Europäische Union

2003/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2568 — Haniel/Ytong) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1396) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0292. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Aufgrund dieser Eigenschaften eignet es sich ausgezeichnet für nicht tragende Wände. Die Anforderungen an die Tragfähigkeit der Fußböden ist gering, und sie sind platzsparend. Auf Grund seiner mangelnden Tragfähigkeit ist Gips ausschließlich für nicht tragende Wände verwendbar. (41) Ziegel sind vergleichsweise kleinformatige Wandbaustoffe, und wegen ihrer ungleichmäßigen Oberfläche werden sie im Allgemeinen verfugt. Ihre Verarbeitung erfordert einen vergleichsweise hohen Lohnkosten- und Zeitaufwand, der Ziegel für eine industrielle Bauweise ungeeignet macht. b) Die Unterscheidung zwischen Wandbaustoffen für tragende und für nicht tragende Wände (42) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Entscheidung darüber, welcher Wandbaustoff für ein bestimmtes Projekt gewählt wird, sowohl vom Auftraggeber und dem Architekten als auch von dem Bauunternehmer beeinflusst wird. Welche der drei Personengruppen wieviel Einfluss auf die Auswahl des Wandbaustoffes hat, hängt jeweils vom Einzelfall ab. (43) Dabei spielen die Genauigkeit der Präferenzen des Auftraggebers beispielsweise hinsichtlich Ästhetik und Baukosten ebenso eine Rolle wie die konstruktiven Vorgaben des Architekten. Kriterien, die bei der Auswahl der verschiedenen Wandbaustoffe berücksichtigt werden, sind Qualität, konstruktive Eigenschaften, Flexibilität im Gebrauch, Aussehen, Preis des Materials und Verarbeitungskosten. Die speziellen Anforderungen des Bauprojektes sind in diesem Zusammenhang ebenso zu berücksichtigen wie der Verwendungszweck des Gebäudes, die notwendige Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Brandschutz und Schallschutz, weitere technische Möglichkeiten, Zeitplan usw. sowie die Gesamtkosten des Projekts. Für den Bauunternehmer, soweit ihm hinsichtlich der Auswahl der Wandbaustoffe Optionen offenstehen, sind Kosten und Bautempo zu berücksichtigende Gesichtspunkte. Diese wiederum werden beeinflusst von seiner Erfahrung mit bestimmten Baustoffen und den ihm zur Verfügung stehenden Investitions- und Hilfsmitteln (z. B. Kräne). Hinsichtlich des Kostenfaktors ist zu berücksichtigen, dass die Materialkosten stets nur einen Teil der gesamten Kosten für die Erstellung einer Wand darstellen. (44) Die Kommission hat deshalb in ihrer Marktuntersuchung alle diese Entscheidungsträger zu ihrem Auswahlverhalten bei Wandbaustoffen befragt. Ebenso wurden die Hersteller der unterschiedlichen Baustoffe um Auskunft gebeten. In den Niederlanden ergab diese Befragung, dass bei der Auswahl der Baustoffe ein grundsätzlicher Unterschied gemacht wurde zwischen der Wahl von Baustoffen für tragende Wände und solchen für nicht tragende Wände. (45) Der Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden ist, wie die Bezeichnung bereits nahelegt, die tragende Funktion des jeweiligen Wandbaustoffes. Tragende Wände gewährleisten die Stabilität eines Gebäudes. Dabei handelt es sich häufig um Außenwände. Allerdings können auch Innenwände eine tragende Funktion haben. Davon zu unterscheiden sind die Wände, die keine tragende Funktion hinsichtlich des Gebäudes haben, sondern lediglich den Raum aufteilen oder Zwischenräume innerhalb eines tragenden Skeletts ausfuellen (Außen- und Innenwände). Wandbaumaterialien für tragende Wände müssen bestimmten Anforderungen an Druckstärke, Tragkraft und Steifigkeit genügen. An Wandbaustoffe für nicht tragende Wände werden hingegen andere, gegebenenfalls sogar gegensätzliche Anforderungen gestellt. So haben leichtere nicht tragende Wände den Vorteil, die Tragkraft der Decken weniger zu belasten. Dünne nicht tragende Wände wiederum sind platzsparend. (46) Diese unterschiedlichen Anforderungen an tragende und nicht tragende Wände führen in den Niederlanden zur Wahl verschiedener Baustoffe für diese jeweils unterschiedlichen Verwendungszwecke. In den Niederlanden wird für tragende Wände in erster Linie Kalksandstein verwendet. [50-60]* % aller tragenden Wände werden aus Kalksandstein hergestellt. Beton ist die nächstgrößte Gruppe der Baustoffe. 12 % aller tragenden Wände werden aus Ortbeton hergestellt. Mindestens zwei Fünftel dieses Baustoffes werden in der Tunnelbauweise verarbeitet(11). Auf tragende Wände aus Betonfertigwandelementen entfallen 8 %. Porenbeton und Ziegel spielen lediglich mit jeweils einem Anteil von 2 % (Porenbeton) und 5 % (Ziegel) eine sehr untergeordnete Rolle. (47) Für nicht tragende Wände werden hingegen in erster Linie Gipsprodukte verwendet. Sie haben einen Anteil von 44 % bei den nicht tragenden Wänden. Den nächstgrößten Anteil hat Porenbeton mit 20 %, gefolgt von Kalksandstein mit [15-20]* %. (48) Dieses Nachfrageverhalten ist typisch für die Niederlande und unterscheidet sich grundsätzlich von dem in anderen Ländern wie beispielsweise in Deutschland. Dort ist das Verhältnis bei der Verwendung von Porenbeton für tragende und nicht tragende Wände genau umgekehrt wie das in den Niederlanden. Während in Deutschland 80 % aller Porenbetonprodukte in tragenden Wänden verbaut werden, werden in den Niederlanden 85 %-90 % aller Porenbetonprodukte in nicht tragenden Wänden verwendet. Beton spielt in Deutschland bei tragenden Wänden im Wohnungsbau eine geringe Rolle, dafür sind Ziegel wie auch andere Mauersteine noch von großer Bedeutung. In Belgien hingegen scheinen Betonsteine wesentlich weiter verbreitet zu sein als in den Niederlanden und, zusammen mit Ziegeln, als das klassische Wandbaumaterial Verwendung zu finden. Die Anwendung von Ortbeton in der Tunnelbauweise ist in Deutschland und Belgien weitaus weniger verbreitet als in den Niederlanden. (49) Die Gründe für dieses unterschiedliche Nachfrageverhalten liegen zum einen in unterschiedlichen Bautraditionen und ästhetischen Vorstellungen begründet, zum anderen in der fortgeschrittenen industrialisierten Bauweise in den Niederlanden. (50) In den Niederlanden zeichnet sich die Bautätigkeit durch Großprojekte auch im Wohnungsbau aus. Weniger als 20 % des gesamten Wohnungsneubaus erfolgt auf der Grundlage des individuellen Hausbaus. In Deutschland sind es hingegen mehr als 90 %. In den Niederlanden werden von der Regierung große Areale zur Bebauung freigegeben, auf denen dann von der Bauindustrie bis zu mehreren Tausend Wohneinheiten erstellt werden (z. B. die sogenannten "VINEX locaties"). Bei diesen Dimensionen rentieren sich Baumaterialien, die höhere Investitionen und geringere Lohnkosten erfordern, wie zum Beispiel Ortbeton in der Tunnelbauweise. Daher spielen Ziegel, die eine hohen Arbeitsaufwand auf der Baustelle (kleine Größe und Verfugungserfordernis, wobei es offenbar auch Möglichkeiten gibt, Ziegel zu leimen) und damit höhere Lohnkosten und größeren Zeitaufwand erfordern, kaum eine Rolle. (51) Kalksandstein ist in den Niederlanden das traditionelle Baumaterial, das relativ billig ist und mit dem mit einer großen Flexibilität ebenfalls schnell und kostengünstig gebaut werden kann (große Elemente, fabrikmäßig auf die geforderte Form zugesägt, keine Verfugung erforderlich). (52) Porenbeton, der wegen seiner guten Wärmeisolierung in Deutschland bei tragenden Wänden in großem Umfang verwendet wird, kann diesen Vorteil in den Niederlanden als Ausgleich für seinen im Vergleich zu Kalksandstein erheblich höheren Preis nicht nutzen. In Deutschland werden 30 cm dicke Porenbetonelemente für tragende Wände verwendet. Diese müssen nur noch verputzt und gestrichen werden, um eine fertige Wand zu erhalten, die hohen wärmeisolierenden Anforderungen entspricht. Kosten für Vormauerwerk und zusätzliche Isolierung entfallen. In den Niederlanden hingegen sind glatte verputzte Außenwände nicht üblich. Dort werden Fassaden gewünscht, die den Eindruck eines Ziegelbaus erwecken. Dies geschieht durch den Bau von gemauerten Vormauerwänden, die vor der tragenden Wand angebracht werden. Das bedeutet, dass der Kostenvorteil von Porenbeton, bei dem Isolierung und Vormauerwerk nicht erforderlich sind, von vornherein wegfallen und damit Porenbeton im Vergleich zu Kalksandstein der deutlich teurere Baustoff ist. Porenbeton wird in den Niederlanden daher nur in geringem Maße für tragende Wände im Wohnungsbau verwendet. (53) Da Porenbeton preislich jedoch mit Gipswänden auf einer Ebene liegt, relativ leicht ist, aber eine bessere Wärmeisolierung gewährleistet, werden in den Niederlanden Porenbetonprodukte für nicht tragende Wände verwendet. Kalksandstein findet in diesem Bereich ebenfalls Anwendung. Zum einen hat dieser Baustoff sehr gute geräuschisolierende Eigenschaften, was seine Nachteile als schwerer Baustoff im Einzelfall ausgleichen mag. Darüber hinaus eignet er sich auf Grund seiner konstruktiven Eigenschaften besonders für hohe, nicht tragende Wände, die vorwiegend im Wirtschaftsbau benötigt werden. (54) Damit besteht in den Niederlanden nur begrenzt ein Austauschwettbewerb zwischen Produkten, die in tragenden Wänden eingesetzt werden, einerseits und solchen, die in nicht tragenden Wänden eingesetzt werden, andererseits. Dies veranlasst die Kommisson, in den Niederlanden zwischen einem sachlichen Markt für tragende Wände und einem sachlichen Markt für nicht tragende Wände zu unterscheiden. Das gilt trotz der Tatsache, dass einige Wandbaustoffe, die für tragende Wände geeignet sind, auch in nicht tragenden Wänden Verwendung finden können und umgekehrt. Dies ist insbesondere der Fall bei Kalksandstein, welcher der einzige Wandbaustoff ist, der in nennenswertem Umfang gleichermaßen in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung findet. Die Hersteller, die Produkte herstellen, die für beide Wandarten geeignet sind, stehen im Markt für tragende Wände weitgehend anderen Wettbewerbern gegenüber und sehen sich anderen Wettbewerbsverhältnissen ausgesetzt als im Markt für nicht tragende Wände. (55) CVK ist als einziger Kalksandsteinproduzent in den Niederlanden in seiner Preisgestaltung für Produkte, die in tragenden Wänden Verwendung finden, nicht durch Preise eingeschränkt, die auf dem Markt für Produkte verlangt werden, die für nicht tragende Wände bestimmt sind. Die Marktuntersuchung der Kommission zeigt, dass CVK vielfach die konkrete Verwendung seiner Produkte kennt(12) und deshalb in der Lage sein dürfte, seine Preisgestaltung jeweils an der Verwendung seiner Kalksandsteinprodukte in tragenden und nicht tragenden Wänden auszurichten. Soweit dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass CVK seine Preisstrategie in erster Linie an den Anforderungen auf dem Markt für tragende Wände ausrichtet, da CVK [60-80]* % seiner Produkte in den Markt für tragende Wände verkauft. (56) Das Ergebnis der Marktuntersuchung wirft die Frage auf, ob und inwieweit dem Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände auch Ortbeton zuzuordnen ist. Dies gilt insbesonder für Ortbeton, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird. Wie in Randnummer 38 bereits dargestellt, ist diese Bauweise mit hohen fixen Investitionskosten verbunden, die sich erst bei einer Größenordnung ab etwa 30-50 Wohneinheiten in identischer Form und Größe rentieren. Das bedeutet, dass diese Methode nicht nur für kleinere Projekte, sondern auch für größere Projekte, bei denen aus ästhetischen und sozialen Gründen eine repetitive Bauweise vermieden werden soll, keine Alternative darstellt. Darüber hinaus werden, wie bereits erläutert, mit der Tunnelbauweise nicht nur Wände, sondern im selben Arbeitsgang auch die Decken erstellt. Aus diesen Gründen stellt die Entscheidung für die Tunnelbauweise weniger eine Preis- als eine Systementscheidung dar. Die Frage der Zuordnung von Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise zum Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände kann jedoch offen gelassen werden, da sie auf das Ergebnis der Beurteilung keine Auswirkungen hat. 4. ANHÖRUNG NACH VERSENDUNG DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE Standpunkt der Parteien (57) Haniel hat in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in der mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich an seiner Auffassung festhält, wonach der relevante Markt alle Wandbaustoffe einschließen müsse. Haniel räumte allerdings ein, dass es die von der Kommission gewählte Unterscheidung für Wandbaustoffe für tragende und solche für nicht tragende Wände für vertretbar halte. (58) Der von Haniel als wesentlich angesehende Kritikpunkt bezog sich auf die von der Kommission in Betracht gezogene, aber offen gelassene Möglichkeit, dass Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise nicht in den Produktmarkt mit einbezogen werden könnte. Nach Auffassung von Haniel stehen Ortbetonprodukte in direktem Wettbewerb zu den anderen Wandbaustoffen für tragende Wände. Im Gegensatz zu der von der Kommission dargelegten Auffassung verursache diese Bauweise keine höheren Kosten und sei auch nicht auf Großprojekte beschränkt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mindestanzahl von Wohneinheiten für die Wirtschaftlichkeit der Tunnelbauweise bei 15 liege und nicht, wie von der Kommission genannt, bei 30-50 Wohneinheiten. Darüber hinaus biete die Tunnelbauweise ausreichende Flexibilität hinsichtlich des Designs der auf diese Weise gebauten Wohneinheiten, so dass das Ergebnis nicht eine Reihe von identisch aussehenden Wohneinheiten sei. (59) Cementbouw und CVK unterstützten diese Auffassung. Bewertung (60) Die Kommission hat in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Frage offen gelassen, ob und inwieweit Ortbeton in den sachlichen Markt mit einzubeziehen ist. Es besteht auch in dieser Entscheidung keine Notwendigkeit diese Frage zu entscheiden, da auch bei Zugrundelegung der weiteren, von den Parteien für richtig gehaltenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, die alle Arten von Ortbeton einbezieht, eine bestehende marktbeherrschende Stellung von Haniel in den Niederlanden sowie deren Verstärkung durch den hier infrage stehenden Zusammenschluss zu bejahen ist. Allerdings sind den Ergebnissen der Marktuntersuchung der Kommission Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise möglicherweise nicht dem zugrunde zu legenden Markt zuzurechnen sind. (61) Die wesentlichen Gründe für diese Möglichkeit wurden bereits näher ausgeführt. Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Sofern ein Bauträger beispielsweise bei einem Bauprojekt von Kalksandsteinprodukten zu Ortbeton in der Tunnelbauweise wechseln möchte, würde dies nicht nur einen Wechsel der Wandbaumaterialien zu Folge haben, sondern auch eine Änderung der Fußboden-/Deckenmaterialien. Das bedeutet, dass ein solcher Wechsel zur Tunnelbauweise eine Änderung der gesamten Baukonzeption zur Folge haben würde. Daher würde Ortbeton in der Tunnelbauweise für Bauträger, die gegenwärtig für ihre Projekte Kalksandsteinprodukte verwenden, eine eher entlegene Alternative darstellen. (62) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Ortbeton in der Tunnelbauweise lediglich für Projekte einer bestimmten Größenordnung Verwendung findet. Die Parteien haben dies ebenfalls eingeräumt, allerdings mit dem Hinweis, dass die Mindestanzahl von Wohneinheiten, für die sich der Einsatz dieses Baustoffes rentiert, eher bei 15 und nicht, wie von der Kommission dargelegt, bei 30-50 Wohneinheiten liege. In jedem Fall ist jedoch der Schluss berechtigt, dass Kalksandstein bei kleineren Bauprojekten nicht dem Wettbewerb von Ortbeton ausgesetzt ist(13). Gerade Porenbeton, der durch Ytong produziert wird, kommt im Bereich kleinerer Bauprojekte (1-2 Wohneinheiten) zur Anwendung. 5. ZUSAMMENFASSUNG ZU DEN SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTEN (63) Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass zum Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens in den Niederlanden zwischen einem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände und einem Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände zu unterscheiden ist. Dabei kann hinsichtlich des Marktes der Wandbaustoffe für tragende Wände offen bleiben, ob Ortbeton, insbesondere solcher, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird, diesem Markt zuzurechnen ist. (64) Soweit sich die Tätigkeiten von Haniel und Ytong in anderen Mitgliedstaaten, die nach der Teilverweisung des Falles an das Bundeskartellamt noch Gegenstand der Prüfung durch die Kommission sind, überschneiden, kann die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen bleiben, weil bei keiner in Betracht kommenden Marktabgrenzung Wettbewerbsbedenken bestehen würden. B. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE (65) Die Aktivitäten von Haniel und Ytong überschneiden sich - außer in Deutschland - in den Niederlanden, Belgien und gegebenenfalls in Frankreich. Hinsichtlich des nicht an das Bundeskartellamt verwiesenen Teils des Zusammenschlusses führt dieser lediglich in den Niederlanden zu wettbewerbsrechtlich relevanten Additionen von Marktanteilen. (66) Haniel definiert den räumlich relevanten Markt hinsichtlich der Niederlande als national. Obwohl einige Baustoffhandelsunternehmen dazu tendierten, auf regionaler Basis tätig zu sein, seien in den Niederlanden Transportkosten nicht von solcher Bedeutung, dass Baustoffe nicht im gesamten Gebiet der Niederlande geliefert werden könnten. Der Transport von Wandbaustoffen werde mit Hilfe von Lastwagen durchgeführt, ganz überwiegend von der Produktionsstätte direkt zur Baustelle. (67) Die Ermittlungen haben die Existenz eines nationalen niederländischen Marktes bestätigt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Preise für die meisten Wandbaustoffe franko ab Herstellungsort für Lieferungen in die gesamten Niederlande berechnet werden, obwohl Transportkosten keinen unwesentlichen Kostenfaktor darstellen. CVK als einziger Hersteller und Anbieter von Kalksandstein kann darüber hinaus jede Baustelle der Niederlande direkt von dem nächstliegenden Kalksandsteinwerk beliefern. (68) Zwar finden offenbar in den niederländischen Grenzgebieten Importe von Wandbaustoffen aus Belgien und Deutschland in die Niederlande statt. Diese sind allerdings marginal, so dass sie die Miteinbeziehung von Teilen Belgiens und Deutschlands in den räumlich relevanten Markt nicht rechtfertigen. Die Marktuntersuchung hat die Existenz von Marktzutrittsschranken gezeigt, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bauvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften. Zum Beispiel dürfen in den Niederlanden von Hand verarbeitete Steine nicht mehr als 18 kg Gewicht haben, was in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall ist. Andererseits sind etwa in Deutschland aufgrund der Baunormen die vergleichbaren Wanddicken stärker und folglich die Wände wegen des dadurch bedingten höheren Materialaufwands auch teurer als in den Niederlanden. Alle bedeutenden Unternehmen, die im niederländischen Markt für Wandbaustoffe tätig sind, sind auch in den Niederlanden ansässig. In den Niederlanden tätige belgische und deutsche Produzenten operieren ebenfalls über niederländische Tochtergesellschaften. (69) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt, soweit die Niederlande betroffen sind, für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung national abzugrenzen ist. C. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG (70) Die Kommission ist der Auffassung, dass Haniel über ihre Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, bereits über eine beherschende Stellung auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe, die in tragenden Wänden Verwendung finden, verfügt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diesem Markt Ortbeton insgesamt oder Ortbeton in der Tunnelbauweise zuzurechnen ist. Diese marktbeherrschende Stellung wird durch den Erwerb von Ytong verstärkt. Sofern Haniel darüber hinaus Fels erwirbt, fällt diese Verstärkung noch gravierender aus. (71) Die Tätigkeiten von Haniel und Ytong überschneiden sich außer in den Niederlanden auch in Deutschland, dessen Märkte allerdings nicht der Prüfung der Kommission in diesem Verfahren unterliegen. Geringfügige Überschneidungen liegen darüber hinaus in Belgien und gegebenenfalls in Frankreich vor. 1. NIEDERLANDE a) Kontrolle von Haniel über CVK (72) Für die wettbewerbliche Beurteilung des Zusammenschlusses in den Niederlanden kommt es darauf an, ob Haniel die Marktanteile der Genossenschaft CVK, an der es indirekt zu 50 % beteiligt ist, zuzurechnen sind. aa) Struktur von CVK (73) In den Niederlanden bestehen insgesamt elf Kalksandsteinwerke, die sämtlich Mitglieder der CVK sind. Fünf dieser Werke sind zu 100 % im Anteilsbesitz von Haniel, drei weitere Werke gehören zu 100 % dem niederländischen Baustoffkonzern Cementbouw, an den übrigen drei Werken sind Haniel und Cementbouw jeweils zu 50 % beteiligt. Die Anteile an der CVK verteilen sich in der Weise auf die elf ihr angehörenden Kalksandsteinwerke, dass die 100 %igen Tochtergesellschaften von Haniel und die 100 %igen Tochtergesellschaften von Cementbouw zusammen jeweils Beteiligungen in gleicher Höhe an CVK besitzen, so dass Haniel und Cementbouw indirekt zu je 50 % an CVK beteiligt sind. (74) CVK, ursprünglich eine gemeinschaftliche Vertriebsorganisation ihrer Mitgliedsunternehmen, wurde 1999 durch einen Poolingvertrag die unternehmerische Leitung ihrer Mitgliedsunternehmen übertragen. In dem Poolingvertrag sowie in der Satzung (statuten) von CVK ist u. a. bestimmt, dass die CVK-Mitgliedsunternehmen an die Weisungen von CVK gebunden sind. Die Besetzung der Organe von CVK mit Vertretern der Anteilseigner ist nur eingeschränkt möglich. Im Vorstand (Raad van Bestuur) darf kein Mitglied gleichzeitig Funktionen bei Unternehmen der Anteilseigner ausüben und im Aufsichtsrat (Raad van Commissarissen) darf dies nur eine Minderheit der Mitglieder. Die Mitgliedsunternehmen der CVK sind außerdem verpflichtet, die CVK als eines von maximal zwei Mitgliedern in die Geschäftsführung jedes CVK-Mitgliedsunternehmens zu berufen. Das zweite Mitglied wird jeweils von den Anteilseignern berufen. (75) Die CVK betreffenden strategischen Entscheidungen werden von dem Vorstand (Raad van Bestuur) der Genossenschaft mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Mitglieder des Raad van Bestuur sowie des Aufsichtsrates (Raad van Commissarissen) werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Nach dem Pooling-Vertrag und der Satzung darf kein Mitglied des Raad van Bestuur eine Funktion in einer der Muttergesellschaften der CVK-Mitglieder (Haniel und Cementbouw) innehaben, und dem Raad van Commissarissen dürfen mehrheitlich keine Personen angehören, die eine Funktion bei Haniel oder Cementbouw innehaben. Die Leitung von CVK und ihren Mitgliedern obliegt dem Raad van Bestuur; der Raad van Commissarissen hat die ihm im niederländischen Gesellschaftsrecht traditionell zukommenden Kontrollbefugnisse, ohne auf unternehmensstrategische Entscheidungen unmittelbar Einfluss nehmen zu können. bb) Begründung der gemeinsamen Kontrolle durch Haniel und Cementbouw (76) Haniel ist der Auffassung, dass wegen der beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Struktur der CVK diese Genossenschaft trotz der jeweils 50%igen indirekten Beteiligung von Haniel und Cementbouw an ihr ausschließlich durch sich selbst und nicht durch ihre Mitgliedsunternehmen und/oder deren Anteilseigner kontrolliert wird ("Entherrschung"). (77) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung besteht die Kontrolle eines Unternehmens in der Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf dessen Tätigkeit auszuüben. Es kommt darauf an, ob der oder die Inhaber der Kontrolle in der Lage sind, allein bzw. gemeinsam die strategischen Entscheidungen des Unternehmens zu bestimmen. Hierfür sind in der Regel die Zusammensetzung und Entscheidungsprozedur des Gremiums entscheidend, dem die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung des Managements und gegebenenfalls die Zustimmung zu anderen strategischen Entscheidungen obliegt. (78) Im Fall von CVK obliegen die unternehmensstrategischen Entscheidungen ausschließlich dem Raad van Bestuur. Wer über die Zusammensetzung des Raad van Bestuur bestimmt, ist somit in der Lage, das Unternehmen zu kontrollieren, denn es ist zu erwarten, dass die Mitgl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.