Europäische Union

2013/8/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die massnahmen SA. 27420 (C 12/2009) (ex N 19/2009) Finnlands zugunsten von Osuuskunta Karjaportti (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3249) Text von Bedeutung für den EWR

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Anteile herangezogen, der außerdem anhand der Miethöhen zum Erwerbszeitpunkt angepasst wurde. Diese Methode wird als nachvollziehbar angesehen. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Anteile an Kiinteistö Oy Suksimäki zum Marktpreis erworben wurden und dass diese Maßnahme Karjaportti keinen Vorteil verschaffte. (204) Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen haben sich die Zweifel, die die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss vortrug, als unbegründet erwiesen, und es wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. 7.3.6.   Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8) Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (205) Finnland macht geltend, dass die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen in gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren üblich ist. In der Tat kann eine solche Maßnahme als integraler Bestandteil gerichtlich beaufsichtigter Umstrukturierungsverfahren betrachtet werden. Im vorliegenden Fall war die im Jahr 2005 erfolgte Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen im Grundsatz bereits im Umstrukturierungsplan für alle Gläubiger, denen gegenüber große gesicherte Verbindlichkeiten bestanden ([zwei private Gläubiger] und Finnvera), vorgesehen. Angesichts dieses Sachverhalts wertet die Kommission die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen als solche nicht als staatliche Beihilfe. Allerdings ist zu prüfen, ob der Zinssatz, den die Stadt Mikkeli Karjaportti berechnete, dem Unternehmen einen Vorteil verschaffte. (206) In diesem Zusammenhang vertritt Finnland die Auffassung, dass sich die Stadt Mikkeli wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhielt, da gemeinsam mit ihr auch private Gläubiger Forderungen aus nicht gezahlten Zinsen in Darlehen umwandelten. Zunächst ist aus denselben Erwägungen, wie sie auch für das gerichtlich beaufsichtigte Umstrukturierungsverfahren gelten, davon auszugehen, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers grundsätzlich auf die Maßnahme 8 angewendet werden kann, da diese Maßnahme von den Maßnahmen 4 und 5 getrennt werden kann (vgl. Erwägungsgründe 189-191). Bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf den vorliegenden Fall stellt die Kommission fest: Zwar erfolgte die Umwandlung nicht nur für die Stadt Mikkeli, sondern auch für [die privaten Gläubiger], doch wurden für die betreffenden Darlehen nicht dieselben Zinssätze berechnet. Vielmehr forderte [der eine private Gläubiger] den 3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 % und [der andere private Gläubiger] den 3-Monats-Euribor zuzüglich 2 %, während die Stadt Mikkeli nur den 3-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 % verlangte. Der Zinssatz, den die Stadt Mikkeli für das Darlehen erhob, ist daher um 1,2 % niedriger als der Zinssatz von [einem privaten Gläubiger] und um 1,7 % niedriger als der Zinssatz von [einem anderen privaten Gläubiger]. Das Argument, dass die Stadt Mikkeli zu gleichen Konditionen handelte wie die privaten Gläubiger, ist folglich zurückzuweisen. In Anbetracht der abweichenden Zinssätze kann überdies ausgeschlossen werden, dass die Stadt Mikkeli das Darlehen zu Marktgebühren vergab. Aus diesem Grund verschafft das Darlehen, in das die nicht gezahlten Zinsen von der Stadt Mikkeli umgewandelt wurden, Karjaportti einen Vorteil. (207) Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme 8 sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 im Einzelnen beschrieben, erfolgte die Gewährung des Darlehens aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen, trägt selektiven Charakter, verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (208) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme 8 als staatliche Beihilfe. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (209) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme 8 mit dem Binnenmarkt führte Finnland keinerlei Argumente an. Da sich Karjaportti zu dem Zeitpunkt, als die nicht gezahlten Zinsen umgewandelt wurden, in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 123-129), prüft die Kommission zunächst, ob die Maßnahme 8 eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, die nach den entsprechenden Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Zum Zeitpunkt der Gewährung waren die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 anwendbar (55). (210) Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der fraglichen Maßnahme nicht alle erfüllt sind. a) Erstens: Zwar handelt es sich bei der Maßnahme um eine Liquiditätsbeihilfe in Form eines Darlehens (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), doch der Zinssatz ist nicht im geringsten mit den Zinssätzen für Darlehen an gesunde Unternehmen vergleichbar (Referenzsatz für Finnland im Dezember 2005: 4,08 % zuzüglich 100 Basispunkte; der Zinssatz für das Darlehen war der 3-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 %, was am 19. Dezember 2005 2,486 % zuzüglich 30 Basispunkten entsprach). b) Zweitens: Finnland hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, und die Laufzeit der Maßnahme war nicht auf sechs Monate beschränkt (Randnummer 25 Buchstabe a und Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004) c) Drittens: Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummer 25 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004) ist nicht erfüllt, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte. (211) Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 niedergelegten Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen sind im Falle dieser Maßnahme nicht ausnahmslos erfüllt. a) Erstens wurde die Maßnahme nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht (Randnummer 34 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Zwar wurde während des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens ein Umstrukturierungsplan für Karjaportti aufgelegt, dieser entspricht jedoch nicht den Bestimmungen von Randnummer 35 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 (Laufzeit zehn Jahre, keine Sensitivitätsanalyse, keine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist). b) Zweitens wird von Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten (Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), und im Hinblick auf die zu bewertenden Maßnahmen gibt es keine Hinweise auf einen eigenen Beitrag des Begünstigten. c) Drittens steht die Maßnahme nicht im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Gewährung, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte. (212) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 gewährt wurde. (213) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahme 8 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. Aus denselben Gründen, die bereits vorstehend für die Maßnahmen 4 und 5 ausgeführt wurden (vgl. Erwägungsgründe 179-186), stellt die Kommission fest, dass keine der Ausnahmeregelungen anwendbar ist. Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 8 eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. 7.3.7.   Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10) (214) Als Erstes gilt es zu prüfen, ob diese Abschreibungen geeignet waren, Karjaportti einen Vorteil zu verschaffen. In diesem Fall, d. h. durch einen Verzicht auf die in Rede stehenden Forderungen, hätte die Stadt Mikkeli auf die Rückzahlung der Schulden verzichtet. (215) Wie in Erwägungsgrund 105 beschrieben hat Finnland bestätigt, dass die Abschreibung der Schulden eine rein buchhalterische Maßnahme war, die keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hatte, d. h., es fand kein Forderungsverzicht statt. Den von Finnland übermittelten Unterlagen zufolge fordert die Stadt Mikkeli nach wie vor die Begleichung der Schulden. (216) Nach dem Vorsichtsprinzip, nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen im Buchführungsgesetz (1336/1997) darf der Wert der in die Bilanz eingetragenen Forderungen ihren wahrscheinlichen Wert nicht übersteigen. Forderungen, die wahrscheinlich nicht eingetrieben werden können, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ausgaben verbucht. (217) Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Abschreibung der Forderungen in den Jahresabschlüssen der Stadt Mikkeli den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung entsprach und dass die betreffenden Forderungen im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens weiterhin eingetrieben werden sollen. (218) Die Zweifel, die die Kommission im Eröffnungsbeschluss vorbrachte, haben sich als unbegründet erwiesen, und es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die Maßnahmen Karjaportti keinen Vorteil verschafften. Daher stellen die Maßnahmen 9 und 10 keine staatlichen Beihilfen dar. 7.3.8.   Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12) Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (219) Das Argument Finnlands, dass diese Maßnahme fester Bestandteil gerichtlich beaufsichtigter Umstrukturierungsverfahren sei und keine staatliche Beihilfe darstelle, ist zurückzuweisen. Erstens war die Stundung der Verbindlichkeiten im Jahr 2009 im ursprünglichen Umstrukturierungsplan nicht vorgesehen und zweitens schließt der Umstand, dass eine solche Umstrukturierung nach einschlägigem nationalem Recht erfolgt, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht aus (56). (220) Grundsätzlich können auch Maßnahmen, mit denen die ansonsten in der Finanzplanung eines Unternehmens vorgesehenen Zahlungen verringert werden, als staatliche Beihilfe gewertet werden. Umschuldungen werden von der Kommission anhand des Grundsatzes des privaten Gläubigers bewertet (57). Im vorliegenden Fall wird der Staat als öffentlicher Gläubiger angesehen, der ebenso wie in privater Gläubiger die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern (58). Eine Begünstigung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV liegt vor, wenn der geschuldete Betrag dem öffentlichen Gläubiger zu günstigeren Konditionen zurückgezahlt werden kann, als dies ein privater Gläubiger hinnehmen würde. Die Kommission nimmt das Argument Finnlands zur Kenntnis, dass die Umschuldung nicht durchgeführt wurde, da das Verwaltungsgericht von Kuopio (Kuopion Hallinto-Oikeus) dies untersagte. Dennoch wurden die Fälligkeitstermine der Zahlungen nach Auskunft Finnlands aufgeschoben, was zu einer Stundung fälliger Zahlungen führte. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass sich die tatsächlich durchgeführte Umschuldung im Hinblick auf Beträge und Zeitrahmen von der angemeldeten Umschuldung unterscheidet. Der tatsächlich von der Stadt Mikkeli umgeschuldete Betrag ist niedriger als der ursprünglich angemeldete Betrag, und die Rückzahlung wurde für kürzere Fristen gestundet als ursprünglich angemeldet. In Anbetracht dieser Umstände wird davon ausgegangen, dass die angemeldete Maßnahme mit Änderungen durchgeführt wurde. Unabhängig von diesen Änderungen stellt die Kommission fest, dass ein privater Gläubiger aus den in diesem Erwägungsgrund dargelegten Gründen einer solchen Umschuldung nicht zugestimmt hätte. (221) Wenn ein Schuldner nach einer zuvor vereinbarten Umschuldung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, dann treibt ein privater Gläubiger seine Forderungen in der Regel ein (59). Die Stadt Mikkeli hingegen stimmte einer weiteren Umschuldung zu, nachdem Karjaportti gegen die Konditionen der Umschuldung verstoßen hatte, die im Zuge des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens vereinbart worden waren. Darüber hinaus liegen keine besonderen Gründe – beispielsweise höhere Sicherheiten für die Stadt Mikkeli – vor, die den Verzicht auf eine Rückzahlung begründen würden. Und was die Aussichten auf die zukünftige Rentabilität und Tragfähigkeit des Unternehmens anbelangt, so bot die damalige Finanzlage des Unternehmens nach dem Dafürhalten der Kommission keinen Anlass für die Annahme, dass es innerhalb einer vernünftigen Frist eine angemessene Rentabilität erreichen könnte. Karjaportti befand sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme im Insolvenzverfahren, darüber hinaus unterlag das Unternehmen seit 2004 einem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren. Im Lichte dieser Umstände stellt die Kommission fest, dass ein hypothetischer privater Gläubiger in derselben Lage wie die Stadt Mikkeli eine weitere Umschuldung nicht hingenommen hätte. (222) In diesem Zusammenhang behauptet Finnland, dass die Stadt Mikkeli gleichberechtigt mit den übrigen Gläubigern von Karjaportti gehandelt habe. (223) In Wirklichkeit war die Zustimmung der privaten Gläubiger zu der angemeldeten Umschuldung den Angaben Finnlands zufolge von der Zustimmung der Stadt Mikkeli abhängig. Zweitens hat es den Anschein, als ob die geplante Umschuldung nicht für alle abgesicherten Gläubiger dieselben Bedingungen vorsah. Während die Stadt Mikkeli die Rückzahlung der geschuldeten Beträge auf das Jahr 2011 verschoben hätte, hätten die privaten Gläubiger bereits 2009 eine Teilzahlung erhalten. Im Lichte dieses Sachverhalts ist das Argument Finnlands zurückzuweisen. (224) Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht mit dem Grundsatz des privaten Gläubigers im Einklang steht und Karjaportti einen Vorteil verschafft. (225) Im Hinblick auf die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV stellt die Kommission fest, dass die Umschuldung aufgrund der Zustimmung der Stadt Mikkeli aus staatlichen Mitteln erfolgte und dem Staat zuzurechnen ist. Darüber hinaus trägt die Maßnahme selektiven Charakter. Und schließlich verzerrt sie den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 im Einzelnen dargelegt. (226) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (227) Das Hauptargument Finnlands besagte, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellte; allerdings hatte Finnland auch die Maßnahme 12 als Rettungsbeihilfe angemeldet (vgl. Erwägungsgrund 1). Als die Stadt Mikkeli der Umschuldung zustimmte, befand sich Karjaportti in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 (vgl. Erwägungsgründe 123-129). Folglich muss die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 bewertet werden. (228) Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der fraglichen Maßnahme nicht alle erfüllt sind. a) Erstens: Die Maßnahme besteht nicht aus Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), sondern aus einem Zahlungsaufschub. b) Zweitens: Finnland hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, und die Laufzeit der Maßnahme war nicht auf sechs Monate beschränkt (Randnummer 25 Buchstabe a und Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004) c) Drittens: Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummer 25 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004) ist nicht erfüllt, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte. (229) Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 niedergelegten Voraussetzungen für eine Umstrukturierungsbeihilfe sind im Falle dieser Maßnahme nicht ausnahmslos erfüllt. a) Erstens wurde die Maßnahme nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht (Randnummer 34 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Festzuhalten ist, dass kein Umstrukturierungsplan im Sinne von Randnummer 35 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 aufgestellt wurde. b) Zweitens wird von Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten (Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004), und im Hinblick auf die zu bewertenden Maßnahmen gibt es keine Hinweise auf einen eigenen Beitrag des Begünstigten. c) Drittens müssen zur Vermeidung unangemessener Wettbewerbsverzerrungen Gegenleistungen für die Konkurrenten erbracht werden (Randnummer 38 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004). Solche Gegenleistungen wurden nicht erbracht. d) Viertens steht die Maßnahme nicht im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Gewährung, da das Unternehmen bereits zu früheren Zeitpunkten, als es sich in Schwierigkeiten befand, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatte. (230) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 gewährt wurde. (231) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahme 12 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. (232) Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV beschriebenen Ausnahmeregelungen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil diese Maßnahme nicht sozialer Art ist, nicht einzelnen Verbrauchern gewährt wurde, nicht der Beseitigung von Schäden dient, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. (233) Weitere Ausnahmeregelungen werden in Artikel 107 Absatz 3 AEUV beschrieben. (234) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Karjaportti war zum Gewährungszeitpunkt in einem solchen Gebiet ansässig. (235) Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für Fördergebiete mit dem Binnenmarkt ist in den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 geregelt. Nach diesen Leitlinien haben Unternehmen in Schwierigkeiten keinen Anspruch auf Regionalbeihilfen. Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beschriebene Ausnahmeregelung auf diese Maßnahme nicht anwendbar ist. (236) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht geeignet ist, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsam europäischem Interesse zu fördern; auch hat die Kommission keine Hinweise darauf gefunden, dass sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Finnlands dient. Im Lichte vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV niedergelegte Ausnahmeregelung auf die Maßnahme nicht anwendbar ist. (237) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem AEUV vereinbar angesehen werden. Dieser Artikel ist auf den vorliegenden Fall offenkundig nicht anwendbar. (238) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zufolge können staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat eine Reihe von Leitlinien und Mitteilungen herausgegeben, in denen erläutert wird, wie sie die in diesem Artikel beschriebene Ausnahmeregelung anwendet. Allerdings stellt die Kommission fest, dass es wegen der Art und der Merkmale der vorliegenden Förderung offenkundig ist, dass die in den genannten Leitlinien und Mitteilungen vorgesehenen Ausnahmeregelungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. (239) Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 12 eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. 7.4.   Von Finnvera gewährte Maßnahmen (240) Einleitend erinnert die Kommission daran, dass sich Finnland im Zusammenhang mit der Beihilfeentscheidung N 715/2006 verpflichtet hat, die Tätigkeit von Finnvera auf die Verwaltung staatlicher Beihilfeprogramme zu beschränken. Auf dieser Grundlage entschied die Kommission am 25. September 2007 (Datum der Kommissionsentscheidung), dass die Freistellung Finnveras von der Einkommenssteuer keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Gewährung der Maßnahmen 13 bis 17 ging der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 715/2006 voraus. Die Maßnahme 18 wurde gewährt, nachdem die Kommission über die Beihilfesache N 715/2006 entschieden hatte. Bei der Würdigung von Maßnahme 18 muss die Kommission daher die Verpflichtung berücksichtigen, die Finnland in dieser Sache eingegangen ist. 7.4.1.   Garantie vom 17. März 2004 (Maßnahme 13) Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (241) Eine Maßnahme wird dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewertet, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zuzurechnen ist. Finnland bestreitet nicht, dass die von Finnvera gewährten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und dem Staat zuzurechnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Mittel eines Unternehmens staatliche Mittel dar, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf solche Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern (60). Von einer besonderen, aufgrund ihrer Satzung als zum öffentlichen Sektor gehörend zu qualifizierenden Finanzierungseinrichtung gewährte Maßnahmen sind generell dem Staat zuzurechnen (61). In seinem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine hat der Gerichtshof den Begriff der Zurechenbarkeit genauer erläutert (62). Dabei führte er folgende Indizien für die Zurechenbarkeit auf: Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.