der Erwerb der Grundstücke zu Marktbedingungen erfolgt war, ihr Wert also beispielsweise von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt worden war.

4.1.4.   Garantie vom 8. März 2004 (Maßnahme 4)

(73)

Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die fragliche Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stand. Erstens konnte die Maßnahme nach der zum Gewährungszeitpunkt in Kraft befindlichen Garantiemitteilung 2000 eine staatliche Maßnahme darstellen, da sie sich auf 100 % des fraglichen Kreditbetrags erstreckte. Nach der aktuell geltenden Garantiemitteilung 2008 würde sich keine andere Schlussfolgerung ergeben. Die Gewährung der Garantie ohne Provisionsgebühr, d. h. die Übernahme eines finanziellen Risikos ohne Gegenleistung, kann nicht als marktgerechtes Verhalten betrachtet werden, insbesondere, da sich das Unternehmen bereits in Schwierigkeiten befand.

(74)

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt wurden der Kommission nicht hinreichend Informationen übermittelt, um zu beurteilen, ob die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt waren.

4.1.5.   Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5)

(75)

Hier hegte die Kommission ähnliche Zweifel wie in Bezug auf die Garantie, die am 8. März 2004 gewährt wurde.

4.1.6.   Zustimmung zum gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren (Maßnahme 6)

(76)

In ihrer ersten Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Maßnahmen, die im Zuge der Umstrukturierung ergriffen wurden, mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang standen.

(77)

Erstens erklärte sich die Stadt Mikkeli bereit, Zinsvergünstigungen für gesicherte Verbindlichkeiten zu gewähren, so dass der erhobene Zinssatz weit unter dem damals für Finnland geltenden Referenzsatz lag. Da der Referenzsatz als marktüblicher Satz für gesunde Unternehmen gilt und da sich Karjaportti zum damaligen Zeitpunkt in Schwierigkeiten befand, erachtete es die Kommission als unwahrscheinlich, dass ein privater Gläubiger die Darlehen zu einem derart niedrigen Zinssatz gewährt hätte.

(78)

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt wusste die Kommission zum Eröffnungszeitpunkt nur wenig über die Umstrukturierungsmaßnahmen, die Karjaportti seit 2004 ergriffen hatte. Allerdings schätzte sie die fortdauernde Umstrukturierung als nicht erfolgreich ein, da die Steuerbehörden im Dezember 2008 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen Karjaportti beantragt hatten. Die Kommission hegte daher Zweifel daran, dass die erfolgten Umstrukturierungsmaßnahmen die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen konnten. Da hierzu keine Anmeldung und kein Umstrukturierungsplan vorlagen, konnte die Kommission nicht beurteilen, ob die sonstigen Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen, die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 (34) beschrieben sind, erfüllt waren.

4.1.7.   Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7)

(79)

Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die fragliche Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach, da Finnland keinen Nachweis dafür erbracht hatte, dass der Erwerb der Anteile zu Marktbedingungen erfolgt war.

4.1.8.   Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8)

(80)

Bei der Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in ein Darlehen hatte sich die Stadt Mikkeli zu einem sehr niedrigen Zinssatz bereit erklärt. Die privaten Gläubiger, die ihre ausstehenden Zinszahlungen in Darlehen umwandelten, handelten dafür höhere Zinssätze aus, was die Kommission zu Zweifeln veranlasste, ob ein solches Verhalten dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach.

4.1.9.   Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10)

(81)

Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission die Einschätzung, dass die Abschreibung Karjaportti einen Vorteil verschafft hätte, wenn mit der Abschreibung in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 zugleich die rechtliche Zahlungsverpflichtung aufgehoben worden wäre. Nach Ansicht der Kommission war es zweifelhaft, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in dieser Weise verhalten hätte.

4.1.10.   Für 2009 geplante, nicht umgesetzte Garantie (Maßnahme 11)

(82)

In ihrer ersten Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sich die Stadt Mikkeli bei der Gewährung der Garantie wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hatte, und wertete die Garantie vorläufig als staatliche Beihilfe. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Garantie mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 im Einklang stand, da der Grundsatz der einmaligen Gewährung offenbar nicht erfüllt war. Darüber hinaus waren die Garantiegebühr und der Zinssatz für das Darlehen zu gering, um die unter Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen, und die Garantie stand auch nicht im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien, da sie nicht auf sechs Monate begrenzt war.

4.1.11.   Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12)

(83)

In ihrer ersten Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sich die Stadt Mikkeli mit ihrer Zustimmung zur Umschuldung der Verbindlichkeiten wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger verhalten hatte, und schätzte die Maßnahme vorläufig als staatliche Beihilfe ein. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Umschuldung mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 im Einklang stand, da der Grundsatz der einmaligen Gewährung offenbar nicht erfüllt war. Darüber hinaus erfüllte die Umschuldung nicht die an eine Rettungsbeihilfe geknüpften Voraussetzungen. Da sie nicht auf sechs Monate begrenzt war, stand sie nicht im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien.

4.2.   Von Finnvera gewährte Maßnahmen (Maßnahmen 13-17)

(84)

Im zweiten Eröffnungsbeschluss vertrat die Kommission die Einschätzung, dass die Maßnahmen auf der Grundlage staatlicher Mittel erfolgten und dem Staat zuzurechnen waren, da Finnvera zu 100 % Eigentum des finnischen Staates ist. Im Hinblick auf die Darlehen hatte die Kommission Zweifel daran, dass der erhobene Zinssatz höher war als die einschlägigen Referenzsätze. Außerdem standen ihr nicht hinreichend Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob die Maßnahmen gemeinsam mit denjenigen der Privatinvestoren und zu gleichwertigen Bedingungen gewährt wurden. Die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Garantien unter bestehenden Garantieregelungen gewährt wurden, denn Garantien für ein großes Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, fallen nicht unter diese Regelungen. Für den Fall, dass die Maßnahmen außerhalb einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurden, zog die Kommission in Zweifel, dass sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang standen.

5.   BEMERKUNGEN FINNLANDS

5.1.   Von der Stadt Mikkeli gewährte Maßnahmen

5.1.1.   Garantie vom 12. Juni 2000 (Maßnahme 1)

(85)

Finnland macht geltend, dass die Garantie nicht als staatliche Beihilfe zu werten sei, da Karjaportti wahrscheinlich auch auf dem privaten Kapitalmarkt eine solche Garantie hätte erlangen können. Finnland verweist darauf, dass Tapiola das durch die fragliche Garantie gesicherte Darlehen im Rahmen eines Finanzierungspakets mit einem Umfang von 25 Mio. EUR gewährt hatte, das für Investitionen in die Produktionsstätte in Tikkala vorgesehen war. Auch andere Parteien hätten zu dieser Finanzierung beigetragen. Die staatliche Förderung für die Investition bestand aus der Übertragung des Grundstücks und der Übernahme der Kosten für dessen Planierung durch die Stadt Mikkeli (vgl. Erwägungsgründe 89 und 90), den von Finnvera gewährten Darlehen und Garantien sowie den direkten Zuwendungen des Ministeriums für Handel und Industrie.

(86)

Darüber hinaus behauptet Finnland, dass die Stadt Mikkeli sämtliche Unternehmen, die Garantien beantragen, gleich behandle.

(87)

Wenn die Maßnahme als staatliche Beihilfe zu werten sei, so Finnland, dann wäre sie als solche mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (35) („Regionalbeihilfeleitlinien 1998“) im Einklang stehe. Große Unternehmen kämen für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Frage, sofern die Beihilfemaßnahmen den Betrag von 24 % der förderfähigen Nettokosten nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere legte Finnland eine Berechnung vor, der zufolge das Bruttosubventionsäquivalent selbst unter Berücksichtigung der gesamten staatlichen Investitionsförderung unter 24 % bleiben würde.

5.1.2.   Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2)

(88)

Finnland behauptet, dass der aktuelle Buchwert des Grundstücks kein für den Vergleich geeigneter Indikator sei, um seinen Wert zum Zeitpunkt der Übertragung zu bestimmen. Die Stadt Mikkeli schätzt den Marktwert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Übertragung auf 300 000 EUR. Den Angaben Finnlands zufolge beliefen sich die Kosten für die Planierung des Grundstücks auf 2 Mio. FIM (336 376 EUR).

(89)

Finnland ist der Ansicht, dass die Übertragung des Grundstücks und die Übernahme der Kosten für seine Planierung im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 (vgl. Erwägungsgrund 87) erfolgten.

5.1.3.   Erwerb von Grundstücken (Maßnahme 3)

(90)

Finnland zufolge stand der Erwerb von Grundstücken im Jahr 2002 im Zusammenhang mit dem Bauprojekt für die Produktionsstätte in Tikkala, für die Karjaportti eine Finanzierung benötigte. Finnland behauptet, dass die Immobilien zum Marktpreis erworben wurden. Bei der Bewertung sei berücksichtigt worden, dass sie erworben wurden, um die bislang zum Teil noch als Gewerbegebiet genutzten Flächen vorwiegend in Wohngebiete umzuwidmen. Außerdem waren sie mit Hypotheken zugunsten privater Gläubiger belastet; eines der sechs Grundstücke allein war insgesamt mit ungefähr 9,6 Mio. EUR belastet, was bestätigt, dass der Wert der Immobilien den Kaufpreis überstieg. Die Stadt Mikkeli habe sich daher wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten und der Kauf stelle keine staatliche Beihilfe dar.

5.1.4.   Garantie vom 8. März 2004 (Maßnahme 4)

(91)

Finnland erklärt, dass das durch die Garantie besicherte Darlehen gewährt wurde, um ein früheres, 1992 gewährtes Rentendarlehen abzulösen. Für dieses Rentendarlehen hatte damals die Stadt Mikkeli zusammen mit Finnvera und […] eine Garantie gewährt. Als Sicherheit hierfür hatte die Stadt Mikkeli eine Schuldverschreibung im Wert von 7,5 Mio. FIM (1 261 409 EUR) auf eine Immobilie von Karjaportti erhalten. Als die Stadt Mikkeli am 8. März 2004 die Garantie gewährte, behielt sie diese Sicherheit.

(92)

Finnland macht geltend, dass die ursprüngliche Garantie gewährt wurde, bevor Finnland der EU beitrat. Als die Stadt Mikkeli am 8. März 2004 die neue Garantie gewährte, sei keine neue Förderung erfolgt, da die ursprüngliche Garantie unter Beibehaltung ausreichender Sicherheiten in eine neue Garantie umgewandelt worden sei. Außerdem hätten zur selben Zeit auch andere Bürgen des ursprünglichen Rentendarlehens von 1992 Darlehen an Karjaportti vergeben.

(93)

Und schließlich bestreitet Finnland, dass sich Karjaportti im Frühjahr 2004 in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 befand. Finnland zufolge waren die Marktaussichten in der ersten Jahreshälfte 2004 zufriedenstellend, und Karjaportti hatte für 2004 einen Gewinn von 3 Mio. EUR veranschlagt. Außerdem konnte Karjaportti im Frühjahr und Sommer 2004 von privaten Geldgebern zu verhältnismäßigen geringen Zinssätzen Darlehen erhalten. Und schließlich sei Karjaportti im Dezember 2004 als rentables Unternehmen eingeschätzt worden, da die Gläubiger trotz seiner anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten der Umstrukturierung zustimmten. Andernfalls wäre Karjaportti für insolvent erklärt worden.

5.1.5.   Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5)

(94)

Finnland betrachtet die Garantie als Fortführung der Finanzierung, die im Jahr 2000 von der Stadt Mikkeli für die Investition in die Produktionsstätte in Tikkala gewährt worden war. Die Garantie sei gewährt worden, um den ursprünglich im Jahr 2000 aufgestellten Investitionsplan zu Ende zu führen. Zum Gewährungszeitpunkt der Garantie habe sich Karjaportti nicht im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 in Schwierigkeiten befunden, wie bereits in Bezug auf die im März 2004 gewährte Garantie vorgebracht (vgl. Erwägungsgrund 93).

(95)

Finnland macht geltend, dass die Garantie, wenn sie eine staatliche Beihilfe beinhalten würde, mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, da sie mit den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 im Einklang stehe. Große Unternehmen kämen für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Frage, sofern die Beihilfemaßnahmen den Betrag von 24 % der förderfähigen Nettokosten nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da das Beihilfeelement der Garantie nur 57 835 EUR betrage, während sich die Gesamtinvestitionen von Karjaportti in Tikkala auf […] EUR beliefen.

5.1.6.   Gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren (Maßnahme 6)

(96)

Finnland macht geltend, dass die Maßnahmen ausnahmslos mit dem Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens zusammenhingen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sind gesetzliche Regelungen über Sanierung und Insolvenz als solche nicht automatisch als staatliche Beihilfen zu betrachten (36).

(97)

Zweitens seien während des Verfahrens keine neuen Darlehen gewährt worden, sondern die Rückzahlung der vor der Umstrukturierung gewährten Darlehen sei im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung über die Umstrukturierung von Unternehmen unter Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger gestundet worden. Neben den Forderungen der Stadt Mikkeli seien während des Verfahrens auch die Forderungen privater Marktteilnehmer neu geregelt worden. Die Gläubiger von Karjaportti wurden in mehrere Gruppen eingeteilt. Für die Forderungen jeder Gläubigergruppe galten jeweils gleichwertige und ähnliche Bedingungen. Finnland weist darauf hin, dass dies insbesondere auf die gesicherten Schulden gegenüber der Stadt Mikkeli zutrifft. Dies deute darauf hin, dass sich die Stadt Mikkeli mit ihrer Zustimmung zum gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren wie ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe.

(98)

Des Weiteren verweist Finnland darauf, dass es die Stadt Mikkeli für rentabler erachtet habe, eine Umschuldung vorzunehmen, als eine Insolvenz und dauerhafte Schließung Karjaporttis zuzulassen, dies ergebe sich auch aus der Liquidationsbilanz, die dem Umstrukturierungsplan beigefügt sei.

(99)

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 vertritt Finnland die Auffassung, dass ein einem Umstrukturierungsverfahren unterliegendes Unternehmen grundsätzlich als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zu gelten habe. Anschließend wiederholt Finnland, dass das Umstrukturierungsverfahren keine staatliche Beihilfe darstellte und dass die Stadt Mikkeli während des Umstrukturierungsverfahrens keine Unterstützungsmaßnahmen leistete.

(100)

Als Nächstes bringt Finnland zu jeder gewährten Maßnahme Argumente vor: Im Hinblick auf das Fälligwerden der Garantie der Stadt Mikkeli für das im Jahr 2000 gewährte Darlehen macht Finnland geltend, dass Mikkeli Karjaportti kein neues Darlehen gegeben habe, sondern lediglich, wie im Rahmen solcher Umstrukturierungsverfahren üblich, auf Aufforderung von Tapiola hin, zu Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens als Gläubiger eingetreten sei. Bezüglich der Rückzahlungsbedingungen für das Darlehen weist Finnland darauf hin, dass diese im Umstrukturierungsplan im Einzelnen festgelegt wurden und für alle Gläubiger derselben Gruppe gleich waren.

(101)

Im Hinblick auf die offenen Gebühren stellt Finnland klar, dass diese Schulden gegenüber der städtischen Liegenschaftsverwaltung, den städtischen Wasserwerken und den städtischen Abfallwirtschaftsbetrieben bestehen. Diese Forderungen bestehen aus offenen Gebühren, die vor Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens angefallen waren. Für diese Verbindlichkeiten hatte die Stadt Mikkeli keine Garantie übernommen, da sie der Stadt gegenüber bestanden. Daher wurden sie zu Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens als ein einziger Posten in den Umstrukturierungsplan aufgenommen.

5.1.7.   Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7)

(102)

Finnland behauptet, dass die Immobiliengesellschaft Kiinteistö Oy Suksimäki Karjaportti zum Marktpreis abgekauft wurde. Finnland reichte eine Schätzung eines unabhängigen Gutachters ein, nach dem der Wert der betreffenden Anteile auf Grundlage des aktuellen Mietniveaus ungefähr 1 Mio. EUR betragen habe. Dieser Wert sei anhand der tatsächlichen Miethöhen angepasst und die Anteile seien entsprechend zu einem Preis von 860 000 EUR erworben worden. Folglich enthalte dieser Immobilienkauf kein Beihilfeelement.

5.1.8.   Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8)

(103)

Im Hinblick auf die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in ein Darlehen führt Finnland als Erstes an, dass die Aussetzung von Zinszahlungen im Rahmen gerichtlich beaufsichtigter Umstrukturierungsverfahren üblich sei. Das finnische Recht sehe die Umwandlung solcher nicht gezahlter Zinsen in Darlehen vor, die besser bewertet werden als andere Darlehen. Darüber hinaus vertritt Finnland die Auffassung, dass die Umwandlung der nicht gezahlten Zinsen in Darlehen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, da neben der Stadt Mikkeli auch private Gläubiger Forderungen aus nicht gezahlten Zinsen in Darlehen umwandelten.

5.1.9.   Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10)

(104)

Finnland bestätigt, dass die Verbuchung der Schulden als Verluste eine rein buchhalterische Maßnahme aufseiten des Gläubigers darstellte, die im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip und den diesbezüglichen Bestimmungen im Buchführungsgesetz (1336/1997) erfolgte. Finnland macht geltend, dass die Abschreibung der Schulden keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hatte, d. h., die Schulden wurden nicht erlassen. Die Stadt Mikkeli bestätigte, dass sie die als Verluste verbuchten Schulden nicht erlassen hat und sie weiterhin einzutreiben beabsichtigt. Diese Schulden gehören im gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren zu den gesicherten Verbindlichkeiten.

5.1.10.   Für 2009 geplante, nicht umgesetzte Garantie (Maßnahme 11)

(105)

Bevor die Anmeldung der Garantie im März 2010 zurückgezogen wurde, hatte Finnland behauptet, dass die Garantie nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Da die Anmeldung zurückgezogen wurde, wird die Argumentation Finnlands hier nicht im Einzelnen vorgestellt.

5.1.11.   Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12)

(106)

Finnland macht geltend, dass die Umschuldung von Verbindlichkeiten als fester Bestandteil eines gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens keine staatliche Beihilfe darstelle. Finnland zufolge hatten sich die Gläubiger von Karjaportti darauf verständigt, dass die Umschuldung eine vernünftige Alternative sei, die dem Schutz ihrer Forderungen diene. Finnland setzt die Kommission davon in Kenntnis, dass die angemeldete Umschuldung nicht durchgeführt wurde, da das Verwaltungsgericht von Kuopio (Kuopion Hallinto-Oikeus) dies unterbunden habe. Finnland erklärt, dass die Schulden Karjaporttis trotzdem gestundet wurden, nachdem das Unternehmen im Zeitraum 2009-2011 mehrere Vorschläge unterbreitet hatte, die von der Stadt Mikkeli angenommen worden waren. Finnland behauptet, dass diese spätere Umschuldung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehe, da die Stadt Mikkeli und alle übrigen Gläubiger sie zu gleichen Bedingungen durchgeführt hätten.

5.2.   Von Finnvera gewährte Maßnahmen

5.2.1.   Garantie vom 17. März 2004 (Maßnahme 13)

(107)

Nach Einschätzung von Finnland wurde besagte Garantie im Einklang mit der Garantiemitteilung 2000 gewährt. Keinesfalls stelle sie eine staatliche Beihilfe dar. Erstens habe sie kein erhöhtes Risiko für Finnvera bedingt, da sie an die Stelle einer Garantie trat, die Finnvera früher (1992) für ein Rentendarlehen gewährt hatte. Dieses Darlehen wurde 2004 von einem neuen Rentendarlehen abgelöst, für das Finnvera die fragliche Garantie übernahm. Außerdem räumten zur gleichen Zeit zwei private Gläubiger Karjaportti Kreditfazilitäten ein, um den Aufschub der 2004 fälligen Zahlungen zu finanzieren. Des Weiteren sei für die Garantie eine hohe Gebühr erhoben wurden, und das darin enthaltene Beihilfeelement liege unterhalb der De-minimis-Schwelle. Und schließlich seien die Prognosen für Karjaportti zum Zeitpunkt der Garantiegewährung gut gewesen.

5.2.2.   Darlehen vom 12. Januar 2006 (Maßnahme 14)

(108)

Nach Einschätzung Finnlands stellte das 2006 gewährte Darlehen keine staatliche Beihilfe dar, da sich Finnvera bei der Umwandlung der nicht gezahlten Zinsen in ein neues Darlehen im Rahmen des Umstrukturierungsplans wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger verhalten habe. Darüber hinaus hätten private Gläubiger die ihnen geschuldeten Zinsen kurz vor Finnvera zu ähnlichen Bedingungen in neue Darlehen umgewandelt.

5.2.3.   Garantie vom 14. September 2006 (Maßnahme 15)

(109)

Nach Einschätzung von Finnland wurde besagte Garantie im Einklang mit der Garantiemitteilung 2000 gewährt. Keinesfalls stelle die Garantie eine staatliche Beihilfe dar, da sie sich nur auf 16,7 % des Betrags von 1,8 Mio. EUR erstreckte und der Rest durch Garantien privater Gläubiger abgedeckt wurde.

5.2.4.   Darlehen vom 6. Juli 2007 (Maßnahme 16)

(110)

Nach Ansicht Finnlands stellte das 2007 gewährte Darlehen keine staatliche Beihilfe dar, da Finnvera gemeinsam mit zwei privaten Gläubigern gehandelt habe, die zur gleichen Zeit zu ähnlichen Bedingungen neue Darlehen gewährten. Darüber hinaus wurde das Darlehen durch wertvolle Hypotheken und Unternehmenshypotheken gesichert.

5.2.5.   Garantie vom 9. Januar 2008 (Maßnahme 17)

(111)

Nach Einschätzung Finnlands wurde besagte Rückgarantie im Einklang mit der Garantiemitteilung 2000 gewährt. Keinesfalls stelle sie eine staatliche Beihilfe dar, da der zweite Beteiligte ein privater Geldgeber war und Finnvera eine weitaus höhere Gebühr erhob als jener.

6.   BEMERKUNGEN VON BETEILIGTEN

(112)

Der Beteiligte beschränkte seine Bemerkungen auf die Maßnahmen 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 10.

6.1.1.   Garantie vom 12. Juni 2000 (Maßnahme 1)

(113)

Der Beteiligte erklärt, dass die Garantie als Sicherheit für ein Darlehen in Höhe von 25 Mio. EUR, die in eine neue Produktionsstätte investiert werden sollten, gewährt wurde.

6.1.2.   Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2)

(114)

Der Beteiligte bringt vor, dass Karjaportti ein Grundstück zugewiesen wurde und dass die Stadt Mikkeli versorgungstechnische und andere technische Leistungen übernommen habe, deren Kosten sich auf insgesamt 2,5 Mio. FIM beliefen. Karjaportti bezahlte für das Grundstück 1,2 Mio. FIM. In den Büchern von Karjaportti ist das Grundstück mit 403 000 EUR bewertet, und der Beteiligte stellt sich die Frage, ob die Übertragung des Grundstücks eine staatliche Beihilfe darstellte.

6.1.3.   Erwerb von Grundstücken (Maßnahme 3)

(115)

Der Beteiligte wirft der Stadt Mikkeli vor, sie habe für insgesamt 6,7 Mio. EUR sechs leerstehende Fabrikgebäude in Mikkeli gekauft. Ein Investor, der im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorgeht, hätte einem Unternehmen, das sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befand, nicht zu einem solchen Preis Immobilien abgekauft.

6.1.4.   Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5)

(116)

Der Beteiligte behauptet, dass sich Karjaportti zum Zeitpunkt der Garantiegewährung in ernsten Schwierigkeiten befunden habe. Das Unternehmen sei gegenüber der Stadt Mikkeli und der Unternehmensgruppe, deren Eigentümerin sie ist, bereits hoch verschuldet gewesen.

6.1.5.   Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7)

(117)

Der Beteiligte bringt vor, dass der Preis, der für die Anteile an der Immobiliengesellschaft gezahlt wurde, höher gewesen sei als der Buchwert der Anteile.

6.1.6.   Abschreibung von Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10)

(118)

Der Beteiligte übermittelte eine Kopie des Protokolls der Sitzung der Stadtverwaltung von Mikkeli mit Datum vom 5. Februar 2007, auf der die Schuldenabschreibung in der Jahresbilanz 2006 beschlossen wurde. Ferner war es nach dem Dafürhalten des Beteiligten zumindest ungewöhnlich, dass die Stadt Mikkeli in ihrem Jahresabschluss 2008 Schulden Karjaporttis in Höhe mehrerer Millionen Euro abschrieb; und er stellt insbesondere die Frage, aus welchen Beweggründen Mikkeli zur selben Zeit bereit war, Karjaportti weitere Garantien zu gewähren.

7.   WÜRDIGUNG

(119)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(120)

Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten Voraussetzungen müssen kumulativ, also alle zugleich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe gewertet werden kann.

(121)

Während Artikel 107 Absatz 1 AEUV das allgemeine Verbot staatlicher Beihilfen innerhalb der Union vorschreibt, regeln Artikel 107 Absatz 2 und 107 Absatz 3 AEUV Ausnahmen von dieser allgemeinen, in Artikel 107 Absatz 1 niedergelegten Regel, dass solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

(122)

In den folgenden Abschnitten prüft die Kommission jede beschriebene Maßnahme einzeln im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Bei Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen, bewertet die Kommission anschließend deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Dabei unterscheidet die Kommission zwischen zurückgezogenen Maßnahmen, von der Stadt Mikkeli gewährten Maßnahmen und von Finnvera gewährten Maßnahmen. Vorab wird bewertet, zu welchem Zeitpunkt Karjaportti als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnte.

7.1.   Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten

(123)

Sowohl im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe als auch auf die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt ist von Belang, ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Frage, ob Karjaportti als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden kann, muss für die Zeit bis zum 9. Oktober 2004 auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 beurteilt werden, die bis zu besagtem Datum in Kraft waren (37). Vom 10. Oktober 2004 an sind die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 anwendbar (38).

(124)

Im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn es die sogenannten harten Kriterien erfüllt, die unter Randnummer 5 dieser Leitlinien niedergelegt sind, d. h., wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Auch wenn die harten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann ein Unternehmen nach Randnummer 6 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 die „typischen Symptome[n] eines Unternehmens in Schwierigkeiten“ aufweisen, hierzu zählen zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts (die sogenannten weichen Kriterien). In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 sind unter den Randnummern 10 und 11 ähnliche harte und weiche Kriterien aufgeführt.

(125)

Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass Karjaportti im Jahr 2000 weder Kapitaleinbußen verzeichnete noch die „typischen Symptome“ eines Unternehmens in Schwierigkeiten zeigte. Vielmehr stellte sich Karjaportti als gesundes Unternehmen dar, das im Zeitraum 2000-2002 einen hohen Umsatz, ein positives Betriebsergebnis, ein stabiles Aktienkapital und verhältnismäßig umfangreiche Rücklagen aufwies (vgl. auch Tabelle I).

(126)

In den folgenden Jahren trübte sich die Lage ein. Von 2003 bis 2004 ging der Umsatz zurück und die Verluste nahmen deutlich zu. Die Verbindlichkeiten wuchsen und bereits Anfang 2004 leitete der Begünstigte eine Umschuldung ein und musste die Gläubiger um den Aufschub fälliger Zahlungen bitten (39). Ferner hat es den Anschein, dass Karjaportti gewisse Überkapazitäten aufwies. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verluste von Karjaportti bereits 2004 nicht mehr von seinen Rücklagen gedeckt waren (vgl. Tabelle I).

(127)

Aus den Jahresabschlüssen von Karjaportti geht hervor, dass das gezeichnete Kapital von Karjaportti 2004 nahezu verschwand, im Vergleich zu 2003 ging es in dramatischer Weise auf weniger als ein Zehntel seines Werts zurück. Seither verzeichnet das Unternehmen ein negatives Eigenkapital, das während der letzten Jahre tendenziell zugenommen hat. Mit Ausnahme des Jahres 2006 macht Karjaportti seit 2003 Verluste. Der im Jahr 2006 erzielte Gewinn kann nicht als Zeichen einer Erholung gewertet werden, da er nicht aus dem Kerngeschäft des Unternehmens herrührte. Die Umsatzrendite von Karjaportti war auch in diesem Jahr ähnlich negativ wie im Vorjahr und in den folgenden Jahren. Der Gewinn im Jahr 2006 konnte weder das Defizit, das sich in den vorangegangenen Geschäftsjahren angesammelt hatte, noch das negative Eigenkapital ausgleichen. Die finanzielle Gesamtlage von Karjaportti stellte sich weiterhin ausgesprochen ungünstig dar. Im Jahr 2008 beantragten die Steuerbehörden zwei Mal die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen Karjaportti.

(128)

Die in Erwägungsgründen 125-127 aufgeführten Sachverhalte lassen den Schluss zu, dass es sich bei Karjaportti um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 5 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 und, seit Anfang 2004, im Sinne von Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 handelt. Auch im Jahr 2008, als sich Karjaportti im Insolvenzverfahren befand, war es ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004.

7.2.   Zurückgezogene Maßnahmen

7.2.1.   Für 2009 geplante, nicht umgesetzte Garantie (Maßnahme 11)

(129)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (40) („Verfahrensverordnung“) kann ein Mitgliedstaat eine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission einen Beschluss über den Beihilfecharakter der angemeldeten Maßnahme erlassen hat, zurücknehmen. In solchen Fällen stellt die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, weil es gegenstandslos geworden ist.

(130)

Da der Beschluss des Stadtrats von Mikkeli, Karjaportti eine Garantie zu gewähren, nicht rechtsgültig wurde und die Stadtverwaltung im Februar 2010 auf seine Durchführung verzichtete, zog Finnland im März 2010 die Anmeldung der Garantie zurück. Damit wurde das Prüfverfahren im Hinblick auf diese Garantie gegenstandslos.

7.3.   Von der Stadt Mikkeli gewährte Maßnahmen

7.3.1.   Garantie vom 12. Juni 2000 (Maßnahme 1) und Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2)

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(131)

Garantie (Maßnahme 1): Wie in Erwägungsgründen (14)-(16) beschrieben, gewährte die Stadt Mikkeli diese Garantie im Juni 2000 und leistete im Dezember 2004 aus dieser Garantie herrührende Zahlungen. Nachdem die Stadt Mikkeli zum Gläubiger von Karjaportti geworden war, wurden die Darlehenskonditionen im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens geändert (Näheres hierzu in Erwägungsgründen 34-39).

(132)

In diesem Zusammenhang sind eine Reihe von Schritten auseinanderzuhalten. Zwar wird mit der Übernahme einer staatlichen Garantie eine Beihilfe gewährt, doch Zahlungen aufgrund der Garantie stellen keine staatliche Beihilfe dar (41). Eine Änderung der Darlehenskonditionen, nachdem der Staat als Bürge zum Gläubiger geworden ist, könnte hingegen eine staatliche Beihilfe darstellen. Im Folgenden wird untersucht, ob die im Juni 2000 gewährte Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Frage, ob die geänderten Darlehenskonditionen eine staatliche Beihilfe darstellen, wird im Zusammenhang mit der Maßnahme 6 bewertet (vgl. Erwägungsgründe 188-195).

(133)

Die Garantie wurde von der Stadt Mikkeli gewährt, erfolgte somit aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen.

(134)

Eine Maßnahme stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, der ihm unter normalen Marktbedingungen nicht erwachsen wäre. Die Kommission überprüft dies anhand der Garantiemitteilung 2000. Die Gewährung der Maßnahme fällt in den Geltungszeitraum der Garantiemitteilung 2000. Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes allerdings eindeutig hervorgeht, entspricht „der Begriff der staatlichen Beihilfe […] einem objektiven Sachverhalt, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft“ (42). Dementsprechend stützt sich die Kommission bei der hier anstehenden Würdigung auf die Garantiemitteilung 2008.

(135)

Nach Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: „a) Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten […], b) Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden […], c) Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung […] und d) Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt.“

(136)

Im vorliegenden Fall befand sich der Kreditnehmer zum Gewährungszeitpunkt nicht in finanziellen Schwierigkeiten (vgl. Erwägungsgründe 123-128). Die zu bewertende Garantie deckt allerdings 100 % des Darlehens ab.

(137)

Darüber hinaus wurde die Garantie völlig entgeltfrei übernommen, obwohl sie nach eigener Einschätzung des gewährenden staatlichen Organs mit einem hohen Risiko behaftet war (43). Während Finnland vorbringt, dass Karjaportti auf dem Markt eine ähnliche Garantie hätte erhalten können, vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine Garantieprämie von Null der zum Gewährungszeitpunkt anwendbaren marktüblichen Prämie nicht ähnlich ist. Die Garantie deckte 100 % des betreffenden Darlehens ab, das sie gewährende staatliche Organ übernahm das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten also allein, außerdem wurde sie als uneingeschränkte Garantie gewährt, d. h., der Bürge haftet selbstschuldnerisch für die Hauptforderung, und der Gläubiger konnte den Bürgen zur Rückzahlung der Hauptforderung auffordern, sobald diese fällig wurde.

(138)

Aus diesen Gründen ist die Kommission im vorliegenden Fall im Gegensatz zu Finnland der Auffassung, dass die Maßnahme nicht als beihilfefrei zu befinden ist.

(139)

Das Argument Finnlands, dass die Maßnahme gemeinsam mit Dritten gewährt wurde, ist zurückzuweisen, da die an der Investition beteiligten Dritten den von Finnland übermittelten Angaben zufolge ebenfalls Eigentum des Staates waren. Daher ist davon auszugehen, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschaffte.

(140)

Eine Maßnahme wird dann als staatliche Beihilfe gewertet, wenn sie insofern spezifisch ist bzw. selektiven Charakter trägt, als sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die zu prüfende Maßnahme wurde Karjaportti, also einem bestimmten Unternehmen gewährt. Aus diesem Grund betrachtet die Kommission die Maßnahme als selektiven Vorteil für den Begünstigten.

(141)

Und schließlich muss die Kommission bewerten, ob die von der Stadt Mikkeli zugunsten von Karjaportti ergriffene Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem sie diesem Unternehmen gegenüber (potenziellen) Wettbewerbern, die keine staatliche Unterstützung erhalten, einen Vorteil verschafft. Zwischen den Mitgliedstaaten findet Handel mit Fleischerzeugnissen statt, und auf diesem Gebiet ist der Begünstigte tätig. Nach Auskunft Finnlands exportiert Karjaportti seine Erzeugnisse vorwiegend nach Russland, jedoch auch in die Mitgliedstaaten. Deshalb befindet die Kommission, dass die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(142)

Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe.

(143)

Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2): Finnland bestreitet nicht, dass diese Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie verschaffte dem Begünstigten einen eindeutigen Vorteil, da er für die Grundstücksübertragung nichts bezahlen musste. Darüber hinaus erstattete die Stadt Mikkeli dem Begünstigten die Kosten für die Planierung des Grundstücks. Daher wird Karjaportti mit dieser Maßnahme nach dem Dafürhalten der Kommission ein Vorteil verschafft, den das Unternehmen auf dem Markt nicht erhalten hätte.

(144)

Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 beschrieben, erfolgte auch die Übertragung des Grundstücks aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen, sie trägt selektiven Charakter und verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(145)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(146)

Finnland macht geltend, dass die Garantie zusammen mit der Übertragung des Baugrundstücks für die Produktionsstätte in Tikkala als Regionalbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Zum Zeitpunkt, als die Maßnahmen 1 und 2 gewährt wurden, d. h. im Jahr 2000, waren die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 in Kraft (44). Die in Rede stehenden Maßnahmen wurden nicht im Rahmen eines Förderprogramms, sondern als Ad-hoc-Zahlungen gewährt. Da die Maßnahmen in einem Sektor gewährt wurden, auf den die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 anwendbar sind, fallen sie grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Leitlinien. Wie vorstehend in Erwägungsgründen 123-128 beschrieben, befand sich der Begünstigte zum Gewährungszeitpunkt nicht in Schwierigkeiten und war in Itä-Suomen ansässig, einem Regionalfördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Die Kommission bewertete das Projekt daher auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 1998. Diese Bewertung führte zu folgenden Ergebnissen:

(147)

Nach Abschnitt 2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 ist eine Regionalbeihilfe nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn zwischen den Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich das in Rede stehende Investitionsprojekt günstig auf die Entwicklung der Region auswirken sollte. Es trug zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit und zur direkten und indirekten Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt, sollte die neue Produktionsstätte die Zahl der Arbeitsplätze in der Region von 400 auf 550-600 anheben.

(148)

Die Voraussetzungen für zulässige Regionalbeihilfen sind in Abschnitt 4 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 beschrieben.

(149)

Als Erstes haben Regionalbeihilfen nach Randnummer 4.1 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 entweder produktive Investitionen (Erstinvestitionen) oder die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen zum Ziel. Unter einer Erstinvestition ist nach Randnummer 4.4 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte zu verstehen. Die in Rede stehenden Maßnahmen dienten der Errichtung einer neuen Produktionsstätte und stellen somit eine Erstinvestition im Sinne von Randnummer 4.4 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 dar.

(150)

Zweitens muss die Beihilfeintensität unterhalb der Schwelle für Regionalbeihilfen von 24 % liegen (45). Zur Berechnung der Beihilfeintensität müssen der Wert der Investition und das in zu prüfenden Maßnahmen beinhaltete Beihilfeelement bestimmt werden.

a)

Nach Randnummer 4.5 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 können bei der Berechnung der förderfähigen Kosten in diesem Zusammenhang auch die Kosten für Grundstücke, Gebäude und Anlagen berücksichtigt werden. Im Falle einer Übernahme sind ausschließlich die Kosten des Erwerbs dieser Aktiva zugrundezulegen. Finnland berechnete die förderfähigen Kosten im Einklang mit diesen Bestimmungen; das Ergebnis war ein Betrag von 25 935 928 EUR (vgl. Erwägungsgrund 22 und Tabelle III).

b)

Im Hinblick auf das Beihilfeelement unterbreitete Finnland eine Berechnung, deren Glaubwürdigkeit von der Kommission überprüft wurde. Zur Ermittlung der Höhe des Beihilfeelements für Maßnahme 1, die von der Stadt Mikkeli gewährte Garantie, ist die Garantiemitteilung 2000 heranzuziehen. Diese führt zur Bestimmung der Höhe des Beihilfeelements drei Möglichkeiten auf, eine davon ist die Berechnung „mit Hilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren“ (vgl. Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2000). Finnland hat die marktübliche Prämie für eine vergleichbare Garantie mit der von der Stadt Mikkeli erhobenen Garantiegebühr verglichen, was ein sachlich gerechtfertigtes und allgemein akzeptiertes Verfahren darstellt. Das Beihilfeelement der Maßnahme 2 wird mit dem Wert des Grundstücks zuzüglich der Kosten für dessen Planierung angesetzt, was ebenfalls zu akzeptieren ist. Wenn die Finanzhilfen von Finnvera und dem Ministerium für Handel und Industrie, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, eine staatliche Beihilfe darstellen würden, dann müsste das damit verbundene Beihilfeelement ebenfalls berücksichtigt werden. Die von Finnland vorgelegte Berechnung des Beihilfeelements, das mit dem Darlehen von Finnvera verbunden ist, wird ebenfalls als glaubwürdig erachtet. Die direkten Zuwendungen des Ministeriums für Handel und Industrie wurden in voller Höhe berücksichtigt. Für die Maßnahmen, die von der Stadt Mikkeli, Finnvera und dem Ministerium für Handel und Industrie gewährt wurden, ergibt sich insgesamt ein Beihilfeelement (berechnet als Bruttosubventionsäquivalent) in Höhe von 3 617 143 EUR (vgl. Tabelle II).

(151)

Das Beihilfeelement in Höhe von 3 617 143 EUR entspricht einer Beihilfeintensität von 13,95 % der förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 25 935 928 EUR. Die Beihilfeintensität bleibt damit unterhalb der Schwelle von 24 %.

(152)

Drittens müssen Beihilfen für Erstinvestitionen nach Randnummer 4.10 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 gewährleisten, dass die betreffende Investition während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt. Finnland hat bestätigt, dass die in Rede stehende Investition für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren erhalten bleibt.

(153)

Viertens muss der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung der Investition nach Randnummer 4.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 mindestens 25 % betragen. Finnland hat bestätigt, dass dies der Fall war.

(154)

Fünftens stellt die Kommission fest, dass die Anmeldung der Beihilfe im Einklang mit Randnummer 4.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 vor Beginn der Projektausführung erfolgte, dass die unter Randnummer 4.18 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 niedergelegten Kumulierungsvorschriften beachtet wurden und dass die Obergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschritten wurde.

(155)

Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 und 2 die in den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 niedergelegten Voraussetzungen erfüllen und daher mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

7.3.2.   Erwerb von Grundstücken (Maßnahme 3)

(156)

Grundsätzlich gilt der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auch für den Erwerb von Grundstücken oder anderen Vermögenswerten durch den Staat. Ein solcher Erwerb stellt eine staatliche Beihilfe dar, wenn er nicht als normales Handelsgeschäft betrachtet werden kann. Selbst wenn eine Behörde Waren und Dienstleitungen zum Marktpreis erwirbt, kann eine staatliche Beihilfe vorliegen, sofern ersichtlich ist, dass der Staat keinen tatsächlichen Bedarf an den fraglichen Grundstücken oder Vermögenswerten hatte (46).

(157)

Folglich muss die Kommission beurteilen, ob der Erwerb der Grundstücke als normales Handelsgeschäft betrachtet werden kann. Zu diesem Zweck gilt es zu prüfen, ob der von der Stadt Mikkeli gezahlte Preis dem Wert der erworbenen Grundstücke und des erworbenen Gebäudes entsprach.

(158)

Dem Beteiligten zufolge wäre ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht bereit gewesen, 6,7 Mio. EUR für die Fabrikgebäude zu zahlen, die die Stadt Mikkeli zu diesem Preis erwarb.

(159)

Finnland hat seinerseits der Kommission Anhaltspunkte für die Bewertung der Grundstücke übermittelt. Finnland zufolge hielt die Privatbank […] eine Hypothek in Höhe von 7,5 Mio. EUR auf eines der Grundstücke, das zum Zeitpunkt des Erwerbs verkauft wurde (47).

(160)

Finnland teilte der Kommission mit, dass es keine Bewertung des Grundstücks gebe. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Wert der von einer Privatbank gehaltenen Hypothek Aufschluss über den Wert des Grundstücks geben kann. Denn bevor eine Bank Sicherheiten akzeptiert, nimmt sie eine Bewertung des fraglichen Grundstücks vor, um ihre Ansprüche aus der Hypothek befriedigen zu können, falls der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.

(161)

Die Stadt Mikkeli bezahlte für die in Rede stehenden Grundstücke einen Kaufpreis von 6 646 787 EUR, dies ist weniger als die Höhe der eingetragenen Hypothek, die eine private Partei vor Abschluss des Kaufvertrags auf eines der Grundstücke hielt. Neben diesem Grundstück wurden noch fünf weitere und ein Gebäude an die Stadt Mikkeli verkauft. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Stadt Mikkeli die Immobilien in der Absicht erwarb, die Flächen durch eine Änderung des Nutzungsplans in ein Wohngebiet umzuwidmen; die Grundstücke befanden sich in der Nähe des Stadtzentrums und eines attraktiven Wohngebiets.

(162)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wurden die Zweifel, die die Kommission im Eröffnungsbeschluss bezüglich des Preises für die Grundstücke und Gebäude äußerte, beigelegt. Die Kommission stellt fest, dass die Stadt Mikkeli die Grundstücke und das Gebäude zu einem Preis erwarb, der ihrem Wert entsprach, und dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt ist. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltet.

7.3.3.   Garantie vom 8. März 2004 (Maßnahme 4) und Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5)

(163)

Im Hinblick auf die Garantie, die im Juni 2000 gewährt wurde, sind eine Reihe von Schritten zu unterscheiden (Gewährung der Garantie, Zahlung aufgrund der Garantie; Änderung der Darlehenskonditionen; vgl. Erwägungsgrund 132). Daher wird im Folgenden untersucht, ob die im März 2004 und im Mai 2004 gewährten Garantien staatliche Beihilfen darstellen. Die Frage, ob die geänderten Darlehenskonditionen eine staatliche Beihilfe sind, wird im Zusammenhang mit der Maßnahme 6 bewertet (vgl. Erwägungsgründe 188-195).

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(164)

Maßnahme 4: Im Gegensatz zur Argumentation Finnlands, die in Erwägungsgrund (92) vorgestellt wird, stellt die Kommission fest, dass die Überführung bestehender Verbindlichkeiten in eine neue Garantie eine staatliche Beihilfe darstellen kann. In diesem Zusammenhang ist zwischen einer bestehenden und einer neuen Beihilfe zu unterscheiden. Als bestehende Beihilfe gilt per definitionem eine Einzelbeihilfe, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden ist (Artikel 1 Absatz b der Verfahrensverordnung). Als neue Beihilfe hingegen gelten „Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“ (Artikel 1 Absatz c der Verfahrensverordnung). Nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (48) ist eine solche Änderung „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“.

(165)

Tatsächlich übernahm die Stadt Mikkeli am 8. März 2004 eine neue Garantie zur Absicherung eines neuen Darlehens, das am 14. April 2004 von Tapiola gewährt wurde. Die neue Garantie kann nicht als Fortsetzung der alten Garantie gewertet werden, da sie für ein neues Darlehen, für das neue Konditionen galten, gewährt wurde. Der Umstand, dass dieses Darlehen an die Stelle eines von Tapiola im Jahr 1992 gewährten Darlehens trat, für das die Stadt Mikkeli bereits gebürgt hatte, ändert diese Einschätzung der Kommission nicht. Zwar trifft es zu, dass der Umfang des neuen Darlehens dem unter dem alten Darlehen ausstehenden Betrag entsprach und dass es Karjaportti zu einem günstigeren Zinssatz gewährt wurde (4,5 % p. a. für das alte Darlehen; 4 % p. a. für das neue Darlehen); doch die Laufzeit des Darlehens wurde geändert (das alte Darlehen hätte binnen zehn Jahren zurückgezahlt werden müssen, also im November 2002; die Rückzahlung des neuen Darlehens war bis 2014 vorgesehen). Der Gesamtbetrag des neuen Darlehens (Hauptbetrag plus Zinsen für die Jahre 2004-2014) ist höher als derjenige des alten Darlehens. Mit der Gewährung der neuen Garantie wuchs demnach im Vergleich zur alten Garantie das Risiko für die Stadt Mikkeli und damit auch der Wert der Maßnahme. Mit der neuen Garantie wurde eine Änderung der alten Garantie vorgenommen, die bedingt, dass die neue Garantie als staatliche Beihilfe zu werten ist. Die Argumentation Finnlands, dass die alte Garantie als bestehende Beihilfe zu werten sei, weil sie vor dem Beitritt Finnlands übernommen wurde, und dass mit der neuen Garantie keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, ist damit nichtig.

(166)

Die Frage, ob dem Begünstigten mit der Garantie ein Vorteil verschafft wurde, ist auf der Grundlage der Garantiemitteilung 2008 zu bewerten. Die Gewährung der Maßnahme fällt in den Geltungszeitraum der Garantiemitteilung 2000. Wie unter Randnummer (134) erläutert, stützt sich die Kommission bei der Bewertung der Maßnahme jedoch auf die Garantiemitteilung 2008. Laut Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei einer vom Staat gewährten Einzelgarantie ausgeschlossen werden, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund 135). Die zu bewertende Garantie deckt 100 % des Darlehens ab. Allein deswegen kann auf der Grundlage von Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 nicht ausgeschlossen werden, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Darüber hinaus stellt die Kommission im Gegensatz zum Vorbringen Finnlands fest, dass sich Karjaportti bereits im März 2004 in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128); auch aus diesem Grund fällt die Garantie nicht unter Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008.

(167)

Darüber hinaus wurde die Garantie völlig gebührenfrei gewährt, obwohl sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand und von einem erheblichen Risiko für die Stadt Mikkeli auszugehen war. Die Garantie deckte 100 % des betreffenden Darlehens ab, das gewährende staatliche Organ übernahm das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten also allein, außerdem wurde sie als uneingeschränkte Garantie gewährt, d. h., der Bürge haftet selbstschuldnerisch für die Hauptforderung und der Gläubiger kann den Bürgen zur Rückzahlung der Hauptforderung auffordern, sobald diese fällig wird.

(168)

Darüber hinaus vertritt Finnland die Auffassung, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, insbesondere, da private Dritte beteiligt waren. Dieses Argument ist zurückzuweisen. Den von Finnland übermittelten Angaben zufolge gewährten die privaten Dritten dem Begünstigten keine Garantien, sondern Darlehen. Zweitens wurden die Darlehen der privaten Dritten nicht zur selben Zeit gewährt wie die durch die Garantie abgedeckten Rentendarlehen. Drittens war der Zinssatz, den zumindest einer der privaten Dritten für ein Darlehen verlangte, bereits höher als der Zinssatz für das Rentendarlehen. Noch stärker fällt ins Gewicht, dass sich die privaten Dritten lediglich zur Vergabe kurzfristiger Darlehen mit einer Laufzeit von einigen Monaten bereitfanden, während die von der Stadt Mikkeli gewährte Garantie ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren abdeckte.

(169)

Im Lichte der vorstehend beschriebenen Sachverhalte ist davon auszugehen, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft. Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme 4 sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 beschrieben, erfolgte auch die Gewährung dieser Garantie aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen, trägt selektiven Charakter, verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(170)

Maßnahme 5: Das Vorbringen Finnlands, dass die Maßnahme der Fortführung einer im Jahr 2000 begonnenen Investition diente, ist zurückzuweisen, da es sich bei der Garantie eindeutig um eine neue Maßnahme handelte.

(171)

Laut Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei einer vom Staat gewährten Einzelgarantie ausgeschlossen werden, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund 135). Ebenso wie Maßnahme 4 deckt die in Rede stehende Garantie 100 % des Darlehens ab, und Karjaportti befand sich im Mai 2004 bereits in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 (vgl. Erwägungsgründe 123-128). Folglich fällt die Garantie nicht unter Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008.

(172)

Darüber hinaus wurde die Garantie ähnlich wie im Falle der Maßnahme 4 völlig gebührenfrei gewährt, obwohl sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand und von einem erheblichen Risiko für die Stadt Mikkeli auszugehen war. Die Garantie deckte 100 % des fraglichen Darlehens ab und wurde in Form einer selbstschuldnerischen Garantie gewährt. Aus diesen Gründen ist die Kommission im vorliegenden Fall im Gegensatz zu Finnland der Auffassung, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft.

(173)

Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme 5 sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 im Einzelnen beschrieben, erfolgte auch die Gewährung dieser Garantie aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen, trägt selektiven Charakter, verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(174)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahmen 4 und 5 als staatliche Beihilfe.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(175)

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme 4 mit dem Binnenmarkt führte Finnland keinerlei Argumente an. In Bezug auf die Maßnahme 5 berief sich Finnland auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und auf die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 (vgl. Erwägungsgrund 95). Doch die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 könnten nicht als Grundlage für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt herangezogen werden, da sich Karjaportti zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Garantien in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128). Wie aus den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 hervorgeht, müssen Zuwendungen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bewertet werden (49). Die Kommission prüft daher zunächst, ob die Maßnahmen 4 und 5 nach diesen Leitlinien als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Zum Zeitpunkt der Garantiegewährung waren die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 anwendbar (50).

(176)

Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der hier zu bewertenden Maßnahme nicht alle erfüllt sind.

a)

Erstens handelt es sich bei den Maßnahmen zwar um Liquiditätsbeihilfen in Form einer Kreditbürgschaft (Randnummer 23 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999), doch die von den jeweiligen Garantien abgedeckten Darlehen wurden nicht zu einem Zinssatz vergeben, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind (Referenzsatz für Finnland im März 2004: 4,43 % zuzüglich 100 Basispunkte, Referenzsatz für Finnland im Mai 2004: 4,43 % zuzüglich 100 Basispunkte).

b)

Zweitens waren die Garantien nicht mit einem Darlehen verbunden, dessen Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt (Randnummer 23 Buchstabe b der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999).

c)

Drittens legte Finnland keine Angaben vor, denen zufolge die Förderung aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt war und keine gravierenden Ausstrahlungseffekte („spillover“) in anderen Mitgliedstaaten hatte (Randnummer 23 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999).

d)

Viertens liefen die Garantien weder innerhalb von sechs Monaten aus noch wurde ein Umstrukturierungsplan im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 vorgelegt (Randnummer 23 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999).

e)

Und schließlich deutet nichts darauf hin, dass sich die Garantien auf den Betrag beschränkten, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wurde, erforderlich war (Randnummer 23 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999).

(177)

Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 niedergelegten Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen sind im Falle der Maßnahmen 4 und 5 nicht ausnahmslos erfüllt.

a)

Erstens wurden die Maßnahmen nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht (Randnummer 31 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). Festzuhalten ist, dass kein Umstrukturierungsplan im Sinne der Randnummern 32 ff der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 aufgestellt wurde.

b)

Zweitens wird von Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten (Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999), und im Hinblick auf die zu bewertenden Maßnahmen gibt es keine Hinweise auf einen eigenen Beitrag des Begünstigten.

c)

Drittens müssen zur Vermeidung unangemessener Wettbewerbsverzerrungen Gegenleistungen für die Konkurrenten erbracht werden (Randnummer 37 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). Solche Gegenleistungen wurden nicht erbracht.

(178)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 gewährt wurden.

(179)

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahmen 4 und 5 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte.

(180)

Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmeregelungen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die in Rede stehenden Maßnahmen nicht sozialer Art sind, nicht einzelnen Verbrauchern gewährt wurden, nicht der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind.

(181)

Weitere Ausnahmeregelungen werden in Artikel 107 Absatz 3 AEUV beschrieben.

(182)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Karjaportti war zum Zeitpunkt der Gewährung in einem solchen Gebiet ansässig.

(183)

Zum Gewährungszeitpunkt der Maßnahmen 4 und 5 wurde die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen in Fördergebieten durch die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 geregelt. Nach diesen Leitlinien haben Unternehmen in Schwierigkeiten keinen Anspruch auf Regionalbeihilfen. Im Lichte vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beschriebene Ausnahmeregelung auf die Maßnahme nicht anwendbar ist.

(184)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Beihilfe nicht geeignet ist, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern; auch hat die Kommission keine Hinweise darauf gefunden, dass sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Finnlands dient. Im Lichte vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV niedergelegte Ausnahmeregelung nicht auf die Maßnahme anwendbar ist.

(185)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem AEUV vereinbar angesehen werden. Dieser Artikel ist auf den vorliegenden Fall offenkundig nicht anwendbar.

(186)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zufolge können staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat eine Reihe von Leitlinien und Mitteilungen herausgegeben, in denen erläutert wird, wie sie die in diesem Artikel beschriebene Ausnahmeregelung anwendet. Allerdings stellt die Kommission fest, dass es wegen der Art und der Merkmale der vorliegenden Förderung offenkundig ist, dass die in den genannten Leitlinien und Mitteilungen vorgesehenen Ausnahmeregelungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

(187)

Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 4 und 5 staatliche Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

7.3.4.   Gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren (Maßnahme 6)

(188)

Das Hauptargument Finnlands besagt, wie in Erwägungsgründen 96-98 beschrieben, dass die Stadt Mikkeli sich nicht großzügiger verhalten habe als die übrigen Gläubiger des Unternehmens, sondern gemeinsam mit privaten Gläubigern des Begünstigten gehandelt und dieselben Bedingungen wie diese angeboten habe. Folglich habe sie sich mit ihrer Zustimmung zum Umstrukturierungsplan wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten.

(189)

In diesem Zusammenhang ist als Erstes zu prüfen, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anzuwenden ist, wenn ein öffentliches Organ oder mehrere öffentliche Organe, deren Verhalten dem Staat zuzurechnen ist, mehrfache Maßnahmen im Hinblick auf ein Unternehmen durchführen. Mit dieser Frage befasste sich das Gericht im Rahmen der Rechtssache BP Chemicals/Kommission (51). Wie das Gericht befand, schließt der Umstand, dass ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft bereits als „Beihilfe“ einzustufende Kapitaleinlagen hat zugute kommen lassen, nicht a priori die Möglichkeit aus, dass eine spätere Kapitaleinlage das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt. Die Kommission muss allerdings prüfen, ob mehrfache Maßnahmen im Hinblick auf ein Unternehmen vernünftigerweise getrennt und als eigenständige Maßnahmen angesehen werden können. In diesem Zusammenhang müssen dem Urteil des Gerichts zufolge insbesondere die zeitliche Abfolge der in Rede stehenden Maßnahmen, ihr Zweck und die Lage der Tochtergesellschaft zu der Zeit, als die Entscheidungen für die Vornahme jeder dieser Kapitaleinlagen getroffen wurden, berücksichtigt werden (52).

(190)

Im vorliegenden Fall muss die Kommission feststellen, ob die im März und Mai 2004 gewährten Garantien (Maßnahme 4 und Maßnahme 5) von dem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren (Maßnahme 6) getrennt werden können. Zwar wurden alle drei Maßnahmen binnen eines Jahres beschlossen, erfolgten jedoch, wie die Kommission feststellt, unter verschiedenen Voraussetzungen. Zwischenzeitlich war ein gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren eingeleitet worden, an dem sämtliche Gläubiger des Unternehmens beteiligt waren. Der Zweck von Maßnahme 6 bestand daher nicht mehr darin, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen und eine Insolvenz zu vermeiden, ohne frisches Geld von privaten Banken zu erhalten. Vielmehr war die Stadt Mikkeli wie alle anderen Gläubiger in ihrer Rolle als Gläubiger bestrebt, in den Grenzen des bestehenden finnischen Insolvenzrechts einen möglichst großen Teil ihrer ausstehenden Forderungen zurückzuerhalten. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 6 von den Maßnahmen 4 und 5 getrennt werden kann.

(191)

Wie in Erwägungsgrund 31 beschrieben, beantragte Karjaportti zusammen mit seinen privaten Gläubigern beim Bezirksgericht Mikkeli ein gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren nach dem Gesetz über die Unternehmenssanierung (47/1993). Dem Gericht wurde ein Umstrukturierungsplan vorgelegt, in dem auch die hier zu bewertenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben wurden. Nachdem das Gericht die Einzelheiten geprüft hatte, genehmigte es den Umstrukturierungsplan. Die Kommission stellt fest, dass Karjaportti seither einem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren nach finnischem Recht unterliegt. Der Zweck eines solchen gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens besteht darin, verschuldete Unternehmen aus ihren Schwierigkeiten herauszuführen, ihre Rentabilität dauerhaft zu sichern und Schuldenregelungen herbeizuführen. Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahmen, die während des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens von der Stadt Mikkeli getroffen wurden, anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bewertet werden können.

(192)

Nach der Rechtsprechung im Fall Magefesa (53) können Maßnahmen im Rahmen eines gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn sich der Staat großzügiger verhält als andere Gläubiger des Unternehmens. Entsprechend prüft die Kommission, ob die privaten und die öffentlichen Gläubiger im Umstrukturierungsverfahren gleich behandelt wurden.

(193)

Zunächst ist festzustellen, dass insgesamt gesehen […] der Umstrukturierungsschulden (rund [30-70] %) auf private Gläubiger entfallen. Die wichtigsten privaten Gläubiger sind Nordea Bank, Pohjola Bank und Nordea Financing. Zweitens ist zur beachten, dass die Gläubiger von Karjaportti entsprechend dem Rang ihrer Ansprüche in verschiedene Gruppen eingeteilt wurden. Die Stadt Mikkeli gehörte gemeinsam mit den privaten Gläubigern Nordea Bank, OKO/Pohjola Bank und Nordea Financing sowie der staatlichen Förderbank Finnvera der Gruppe derjenigen Gläubiger an, denen gegenüber große gesicherte Verbindlichkeiten bestehen. Wie aus Tabelle IV hervorgeht, entfielen [10-40] % dieser großen gesicherten Verbindlichkeiten auf de Stadt Mikkeli, auf die privaten Gläubiger entfällt insgesamt ein Anteil von [30-70] %). Auf Finnvera entfällt ein Anteil von [10-40] %.

(194)

Im Folgenden wird jede der von der Stadt Mikkeli ergriffenen Maßnahmen im Einzelnen bewertet.

(195)

Vergünstigte Zinssätze für gesicherte Darlehen: Wie aus Tabelle V hervorgeht, waren die Zinssätze für als „große gesicherte Verbindlichkeiten“ eingestufte Darlehen und andere Schulden (offene Gebühren) mit Ausnahme von […] bei den privaten und öffentlichen Gläubigern gleich. Der Gläubiger, der die Ausnahme bildete, erhielt von Beginn des Umstrukturierungsverfahrens an für alle ausstehenden Beträge Zinsen in Höhe des […]-Euribor, während die übrigen Gläubiger für einen Teil der offenen Beträge bis 2010 lediglich Zinsen in Höhe des […]-Euribor abzüglich […] % erhielten. Dieser Unterschied kam dadurch zustande, dass […] im Hinblick auf die von Karjaportti gestellten Sicherheiten in der Rangfolge der Gläubiger an erster Stelle stand. Die höhere Stellung von […] in der Rangfolge rechtfertigt die Anwendung unterschiedlicher Zinssätze.

(196)

Umschuldung der Darlehen: Die Forderungen der Stadt Mikkeli wurden im selben Umfang gestundet wie die Forderungen der übrigen abgesicherten Gläubiger. Wie aus Tabelle VI hervorgeht, muss Karjaportti von Juli 2009 an bis 2015 die Forderungen aller abgesicherten Gläubiger in Raten begleichen, wobei 2015 die größten Teilzahlungen (43 % der Hauptforderungen der gesicherten Verbindlichkeiten) fällig werden. Die Teilzahlungen, die an jeden Gläubiger zu leisten sind, stehen alle im selben anteiligen Verhältnis zur Gesamtsumme der Forderungen des jeweiligen Gläubigers (2 % des ausstehenden Betrags für die ersten drei Teilzahlungen; 4 % für die nächsten zwei Teilzahlungen, 6 % für die Restzahlung). Die Restzahlung beläuft sich bei allen abgesicherten Gläubigern auf 43 % der Hauptforderung. Die Stadt Mikkeli ist demnach gegenüber den privaten Gläubigern, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, nicht benachteiligt worden.

(197)

Bedingter Forderungsverzicht: Laut dem in Erwägungsgründen 42 und 43 beschriebenen Umstrukturierungsplan richtet sich die Höhe der Forderungen, auf die zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens im Falle der Nichterfüllung bestimmter betriebswirtschaftlicher Vorgaben verzichtet werden muss, nach einem Vergleich zwischen dem Wert der Sicherheit im Falle einer Weiterführung des Betriebs von Karjaportti und dem Wert der Sicherheit im Falle ihrer Verwertung; dieser Vergleich erfolgt für jeden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner Stellung in der Rangfolge. Für beide Szenarios wurde der Wert der jeweiligen Sicherheit zum Erstellungszeitpunkt des Umstrukturierungsplans von zwei unabhängigen Bewertungsstellen anhand von Vergleichspreisen und Mietinformationen ermittelt. Vor diesem Hintergrund muss […] als Gläubiger auf Platz 1 der Rangfolge zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens auf keine Forderungen verzichten. Die für die übrigen Gläubiger anzuwendenden Beträge wurden mithilfe derselben Methode ermittelt, die Ergebnisse sind in Erwägungsgrund 43 aufgeführt. Die zur Bestimmung der jeweiligen Beträge verwendete Methode kann insbesondere deshalb als glaubwürdig betrachtet werden, weil sie für beide Szenarios den Platz des Gläubigers in der Rangfolge zum Wert seiner Sicherheit in Beziehung setzt. Die Berechnung stützte sich in der Praxis auf die Bewertung unabhängiger Sachverständiger, und bei der Bestimmung der Beträge, um die die Umstrukturierungsschulden zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens höchstens reduziert werden können, wurden für alle Gläubiger dieselben Grundsätze angewandt. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist festzustellen, dass alle Gläubiger gleich behandelt wurden.

(198)

Insgesamt stellt die Kommission fest, dass die Stadt Mikkeli im Zuge des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens gegenüber den privaten Gläubigern nicht benachteiligt wurde. Sofern Unterschiede gegenüber den anderen Gläubigern auftraten, waren sie durch die unterschiedliche Qualität der von diesen gehaltenen Sicherheiten gerechtfertigt. Daher ist im Lichte vorstehender Ausführungen die Schlussfolgerung zu ziehen, dass dem Begünstigten aus dem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren kein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erwuchs. Die Zweifel, die die Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung vorbrachte, haben sich als unbegründet erwiesen, und die in Erwägungsgründen 31-43 beschriebenen Maßnahmen stellen keine staatliche Beihilfe dar.

7.3.5.   Erwerb von Anteilen (Maßnahme 7)

(199)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass der Erwerb von Anteilen nicht Bestandteil des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens war.

(200)

Finnland macht geltend, dass sich die Stadt bei diesem Kauf wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe. Zunächst ist entsprechend dem Urteil in der Rechtssache BP Chemicals (vgl. Erwägungsgründe 189-191) zu prüfen, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Maßnahme 7 anwendbar ist, denn die Stadt Mikkeli hatte Karjaportti bereits in der Vergangenheit Fördermaßnahmen gewährt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen 4 und 5 vor Eröffnung des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens erfolgten, der Kauf der Anteile jedoch im Anschluss daran. Hinzu kommt, dass die Maßnahmen 4 und 5 dazu dienten, dem Begünstigten fortgesetzten Zugang zu Liquidität zu verschaffen, während nach Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens klar war, dass der Liquiditätsbedarf im Rahmen dieses Verfahrens behandelt werden würde. Aus diesem Grund kann die Maßnahme 7 von den Maßnahmen 4 und 5 getrennt werden und der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ist grundsätzlich auf die Maßnahme 7 anwendbar.

(201)

Wie in Erwägungsgrund 156 ausgeführt, gilt der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auch für den Erwerb von Grundstücken oder anderen Vermögenswerten durch den Staat. Finnland legte eine Bewertung der Anteile vor, die von […] (54), einer in Helsinki ansässigen Immobilienverwaltungsgesellschaft, vorgenommen worden war. Die Bewertung mit Datum vom 29. März 2005 ergab, dass der Wert der Anteile an der Immobiliengesellschaft auf 1 bis 1,1 Mio. EUR zu beziffern war. Die Bewertung bezog sich auf den Wert der Immobilien, die Eigentum des Unternehmens waren. Zur Bestimmung des Werts wurden zwei Methoden herangezogen: der Kapitalwert zu Marktmieten (auf der Grundlage von Wohnraumstatistiken des finnischen Statistikamts) und der Wiederverkaufswert (anhand der Angebotspreise).

(202)

Zum Zeitpunkt des Anteilsverkaufs waren die Immobilien unterhalb der Marktpreise vermietet. Der Bewertung zufolge konnten die Mieten unter Ausschöpfung der Obergrenze für jährliche Mieterhöhungen binnen zwei Jahren auf das marktübliche Niveau angehoben werden. Der Wert der Immobilien wurde auf dieser Grundlage zum Zeitpunkt des Kaufs angepasst, und am Ende erwarb die Stadt Mikkeli die Anteile zum Preis von 860 000 EUR.

(203)

Die Bewertung wurde von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen. Die dabei verwendete, vorstehend beschriebene Methode bestand darin, zunächst den Kapitalwert zu Marktmieten und dann den Wiederverkaufswert zu bestimmen. Beide Wertangaben, die auf Marktdaten beruhten, wurden zur Bestimmung des Werts der Anteile herangezogen, der außerdem anhand der Miethöhen zum Erwerbszeitpunkt angepasst wurde. Diese Methode wird als nachvollziehbar angesehen. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Anteile an Kiinteistö Oy Suksimäki zum Marktpreis erworben wurden und dass diese Maßnahme Karjaportti keinen Vorteil verschaffte.

(204)

Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen haben sich die Zweifel, die die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss vortrug, als unbegründet erwiesen, und es wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt.

7.3.6.   Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8)

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(205)

Finnland macht geltend, dass die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen in gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren üblich ist. In der Tat kann eine solche Maßnahme als integraler Bestandteil gerichtlich beaufsichtigter Umstrukturierungsverfahren betrachtet werden. Im vorliegenden Fall war die im Jahr 2005 erfolgte Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen im Grundsatz bereits im Umstrukturierungsplan für alle Gläubiger, denen gegenüber große gesicherte Verbindlichkeiten bestanden ([zwei private Gläubiger] und Finnvera), vorgesehen. Angesichts dieses Sachverhalts wertet die Kommission die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen als solche nicht als staatliche Beihilfe. Allerdings ist zu prüfen, ob der Zinssatz, den die Stadt Mikkeli Karjaportti berechnete, dem Unternehmen einen Vorteil verschaffte.

(206)

In diesem Zusammenhang vertritt Finnland die Auffassung, dass sich die Stadt Mikkeli wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhielt, da gemeinsam mit ihr auch private Gläubiger Forderungen aus nicht gezahlten Zinsen in Darlehen umwandelten. Zunächst ist aus denselben Erwägungen, wie sie auch für das gerichtlich beaufsichtigte Umstrukturierungsverfahren gelten, davon auszugehen, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers grundsätzlich auf die Maßnahme 8 angewendet werden kann, da diese Maßnahme von den Maßnahmen 4 und 5 getrennt werden kann (vgl. Erwägungsgründe 189-191). Bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf den vorliegenden Fall stellt die Kommission fest: Zwar erfolgte die Umwandlung nicht nur für die Stadt Mikkeli, sondern auch für [die privaten Gläubiger], doch wurden für die betreffenden Darlehen nicht dieselben Zinssätze berechnet. Vielmehr forderte [der eine private Gläubiger] den 3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 % und [der andere private Gläubiger] den 3-Monats-Euribor zuzüglich 2 %, während die Stadt Mikkeli nur den 3-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 % verlangte. Der Zinssatz, den die Stadt Mikkeli für das Darlehen erhob, ist daher um 1,2 % niedriger als der Zinssatz von [einem privaten Gläubiger] und um 1,7 % niedriger als der Zinssatz von [einem anderen privaten Gläubiger]. Das Argument, dass die Stadt Mikkeli zu gleichen Konditionen handelte wie die privaten Gläubiger, ist folglich zurückzuweisen. In Anbetracht der abweichenden Zinssätze kann überdies ausgeschlossen werden, dass die Stadt Mikkeli das Darlehen zu Marktgebühren vergab. Aus diesem Grund verschafft das Darlehen, in das die nicht gezahlten Zinsen von der Stadt Mikkeli umgewandelt wurden, Karjaportti einen Vorteil.

(207)

Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme 8 sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 im Einzelnen beschrieben, erfolgte die Gewährung des Darlehens aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen, trägt selektiven Charakter, verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(208)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme 8 als staatliche Beihilfe.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(209)

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme 8 mit dem Binnenmarkt führte Finnland keinerlei Argumente an. Da sich Karjaportti zu dem Zeitpunkt, als die nicht gezahlten Zinsen umgewandelt wurden, in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 123-129), prüft die Kommission zunächst, ob die Maßnahme 8 eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, die nach den entsprechenden Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Zum Zeitpunkt der Gewährung waren die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 anwendbar (55).

(210)

Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der fraglichen Maßnahme nicht alle erfüllt sind.

a)

Erstens: Zwar handelt es sich bei der Maßnahme um eine Liquiditätsbeihilfe in Form eines Darlehens (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), doch der Zinssatz ist nicht im geringsten mit den Zinssätzen für Darlehen an gesunde Unternehmen vergleichbar (Referenzsatz für Finnland im Dezember 2005: 4,08 % zuzüglich 100 Basispunkte; der Zinssatz für das Darlehen war der 3-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 %, was am 19. Dezember 2005 2,486 % zuzüglich 30 Basispunkten entsprach).

b)

Zweitens: Finnland hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, und die Laufzeit der Maßnahme war nicht auf sechs Monate beschränkt (Randnummer 25 Buchstabe a und Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004)

c)

Drittens: Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummer 25 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004) ist nicht erfüllt, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte.

(211)

Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 niedergelegten Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen sind im Falle dieser Maßnahme nicht ausnahmslos erfüllt.

a)

Erstens wurde die Maßnahme nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht (Randnummer 34 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Zwar wurde während des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens ein Umstrukturierungsplan für Karjaportti aufgelegt, dieser entspricht jedoch nicht den Bestimmungen von Randnummer 35 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 (Laufzeit zehn Jahre, keine Sensitivitätsanalyse, keine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist).

b)

Zweitens wird von Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten (Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), und im Hinblick auf die zu bewertenden Maßnahmen gibt es keine Hinweise auf einen eigenen Beitrag des Begünstigten.

c)

Drittens steht die Maßnahme nicht im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Gewährung, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte.

(212)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 gewährt wurde.

(213)

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahme 8 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. Aus denselben Gründen, die bereits vorstehend für die Maßnahmen 4 und 5 ausgeführt wurden (vgl. Erwägungsgründe 179-186), stellt die Kommission fest, dass keine der Ausnahmeregelungen anwendbar ist. Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 8 eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

7.3.7.   Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10)

(214)

Als Erstes gilt es zu prüfen, ob diese Abschreibungen geeignet waren, Karjaportti einen Vorteil zu verschaffen. In diesem Fall, d. h. durch einen Verzicht auf die in Rede stehenden Forderungen, hätte die Stadt Mikkeli auf die Rückzahlung der Schulden verzichtet.

(215)

Wie in Erwägungsgrund 105 beschrieben hat Finnland bestätigt, dass die Abschreibung der Schulden eine rein buchhalterische Maßnahme war, die keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hatte, d. h., es fand kein Forderungsverzicht statt. Den von Finnland übermittelten Unterlagen zufolge fordert die Stadt Mikkeli nach wie vor die Begleichung der Schulden.

(216)

Nach dem Vorsichtsprinzip, nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen im Buchführungsgesetz (1336/1997) darf der Wert der in die Bilanz eingetragenen Forderungen ihren wahrscheinlichen Wert nicht übersteigen. Forderungen, die wahrscheinlich nicht eingetrieben werden können, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ausgaben verbucht.

(217)

Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Abschreibung der Forderungen in den Jahresabschlüssen der Stadt Mikkeli den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung entsprach und dass die betreffenden Forderungen im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens weiterhin eingetrieben werden sollen.

(218)

Die Zweifel, die die Kommission im Eröffnungsbeschluss vorbrachte, haben sich als unbegründet erwiesen, und es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die Maßnahmen Karjaportti keinen Vorteil verschafften. Daher stellen die Maßnahmen 9 und 10 keine staatlichen Beihilfen dar.

7.3.8.   Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12)

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(219)

Das Argument Finnlands, dass diese Maßnahme fester Bestandteil gerichtlich beaufsichtigter Umstrukturierungsverfahren sei und keine staatliche Beihilfe darstelle, ist zurückzuweisen. Erstens war die Stundung der Verbindlichkeiten im Jahr 2009 im ursprünglichen Umstrukturierungsplan nicht vorgesehen und zweitens schließt der Umstand, dass eine solche Umstrukturierung nach einschlägigem nationalem Recht erfolgt, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht aus (56).

(220)

Grundsätzlich können auch Maßnahmen, mit denen die ansonsten in der Finanzplanung eines Unternehmens vorgesehenen Zahlungen verringert werden, als staatliche Beihilfe gewertet werden. Umschuldungen werden von der Kommission anhand des Grundsatzes des privaten Gläubigers bewertet (57). Im vorliegenden Fall wird der Staat als öffentlicher Gläubiger angesehen, der ebenso wie in privater Gläubiger die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern (58). Eine Begünstigung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV liegt vor, wenn der geschuldete Betrag dem öffentlichen Gläubiger zu günstigeren Konditionen zurückgezahlt werden kann, als dies ein privater Gläubiger hinnehmen würde. Die Kommission nimmt das Argument Finnlands zur Kenntnis, dass die Umschuldung nicht durchgeführt wurde, da das Verwaltungsgericht von Kuopio (Kuopion Hallinto-Oikeus) dies untersagte. Dennoch wurden die Fälligkeitstermine der Zahlungen nach Auskunft Finnlands aufgeschoben, was zu einer Stundung fälliger Zahlungen führte. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass sich die tatsächlich durchgeführte Umschuldung im Hinblick auf Beträge und Zeitrahmen von der angemeldeten Umschuldung unterscheidet. Der tatsächlich von der Stadt Mikkeli umgeschuldete Betrag ist niedriger als der ursprünglich angemeldete Betrag, und die Rückzahlung wurde für kürzere Fristen gestundet als ursprünglich angemeldet. In Anbetracht dieser Umstände wird davon ausgegangen, dass die angemeldete Maßnahme mit Änderungen durchgeführt wurde. Unabhängig von diesen Änderungen stellt die Kommission fest, dass ein privater Gläubiger aus den in diesem Erwägungsgrund dargelegten Gründen einer solchen Umschuldung nicht zugestimmt hätte.

(221)

Wenn ein Schuldner nach einer zuvor vereinbarten Umschuldung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, dann treibt ein privater Gläubiger seine Forderungen in der Regel ein (59). Die Stadt Mikkeli hingegen stimmte einer weiteren Umschuldung zu, nachdem Karjaportti gegen die Konditionen der Umschuldung verstoßen hatte, die im Zuge des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens vereinbart worden waren. Darüber hinaus liegen keine besonderen Gründe – beispielsweise höhere Sicherheiten für die Stadt Mikkeli – vor, die den Verzicht auf eine Rückzahlung begründen würden. Und was die Aussichten auf die zukünftige Rentabilität und Tragfähigkeit des Unternehmens anbelangt, so bot die damalige Finanzlage des Unternehmens nach dem Dafürhalten der Kommission keinen Anlass für die Annahme, dass es innerhalb einer vernünftigen Frist eine angemessene Rentabilität erreichen könnte. Karjaportti befand sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme im Insolvenzverfahren, darüber hinaus unterlag das Unternehmen seit 2004 einem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren. Im Lichte dieser Umstände stellt die Kommission fest, dass ein hypothetischer privater Gläubiger in derselben Lage wie die Stadt Mikkeli eine weitere Umschuldung nicht hingenommen hätte.

(222)

In diesem Zusammenhang behauptet Finnland, dass die Stadt Mikkeli gleichberechtigt mit den übrigen Gläubigern von Karjaportti gehandelt habe.

(223)

In Wirklichkeit war die Zustimmung der privaten Gläubiger zu der angemeldeten Umschuldung den Angaben Finnlands zufolge von der Zustimmung der Stadt Mikkeli abhängig. Zweitens hat es den Anschein, als ob die geplante Umschuldung nicht für alle abgesicherten Gläubiger dieselben Bedingungen vorsah. Während die Stadt Mikkeli die Rückzahlung der geschuldeten Beträge auf das Jahr 2011 verschoben hätte, hätten die privaten Gläubiger bereits 2009 eine Teilzahlung erhalten. Im Lichte dieses Sachverhalts ist das Argument Finnlands zurückzuweisen.

(224)

Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht mit dem Grundsatz des privaten Gläubigers im Einklang steht und Karjaportti einen Vorteil verschafft.

(225)

Im Hinblick auf die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV stellt die Kommission fest, dass die Umschuldung aufgrund der Zustimmung der Stadt Mikkeli aus staatlichen Mitteln erfolgte und dem Staat zuzurechnen ist. Darüber hinaus trägt die Maßnahme selektiven Charakter. Und schließlich verzerrt sie den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 im Einzelnen dargelegt.

(226)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(227)

Das Hauptargument Finnlands besagte, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellte; allerdings hatte Finnland auch die Maßnahme 12 als Rettungsbeihilfe angemeldet (vgl. Erwägungsgrund 1). Als die Stadt Mikkeli der Umschuldung zustimmte, befand sich Karjaportti in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 (vgl. Erwägungsgründe 123-129). Folglich muss die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 bewertet werden.

(228)

Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der fraglichen Maßnahme nicht alle erfüllt sind.

a)

Erstens: Die Maßnahme besteht nicht aus Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), sondern aus einem Zahlungsaufschub.

b)

Zweitens: Finnland hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, und die Laufzeit der Maßnahme war nicht auf sechs Monate beschränkt (Randnummer 25 Buchstabe a und Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004)

c)

Drittens: Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummer 25 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004) ist nicht erfüllt, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte.

(229)

Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 niedergelegten Voraussetzungen für eine Umstrukturierungsbeihilfe sind im Falle dieser Maßnahme nicht ausnahmslos erfüllt.

a)

Erstens wurde die Maßnahme nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht (Randnummer 34 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Festzuhalten ist, dass kein Umstrukturierungsplan im Sinne von Randnummer 35 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 aufgestellt wurde.

b)

Zweitens wird von Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten (Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), und im Hinblick auf die zu bewertenden Maßnahmen gibt es keine Hinweise auf einen eigenen Beitrag des Begünstigten.

c)

Drittens müssen zur Vermeidung unangemessener Wettbewerbsverzerrungen Gegenleistungen für die Konkurrenten erbracht werden (Randnummer 38 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Solche Gegenleistungen wurden nicht erbracht.

d)

Viertens steht die Maßnahme nicht im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Gewährung, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte.

(230)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 gewährt wurde.

(231)

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahme 12 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte.

(232)

Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV beschriebenen Ausnahmeregelungen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil diese Maßnahme nicht sozialer Art ist, nicht einzelnen Verbrauchern gewährt wurde, nicht der Beseitigung von Schäden dient, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.

(233)

Weitere Ausnahmeregelungen werden in Artikel 107 Absatz 3 AEUV beschrieben.

(234)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Karjaportti war zum Gewährungszeitpunkt in einem solchen Gebiet ansässig.

(235)

Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für Fördergebiete mit dem Binnenmarkt ist in den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 geregelt. Nach diesen Leitlinien haben Unternehmen in Schwierigkeiten keinen Anspruch auf Regionalbeihilfen. Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beschriebene Ausnahmeregelung auf diese Maßnahme nicht anwendbar ist.

(236)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht geeignet ist, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsam europäischem Interesse zu fördern; auch hat die Kommission keine Hinweise darauf gefunden, dass sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Finnlands dient. Im Lichte vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV niedergelegte Ausnahmeregelung auf die Maßnahme nicht anwendbar ist.

(237)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem AEUV vereinbar angesehen werden. Dieser Artikel ist auf den vorliegenden Fall offenkundig nicht anwendbar.

(238)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zufolge können staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat eine Reihe von Leitlinien und Mitteilungen herausgegeben, in denen erläutert wird, wie sie die in diesem Artikel beschriebene Ausnahmeregelung anwendet. Allerdings stellt die Kommission fest, dass es wegen der Art und der Merkmale der vorliegenden Förderung offenkundig ist, dass die in den genannten Leitlinien und Mitteilungen vorgesehenen Ausnahmeregelungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

(239)

Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 12 eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

7.4.   Von Finnvera gewährte Maßnahmen

(240)

Einleitend erinnert die Kommission daran, dass sich Finnland im Zusammenhang mit der Beihilfeentscheidung N 715/2006 verpflichtet hat, die Tätigkeit von Finnvera auf die Verwaltung staatlicher Beihilfeprogramme zu beschränken. Auf dieser Grundlage entschied die Kommission am 25. September 2007 (Datum der Kommissionsentscheidung), dass die Freistellung Finnveras von der Einkommenssteuer keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Gewährung der Maßnahmen 13 bis 17 ging der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 715/2006 voraus. Die Maßnahme 18 wurde gewährt, nachdem die Kommission über die Beihilfesache N 715/2006 entschieden hatte. Bei der Würdigung von Maßnahme 18 muss die Kommission daher die Verpflichtung berücksichtigen, die Finnland in dieser Sache eingegangen ist.

7.4.1.   Garantie vom 17. März 2004 (Maßnahme 13)

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(241)

Eine Maßnahme wird dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewertet, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zuzurechnen ist. Finnland bestreitet nicht, dass die von Finnvera gewährten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und dem Staat zuzurechnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Mittel eines Unternehmens staatliche Mittel dar, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf solche Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern (60). Von einer besonderen, aufgrund ihrer Satzung als zum öffentlichen Sektor gehörend zu qualifizierenden Finanzierungseinrichtung gewährte Maßnahmen sind generell dem Staat zuzurechnen (61). In seinem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine hat der Gerichtshof den Begriff der Zurechenbarkeit genauer erläutert (62). Dabei führte er folgende Indizien für die Zurechenbarkeit auf: Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern; der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, und die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Tätigkeit von Finnvera dem öffentlichen Recht unterliegt, was auf eine enge Beziehung zur öffentlichen Verwaltung schließen lässt. Finnvera ist eine besondere Finanzierungsgesellschaft, die zu 100 % staatliches Eigentum ist, für die der Staat bürgt und die in erster Linie staatliche Förderung und Finanzierung – beispielsweise Exportkredite – gewährt, die auf dem Markt nicht ohne Weiteres verfügbar sind. Obwohl sich ihre Tätigkeit daher in Randbereichen mit der Tätigkeit von Geschäftsbanken überschneiden kann, übt sie diese nicht unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern aus. Sie unterliegt dem allgemeinen Gesellschaftsrecht; zugleich üben die Behörden jedoch eine strenge Aufsicht aus: Der Staat beruft die Mitglieder des Aufsichtsrats aus den Reihen der Parlamentsfraktionen der politischen Parteien entsprechend der Zahl ihrer Sitze im finnischen Parlament. Die meisten Mitglieder des Vorstands müssen aus Bewerbern ausgewählt werden, die von einer Reihe von Ministerien vorgeschlagen wurden (vgl. Erwägungsgründe 56-57). Im Lichte dieser Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die von Finnvera getätigten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln erfolgten und dem Staat Finnland zuzurechnen sind.

(242)

Im Hinblick auf die Frage, ob Maßnahme 13 dem Begünstigten einen Vorteil verschafft, ist festzustellen, dass sie im Gegensatz zur Auffassung Finnlands nicht gemeinsam mit den privaten Gläubigern zu gleichen Konditionen gewährt wurde. Zwar trifft es zu, dass sowohl […] als auch […] im Jahr 2004 Darlehen an Karjaportti vergaben; der Kommission liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass diese Banken auch Garantien gewährten. Darüber hinaus vergaben die beiden privaten Gläubiger ihre Darlehen erst im Sommer 2004, d. h. einige Monate, nachdem Finnvera die Maßnahme 13 gewährt hatte, so dass nicht davon auszugehen ist, dass Finnvera „gemeinsam“ mit ihnen handelte. Auch das Argument Finnlands, dass die Garantie im Einklang mit der Garantiemitteilung 2000 gewährt wurde, ist zurückzuweisen. Erstens stützt sich die Kommission, wie vorstehend erläutert, bei der Würdigung der Maßnahme auf die Garantiemitteilung 2008 (vgl. Erwägungsgrund 134). Laut Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei einer vom Staat gewährten Einzelgarantie ausgeschlossen werden, wenn sich der Darlehensnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Da die Kommission davon ausgeht, dass sich Karjaportti im März 2004 bereits in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128), finden die Bestimmungen der Garantiemitteilung keine Anwendung. Finnland macht ferner geltend, dass die Garantie zu einer hohen Gebühr gewährt wurde. In Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten Karjaporttis zum Zeitpunkt der Garantiegewährung ist allerdings davon auszugehen, dass die von Finnvera erhobene Gebühr keine marktübliche Gebühr darstellt. Tatsache ist, dass dem Begünstigten für das Darlehen mitsamt der Garantie Finanzierungskosten von insgesamt [5-8] % entstanden, während der zu jenem Zeitpunkt anwendbare Referenzsatz 4,43 % betrug, wozu in Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten des Begünstigten noch einmal mindestens 400 Basispunkte hinzugekommen wären. Im Lichte der vorstehend beschriebenen Sachverhalte ist davon auszugehen, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft.

(243)

Eine Maßnahme wird ferner dann als staatliche Beihilfe gewertet, wenn sie insofern spezifischen bzw. selektiven Charakter trägt, als sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die Maßnahme 13 wurde Karjaportti, also einem bestimmten Unternehmen gewährt. Aus diesem Grund betrachtet die Kommission sie als selektiven Vorteil für den Begünstigten.

(244)

Des Weiteren hat die Kommission zu prüfen, ob die Maßnahme 13 geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang macht Finnland geltend, dass das Beihilfeelement der Garantie unterhalb der De-minimis-Schwelle liege. Als die Maßnahme 13 gewährt wurde, war die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (63) („De-minimis-Verordnung 2001“) anwendbar (64). Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der De-minimis-Verordnung 2001 besteht darin, dass der unter der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag den Schwellenwert von 100 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreitet. Die hier zu bewertende Garantie belief sich nur auf 91 000 EUR, würde also selbst dann unter dem Schwellenwert von 100 000 EUR verbleiben, wenn der Gesamtbetrag als Beihilfeelement berücksichtigt würde. Allerdings ist zu prüfen, ob die Maßnahme 13 zusammen mit Maßnahme 4 zu bewerten ist, jener Garantie, die im März 2004 nur neun Tage vor der Maßnahme 13, d. h. der von Finnvera gegebenen Garantie, von der Stadt Mikkeli gewährt wurde. Diese beiden Garantien wurden zwar von zwei verschiedenen Stellen gewährt und erstreckten sich auf zwei getrennte Darlehen mit unterschiedlicher Laufzeit, diese beiden Darlehen lösten jedoch ein einzelnes Darlehen ab, das Tapiola 1992 vergeben hatte. Folglich ist davon auszugehen, dass die Maßnahme 4 und die Maßnahme 13 zum selben Zweck erfolgten, nämlich der Umwandlung des von Tapiola 1992 gewährten Darlehens in neue Darlehen. In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen beiden Maßnahmen geht die Kommission davon aus, dass Maßnahme 4 und Maßnahme 13 in Bezug auf die Anwendung des Schwellenwerts von 100 000 EUR, wie ihn die De-minimis-Verordnung 2001 vorsieht, als eine einzige Maßnahme anzusehen sind. Insgesamt übersteigt das Beihilfeelement beider Maßnahmen den Schwellenwert von 100 000 EUR. Die Kommission zieht folglich den Schluss, dass die Maßnahme 13 nicht unter die De-minimis-Verordnung 2001 fällt.

(245)

Und schließlich macht Finnland geltend, dass die Maßnahme 13 die Fortsetzung bereits bestehender Verbindlichkeiten darstelle, so dass sie für Finnvera kein zusätzliches Risiko bedinge. In Bezug auf die Maßnahme 4 brachte Finnland ein ähnliches Argument vor. Aus denselben Erwägungen wie bereits im Zusammenhang mit Maßnahme 4 erachtet die Kommission die Maßnahme 13 nicht als bloße Fortsetzung einer zuvor gewährten Maßnahme (vgl. Erwägungsgründe 164-165).

(246)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme 13 als staatliche Beihilfe.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(247)

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme 13 mit dem Binnenmarkt führte Finnland keinerlei Argumente an. Da sich Karjaportti zum Zeitpunkt, als Finnvera die Garantie gewährte, in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128), prüft die Kommission zunächst, ob sie eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, die nach den entsprechenden Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Zum Zeitpunkt der Garantiegewährung waren die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 anwendbar (65).

(248)

Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der fraglichen Maßnahme nicht alle erfüllt sind.

a)

Erstens war die Garantie nicht mit einem Darlehen verbunden, dessen Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt (Randnummer 23 Buchstabe b der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999).

b)

Zweitens legte Finnland keine Angaben vor, denen zufolge die Förderung aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt war und keine gravierenden Ausstrahlungseffekte („spillover“) in anderen Mitgliedstaaten hatte (Randnummer 23 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999).

c)

Drittens wurde die Garantie weder innerhalb von sechs Monaten beendet noch wurde ein Umstrukturierungsplan im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 vorgelegt (Randnummer 23 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999).

d)

Und schließlich deutet nichts darauf hin, dass sich die Garantie auf den Betrag beschränkte, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wurde, erforderlich war (Randnummer 23 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999).

(249)

Aus denselben Gründen, wie vorstehend in Bezug auf Maßnahme 4 und Maßnahme 5 (vgl. Erwägungsgründe 177-178) dargelegt, stellt die Kommission fest, dass auch die Maßnahme 13 nicht alle Voraussetzungen für eine Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt, die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 niedergelegt sind. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 gewährt wurde.

(250)

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahme 13 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. Aus denselben Gründen, die bereits vorstehend für Maßnahme 4 und Maßnahme 5 dargelegt wurden (vgl. Erwägungsgründe 179-186), stellt die Kommission fest, dass keine der Ausnahmeregelungen anwendbar ist. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 13 eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

7.4.2.   Darlehen vom 12. Januar 2006 (Maßnahme 14)

(251)

Finnland macht geltend, dass diese Maßnahme im Umstrukturierungsplan für das gerichtlich beaufsichtigte Umstrukturierungsverfahren vorgesehen war und dass sie von Finnvera gemeinsam mit privaten Gläubigern gewährt wurde.

(252)

Es trifft zu, dass die Maßnahme im Umstrukturierungsplan sowohl für die privaten als auch für die öffentlichen Gläubiger von Karjaportti vorgesehen war. Den von Finnland eingereichten Unterlagen zufolge fand die Umwandlung der Zinsforderungen Ende 2005 und Anfang 2006 statt. Auch private Gläubiger wandelten ihre Zinsforderungen in Darlehen um.

(253)

Zunächst ist entsprechend dem Urteil in der Rechtssache BP Chemicals (vgl. Erwägungsgründe 189-191) zu prüfen, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Maßnahme 14 anwendbar ist. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen 4, 5 und 13 vor Eröffnung des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens erfolgten, Maßnahme 14 jedoch während des laufenden Verfahrens. Aus den vorstehend in Erwägungsgründen 189-191 dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme 14 von den Maßnahmen 4, 5 und 13 getrennt werden kann. Außerdem war die Maßnahme 14 auch im Umstrukturierungsplan selbst vorgesehen, der das Unternehmen wieder rentabel machen sollte.

(254)

Zweitens stellt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers fest, dass die von den privaten Gläubigern […] und […] vergebenen Darlehen mit dem von Finnvera gewährten Darlehen vergleichbar sind. Die Unternehmen befinden sich als abgesicherte Gläubiger im gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren alle in einer ähnlichen Lage. Da diese Darlehen zu ähnlichen Konditionen gewährt wurden wie das Darlehen von Finnvera (selbe Laufzeit, vergleichbare Tilgungsdauer) und da der von Finnvera erhobene Zinssatz für Finnvera sogar vorteilhafter war (6-Monats-Euribor zuzüglich 2 %, also 4,643 % am 1. Januar 2006) als der Zinssatz der privaten Gläubiger (3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 % entsprach am 1. Januar 2006 3,988 %; der 3-Monats-Euribor zuzüglich 2 % entsprach 4,488 %), gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme Karjaportti keinen Vorteil verschaffte.

(255)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltet.

7.4.3.   Rückgarantie vom 14. September 2006 (Maßnahme 15)

(256)

Als Erstes stellt die Kommission fest, dass Karjaportti der Begünstigte der Maßnahme ist, obwohl die Rückgarantie für […] gewährt wurde. Die geringe Gebühr, die […] von Karjaportti verlangte, deutet darauf hin, dass […] die Garantie nur gewährte, weil bereits eine Garantie von Finnvera bestand. Tatsächlich wird die Gebühr für die Rückgarantie nicht von […], sondern von Karjaportti an Finnvera entrichtet.

(257)

Jedenfalls vertritt Finnland die Auffassung, dass Finnvera zu denselben Konditionen tätig gewesen sei wie die privaten Gläubiger […] und […]. Es trifft zu, dass sich […] und […] in einer ähnlichen Lage befanden wie Finnvera. Alle drei Unternehmen sind im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens abgesicherte Gläubiger. Alle haben vor ([…]) Karjaportti Darlehen und Garantien gewährt.

(258)

Ebenso wie bei der Maßnahme 14 ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache BP Chemicals (vgl. Erwägungsgründe 189-191), dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Maßnahme 15 anwendbar ist, da diese Maßnahme von den Maßnahmen 4, 5 und 13 getrennt werden kann (vgl. Erwägungsgrund 253).

(259)

Der Gesamtbetrag des Darlehens, auf das sich die Garantie erstreckt, beträgt im Falle der fraglichen Maßnahme 1,8 Mio. EUR. Die Rückgarantie von Finnvera in Höhe von […] deckte nur 16,7 % dieses Betrags (300 000 EUR) ab. Der verbleibende Teil des Darlehens wurde durch Garantien von […] und […] (über 825 000 bzw. 675 000 EUR) abgedeckt, für die keine Rückgarantien seitens Finnvera bestanden. Aus Sicht von Karjaportti als Begünstigtem waren die Gesamtkosten für die rückgesicherten Garantien höher als für die Garantien von […] und […]. Während die beiden letzteren Karjaportti eine Garantiegebühr in Höhe von 1,75 % berechneten, betrugen die Gesamtfinanzierungskosten für die Rückgarantie für Karjaportti 2,9 % (1,65 % für die Garantie […] zuzüglich 1,25 % für die Rückgarantie). Daraus ergibt sich, dass Finnvera mit dieser Maßnahme Karjaportti keinen Vorteil verschaffte.

(260)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltet.

7.4.4.   Darlehen vom 6. Juli 2007 (Maßnahme 16)

(261)

Wie in Erwägungsgrund 110 beschrieben macht Finnland geltend, dass das Darlehen keine staatliche Beihilfe dargestellt habe, weil es im Rahmen einer umfassenderen Finanzierungsmaßnahme gewährt wurde, an der auch private Gläubiger beteiligt waren.

(262)

Ebenso wie bei der Maßnahme 14 ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache BP Chemicals (vgl. Erwägungsgründe 189-191), dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Maßnahme 16 anwendbar ist (vgl. Erwägungsgrund 253).

(263)

Wie in Erwägungsgrund 254 erläutert, befanden sich […] und […] nach dem Dafürhalten der Kommission in einer vergleichbaren Lage wie Finnvera. In Bezug auf die besondere, hier zu bewertende Maßnahme trifft es zu, dass Finnvera das Darlehen zur selben Zeit zu ähnlichen Konditionen vergab wie […] und […]. Die Laufzeit der Darlehen betrug bei allen Gläubigern sechs Monate, die Rückzahlung wurde zu gleichen Anteilen gestundet (der offene Betrag beläuft sich bei allen Gläubigern auf rund […] % des ursprünglichen Darlehensbetrags). Für alle drei Darlehen wurde, wie in Erwägungsgrund 66 beschrieben, dieselbe Sicherheit gestellt, und diese Sicherheit wird entsprechend dem Risiko, mit dem das Darlehen für den jeweiligen Gläubiger behaftet ist, auf die Gläubiger aufgeteilt. Der von Finnvera erhobene Zinssatz war für Finnvera (der 6-Monats-Euribor zuzüglich 2,5 % entsprach am 6. Juli 2007 6,847 %) sogar vorteilhafter als der Zinssatz, den die privaten Gläubiger erhielten (der 1-Monats-Euribor zuzüglich 2 % entsprach am 9. Juli 2007 6,105 %). Das Darlehen steht daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang und stellt keine staatliche Beihilfe dar.

(264)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltet.

7.4.5.   Garantie vom 9. Januar 2008 (Maßnahme 17)

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(265)

Zunächst gilt es festzustellen, wer von der fraglichen Maßnahme profitiert, […] oder Karjaportti. Finnvera gewährte die Rückgarantie […], der Hausbank von Karjaportti. Im Gegenzug gewährte […] Karjaportti eine Garantie. Für diese Garantie berechnete […] Karjaportti eine ausgesprochen geringe Gebühr, was darauf hindeutet, dass […] Karjaportti die Garantie nur deshalb gewährte, weil sie durch eine Rückgarantie von Finnvera gesichert war. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass nicht […], sondern Karjaportti die Garantiegebühr für die Rückgarantie an Finnvera entrichtet. In Anbetracht dieser Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass Karjaportti der Begünstigte dieser Maßnahme ist.

(266)

Zweitens gilt es zu bewerten, ob die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft. Finnland behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Rückgarantie keine staatliche Beihilfe darstelle, da ein privater Dritter an der Vereinbarung beteiligt gewesen sei. Dieses Argument ist zurückzuweisen, denn da Finnvera für die Garantie des beteiligten privaten Dritten eine Rückgarantie gewährte, befanden sich Finnvera und der private Dritte durchaus nicht in einer ähnlichen Lage.

(267)

Im Lichte des Vorstehenden bewertet die Kommission die Maßnahme auf der Grundlage der Garantiemitteilung 2008. Zwar trifft es zu, dass die Rückgarantie von Finnvera nicht mehr als 80 % der […]-Garantie abdeckt, doch der Begünstigte, Karjaportti, befand sich, wie in Erwägungsgründen 123-128 ausführlich beschrieben, zum Zeitpunkt ihrer Gewährung in Schwierigkeiten. Daher kann nicht auf der Grundlage von Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 ausgeschlossen werden, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt.

(268)

Selbst wenn eine Garantie nicht alle in Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, kann die für eine Garantie entrichtete Gebühr dennoch die Schlussfolgerung zulassen, dass diese Garantie keine staatliche Beihilfe darstellt. Jedenfalls ist die Kommission im vorliegenden Fall im Gegensatz zu Finnland der Auffassung, dass die Maßnahme nicht als beihilfefrei zu befinden ist. Die Garantie wurde zu einer geringen Garantiegebühr gewährt, obwohl sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128) und das damit verbundene Risiko für Finnvera als erheblich zu bewerten war. Daher ist davon auszugehen, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission des Weiteren fest, dass Finnvera unter der Verpflichtung, die Finnland im Zusammenhang mit der Beihilfesache N 715/2006 eingegangen war, keine marktbasierte Finanzierung zur Verfügung stellen durfte.

(269)

Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgrund 241 beschrieben bestreitet Finnland nicht, dass die von Finnvera gewährten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln erfolgten und dem Staat zuzurechnen sind. Maßnahme 17 trägt überdies selektiven Charakter, weil Karjaportti als einziges Unternehmen davon profitiert. Und schließlich verzerrt sie den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(270)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(271)

Finnland hat nicht behauptet, dass die Maßnahme 17 mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Als Finnvera die Maßnahme gewährte, befand sich Karjaportti nachweislich in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 (vgl. Erwägungsgründe 123-128). Folglich könnte die Maßnahme nur als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.

(272)

Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der hier zu bewertenden Maßnahme nicht alle erfüllt sind.

a)

Erstens endete die Garantie nicht nach einer höchstens sechsmonatigen Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004).

b)

Zweitens hat Finnland nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einführung der Maßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorgelegt oder den Nachweis erbracht, dass die Garantie ausgelaufen ist (Randnummer 25 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004).

c)

Drittens ist der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummer 25 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004) nicht erfüllt, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte.

(273)

Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 niedergelegten Voraussetzungen für eine Umstrukturierungsbeihilfe sind im Falle dieser Maßnahme nicht ausnahmslos erfüllt.

a)

Erstens wurde die Maßnahme nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht (Randnummer 34 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Festzuhalten ist, dass kein Umstrukturierungsplan im Sinne von Randnummer 35 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien aufgestellt wurde.

b)

Zweitens wird von Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten (Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), und im Hinblick auf die zu bewertenden Maßnahmen gibt es keine Hinweise auf einen eigenen Beitrag des Begünstigten.

c)

Drittens müssen zur Vermeidung unangemessener Wettbewerbsverzerrungen Gegenleistungen für die Konkurrenten erbracht werden (Randnummer 38 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Solche Gegenleistungen wurden nicht erbracht.

d)

Viertens steht die Maßnahme nicht im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Gewährung, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte.

(274)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 gewährt wurde.

(275)

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahme 17 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. Aus denselben Gründen, die bereits vorstehend für die Maßnahmen 4 und 5 ausgeführt wurden (vgl. Erwägungsgründe 179-186), stellt die Kommission fest, dass keine der Ausnahmeregelungen anwendbar ist. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 17 eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

8.   RÜCKFORDERUNG

(276)

Wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, ist sie nach AEUV und ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt zu beschließen, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (66). Außerdem hat der Gerichtshof durchgängig die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung eines Staates zur Aufhebung der Beihilfe, die von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt gewertet wird, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (67). Dieser Zweck ist laut Gerichtshof erfüllt, sobald der Empfänger die durch eine rechtswidrige Beihilfe gewährten Beträge zurückgezahlt hat, damit er den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (68).

(277)

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist in Artikel 14 der Verfahrensverordnung niedergelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

(278)

Sechs der hier zu bewertenden Maßnahmen stellen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen dar:

—

die von der Stadt Mikkeli am 8. März 2004 gewährte Garantie (Maßnahme 4),

—

die von der Stadt Mikkeli am 10. Mai 2004 gewährte Garantie (Maßnahme 5),

—

die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8),

—

die Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12),

—

die von Finnvera am 17. März 2004 gewährte Garantie (Maßnahme 13),

—

die von Finnvera am 9. Januar 2008 gewährte Garantie (Maßnahme 17).

(279)

Diese Beihilfen müssen zurückgefordert werden, damit auf dem Markt die Lage vor Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Die Rückforderung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem der Begünstigte einen Vorteil erlangte, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten die Beihilfe zur Verfügung stand, und der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

8.1.   Rückforderung der Beihilfemaßnahmen, die in Form von Garantien gewährt wurden

(280)

Das mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfeelement der beiden Garantien, die die Stadt Mikkeli im Jahr 2004 gewährte (Maßnahme 4 und Maßnahme 5) und der Garantien, die Finnvera im Jahr 2005 (Maßnahme 13) und im Jahr 2008 (Maßnahme 17) gewährte, wird anhand folgender Grundsätze ermittelt:

(281)

Grundsätzlich könnte eine staatliche Garantie in Höhe des Gesamtbetrags des Darlehens, auf das sie sich erstreckt, als Beihilfe gewertet werden, wenn der Begünstigte aus eigener Kraft keinen Zugang zu den Finanzmärkten hat (69). Im vorliegenden Fall hat Finnland jedoch, indem es Informationen über Darlehen privater Kreditgeber an den Begünstigten unterbreitete, den Nachweis erbracht, dass Karjaportti zum Zeitpunkt der Garantiegewährung im Jahr 2004 noch Zugang zu den Finanzmärkten hatte (vgl. Erwägungsgrund 93). Ob Karjaportti im Jahr 2008, als die Maßnahme 17 gewährt wurde, noch Zugang zu den Märkten hatte, ist wenig belegt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass sich die von Finnvera gewährte Rückgarantie nur auf 80 % der Garantie eines privaten Gläubigers erstreckte, so dass das Risiko für 20 % beim privaten Gläubiger verblieb. Im Lichte dieses Sachverhalts ist festzustellen, dass das Unternehmen auch ohne die Garantie im Jahr 2008 noch Zugang zu den Finanzmärkten hatte.

(282)

In Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich Karjaportti zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen befand, hätten Geschäftsbanken allerdings einen höheren Zinssatz verlangt, wenn keine staatlichen Garantien bestanden hätten, weil letztere eine zusätzliche Sicherheit für die Banken darstellen. Die Kommission stellt daher fest, dass Karjaportti in Form günstigerer Zinssätze, die ihr dank der Garantien eingeräumt wurden, einen Vorteil erlangte.

(283)

Wenn keine marktübliche Garantieprämie zum Vergleich herangezogen werden kann, dann müssen die Finanzierungskosten für das durch die Garantie gesicherte Darlehen (Zinssatz zuzüglich Garantieprämie) nach Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung 2008 mit dem marktüblichen Zinssatz für ein ähnliches Darlehen ohne staatliche Garantie verglichen werden. In vielen Fällen ist kein solcher marktüblicher Zinssatz verfügbar. Daher hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (70) („Mitteilung über Referenzsätze 2008“) eine Methode zur Bestimmung von Referenzsätzen entwickelt, die aus den in Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung 2008 genannten Gründen anstelle der marktüblichen Zinssätze verwendet werden können.

(284)

Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, die darauf schließen lassen würden, welche Kosten Karjaportti durch ein vergleichbares Darlehen ohne Garantie entstanden wären. Außerdem fällt die Gewährung der drei Garantien in die Zeit vor Ausbruch der Wirtschafts- und Finanzkrise. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass in Anbetracht der Zeit, die seit Gewährung der Maßnahmen verstrichen ist, die Berechnung eines „tatsächlichen“ marktüblichen Satzes für einen finnischen Fleischhersteller ein schwieriges Unterfangen wäre. Daher verwendet die Kommission anstelle des marktüblichen Satzes den geeigneten Referenzsatz.

8.1.1.   Garantie vom 8. März 2004 (Maßnahme 4)

(285)

Im Hinblick auf die Maßnahme 4 kann die Besicherung der Darlehen an Karjaportti für die Zwecke der Mitteilung über die Referenzsätze 2008 als normal eingestuft werden. Karjaportti hat für die Maßnahme 4 eine Immobilien- und eine Unternehmenshypothek bereitgestellt. Der eingetragene Wert beider Instrumente ist recht hoch (vgl. Erwägungsgrund 27). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass genau dieselbe Sicherheit bereits für andere Forderungen der Stadt Mikkeli (beispielsweise Maßnahme 1) eingesetzt wurde, so dass für die hier in Rede stehende Maßnahme nicht der volle Betrag verfügbar wäre. Ferner ist zu beachten, dass der tatsächliche Wert der Immobilien- und der Unternehmenshypothek vom Wert der belasteten Güter und von der Stellung der Stadt Mikkeli in der Rangfolge der Gläubiger abhängt.

(286)

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass Finnland keine Bewertung der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Garantiegewährung vorlegen konnte. Finnland unterbreitete allerdings zwei unabhängige Bewertungen der Sicherheiten, die insgesamt für die Erstellung des Umstrukturierungsplans herangezogen wurden und die vom 15. Februar 2005 datieren (vgl. Erwägungsgrund 43), zeitlich also ganz in die Nähe der Garantiegewährung fallen. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass in Anbetracht der Stellung der Stadt Mikkeli in der Rangfolge der Gläubiger die Immobilienhypothek zur Deckung ihrer Forderungen ausreichen könnte, wenn die Immobilien in Gebrauch bleiben; falls Karjaportti allerdings in Liquidation gehen muss, könnte der Immobilienwert zu gering sein, um irgendeine Forderung der Stadt Mikkeli zu decken. Die Unternehmenshypothek deckt möglicherweise nur einen Teil der Forderungen der Stadt Mikkeli ab. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, die Qualität der Besicherung als normal einzustufen.

(287)

Der Zinssatz, den Karjaportti für ein marktübliches, nicht durch eine Garantie gesichertes Darlehen unter diesen Voraussetzungen hätte entrichten müssen, ist der Referenzsatz in Höhe von 4,43 % zuzüglich einer Risikoprämie von 650 Basispunkten, d. h. der anwendbaren Risikoprämie für ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das normale Sicherheiten bietet. Der Beihilfebetrag ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen diesem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch eine Garantie besicherte Darlehen tatsächlich gewährt wurde (4 %), nach Abzug des tatsächlich für die Garantie gezahlten Preises, d. h. 0 Basispunkte. Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet.

(288)

Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch die Garantie besicherte Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung.

8.1.2.   Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5)

(289)

Im Hinblick auf die Maßnahme 5 kann die Besicherung für die Zwecke der Mitteilung über die Referenzsätze 2008 als normal eingestuft werden. Karjaportti stellte dieselbe Sicherheit wie für die Maßnahme 4, d. h. eine Immobilienhypothek auf die Produktionsstätte in Tikkala und eine Unternehmenshypothek. Darüber hinaus wurde ein „besonderes Pfand“ auf die Produktionsstätte in Tikkala mit einem eingetragenen Wert von 1 135 268 EUR zur Verfügung gestellt (vgl. Erwägungsgrund 29). Für alle diese Sicherheiten gelten dieselben Erwägungen wie vorstehend für Maßnahme 4 beschrieben, und es ist angemessen, sie als normale Besicherungen einzustufen.

(290)

Der Zinssatz, der für Karjaportti ohne die Garantie unter marktüblichen Bedingungen angefallen wäre, beträgt auch hier 4,43 % zuzüglich einer Risikoprämie von 650 Basispunkten. Der Beihilfebetrag ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen diesem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch eine Garantie besicherte Darlehen tatsächlich gewährt wurde (12-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 %), nach Abzug des tatsächlich für die Garantie gezahlten Preises, d. h. 0 Basispunkte. Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet.

(291)

Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch die Garantie gesicherte Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung.

8.1.3.   Garantie vom 17. März 2004 (Maßnahme 13)

(292)

Da der Kommission die Einzelheiten der Besicherung von Maßnahme 13 nicht bekannt sind, kann sie lediglich die Methode vorgeben, nach der die Rückforderung durchzuführen ist. Wenn für die Maßnahme 13 eine Sicherheit gestellt wurde, dann muss als Erstes auf der Grundlage der Mitteilung über die Referenzsätze deren Wert bestimmt werden.

(293)

Der Zinssatz, den Karjaportti für ein marktübliches, nicht durch eine Garantie besichertes Darlehen hätte entrichten müssen, ist auch hier der Referenzzinssatz von 4,43 % zuzüglich einer Risikoprämie, die dem Wert der Besicherung entspricht. Das Beihilfeelement ergibt sich aus der Differenz zwischen diesem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch eine Garantie besicherte Darlehen tatsächlich gewährt wurde ([2-5] %), nach Abzug des tatsächlich für die Garantie gezahlten Preises, d. h. 3 %. Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet.

(294)

Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch die Garantie gesicherte Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung.

8.1.4.   Garantie vom 9. Januar 2008 (Maßnahme 17)

(295)

Im Hinblick auf die Maßnahme 17 kann die Besicherung für die Zwecke der Mitteilung über die Referenzsätze 2008 als normal eingestuft werden. Karjaportti stellte eine Sicherheit in Form von Unternehmensanteilen, deren Wert Finnvera auf […] EUR schätzte, wie in Erwägungsgrund (67) im Einzelnen beschrieben. Der Zinssatz, den Karjaportti für ein marktübliches, nicht durch eine Garantie besichertes Darlehen hätte entrichten müssen, ergibt sich auch hier aus dem Referenzzinssatz in Höhe von 5,19 % zuzüglich einer Risikoprämie von 650 Basispunkten. Der Beihilfebetrag ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen diesem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch eine Garantie besicherte Darlehen tatsächlich gewährt wurde ([0-3] % zuzüglich des Zinssatzes für offene Forderungen aus dem Vertrag über die Vergabe eines Unterauftrags] nach Abzug des tatsächlich für die Garantie gezahlten Preises, d. h. 250 Basispunkte. Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet.

(296)

Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das durch die Garantie gesicherte Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung.

8.2.   Rückforderung der Beihilfe, die in Form der Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen gewährt wurde (Maßnahme 8)

(297)

Zu ermitteln ist die Höhe des mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfeelements der Maßnahme 8, eines Darlehens der Stadt Mikkeli. Wie in Erwägungsgründen 45-46 beschrieben, gewährte die Stadt Mikkeli das Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz als die privaten Gläubiger von Karjaportti. Grundsätzlich ergibt sich das Beihilfeelement aus der Differenz zwischen dem Zinssatz, zu dem das Darlehen tatsächlich gewährt wurde, und dem marktüblichen Zinssatz. Im vorliegenden Fall gewährten private Gläubiger Darlehen gemeinsam mit der Stadt Mikkeli. Die von den privaten Gläubigern geforderten Zinssätze können als Richtwert für den marktüblichen Zinssatz angesehen werden.

(298)

Das Beihilfeelement ergibt sich daher aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zinssatz, der für die Darlehen der privaten Gläubiger berechnet wurde (3-Monats-Euribor zuzüglich 2 % und 3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 %), und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen tatsächlich gewährt wurde (3-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 %).

(299)

Die Differenz zwischen diesen beiden Zinssätzen wird für den Geltungszeitraum des tatsächlich erhobenen Zinssatzes berechnet.

(300)

Für die Beihilfe werden Rückforderungszinsen berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zwischen dem theoretischen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, fällig geworden wäre, bis zur tatsächlichen Rückzahlung.

8.3.   Rückforderung der Beihilfe, die in Form von Umschuldungen seit 2009 gewährt wurde (Maßnahme 12)

(301)

Zu ermitteln ist die Höhe des mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfeelements der Maßnahme 12, der Umschuldung durch die Stadt Mikkeli im Jahr 2009. Wie in Erwägungsgründen 219-226 beschrieben, wurde die angemeldete Umschuldung mit Änderungen durchgeführt. Da der Kommission die Einzelheiten der tatsächlich durchgeführten Umschuldung nicht bekannt sind, kann sie lediglich die Methode vorgeben, nach der die Rückforderung durchzuführen ist.

(302)

Die Beihilfe wurde dem Unternehmen ab dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem Osuuskunta Karjaportti von dem Zahlungsplan abwich, der im Zuge des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens 2006 vereinbart worden war. Die Kommission stellt fest, dass Karjaportti zum Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe bewilligt wurde, keinen Zugang zu den Finanzmärkten mehr hatte. Die Höhe der Beihilfe entspricht also dem Betrag der umgeschuldeten Verbindlichkeiten. Der Rückforderungsbetrag ist daher gleich dem Betrag der umgeschuldeten Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Mikkeli. Bereits erfolgte Zahlungen können allerdings von dem Rückforderungsbetrag abgezogen werden.

(303)

Für die Beihilfe werden Zinsen fällig ab dem Zeitpunkt, von dem an sie dem Unternehmen zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG

(304)

Die Kommission stellt fest, dass das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Garantie über 2,75 Mio. EUR, deren Anmeldung Finnland zurückgezogen hat, nach Artikel 8 der Verfahrensverordnung gegenstandslos geworden ist.

(305)

Die im Jahr 2000 gewährte Garantie und die Übertragung eines Grundstücks durch die Stadt Mikkeli im selben Jahr werden von der Kommission als staatliche Beihilfen gewertet, die als Investitionsbeihilfen gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(306)

Der Erwerb von Grundstücken durch die Stadt Mikkeli im Jahr 2002 wird nicht als staatliche Beihilfe gewertet, da er zu marktüblichen Bedingungen erfolgte.

(307)

Die von der Stadt Mikkeli im März 2004 und Mai 2004 gewährten Garantien sind als staatliche Beihilfen zu werten, da sich das Unternehmen Karjaportti zum Gewährungszeitpunkt im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 in Schwierigkeiten befand. Diese Maßnahmen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da sie keine der Bestimmungen erfüllen, die in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegt sind.

(308)

Die Maßnahmen der Stadt Mikkeli im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens wurden gemeinsam mit vergleichbaren privaten Gläubigern und zu ähnlichen Konditionen gewährt. Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt ist und dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen.

(309)

Der Erwerb von Unternehmensanteilen vonseiten der Stadt Mikkeli und die Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2007 und 2008 sind als beihilfefrei anzusehen.

(310)

Die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in ein Darlehen, die die Stadt Mikkeli im Dezember 2005 vornahm, ist als staatliche Beihilfe zu werten, da sich das Unternehmen Karjaportti zum Gewährungszeitpunkt in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 befand. Diese Maßnahmen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da sie keine der Bestimmungen erfüllen, die in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegt sind.

(311)

Im Hinblick auf die Umschuldung, zu der sich die Stadt Mikkeli im Jahr 2009 bereit erklärte, ist festzustellen, dass dieser Umschuldung eine frühere vorausgegangen war. In Anbetracht dieses Umstands stellt die Kommission fest, dass ein privater Gläubiger sich nicht zu einer solchen Umschuldung bereit gefunden hätte und dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Da Karjaportti zum Zeitpunkt der Gewährung ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 war, hätte die Maßnahme nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können, wenn alle Voraussetzungen dieser Leitlinien erfüllt gewesen wären. Da dies nicht der Fall ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

(312)

Die von Finnvera am 17. März 2004 gewährte Garantie stellt ebenfalls eine staatliche Beihilfe dar, die nicht unter den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Darlehen, das Finnvera am 12. Januar 2006 gewährte, stellt keine staatliche Beihilfe dar, da Finnvera es gemeinsam mit vergleichbaren privaten Gläubigern und zu ähnlichen Konditionen wie diese gewährte. Dasselbe gilt für die Garantie, die Finnvera im September 2006 gewährte, und für das Darlehen, das die Bank im Juli 2007 vergab.

(313)

Die Garantie schließlich, die Finnvera am 9. Januar 2008 gewährte, ist als staatliche Beihilfe zu werten, da Karjaportti zum Gewährungszeitpunkt ein Unternehmen war, das sich im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 in Schwierigkeiten befand. Diese Maßnahme ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da sie keine der Bestimmungen erfüllt, die in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Garantie über 2,75 Mio. EUR (Maßnahme 11), deren Anmeldung von Finnland zurückgezogen wurde, wird eingestellt.

Artikel 2

Die von Finnland zugunsten von Osuuskunta Karjaportti ergriffenen Maßnahmen, bestehend aus

—

dem Erwerb von Grundstücken im Jahr 2002 (Maßnahme 3),

—

den Maßnahmen im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens (Maßnahme 6),

—

dem Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7),

—

der Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10),

—

dem Darlehen, das Finnvera im Juni 2006 gewährte (Maßnahme 14),

—

der Rückgarantie, die Finnvera im September 2006 gewährte (Maßnahme 15),

—

dem Darlehen, das Finnvera im Juli 2007 gewährte (Maßnahme 16),

stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 3

Die von Finnland zugunsten von Osuuskunta Karjaportti gewährten staatlichen Beihilfen, bestehend aus

—

einer Garantie vom Juni 2000 (Maßnahme 1),

—

der Übertragung eines Grundstücks im selben Jahr (Maßnahme 2),

sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 4

Die staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Osuuskunta Karjaportti, bestehend aus

—

der Garantie, die die Stadt Mikkeli am 8. März 2004 gewährte (Maßnahme 4),

—

der Garantie, die die Stadt Mikkeli am 10. Mai 2004 gewährte (Maßnahme 5),

—

der Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8),

—

der Garantie, die Finnvera am 17. März 2004 gewährte (Maßnahme 13),

—

der Garantie, die Finnvera am 9. Januar 2008 gewährte (Maßnahme 17),

—

der Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12),

die Finnland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 5

(1)   Finnland fordert die in Artikel 4 genannten Beihilfen von dem Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

(4)   Finnland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 4 genannten Beihilfen ausstehenden Zahlungen ein.

Artikel 6

(1)   Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Finnland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 7

(1)   Finnland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Finnland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Finnland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Finnland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 16; ABl. C 58 vom 10.3.2010, S. 4.

(2)  Am 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags zu den Artikeln 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Bestimmungen dieser Artikel bleiben im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und Artikel 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 bzw. Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.

(3)   ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 16.

(4)   ABl. C 58 vom 10.3.2010, S. 4.

(5)  Laki yrityksen saneerauksesta 25.1.1993/47, Lag om företagssanering 25.1.1993/47.

(6)  Vgl. die Beschreibung von Finnvera in Erwägungsgrund 56.

(7)  Zum Wechselkurs von 1 EUR = 5,95 FIM.

(8)  Diese Garantie wurde in der ersten Eröffnungsentscheidung als Maßnahme 1 bezeichnet.

(9)  Die Stadt Mikkeli erhielt zunächst eine Hypothek auf die Liegenschaft von Karjaportti im Stadtteil Rokkala (Grundbucheintrag 491-8-8-2) mit einem eingetragenen Wert von 7,5 Mio. FIM (1 261 409 EUR); im Jahr 2002 wurde die Hypothek auf die Produktionsstätte in Tikkala übertragen (Grundbucheintrag 491-35-1-1), nachdem die Stadt Mikkeli die Liegenschaft in Rokkala erworben hatte (vgl. Beschreibung von Maßnahme 3, Erwägungsgrund 25).

(10)  Eine Unternehmenshypothek entsteht durch die Ausstellung eines Schuldbriefs, der im Register für Unternehmenshypotheken eingetragen wird, diese Schuldbriefe werden dem Gläubiger des betreffenden Unternehmens als Sicherheit zur Verfügung gestellt. Der Höchstbetrag, den der Inhaber des Schuldbriefs einfordern kann, setzt sich zusammen aus der darin eingetragenen Hauptforderung zuzüglich der Zinsen, die zu dem im Schuldbrief eingetragenen Zinssatz aufgelaufen sind, sowie dem ebenfalls darin festgelegten Rücklagebetrag für Vollstreckungskosten. Eine Unternehmenshypothek erstreckt sich im Prinzip auf alle Vermögenswerte des Unternehmens (Maschinen, Anlagen, Markenrechte, Rohstoffe, Erzeugnisse, Kassenbestände, Forderungen) des Schuldnerunternehmens, mit Ausnahme von unbeweglichen Vermögensgegenständen.

(11)  Die Landgemeinde Mikkeli wurde 2001 in die Stadt Mikkeli eingemeindet.

(12)  Vgl. Punkt 155 des Protokolls einer Sitzung der Stadtverwaltung von Mikkeli mit Datum vom 25. Februar 2002.

(13)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(14)  Laut dem Sitzungsprotokoll des Stadtrats von Mikkeli mit Datum vom 12. Juni 2000 wurden die Maßnahmen mit Bezug auf den künftigen Bau eines neuen Produktionswerks genehmigt.

(15)  Zu diesem Preis wurden 336 376 EUR für die Planierungskosten addiert, die Karjaportti von der Stadt Mikkeli erstattet wurden. Entsprechend war im Kaufvertrag für die Immobilien ein Kaufpreis von 6 983 163 EUR ausgewiesen.

(16)  Vgl. Fußnote 9.

(17)  Vgl. Gesetz über die Unternehmenssanierung (47/1993), Abschnitt 1.

(18)  Vgl. Gesetz über die Unternehmenssanierung (47/1993), Abschnitt 17.

(*1)  Geschäftsgeheimnis

(19)  Als gesicherte Verbindlichkeiten gelten laut Abschnitt 3 Punkt 7 des Gesetzes über die Unternehmenssanierung (47/1993) Umstrukturierungsschulden, für die der Gläubiger gegenüber Dritten über ein wirksames Pfandrecht auf Vermögenswerte verfügt, die Eigentum des Schuldners sind oder sich in seinem Besitz befinden, sofern der Verfahrenswert so hoch ist, dass die Forderung des Gläubigers nach Abzug der Liquidationskosten und der Befriedigung vorrangiger Forderungen beglichen werden kann.

(20)  Vgl. die Beschreibung von Finnvera in Erwägungsgrund 56.

(21)  Diese Absenkung des Zinssatzes wurde in der ersten Eröffnungsentscheidung als Maßnahme 2 bezeichnet.

(22)  Die Absenkung des Zinssatzes für offene Gebühren wurde in der ersten Eröffnungsentscheidung als Maßnahme 4 bezeichnet.

(23)  Die beiden Bewertungen zur Bestimmung des Marktpreises der verpfändeten Immobilien anhand von vergleichbaren Preisen und Mietinformationen wurden von Kaakon Notariaatti Oy, www.kaakonnotariaatti.fi,und Catella Property Oy, www.catella.fi, vorgenommen. Die Gutachten wurden vom Insolvenzverwalter von Karjaportti in Auftrag gegeben.

(24)  Zwischenzeitlich hat Karjaportti die für die gesicherten Verbindlichkeiten fälligen Zinsen gezahlt.

(25)  Die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen wurde in der ersten Eröffnungsentscheidung als Maßnahme 3 bezeichnet.

(26)  Diese Garantie wurde in der ersten Eröffnungsentscheidung als Maßnahme 5 bezeichnet.

(27)  Diese Maßnahmen wurden in der ersten Eröffnungsentscheidung als Maßnahme 6 bezeichnet.

(28)  Die Vorschläge datieren vom 26. Mai 2009, 28. September 2009, 18. November 2009, 22. Januar 2010, 17. Februar 2010, 12. April 2010, 2. Juni 2010, 23. August 2010, 3. November 2010, 10. Februar 2011 und 31. Mai 2011.

(29)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 715/2006, Finnland. Steuerbefreiung von Finnvera Oyj, ABl. C 307 vom 18.12.2007, S. 6.

(30)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Abschnitt 4.2.

(31)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(32)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(33)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(34)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2; verlängert 2009, ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3.

(35)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(36)  Vgl. Rechtssache C-480/98, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-08717, Randnr. 18.

(37)  Vgl. Randnr. 97 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999: „Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen treten diese Leitlinien mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sofern keine neue Entscheidung ergeht, bleiben sie fünf Jahre in Kraft.“ Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 wurden am 9. Oktober 1999 veröffentlicht.

(38)  Vgl. Randnr. 102 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004.

(39)  Aus dem Protokoll einer Stadtratsitzung vom 8. März 2004 geht hervor, dass Karjaportti Anfang 2004 bereits eine Umschuldung seiner Verbindlichkeiten in die Wege geleitet und die Stadt Mikkeli in Bezug auf die 2004 fälligen Ratenzahlungen für das Darlehen aus dem Jahr 2000, für das die Stadt gebürgt hatte, um einen Zahlungsaufschub bis 2005 gebeten hatte (der vom Stadtrat bewilligt worden war).

(40)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(41)  Vgl. Abschnitt 2.1 der Garantiemitteilung 2008.

(42)  Vgl. verbundene Rechtssachen C-341/06 P und C-342/06 P Chronopost SA und La Poste/Union française de l’express (UFEX) und andere, Slg. 2008, I-04777, Randnr. 95.

(43)  Im Protokoll des Stadtrats von Mikkeli vom 12. Juni 2000 heißt es: „…. ist festzustellen, dass die Stadt in den ersten Jahren ein hohes Risiko eingeht…“.

(44)  Vgl. Abschnitt 6 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998.

(45)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 238/1999, Schreiben der Kommission mit Datum vom 13. Dezember 1999 betreffend das Verzeichnis der Regionalbeihilfen nach Fördergebieten für den Zeitraum 2000-2006.

(46)  Vgl. Rechtssache T-14/96 Bretagne Angleterre Irlande (BAI)/Kommission, Slg. 1999, II-139, Randnr. 71; verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, P & O European Ferries (Vizcaya) SA und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, Slg. 2003, II-02957, Randnrn. 114 ff.

(47)  Vgl. Erwägungsgrund (25); zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks an die Stadt Mikkeli war dieses frei von Hypotheken.

(48)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(49)  Vgl. Abschnitt 4.4, Fußnote 10 und Fußnote 21 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998.

(50)  Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 waren laut Abschnitt 6 dieser Leitlinien bis zum 9. Oktober 2004 in Kraft; vgl. Fußnote 37 oben.

(51)  Rechtssache T-95/11 BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235.

(52)  Rechtssache T-95/11 BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnrn. 171 und 172.

(53)  Vgl. Rechtssache C-480/98, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-08717, Randnr. 19.

(54)  Vgl. […].

(55)  Vgl. Randnr. 102 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004.

(56)  Vgl. Rechtssache T-152/99 Hamsa/Kommission, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 158.

(57)  Vgl. Rechtssache T-36/99 Lenzing AG/Kommission, Slg. 2004, II-3597, Randnr. 152.

(58)  Vgl. Rechtssache C-342/96 Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46.

(59)  Vgl. Rechtssache T-36/99 Lenzing AG/Kommission, Slg. 2004, II-3597, Randnrn. 140 ff.

(60)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397.

(61)  Rechtssache T-358/94 Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnrn. 55-61.

(62)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 50-59.

(63)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(64)  Vgl. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission, ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(65)  Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 waren laut Abschnitt 6 dieser Leitlinien bis zum 9. Oktober 2004 in Kraft; vgl. Fußnote 37 oben.

(66)  Vgl. Rechtssache C-70/72 Kommission/Deutschland, Slg. 1973, I-00813, Randnr. 13.

(67)  Vgl. verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92, C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.

(68)  Vgl. Rechtssache C-75/97 Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-030671, Randnrn. 64-65.

(69)  Abschnitt 2.2 und Abschnitt 4.1 Buchstabe a der Garantiemitteilung 2008.

(70)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.