Europäische Union

2013/8/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die massnahmen SA. 27420 (C 12/2009) (ex N 19/2009) Finnlands zugunsten von Osuuskunta Karjaportti (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3249) Text von Bedeutung für den EWR

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Stundung der Zahlungen in EUR Gläubiger großer gesicherter Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten Teilzahlungen, fällig am 1.7.2009, 2.1.2010 und 1.7.2010 % der Verbindlichkeiten insgesamt Teilzahlungen, fällig am 2.1.2011 und 1.7.2011 % der Verbindlichkeiten insgesamt Teilzahlung, fällig halbjährlich vom 2.1.2012 bis 2.1.2015 % der Verbindlichkeiten insgesamt Teilzahlung, fällig am 1.7.2015 % der Verbindlichkeiten insgesamt Nordea Bank […] […] […] […] […] […] […] […] […] Nordea Financing […] […] […] […] […] […] […] […] […] OKO/Pohjola Bank […] […] […] […] […] […] […] […] […] Finnvera […] […] […] […] […] […] […] […] […] Stadt Mikkeli […] […] […] […] […] […] […] […] […] Stadt Mikkeli […] […] […] […] […] […] […] […] […] Summe 24 579 150 500 000 2  % 1 000 000 4  % 1 500 000 6  % 10 579 150 43  % Bedingter Forderungsverzicht (42) Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass die Rückzahlung der Darlehen und offenen Gebühren an die Stadt Mikkeli bis zum Jahr 2015 abgeschlossen ist, wobei der größte Teil des ausstehenden Betrags 2015 fällig wird. Sollte Karjaportti zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens 2015 bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen nicht erfüllen (Quotient aus Verbindlichkeiten und Umsatzrendite höher als 4), wird die Stadt Mikkeli auf maximal [0-3] Mio. EUR der ausstehenden Forderungen verzichten. (43) Auch die Forderungen der übrigen Gläubiger werden zum Ende des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens reduziert. Nordea Bank wird auf maximal [0-3 ] Mio. EUR und Nordea Financing auf maximal [0-2] Mio. EUR verzichten. Die Forderung von Finnvera wird um höchstens [0-2] Mio. EUR herabgesetzt. Die Forderung in Höhe von […] wird nicht reduziert. Laut Umstrukturierungsplan werden die Beträge, um die die gesicherten Verbindlichkeiten reduziert werden, auf der Grundlage des Werts der Sicherheiten für zwei Szenarios berechnet: Im ersten Szenario setzt Karjaportti den Betrieb fort, im zweiten Szenario stellt Karjaportti den Betrieb um oder ein, so dass die Sicherheiten verwertet werden müssen. Die Werte für beide Szenarios wurden getrennt voneinander durch zwei unabhängige Bewertungen ermittelt (23). Anschließend wurde der konkrete Betrag, um den die gesicherten Verbindlichkeiten verringert werden, für jeden Gläubiger einzeln berechnet, und zwar unter Berücksichtigung der Rangfolge der Gläubiger und mithilfe eines Vergleichs der Werte beider Szenarios. 3.1.6.   Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7) (44) Am 2. September 2005 verkaufte Karjaportti 50 % seiner Anteile an der Immobiliengesellschaft Kiinteistö Oy Suksimäki zum Preis von 860 000 EUR an ein stadteigenes Unternehmen von Mikkeli. 3.1.7.   Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8) (45) Für den Zeitraum 16. Dezember 2004 bis 19. Dezember 2005 blieb Karjaportti die Zinszahlungen schuldig, die für die gesicherten Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Mikkeli fällig wurden (24). Diese Zinszahlungen, die sich auf 281 982 EUR beliefen, wurden per Beschluss des Stadtrats von Mikkeli mit Datum vom 19. Dezember 2005 in ein Darlehen mit einer Laufzeit bis Ende 2010 umgewandelt. Der Zinssatz für dieses Darlehen entspricht dem 3-Monats-Euribor zuzüglich 0,3 %. Die Rückzahlung sollte im März 2009 beginnen und in vier gleichen Teilzahlungen erfolgen, die zweimal jährlich fällig wurden, so dass im Jahr 2009 und im Jahr 2010 jeweils 144 991 EUR getilgt werden sollten (25). Die Rückzahlung der fälligen Beträge wurde zumindest teilweise gestundet (vgl. Maßnahme 12). (46) Im Grundsatz war die im Jahr 2005 erfolgte Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen im Umstrukturierungsplan vorgesehen. Unter diesem Plan sollten nicht nur die Stadt Mikkeli, sondern alle abgesicherten Gläubiger in diesem Zusammenhang gleich behandelt werden. Entsprechend wandelte [ein privater Gläubiger] die Zinszahlungen am 28. Dezember 2005 in ein Darlehen über rund 1 623 000 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 um. Der Zinssatz für dieses Darlehen entsprach dem 3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 %. Die Rückzahlung sollte im Jahr 2009 beginnen. [Ein anderer privater Gläubiger] wandelte die fälligen Zinszahlungen am 29. Dezember 2005 in ein Darlehen in Höhe von rund 1 532 500 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 um. Der Zinssatz für dieses Darlehen entsprach dem 3-Monats-Euribor zuzüglich 2 %. Die Rückzahlung sollte im Jahr 2009 beginnen. 3.1.8.   Abschreibung von Verbindlichkeiten im Jahresabschluss 2006 (Maßnahme 9) (47) Per Beschluss vom 5. Februar 2007 erklärte sich die Stadtverwaltung von Mikkeli bereit, in ihrem Jahresabschluss 2006 eine Forderung gegenüber Karjaportti in Höhe von 274 023 EUR abzuschreiben. Die Abschreibung der Forderungen im Jahresabschluss hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, so dass die Stadt Mikkeli weiterhin die Rückzahlung der Schulden betrieb. 3.1.9.   Abschreibung von Verbindlichkeiten im Jahresabschluss 2008 (Maßnahme 10) (48) In ihrem Jahresabschluss 2008 nahm die Stadt Mikkeli eine Abschreibung für unsichere Forderungen gegenüber Karjaportti in Höhe von 5,7 Mio. EUR vor. Die Abschreibung der Forderung im Jahresabschluss hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, so dass die Stadt Mikkeli weiterhin die Rückzahlung der Schulden betrieb. 3.1.10.   Für 2009 geplante, nicht umgesetzte Garantie (Maßnahme 11) (49) Am 8. Dezember 2008 übernahm der Stadtrat von Mikkeli per Beschluss eine selbstschuldnerische Garantie für ein bevorstehendes Darlehen Tapiolas an Karjaportti in Höhe von 2,75 Mio. EUR. Der Stadtrat bevollmächtigte die Stadtverwaltung, die genauen Bedingungen dieser Garantie festzulegen, d. h. die Garantie in die Praxis umzusetzen. Der Anmeldung zufolge hätte sich die Garantie auf 5 819 807 EUR zu einem Zinssatz von 3,65 % belaufen sollen. Als Entgelt für die Garantie sieht die angemeldete Maßnahme eine einmalige Gebühr von 4 % vor, und die Garantie wird für zehn Jahre gewährt (26). (50) Da beim Verwaltungsgericht von Kuopio (Kuopion Hallinto-Oikeus) eine Beschwerde einging, wurde der Beschluss des Stadtrats von Mikkeli nicht umgesetzt. Auf besagte Beschwerde hin wies das Gericht die Stadt Mikkeli an, die Umsetzung der Garantie auszusetzen und die Kommission um die Genehmigung dieser Beihilfe zu ersuchen. (51) Da der Beschluss des Stadtrats von Mikkeli, die Garantie zu stellen, nicht bestätigt wurde, sah Tapiola davon ab, Karjaportti das Darlehen zu gewähren. Schließlich zog Finnland im März 2010 die Anmeldung der Garantie zurück, da Karjaportti seinen Antrag auf die Garantie zurückgezogen und die Stadtverwaltung am 22. Februar 2010 beschlossen hatte, den Beschluss des Stadtrats nicht durchzuführen. 3.1.11.   Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12) (52) Stundung der gesicherten Verbindlichkeiten: Der vom Gericht genehmigte Umstrukturierungsplan sah vor, dass Karjaportti 2009 […] EUR und 2010 […] EUR des Betrags der gesicherten Verbindlichkeiten zurückzahlt (vgl. Tabelle VI). Laut der Anmeldung sollte die Rückzahlung dieser Beträge bis spätestens 1. Juli 2015 verschoben werden. (53) Umschuldung des 2005 gewährten Darlehens (Umwandlung nicht gezahlter Zinsen): Karjaportti sollte für die ausstehenden Zinszahlungen, die in ein Darlehen umgewandelt worden waren, im Jahr 2 009 140 991 EUR und im Jahr 2010 nochmals denselben Betrag zurückzahlen (vgl. Erwägungsgrund 40). Laut der Anmeldung sollte die Rückzahlung dieser Beträge auf die Jahre 2011 bis 2013 verschoben werden (27). (54) Das Verwaltungsgericht von Kuopio (Kuopion Hallinto-Oikeus) untersagte die Durchführung des Stadtratbeschlusses über die Umschuldung vom 4. Februar 2009. Offenbar wurde dennoch eine Umschuldung vorgenommen. Von Mai 2009 an schlug Karjaportti der Stadt Mikkeli und den übrigen Gläubigern regelmäßig einen Zahlungsaufschub für fällige Verbindlichkeiten vor, um den fortgesetzten Betrieb der Genossenschaft zu gewährleisten (28). Die Stadtverwaltung von Mikkeli stimmte diesen Vorschlägen zu. 3.2.   Von Finnvera gewährte Maßnahmen (55) Den von Finnland übermittelten Angaben zufolge gewährte Finnvera Karjaportti in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehen und Garantien. (56) Die staatliche Förderbank Finnvera ist zugleich die offizielle Exportkreditagentur Finnlands. Finnvera lässt sich in ihrer Tätigkeit von politischen Zielen im Hinblick auf die Entwicklung von Wirtschaft und Eigentum leiten, die vom Staat festgelegt werden. Diese Ziele sind: Erhöhung der Zahl von Unternehmensgründungen, Finanzierungsmöglichkeiten für notwendige Veränderungen bei KMU und die Förderung des Wachstums von Unternehmen, der Internationalisierung und der Ausfuhren. Finnvera ist grundsätzlich gehalten, sich durch ihre Tätigkeit finanziell selbst zu tragen. Allerdings kommt der finnische Staat für einen Teil der Verluste auf, die Finnvera durch Darlehen und Garantien entstehen; der Staat haftet unmittelbar für von Finnvera gewährte Garantien im Inland sowie für Exportkreditgarantien und bürgt seinerseits für Mittel, die Finnvera selbst beschafft. Diese staatlichen Maßnahmen in Bezug auf Finnvera sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses; die Kommission behält sich vor, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu bewerten. Finnvera unterliegt dem Verwaltungsverfahrensgesetz (434/2003). (57) Aus der Rechtsform von Finnvera ergibt sich, dass der Aufsichtsrat (Supervisory Board), der den Vorstand (Board of Directors) und den Geschäftsführer (Managing Director) kontrolliert, den Eigentümer des Unternehmens, also im Falle Finnveras den Staat vertritt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den parlamentarischen Fraktionen der politischen Parteien entsprechend der Zahl ihrer Sitze im finnischen Parlament gewählt. Außerdem sitzen im Aufsichtsrat von Finnvera auch Vertreter von Organisationen, die mit den industriepolitischen Zielsetzungen des Unternehmens verbunden sind. Der Vorstand, der mit sechs bis neun Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern besetzt ist, bestätigt die Strategie des Unternehmens, genehmigt die Jahresabschlüsse und Zwischenberichte, treibt die Entwicklung des Unternehmens voran und sorgt dafür, dass seine Tätigkeit dem Gesetz und den vom Eigentümer vorgegebenen Zielen entspricht. Vier der Vorstandsmitglieder und die beiden stellvertretenden Mitglieder werden unter Bewerbern ausgewählt, die von verschiedenen Ministerien vorgeschlagen werden. Für die Leitung des Unternehmens ist der Geschäftsführer zuständig. (58) Finnvera ist seit dem 25. September 2007 von der Einkommenssteuer befreit. Die Kommission hat dieser Steuerbefreiung zugestimmt. Der Zustimmungsbeschluss basiert auf der Zusicherung Finnlands, dass die Tätigkeit von Finnvera auf die Verwaltung staatlicher Beihilfeprogramme beschränkt bleibt (29). 3.2.1.   Garantie vom 17. März 2004 (Maßnahme 13) (59) Am 17. März 2004 übernahm Finnvera eine Garantie über 100 % eines Darlehens in Höhe von 91 000 EUR zu einer Garantiegebühr von 3 % per annum. Das Darlehen mit einer Laufzeit von drei Jahren wurde von Tapiola zu einem festen Zinssatz von [2-5] % per annum gewährt. Das Darlehen und die Garantie traten an die Stelle eines Darlehens, das Tapiola 1992 gewährt hatte. 3.2.2.   Darlehen vom 12. Januar 2006 (Maßnahme 14) (60) Am 12. Januar 2006 gewährte Finnvera ein Darlehen in Höhe von 180 000 EUR zum Zinssatz des 6-Monats-Euribor zuzüglich 2 % per annum. Das Darlehen bezieht sich auf Zinsen, die während des Umstrukturierungsverfahrens vom 2. Dezember 2004 bis zum 28. Februar 2008 aufgelaufen waren; diese wurden in eine neue Kreditfazilität umgewandelt. Als Sicherheit für das Darlehen dienten Hypotheken auf Immobilien in Tikkala, Lappeenranta und Kuovola sowie Anteile an […]. Der Kredit sollte bis Ende 2010 laufen, und die Rückzahlung hätte 2009 beginnen sollen. Am 23. November 2011 standen […] EUR der Hauptforderung noch aus. Zur gleichen Zeit wandelten die privaten Gläubiger […] und […] die Zinszahlungen in Darlehen um. (61) [Ein privater Gläubiger] wandelte die Zinszahlungen am 28. Dezember 2005 in ein Darlehen über rund 1 623 000 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 um. Der Zinssatz für dieses Darlehen war der 3-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 %. Die Rückzahlung sollte im Jahr 2009 beginnen. (62) [Ein anderer privater Gläubiger] wandelte die fälligen Zinszahlungen am 29. Dezember 2005 in ein Darlehen über rund 1 532 500 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 um. Der Zinssatz für dieses Darlehen war der 3-Monats-Euribor zuzüglich 2 %. Die Rückzahlung sollte im Jahr 2009 beginnen. 3.2.3.   Garantie vom 14. September 2006 (Maßnahme 15) (63) Am 14. September 2006 übernahm Finnvera eine Rückgarantie für […] in Höhe von 300 000 EUR zu einer Garantiegebühr von 1,65 % per annum, die von Karjaportti beglichen wurde. Im Gegenzug gewährte […] Karjaportti eine Garantie für denselben Betrag zu einem Zinssatz von 1,25 %. Diese Garantie und die Rückgarantie erstreckten sich auf 16,7 % eines Betrags von 1,8 Mio. EUR, der mit dem Abschluss eines Unterauftragnehmervertrags zwischen Karjaportti und […] zusammenhing. Die von Finnvera gewährte Garantie hatte eine Laufzeit von 8 Monaten. Der verbleibende Restbetrag für diesen Unterauftragnehmervertrag wurde durch Garantien von […] und […] (über 825 000 bzw. 675 000 EUR) abgedeckt, die dafür eine Garantiegebühr von 1,75 % erhoben. An diesen Garantien war Finnvera nicht beteiligt, es gab dafür also keine Rückgarantie. Die Rückgarantie von Finnvera lief am 30. Juni 2007 aus, ohne dass sie in Anspruch genommen worden wäre. Folglich entstanden Finnvera aus dieser Garantie keine Zahlungsverpflichtungen. 3.2.4.   Garantie vom 6. Juli 2007 (Maßnahme 16) (64) Am 6. Juli 2007 gewährte Finnvera ein Darlehen in Höhe von 250 000 EUR zum Zinssatz des 6-Monats-Euribor zuzüglich 2,5 % per annum. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von sechs Monaten und hätte bis zum 15. Januar 2008 zurückgezahlt werden müssen. Bislang wurde nur ein Teil des Darlehens zurückgezahlt (ausstehender Betrag am 23. November 2011: […] EUR). (65) Zur gleichen Zeit gewährten die privaten Gläubiger […] und […] Darlehen in Höhe von 800 000 EUR bzw. 650 000 EUR, ebenfalls mit einer Laufzeit von sechs Monaten. Der Zinssatz für diese Darlehen war der 1-Monats-Euribor zuzüglich 2 %. Auch die Rückzahlung dieser Darlehen hat sich verzögert (ausstehende Beträge am 23. November 2011: […] EUR und […] EUR). (66) Für diese beiden Darlehen und für das von Finnvera gewährte Darlehen stellte Karjaportti folgende Sicherheiten: eine Unternehmenshypothek mit einem eingetragenen Wert von 1 850 067 EUR; Anteile am Unternehmen […] und ein Bankkonto. Diese Sicherheiten wurden zwischen Finnvera, […] und […] entsprechend ihrem jeweiligen Darlehensrisiko aufgeteilt. Diese drei Gläubiger hatten denselben Rang und teilten die Sicherheiten anteilig auf (Finnvera: [0-30] %; [erster privater Gläubiger]: [10-50] %; [zweiter privater Gläubiger]: [10-50] %). 3.2.5.   Garantie vom 9. Januar 2008 (Maßnahme 17) (67) Am 9. Januar 2008 übernahm Finnvera eine Rückgarantie für […] in Höhe von 280 000 EUR zu einer Garantiegebühr von 2,5 % per annum, die von Karjaportti beglichen wurde. Die Rückgarantie erstreckte sich auf 80 % einer Garantie, die […] Karjaportti am 11. Januar 2008 für einen Betrag von 350 000 EUR gewährt hatte, der mit dem Abschluss eines Unterauftragnehmervertrags zwischen […] und […] zusammenhing. […] berechnete eine Garantiegebühr von [0-3] %. Finnvera hatte Zugriff auf eine Sicherheit in Form von Anteilen Karjaporttis an […]. Nach einer Schätzung Finnveras vom 8. Januar 2008 hatten diese Anteile zum Zeitpunkt der Gewährung der Rückgarantie für Finnvera als Sicherheiten einen Wert von […] EUR. Die Rückgarantie lief am 28. Februar 2011 aus und bedingte keine Zahlungen. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (68) Wie in Erwägungsgründen 2, 3 und 6 beschrieben, beschloss die Kommission am 8. April 2009 die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend „erste Eröffnungsentscheidung“). Dieses förmliche Prüfverfahren wurde am 15. Dezember 2009 auf eine Reihe weiterer Maßnahmen ausgedehnt (nachstehend: „zweiter Eröffnungsbeschluss“). 4.1.   Von der Stadt Mikkeli gewährte Maßnahmen 4.1.1.   Garantie vom 12. Juni 2000 (Maßnahme 1) (69) In ihrer ersten Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die fragliche Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stand. Erstens konnte die Maßnahme nach der zu ihrem Gewährungszeitpunkt in Kraft befindlichen Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Garantien (30) („Garantiemitteilung 2000“) eine staatliche Beihilfe darstellen, da sich die Garantie auf 100 % des ausstehenden Kreditbetrags erstreckte. Unter der aktuell geltenden Garantiemitteilung 2008 (31) würde sich keine andere Schlussfolgerung ergeben. Die Gewährung der Garantie ohne Gebühr, d. h. die Übernahme eines finanziellen Risikos ohne Gegenleistung, kann außerdem nicht als marktgerechtes Verhalten angesehen werden. (70) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zweifelte die Kommission daran, dass die Garantie unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 des AEUV fiel; eine vorläufige Bewertung ergab, dass die in den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (32) („Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999“) beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. 4.1.2.   Übertragung eines Grundstücks (Maßnahme 2) (71) Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der Verkauf im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt war, da die in der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (33) beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Da das Grundstück Karjaportti ohne Gegenleistung überlassen wurde, stellte die Kommission fest, dass kein Marktpreis gezahlt worden war. Außerdem musste Karjaportti die Kosten für die Planierung des Grundstücks nicht tragen. 4.1.3.   Erwerb von Grundstücken (Maßnahme 3) (72) Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Bedingungen des Kaufs mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang standen, da Finnland keinen Nachweis darüber erbrachte, dass der Erwerb der Grundstücke zu Marktbedingungen erfolgt war, ihr Wert also beispielsweise von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt worden war. 4.1.4.   Garantie vom 8. März 2004 (Maßnahme 4) (73) Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die fragliche Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stand. Erstens konnte die Maßnahme nach der zum Gewährungszeitpunkt in Kraft befindlichen Garantiemitteilung 2000 eine staatliche Maßnahme darstellen, da sie sich auf 100 % des fraglichen Kreditbetrags erstreckte. Nach der aktuell geltenden Garantiemitteilung 2008 würde sich keine andere Schlussfolgerung ergeben. Die Gewährung der Garantie ohne Provisionsgebühr, d. h. die Übernahme eines finanziellen Risikos ohne Gegenleistung, kann nicht als marktgerechtes Verhalten betrachtet werden, insbesondere, da sich das Unternehmen bereits in Schwierigkeiten befand. (74) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt wurden der Kommission nicht hinreichend Informationen übermittelt, um zu beurteilen, ob die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt waren. 4.1.5.   Garantie vom 10. Mai 2004 (Maßnahme 5) (75) Hier hegte die Kommission ähnliche Zweifel wie in Bezug auf die Garantie, die am 8. März 2004 gewährt wurde. 4.1.6.   Zustimmung zum gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahren (Maßnahme 6) (76) In ihrer ersten Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Maßnahmen, die im Zuge der Umstrukturierung ergriffen wurden, mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang standen. (77) Erstens erklärte sich die Stadt Mikkeli bereit, Zinsvergünstigungen für gesicherte Verbindlichkeiten zu gewähren, so dass der erhobene Zinssatz weit unter dem damals für Finnland geltenden Referenzsatz lag. Da der Referenzsatz als marktüblicher Satz für gesunde Unternehmen gilt und da sich Karjaportti zum damaligen Zeitpunkt in Schwierigkeiten befand, erachtete es die Kommission als unwahrscheinlich, dass ein privater Gläubiger die Darlehen zu einem derart niedrigen Zinssatz gewährt hätte. (78) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt wusste die Kommission zum Eröffnungszeitpunkt nur wenig über die Umstrukturierungsmaßnahmen, die Karjaportti seit 2004 ergriffen hatte. Allerdings schätzte sie die fortdauernde Umstrukturierung als nicht erfolgreich ein, da die Steuerbehörden im Dezember 2008 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen Karjaportti beantragt hatten. Die Kommission hegte daher Zweifel daran, dass die erfolgten Umstrukturierungsmaßnahmen die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen konnten. Da hierzu keine Anmeldung und kein Umstrukturierungsplan vorlagen, konnte die Kommission nicht beurteilen, ob die sonstigen Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen, die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 (34) beschrieben sind, erfüllt waren. 4.1.7.   Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7) (79) Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die fragliche Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach, da Finnland keinen Nachweis dafür erbracht hatte, dass der Erwerb der Anteile zu Marktbedingungen erfolgt war. 4.1.8.   Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8) (80) Bei der Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in ein Darlehen hatte sich die Stadt Mikkeli zu einem sehr niedrigen Zinssatz bereit erklärt. Die privaten Gläubiger, die ihre ausstehenden Zinszahlungen in Darlehen umwandelten, handelten dafür höhere Zinssätze aus, was die Kommission zu Zweifeln veranlasste, ob ein solches Verhalten dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach. 4.1.9.   Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10) (81) Im zweiten Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission die Einschätzung, dass die Abschreibung Karjaportti einen Vorteil verschafft hätte, wenn mit der Abschreibung in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 zugleich die rechtliche Zahlungsverpflichtung aufgehoben worden wäre. Nach Ansicht der Kommission war es zweifelhaft, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in dieser Weise verhalten hätte. 4.1.10.   Für 2009 geplante, nicht umgesetzte Garantie (Maßnahme 11) (82) In ihrer ersten Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sich die Stadt Mikkeli bei der Gewährung der Garantie wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hatte, und wertete die Garantie vorläufig als staatliche Beihilfe. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Garantie mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 im Einklang stand, da der Grundsatz der einmaligen Gewährung offenbar nicht erfüllt war. Darüber hinaus waren die Garantiegebühr und der Zinssatz für das Darlehen zu gering, um die unter Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen, und die Garantie stand auch nicht im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien, da sie nicht auf sech

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.