Europäische Union

2013/8/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die massnahmen SA. 27420 (C 12/2009) (ex N 19/2009) Finnlands zugunsten von Osuuskunta Karjaportti (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3249) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0008. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on 2003 bis 2004 ging der Umsatz zurück und die Verluste nahmen deutlich zu. Die Verbindlichkeiten wuchsen und bereits Anfang 2004 leitete der Begünstigte eine Umschuldung ein und musste die Gläubiger um den Aufschub fälliger Zahlungen bitten (39). Ferner hat es den Anschein, dass Karjaportti gewisse Überkapazitäten aufwies. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verluste von Karjaportti bereits 2004 nicht mehr von seinen Rücklagen gedeckt waren (vgl. Tabelle I). (127) Aus den Jahresabschlüssen von Karjaportti geht hervor, dass das gezeichnete Kapital von Karjaportti 2004 nahezu verschwand, im Vergleich zu 2003 ging es in dramatischer Weise auf weniger als ein Zehntel seines Werts zurück. Seither verzeichnet das Unternehmen ein negatives Eigenkapital, das während der letzten Jahre tendenziell zugenommen hat. Mit Ausnahme des Jahres 2006 macht Karjaportti seit 2003 Verluste. Der im Jahr 2006 erzielte Gewinn kann nicht als Zeichen einer Erholung gewertet werden, da er nicht aus dem Kerngeschäft des Unternehmens herrührte. Die Umsatzrendite von Karjaportti war auch in diesem Jahr ähnlich negativ wie im Vorjahr und in den folgenden Jahren. Der Gewinn im Jahr 2006 konnte weder das Defizit, das sich in den vorangegangenen Geschäftsjahren angesammelt hatte, noch das negative Eigenkapital ausgleichen. Die finanzielle Gesamtlage von Karjaportti stellte sich weiterhin ausgesprochen ungünstig dar. Im Jahr 2008 beantragten die Steuerbehörden zwei Mal die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen Karjaportti. (128) Die in Erwägungsgründen 125-127 aufgeführten Sachverhalte lassen den Schluss zu, dass es sich bei Karjaportti um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 5 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 und, seit Anfang 2004, im Sinne von Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 handelt. Auch im Jahr 2008, als sich Karjaportti im Insolvenzverfahren befand, war es ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004. 7.2.   Zurückgezogene Maßnahmen 7.2.1.   Für 2009 geplante, nicht umgesetzte Garantie (Maßnahme 11) (129) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (40) („Verfahrensverordnung“) kann ein Mitgliedstaat eine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission einen Beschluss über den Beihilfecharakter der angemeldeten Maßnahme erlassen hat, zurücknehmen. In solchen Fällen stellt die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, weil es gegenstandslos geworden ist. (130) Da der Beschluss des Stadtrats von Mikkeli, Karjaportti eine Garantie zu gewähren, nicht rechtsgültig wurde und die Stadtverwaltung im Februar 2010 auf seine Durchführung verzichtete, zog Finnland im März 2010 die Anmeldung der Garantie zurück. Damit wurde das Prüfverfahren im Hinblick auf diese Garantie gegenstandslos. 7.3.   Von der Stadt Mikkeli gewährte Maßnahmen 7.3.1.   Garantie vom 12. Juni 2000 (Maßnahme 1) und Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2) Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (131) Garantie (Maßnahme 1): Wie in Erwägungsgründen (14)-(16) beschrieben, gewährte die Stadt Mikkeli diese Garantie im Juni 2000 und leistete im Dezember 2004 aus dieser Garantie herrührende Zahlungen. Nachdem die Stadt Mikkeli zum Gläubiger von Karjaportti geworden war, wurden die Darlehenskonditionen im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens geändert (Näheres hierzu in Erwägungsgründen 34-39). (132) In diesem Zusammenhang sind eine Reihe von Schritten auseinanderzuhalten. Zwar wird mit der Übernahme einer staatlichen Garantie eine Beihilfe gewährt, doch Zahlungen aufgrund der Garantie stellen keine staatliche Beihilfe dar (41). Eine Änderung der Darlehenskonditionen, nachdem der Staat als Bürge zum Gläubiger geworden ist, könnte hingegen eine staatliche Beihilfe darstellen. Im Folgenden wird untersucht, ob die im Juni 2000 gewährte Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Frage, ob die geänderten Darlehenskonditionen eine staatliche Beihilfe darstellen, wird im Zusammenhang mit der Maßnahme 6 bewertet (vgl. Erwägungsgründe 188-195). (133) Die Garantie wurde von der Stadt Mikkeli gewährt, erfolgte somit aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen. (134) Eine Maßnahme stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, der ihm unter normalen Marktbedingungen nicht erwachsen wäre. Die Kommission überprüft dies anhand der Garantiemitteilung 2000. Die Gewährung der Maßnahme fällt in den Geltungszeitraum der Garantiemitteilung 2000. Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes allerdings eindeutig hervorgeht, entspricht „der Begriff der staatlichen Beihilfe […] einem objektiven Sachverhalt, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft“ (42). Dementsprechend stützt sich die Kommission bei der hier anstehenden Würdigung auf die Garantiemitteilung 2008. (135) Nach Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: „a) Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten […], b) Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden […], c) Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung […] und d) Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt.“ (136) Im vorliegenden Fall befand sich der Kreditnehmer zum Gewährungszeitpunkt nicht in finanziellen Schwierigkeiten (vgl. Erwägungsgründe 123-128). Die zu bewertende Garantie deckt allerdings 100 % des Darlehens ab. (137) Darüber hinaus wurde die Garantie völlig entgeltfrei übernommen, obwohl sie nach eigener Einschätzung des gewährenden staatlichen Organs mit einem hohen Risiko behaftet war (43). Während Finnland vorbringt, dass Karjaportti auf dem Markt eine ähnliche Garantie hätte erhalten können, vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine Garantieprämie von Null der zum Gewährungszeitpunkt anwendbaren marktüblichen Prämie nicht ähnlich ist. Die Garantie deckte 100 % des betreffenden Darlehens ab, das sie gewährende staatliche Organ übernahm das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten also allein, außerdem wurde sie als uneingeschränkte Garantie gewährt, d. h., der Bürge haftet selbstschuldnerisch für die Hauptforderung, und der Gläubiger konnte den Bürgen zur Rückzahlung der Hauptforderung auffordern, sobald diese fällig wurde. (138) Aus diesen Gründen ist die Kommission im vorliegenden Fall im Gegensatz zu Finnland der Auffassung, dass die Maßnahme nicht als beihilfefrei zu befinden ist. (139) Das Argument Finnlands, dass die Maßnahme gemeinsam mit Dritten gewährt wurde, ist zurückzuweisen, da die an der Investition beteiligten Dritten den von Finnland übermittelten Angaben zufolge ebenfalls Eigentum des Staates waren. Daher ist davon auszugehen, dass die Maßnahme Karjaportti einen Vorteil verschaffte. (140) Eine Maßnahme wird dann als staatliche Beihilfe gewertet, wenn sie insofern spezifisch ist bzw. selektiven Charakter trägt, als sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die zu prüfende Maßnahme wurde Karjaportti, also einem bestimmten Unternehmen gewährt. Aus diesem Grund betrachtet die Kommission die Maßnahme als selektiven Vorteil für den Begünstigten. (141) Und schließlich muss die Kommission bewerten, ob die von der Stadt Mikkeli zugunsten von Karjaportti ergriffene Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem sie diesem Unternehmen gegenüber (potenziellen) Wettbewerbern, die keine staatliche Unterstützung erhalten, einen Vorteil verschafft. Zwischen den Mitgliedstaaten findet Handel mit Fleischerzeugnissen statt, und auf diesem Gebiet ist der Begünstigte tätig. Nach Auskunft Finnlands exportiert Karjaportti seine Erzeugnisse vorwiegend nach Russland, jedoch auch in die Mitgliedstaaten. Deshalb befindet die Kommission, dass die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (142) Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe. (143) Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2): Finnland bestreitet nicht, dass diese Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie verschaffte dem Begünstigten einen eindeutigen Vorteil, da er für die Grundstücksübertragung nichts bezahlen musste. Darüber hinaus erstattete die Stadt Mikkeli dem Begünstigten die Kosten für die Planierung des Grundstücks. Daher wird Karjaportti mit dieser Maßnahme nach dem Dafürhalten der Kommission ein Vorteil verschafft, den das Unternehmen auf dem Markt nicht erhalten hätte. (144) Darüber hinaus erfüllt die Maßnahme sämtliche übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wie in Erwägungsgründen 133, 140 und 141 beschrieben, erfolgte auch die Übertragung des Grundstücks aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen, sie trägt selektiven Charakter und verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (145) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wertet die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (146) Finnland macht geltend, dass die Garantie zusammen mit der Übertragung des Baugrundstücks für die Produktionsstätte in Tikkala als Regionalbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Zum Zeitpunkt, als die Maßnahmen 1 und 2 gewährt wurden, d. h. im Jahr 2000, waren die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 in Kraft (44). Die in Rede stehenden Maßnahmen wurden nicht im Rahmen eines Förderprogramms, sondern als Ad-hoc-Zahlungen gewährt. Da die Maßnahmen in einem Sektor gewährt wurden, auf den die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 anwendbar sind, fallen sie grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Leitlinien. Wie vorstehend in Erwägungsgründen 123-128 beschrieben, befand sich der Begünstigte zum Gewährungszeitpunkt nicht in Schwierigkeiten und war in Itä-Suomen ansässig, einem Regionalfördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Die Kommission bewertete das Projekt daher auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 1998. Diese Bewertung führte zu folgenden Ergebnissen: (147) Nach Abschnitt 2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 ist eine Regionalbeihilfe nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn zwischen den Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich das in Rede stehende Investitionsprojekt günstig auf die Entwicklung der Region auswirken sollte. Es trug zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit und zur direkten und indirekten Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt, sollte die neue Produktionsstätte die Zahl der Arbeitsplätze in der Region von 400 auf 550-600 anheben. (148) Die Voraussetzungen für zulässige Regionalbeihilfen sind in Abschnitt 4 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 beschrieben. (149) Als Erstes haben Regionalbeihilfen nach Randnummer 4.1 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 entweder produktive Investitionen (Erstinvestitionen) oder die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen zum Ziel. Unter einer Erstinvestition ist nach Randnummer 4.4 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte zu verstehen. Die in Rede stehenden Maßnahmen dienten der Errichtung einer neuen Produktionsstätte und stellen somit eine Erstinvestition im Sinne von Randnummer 4.4 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 dar. (150) Zweitens muss die Beihilfeintensität unterhalb der Schwelle für Regionalbeihilfen von 24 % liegen (45). Zur Berechnung der Beihilfeintensität müssen der Wert der Investition und das in zu prüfenden Maßnahmen beinhaltete Beihilfeelement bestimmt werden. a) Nach Randnummer 4.5 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 können bei der Berechnung der förderfähigen Kosten in diesem Zusammenhang auch die Kosten für Grundstücke, Gebäude und Anlagen berücksichtigt werden. Im Falle einer Übernahme sind ausschließlich die Kosten des Erwerbs dieser Aktiva zugrundezulegen. Finnland berechnete die förderfähigen Kosten im Einklang mit diesen Bestimmungen; das Ergebnis war ein Betrag von 25 935 928 EUR (vgl. Erwägungsgrund 22 und Tabelle III). b) Im Hinblick auf das Beihilfeelement unterbreitete Finnland eine Berechnung, deren Glaubwürdigkeit von der Kommission überprüft wurde. Zur Ermittlung der Höhe des Beihilfeelements für Maßnahme 1, die von der Stadt Mikkeli gewährte Garantie, ist die Garantiemitteilung 2000 heranzuziehen. Diese führt zur Bestimmung der Höhe des Beihilfeelements drei Möglichkeiten auf, eine davon ist die Berechnung „mit Hilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren“ (vgl. Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2000). Finnland hat die marktübliche Prämie für eine vergleichbare Garantie mit der von der Stadt Mikkeli erhobenen Garantiegebühr verglichen, was ein sachlich gerechtfertigtes und allgemein akzeptiertes Verfahren darstellt. Das Beihilfeelement der Maßnahme 2 wird mit dem Wert des Grundstücks zuzüglich der Kosten für dessen Planierung angesetzt, was ebenfalls zu akzeptieren ist. Wenn die Finanzhilfen von Finnvera und dem Ministerium für Handel und Industrie, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, eine staatliche Beihilfe darstellen würden, dann müsste das damit verbundene Beihilfeelement ebenfalls berücksichtigt werden. Die von Finnland vorgelegte Berechnung des Beihilfeelements, das mit dem Darlehen von Finnvera verbunden ist, wird ebenfalls als glaubwürdig erachtet. Die direkten Zuwendungen des Ministeriums für Handel und Industrie wurden in voller Höhe berücksichtigt. Für die Maßnahmen, die von der Stadt Mikkeli, Finnvera und dem Ministerium für Handel und Industrie gewährt wurden, ergibt sich insgesamt ein Beihilfeelement (berechnet als Bruttosubventionsäquivalent) in Höhe von 3 617 143 EUR (vgl. Tabelle II). (151) Das Beihilfeelement in Höhe von 3 617 143 EUR entspricht einer Beihilfeintensität von 13,95 % der förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 25 935 928 EUR. Die Beihilfeintensität bleibt damit unterhalb der Schwelle von 24 %. (152) Drittens müssen Beihilfen für Erstinvestitionen nach Randnummer 4.10 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 gewährleisten, dass die betreffende Investition während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt. Finnland hat bestätigt, dass die in Rede stehende Investition für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren erhalten bleibt. (153) Viertens muss der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung der Investition nach Randnummer 4.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 mindestens 25 % betragen. Finnland hat bestätigt, dass dies der Fall war. (154) Fünftens stellt die Kommission fest, dass die Anmeldung der Beihilfe im Einklang mit Randnummer 4.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 vor Beginn der Projektausführung erfolgte, dass die unter Randnummer 4.18 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 niedergelegten Kumulierungsvorschriften beachtet wurden und dass die Obergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschritten wurde. (155) Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 und 2 die in den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 niedergelegten Voraussetzungen erfüllen und daher mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 7.3.2.   Erwerb von Grundstücken (Maßnahme 3) (156) Grundsätzlich gilt der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auch für den Erwerb von Grundstücken oder anderen Vermögenswerten durch den Staat. Ein solcher Erwerb stellt eine staatliche Beihilfe dar, wenn er nicht als normales Handelsgeschäft betrachtet werden kann. Selbst wenn eine Behörde Waren und Dienstleitungen zum Marktpreis erwirbt, kann eine staatliche Beihilfe vorliegen, sofern ersichtlich ist, dass der Staat keinen tatsächlichen Bedarf an den fraglichen Grundstücken oder Vermögenswerten hatte (46). (157) Folglich muss die Kommission beurteilen, ob der Erwerb der Grundstücke als normales Handelsgeschäft betrachtet werden kann. Zu diesem Zweck gilt es zu prüfen, ob der von der Stadt Mikkeli gezahlte Preis dem Wert der erworbenen Grundstücke und des erworbenen Gebäudes entsprach. (158) Dem Beteiligten zufolge wäre ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht bereit gewesen, 6,7 Mio. EUR für die Fabrikgebäude zu zahlen, die die Stadt Mikkeli zu diesem Preis erwarb. (159) Finnland hat seinerseits der Kommission Anhaltspunkte für die Bewertung der Grundstücke übermittelt. Finnland zufolge hielt die Privatbank […] eine Hypothek in Höhe von 7,5 Mio. EUR auf eines der Grundstücke, das zum Zeitpunkt des Erwerbs verkauft wurde (47). (160) Finnland teilte der Kommission mit, dass es keine Bewertung des Grundstücks gebe. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Wert der von einer Privatbank gehaltenen Hypothek Aufschluss über den Wert des Grundstücks geben kann. Denn bevor eine Bank Sicherheiten akzeptiert, nimmt sie eine Bewertung des fraglichen Grundstücks vor, um ihre Ansprüche aus der Hypothek befriedigen zu können, falls der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleichen kann. (161) Die Stadt Mikkeli bezahlte für die in Rede stehenden Grundstücke einen Kaufpreis von 6 646 787 EUR, dies ist weniger als die Höhe der eingetragenen Hypothek, die eine private Partei vor Abschluss des Kaufvertrags auf eines der Grundstücke hielt. Neben diesem Grundstück wurden noch fünf weitere und ein Gebäude an die Stadt Mikkeli verkauft. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Stadt Mikkeli die Immobilien in der Absicht erwarb, die Flächen durch eine Änderung des Nutzungsplans in ein Wohngebiet umzuwidmen; die Grundstücke befanden sich in der Nähe des Stadtzentrums und eines attraktiven Wohngebiets. (162) Auf der Grundlage des Vorstehenden wurden die Zweifel, die die Kommission im Eröffnungsbeschluss bezüglich des Preises für die Grundstücke und Gebäude äußerte, beigelegt. Die Kommission stellt fest, dass die Stadt Mikkeli die Grundstücke und das Gebäude zu einem Preis erwarb, der ihrem Wert entsprach, und dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt ist. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltet. 7.3.3.   Garantie vom 8. März 2004 (Maßnahme 4) und Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5) (163) Im Hinblick auf die Garantie, die im Juni 2000 gewährt wurde, sind eine Reihe von Schritten zu unterscheiden (Gewährung der Garantie, Zahlung aufgrund der Garantie; Änderung der Darlehenskonditionen; vgl. Erwägungsgrund 132). Daher wird im Folgenden untersucht, ob die im März 2004 und im Mai 2004 gewährten Garantien staatliche Beihilfen darstellen. Die Frage, ob die geänderten Darlehenskonditionen eine staatliche Beihilfe sind, wird im Zusammenhang mit der Maßnahme 6 bewertet (vgl. Erwägungsgründe 188-195). Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (164) Maßnahme 4: Im Gegensatz zur Argumentation Finnlands, die in Erwägungsgrund (92) vorgestellt wird, stellt die Kommission fest, dass die Überführung bestehender Verbindlichkeiten in eine neue Garantie eine staatliche Beihilfe darstellen kann. In diesem Zusammenhang ist zwischen einer bestehenden und einer neuen Beihilfe zu unterscheiden. Als bestehende Beihilfe gilt per definitionem eine Einzelbeihilfe, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden ist (Artikel 1 Absatz b der Verfahrensverordnung). Als neue Beihilfe hingegen gelten „Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“ (Artikel 1 Absatz c der Verfahrensverordnung). Nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (48) ist eine solche Änderung „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“. (165) Tatsächlich übernahm die Stadt Mikkeli am 8. März 2004 eine neue Garantie zur Absicherung eines neuen Darlehens, das am 14. April 2004 von Tapiola gewährt wurde. Die neue Garantie kann nicht als Fortsetzung der alten Garantie gewertet werden, da sie für ein neues Darlehen, für das neue Konditionen galten, gewährt wurde. Der Umstand, dass dieses Darlehen an die Stelle eines von Tapiola im Jahr 1992 gewährten Darlehens trat, für das die Stadt Mikkeli bereits gebürgt hatte, ändert diese Einschätzung der Kommission nicht. Zwar trifft es zu, dass der Umfang des neuen Darlehens dem unter dem alten Darlehen ausstehenden Betrag entsprach und dass es Karjaportti zu einem günstigeren Zinssatz gewährt wurde (4,5 % p. a. für das alte Darlehen; 4 % p. a. für das neue Darlehen); doch die Laufzeit des Darlehens wurde geändert (das alte Darlehen hätte binnen zehn Jahren zurückgezahlt werden müssen, also im November 2002; die Rückzahlung des neuen Darlehens war bis 2014 vorgesehen). Der Gesamtbetrag des neuen Darlehens (Hauptbetrag plus Zinsen für die Jahre 2004-2014) ist höher als derjenige des alten Darlehens. Mit der Gewährung der neuen Garantie wuchs demnach im Vergleich zur alten Garantie das Risiko für die Stadt Mikkeli und damit auch der Wert der Maßnahme. Mit der neuen Garantie wurde eine Änderung der alten Garantie vorgenommen, die bedingt, dass die neue Garantie als staatliche Beihilfe zu werten ist. Die Argumentation Finnlands, dass die alte Garantie als bestehende Beihilfe zu werten sei, weil sie vor dem Beitritt Finnlands übernommen wurde, und dass mit der neuen Garantie keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, ist damit nichtig. (166) Die Frage, ob dem Begünstigten mit der Garantie ein Vorteil verschafft wurde, ist auf der Grundlage der Garantiemitteilung 2008 zu bewerten. Die Gewährung der Maßnahme fällt in den Geltungszeitraum der Garantiemitteilung 2000. Wie unter Randnummer (134) erläutert, stützt sich die Kommission bei der Bewertung der Maßnahme jedoch auf die Garantiemitteilung 2008. Laut Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei einer vom Staat gewährten Einzelgarantie ausgeschlossen werden, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund 135). Die zu bewertende Garantie deckt 100 % des Darlehens ab. Allein deswegen kann auf der Grundlage von Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008 nicht ausgeschlossen werden, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Darüber hinaus stellt die Kommission im Gegensatz zum Vorbringen Finnlands fest, dass sich Karjaportti bereits im März 2004 in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 befand (vgl. Erwägungsgründe 123-128); auch aus diesem Grund fällt die Garantie nicht unter Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung 2008. (167) Darüber hinaus wurde die Garantie völlig gebührenfrei gewährt, obwohl sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand und von einem erheblichen Risiko für die Stadt Mikkeli auszugehen war. Die Garantie deckte 100 % des betreffenden Darlehens ab, das gewährende staatliche Organ übernahm das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten also allein, außerdem wurde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.