32003D0292

2003/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2568 — Haniel/Ytong) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1396) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 111 vom 06/05/2003 S. 0001 - 0023


Entscheidung der Kommission

vom 9. April 2002

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.2568 - Haniel/Ytong)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1396)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/292/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

angesichts der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3),

in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Oktober 2001 hat das Unternehmen Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH, das der Haniel-Gruppe ("Haniel") angehört, bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das Haniel im Wege des Erwerbs von Anteilsrechten die alleinige Kontrolle an dem Unternehmen Ytong Holding AG ("Ytong") erwerben soll.

(2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt.

(3) Die Kommission hat deshalb am 30. November 2001 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. Soweit das Zusammenschlussvorhaben Deutschland betrifft, hat die Kommission mit Entscheidung vom selben Tage den Fall gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung an die zuständigen Behörden Deutschlands verwiesen.

(4) Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar als solches geeignet ist, eine beherrschende Stellung zu verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde. Allerdings erlauben es die von Haniel gemachten Zusagen, die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszuräumen.

I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

(5) Haniel ist im Baustoffbereich in der Herstellung und dem Vertrieb von Wandbaustoffen wie Kalksandsteine, Porenbeton und Transportbeton tätig. Haniels wesentliche Tätigkeiten sind in Deutschland gelegen; jedoch ist Haniel über seine indirekte Beteiligung an dem niederländischen Gemeinschaftsunternehmen Coöperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten ("CVK") auch in den Niederlanden tätig. Haniel ist an ca. dreißig Kalksandsteinwerken in Deutschland, acht in den Niederlanden, einem in Belgien und zwei in Polen beteiligt. Daneben betreibt Haniel in Dänemark ein Kalksandsteinwerk für Vormauersteine (Verblender) und ist in Frankreich an drei Transportbetonwerken beteiligt.

(6) Haniel hat am 4. September 2001 seinen Erwerb des Unternehmens Fels-Werke GmbH ("Fels"), einer Tochtergesellschaft der deutschen Preussag AG ("Preussag"), als Zusammenschluss bei der Kommission angemeldet (COMP/M.2495 - Haniel/Fels). Hinsichtlich des deutschen Marktes hat die Kommission den Fall durch eine Entscheidung vom 30. November 2001 nach Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung an die zuständigen deutschen Behörden verwiesen. Die Kommission hat diesen Zusammenschluss im Übrigen am 21. Februar 2002 durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt.

(7) Fels stellt selbst bzw. über seine Tochtergesellschaft Hebel AG ("Hebel") Baustoffe wie Porenbeton, Kalkprodukte, Gipsfaserplatten und Trockenmörtelsysteme her und vertreibt diese. Das Unternehmen ist darüber hinaus in der Herstellung und dem Vertrieb von Fertighäusern aus Porenbeton sowie der Planung und dem Bau von Porenbeton-Produktionsanlagen tätig.

(8) Ein weiterer Zusammenschlussfall, an dem Haniel beteiligt ist, wurde von Haniel und Cementbouw Handel & Industrie BV ("Cementbouw") am 24. Januar 2002 angemeldet (COMP/M.2650 - Haniel/Cementbouw/JV (CVK)). Diese Anmeldung erfolgte nach Aufforderung durch die Kommission und betrifft eine Transaktion, durch die Haniel und Cementbouw im Jahre 1999 die gemeinsame Kontrolle an dem niederländischen Kalksandsteinhersteller CVK erwarben. Die Kommission hat in dieser Sache am 25. Februar 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung entschieden, das Verfahren einzuleiten. Dieses Verfahren ist gegenwärtig noch anhängig.

(9) Ytong ist eine Tochtergesellschaft der Rheinisch-Westfälischen Kalkwerke AG, die wiederum durch die britische RMC plc. kontrolliert wird. Ytong ist in der Herstellung und dem Verkauf von Porenbetonprodukten und Fertighäusern in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Frankreich und Österreich tätig.

(10) Haniel beabsichtigt, alle Geschäftsanteile an Ytong zu erwerben.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

(11) Haniel beabsichtigt, durch den Erwerb aller Geschäftsanteile an Ytong die alleinige Kontrolle über dieses Unternehmen zu erlangen. Das Vorhaben stellt folglich einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(12) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden EUR(5) (Haniel 18,7 Milliarden EUR, Ytong 0,4 Milliarden EUR). Sowohl Haniel als auch Ytong haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen EUR (Haniel 17,5 Milliarden EUR, Ytong 0,3 Milliarden EUR). Keines der beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Folglich hat der angemeldete Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung.

IV. VERFAHREN

(13) Am 13. November 2001 ging bei der Kommission ein Antrag der zuständigen deutschen Wettbewerbsbehörde, des Bundeskartellamtes, ein, das Zusammenschlussvorhaben, soweit es Deutschland betrifft, an die deutschen Wettbewerbsbehörden zu verweisen. Der Verweisungsantrag betrifft den Markt für Mauerwerksbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk in Deutschland, jedoch nicht die Märkte für Wandbaustoffe ausserhalb Deutschlands. Mit Entscheidung vom 30. November 2001 hat die Kommission den Fall, soweit er Deutschland betrifft, an die zuständigen deutschen Behörden verwiesen.

(14) Ebenfalls am 30. November 2001 hat die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, hinsichtlich des nicht an die deutschen Behörden verwiesenen Teiles des Falls das Verfahren einzuleiten.

(15) Am 21. Februar 2002 fand eine mündliche Anhörung statt. An dieser Anhörung nahmen Haniel und Ytong teil, ferner Cementbouw und CVK.

V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

A. DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE

(16) Die Tätigkeiten der Parteien überschneiden sich bei der Produktion und dem Verkauf von Wandbaustoffen. Haniel produziert und verkauft Kalksandsteine und Kalksandsteinelemente - in den Niederlanden über das Gemeinschaftsunternehmen CVK. Ytong betreibt die Herstellung von Porenbeton. Neben Kalksandstein, Porenbeton und Gipsprodukten finden auch Betonprodukte und Ziegel beim Wandbau Verwendung sowie, wenn auch nur in geringem Umfang, Stahlblech und Holzplatten.

1. PRODUKTE

(17) Kalksandstein ist ein Mauerstein, der aus Kalk und Sand unter Hinzufügung von Wasser aufbereitet, anschließend gepresst und unter Dampfdruck gehärtet wird. Kalksandsteine werden ausschließlich zum Bau von Wänden eingesetzt. Die Steine werden in der Regel entweder verputzt, mit Dünnputz gespachtelt oder durch eine vorstehende Verblendfassade den Blicken entzogen. Wenn Kalksandsteinmauerwerk sichtbar ist, handelt es sich in der Regel um Vormauer-Kalksandsteine (Verblender), die nur in kleinen Formaten(6) hergestellt werden. Diese bilden einen separaten Markt, auf den hier nicht näher eingegangen wird, da derartige Vormauersteine von den Parteien nur in geringem Umfang hergestellt werden. Neben Kalksandsteinen werden auch größere Kalksandsteinwandelemente gebraucht (in den Niederlanden üblicherweise mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm).

(18) Porenbeton ist ein Baustein aus Sand, Kalk und Zement, der während des Herstellungsprozesses durch die Zugabe von Aluminiumpulver und dessen Reaktion mit Wasser eine feine Porenstruktur ausbildet. Porenbetonprodukte (Porenbetonsteine, Porenbetonblöcke und Porenbetonelemente) werden hauptsächlich zum Bau von Gebäuden verwendet. Im Wandbereich können sie sowohl bei tragenden Wänden - insbesondere Porenbetonsteine und -elemente mit hoher Dichte - zum Einsatz kommen als auch bei nicht tragenden Wänden.

(19) Gips ist ein leichter Wandbaustoff, der ausschließlich für nicht tragende Wände gebraucht wird; das Material hat sehr geringe Tragfähigkeit. Es wird in Form von Gipsdielen und Gipsplatten gebraucht.

(20) Beton ist ein weiterer viel gebrauchter Wandbaustoff. Betonwände können dadurch hergestellt werden, dass vor Ort Mischbeton in Formen gegossen wird (Ortbeton), oder unter Verwendung von Betonfertigwandelementen. Eine dritte Form von Beton sind kleinformatige Betonsteine. Betonwände werden fast ausschließlich als tragende Wände konstruiert.

(21) Ortbeton kann entweder im traditionellen Verfahren in vor Ort speziell angefertigte Verschalungen gegossen oder in der sogenannten Tunnelbauweise (niederländisch: "tunnelgietbouw") unter Verwendung vorgefertigter "Tunnelverschalungen", mit denen in einem Vorgang die Wände und Decken gegossen werden, angewandt werden.

(22) Betonfertigwandelemente werden in Fabriken auf der Grundlage genauer Spezifikationen hergestellt und anschließend zur Baustelle transportiert und in das Gebäude, für das sie bestimmt sind, eingebaut. Vorgefertigte Betonwandelemente sind im Wesentlichen vollständige Wände. Betonfertigwandelemente sind erheblich größer als die für Mauerwerk überwiegend verwandten Kalksandsteine oder Kalksandsteinelemente, und ihre Anwendung erfordert schweres Gerät.

(23) Ziegel werden aus einem Gemisch aus Ton und Wasser durch Brennen bei mehr als 1000 °C hergestellt. Es handelt sich um das klassische Mauerwerksmaterial. Allerdings ist die Größe der einzelnen Ziegel begrenzt, da durch den Brennvorgang Verformungen wie Schwund und Verkrümmungen entstehen. Deshalb ist bei der Verarbeitung dieser Produkte im Allgemeinen auch eine Verfugung erforderlich, um diese Verformungen auszugleichen.

(24) Stahlblechplatten werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau eingesetzt, weniger im Wohnungsbau. Sie haben beispielsweise den Zweck, den Wandraum bei tragenden Beton- oder Stahlkonstruktionen auszufuellen. In solchen Fällen besteht die Wand üblicherweise aus zwei Stahlblechplatten, zwischen denen Isolierungsmaterial angebracht ist (Metallsandwichplatten).

(25) Holzplatten finden im Wirtschaftsbau und im Wohnungsbau Verwendung, zumeist in Form von vorgefertigten Wandbauelementen, mit denen Gebäude auf den Aussenseiten abgeschlossen werden, wo sich keine tragenden Aussenwände befinden. Holz wird in den Niederlanden für tragende Wände nur in Ausnahmefällen verwendet.

2. IN BETRACHT KOMMENDE SACHLICHE MARKTABGRENZUNGEN

(26) Die Kommission hat bei der Bestimmung eines sachlichen Marktes eine Reihe von unterschiedlichen in Betracht kommenden Produktmarktabgrenzungen zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung und damit die Austauschbarkeit verschiedener Wandbaustoffe in nicht unbeträchtlichem Ausmaß von nationalen Baugewohnheiten und -traditionen sowie den Rahmenbedingungen der Bauindustrie abhängt und deshalb teilweise in einigen Mitgliedsländern des EWR sehr verschieden ist. Die Kommission hat ihre Untersuchung im Wesentlichen auf die Verhältnisse in den Niederlanden beschränkt, weil nur in diesem Mitgliedstaat der Zusammenschluss zu wettbewerbsrechtlich relevanten Marktanteilsadditionen führt.

a) Marktabgrenzung der anmeldenden Partei (Wandbaustoffe)

(27) Nach Ansicht von Haniel ist aufgrund der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen, insbesondere des Fehlens jeder preislicher Differenzierung hinsichtlich der Verwendung und des einheitlichen Vertriebs über den Baustoffhandel, von einem einheitlichen Markt für Wandbaustoffe (Wandbaustoffe) auszugehen. Zu diesem Markt gehören alle Produkte, die im Bau von Wänden Verwendung finden: Ziegel, Betonsteine, Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Betonfertigwandelemente, Kalksandsteinelemente, Porenbetonelemente, Mauermörtel, Ortbeton, Stahlblech, Gipsplatten/-dielen, Holzplatten. Hinsichtlich der Konzeption eines Gebäudes trägt Haniel vor, dass im Allgemeinen verschiedene Wandkonstruktionslösungen zur Auswahl stehen.

(28) Nach dem Vortrag von Haniel definiert der Architekt oder Projektentwickler im Allgemeinen die zu erreichenden Anforderungen hinsichtlich Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Unterhaltungsaufwand, Wärmedämmung, Brandschutz und Schallschutz des Gebäudes. In einigen Fällen treffe der Architekt in der Spezifikation des Gebäudes auch eine Auswahl des Baumaterials. Haniel zufolge lassen diese Spezifikationen aber vielfach Raum für alternative Lösungen. Das Bauunternehmen sei in der Auswahl des Baumaterials frei, soweit mit dem gewählten Baumaterial die Leistungsspezifikationen erfuellt werden. Das Bauunternehmen könne sich dann bei einem Projektvorschlag für ein bestimmtes Baumaterial entscheiden oder verschiedene Lösungen vorschlagen.

(29) Haniel räumt allerdings ein, dass die verschiedenen Wandbaustoffe nicht bei allen Verwendungszwecken vollständig substituierbar seien. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede in den Anforderungen an Baustoffe, die für tragende und nicht tragende Wände verwendet werden, hält Haniel eine Abgrenzung getrennter Märkte für Wandbaustoffe in tragende und solche in nicht tragende Wänden für vertretbar.

b) Frühere Kommissionspraxis (Mauerwerk/Mauerwerk tragend)

(30) In ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel(7) hat die Kommission zwei alternative Produktmarktabgrenzungen in Erwägung gezogen, ohne jedoch insoweit eine Festlegung zu treffen. Die Kommission erwog einerseits die Möglichkeit eines Markts für alle wandbildenden Baustoffe unter Einschluss von Ziegelmauersteinen, Kalksandsteinen, Porenbetonsteinen und Bimssteinen, mit denen Wände durch "Stein auf Stein"-Vermauern gebaut werden können (Mauerwerk). Die damaligen Ermittlungen hatten ergeben, dass diese Produkte im Stadium der Bauplanung austauschbar waren. Die Kommission hielt innerhalb dieser Marktabgrenzung eine weitere Unterscheidung zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden für möglich (Mauerwerk tragend). Nicht berücksichtigt wurden bei diesen Erwägungen vorgefertigte Betonwandelemente und Ortbeton.

c) Praxis des Bundeskartellamtes (Mauerwerk)

(31) Das Bundeskartellamt grenzt in ständiger Praxis den sachlichen Markt im Bereich der Wandbaustoffe ähnlich ab, wie es die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel zunächst erwogen hat. Das Bundeskartellamt geht in seiner Entscheidungspraxis von einem Markt für Mauerwerkbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk aus, zu dem Porenbetonprodukte, Kalksandsteinprodukte, Mauerziegel, Bims- und Betonsteine gehören (Mauerwerk). Das Bundeskartellamt unterscheidet nicht zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden. In Deutschland sind nach Erkenntnis des Bundeskartellamtes die Materialien, die für beide Wandarten eingesetzt werden, im Wesentlichen dieselben.

d) Praxis der niederländischen Wettbewerbsbehörde NMa (Wandbaustoffe tragend)

(32) Die Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa, niederländische Wettbewerbsbehörde) macht hingegen einen Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden, weil nach ihren Erkenntnissen in den Niederlanden die Materialien, die für tragende und für nicht tragende Wände eingesetzt werden, weitgehend nicht dieselben sind.(8) Kalksandstein, der für beide Wandarten eingesetzt wird, steht hinsichtlich dieser unterschiedlichen Verwendungszwecke jeweils mit anderen Materialien im Wettbewerb. Die NMa hat in ihre Marktabgrenzung des Marktes der Wandbaustoffe für tragende Wände alle Wandbaumaterialien, die für tragende Wände verwendet werden, einbezogen. Dazu gehören nicht nur die in Randnummer 31 genannten Mauerwerkswandbaustoffe ("Stein auf Stein"), sondern auch Betonfertigelemente und Ortbeton. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die NMa in einer späteren Entscheidung die Möglichkeit eröffnet, zwischen Ortbeton und anderen Wandbaustoffen zu unterscheiden(9).

3. BEURTEILUNG

(33) Die Kommission kommt - wie bereits in ihrer Entscheidung vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels - auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und insbesondere der im vorliegenden Fall von ihr durchgeführten Marktuntersuchung ähnlich wie die NMa zu dem Schluss, dass in den Niederlanden von getrennten sachlichen Märkten für Wandbaustoffe für tragende Wände und für nicht tragende Wände auszugehen ist, innerhalb dieser Märkte jedoch eine Unterteilung nach Mauerwerksbaustoffen und anderen Materialien (insbesondere Betonprodukten) nicht sinnvoll ist. Der Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände schließt alle Wandbaustoffe ein, die für tragende Wände verwendet werden, wie Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton, Betonsteine, Betonfertigwandelemente und eventuell Ortbeton. Allerdings legt das Ergebnis der Marktuntersuchung nahe, Ortbeton, insbesondere solchen, der im Wege der Tunnelbauweise verarbeitet wird, auszuschließen. Eine abschließende Festlegung ist insoweit jedoch nicht erforderlich, weil sie sich nicht auf die Beurteilung des Zusammenschlusses auswirkt. Der Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände umfasst entsprechend alle Wandbaustoffe, die bei nicht tragenden Wänden Verwendung finden, wie Kalksandstein, Porenbeton, Gipsdielen und -platten, Stahlblechplatten und Holz. Folgende Gründe sind für dieses Ergebnis maßgeblich:

(34) Alle Baustoffe, die von Haniel in die von ihm vorgeschlagene Marktdefinition einbezogen worden sind, sind für den Bau von Wänden geeignet und finden zu diesem Zweck auch tatsächlich Verwendung. Die Marktuntersuchung der Kommission in den Niederlanden hat allerdings gezeigt, dass nicht alle dieser Materialien miteinander im Wettbewerb stehen.

a) Eigenschaften der unterschiedlichen Wandbaumaterialien

(35) Die genannten Wandbaumaterialien haben jeweils unterschiedliche Eigenschaften, die bei der Auswahl eines bestimmten Wandbaustoffes für ein bestimmtes Bauprojekt berücksichtigt werden.

(36) Kalksandstein ist als solcher ein billiger Baustoff, der zwar nicht die Abmessungen von Porenbetonfertigteilen erreichen kann, jedoch mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm größer wird als traditionelle Mauersteine. Darüber hinaus hat Kalksandstein wie Porenbeton eine glatte Oberfläche, die nicht durch eine Verfugung ausgeglichen werden muss. Die Elemente können verklebt werden. Ausserdem werden Kalksandsteinprodukte nach den Bauplänen in der Fabrik zugesägt, so dass Elemente, die die Giebelform oder Fensteröffnungen bilden, bereits vorgefertigt sind. All diese Gesichtspunkte verringern den Zeit- und Lohnkostenaufwand im Vergleich zu beispielsweise Ziegeln. Gleichzeitig erfordert der Stein keine großen Investitionen wie schwere Kräne, wie bei Betonfertigteilen, oder Gießverschalungen, wie bei Ortbeton. In den Niederlanden wird Kalksandstein aufgrund seiner ausgezeichneten tragenden Eigenschaften für tragende und in geringem Umfang auch für nicht tragende Wände verwendet. Etwa in der Größenordnung von [60-80](10) % des in den Niederlanden verbauten Kalksandsteins geht in tragendes Mauerwerk. Als Material für nicht tragende Wände hat Kalksandstein den Nachteil, vergleichsweise schwer zu sein (rund doppelt so schwer wie Porenbeton). Allerdings hat das Material gute geräuschisolierende Eigenschaften und eignet sich vor allem für hohe nicht tragende Wände, wie sie im Wirtschaftsbau oft benötigt werden. Kalksandstein ist in den Niederlanden der traditionelle und populärste Wandbaustoff.

(37) Betonfertigteile benötigen den Aufwand des Vermauerns nicht, da sie bereits die Größe der zu erstellenden Wand haben. Beton als Produkt kann mit relativ einfachen Rohstoffen hergestellt werden. Allerdings müssen größere Hilfsmittel wie Kräne zu ihrer Aufstellung verwendet werden, was wiederum mit gewissen Investitionskosten verbunden ist. Sie werden daher in erster Linie für etwas größere Projekte eingesetzt. Betonfertigwandelemente werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau (niederländisch: "utiliteitsbouw", abgekürzt "u-bouw") eingesetzt, weniger im Wohnungsbau (niederländisch: "woningbouw", abgekürzt "w-bouw"). Allerdings kann es auch im Wohnungsbau bei mittelgroßen Projekten ab etwa 10 Einheiten zu Kosteneinsparungen führen, da die Wand in der Fabrik hergestellt wird und die Aufstellung am Bauplatz einen relativ geringen Personal- und Zeitaufwand erfordert. Je größer das Projekt, desto niedriger werden die Kosten für die fertige Wand.

(38) Ortbeton verlangt auf der Baustelle den größten Investitionsaufwand in seiner Verarbeitung, und hier insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise. Die Herstellung und Verwendung der zum Gießen erforderlichen, repetitiv verwendeten Verschalung im Tunnelbau ist so kostenaufwendig, dass sie sich erst bei einem Minimum von 30-50 Wohneinheiten und auch nur dann rentiert, wenn diese in der identischen Form und Größe hergestellt werden. Damit besteht beim Bau mit Tunnelortbeton hinsichtlich der Form und Größe eine relativ geringe Flexibilität. Diese wird in den Niederlanden jedoch auch bei größeren Projekten angestrebt, um Gleichförmigkeit zu vermeiden. Die Tunnelmethode stellt daher bei kleineren Bauvorhaben sowie bei solchen, die keine rechteckigen Formen oder wiederholte Anwendungen vorsehen, keine angemessene Alternative dar. Ortbeton wird ausserdem auch beim Bau von Hochhäusern verwendet, wenn deren Tragfähigkeit durch ein gegossenes Betonskelett gewährleistet wird, das dann mit nicht tragenden Wandbaustoffen ausgefuellt wird.

(39) Porenbeton ist als solcher ein teurer Wandbaustoff. Er wird auf der Grundlage von hochwertigen, teuren Ausgangsstoffen unter hohen Energiekosten hergestellt. Größere Elemente müssen mit Stahl bewehrt (armiert) werden, was den Preis weiter erhöht, da bei bewehrten Elementen nennenswerte Kosten für die Herstellung der Bewehrungselemente hinzukommen. Im Gegensatz zur Stahlbewehrung beim Beton muss diese Bewehrung aus Günden des Korrosionsschutzes beschichtet werden. Die konstruktiven Eigenschaften von Porenbeton sind etwas geringer als die von Kalksandstein, aber es ist möglich, bis zu zwei Stockwerke mit tragenden Wänden zu errichten. Porenbeton zeichnet sich jedoch durch ausgezeichnete Wärmedämmungseigenschaften aus. In Deutschland werden etwa 80 % der für den Wandbau verwendeten Porenbetonprodukte für tragende Wände verwendet, während lediglich 20 % in nicht tragenden Wänden Verwendung finden. In den Niederlanden ist das Verhältnis jedoch umgekehrt; hier findet Porenbeton zu etwa in der Größenordnung von 80-85 % in nicht tragenden Wänden Anwendung.

(40) Gips ist ein leichtes Material. Aufgrund dieser Eigenschaften eignet es sich ausgezeichnet für nicht tragende Wände. Die Anforderungen an die Tragfähigkeit der Fußböden ist gering, und sie sind platzsparend. Auf Grund seiner mangelnden Tragfähigkeit ist Gips ausschließlich für nicht tragende Wände verwendbar.

(41) Ziegel sind vergleichsweise kleinformatige Wandbaustoffe, und wegen ihrer ungleichmäßigen Oberfläche werden sie im Allgemeinen verfugt. Ihre Verarbeitung erfordert einen vergleichsweise hohen Lohnkosten- und Zeitaufwand, der Ziegel für eine industrielle Bauweise ungeeignet macht.

b) Die Unterscheidung zwischen Wandbaustoffen für tragende und für nicht tragende Wände

(42) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Entscheidung darüber, welcher Wandbaustoff für ein bestimmtes Projekt gewählt wird, sowohl vom Auftraggeber und dem Architekten als auch von dem Bauunternehmer beeinflusst wird. Welche der drei Personengruppen wieviel Einfluss auf die Auswahl des Wandbaustoffes hat, hängt jeweils vom Einzelfall ab.

(43) Dabei spielen die Genauigkeit der Präferenzen des Auftraggebers beispielsweise hinsichtlich Ästhetik und Baukosten ebenso eine Rolle wie die konstruktiven Vorgaben des Architekten. Kriterien, die bei der Auswahl der verschiedenen Wandbaustoffe berücksichtigt werden, sind Qualität, konstruktive Eigenschaften, Flexibilität im Gebrauch, Aussehen, Preis des Materials und Verarbeitungskosten. Die speziellen Anforderungen des Bauprojektes sind in diesem Zusammenhang ebenso zu berücksichtigen wie der Verwendungszweck des Gebäudes, die notwendige Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Brandschutz und Schallschutz, weitere technische Möglichkeiten, Zeitplan usw. sowie die Gesamtkosten des Projekts. Für den Bauunternehmer, soweit ihm hinsichtlich der Auswahl der Wandbaustoffe Optionen offenstehen, sind Kosten und Bautempo zu berücksichtigende Gesichtspunkte. Diese wiederum werden beeinflusst von seiner Erfahrung mit bestimmten Baustoffen und den ihm zur Verfügung stehenden Investitions- und Hilfsmitteln (z. B. Kräne). Hinsichtlich des Kostenfaktors ist zu berücksichtigen, dass die Materialkosten stets nur einen Teil der gesamten Kosten für die Erstellung einer Wand darstellen.

(44) Die Kommission hat deshalb in ihrer Marktuntersuchung alle diese Entscheidungsträger zu ihrem Auswahlverhalten bei Wandbaustoffen befragt. Ebenso wurden die Hersteller der unterschiedlichen Baustoffe um Auskunft gebeten. In den Niederlanden ergab diese Befragung, dass bei der Auswahl der Baustoffe ein grundsätzlicher Unterschied gemacht wurde zwischen der Wahl von Baustoffen für tragende Wände und solchen für nicht tragende Wände.

(45) Der Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden ist, wie die Bezeichnung bereits nahelegt, die tragende Funktion des jeweiligen Wandbaustoffes. Tragende Wände gewährleisten die Stabilität eines Gebäudes. Dabei handelt es sich häufig um Außenwände. Allerdings können auch Innenwände eine tragende Funktion haben. Davon zu unterscheiden sind die Wände, die keine tragende Funktion hinsichtlich des Gebäudes haben, sondern lediglich den Raum aufteilen oder Zwischenräume innerhalb eines tragenden Skeletts ausfuellen (Außen- und Innenwände). Wandbaumaterialien für tragende Wände müssen bestimmten Anforderungen an Druckstärke, Tragkraft und Steifigkeit genügen. An Wandbaustoffe für nicht tragende Wände werden hingegen andere, gegebenenfalls sogar gegensätzliche Anforderungen gestellt. So haben leichtere nicht tragende Wände den Vorteil, die Tragkraft der Decken weniger zu belasten. Dünne nicht tragende Wände wiederum sind platzsparend.

(46) Diese unterschiedlichen Anforderungen an tragende und nicht tragende Wände führen in den Niederlanden zur Wahl verschiedener Baustoffe für diese jeweils unterschiedlichen Verwendungszwecke. In den Niederlanden wird für tragende Wände in erster Linie Kalksandstein verwendet. [50-60]* % aller tragenden Wände werden aus Kalksandstein hergestellt. Beton ist die nächstgrößte Gruppe der Baustoffe. 12 % aller tragenden Wände werden aus Ortbeton hergestellt. Mindestens zwei Fünftel dieses Baustoffes werden in der Tunnelbauweise verarbeitet(11). Auf tragende Wände aus Betonfertigwandelementen entfallen 8 %. Porenbeton und Ziegel spielen lediglich mit jeweils einem Anteil von 2 % (Porenbeton) und 5 % (Ziegel) eine sehr untergeordnete Rolle.

(47) Für nicht tragende Wände werden hingegen in erster Linie Gipsprodukte verwendet. Sie haben einen Anteil von 44 % bei den nicht tragenden Wänden. Den nächstgrößten Anteil hat Porenbeton mit 20 %, gefolgt von Kalksandstein mit [15-20]* %.

(48) Dieses Nachfrageverhalten ist typisch für die Niederlande und unterscheidet sich grundsätzlich von dem in anderen Ländern wie beispielsweise in Deutschland. Dort ist das Verhältnis bei der Verwendung von Porenbeton für tragende und nicht tragende Wände genau umgekehrt wie das in den Niederlanden. Während in Deutschland 80 % aller Porenbetonprodukte in tragenden Wänden verbaut werden, werden in den Niederlanden 85 %-90 % aller Porenbetonprodukte in nicht tragenden Wänden verwendet. Beton spielt in Deutschland bei tragenden Wänden im Wohnungsbau eine geringe Rolle, dafür sind Ziegel wie auch andere Mauersteine noch von großer Bedeutung. In Belgien hingegen scheinen Betonsteine wesentlich weiter verbreitet zu sein als in den Niederlanden und, zusammen mit Ziegeln, als das klassische Wandbaumaterial Verwendung zu finden. Die Anwendung von Ortbeton in der Tunnelbauweise ist in Deutschland und Belgien weitaus weniger verbreitet als in den Niederlanden.

(49) Die Gründe für dieses unterschiedliche Nachfrageverhalten liegen zum einen in unterschiedlichen Bautraditionen und ästhetischen Vorstellungen begründet, zum anderen in der fortgeschrittenen industrialisierten Bauweise in den Niederlanden.

(50) In den Niederlanden zeichnet sich die Bautätigkeit durch Großprojekte auch im Wohnungsbau aus. Weniger als 20 % des gesamten Wohnungsneubaus erfolgt auf der Grundlage des individuellen Hausbaus. In Deutschland sind es hingegen mehr als 90 %. In den Niederlanden werden von der Regierung große Areale zur Bebauung freigegeben, auf denen dann von der Bauindustrie bis zu mehreren Tausend Wohneinheiten erstellt werden (z. B. die sogenannten "VINEX locaties"). Bei diesen Dimensionen rentieren sich Baumaterialien, die höhere Investitionen und geringere Lohnkosten erfordern, wie zum Beispiel Ortbeton in der Tunnelbauweise. Daher spielen Ziegel, die eine hohen Arbeitsaufwand auf der Baustelle (kleine Größe und Verfugungserfordernis, wobei es offenbar auch Möglichkeiten gibt, Ziegel zu leimen) und damit höhere Lohnkosten und größeren Zeitaufwand erfordern, kaum eine Rolle.

(51) Kalksandstein ist in den Niederlanden das traditionelle Baumaterial, das relativ billig ist und mit dem mit einer großen Flexibilität ebenfalls schnell und kostengünstig gebaut werden kann (große Elemente, fabrikmäßig auf die geforderte Form zugesägt, keine Verfugung erforderlich).

(52) Porenbeton, der wegen seiner guten Wärmeisolierung in Deutschland bei tragenden Wänden in großem Umfang verwendet wird, kann diesen Vorteil in den Niederlanden als Ausgleich für seinen im Vergleich zu Kalksandstein erheblich höheren Preis nicht nutzen. In Deutschland werden 30 cm dicke Porenbetonelemente für tragende Wände verwendet. Diese müssen nur noch verputzt und gestrichen werden, um eine fertige Wand zu erhalten, die hohen wärmeisolierenden Anforderungen entspricht. Kosten für Vormauerwerk und zusätzliche Isolierung entfallen. In den Niederlanden hingegen sind glatte verputzte Außenwände nicht üblich. Dort werden Fassaden gewünscht, die den Eindruck eines Ziegelbaus erwecken. Dies geschieht durch den Bau von gemauerten Vormauerwänden, die vor der tragenden Wand angebracht werden. Das bedeutet, dass der Kostenvorteil von Porenbeton, bei dem Isolierung und Vormauerwerk nicht erforderlich sind, von vornherein wegfallen und damit Porenbeton im Vergleich zu Kalksandstein der deutlich teurere Baustoff ist. Porenbeton wird in den Niederlanden daher nur in geringem Maße für tragende Wände im Wohnungsbau verwendet.

(53) Da Porenbeton preislich jedoch mit Gipswänden auf einer Ebene liegt, relativ leicht ist, aber eine bessere Wärmeisolierung gewährleistet, werden in den Niederlanden Porenbetonprodukte für nicht tragende Wände verwendet. Kalksandstein findet in diesem Bereich ebenfalls Anwendung. Zum einen hat dieser Baustoff sehr gute geräuschisolierende Eigenschaften, was seine Nachteile als schwerer Baustoff im Einzelfall ausgleichen mag. Darüber hinaus eignet er sich auf Grund seiner konstruktiven Eigenschaften besonders für hohe, nicht tragende Wände, die vorwiegend im Wirtschaftsbau benötigt werden.

(54) Damit besteht in den Niederlanden nur begrenzt ein Austauschwettbewerb zwischen Produkten, die in tragenden Wänden eingesetzt werden, einerseits und solchen, die in nicht tragenden Wänden eingesetzt werden, andererseits. Dies veranlasst die Kommisson, in den Niederlanden zwischen einem sachlichen Markt für tragende Wände und einem sachlichen Markt für nicht tragende Wände zu unterscheiden. Das gilt trotz der Tatsache, dass einige Wandbaustoffe, die für tragende Wände geeignet sind, auch in nicht tragenden Wänden Verwendung finden können und umgekehrt. Dies ist insbesondere der Fall bei Kalksandstein, welcher der einzige Wandbaustoff ist, der in nennenswertem Umfang gleichermaßen in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung findet. Die Hersteller, die Produkte herstellen, die für beide Wandarten geeignet sind, stehen im Markt für tragende Wände weitgehend anderen Wettbewerbern gegenüber und sehen sich anderen Wettbewerbsverhältnissen ausgesetzt als im Markt für nicht tragende Wände.

(55) CVK ist als einziger Kalksandsteinproduzent in den Niederlanden in seiner Preisgestaltung für Produkte, die in tragenden Wänden Verwendung finden, nicht durch Preise eingeschränkt, die auf dem Markt für Produkte verlangt werden, die für nicht tragende Wände bestimmt sind. Die Marktuntersuchung der Kommission zeigt, dass CVK vielfach die konkrete Verwendung seiner Produkte kennt(12) und deshalb in der Lage sein dürfte, seine Preisgestaltung jeweils an der Verwendung seiner Kalksandsteinprodukte in tragenden und nicht tragenden Wänden auszurichten. Soweit dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass CVK seine Preisstrategie in erster Linie an den Anforderungen auf dem Markt für tragende Wände ausrichtet, da CVK [60-80]* % seiner Produkte in den Markt für tragende Wände verkauft.

(56) Das Ergebnis der Marktuntersuchung wirft die Frage auf, ob und inwieweit dem Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände auch Ortbeton zuzuordnen ist. Dies gilt insbesonder für Ortbeton, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird. Wie in Randnummer 38 bereits dargestellt, ist diese Bauweise mit hohen fixen Investitionskosten verbunden, die sich erst bei einer Größenordnung ab etwa 30-50 Wohneinheiten in identischer Form und Größe rentieren. Das bedeutet, dass diese Methode nicht nur für kleinere Projekte, sondern auch für größere Projekte, bei denen aus ästhetischen und sozialen Gründen eine repetitive Bauweise vermieden werden soll, keine Alternative darstellt. Darüber hinaus werden, wie bereits erläutert, mit der Tunnelbauweise nicht nur Wände, sondern im selben Arbeitsgang auch die Decken erstellt. Aus diesen Gründen stellt die Entscheidung für die Tunnelbauweise weniger eine Preis- als eine Systementscheidung dar. Die Frage der Zuordnung von Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise zum Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände kann jedoch offen gelassen werden, da sie auf das Ergebnis der Beurteilung keine Auswirkungen hat.

4. ANHÖRUNG NACH VERSENDUNG DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE

Standpunkt der Parteien

(57) Haniel hat in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in der mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich an seiner Auffassung festhält, wonach der relevante Markt alle Wandbaustoffe einschließen müsse. Haniel räumte allerdings ein, dass es die von der Kommission gewählte Unterscheidung für Wandbaustoffe für tragende und solche für nicht tragende Wände für vertretbar halte.

(58) Der von Haniel als wesentlich angesehende Kritikpunkt bezog sich auf die von der Kommission in Betracht gezogene, aber offen gelassene Möglichkeit, dass Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise nicht in den Produktmarkt mit einbezogen werden könnte. Nach Auffassung von Haniel stehen Ortbetonprodukte in direktem Wettbewerb zu den anderen Wandbaustoffen für tragende Wände. Im Gegensatz zu der von der Kommission dargelegten Auffassung verursache diese Bauweise keine höheren Kosten und sei auch nicht auf Großprojekte beschränkt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mindestanzahl von Wohneinheiten für die Wirtschaftlichkeit der Tunnelbauweise bei 15 liege und nicht, wie von der Kommission genannt, bei 30-50 Wohneinheiten. Darüber hinaus biete die Tunnelbauweise ausreichende Flexibilität hinsichtlich des Designs der auf diese Weise gebauten Wohneinheiten, so dass das Ergebnis nicht eine Reihe von identisch aussehenden Wohneinheiten sei.

(59) Cementbouw und CVK unterstützten diese Auffassung.

Bewertung

(60) Die Kommission hat in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Frage offen gelassen, ob und inwieweit Ortbeton in den sachlichen Markt mit einzubeziehen ist. Es besteht auch in dieser Entscheidung keine Notwendigkeit diese Frage zu entscheiden, da auch bei Zugrundelegung der weiteren, von den Parteien für richtig gehaltenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, die alle Arten von Ortbeton einbezieht, eine bestehende marktbeherrschende Stellung von Haniel in den Niederlanden sowie deren Verstärkung durch den hier infrage stehenden Zusammenschluss zu bejahen ist. Allerdings sind den Ergebnissen der Marktuntersuchung der Kommission Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise möglicherweise nicht dem zugrunde zu legenden Markt zuzurechnen sind.

(61) Die wesentlichen Gründe für diese Möglichkeit wurden bereits näher ausgeführt. Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Sofern ein Bauträger beispielsweise bei einem Bauprojekt von Kalksandsteinprodukten zu Ortbeton in der Tunnelbauweise wechseln möchte, würde dies nicht nur einen Wechsel der Wandbaumaterialien zu Folge haben, sondern auch eine Änderung der Fußboden-/Deckenmaterialien. Das bedeutet, dass ein solcher Wechsel zur Tunnelbauweise eine Änderung der gesamten Baukonzeption zur Folge haben würde. Daher würde Ortbeton in der Tunnelbauweise für Bauträger, die gegenwärtig für ihre Projekte Kalksandsteinprodukte verwenden, eine eher entlegene Alternative darstellen.

(62) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Ortbeton in der Tunnelbauweise lediglich für Projekte einer bestimmten Größenordnung Verwendung findet. Die Parteien haben dies ebenfalls eingeräumt, allerdings mit dem Hinweis, dass die Mindestanzahl von Wohneinheiten, für die sich der Einsatz dieses Baustoffes rentiert, eher bei 15 und nicht, wie von der Kommission dargelegt, bei 30-50 Wohneinheiten liege. In jedem Fall ist jedoch der Schluss berechtigt, dass Kalksandstein bei kleineren Bauprojekten nicht dem Wettbewerb von Ortbeton ausgesetzt ist(13). Gerade Porenbeton, der durch Ytong produziert wird, kommt im Bereich kleinerer Bauprojekte (1-2 Wohneinheiten) zur Anwendung.

5. ZUSAMMENFASSUNG ZU DEN SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTEN

(63) Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass zum Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens in den Niederlanden zwischen einem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände und einem Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände zu unterscheiden ist. Dabei kann hinsichtlich des Marktes der Wandbaustoffe für tragende Wände offen bleiben, ob Ortbeton, insbesondere solcher, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird, diesem Markt zuzurechnen ist.

(64) Soweit sich die Tätigkeiten von Haniel und Ytong in anderen Mitgliedstaaten, die nach der Teilverweisung des Falles an das Bundeskartellamt noch Gegenstand der Prüfung durch die Kommission sind, überschneiden, kann die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen bleiben, weil bei keiner in Betracht kommenden Marktabgrenzung Wettbewerbsbedenken bestehen würden.

B. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE

(65) Die Aktivitäten von Haniel und Ytong überschneiden sich - außer in Deutschland - in den Niederlanden, Belgien und gegebenenfalls in Frankreich. Hinsichtlich des nicht an das Bundeskartellamt verwiesenen Teils des Zusammenschlusses führt dieser lediglich in den Niederlanden zu wettbewerbsrechtlich relevanten Additionen von Marktanteilen.

(66) Haniel definiert den räumlich relevanten Markt hinsichtlich der Niederlande als national. Obwohl einige Baustoffhandelsunternehmen dazu tendierten, auf regionaler Basis tätig zu sein, seien in den Niederlanden Transportkosten nicht von solcher Bedeutung, dass Baustoffe nicht im gesamten Gebiet der Niederlande geliefert werden könnten. Der Transport von Wandbaustoffen werde mit Hilfe von Lastwagen durchgeführt, ganz überwiegend von der Produktionsstätte direkt zur Baustelle.

(67) Die Ermittlungen haben die Existenz eines nationalen niederländischen Marktes bestätigt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Preise für die meisten Wandbaustoffe franko ab Herstellungsort für Lieferungen in die gesamten Niederlande berechnet werden, obwohl Transportkosten keinen unwesentlichen Kostenfaktor darstellen. CVK als einziger Hersteller und Anbieter von Kalksandstein kann darüber hinaus jede Baustelle der Niederlande direkt von dem nächstliegenden Kalksandsteinwerk beliefern.

(68) Zwar finden offenbar in den niederländischen Grenzgebieten Importe von Wandbaustoffen aus Belgien und Deutschland in die Niederlande statt. Diese sind allerdings marginal, so dass sie die Miteinbeziehung von Teilen Belgiens und Deutschlands in den räumlich relevanten Markt nicht rechtfertigen. Die Marktuntersuchung hat die Existenz von Marktzutrittsschranken gezeigt, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bauvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften. Zum Beispiel dürfen in den Niederlanden von Hand verarbeitete Steine nicht mehr als 18 kg Gewicht haben, was in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall ist. Andererseits sind etwa in Deutschland aufgrund der Baunormen die vergleichbaren Wanddicken stärker und folglich die Wände wegen des dadurch bedingten höheren Materialaufwands auch teurer als in den Niederlanden. Alle bedeutenden Unternehmen, die im niederländischen Markt für Wandbaustoffe tätig sind, sind auch in den Niederlanden ansässig. In den Niederlanden tätige belgische und deutsche Produzenten operieren ebenfalls über niederländische Tochtergesellschaften.

(69) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt, soweit die Niederlande betroffen sind, für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung national abzugrenzen ist.

C. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

(70) Die Kommission ist der Auffassung, dass Haniel über ihre Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, bereits über eine beherschende Stellung auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe, die in tragenden Wänden Verwendung finden, verfügt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diesem Markt Ortbeton insgesamt oder Ortbeton in der Tunnelbauweise zuzurechnen ist. Diese marktbeherrschende Stellung wird durch den Erwerb von Ytong verstärkt. Sofern Haniel darüber hinaus Fels erwirbt, fällt diese Verstärkung noch gravierender aus.

(71) Die Tätigkeiten von Haniel und Ytong überschneiden sich außer in den Niederlanden auch in Deutschland, dessen Märkte allerdings nicht der Prüfung der Kommission in diesem Verfahren unterliegen. Geringfügige Überschneidungen liegen darüber hinaus in Belgien und gegebenenfalls in Frankreich vor.

1. NIEDERLANDE

a) Kontrolle von Haniel über CVK

(72) Für die wettbewerbliche Beurteilung des Zusammenschlusses in den Niederlanden kommt es darauf an, ob Haniel die Marktanteile der Genossenschaft CVK, an der es indirekt zu 50 % beteiligt ist, zuzurechnen sind.

aa) Struktur von CVK

(73) In den Niederlanden bestehen insgesamt elf Kalksandsteinwerke, die sämtlich Mitglieder der CVK sind. Fünf dieser Werke sind zu 100 % im Anteilsbesitz von Haniel, drei weitere Werke gehören zu 100 % dem niederländischen Baustoffkonzern Cementbouw, an den übrigen drei Werken sind Haniel und Cementbouw jeweils zu 50 % beteiligt. Die Anteile an der CVK verteilen sich in der Weise auf die elf ihr angehörenden Kalksandsteinwerke, dass die 100 %igen Tochtergesellschaften von Haniel und die 100 %igen Tochtergesellschaften von Cementbouw zusammen jeweils Beteiligungen in gleicher Höhe an CVK besitzen, so dass Haniel und Cementbouw indirekt zu je 50 % an CVK beteiligt sind.

(74) CVK, ursprünglich eine gemeinschaftliche Vertriebsorganisation ihrer Mitgliedsunternehmen, wurde 1999 durch einen Poolingvertrag die unternehmerische Leitung ihrer Mitgliedsunternehmen übertragen. In dem Poolingvertrag sowie in der Satzung (statuten) von CVK ist u. a. bestimmt, dass die CVK-Mitgliedsunternehmen an die Weisungen von CVK gebunden sind. Die Besetzung der Organe von CVK mit Vertretern der Anteilseigner ist nur eingeschränkt möglich. Im Vorstand (Raad van Bestuur) darf kein Mitglied gleichzeitig Funktionen bei Unternehmen der Anteilseigner ausüben und im Aufsichtsrat (Raad van Commissarissen) darf dies nur eine Minderheit der Mitglieder. Die Mitgliedsunternehmen der CVK sind außerdem verpflichtet, die CVK als eines von maximal zwei Mitgliedern in die Geschäftsführung jedes CVK-Mitgliedsunternehmens zu berufen. Das zweite Mitglied wird jeweils von den Anteilseignern berufen.

(75) Die CVK betreffenden strategischen Entscheidungen werden von dem Vorstand (Raad van Bestuur) der Genossenschaft mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Mitglieder des Raad van Bestuur sowie des Aufsichtsrates (Raad van Commissarissen) werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Nach dem Pooling-Vertrag und der Satzung darf kein Mitglied des Raad van Bestuur eine Funktion in einer der Muttergesellschaften der CVK-Mitglieder (Haniel und Cementbouw) innehaben, und dem Raad van Commissarissen dürfen mehrheitlich keine Personen angehören, die eine Funktion bei Haniel oder Cementbouw innehaben. Die Leitung von CVK und ihren Mitgliedern obliegt dem Raad van Bestuur; der Raad van Commissarissen hat die ihm im niederländischen Gesellschaftsrecht traditionell zukommenden Kontrollbefugnisse, ohne auf unternehmensstrategische Entscheidungen unmittelbar Einfluss nehmen zu können.

bb) Begründung der gemeinsamen Kontrolle durch Haniel und Cementbouw

(76) Haniel ist der Auffassung, dass wegen der beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Struktur der CVK diese Genossenschaft trotz der jeweils 50%igen indirekten Beteiligung von Haniel und Cementbouw an ihr ausschließlich durch sich selbst und nicht durch ihre Mitgliedsunternehmen und/oder deren Anteilseigner kontrolliert wird ("Entherrschung").

(77) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung besteht die Kontrolle eines Unternehmens in der Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf dessen Tätigkeit auszuüben. Es kommt darauf an, ob der oder die Inhaber der Kontrolle in der Lage sind, allein bzw. gemeinsam die strategischen Entscheidungen des Unternehmens zu bestimmen. Hierfür sind in der Regel die Zusammensetzung und Entscheidungsprozedur des Gremiums entscheidend, dem die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung des Managements und gegebenenfalls die Zustimmung zu anderen strategischen Entscheidungen obliegt.

(78) Im Fall von CVK obliegen die unternehmensstrategischen Entscheidungen ausschließlich dem Raad van Bestuur. Wer über die Zusammensetzung des Raad van Bestuur bestimmt, ist somit in der Lage, das Unternehmen zu kontrollieren, denn es ist zu erwarten, dass die Mitglieder des Raad van Bestuur bei den von ihnen zu treffenden strategischen Entscheidungen den Interessen der Person oder Personen, die über ihre Ernennung und Abberufung entscheiden, Rechnung tragen. Da die Mitglieder des Raad van Bestuur von der Mitgliederversammlung von CVK mit einfacher Mehrheit bestellt werden und in der Mitgliederversammlung die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel 100 % der Anteile hält, und die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Cementbouw 100 % der Anteile hält, jeweils über die gleiche Stimmenzahl verfügen und damit die Vertreter derjenigen Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel und Cementbouw jeweils mit 50 % beteiligt sind, den Ausschlag geben, können sowohl Haniel als auch Cementbouw mittelbar die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Raad van Bestuur blockieren. Ihr Konsens ist somit für jede Ernennung oder Abberufung eines Mitglieds des Raad van Bestuur erforderlich.

(79) Dies bedeutet, dass Haniel und Cementbouw im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung CVK gemeinsam kontrollieren.

cc) Anhörung nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte

Standpunkt der Parteien

(80) In seiner Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung hielt Haniel an seiner Auffassung fest, wonach die Regelungen des Poolingvertrages und der Statuten der CVK gewährleisteten, dass Haniel keine Kontrolle über CVK ausübe. In seiner Argumentation bezieht sich Haniel vor allem auf die Entscheidung der niederländischen Wettbewerbsbehörde NMa vom 20. Oktober 1998, mit der eine Transaktion, mit der CVK Kontrolle über ihre Mitgliedsunternehmen erwerben sollte, freigegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt standen die Anteile an den Mitgliedsunternehmen der CVK im Eigentum von drei Anteilseignern, Haniel, Cementbouw und der deutschen RAG AG ("RAG").

(81) In ihrer Entscheidung kam die NMa zu dem Schluss, dass der Poolingvertrag sowie entsprechende Änderungen der CVK-Satzung gewährleisteten, dass die ursprünglichen wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindungen zwischen den Mitgliedsunternehmen und ihren Eigentümern in einer Weise abgebrochen würden, die es gewährleisteten, dass CVK die Kontrolle über ihre Mitglieder erwerben würde. Dadurch würde eine Kontrolle der Anteilseigner dieser Mitgliedsunternehmen (Haniel, Cementbouw und RAG) über dieselben ebenfalls ausgeschlossen. Entscheidender Gesichtspunkt war in diesem Zusammenhang für die NMa die Tatsache, dass nach den vorgesehenen Regelungen im Raad van Bestuur kein Mitglied und im Raad van Commissarissen nur eine Minderheit der Mitglieder gleichzeitig Funktionen in den Unternehmen der Anteilseigner ausüben dürfen.

(82) Weiter beruft sich Haniel zur Stützung seiner Auffassung auf einen Briefwechsel mit der NMa in der ersten Hälfte des Jahres 1999, in welchem die NMa über die Absicht der RAG informiert wurde, sich aus CVK zurückzuziehen und ihre Anteile an CVK-Mitgliedsgesellschaften an Haniel und Cementbouw zu veräußern, und Hinweise darüber erbeten wurden, ob dies einen Zusammenschluss nach den Vorschriften des niederländischen Rechts darstellen würde. Die NMa bestätigte in diesem Schriftwechsel, dass die Reduzierung der Anteilseigner in den CVK-Mitgliedsunternehmen von drei auf zwei jedenfalls dann keinen Zusammenschluss nach niederländischem Recht darstellen würde, wenn diese nach der Durchführung der von der NMa genehmigten Transaktion erfolgte. Entscheidend war für die NMa, dass ihrer Auffassung zufolge nach einer Durchführung dieser Transaktion eine Kontrolle der Anteilseigner über die CVK-Mitglieder entfallen würde und damit die Zahl der Anteilseigner keinen Einfluss auf die Kontrollfrage mehr haben kann.

(83) Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich darauf, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Entscheidung der NMa und die darin enthaltenen Argumente eingegangen sei. Die Kommission würde mit ihrer Entscheidung darüber hinaus die Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde "außer Kraft setzen".

(84) Haniel, Cementbouw und CVK vertraten die dargestellten Auffassungen gemeinsam.

Bewertung

(85) Bei der Prüfung der Frage nach der Kontrolle über CVK hat die Kommission die Kriterien der Fusionskontrollverordnung in Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Entscheidungspraxis angewandt. Die Kommission hat ihrer Prüfung dabei die relevanten Vereinbarungen zwischen der CVK und ihren Mitgliedern, Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern sowie andere relevante Dokumente wie die Satzung der CVK und den zitierten Briefwechsel zwischen den Parteien mit der NMa zugrunde gelegt.

(86) Auf dieser Grundlage ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Kontrolle über CVK gemeinsam bei den beiden Anteilseignern Haniel und Cementbouw liegt, da diese über ihre jeweils 50%ige mittelbare Beteiligung an CVK jeder über ein Vetorecht in der Mitgliederversammlung verfügen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Da die Mitgliederversammlung die strategisch entscheidende Besetzung der Entscheidungsorgane der CVK bestimmt, gewähren diese Vetorechte ihren Inhabern gemeinsam Kontrolle über die CVK, da beide sich über diese Frage einigen müssen.

(87) Das entscheidende Kriterium der Kommission für die Feststellung der Kontrolle über CVK, d. h. das Recht, über die Besetzung der Organe zu entscheiden, unterscheidet sich damit von dem Gesichtspunkt, der für die NMa entscheidend war, d. h. die Zusammensetzung der Organe. Aus diesem Grunde sind beide Behörden zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Kontrollfrage gekommen. Aus demselben Grund wird das Ausscheidens der RAG aus der CVK unterschiedlich bewertet. Während das Ausscheiden der RAG nach Vollzug der von ihr geprüften und freigegebenen Umstrukturierung von CVK für die NMa nach der aus ihrer Sicht erfolgten Entherrschung irrelevant ist, ist dieses Ausscheiden für die Kommission der Vorgang, der Grundlage für den Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw ist. Bei drei Anteilseignern besteht die Möglichkeit wechselnder Mehrheiten in der Mitgliederversammlung. Das Ausscheiden eines der drei Anteilseigner, durch das die verbleibenden Anteilseigner jeweils 50 % an dem Unternehmen erwerben, führt zu einem Entstehen der für die Kontrollfrage entscheidenden Vetorechte in der Mitgliederversammlung. Nach den Kriterien der Fusionskontrollverordnung handelt es sich damit um die Transaktion, durch die der Kontrollerwerb der beiden Anteilseigner herbeigeführt wird. Die Tatsache, dass, wie von den Parteien dargelegt wurde und aus den Ausführungen in der NMa-Entscheidung hervorgeht, durch den Poolingvertrag und die Änderungen der CVK-Satzung die CVK Kontrolle über ihre Mitgliedsunternehmen erhält, wird von der Kommission nicht infrage gestellt. Diese Tatsache hat allerdings auch keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen der Kommission. Vielmehr hat ein Kontrollerwerb der CVK über ihre Mitgliedsunternehmen zur Folge, dass Haniel und Cementbouw statt alleiniger Kontrolle über die Mitgliedsunternehmen, deren 100%ige Anteile sie halten, und gemeinsamer Kontrolle über die von ihnen gemeinsam gehaltenen Mitgliedsunternehmen nunmehr durch ihre gemeinsame Kontrolle über CVK mittelbar gemeinsame Kontrolle über alle Mitgliedsunternehmen ausüben.

(88) Die Kommission hat in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch die Gründe dargelegt, die sie zu ihrer Schlussfolgerung geführt haben. Nach ständiger und umfangreicher Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist die Kommission nicht verpflichtet, sich in ihrer Begründung mit abweichenden Ansichten auseinanderzusetzen oder mit Einwänden, die möglicherweise gegen die Maßnahmen erhoben werden könnten.(14).

(89) Mit der vorliegenden Entscheidung wird auch keine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde außer Kraft gesetzt. Ohne hier auf Fragen der Höherrangigkeit des Gemeinschaftsrechts und des Ausschlusses einer nationalen Prüfungsbefugnis bei Gemeinschaftszuständigkeit eingehen zu müssen, kommt die Kommission im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass es sich bei dem Zusammenschlussvorhaben, das von der niederländischen Wettbewerbsbehörde genehmigt worden ist, um einen anderen Zusammenschluss handelt als den, der von Haniel und Cementbouw durchgeführt wurde.

(90) Der NMa wurde 1998 ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das die elf Mitgliedsunternehmen der CVK, die von drei Anteilseignern gehalten wurden, der Kontrolle der CVK unterstellt wurden, ohne dass die Anteilseigner selbst Kontrolle über CVK ausüben konnten, da die Möglichkeit wechselnder Mehrheiten in der Mitgliederversammlung der CVK bestand. Tatsächlich haben die Parteien allerdings durch ein einheitliches, am 9. August 1999 abgeschlossenes Vertragswerk zugleich die elf CVK-Mitgliedsunternehmen der Kontrolle der CVK unterstellt und - im Wege der Veräusserung der RAG-Anteile an CVK-Mitgliedsunternehmen an Haniel und Cementbouw - CVK von einem Unternehmen mit drei mittelbaren Anteilseignern in ein Unternehmen mit zwei Anteilseignern mit jeweils 50%iger indirekter Beteiligung umgewandelt, wodurch diese Anteilseigner Kontrolle an CVK erwarben. Im Rahmen dieses Vertragswerks haben Haniel und Cementbouw auch eine als "Zusammenarbeitsvertrag" bezeichnete Vereinbarung geschlossen, die sich auf ihre Zusammenarbeit im Rahmen der CVK bezieht und unter anderem Regelungen über Betriebsstilllegungen enthält. Dieser Vertrag hat der NMa bei ihrer Entscheidung im Jahre 1998 nicht vorgelegen.

(91) Selbst wenn man in diesen Vorgängen zwei zeitlich durch eine "logische Sekunde" getrennte Transaktionen sehen würde, so sind diese in einer Weise voneinander abhängig, dass sie als ein einheitlicher Zusammenschluss anzusehen sind. Sowohl die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw über CVK führten, als auch die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von CVK über die elf Kalksandsteinunternehmen führten, erfolgten an ein und demselben Tag, dem 9. August 1999, und sind vom Notar in einem einheitlichen Dokument protokolliert worden. Die Vertragsparteien wollten beide Kontrollerwerbe miteinander verknüpfen, so dass der eine nicht ohne die anderen stattfand. Der Abschluss der Verträge, die der niederländischen Wettbewerbsbehörde vorgelegt wurden, wurde insoweit bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Übertragung der RAG-Anteile verschoben. Auf diesbezügliche Fragen der Kommission in der mündlichen Anhörung hat Haniel ausdrücklich bestätigt, dass die Durchführung der der NMa zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarungen nicht unmittelbar umgesetzt wurde, um dem zwischenzeitlich von RAG geäußerten Wunsch, aus CVK auszuscheiden, Rechnung zu tragen. Die Durchführung dieser Vereinbarungen wurde solange aufgeschoben, bis die Verhandlungen mit RAG über die Veräußerung ihrer Anteile abgeschlossen waren, da diese sich nicht mehr an der geplanten neuen Unternehmensstruktur von CVK beteiligen wollte. Beide Kontrollerwerbe sind damit ökonomisch als Einheit zu betrachten und als ein Zusammenschluss anzusehen, der sich von dem von der NMa genehmigten Zusammenschluss unterscheidet.

(92) Selbst wenn man jedoch davon ausgehen sollte, dass es sich bei dem Kontrollerwerb von CVK über ihre Mitgliedsunternehmen einerseits und dem Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw über CVK anderseits um zwei unterschiedliche Zusammenschlüsse handelte, würde dies die Bewertung nicht ändern, wonach nach Abschluss der beschriebenen Transaktionen Haniel und Cementbouw gemeinsame Kontrolle an CVK erworben haben.

dd) Ergebnis

(93) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Marktanteile von CVK für die Zwecke dieser Entscheidung Haniel zugerechnet werden müssen.

b) Der Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände

(94) Haniel verfügt in den Niederlanden über seine indirekte Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, bereits über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Wandbaustoffe, die in tragenden Wänden Verwendung finden. Diese marktbeherrschende Stellung wird durch den Erwerb von Ytong verstärkt. Die folgenden Gründe sind für diese Schlussfolgerung maßgeblich.

aa) Struktur des Marktes

(95) Im Jahr 2000 hatte der niederländische Gesamtmarkt für Wandbaustoffe ein mengenmäßiges Volumen von 3,8 Millionen m3. Das wertmäßige Marktvolumen betrug etwa 640 Millionen EUR. Der Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände hatte ein Volumen von 2,1 Millionen m3 und einen Wert von 356 Millionen EUR. Sofern Ortbeton dem Markt für tragende Wände nicht zuzurechnen wäre, verringert sich dessen Umfang auf 1,8 Millionen m3 und 276 Millionen EUR. Würde lediglich die Einbeziehung von Ortbeton in der Tunnelbauweise entfallen, so hätte der Markt eine Größe von 1,9 Millionen m3 und einen Wert von 322 Millionen EUR(15).

(96) Nachstehend sind die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller tragenden Wandbaustoffe sowie alternativ unter Ausschluss von Ortbeton bzw. Ortbeton in Tunnelschalung dargestellt(16):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

bb) Bestehende marktbeherrschende Stellung von Haniel (CVK)

1. Gründe für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung

(97) Die Kommission ist der Auffassung, dass Haniel über seine Beteiligung an CVK eine beherrschende Stellung auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände innehat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diesem Markt Ortbeton zuzurechnen ist oder nicht.

(98) Der Europäische Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte.

(99) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht Ausschlag gebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend ist. Ein wichtiger Nachweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist im Übrigen das Verhältnis, das zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denjenigen ihrer Wettbewerber, insbesondere des nächstgrößten Wettbewerbers, besteht(17).

(100) Haniel (CVK) verfügt über einen Marktanteil von mehr als [50-60]* % bei Wandbaustoffen für tragende Wände. Der Hauptwettbewerber von Haniel ist Cementbouw(18) mit knapp [2-5]* % Marktanteil. Bei dieser Zahl ist Cementbouws Beteiligung an CVK, die für die Zwecke dieser Beurteilung in vollem Umfang Haniel zugerechnet worden ist, nicht berücksichtigt. Cementbouws Marktanteil von rund [2-5]* % beruht allein auf ihren Aktivitäten im Bereich Betonfertigwandelemente und Ortbeton. Der nächste Wettbewerber ist der Ortbetonhersteller Mebin mit etwa [2-5]* % Marktanteil. Weitere Wettbewerber haben Marktanteile von 2 % oder weniger.

(101) Der Marktanteil von Haniel (CVK) ist damit mehr als zehnmal so groß wie der des nächstgrößten Wettbewerbers. Allerdings ist es in Anbetracht der engen strukturellen Verbindungen und der gemeinsamen Interessen von Haniel und Cementbouw in CVK keineswegs klar, inwieweit Cementbouw und Haniel überhaupt miteinander konkurrieren. Der größte mit Haniel nicht verbundene Wettbewerber ist mit rund [2-5]* % Marktanteil erheblich kleiner; Haniel ist [10-15]* mal so groß wie dieser Wettbewerber.

(102) Für den Fall, dass Ortbeton nicht in die Marktdefinition für Wandbaustoffe für tragende Wände mit einbezogen werden sollte, würde Haniels (CVK) Marktanteil [60-70]* % betragen, da Haniel (CVK) keinen Ortbeton anbietet. Zudem würde unter dieser Hypothese der größte unabhängige Wettbewerber Mebin nicht im relevanten Produktmarkt tätig sein. Damit verblieben lediglich eine kleine Anzahl erheblich kleinerer Wettbewerber, deren Marktanteile 2 % nicht überschreiten, teilweise sogar erheblich unterschreiten. Wird lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus der Marktdefinition ausgeschlossen, so würde Haniels (CVK) Marktanteil [50-60]* % betragen.

(103) Keiner von Haniels Wettbewerbern in den Niederlanden ist im Bereich Kalksandstein tätig. CVK ist in den Niederlanden der einzige Hersteller und Anbieter für diesen Baustoff. In den Niederlanden ist Kalksandstein aber aus den bereits dargestellten Gründen das traditionelle und weiterhin populärste Wandbaumaterial. Es ist darüber hinaus der einzige Wandbaustoff, der in signifikantem Umfang bei tragenden und bei nicht tragenden Wänden Verwendung findet.

(104) Es bestehen erhebliche Marktzutrittsschranken. CVK kontrolliert alle Kalksandsteinwerke in den Niederlanden und damit die Produktion des mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe. Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass es für Hersteller anderer Wandbaustoffe nur mit großem Zeit- und Investitionsaufwand möglich ist, in die Produktion von Kalksandsteinprodukten einzusteigen; Entsprechendes gilt auch für andere Wandbaustoffe wie Porenbeton. Die Produktionsabläufe und damit auch die Produktionsstätten sind jeweils für jeden Wandbaustoff unterschiedlich. Aus diesen Gründen wird die Möglichkeit einer Produktionsumstellung von Wettbewerbern nicht ernsthaft in Betracht gezogen.

(105) Die Kunden von Haniel (CVK) verfügen nicht über Nachfragemacht. Kein einzelner Kunde ist Nachfrager hinsichtlich eines erheblichen Anteils des Umsatzes von CVK. Für Kalksandstein, den mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe, gibt es keine alternativen Anbieter.

(106) Die Marktstellung Haniels kann somit wie folgt zusammengefasst werden: Haniel (CVK) hat mit deutlich mehr als [50-60]* % den weitaus größten Marktanteil und ist mit dem nächstgrößten Wettbewerber, dessen mehr als zehnfache Größe es hat, über CVK verbunden. Das restliche Marktvolumen ist fragmentiert und verteilt sich auf Wettbewerber mit Marktanteilen im unteren einstelligen Prozentbereich. Haniel kontrolliert darüber hinaus mit CVK den einzigen niederländischen Anbieter des wichtigsten Wandbaustoffes in den Niederlanden. Die Haniel (CVK) zur Verfügung stehende Marktmacht wird nicht durch Nachfragemacht der Marktgegenseite ausgeglichen. Die Kombination aller dieser Faktoren verschafft Haniel (CVK) eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden.

2. Anhörung nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte

Standpunkt der Parteien

(107) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung machten Haniel, Cementbouw und CVK geltend, dass CVK und damit Haniel in den Niederlanden nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügten. im Wesentlichen führen sie dafür vier Gründe an:

- Ortbeton sei ein Material, das Kalksandstein gegenüber einen wesentlichen Wettbewerbsdruck ausübe. Bei den Ortbetonherstellern handele es sich durchgehend um große Unternehmen.

- Die direkten Kunden von CVK, die Baustoffhändler, verfügten über bedeutende Nachfragemacht. [60-80]* % des Absatzes von CVK entfiele auf die fünf größten Baustoffhändler, der größte Abnehmer allein ist für einen Anteil von rund 21 % verantwortlich.

- Die Marktzutrittsschranken seien niedrig. Haniel macht geltend, dass die Investition für ein Kalksandsteinwerk rund [...]* Millionen EUR beträgt. Ein Werk für die Herstellung von Ortbeton koste lediglich [...]* Millionen EUR.

- CVK müsse bei seiner Preisgestaltung auch die Wettbewerbsverhältnisse auf dem benachbarten Markt für nicht tragende Wandbaustoffe berücksichtigen, auf dem es über eine schwächere Marktposition verfüge, da CVK hinsichtlich eines wesentlichen Teiles seines Absatzes keine Kenntnis von der letztendlichen Verwendung seiner Produkte habe.

(108) CVK weist zur Substantiierung dieser Argumente darauf hin, dass CVK in den vergangenen Jahren Marktanteile zugunsten seiner Wettbewerber verloren habe.

(109) Cementbouw ist der Auffassung, dass es trotz seines Anteils von 50 % an CVK als ein dieser gegenüber unabhängiger Wettbewerber anzusehen sei.

Bewertung

(110) Die von den Parteien vorgebrachten Argumente haben die Gründe, die die Kommission zur Annahme einer marktbeherrschenden Stellung von CVK veranlasst haben, nicht widerlegen können. Folgende Gesichtspunkte sind dafür maßgeblich:

- Ortbeton kann nicht als Material angesehen werden, mit dem ein wesentlicher Wettbewerbsdruck auf CVK ausgeübt wird. Der Anteil von Ortbeton auf dem Markt für wandbildende Baustoffe insgesamt beträgt lediglich 12 %, wobei rund [0-2]* % auf Cementbouw entfallen. Wie bereits näher erläutert, sind die Wettbewerber auf dem Markt für wandbildende Baustoffe gestreut. Unter der Voraussetzung, dass Ortbeton entsprechend der Auffassung der intervenierenden Parteien in den relevanten Markt miteinzubeziehen ist, verfügt der größte Wettbewerber, der Ortbetonhersteller Mebin, lediglich über einen Marktanteil von [2-5]* %, die anderen Wettbewerber bringen es auf weniger als 2 %. Dem steht ein Marktanteil von [50-60]* % von CVK gegenüber, die als einzige Kalksandstein anbietet. Der Wettbewerbsdruck auf einem solchen Markt hängt nicht allein von der Marktposition eines Produktes, sondern ebenfalls von der Marktposition der Wettbewerber ab. Allerdings ist es für die Marktposition der Wettbewerber von Bedeutung, welche Produkte sie anbieten. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil es sich bei dem infrage stehenden Markt um einen differenzierten Produktmarkt handelt, bei dem unterschiedliche Produkte für dieselben Verwendungszwecke miteinander im Wettbewerb stehen. Dort kann die Möglichkeit, ein bestimmtes, möglicherweise von bestimmten Verbrauchern oder für bestimmte Verwendungen besonders geschätztes Produkt anzubieten, für die Marktstellung eines Unternehmens von Bedeutung sein.

- Die großen Baustoffhändler verfügen nicht über Nachfragemacht. Zum einen verleiht auch ein Anteil von [20-30]* % am Gesamtabsatz dem größten Abnehmer keine Nachfragemacht, da genügend andere Baustoffhändler als Alternative zur Verfügung stehen. Bei einigen dieser Baustoffhändler handelt es sich darüber hinaus um Einkaufsgemeinschaften (niederländisch: "inkoopcombinaties"). Entscheidend ist jedoch, dass die Baustoffhändler auf den Handel mit den Produkten von CVK angewiesen sind. Es handelt sich bei Kalksandstein um den wichtigsten Wandbaustoff in den Niederlanden. Der - auch nach Auffassung der Parteien - nächstwichtigste Wandbaustoff ist Beton. Dieser stellt jedoch für den Baustoffhandel keine Alternative dar, da weder Ortbeton noch in nennenswertem Umfang Betonfertigelemente über den Baustoffhandel vertrieben werden. Kein anderer Baustoff kann daher für die Baustoffhändler den Vertrieb von Kalksandstein ersetzen. Im Übrigen hat CVK mehr Einfluss auf die Preisgestaltung gegenüber den Bauunternehmern als von den Parteien zugestanden. Folgende Gesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Baustoffhändler tragen das finanzielle Risiko des Vertriebs. Entscheidungsträger bei der Wahl der Baustoffe sind nicht die Baustoffhändler, sondern die Bauunternehmer. Wie bereits im Einzelnen dargelegt, ist CVK im Allgemeinen gut über die Identität der Verwender und die Bestimmung seiner Produkte informiert. So erfolgt die Lieferung direkt von dem Kalksandsteinwerk aus, das dem jeweiligen Bauprojekt am nächsten liegt. Rabatte werden nach Angaben von CVK an Baustoffhändler gewährt, wobei diese an die Lieferung an bestimmte Bauunternehmer oder bestimmte Bauprojekte gebunden sein können. Die Bauunternehmer sind im Übrigen jedoch weit gestreut und nicht in der Lage, selbst Nachfragemacht auszuüben.

- Die von Haniel vorgebrachten Argumente zum Fehlen von Marktzutrittsschranken sind nicht stichhaltig. Den von Haniel vorgelegten Investitionskosten stehen die Aussagen von Wettbewerbern gegenüber, die von der Kommission im Rahmen der Marktuntersuchung befragt worden sind und die durchgehend angeben, dass sie nur unter größten Schwierigkeiten ihre bestehenden Produktionskapazitäten erweitern könnten oder gar in die Herstellung eines anderen Wandbaustoffes einsteigen könnten. Auch Cementbouw hat im Rahmen der Marktuntersuchung die Investitionskosten deutlich höher eingeschätzt als Haniel. Es gab nur eine geringe Anzahl von Markteintritten, die allerdings auf den Bereich Beton beschränkt sind. Eintritte im Bereich Kalksandstein waren nicht zu beobachten.

- Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist CVK in der Lage, bei ihrer Preisgestaltung zu berücksichtigen, ob ihre Produkte in tragenden oder in nicht tragenden Wänden Verwendung finden. Wie bereits ausgeführt wurde, findet Kalksandstein im Wesentlichen in tragenden Wänden Verwendung. Hinsichtlich der konkreten Verwendung ihrer Produkte ist CVK nicht nur über ihre Kenntnis der zu beliefernden Baustelle informiert. Darüber hinaus hat CVK hinsichtlich der Kalksandsteinelemente Zugang zu den Architektenplänen für die von ihr belieferten Bauprojekte. Haniel hat darüber hinaus angegeben, dass die Dicke eines wesentlichen Teiles der Kalksandsteinprodukte auf ihre Verwendung in tragenden oder nicht tragenden Wänden schließen lässt.

(111) Der Kommission liegen keine Anhaltspunkte für eine Schwächung der Marktposition der CVK zugunsten ihrer Wettbewerber vor. Haniel hat hingegen in seinem Schriftwechsel mit der Kommission mehrfach darauf hingewiesen, dass die Marktpositionen der Marktteilnehmer sich im Laufe der vergangenen Jahre kaum geändert haben. Es gibt ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern würde.

(112) Im Übrigen kann die Kommission den Ausführungen von Cementbouw nicht folgen, wonach dieses Unternehmen als von CVK unabhängiger Wettbewerber anzusehen sein soll. Zum einen hat die Kommission bereits ausführlich dargelegt, dass Cementbouw die CVK gemeinsam mit Haniel kontrolliert, so dass Cementbouw bereits aus diesem Grund nicht als unabhängiger Wettbewerber angesehen werden kann. Selbst wenn, wie von den intervenierenden Parteien behauptet, Cementbouw keine Kontrolle über CVK ausüben würde, so ist eine Beteiligung von 50 % an einem Unternehmen mit einem Marktanteil von [50-60]* % als Erlösquelle so bedeutend, dass es unwahrscheinlich ist, dass Cementbouw dies bei seinem Verhalten bezüglich seiner anderen Aktivitäten nicht berücksichtigen wird.

cc) Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) durch den Zusammenschluss

(113) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss die beherrschende Stellung von Haniel (CVK) auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände verstärken wird. Folgende Gründe sind hierfür maßgeblich:

1. Erwerb von Ytong

(114) Unter der Annahme, dass Haniel lediglich Ytong erwirbt, erhöht sich durch den Zusammenschluss zwar der Marktanteil von Haniel nur um rund [0-2]* % auf [50-60]* %. Sofern Ortbeton nicht Teil des Marktes für Wandbaustoffe für tragende Wände wäre, würde sich der Marktanteil von Haniel um [0-2]* % auf [60-70]* % erhöhen; für den Fall, dass lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus dem relevanten Markt herausgerechnet würde, betrüge die Addition [0-2]* % und der gemeinsame Marktanteil [60-70]* %. Hinzu kommt, dass CVK mit Kalksandstein den wichtigsten Wandbaustoff in den Niederlanden allein kontrolliert. Es ist aufgrund der dargestellten hohen Marktzutrittsschranken nicht zu erwarten, dass andere Anbieter in diesen Produktbereich einsteigen werden. Alle Wettbewerber von Haniel bieten andere Produkte für Wandbaustoffe für tragende Wände an. Der einzige Anbieter auf dem relevanten Markt mit einem Marktanteil von knapp [2-5]* %, Cementbouw, ist selbst kontrollierender Anteilseigner von CVK und kann damit nicht als unabhängiger Wettbewerber angesehen werden. Der Rest der Wettbewerber ist weit gestreut, und keiner von ihnen verfügt über mehr als [2-5]* % Marktanteil. Keiner der Wettbewerber verfügt damit über eine wesentlich größere Bedeutung auf diesem Markt als Ytong. Das bedeutet, dass der niederländische Markt bereits so stark vermachtet ist, dass nur in begrenztem Maße dort noch Wettbewerb stattfindet. Unter diesen Umständen kann selbst ein geringer Zuwachs der Marktposition von Haniel in Verbindung mit anderen Faktoren zu einer bedeutenden Verschlechterung der noch verbleibenden Chancen für Wettbewerber führen.

(115) Die Verstärkung der bestehenden marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) durch den Erwerb von Ytong ist nicht allein aufgrund der Höhe des Marktanteilszuwachses zu beurteilen. In dem Gesamtsektor für Wandbaustoffe ist Ytong der größte unabhängig von Haniel operierende Wettbewerber ohne strukturelle Verbindungen mit Haniel. Ytong ist ausserdem in den Niederlanden der führende Anbieter für Porenbeton, einem Material, das sowohl in tragenden als auch in nicht tragenden Wänden Verwendung findet. Mit rund [...]* m3 hat Ytong im Jahr 2000 in den Niederlanden mehr als fünfmal soviel Porenbeton abgesetzt wie der einzige andere Anbieter Fels. Durch den Zusammenschluss würde Haniel mit Ytong daher den bedeutendsten Hersteller von Porenbeton erwerben. In einem differenzierten Produktmarkt würde Haniel damit nicht nur Alleinanbieter des in den Niederlanden mit Abstand wichtigsten Wandbaustoffes, Kalksandstein, sein, sondern mit [ > 80]* % des Absatzes auch der bedeutendste Anbieter von Porenbeton werden. Zwar steht Porenbeton grundsätzlich mit Kalksandstein und den anderen dem Markt für tragende Wandbaustoffe angehörenden Produkten im Wettbewerb. In einem differenzierten Produktmarkt wie dem vorliegenden, in dem unterschiedliche Produkte für dieselben Verwendungszwecke miteinander im Wettbewerb stehen, kann jedoch auch die Möglichkeit, ein bestimmtes, möglicherweise von bestimmten Verbrauchern oder für bestimmte Verwendungen besonders geschätztes Produkt anzubieten, für die Marktstellung eines Unternehmens von Bedeutung sein.

(116) Im Rahmen der Marktuntersuchung befragte Abnehmer haben angegeben, dass sie die Gefahr von nennenswerten Preissteigerungen für den Fall befürchten, dass Ytong als selbständiger aktiver Anbieter von Porenbeton aus dem Markt ausscheide.

(117) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass Ytong insbesondere bei den größten Baustoffhandelsgruppen in den Niederlanden gut eingeführt ist. Der andere Anbieter von Porenbeton in den Niederlanden, Fels, hat Schwierigkeiten, diese ebenfalls zu beliefern. Fels ist daher gegenwärtig auf die sogenannten freien Händler angewiesen, die weniger Absatz haben und weniger finanzstark sind. Ferner besitzt Ytong im Gegensatz zu Fels in den Niederlanden eigene Produktionsstätten und ist nicht lediglich durch Importe am Markt tätig.

(118) Diese starke Position von Ytong findet ihre Grundlage in der starken Stellung dieses Unternehmens auf dem benachbarten Markt für nicht tragende Wandbaustoffe. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei Porenbeton um den einzigen wichtigen anderen Wandbaustoff neben Kalksandstein, der sowohl für tragende als auch für nicht tragende Wände Verwendung findet. Der niederländische Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände hatte 2000 ein Volumen von 1,7 Millionen m3 und einen Wert von 282 Millionen EUR. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller nicht tragenden Wandbaustoffe(19):

Wandbaustoffe, nicht tragend

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(119) Nach Haniel ist Ytong auf dem Markt für nicht tragende Wandbaustoffe der stärkste Wettbewerber. Als einziger Anbieter von Kalksandstein ist Haniel (CVK) auch hier der stärkste Wettbewerber mit einem Marktanteil von mehr als [15-20]* %. Ytong ist mit Porenbeton der zweitstärkste Wettbewerber mit fast [15-20]* %. Durch einen Zusammenschluss würden Haniel (CVK)/Ytong damit rund [2-5]* mal so groß werden wie der nächstgrößte Wettbewerber. Dieser Wettbewerber, GIBO, verfügt über einen Marktanteil von [10-15]* %. Fels als der einzige alternative Anbieter von Porenbeton hat einen Marktanteil von rund [2-5]* %. Alle anderen Wettbewerber bieten ausschließlich Gipsprodukte an.

(120) Diese starke Stellung von Ytong auf dem Markt für nicht tragende Wandbaustoffe hat unmittelbaren Einfluss auf die Stellung dieses Unternehmens auf dem Markt für tragende Wandbaustoffe. Der Umsatz im Markt für nicht tragende Wandbaustoffe ermöglicht Ytong den Zugang zu den Kunden auch für tragende Baustoffe, da diese in beiden Märkten dieselben sind. Die Marketingstruktur und das Vertriebssystem können daher in beiden Märkten gleichermaßen Verwendung finden. Andere Anbieter, die - bis auf Haniel und Fels - jeweils nur in einem der beiden Märkte tätig sind, verfügen nicht über diese Möglichkeit. Ähnliches gilt für die Investition in Produktionsstätten; auch diese sind für die Belieferung der beiden Märkte dieselben.

(121) Vor dem Zusammenschluss konnte Haniel (CVK) lediglich einen einzigen Wandbaustoff - Kalksandstein - anbieten. Infolge des Zusammenschlusses wird Haniel (CVK) mit Ytong in der Lage sein, durch sein Angebot an Kalksandstein und Porenbeton den überwiegenden Teil des Bedarfs der Baustoffhändler an Wandbaustoffen für tragende Wände und darüber hinaus auch für nicht tragende Wände abzudecken. Dadurch erweitert sich Haniels Verhaltensspielraum im Verhältnis zu den Anbietern von mit Kalksandstein konkurrierenden Materialien auch auf dem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände erheblich, denn keiner seiner Wettbewerber ist in gleicher Weise in der Lage, den Bedarf seiner Abnehmer derart umfassend zu decken.

(122) Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass Haniel durch die Übernahme von Ytong in die Lage versetzt wird, in nennenswertem Umfang Abnehmer dazu zu bewegen, sämtliche benötigten Wandbaustoffe aus einer Hand von sich zu beziehen und damit die Reaktionsmöglichkeiten anderer Anbieter weiter einzuschränken. Dies hätte zur Folge, dass der von anderen Anbietern von Wandbaustoffen für tragende Wände ausgehende Wettbewerbsdruck sich weiter verringert und zu höheren Preisen führen würde.

2. Erwerb von Ytong und Fels

(123) Sofern aufgrund einer Freigabe durch die Kommission und das Bundeskartellamt Haniel neben Ytong auch Fels übernehmen kann, würden Wettbewerber einem aus Haniel/Ytong/Fels bestehenden Marktführer noch weniger entgegenzusetzen haben. Im Markt für tragende Wandbaustoffe würde der Marktanteil Haniels (CVK)/Fels in Höhe von [50-60]* % (bzw: [50-60]* % oder [60-70]* %)(20) durch den Erwerb von Ytong um rund [0-2]* % erhöht werden. Im Markt für nicht tragende Wände würde sich der Marktanteil von Haniel (CVK)/Fels von [20-30]* % durch Ytong auf [40-50]* % erhöhen.

(124) Unter diesen Voraussetzungen würde Haniel damit nicht nur den einzigen Kalksandsteinanbieter in den Niederlanden kontollieren, sondern auch sämtliche Porenbetonhersteller. Dadurch würde der noch verbleibende, durch Porenbeton auf Kalksandstein ausgeübte Wettbewerbsdruck vollständig verschwinden. Haniel würde damit über die einzigen beiden wichtigsten Wandbaustoffe allein verfügen, die sowohl in tragenden als auch in nicht tragenden Wänden Verwendung finden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Haniel durch Fels dann auch den gegenwärtig bedeutendsten Wandbaustoff für nicht tragende Wände, d. h. Gips, anbieten kann. Haniel ist damit als einziger Wettbewerber in der Lage, diese drei wichtigen Wandbaustoffe aus einer Hand anbieten zu können.

3. Anhörung nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte

Standpunkt der Parteien

(125) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung machte Haniel geltend, dass der Erwerb von Ytong jedenfalls nicht zu einer Verstärkung einer marktbeherschenden Stellung führt. Haniel stützte seine Auffassung im Wesentlichen auf drei Gesichtspunkte.

- Haniel weist darauf hin, dass ein Marktanteilszuwachs von [0-2]* % zu gering sei, um eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung begründen zu können. Haniel verweist dabei auf eine Reihe von Entscheidungen der Kommission, bei denen Marktanteilsadditionen in dieser Größenordnung für eine Verstärkung nicht als ausreichend angesehen wurden. Haniel sieht in der Haltung der Kommission im vorliegenden Fall auch einen Wertungswiderspruch zu ihrer Entscheidung in der Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels. Die Kommission hatte den Erwerb von Fels durch Haniel freigegeben, da ihr die Marktposition von Fels für eine Verstärkung nicht ausreichend schien. Fels verfügt über einen Marktanteil von [0-2]* %.

- Die Stellung von Ytong auf dem benachbarten Markt für nicht tragende Wandbaustoffe sei nicht geeignet, Ytongs Stellung auf dem Markt für tragende Wandbaustoffe zu beeinflussen. Ytong habe wie die Hersteller anderer Wandbaustoffe bereits seit Jahrzehnten Zugang zu dem Vertriebssystem des Baustoffhandels. Haniel sei bereits durch seinen beträchtlichen Marktanteil im Bereich Kalksandstein auf dem benachbarten Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände vertreten, so dass etwaige Vorteile, die durch die gleichzeitige Präsenz auf beiden Märkten entstuenden, bereits vorlägen und durch den Erwerb von Ytong nicht vergrößert würden. Im Übrigen sei Porenbeton neben Kalksandstein nicht der einzige Wandbaustoff, der sowohl in tragenden als auch in nicht tragenden Wänden Verwendung finde, da dies auch für Ziegel, Betonsteine und Betonfertigteile gelte.

- Haniel könne keinen Vorteil daraus erzielen, neben Kalksandstein auch Porenbeton anbieten zu können, da ein Komplettangebot im Baustoffhandel viel mehr Produkte als Wandbaustoffe erfasse. Im Übrigen bestuende kein wirtschaftlicher Anreiz für eine solche Kombination, da Verkäufe von CVK Haniel nur mit 50 % des Gewinnes zugute kämen, Verkäufe von Ytong hingegen mit 100 %.

Bewertung

(126) Die von den Parteien vorgebrachten Argumente haben die Gründe, die die Kommission zur Annahme der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von CVK veranlasst haben, nicht widerlegen können. Folgende Gesichtspunkte sind dafür maßgeblich:

- Die geringe Größe des Marktanteilszuwachses ist nicht ausschlaggebend, um die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ausschließen zu können. Haniel verweist in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst darauf, dass die Marktposition nicht schematisch aus den Marktanteilen abgeleitet werden kann. Auch die Kommission hat sich, wie oben detailliert ausgeführt, von diesem Gesichtspunkt bei ihrer Beurteilung leiten lassen. Sie hat dabei auf alle Faktoren abgestellt, die die Marktposition von Ytong ausmachen, und hat in diesem Zusammenhang ebenfalls detailliert dargelegt, warum sich die Marktposition von Ytong und Fels derartig unterscheiden, dass die Kommission in einem Fall eine Verstärkung ausschließen und im anderen Fall eine solche annehmen kann. Zu den genannten Faktoren gehört u. a. die Tatsache, dass Ytong der führende Anbieter von Porenbeton in den Niederlanden ist und fünfmal sovie Porenbeton verkauft wie Fels. Im Übrigen ist bei der Berücksichtigung der Höhe der Marktanteile und ihrer Geeignetheit zur Verstärkung einer bereits bestehenden Marktbeherrschung die Größe der anderen Marktteilnehmer zu berücksichtigen. Keiner der Wettbewerber ist wesentlich größer als Ytong. Ytongs Marktanteil ist doppelt so groß wie der von Fels, und es gibt eine Vielzahl wesentlich kleinerer Anbieter von Wandbaustoffen, deren Marktanteile sehr niedrig sind und weitgehend unter [0-2]* % liegen. Der vorliegende Fall ist darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem relevanten Markt um einen differenzierten Produktmarkt handelt. Jeder Wandbaustoff hat besondere Eigenschaften, die bereits im Einzelnen dargelegt worden sind, und die einen Wandbaustoff für einige Verwendungszwecke als geeigneter erscheinen lassen als für andere. Ortbeton und insbesondere solcher in der Tunnelbauweise ist beispielsweise eher für größere Projekte geeignet, während Porenbeton bei tragenden Wänden in den Niederlanden in erster Linie in Einzelhäusern und damit kleineren Projekten Verwendung findet. Auf einer Skala der Größenordnung der Projekte würde Ortbeton in der Tunnelbauweise daher ganz oben rangieren, gefolgt von anderen Ortbetonbauweisen. Porenbeton würde am unteren Ende der Skala rangieren, während Kalksandstein fast die ganze Skala ausfuellen würde. Der Erwerb von einem Produkt wie Porenbeton kann daher sehr wohl eine bestehende beherrschende Stellung, die sich auf ein einziges Produkt wie Kalksandstein gründet, durch das Hinzukommen eines weiteren Produktes verstärken.

- Durch die von den intervenierenden Parteien vorgebrachten Argumente werden die Ausführungen, mit denen dargelegt wird, dass Ytongs Stellung auf dem benachbarten Markt für nicht tragende Wandbaustoffe durchaus geeignet ist, Ytongs Stellung auf dem Markt für tragende Wände zu beeinflussen, nicht widerlegt. Die Tatsache, dass Haniel über CVK auf diesem benachbarten Markt mit Kalksanstein bereits über einen beträchtlichen Marktanteil verfügt, steht der genannten Schlussfolgerung nicht entgegen. Durch den Erwerb könnte Haniel mit Porenbeton ein weiteres Produkt auf beiden Märkten anbieten. Ytongs etablierter Zugang zu den großen Baustoffhändlern, über die - wie Haniel ausführt - fast der gesamte Porenbeton in den Niederlanden vertrieben wird, wurde von der Kommission ausdrücklich hervorgehoben, während Fels diesen Zugang offenbar nicht besitzt. Dieser Zugang ist jedoch für den Vertrieb in beiden Märkten nutzbar, so dass die starke Stellung in einem der beiden Märkte die Stellung in dem anderen Markt durchaus verstärkt. Im Gegensatz zu anderen Wandbauprodukten wie Ziegeln oder Beton handelt es sich bei Porenbeton um einen der drei bedeutenden Wandbaustoffe für nicht tragende Wände neben Kalksandstein, der allein von Haniel angeboten wird, und Gips. Diese drei Produkte zusammen machen mehr als [ > 80]* % der im Bereich nicht tragende Wände verwendeten Wandbaustoffe aus. Nur Kalksandstein und Porenbeton werden davon auch in tragenden Wänden verwendet.

- Auch die Tatsache, dass der Baustoffhandel eine Vielzahl von Podukten anbietet steht den genannten Vorteilen nicht im Wege. Im Gegenteil, der Erwerb des größten Porenbetonherstellers in den Niederlanden verschärft die bereits bestehende Abhängigkeit der Baustoffhändler von CVKs Kalksandsteinprodukten weiter, da sie nunmehr auch bei dem Vertrieb von Porenbeton weitgehend auf CVK angewiesen sind. Da Betonprodukte, wie bereits dargelegt, nicht über den Baustoffhandel vertrieben werden, müsste der Baustoffhandel einen wesentlichen Teil der durch ihn vertriebenen Wandbaustoffe von Haniel (CVK) beziehen. Ein wirtschaftlicher Anreiz für die Beteiligten ist dadurch gegeben, dass die insgesamt zu erzielenden Erlöse durch die Kombination beider Produkte in einer Hand vergrößert werden können.

4. Ergebnis

(127) Die Kommission kommt somit zu der Schlussfolgerung, dass durch den Zusammenschluss die bestehende beherrschende Stellung von Haniel (CVK) auf dem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden verstärkt wird. Dies gilt noch in stärkerem Maße, wenn Haniel zugleich auch Fels erwirbt.

c) Der Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände

(128) Haniel verfügt in den Niederlanden über seine indirekte Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, auf dem Markt für Wandbaustoffe, die in nicht tragenden Wänden Verwendung finden, über eine starke, wenn auch nicht beherrschende Stellung, wie aus den obigen Ausführungen in Randnummer 115 hervorgeht. Der Erwerb von Ytong führt nicht zu einer Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung auf diesem Markt. Sofern Haniel darüber hinaus auch noch Fels erwerben würde, gilt dies ebenfalls. Die folgenden Gründe sind für diese Schlussfolgerung maßgeblich.

(129) Haniel (CVK) ist mit einem Marktanteil von [15-20]* % Marktführer auf dem Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände und - wie bereits dargelegt - der einzige Anbieter von Kalksandstein, dem wichtigsten Baustoff für tragende wie für nicht tragende Wände. Jedoch kommt Ytong als führender Porenbetonhersteller bei nicht tragenden Wänden mit [15-20]* % Marktanteil sehr nah an die Marktposition von Haniel (CVK) heran, und auch die drei wichtigsten Gipshersteller GIBO, Lafarge und Gyproc erreichen erhebliche Marktanteile zwischen [5-10]* % und [10-15]* %. Bei dieser Marktstruktur kann ausgeschlossen werden, dass Haniel (CVK) vor dem Zusammenschluss über eine beherrschende Stellung verfügt.

(130) Durch den Zusammenschluss mit Ytong - einem Anbieter von Porenbeton mit einem nicht unbedeutenden Marktanteil von [15-20]* % - vergrößert sich Haniels Marktanteil auf [30-40]* % und entsprechend auch der Abstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern. Haniel erweitert seine Produktpalette um das für nicht tragende Wände wichtige Produkt Porenbeton. Angesichts der Existenz starker Wettbewerber, insbesondere im Gipsbereich, ist aber nicht zu erwarten, dass Haniel durch die Übernahme von Ytong seinen wettbewerblichen Verhaltensspielraum in einem Ausmaß erweitern kann, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde.

(131) Dieselben Gesichtspunkte gelten weiterhin, wenn Haniel darüber hinaus noch Fels erwerben würde. Der Marktanteil von Haniel würde sich dann zwar auf [40-50]* % erhöhen und seine Produktpalette um Gips erweitern. Haniel würde damit nicht nur seine Stellung als Marktführer festigen, sondern auch der einzige Wettbewerber sein, der alle drei wesentlichen Wandbaustoffe für nicht tragende Wände anbieten kann. Gleichwohl lässt die im vorgehenden Absatz erläuterte Marktstruktur den Schluss zu, dass auch unter diesen Umständen eine marktbeherrschende Stellung von Haniel auf dem Markt für wandbildende Baustoffe für nicht tragende Wände nicht entsteht.

2. ANDERE NATIONALE MÄRKTE

(132) Außer in Deutschland, dessen Märkte nicht der Prüfung der Kommission im vorliegenden Verfahren unterliegen, und den Niederlanden führt der Zusammenschluss noch in Belgien, Frankreich und, sofern Haniel Fels übernehmen würde, in Österreich zur Addition von Marktanteilen.

(133) In Belgien ist Haniel mit einem Kalksandsteinwerk tätig. Ytong besitzt dort ein Porenbetonwerk. Der gemeinsame Anteil von Haniel und Ytong am Absatz von Mauerwerksbaustoffen beträgt [2-5]* %, bei Einbeziehung sämtlicher Wandbaustoffe (einschließlich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Fels (Hebel) verkauft dort Wandbaustoffe, ohne über eigene Produktionsstätten zu verfügen. Der gemeinsame Anteil von Haniel, Ytong und Fels am Absatz von Mauerwerksbaustoffen beträgt [5-10]* %, bei Einbeziehung sämtlicher Wandbaustoffe (einschließlich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Auch bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen für tragende und für nicht tragende Wände kann angesichts der genannten Marktanteile ausgeschlossen werden, dass die Marktanteile wettbewerbliche kritische Schwellen erreichen.

(134) In Frankreich ist Haniel an Transportbetonwerken beteiligt. Ytong besitzt dort ein Porenbetonwerk. Zu Marktanteilsadditionen kommt es nur unter der Annahme eines größeren Marktes für Wandbaustoffe unter Einschluss von Betonfertigteilen und Ortbeton. In diesem Fall beträgt der gemeinsame Marktanteil etwa [0-2]* %. Fels (Hebel) ist in diesem Land mit drei Porenbetonwerken tätig. Der gemeinsame Anteil von Haniel, Ytong und Fels am Absatz von Mauerwerksbaustoffen beträgt weniger als [2-5]* %, bei Einbeziehung sämtlicher Wandbaustoffe (einschließlich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Es kann angesichts der genannten Marktanteile ausgeschlossen werden, dass sich selbst bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen für tragende und nicht tragende Wände und/oder bei einer möglichen regionalen Marktabgrenzung Marktanteile ergeben, die wettbewerblich kritische Schwellen erreichen.

(135) Haniel ist in Österreich nicht tätig. Fels vertreibt in Österreich über eine Tochtergesellschaft Porenbetonprodukte und Gipsfaserplatten. Damit hat Fels nach allen denkbaren Marktabgrenzungen Marktanteile von weniger als 2 %. Im Markt für Mauerwerksbaustoffe beträgt der Marktanteil sogar weniger als [0-2]* %. Ytong betreibt ein Werk und setzt Porenbetonprodukte ab. Im Markt für Mauerwerksbaustoffe beträgt der kombinierte Marktanteil von Haniel, Fels und Ytong ca. [5-10]* %, im Markt für Wandbaustoffe ca. [2-5]* %. Auch bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen für tragende und für nicht tragende Wände kann angesichts der genannten Marktanteile ausgeschlossen werden, dass die Marktanteile wettbewerbliche kritische Schwellen erreichen.

(136) Der Zusammenschluss führt deshalb in Belgien, Frankreich und Österreich nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.

3. ERGEBNIS DER WETTBEWERBLICHEN BEURTEILUNG

(137) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von Ytong durch Haniel eine Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände bewirken würde. Sofern Haniel darüber hinaus auch noch Fels erwerben würde, würde sich diese Verstärkung noch erheblich verschärfen. Die Kommission kommt zu dieser Auffassung unabhängig davon, ob diesem Markt Ortbeton in der Tunnelbauweise oder Ortbeton insgesamt zuzurechnen ist.

VI. ZUSAGE VON HANIEL

(138) Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission im Hinblick auf den Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden auszuräumen, hat Haniel die nachstehend umschriebenen Zusagen vorgelegt, deren vollständiger Wortlaut im Anhang enthalten ist.

(139) Ytong Holding AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der Ytong Nederland BV (im Folgenden: "Ytong Nederland"). Haniel verpflichtet sich zu veranlassen, dass diese Beteiligung an Ytong Nederland innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist veräußert wird. Der Erwerber muss in der Lage sein, Ytong Nederland als eine im Wettbewerb mit Haniel stehende aktive Wettbewerbskraft zu betreiben.

(140) Haniel verpflichtet sich weiter zu veranlassen, dass in den mit dem Erwerber der Beteiligung an Ytong Nederland abzuschließenden Verträgen vorgesehen wird, dass Ytong Nederland dauerhaft über die Marke "Durox" sowie für eine in der Zusage vorgesehene Übergangszeit in den Niederlanden über die Marke "Ytong" verfügen kann.

(141) Die Frist für die Erfuellung der Zusage beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.2650 - Haniel/Cementbouw/JV (CVK) (nachfolgend: "CVK-Entscheidung"). Sollte die CVK-Entscheidung mit einer Klage nach Artikel 230 EG-Vertrag angegriffen werden und sollten Anträge auf Aussetzung des Vollzuges oder sonstige einstweilige Anordnungen nach den Artikeln 242 und 243 EG-Vertrag gestellt werden, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem über die Anträge auf Aussetzung des Vollzuges oder sonstige einstweilige Anordnungen nach Artikel 107 der Verfahrensordnung des Gerichtes erster Instanz entschieden wird.

(142) Diese Verpflichtungen werden gegenstandslos, wenn innerhalb des in Randnummer 141 genannten Zeitraums und im Rahmen des Verfahrens COMP/M.2650 Haniel/Cementbouw/JV (CVK) CVK aufgelöst wird oder an CVK keine Unternehmen mehr beteiligt sind, an denen Haniel direkt oder indirekt beteiligt ist. Sofern diese Umstände nach der Durchführung der Zusage, d. h. nach der Veräußerung der Anteile von Ytong Nederland durch Haniel, eintreten, kann die Kommission auf Ersuchen von Haniel die Veräußerungsverpflichtung aufheben oder zugunsten von Haniel abändern.

(143) Mit Zustimmung der Kommission kann Haniel in den Veräußerungsverträgen ein Rückkaufsrecht für den Fall eingeräumt werden, dass die in Randnummer 141 genannten Umstände eintreten.

(144) Die Zusage enthält darüber hinaus übliche Regelungen zur getrennten Verwaltung des zu veräußernden Unternehmens sowie eine Treuhänderregelung.

VII. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG DES ANGEMELDETEN VORHABENS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZUSAGE VON HANIEL

A. BEURTEILUNG DER ZUSAGE ZUR VERÄUSSERUNG DER BETEILIGUNG AN YTONG NEDERLAND

(145) Die in den Randnummern 138-144 beschriebenen Zusagen reichen nach Ansicht der Kommission aus, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des niederländischen Marktes für Wandbaustoffe für tragende Wände in angemessener Weise auszuräumen. Dies hat auch der durchgeführte Markttest bestätigt.

(146) Durch die Veräußerung der Beteiligung von Ytong an Ytong Nederland wird die durch den Zusammenschluss bewirkte Zusammenfassung der Marktstellungen von Haniel (CVK) und Ytong auf dem relevanten Markt beseitigt. Ytong Nederland wird nach der Veräußerung in der Lage sein, als unabhängiger Wettbewerber auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände den Verhaltensspielraum von Haniel (CVK) in gleicher Weise wie vor dem Zusammenschluss zu begrenzen.

(147) Ytong ist auf dem niederländischen Markt ausschließlich über Ytong Nederland tätig, so dass nach der Veräußerung die durch den Zusammenschluss bewirkte Zusammenfassung der Marktanteile von Haniel (CVK) und Ytong auf dem relevanten Markt vollständig beseitigt wird. Ytong Nederland ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das über zwei Produktionsstätten für Porenbetonerzeugnisse sowie über eine eigenständige Vertriebsstruktur verfügt. Überdies war Ytong Nederland bis zu ihrer Übernahme durch Ytong als eigenständiges, von keiner Muttergesellschaft abhängiges Unternehmen im niederländischen Markt tätig.

(148) Zwar wird Ytong Nederland nur für einen begrenzten Zeitraum weiterhin über die Marke "Ytong", unter der ihre Erzeugnisse gegenwärtig vertrieben werden, verfügen können. Jedoch reicht der vorgesehene Zeitraum nach Überzeugung der Kommission aus, Ytong Nederland zu ermöglichen, ihren Vertrieb vom Gebrauch der Marke "Ytong" auf den Gebrauch der Marke "Durox" umzustellen. Die Marke "Durox", unter der das niederländische Unternehmen bis zu seiner Übernahme durch Ytong seine Produkte vertrieben hat, genießt bei den Abnehmern von Wandbaustoffen auf dem niederländischen Markt nach wie vor erhebliche Bekanntheit.

B. WEGFALL DER VERÄUSSERUNGSVERPFLICHTUNG FÜR DEN FALL, DASS DIE WETTBEWERBSBEDENKEN DER KOMMISSION IM RAHMEN DES VERFAHRENS COMP/M.2650 - HANIEL/CEMENTBOUW/JV (CVK) BESEITIGT WERDEN

(149) Die Kommission überprüft derzeit den im Jahre 1999 vollzogenen Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über CVK durch Haniel und Cementbouw als Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung im Hinblick auf seine Auswirkungen auf den niederländischen Markt für Wandbaustoffe (Fall COMP/M.2650 - Haniel / Cementbouw / JV (CVK)*). Sie hat in dieser Sache am 25. Februar 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung entschieden, das Verfahren einzuleiten. Die Frist für eine abschließende Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt endet am 5. Juli 2002.

(150) Es erscheint aus derzeitiger Sicht möglich, dass die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache COMP/M.2650 entweder gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zu dem Ergebnis kommt, dass jener Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder sie gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung Maßnahmen anordnet, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Die Zusagen, welche die am Zusammenschluss in der Sache COMP/M.2650 beteiligten Unternehmen möglicherweise im Hinblick auf eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung anbieten werden, bzw. die möglicherweise von der Kommission in einer Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs können aus derzeitiger Sicht dazu führen, dass die zuvor dargelegte beherrschende Stellung Haniels auf dem relevanten Markt künftig nicht mehr bestehen wird und dass somit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Zusammenschluss diese beherrschende Stellung nicht mehr verstärkt.

(151) Da unter den in Randnummer 150 beschriebenen Voraussetzungen die von Haniel abgegebene Zusage nicht mehr erforderlich sein würde, um die Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt durch den vorliegenden Zusammenschluss auszuschließen, erscheint es angemessen, für diesen Fall Haniel die Möglichkeit zu gewähren, von ihrer Veräußerungszusage Abstand zu nehmen. Die von Haniel abgegebene Verpflichtungserklärung enthält deshalb eine Bestimmung, wonach die Zusage, Ytong Nederland zu veräußern, gegenstandslos wird, wenn im Rahmen des Verfahrens COMP/M.2650 und unter den in den Randnummern 141 und 142 dargestellten Voraussetzungen CVK aufgelöst wird oder bewirkt wird, dass an CVK keine Unternehmen mehr beteiligt sind, an denen Haniel direkt oder indirekt beteiligt ist.

C. ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG DER ZUSAGEN

(152) Die Kommission ist daher insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss bei Berücksichtigung der von Haniel abgegebenen Zusage nicht zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel auf dem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden führen wird.

VIII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN

(153) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.

(154) Maßnahmen, durch die sich der Markt strukturell verändert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchführungsmaßnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen für die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, so ist die Entscheidung hinfällig, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Verstoßen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; außerdem können gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden(21).

(155) Entsprechend dieser grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollständigen Erfuellung derjenigen Zusagen von Haniel, welche die Veräußerung der Beteiligung an Ytong Nederland selbst zum Gegenstand haben(22). Diese Zusagen dienen dazu, die festgestellte Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände auszugleichen und damit Wettbewerb auf diesen Märkten zu erhalten. Alle verbleibenden Teile der Verpflichtungserklärung, insbesondere die Verpflichtung zur einstweiligen Erhaltung und zur getrennten Verwaltung der zu veräußernden Beteiligung, sowie die Einzelheiten im Hinblick auf den von Haniel zu benennenden Treuhänder, sind demgegenüber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor erwähnten Bedingungen sicherstellen sollen.

IX. SCHLUSSFOLGERUNG

(156) Aus diesen Gründen kann vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von Haniel eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der im Anhang enthaltenen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Ytong Holding AG übernimmt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

Artikel 2

Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollständigen Erfuellung der von der Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH in den Randnummern 1, 2, 9 und 17 des Anhangs abgegebenen Zusagen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollständiger Erfuellung der übrigen von der Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH abgegebenen Zusagen gemäß dem Anhang.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an:Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH

D-47119 Duisburg-Ruhrort

Brüssel, den 9. April 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; (Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13).

(2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

(3) ABl. C 107 vom 6.5.2003.

(4) ABl. C 107 vom 6.5.2003.

(5) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet.

(6) Maximal 240 x 175 x 113 mm.

(7) Sache COMP/M.1866 - Preussag/Hebel, Entscheidung vom 29. März 2000 (ABl. C 142 vom 20.5.2000, S. 36). Vgl. allerdings jetzt die Entscheidung vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels (noch nicht veröffentlicht).

(8) NMa, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 in der Sache 124/CVK Kalkzandsteen.

(9) NMa, Entscheidung vom 29. Februar 2000 in der Sache 2427/NCD - Fernhout.

(10) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(11) Nach Angaben der Parteien beträgt der Anteil der in Tunnelbauweise verarbeiteten Menge von Ortbeton 40 %; der Marktuntersuchung zufolge könnte der Anteil sogar höher liegen.

(12) Insbesondere für Elemente, die für eine spezifische Verwendung zugeschnitten sind, oder für spezifische Lieferungen; vgl. Randziffer 32. Haniel hat auch angegeben, dass im Allgemeinen ab einer bestimmten Wandstärke davon ausgegangen werden muss, dass das Produkt für tragende Wände verwendet wird.

(13) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass CVK in vielen Fällen den Bestimmungsort seiner Produkte kennt, da es selbst häufig für die Lieferung seiner Produkte auf eine bestimmte Baustelle verantwortlich ist. Darüber hinaus hat CVK bei der Lieferung von Elementen, die die Hälfte ihres Umsatzes ausmachen, Zugang zu den Architektenplänen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass CVK in der Lage ist, seine Preise entsprechend der wahrgenommenen Wettbewerbslage zu differenzieren. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit einer impliziten Preisdifferenzierung zwischen großen und kleinen Bauprojekten durch Mengenrabatte und einheitliche Transportpreise. CVK hat angegeben, dass sie Baustoffhändlern projekt- und bauunternehmerspezifische Rabatte gewährt.

(14) Z. B. Urteil vom 19. September 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Rn. 89 ff.

(15) Unter der Hypothese, dass 40 % des in den Niederlanden verarbeiteten Ortbetons in der Tunnelbauweise verarbeitet werden; vgl. Fußnote 10.

(16) Der Berechnung liegen Schätzungen der Parteien über die Anteile der verschiedenen Baustoffe an dem Verbrauch an Wandbaustoffen insgesamt sowie deren Verteilung auf tragende und nicht tragende Wände zugrunde. Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der nach Schätzung in tragende Wände verbaute Anteil dieser Baustoffe berücksichtigt. Die Kommission hält aufgrund ihrer Marktuntersuchung diese Schätzungen im Wesentlichen für zutreffend; genaue statistische Daten sind insoweit allerdings nicht verfügbar.

(17) Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, S. 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, S. II-753 (Rnrn. 201 und 202).

(18) Cementbouw war bis Mitte 2001 eine Tochter des niederländischen Baukonzerns NBM Amstelland NV. Die Cementbouw-Gruppe wurde Anfang des Jahres an CVC Capital Inc., einen Finanzinvestor, verkauft.

(19) Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der in nicht tragende Wände verbaute Anteil dieser Baustoffe berücksichtigt.

(20) Sofern Ortbeton in Tunnelschalung oder Ortbeton in die Marktdefinition nicht einbezogen wird, erhöhen sich jeweils die Marktanteile von Haniel (CVK); siehe Tabelle Rn. 95.

(21) Vgl. die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 12.

(22) Randnummern 1, 2, 9 und 17 des Anhangs.

ANHANG

Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß den Artikeln 2 und 3 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html