Europäische Union

2003/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2568 — Haniel/Ytong) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1396) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0292. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ieder des Raad van Bestuur bei den von ihnen zu treffenden strategischen Entscheidungen den Interessen der Person oder Personen, die über ihre Ernennung und Abberufung entscheiden, Rechnung tragen. Da die Mitglieder des Raad van Bestuur von der Mitgliederversammlung von CVK mit einfacher Mehrheit bestellt werden und in der Mitgliederversammlung die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel 100 % der Anteile hält, und die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Cementbouw 100 % der Anteile hält, jeweils über die gleiche Stimmenzahl verfügen und damit die Vertreter derjenigen Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel und Cementbouw jeweils mit 50 % beteiligt sind, den Ausschlag geben, können sowohl Haniel als auch Cementbouw mittelbar die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Raad van Bestuur blockieren. Ihr Konsens ist somit für jede Ernennung oder Abberufung eines Mitglieds des Raad van Bestuur erforderlich. (79) Dies bedeutet, dass Haniel und Cementbouw im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung CVK gemeinsam kontrollieren. cc) Anhörung nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Standpunkt der Parteien (80) In seiner Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung hielt Haniel an seiner Auffassung fest, wonach die Regelungen des Poolingvertrages und der Statuten der CVK gewährleisteten, dass Haniel keine Kontrolle über CVK ausübe. In seiner Argumentation bezieht sich Haniel vor allem auf die Entscheidung der niederländischen Wettbewerbsbehörde NMa vom 20. Oktober 1998, mit der eine Transaktion, mit der CVK Kontrolle über ihre Mitgliedsunternehmen erwerben sollte, freigegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt standen die Anteile an den Mitgliedsunternehmen der CVK im Eigentum von drei Anteilseignern, Haniel, Cementbouw und der deutschen RAG AG ("RAG"). (81) In ihrer Entscheidung kam die NMa zu dem Schluss, dass der Poolingvertrag sowie entsprechende Änderungen der CVK-Satzung gewährleisteten, dass die ursprünglichen wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindungen zwischen den Mitgliedsunternehmen und ihren Eigentümern in einer Weise abgebrochen würden, die es gewährleisteten, dass CVK die Kontrolle über ihre Mitglieder erwerben würde. Dadurch würde eine Kontrolle der Anteilseigner dieser Mitgliedsunternehmen (Haniel, Cementbouw und RAG) über dieselben ebenfalls ausgeschlossen. Entscheidender Gesichtspunkt war in diesem Zusammenhang für die NMa die Tatsache, dass nach den vorgesehenen Regelungen im Raad van Bestuur kein Mitglied und im Raad van Commissarissen nur eine Minderheit der Mitglieder gleichzeitig Funktionen in den Unternehmen der Anteilseigner ausüben dürfen. (82) Weiter beruft sich Haniel zur Stützung seiner Auffassung auf einen Briefwechsel mit der NMa in der ersten Hälfte des Jahres 1999, in welchem die NMa über die Absicht der RAG informiert wurde, sich aus CVK zurückzuziehen und ihre Anteile an CVK-Mitgliedsgesellschaften an Haniel und Cementbouw zu veräußern, und Hinweise darüber erbeten wurden, ob dies einen Zusammenschluss nach den Vorschriften des niederländischen Rechts darstellen würde. Die NMa bestätigte in diesem Schriftwechsel, dass die Reduzierung der Anteilseigner in den CVK-Mitgliedsunternehmen von drei auf zwei jedenfalls dann keinen Zusammenschluss nach niederländischem Recht darstellen würde, wenn diese nach der Durchführung der von der NMa genehmigten Transaktion erfolgte. Entscheidend war für die NMa, dass ihrer Auffassung zufolge nach einer Durchführung dieser Transaktion eine Kontrolle der Anteilseigner über die CVK-Mitglieder entfallen würde und damit die Zahl der Anteilseigner keinen Einfluss auf die Kontrollfrage mehr haben kann. (83) Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich darauf, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Entscheidung der NMa und die darin enthaltenen Argumente eingegangen sei. Die Kommission würde mit ihrer Entscheidung darüber hinaus die Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde "außer Kraft setzen". (84) Haniel, Cementbouw und CVK vertraten die dargestellten Auffassungen gemeinsam. Bewertung (85) Bei der Prüfung der Frage nach der Kontrolle über CVK hat die Kommission die Kriterien der Fusionskontrollverordnung in Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Entscheidungspraxis angewandt. Die Kommission hat ihrer Prüfung dabei die relevanten Vereinbarungen zwischen der CVK und ihren Mitgliedern, Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern sowie andere relevante Dokumente wie die Satzung der CVK und den zitierten Briefwechsel zwischen den Parteien mit der NMa zugrunde gelegt. (86) Auf dieser Grundlage ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Kontrolle über CVK gemeinsam bei den beiden Anteilseignern Haniel und Cementbouw liegt, da diese über ihre jeweils 50%ige mittelbare Beteiligung an CVK jeder über ein Vetorecht in der Mitgliederversammlung verfügen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Da die Mitgliederversammlung die strategisch entscheidende Besetzung der Entscheidungsorgane der CVK bestimmt, gewähren diese Vetorechte ihren Inhabern gemeinsam Kontrolle über die CVK, da beide sich über diese Frage einigen müssen. (87) Das entscheidende Kriterium der Kommission für die Feststellung der Kontrolle über CVK, d. h. das Recht, über die Besetzung der Organe zu entscheiden, unterscheidet sich damit von dem Gesichtspunkt, der für die NMa entscheidend war, d. h. die Zusammensetzung der Organe. Aus diesem Grunde sind beide Behörden zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Kontrollfrage gekommen. Aus demselben Grund wird das Ausscheidens der RAG aus der CVK unterschiedlich bewertet. Während das Ausscheiden der RAG nach Vollzug der von ihr geprüften und freigegebenen Umstrukturierung von CVK für die NMa nach der aus ihrer Sicht erfolgten Entherrschung irrelevant ist, ist dieses Ausscheiden für die Kommission der Vorgang, der Grundlage für den Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw ist. Bei drei Anteilseignern besteht die Möglichkeit wechselnder Mehrheiten in der Mitgliederversammlung. Das Ausscheiden eines der drei Anteilseigner, durch das die verbleibenden Anteilseigner jeweils 50 % an dem Unternehmen erwerben, führt zu einem Entstehen der für die Kontrollfrage entscheidenden Vetorechte in der Mitgliederversammlung. Nach den Kriterien der Fusionskontrollverordnung handelt es sich damit um die Transaktion, durch die der Kontrollerwerb der beiden Anteilseigner herbeigeführt wird. Die Tatsache, dass, wie von den Parteien dargelegt wurde und aus den Ausführungen in der NMa-Entscheidung hervorgeht, durch den Poolingvertrag und die Änderungen der CVK-Satzung die CVK Kontrolle über ihre Mitgliedsunternehmen erhält, wird von der Kommission nicht infrage gestellt. Diese Tatsache hat allerdings auch keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen der Kommission. Vielmehr hat ein Kontrollerwerb der CVK über ihre Mitgliedsunternehmen zur Folge, dass Haniel und Cementbouw statt alleiniger Kontrolle über die Mitgliedsunternehmen, deren 100%ige Anteile sie halten, und gemeinsamer Kontrolle über die von ihnen gemeinsam gehaltenen Mitgliedsunternehmen nunmehr durch ihre gemeinsame Kontrolle über CVK mittelbar gemeinsame Kontrolle über alle Mitgliedsunternehmen ausüben. (88) Die Kommission hat in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch die Gründe dargelegt, die sie zu ihrer Schlussfolgerung geführt haben. Nach ständiger und umfangreicher Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist die Kommission nicht verpflichtet, sich in ihrer Begründung mit abweichenden Ansichten auseinanderzusetzen oder mit Einwänden, die möglicherweise gegen die Maßnahmen erhoben werden könnten.(14). (89) Mit der vorliegenden Entscheidung wird auch keine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde außer Kraft gesetzt. Ohne hier auf Fragen der Höherrangigkeit des Gemeinschaftsrechts und des Ausschlusses einer nationalen Prüfungsbefugnis bei Gemeinschaftszuständigkeit eingehen zu müssen, kommt die Kommission im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass es sich bei dem Zusammenschlussvorhaben, das von der niederländischen Wettbewerbsbehörde genehmigt worden ist, um einen anderen Zusammenschluss handelt als den, der von Haniel und Cementbouw durchgeführt wurde. (90) Der NMa wurde 1998 ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das die elf Mitgliedsunternehmen der CVK, die von drei Anteilseignern gehalten wurden, der Kontrolle der CVK unterstellt wurden, ohne dass die Anteilseigner selbst Kontrolle über CVK ausüben konnten, da die Möglichkeit wechselnder Mehrheiten in der Mitgliederversammlung der CVK bestand. Tatsächlich haben die Parteien allerdings durch ein einheitliches, am 9. August 1999 abgeschlossenes Vertragswerk zugleich die elf CVK-Mitgliedsunternehmen der Kontrolle der CVK unterstellt und - im Wege der Veräusserung der RAG-Anteile an CVK-Mitgliedsunternehmen an Haniel und Cementbouw - CVK von einem Unternehmen mit drei mittelbaren Anteilseignern in ein Unternehmen mit zwei Anteilseignern mit jeweils 50%iger indirekter Beteiligung umgewandelt, wodurch diese Anteilseigner Kontrolle an CVK erwarben. Im Rahmen dieses Vertragswerks haben Haniel und Cementbouw auch eine als "Zusammenarbeitsvertrag" bezeichnete Vereinbarung geschlossen, die sich auf ihre Zusammenarbeit im Rahmen der CVK bezieht und unter anderem Regelungen über Betriebsstilllegungen enthält. Dieser Vertrag hat der NMa bei ihrer Entscheidung im Jahre 1998 nicht vorgelegen. (91) Selbst wenn man in diesen Vorgängen zwei zeitlich durch eine "logische Sekunde" getrennte Transaktionen sehen würde, so sind diese in einer Weise voneinander abhängig, dass sie als ein einheitlicher Zusammenschluss anzusehen sind. Sowohl die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw über CVK führten, als auch die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von CVK über die elf Kalksandsteinunternehmen führten, erfolgten an ein und demselben Tag, dem 9. August 1999, und sind vom Notar in einem einheitlichen Dokument protokolliert worden. Die Vertragsparteien wollten beide Kontrollerwerbe miteinander verknüpfen, so dass der eine nicht ohne die anderen stattfand. Der Abschluss der Verträge, die der niederländischen Wettbewerbsbehörde vorgelegt wurden, wurde insoweit bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Übertragung der RAG-Anteile verschoben. Auf diesbezügliche Fragen der Kommission in der mündlichen Anhörung hat Haniel ausdrücklich bestätigt, dass die Durchführung der der NMa zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarungen nicht unmittelbar umgesetzt wurde, um dem zwischenzeitlich von RAG geäußerten Wunsch, aus CVK auszuscheiden, Rechnung zu tragen. Die Durchführung dieser Vereinbarungen wurde solange aufgeschoben, bis die Verhandlungen mit RAG über die Veräußerung ihrer Anteile abgeschlossen waren, da diese sich nicht mehr an der geplanten neuen Unternehmensstruktur von CVK beteiligen wollte. Beide Kontrollerwerbe sind damit ökonomisch als Einheit zu betrachten und als ein Zusammenschluss anzusehen, der sich von dem von der NMa genehmigten Zusammenschluss unterscheidet. (92) Selbst wenn man jedoch davon ausgehen sollte, dass es sich bei dem Kontrollerwerb von CVK über ihre Mitgliedsunternehmen einerseits und dem Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw über CVK anderseits um zwei unterschiedliche Zusammenschlüsse handelte, würde dies die Bewertung nicht ändern, wonach nach Abschluss der beschriebenen Transaktionen Haniel und Cementbouw gemeinsame Kontrolle an CVK erworben haben. dd) Ergebnis (93) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Marktanteile von CVK für die Zwecke dieser Entscheidung Haniel zugerechnet werden müssen. b) Der Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände (94) Haniel verfügt in den Niederlanden über seine indirekte Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, bereits über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Wandbaustoffe, die in tragenden Wänden Verwendung finden. Diese marktbeherrschende Stellung wird durch den Erwerb von Ytong verstärkt. Die folgenden Gründe sind für diese Schlussfolgerung maßgeblich. aa) Struktur des Marktes (95) Im Jahr 2000 hatte der niederländische Gesamtmarkt für Wandbaustoffe ein mengenmäßiges Volumen von 3,8 Millionen m3. Das wertmäßige Marktvolumen betrug etwa 640 Millionen EUR. Der Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände hatte ein Volumen von 2,1 Millionen m3 und einen Wert von 356 Millionen EUR. Sofern Ortbeton dem Markt für tragende Wände nicht zuzurechnen wäre, verringert sich dessen Umfang auf 1,8 Millionen m3 und 276 Millionen EUR. Würde lediglich die Einbeziehung von Ortbeton in der Tunnelbauweise entfallen, so hätte der Markt eine Größe von 1,9 Millionen m3 und einen Wert von 322 Millionen EUR(15). (96) Nachstehend sind die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller tragenden Wandbaustoffe sowie alternativ unter Ausschluss von Ortbeton bzw. Ortbeton in Tunnelschalung dargestellt(16): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> bb) Bestehende marktbeherrschende Stellung von Haniel (CVK) 1. Gründe für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung (97) Die Kommission ist der Auffassung, dass Haniel über seine Beteiligung an CVK eine beherrschende Stellung auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände innehat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diesem Markt Ortbeton zuzurechnen ist oder nicht. (98) Der Europäische Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte. (99) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht Ausschlag gebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend ist. Ein wichtiger Nachweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist im Übrigen das Verhältnis, das zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denjenigen ihrer Wettbewerber, insbesondere des nächstgrößten Wettbewerbers, besteht(17). (100) Haniel (CVK) verfügt über einen Marktanteil von mehr als [50-60]* % bei Wandbaustoffen für tragende Wände. Der Hauptwettbewerber von Haniel ist Cementbouw(18) mit knapp [2-5]* % Marktanteil. Bei dieser Zahl ist Cementbouws Beteiligung an CVK, die für die Zwecke dieser Beurteilung in vollem Umfang Haniel zugerechnet worden ist, nicht berücksichtigt. Cementbouws Marktanteil von rund [2-5]* % beruht allein auf ihren Aktivitäten im Bereich Betonfertigwandelemente und Ortbeton. Der nächste Wettbewerber ist der Ortbetonhersteller Mebin mit etwa [2-5]* % Marktanteil. Weitere Wettbewerber haben Marktanteile von 2 % oder weniger. (101) Der Marktanteil von Haniel (CVK) ist damit mehr als zehnmal so groß wie der des nächstgrößten Wettbewerbers. Allerdings ist es in Anbetracht der engen strukturellen Verbindungen und der gemeinsamen Interessen von Haniel und Cementbouw in CVK keineswegs klar, inwieweit Cementbouw und Haniel überhaupt miteinander konkurrieren. Der größte mit Haniel nicht verbundene Wettbewerber ist mit rund [2-5]* % Marktanteil erheblich kleiner; Haniel ist [10-15]* mal so groß wie dieser Wettbewerber. (102) Für den Fall, dass Ortbeton nicht in die Marktdefinition für Wandbaustoffe für tragende Wände mit einbezogen werden sollte, würde Haniels (CVK) Marktanteil [60-70]* % betragen, da Haniel (CVK) keinen Ortbeton anbietet. Zudem würde unter dieser Hypothese der größte unabhängige Wettbewerber Mebin nicht im relevanten Produktmarkt tätig sein. Damit verblieben lediglich eine kleine Anzahl erheblich kleinerer Wettbewerber, deren Marktanteile 2 % nicht überschreiten, teilweise sogar erheblich unterschreiten. Wird lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus der Marktdefinition ausgeschlossen, so würde Haniels (CVK) Marktanteil [50-60]* % betragen. (103) Keiner von Haniels Wettbewerbern in den Niederlanden ist im Bereich Kalksandstein tätig. CVK ist in den Niederlanden der einzige Hersteller und Anbieter für diesen Baustoff. In den Niederlanden ist Kalksandstein aber aus den bereits dargestellten Gründen das traditionelle und weiterhin populärste Wandbaumaterial. Es ist darüber hinaus der einzige Wandbaustoff, der in signifikantem Umfang bei tragenden und bei nicht tragenden Wänden Verwendung findet. (104) Es bestehen erhebliche Marktzutrittsschranken. CVK kontrolliert alle Kalksandsteinwerke in den Niederlanden und damit die Produktion des mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe. Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass es für Hersteller anderer Wandbaustoffe nur mit großem Zeit- und Investitionsaufwand möglich ist, in die Produktion von Kalksandsteinprodukten einzusteigen; Entsprechendes gilt auch für andere Wandbaustoffe wie Porenbeton. Die Produktionsabläufe und damit auch die Produktionsstätten sind jeweils für jeden Wandbaustoff unterschiedlich. Aus diesen Gründen wird die Möglichkeit einer Produktionsumstellung von Wettbewerbern nicht ernsthaft in Betracht gezogen. (105) Die Kunden von Haniel (CVK) verfügen nicht über Nachfragemacht. Kein einzelner Kunde ist Nachfrager hinsichtlich eines erheblichen Anteils des Umsatzes von CVK. Für Kalksandstein, den mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe, gibt es keine alternativen Anbieter. (106) Die Marktstellung Haniels kann somit wie folgt zusammengefasst werden: Haniel (CVK) hat mit deutlich mehr als [50-60]* % den weitaus größten Marktanteil und ist mit dem nächstgrößten Wettbewerber, dessen mehr als zehnfache Größe es hat, über CVK verbunden. Das restliche Marktvolumen ist fragmentiert und verteilt sich auf Wettbewerber mit Marktanteilen im unteren einstelligen Prozentbereich. Haniel kontrolliert darüber hinaus mit CVK den einzigen niederländischen Anbieter des wichtigsten Wandbaustoffes in den Niederlanden. Die Haniel (CVK) zur Verfügung stehende Marktmacht wird nicht durch Nachfragemacht der Marktgegenseite ausgeglichen. Die Kombination aller dieser Faktoren verschafft Haniel (CVK) eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden. 2. Anhörung nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Standpunkt der Parteien (107) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung machten Haniel, Cementbouw und CVK geltend, dass CVK und damit Haniel in den Niederlanden nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügten. im Wesentlichen führen sie dafür vier Gründe an: - Ortbeton sei ein Material, das Kalksandstein gegenüber einen wesentlichen Wettbewerbsdruck ausübe. Bei den Ortbetonherstellern handele es sich durchgehend um große Unternehmen. - Die direkten Kunden von CVK, die Baustoffhändler, verfügten über bedeutende Nachfragemacht. [60-80]* % des Absatzes von CVK entfiele auf die fünf größten Baustoffhändler, der größte Abnehmer allein ist für einen Anteil von rund 21 % verantwortlich. - Die Marktzutrittsschranken seien niedrig. Haniel macht geltend, dass die Investition für ein Kalksandsteinwerk rund [...]* Millionen EUR beträgt. Ein Werk für die Herstellung von Ortbeton koste lediglich [...]* Millionen EUR. - CVK müsse bei seiner Preisgestaltung auch die Wettbewerbsverhältnisse auf dem benachbarten Markt für nicht tragende Wandbaustoffe berücksichtigen, auf dem es über eine schwächere Marktposition verfüge, da CVK hinsichtlich eines wesentlichen Teiles seines Absatzes keine Kenntnis von der letztendlichen Verwendung seiner Produkte habe. (108) CVK weist zur Substantiierung dieser Argumente darauf hin, dass CVK in den vergangenen Jahren Marktanteile zugunsten seiner Wettbewerber verloren habe. (109) Cementbouw ist der Auffassung, dass es trotz seines Anteils von 50 % an CVK als ein dieser gegenüber unabhängiger Wettbewerber anzusehen sei. Bewertung (110) Die von den Parteien vorgebrachten Argumente haben die Gründe, die die Kommission zur Annahme einer marktbeherrschenden Stellung von CVK veranlasst haben, nicht widerlegen können. Folgende Gesichtspunkte sind dafür maßgeblich: - Ortbeton kann nicht als Material angesehen werden, mit dem ein wesentlicher Wettbewerbsdruck auf CVK ausgeübt wird. Der Anteil von Ortbeton auf dem Markt für wandbildende Baustoffe insgesamt beträgt lediglich 12 %, wobei rund [0-2]* % auf Cementbouw entfallen. Wie bereits näher erläutert, sind die Wettbewerber auf dem Markt für wandbildende Baustoffe gestreut. Unter der Voraussetzung, dass Ortbeton entsprechend der Auffassung der intervenierenden Parteien in den relevanten Markt miteinzubeziehen ist, verfügt der größte Wettbewerber, der Ortbetonhersteller Mebin, lediglich über einen Marktanteil von [2-5]* %, die anderen Wettbewerber bringen es auf weniger als 2 %. Dem steht ein Marktanteil von [50-60]* % von CVK gegenüber, die als einzige Kalksandstein anbietet. Der Wettbewerbsdruck auf einem solchen Markt hängt nicht allein von der Marktposition eines Produktes, sondern ebenfalls von der Marktposition der Wettbewerber ab. Allerdings ist es für die Marktposition der Wettbewerber von Bedeutung, welche Produkte sie anbieten. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil es sich bei dem infrage stehenden Markt um einen differenzierten Produktmarkt handelt, bei dem unterschiedliche Produkte für dieselben Verwendungszwecke miteinander im Wettbewerb stehen. Dort kann die Möglichkeit, ein bestimmtes, möglicherweise von bestimmten Verbrauchern oder für bestimmte Verwendungen besonders geschätztes Produkt anzubieten, für die Marktstellung eines Unternehmens von Bedeutung sein. - Die großen Baustoffhändler verfügen nicht über Nachfragemacht. Zum einen verleiht auch ein Anteil von [20-30]* % am Gesamtabsatz dem größten Abnehmer keine Nachfragemacht, da genügend andere Baustoffhändler als Alternative zur Verfügung stehen. Bei einigen dieser Baustoffhändler handelt es sich darüber hinaus um Einkaufsgemeinschaften (niederländisch: "inkoopcombinaties"). Entscheidend ist jedoch, dass die Baustoffhändler auf den Handel mit den Produkten von CVK angewiesen sind. Es handelt sich bei Kalksandstein um den wichtigsten Wandbaustoff in den Niederlanden. Der - auch nach Auffassung der Parteien - nächstwichtigste Wandbaustoff ist Beton. Dieser stellt jedoch für den Baustoffhandel keine Alternative dar, da weder Ortbeton noch in nennenswertem Umfang Betonfertigelemente über den Baustoffhandel vertrieben werden. Kein anderer Baustoff kann daher für die Baustoffhändler den Vertrieb von Kalksandstein ersetzen. Im Übrigen hat CVK mehr Einfluss auf die Preisgestaltung gegenüber den Bauunternehmern als von den Parteien zugestanden. Folgende Gesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Baustoffhändler tragen das finanzielle Risiko des Vertriebs. Entscheidungsträger bei der Wahl der Baustoffe sind nicht die Baustoffhändler, sondern die Bauunternehmer. Wie bereits im Einzelnen dargelegt, ist CVK im Allgemeinen gut über die Identität der Verwender und die Bestimmung seiner Produkte informiert. So erfolgt die Lieferung direkt von dem Kalksandsteinwerk aus, das dem jeweiligen Bauprojekt am nächsten liegt. Rabatte werden nach Angaben von CVK an Baustoffhändler gewährt, wobei diese an die Lieferung an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.