Europäische Union

2013/8/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die massnahmen SA. 27420 (C 12/2009) (ex N 19/2009) Finnlands zugunsten von Osuuskunta Karjaportti (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3249) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0008. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s Monate begrenzt war. 4.1.11.   Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12) (83) In ihrer ersten Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sich die Stadt Mikkeli mit ihrer Zustimmung zur Umschuldung der Verbindlichkeiten wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger verhalten hatte, und schätzte die Maßnahme vorläufig als staatliche Beihilfe ein. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Umschuldung mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 im Einklang stand, da der Grundsatz der einmaligen Gewährung offenbar nicht erfüllt war. Darüber hinaus erfüllte die Umschuldung nicht die an eine Rettungsbeihilfe geknüpften Voraussetzungen. Da sie nicht auf sechs Monate begrenzt war, stand sie nicht im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien. 4.2.   Von Finnvera gewährte Maßnahmen (Maßnahmen 13-17) (84) Im zweiten Eröffnungsbeschluss vertrat die Kommission die Einschätzung, dass die Maßnahmen auf der Grundlage staatlicher Mittel erfolgten und dem Staat zuzurechnen waren, da Finnvera zu 100 % Eigentum des finnischen Staates ist. Im Hinblick auf die Darlehen hatte die Kommission Zweifel daran, dass der erhobene Zinssatz höher war als die einschlägigen Referenzsätze. Außerdem standen ihr nicht hinreichend Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob die Maßnahmen gemeinsam mit denjenigen der Privatinvestoren und zu gleichwertigen Bedingungen gewährt wurden. Die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Garantien unter bestehenden Garantieregelungen gewährt wurden, denn Garantien für ein großes Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, fallen nicht unter diese Regelungen. Für den Fall, dass die Maßnahmen außerhalb einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurden, zog die Kommission in Zweifel, dass sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang standen. 5.   BEMERKUNGEN FINNLANDS 5.1.   Von der Stadt Mikkeli gewährte Maßnahmen 5.1.1.   Garantie vom 12. Juni 2000 (Maßnahme 1) (85) Finnland macht geltend, dass die Garantie nicht als staatliche Beihilfe zu werten sei, da Karjaportti wahrscheinlich auch auf dem privaten Kapitalmarkt eine solche Garantie hätte erlangen können. Finnland verweist darauf, dass Tapiola das durch die fragliche Garantie gesicherte Darlehen im Rahmen eines Finanzierungspakets mit einem Umfang von 25 Mio. EUR gewährt hatte, das für Investitionen in die Produktionsstätte in Tikkala vorgesehen war. Auch andere Parteien hätten zu dieser Finanzierung beigetragen. Die staatliche Förderung für die Investition bestand aus der Übertragung des Grundstücks und der Übernahme der Kosten für dessen Planierung durch die Stadt Mikkeli (vgl. Erwägungsgründe 89 und 90), den von Finnvera gewährten Darlehen und Garantien sowie den direkten Zuwendungen des Ministeriums für Handel und Industrie. (86) Darüber hinaus behauptet Finnland, dass die Stadt Mikkeli sämtliche Unternehmen, die Garantien beantragen, gleich behandle. (87) Wenn die Maßnahme als staatliche Beihilfe zu werten sei, so Finnland, dann wäre sie als solche mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (35) („Regionalbeihilfeleitlinien 1998“) im Einklang stehe. Große Unternehmen kämen für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Frage, sofern die Beihilfemaßnahmen den Betrag von 24 % der förderfähigen Nettokosten nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere legte Finnland eine Berechnung vor, der zufolge das Bruttosubventionsäquivalent selbst unter Berücksichtigung der gesamten staatlichen Investitionsförderung unter 24 % bleiben würde. 5.1.2.   Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2) (88) Finnland behauptet, dass der aktuelle Buchwert des Grundstücks kein für den Vergleich geeigneter Indikator sei, um seinen Wert zum Zeitpunkt der Übertragung zu bestimmen. Die Stadt Mikkeli schätzt den Marktwert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Übertragung auf 300 000 EUR. Den Angaben Finnlands zufolge beliefen sich die Kosten für die Planierung des Grundstücks auf 2 Mio. FIM (336 376 EUR). (89) Finnland ist der Ansicht, dass die Übertragung des Grundstücks und die Übernahme der Kosten für seine Planierung im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 (vgl. Erwägungsgrund 87) erfolgten. 5.1.3.   Erwerb von Grundstücken (Maßnahme 3) (90) Finnland zufolge stand der Erwerb von Grundstücken im Jahr 2002 im Zusammenhang mit dem Bauprojekt für die Produktionsstätte in Tikkala, für die Karjaportti eine Finanzierung benötigte. Finnland behauptet, dass die Immobilien zum Marktpreis erworben wurden. Bei der Bewertung sei berücksichtigt worden, dass sie erworben wurden, um die bislang zum Teil noch als Gewerbegebiet genutzten Flächen vorwiegend in Wohngebiete umzuwidmen. Außerdem waren sie mit Hypotheken zugunsten privater Gläubiger belastet; eines der sechs Grundstücke allein war insgesamt mit ungefähr 9,6 Mio. EUR belastet, was bestätigt, dass der Wert der Immobilien den Kaufpreis überstieg. Die Stadt Mikkeli habe sich daher wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten und der Kauf stelle keine staatliche Beihilfe dar. 5.1.4.   Garantie vom 8. März 2004 (Maßnahme 4) (91) Finnland erklärt, dass das durch die Garantie besicherte Darlehen gewährt wurde, um ein früheres, 1992 gewährtes Rentendarlehen abzulösen. Für dieses Rentendarlehen hatte damals die Stadt Mikkeli zusammen mit Finnvera und […] eine Garantie gewährt. Als Sicherheit hierfür hatte die Stadt Mikkeli eine Schuldverschreibung im Wert von 7,5 Mio. FIM (1 261 409 EUR) auf eine Immobilie von Karjaportti erhalten. Als die Stadt Mikkeli am 8. März 2004 die Garantie gewährte, behielt sie diese Sicherheit. (92) Finnland macht geltend, dass die ursprüngliche Garantie gewährt wurde, bevor Finnland der EU beitrat. Als die Stadt Mikkeli am 8. März 2004 die neue Garantie gewährte, sei keine neue Förderung erfolgt, da die ursprüngliche Garantie unter Beibehaltung ausreichender Sicherheiten in eine neue Garantie umgewandelt worden sei. Außerdem hätten zur selben Zeit auch andere Bürgen des ursprünglichen Rentendarlehens von 1992 Darlehen an Karjaportti vergeben. (93) Und schließlich bestreitet Finnland, dass sich Karjaportti im Frühjahr 2004 in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 befand. Finnland zufolge waren die Marktaussichten in der ersten Jahreshälfte 2004 zufriedenstellend, und Karjaportti hatte für 2004 einen Gewinn von 3 Mio. EUR veranschlagt. Außerdem konnte Karjaportti im Frühjahr und Sommer 2004 von privaten Geldgebern zu verhältnismäßigen geringen Zinssätzen Darlehen erhalten. Und schließlich sei Karjaportti im Dezember 2004 als rentables Unternehmen eingeschätzt worden, da die Gläubiger trotz seiner anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten der Umstrukturierung zustimmten. Andernfalls wäre Karjaportti für insolvent erklärt worden. 5.1.5.   Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5) (94) Finnland betrachtet die Garantie als Fortführung der Finanzierung, die im Jahr 2000 von der Stadt Mikkeli für die Investition in die Produktionsstätte in Tikkala gewährt worden war. Die Garantie sei gewährt worden, um den ursprünglich im Jahr 2000 aufgestellten Investitionsplan zu Ende zu führen. Zum Gewährungszeitpunkt der Garantie habe sich Karjaportti nicht im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 in Schwierigkeiten befunden, wie bereits in Bezug auf die im März 2004 gewährte Garantie vorgebracht (vgl. Erwägungsgrund 93). (95) Finnland macht geltend, dass die Garantie, wenn sie eine staatliche Beihilfe beinhalten würde, mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, da sie mit den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 im Einklang stehe. Große Unternehmen kämen für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Frage, sofern die Beihilfemaßnahmen den Betrag von 24 % der förderfähigen Nettokosten nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da das Beihilfeelement der Garantie nur 57 835 EUR betrage, während sich die Gesamtinvestitionen von Karjaportti in Tikkala auf […] EUR beliefen. 5.1.6.   Gerichtlich beaufsichtigtes Umstrukturierungsverfahren (Maßnahme 6) (96) Finnland macht geltend, dass die Maßnahmen ausnahmslos mit dem Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens zusammenhingen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sind gesetzliche Regelungen über Sanierung und Insolvenz als solche nicht automatisch als staatliche Beihilfen zu betrachten (36). (97) Zweitens seien während des Verfahrens keine neuen Darlehen gewährt worden, sondern die Rückzahlung der vor der Umstrukturierung gewährten Darlehen sei im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung über die Umstrukturierung von Unternehmen unter Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger gestundet worden. Neben den Forderungen der Stadt Mikkeli seien während des Verfahrens auch die Forderungen privater Marktteilnehmer neu geregelt worden. Die Gläubiger von Karjaportti wurden in mehrere Gruppen eingeteilt. Für die Forderungen jeder Gläubigergruppe galten jeweils gleichwertige und ähnliche Bedingungen. Finnland weist darauf hin, dass dies insbesondere auf die gesicherten Schulden gegenüber der Stadt Mikkeli zutrifft. Dies deute darauf hin, dass sich die Stadt Mikkeli mit ihrer Zustimmung zum gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren wie ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe. (98) Des Weiteren verweist Finnland darauf, dass es die Stadt Mikkeli für rentabler erachtet habe, eine Umschuldung vorzunehmen, als eine Insolvenz und dauerhafte Schließung Karjaporttis zuzulassen, dies ergebe sich auch aus der Liquidationsbilanz, die dem Umstrukturierungsplan beigefügt sei. (99) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 vertritt Finnland die Auffassung, dass ein einem Umstrukturierungsverfahren unterliegendes Unternehmen grundsätzlich als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zu gelten habe. Anschließend wiederholt Finnland, dass das Umstrukturierungsverfahren keine staatliche Beihilfe darstellte und dass die Stadt Mikkeli während des Umstrukturierungsverfahrens keine Unterstützungsmaßnahmen leistete. (100) Als Nächstes bringt Finnland zu jeder gewährten Maßnahme Argumente vor: Im Hinblick auf das Fälligwerden der Garantie der Stadt Mikkeli für das im Jahr 2000 gewährte Darlehen macht Finnland geltend, dass Mikkeli Karjaportti kein neues Darlehen gegeben habe, sondern lediglich, wie im Rahmen solcher Umstrukturierungsverfahren üblich, auf Aufforderung von Tapiola hin, zu Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens als Gläubiger eingetreten sei. Bezüglich der Rückzahlungsbedingungen für das Darlehen weist Finnland darauf hin, dass diese im Umstrukturierungsplan im Einzelnen festgelegt wurden und für alle Gläubiger derselben Gruppe gleich waren. (101) Im Hinblick auf die offenen Gebühren stellt Finnland klar, dass diese Schulden gegenüber der städtischen Liegenschaftsverwaltung, den städtischen Wasserwerken und den städtischen Abfallwirtschaftsbetrieben bestehen. Diese Forderungen bestehen aus offenen Gebühren, die vor Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens angefallen waren. Für diese Verbindlichkeiten hatte die Stadt Mikkeli keine Garantie übernommen, da sie der Stadt gegenüber bestanden. Daher wurden sie zu Beginn des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens als ein einziger Posten in den Umstrukturierungsplan aufgenommen. 5.1.7.   Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7) (102) Finnland behauptet, dass die Immobiliengesellschaft Kiinteistö Oy Suksimäki Karjaportti zum Marktpreis abgekauft wurde. Finnland reichte eine Schätzung eines unabhängigen Gutachters ein, nach dem der Wert der betreffenden Anteile auf Grundlage des aktuellen Mietniveaus ungefähr 1 Mio. EUR betragen habe. Dieser Wert sei anhand der tatsächlichen Miethöhen angepasst und die Anteile seien entsprechend zu einem Preis von 860 000 EUR erworben worden. Folglich enthalte dieser Immobilienkauf kein Beihilfeelement. 5.1.8.   Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8) (103) Im Hinblick auf die Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in ein Darlehen führt Finnland als Erstes an, dass die Aussetzung von Zinszahlungen im Rahmen gerichtlich beaufsichtigter Umstrukturierungsverfahren üblich sei. Das finnische Recht sehe die Umwandlung solcher nicht gezahlter Zinsen in Darlehen vor, die besser bewertet werden als andere Darlehen. Darüber hinaus vertritt Finnland die Auffassung, dass die Umwandlung der nicht gezahlten Zinsen in Darlehen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, da neben der Stadt Mikkeli auch private Gläubiger Forderungen aus nicht gezahlten Zinsen in Darlehen umwandelten. 5.1.9.   Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10) (104) Finnland bestätigt, dass die Verbuchung der Schulden als Verluste eine rein buchhalterische Maßnahme aufseiten des Gläubigers darstellte, die im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip und den diesbezüglichen Bestimmungen im Buchführungsgesetz (1336/1997) erfolgte. Finnland macht geltend, dass die Abschreibung der Schulden keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hatte, d. h., die Schulden wurden nicht erlassen. Die Stadt Mikkeli bestätigte, dass sie die als Verluste verbuchten Schulden nicht erlassen hat und sie weiterhin einzutreiben beabsichtigt. Diese Schulden gehören im gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren zu den gesicherten Verbindlichkeiten. 5.1.10.   Für 2009 geplante, nicht umgesetzte Garantie (Maßnahme 11) (105) Bevor die Anmeldung der Garantie im März 2010 zurückgezogen wurde, hatte Finnland behauptet, dass die Garantie nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Da die Anmeldung zurückgezogen wurde, wird die Argumentation Finnlands hier nicht im Einzelnen vorgestellt. 5.1.11.   Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12) (106) Finnland macht geltend, dass die Umschuldung von Verbindlichkeiten als fester Bestandteil eines gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens keine staatliche Beihilfe darstelle. Finnland zufolge hatten sich die Gläubiger von Karjaportti darauf verständigt, dass die Umschuldung eine vernünftige Alternative sei, die dem Schutz ihrer Forderungen diene. Finnland setzt die Kommission davon in Kenntnis, dass die angemeldete Umschuldung nicht durchgeführt wurde, da das Verwaltungsgericht von Kuopio (Kuopion Hallinto-Oikeus) dies unterbunden habe. Finnland erklärt, dass die Schulden Karjaporttis trotzdem gestundet wurden, nachdem das Unternehmen im Zeitraum 2009-2011 mehrere Vorschläge unterbreitet hatte, die von der Stadt Mikkeli angenommen worden waren. Finnland behauptet, dass diese spätere Umschuldung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehe, da die Stadt Mikkeli und alle übrigen Gläubiger sie zu gleichen Bedingungen durchgeführt hätten. 5.2.   Von Finnvera gewährte Maßnahmen 5.2.1.   Garantie vom 17. März 2004 (Maßnahme 13) (107) Nach Einschätzung von Finnland wurde besagte Garantie im Einklang mit der Garantiemitteilung 2000 gewährt. Keinesfalls stelle sie eine staatliche Beihilfe dar. Erstens habe sie kein erhöhtes Risiko für Finnvera bedingt, da sie an die Stelle einer Garantie trat, die Finnvera früher (1992) für ein Rentendarlehen gewährt hatte. Dieses Darlehen wurde 2004 von einem neuen Rentendarlehen abgelöst, für das Finnvera die fragliche Garantie übernahm. Außerdem räumten zur gleichen Zeit zwei private Gläubiger Karjaportti Kreditfazilitäten ein, um den Aufschub der 2004 fälligen Zahlungen zu finanzieren. Des Weiteren sei für die Garantie eine hohe Gebühr erhoben wurden, und das darin enthaltene Beihilfeelement liege unterhalb der De-minimis-Schwelle. Und schließlich seien die Prognosen für Karjaportti zum Zeitpunkt der Garantiegewährung gut gewesen. 5.2.2.   Darlehen vom 12. Januar 2006 (Maßnahme 14) (108) Nach Einschätzung Finnlands stellte das 2006 gewährte Darlehen keine staatliche Beihilfe dar, da sich Finnvera bei der Umwandlung der nicht gezahlten Zinsen in ein neues Darlehen im Rahmen des Umstrukturierungsplans wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger verhalten habe. Darüber hinaus hätten private Gläubiger die ihnen geschuldeten Zinsen kurz vor Finnvera zu ähnlichen Bedingungen in neue Darlehen umgewandelt. 5.2.3.   Garantie vom 14. September 2006 (Maßnahme 15) (109) Nach Einschätzung von Finnland wurde besagte Garantie im Einklang mit der Garantiemitteilung 2000 gewährt. Keinesfalls stelle die Garantie eine staatliche Beihilfe dar, da sie sich nur auf 16,7 % des Betrags von 1,8 Mio. EUR erstreckte und der Rest durch Garantien privater Gläubiger abgedeckt wurde. 5.2.4.   Darlehen vom 6. Juli 2007 (Maßnahme 16) (110) Nach Ansicht Finnlands stellte das 2007 gewährte Darlehen keine staatliche Beihilfe dar, da Finnvera gemeinsam mit zwei privaten Gläubigern gehandelt habe, die zur gleichen Zeit zu ähnlichen Bedingungen neue Darlehen gewährten. Darüber hinaus wurde das Darlehen durch wertvolle Hypotheken und Unternehmenshypotheken gesichert. 5.2.5.   Garantie vom 9. Januar 2008 (Maßnahme 17) (111) Nach Einschätzung Finnlands wurde besagte Rückgarantie im Einklang mit der Garantiemitteilung 2000 gewährt. Keinesfalls stelle sie eine staatliche Beihilfe dar, da der zweite Beteiligte ein privater Geldgeber war und Finnvera eine weitaus höhere Gebühr erhob als jener. 6.   BEMERKUNGEN VON BETEILIGTEN (112) Der Beteiligte beschränkte seine Bemerkungen auf die Maßnahmen 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 10. 6.1.1.   Garantie vom 12. Juni 2000 (Maßnahme 1) (113) Der Beteiligte erklärt, dass die Garantie als Sicherheit für ein Darlehen in Höhe von 25 Mio. EUR, die in eine neue Produktionsstätte investiert werden sollten, gewährt wurde. 6.1.2.   Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2) (114) Der Beteiligte bringt vor, dass Karjaportti ein Grundstück zugewiesen wurde und dass die Stadt Mikkeli versorgungstechnische und andere technische Leistungen übernommen habe, deren Kosten sich auf insgesamt 2,5 Mio. FIM beliefen. Karjaportti bezahlte für das Grundstück 1,2 Mio. FIM. In den Büchern von Karjaportti ist das Grundstück mit 403 000 EUR bewertet, und der Beteiligte stellt sich die Frage, ob die Übertragung des Grundstücks eine staatliche Beihilfe darstellte. 6.1.3.   Erwerb von Grundstücken (Maßnahme 3) (115) Der Beteiligte wirft der Stadt Mikkeli vor, sie habe für insgesamt 6,7 Mio. EUR sechs leerstehende Fabrikgebäude in Mikkeli gekauft. Ein Investor, der im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorgeht, hätte einem Unternehmen, das sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befand, nicht zu einem solchen Preis Immobilien abgekauft. 6.1.4.   Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5) (116) Der Beteiligte behauptet, dass sich Karjaportti zum Zeitpunkt der Garantiegewährung in ernsten Schwierigkeiten befunden habe. Das Unternehmen sei gegenüber der Stadt Mikkeli und der Unternehmensgruppe, deren Eigentümerin sie ist, bereits hoch verschuldet gewesen. 6.1.5.   Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7) (117) Der Beteiligte bringt vor, dass der Preis, der für die Anteile an der Immobiliengesellschaft gezahlt wurde, höher gewesen sei als der Buchwert der Anteile. 6.1.6.   Abschreibung von Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10) (118) Der Beteiligte übermittelte eine Kopie des Protokolls der Sitzung der Stadtverwaltung von Mikkeli mit Datum vom 5. Februar 2007, auf der die Schuldenabschreibung in der Jahresbilanz 2006 beschlossen wurde. Ferner war es nach dem Dafürhalten des Beteiligten zumindest ungewöhnlich, dass die Stadt Mikkeli in ihrem Jahresabschluss 2008 Schulden Karjaporttis in Höhe mehrerer Millionen Euro abschrieb; und er stellt insbesondere die Frage, aus welchen Beweggründen Mikkeli zur selben Zeit bereit war, Karjaportti weitere Garantien zu gewähren. 7.   WÜRDIGUNG (119) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (120) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten Voraussetzungen müssen kumulativ, also alle zugleich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe gewertet werden kann. (121) Während Artikel 107 Absatz 1 AEUV das allgemeine Verbot staatlicher Beihilfen innerhalb der Union vorschreibt, regeln Artikel 107 Absatz 2 und 107 Absatz 3 AEUV Ausnahmen von dieser allgemeinen, in Artikel 107 Absatz 1 niedergelegten Regel, dass solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (122) In den folgenden Abschnitten prüft die Kommission jede beschriebene Maßnahme einzeln im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Bei Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen, bewertet die Kommission anschließend deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Dabei unterscheidet die Kommission zwischen zurückgezogenen Maßnahmen, von der Stadt Mikkeli gewährten Maßnahmen und von Finnvera gewährten Maßnahmen. Vorab wird bewertet, zu welchem Zeitpunkt Karjaportti als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnte. 7.1.   Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten (123) Sowohl im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe als auch auf die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt ist von Belang, ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Frage, ob Karjaportti als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden kann, muss für die Zeit bis zum 9. Oktober 2004 auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 beurteilt werden, die bis zu besagtem Datum in Kraft waren (37). Vom 10. Oktober 2004 an sind die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 anwendbar (38). (124) Im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn es die sogenannten harten Kriterien erfüllt, die unter Randnummer 5 dieser Leitlinien niedergelegt sind, d. h., wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Auch wenn die harten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann ein Unternehmen nach Randnummer 6 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 die „typischen Symptome[n] eines Unternehmens in Schwierigkeiten“ aufweisen, hierzu zählen zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts (die sogenannten weichen Kriterien). In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 sind unter den Randnummern 10 und 11 ähnliche harte und weiche Kriterien aufgeführt. (125) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass Karjaportti im Jahr 2000 weder Kapitaleinbußen verzeichnete noch die „typischen Symptome“ eines Unternehmens in Schwierigkeiten zeigte. Vielmehr stellte sich Karjaportti als gesundes Unternehmen dar, das im Zeitraum 2000-2002 einen hohen Umsatz, ein positives Betriebsergebnis, ein stabiles Aktienkapital und verhältnismäßig umfangreiche Rücklagen aufwies (vgl. auch Tabelle I). (126) In den folgenden Jahren trübte sich die Lage ein. V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.