Europäische Union

2013/8/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die massnahmen SA. 27420 (C 12/2009) (ex N 19/2009) Finnlands zugunsten von Osuuskunta Karjaportti (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3249) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0008. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sie als uneingeschränkte Garantie gewährt, d. h., der Bürge haftet selbstschuldnerisch für die Hauptforderung und der Gläubiger kann den Bürgen zur Rückzahlung der Hauptforderung auffordern, sobald diese fällig wird. (168) Darüber hinaus vertritt Finnland die Auffassung, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, insbesondere, da private Dritte beteiligt waren. Dieses Argument ist zurückzuweisen. Den von Finnland übermittelten Angaben zufolge gewährten die privaten Dritten dem Begünstigten keine Garantien, sondern Darlehen. Zweitens wurden die Darlehen der privaten Dritten nicht zur selben Zeit gewährt wie die durch die Garantie abgedeckten Rentendarlehen. Drittens war der Zinssatz, den zumindest einer der privaten Dritten für ein Darlehen verlangte, bereits höher als der Zinssatz für das Rentendarlehen. Noch stärker fällt ins Gewicht, dass sich die privaten Dritten lediglich zur Vergabe kurzfristiger Darlehen mit einer Laufzeit von einigen Monaten bereitfanden, während die von der Stadt Mikkeli gewährte Garantie ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren abdeckte. (169) Im Lichte der vorstehend beschriebenen Sachverhalte ist davon auszugehen, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft. Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme 4 sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 beschrieben, erfolgte auch die Gewährung dieser Garantie aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen, trägt selektiven Charakter, verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (170) Maßnahme 5: Das Vorbringen Finnlands, dass die Maßnahme der Fortführung einer im Jahr 2000 begonnenen Investition diente, ist zurückzuweisen, da es sich bei der Garantie eindeutig um eine neue Maßnahme handelte. (171) Laut Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei einer vom Staat gewährten Einzelgarantie ausgeschlossen werden, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund 135). Ebenso wie Maßnahme 4 deckt die in Rede stehende Garantie 100 % des Darlehens ab, und Karjaportti befand sich im Mai 2004 bereits in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 (vgl. Erwägungsgründe 123-128). Folglich fällt die Garantie nicht unter Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008. (172) Darüber hinaus wurde die Garantie ähnlich wie im Falle der Maßnahme 4 völlig gebührenfrei gewährt, obwohl sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand und von einem erheblichen Risiko für die Stadt Mikkeli auszugehen war. Die Garantie deckte 100 % des fraglichen Darlehens ab und wurde in Form einer selbstschuldnerischen Garantie gewährt. Aus diesen Gründen ist die Kommission im vorliegenden Fall im Gegensatz zu Finnland der Auffassung, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschafft. (173) Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme 5 sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 im Einzelnen beschrieben, erfolgte auch die Gewährung dieser Garantie aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen, trägt selektiven Charakter, verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (174) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahmen 4 und 5 als staatliche Beihilfe. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (175) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme 4 mit dem Binnenmarkt führte Finnland keinerlei Argumente an. In Bezug auf die Maßnahme 5 berief sich Finnland auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und auf die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 (vgl. Erwägungsgrund 95). Doch die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 könnten nicht als Grundlage für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt herangezogen werden, da sich Karjaportti zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Garantien in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128). Wie aus den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 hervorgeht, müssen Zuwendungen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bewertet werden (49). Die Kommission prüft daher zunächst, ob die Maßnahmen 4 und 5 nach diesen Leitlinien als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Zum Zeitpunkt der Garantiegewährung waren die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 anwendbar (50). (176) Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 müssen bei einer Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Falle der hier zu bewertenden Maßnahme nicht alle erfüllt sind. a) Erstens handelt es sich bei den Maßnahmen zwar um Liquiditätsbeihilfen in Form einer Kreditbürgschaft (Randnummer 23 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999), doch die von den jeweiligen Garantien abgedeckten Darlehen wurden nicht zu einem Zinssatz vergeben, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind (Referenzsatz für Finnland im März 2004: 4,43 % zuzüglich 100 Basispunkte, Referenzsatz für Finnland im Mai 2004: 4,43 % zuzüglich 100 Basispunkte). b) Zweitens waren die Garantien nicht mit einem Darlehen verbunden, dessen Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt (Randnummer 23 Buchstabe b der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). c) Drittens legte Finnland keine Angaben vor, denen zufolge die Förderung aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt war und keine gravierenden Ausstrahlungseffekte („spillover“) in anderen Mitgliedstaaten hatte (Randnummer 23 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). d) Viertens liefen die Garantien weder innerhalb von sechs Monaten aus noch wurde ein Umstrukturierungsplan im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 vorgelegt (Randnummer 23 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). e) Und schließlich deutet nichts darauf hin, dass sich die Garantien auf den Betrag beschränkten, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wurde, erforderlich war (Randnummer 23 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). (177) Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 niedergelegten Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen sind im Falle der Maßnahmen 4 und 5 nicht ausnahmslos erfüllt. a) Erstens wurden die Maßnahmen nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht (Randnummer 31 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). Festzuhalten ist, dass kein Umstrukturierungsplan im Sinne der Randnummern 32 ff der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 aufgestellt wurde. b) Zweitens wird von Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten (Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999), und im Hinblick auf die zu bewertenden Maßnahmen gibt es keine Hinweise auf einen eigenen Beitrag des Begünstigten. c) Drittens müssen zur Vermeidung unangemessener Wettbewerbsverzerrungen Gegenleistungen für die Konkurrenten erbracht werden (Randnummer 37 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999). Solche Gegenleistungen wurden nicht erbracht. (178) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 gewährt wurden. (179) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Maßnahmen 4 und 5 auf der Grundlage einer anderen der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmeregelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. (180) Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmeregelungen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die in Rede stehenden Maßnahmen nicht sozialer Art sind, nicht einzelnen Verbrauchern gewährt wurden, nicht der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind. (181) Weitere Ausnahmeregelungen werden in Artikel 107 Absatz 3 AEUV beschrieben. (182) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Karjaportti war zum Zeitpunkt der Gewährung in einem solchen Gebiet ansässig. (183) Zum Gewährungszeitpunkt der Maßnahmen 4 und 5 wurde die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen in Fördergebieten durch die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 geregelt. Nach diesen Leitlinien haben Unternehmen in Schwierigkeiten keinen Anspruch auf Regionalbeihilfen. Im Lichte vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beschriebene Ausnahmeregelung auf die Maßnahme nicht anwendbar ist. (184) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Beihilfe nicht geeignet ist, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern; auch hat die Kommission keine Hinweise darauf gefunden, dass sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Finnlands dient. Im Lichte vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV niedergelegte Ausnahmeregelung nicht auf die Maßnahme anwendbar ist. (185) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV zufolge können „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem AEUV vereinbar angesehen werden. Dieser Artikel ist auf den vorliegenden Fall offenkundig nicht anwendbar. (186) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zufolge können staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat eine Reihe von Leitlinien und Mitteilungen herausgegeben, in denen erläutert wird, wie sie die in diesem Artikel beschriebene Ausnahmeregelung anwendet. Allerdings stellt die Kommission fest, dass es wegen der Art und der Merkmale der vorliegenden Förderung offenkundig ist, dass die in den genannten Leitlinien und Mitteilungen vorgesehenen Ausnahmeregelungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. (187) Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 4 und 5 staatliche Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. 7.3.4.   Gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren (Maßnahme 6) (188) Das Hauptargument Finnlands besagt, wie in Erwägungsgründen 96-98 beschrieben, dass die Stadt Mikkeli sich nicht großzügiger verhalten habe als die übrigen Gläubiger des Unternehmens, sondern gemeinsam mit privaten Gläubigern des Begünstigten gehandelt und dieselben Bedingungen wie diese angeboten habe. Folglich habe sie sich mit ihrer Zustimmung zum Umstrukturierungsplan wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten. (189) In diesem Zusammenhang ist als Erstes zu prüfen, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anzuwenden ist, wenn ein öffentliches Organ oder mehrere öffentliche Organe, deren Verhalten dem Staat zuzurechnen ist, mehrfache Maßnahmen im Hinblick auf ein Unternehmen durchführen. Mit dieser Frage befasste sich das Gericht im Rahmen der Rechtssache BP Chemicals/Kommission (51). Wie das Gericht befand, schließt der Umstand, dass ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft bereits als „Beihilfe“ einzustufende Kapitaleinlagen hat zugute kommen lassen, nicht a priori die Möglichkeit aus, dass eine spätere Kapitaleinlage das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt. Die Kommission muss allerdings prüfen, ob mehrfache Maßnahmen im Hinblick auf ein Unternehmen vernünftigerweise getrennt und als eigenständige Maßnahmen angesehen werden können. In diesem Zusammenhang müssen dem Urteil des Gerichts zufolge insbesondere die zeitliche Abfolge der in Rede stehenden Maßnahmen, ihr Zweck und die Lage der Tochtergesellschaft zu der Zeit, als die Entscheidungen für die Vornahme jeder dieser Kapitaleinlagen getroffen wurden, berücksichtigt werden (52). (190) Im vorliegenden Fall muss die Kommission feststellen, ob die im März und Mai 2004 gewährten Garantien (Maßnahme 4 und Maßnahme 5) von dem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren (Maßnahme 6) getrennt werden können. Zwar wurden alle drei Maßnahmen binnen eines Jahres beschlossen, erfolgten jedoch, wie die Kommission feststellt, unter verschiedenen Voraussetzungen. Zwischenzeitlich war ein gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren eingeleitet worden, an dem sämtliche Gläubiger des Unternehmens beteiligt waren. Der Zweck von Maßnahme 6 bestand daher nicht mehr darin, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen und eine Insolvenz zu vermeiden, ohne frisches Geld von privaten Banken zu erhalten. Vielmehr war die Stadt Mikkeli wie alle anderen Gläubiger in ihrer Rolle als Gläubiger bestrebt, in den Grenzen des bestehenden finnischen Insolvenzrechts einen möglichst großen Teil ihrer ausstehenden Forderungen zurückzuerhalten. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 6 von den Maßnahmen 4 und 5 getrennt werden kann. (191) Wie in Erwägungsgrund 31 beschrieben, beantragte Karjaportti zusammen mit seinen privaten Gläubigern beim Bezirksgericht Mikkeli ein gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren nach dem Gesetz über die Unternehmenssanierung (47/1993). Dem Gericht wurde ein Umstrukturierungsplan vorgelegt, in dem auch die hier zu bewertenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben wurden. Nachdem das Gericht die Einzelheiten geprüft hatte, genehmigte es den Umstrukturierungsplan. Die Kommission stellt fest, dass Karjaportti seither einem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren nach finnischem Recht unterliegt. Der Zweck eines solchen gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens besteht darin, verschuldete Unternehmen aus ihren Schwierigkeiten herauszuführen, ihre Rentabilität dauerhaft zu sichern und Schuldenregelungen herbeizuführen. Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahmen, die während des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens von der Stadt Mikkeli getroffen wurden, anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bewertet werden können. (192) Nach der Rechtsprechung im Fall Magefesa (53) können Maßnahmen im Rahmen eines gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn sich der Staat großzügiger verhält als andere Gläubiger des Unternehmens. Entsprechend prüft die Kommission, ob die privaten und die öffentlichen Gläubiger im Umstrukturierungsverfahren gleich behandelt wurden. (193) Zunächst ist festzustellen, dass insgesamt gesehen […] der Umstrukturierungsschulden (rund [30-70] %) auf private Gläubiger entfallen. Die wichtigsten privaten Gläubiger sind Nordea Bank, Pohjola Bank und Nordea Financing. Zweitens ist zur beachten, dass die Gläubiger von Karjaportti entsprechend dem Rang ihrer Ansprüche in verschiedene Gruppen eingeteilt wurden. Die Stadt Mikkeli gehörte gemeinsam mit den privaten Gläubigern Nordea Bank, OKO/Pohjola Bank und Nordea Financing sowie der staatlichen Förderbank Finnvera der Gruppe derjenigen Gläubiger an, denen gegenüber große gesicherte Verbindlichkeiten bestehen. Wie aus Tabelle IV hervorgeht, entfielen [10-40] % dieser großen gesicherten Verbindlichkeiten auf de Stadt Mikkeli, auf die privaten Gläubiger entfällt insgesamt ein Anteil von [30-70] %). Auf Finnvera entfällt ein Anteil von [10-40] %. (194) Im Folgenden wird jede der von der Stadt Mikkeli ergriffenen Maßnahmen im Einzelnen bewertet. (195) Vergünstigte Zinssätze für gesicherte Darlehen: Wie aus Tabelle V hervorgeht, waren die Zinssätze für als „große gesicherte Verbindlichkeiten“ eingestufte Darlehen und andere Schulden (offene Gebühren) mit Ausnahme von […] bei den privaten und öffentlichen Gläubigern gleich. Der Gläubiger, der die Ausnahme bildete, erhielt von Beginn des Umstrukturierungsverfahrens an für alle ausstehenden Beträge Zinsen in Höhe des […]-Euribor, während die übrigen Gläubiger für einen Teil der offenen Beträge bis 2010 lediglich Zinsen in Höhe des […]-Euribor abzüglich […] % erhielten. Dieser Unterschied kam dadurch zustande, dass […] im Hinblick auf die von Karjaportti gestellten Sicherheiten in der Rangfolge der Gläubiger an erster Stelle stand. Die höhere Stellung von […] in der Rangfolge rechtfertigt die Anwendung unterschiedlicher Zinssätze. (196) Umschuldung der Darlehen: Die Forderungen der Stadt Mikkeli wurden im selben Umfang gestundet wie die Forderungen der übrigen abgesicherten Gläubiger. Wie aus Tabelle VI hervorgeht, muss Karjaportti von Juli 2009 an bis 2015 die Forderungen aller abgesicherten Gläubiger in Raten begleichen, wobei 2015 die größten Teilzahlungen (43 % der Hauptforderungen der gesicherten Verbindlichkeiten) fällig werden. Die Teilzahlungen, die an jeden Gläubiger zu leisten sind, stehen alle im selben anteiligen Verhältnis zur Gesamtsumme der Forderungen des jeweiligen Gläubigers (2 % des ausstehenden Betrags für die ersten drei Teilzahlungen; 4 % für die nächsten zwei Teilzahlungen, 6 % für die Restzahlung). Die Restzahlung beläuft sich bei allen abgesicherten Gläubigern auf 43 % der Hauptforderung. Die Stadt Mikkeli ist demnach gegenüber den privaten Gläubigern, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, nicht benachteiligt worden. (197) Bedingter Forderungsverzicht: Laut dem in Erwägungsgründen 42 und 43 beschriebenen Umstrukturierungsplan richtet sich die Höhe der Forderungen, auf die zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens im Falle der Nichterfüllung bestimmter betriebswirtschaftlicher Vorgaben verzichtet werden muss, nach einem Vergleich zwischen dem Wert der Sicherheit im Falle einer Weiterführung des Betriebs von Karjaportti und dem Wert der Sicherheit im Falle ihrer Verwertung; dieser Vergleich erfolgt für jeden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner Stellung in der Rangfolge. Für beide Szenarios wurde der Wert der jeweiligen Sicherheit zum Erstellungszeitpunkt des Umstrukturierungsplans von zwei unabhängigen Bewertungsstellen anhand von Vergleichspreisen und Mietinformationen ermittelt. Vor diesem Hintergrund muss […] als Gläubiger auf Platz 1 der Rangfolge zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens auf keine Forderungen verzichten. Die für die übrigen Gläubiger anzuwendenden Beträge wurden mithilfe derselben Methode ermittelt, die Ergebnisse sind in Erwägungsgrund 43 aufgeführt. Die zur Bestimmung der jeweiligen Beträge verwendete Methode kann insbesondere deshalb als glaubwürdig betrachtet werden, weil sie für beide Szenarios den Platz des Gläubigers in der Rangfolge zum Wert seiner Sicherheit in Beziehung setzt. Die Berechnung stützte sich in der Praxis auf die Bewertung unabhängiger Sachverständiger, und bei der Bestimmung der Beträge, um die die Umstrukturierungsschulden zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens höchstens reduziert werden können, wurden für alle Gläubiger dieselben Grundsätze angewandt. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist festzustellen, dass alle Gläubiger gleich behandelt wurden. (198) Insgesamt stellt die Kommission fest, dass die Stadt Mikkeli im Zuge des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens gegenüber den privaten Gläubigern nicht benachteiligt wurde. Sofern Unterschiede gegenüber den anderen Gläubigern auftraten, waren sie durch die unterschiedliche Qualität der von diesen gehaltenen Sicherheiten gerechtfertigt. Daher ist im Lichte vorstehender Ausführungen die Schlussfolgerung zu ziehen, dass dem Begünstigten aus dem gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren kein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erwuchs. Die Zweifel, die die Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung vorbrachte, haben sich als unbegründet erwiesen, und die in Erwägungsgründen 31-43 beschriebenen Maßnahmen stellen keine staatliche Beihilfe dar. 7.3.5.   Erwerb von Anteilen (Maßnahme 7) (199) Die Kommission stellt zunächst fest, dass der Erwerb von Anteilen nicht Bestandteil des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens war. (200) Finnland macht geltend, dass sich die Stadt bei diesem Kauf wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe. Zunächst ist entsprechend dem Urteil in der Rechtssache BP Chemicals (vgl. Erwägungsgründe 189-191) zu prüfen, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Maßnahme 7 anwendbar ist, denn die Stadt Mikkeli hatte Karjaportti bereits in der Vergangenheit Fördermaßnahmen gewährt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen 4 und 5 vor Eröffnung des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens erfolgten, der Kauf der Anteile jedoch im Anschluss daran. Hinzu kommt, dass die Maßnahmen 4 und 5 dazu dienten, dem Begünstigten fortgesetzten Zugang zu Liquidität zu verschaffen, während nach Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens klar war, dass der Liquiditätsbedarf im Rahmen dieses Verfahrens behandelt werden würde. Aus diesem Grund kann die Maßnahme 7 von den Maßnahmen 4 und 5 getrennt werden und der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ist grundsätzlich auf die Maßnahme 7 anwendbar. (201) Wie in Erwägungsgrund 156 ausgeführt, gilt der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auch für den Erwerb von Grundstücken oder anderen Vermögenswerten durch den Staat. Finnland legte eine Bewertung der Anteile vor, die von […] (54), einer in Helsinki ansässigen Immobilienverwaltungsgesellschaft, vorgenommen worden war. Die Bewertung mit Datum vom 29. März 2005 ergab, dass der Wert der Anteile an der Immobiliengesellschaft auf 1 bis 1,1 Mio. EUR zu beziffern war. Die Bewertung bezog sich auf den Wert der Immobilien, die Eigentum des Unternehmens waren. Zur Bestimmung des Werts wurden zwei Methoden herangezogen: der Kapitalwert zu Marktmieten (auf der Grundlage von Wohnraumstatistiken des finnischen Statistikamts) und der Wiederverkaufswert (anhand der Angebotspreise). (202) Zum Zeitpunkt des Anteilsverkaufs waren die Immobilien unterhalb der Marktpreise vermietet. Der Bewertung zufolge konnten die Mieten unter Ausschöpfung der Obergrenze für jährliche Mieterhöhungen binnen zwei Jahren auf das marktübliche Niveau angehoben werden. Der Wert der Immobilien wurde auf dieser Grundlage zum Zeitpunkt des Kaufs angepasst, und am Ende erwarb die Stadt Mikkeli die Anteile zum Preis von 860 000 EUR. (203) Die Bewertung wurde von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen. Die dabei verwendete, vorstehend beschriebene Methode bestand darin, zunächst den Kapitalwert zu Marktmieten und dann den Wiederverkaufswert zu bestimmen. Beide Wertangaben, die auf Marktdaten beruhten, wurden zur Bestimmung des Werts der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.