Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1167 der Kommission vom 29. November 2024 über die staatliche Beihilfe SA.50952 (2022/C) (ex 2018/FC) Deutschlands zugunsten der DB Cargo (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8610)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1167. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Umstrukturierungsbeihilfe auf Wettbewerb und Handel folgende Maßnahmen vorgeschlagen, die in den Transformationsplan aufgenommen wurden, diesen begleiten und bis zum 31. Dezember 2026 gelten würden: 4.1.5.1.   Allgemeine Verpflichtungen im Bereich der Geschäftspolitik (300) Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen der nach dem Gesellschaftsrecht des Landes verfügbaren Möglichkeiten sicherzustellen, dass DB Cargo während der Umsetzung des Transformationsplans eine umsichtige, solide und nachhaltige Geschäftspolitik verfolgt, um die langfristige Rentabilität im Einklang mit den Bestimmungen des Transformationsplans wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten. (301) Deutschland verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass DB Cargo weder die Gewährung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Unterstützung noch einen daraus abzuleitenden Vorteil für Werbungszwecke nutzt. 4.1.5.1.1.   Verbot des Erwerbs von Beteiligungen (302) Deutschland stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten nach § 65 BHO sicher, dass DB Cargo bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums keine Beteiligungen erwirbt. Für den Erwerb von Gesellschaften durch Übertragung von Vermögenswerten gilt dies entsprechend. (303) Konzerninterne Veräußerungen und Umstrukturierungen fallen nicht unter dieses Übernahmeverbot. (304) DB Cargo ist berechtigt, unter außergewöhnlichen Umständen mit vorheriger Zustimmung der Kommission Anteile an einem Unternehmen zu erwerben, insbesondere wenn dies erforderlich ist, um die langfristige Rentabilität von DB Cargo zu gewährleisten, oder aus anderen zwingenden Gründen wie staatlichen Sicherheitsinteressen, wie z. B. Käufe im Zusammenhang mit Transporten durch die Bundeswehr. Dies gilt unbeschadet von Artikel 346 AEUV. 4.1.5.1.2.   Verkauf von Beteiligungen (305) Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen der in § 65 BHO vorgesehenen Möglichkeiten sicherzustellen, dass DB Cargo die nachstehend beschriebenen Beteiligungen an einen unabhängigen Erwerber […] verkauft. Die Begriffe „Verkauf“ und „Veräußerung“ umfassen nicht nur die Übertragung von Beteiligungen an einer Gesellschaft, sondern auch die Übertragung der Vermögenswerte einer Gesellschaft. a) Veräußerung von Beteiligungen an dem folgenden Terminalbereich: a) […] b) […] c) […] d) […] e) […] f) […] b) Veräußerung einer wesentlichen Minderheitsbeteiligung am kombinierten Seeverkehr […] (einschließlich der Veräußerung von […] Lokomotiven). c) Veräußerung von Beteiligungen an Logistik-Tochtergesellschaften: a) […] b) […] c) […] (306) Die Veräußerungen erfolgen diskriminierungsfrei, nach wirtschaftlichen Grundsätzen und mit marktbasierten Verkäufergarantien („Zusicherungen und Gewährleistungen“). (307) Die Veräußerungen erfolgen so bald wie möglich, spätestens jedoch […]. Ein Verkauf gilt an dem Tag als erfolgt, an dem ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag („Kaufvertrag“) unterzeichnet wird. Bei einem Verkauf von Teilen an mehrere Käufer ist das Datum des Abschlusses des letzten Kaufvertrags maßgeblich. (308) Die Verpflichtung, die Anteile an den Gesellschaften zu veräußern, gilt jedoch nur, wenn dies unter wirtschaftlich tragfähigen Bedingungen geschieht und daher den Erfolg des Umstrukturierungsplans nicht gefährdet. Das bedeutet: a) […] b) […] c) […] (309) Im Rahmen des Verfahrens nach § 65 BHO und soweit möglich stellt Deutschland sicher, dass DB Cargo frühzeitig ein Veräußerungsverfahren einleitet, damit die entsprechenden Veräußerungsfristen eingehalten werden können. (310) Der betreffende Erwerber muss: a) unabhängig von DB AG und DB Cargo sein; b) über die finanziellen Ressourcen, das Fachwissen und die Anreize verfügen, die erforderlich sind, um das erworbene Unternehmen oder die erworbenen Vermögenswerte auf wettbewerbsfähige Weise aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln und c) sicherstellen, dass die Übernahme, auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen, weder dem ersten Anschein nach Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt noch die Gefahr einer Verzögerung bei der Umsetzung der Verpflichtungen besteht. Insbesondere muss vom Erwerber vernünftigerweise erwartet werden, dass er alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für den Erwerb des zu veräußernden Geschäfts erhält. (311) Bei unerwarteten Verzögerungen kann die Kommission auf Antrag einer Verlängerung der Verkaufsfrist zustimmen. Deutschland wird den Antrag rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Umsetzungsfrist, einreichen. (312) Stellt sich […] heraus, dass die oben genannten Veräußerungen durch […] ganz oder teilweise nicht möglich sind, können Deutschland und DB Cargo alternative Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen von vergleichbarer Größe vorschlagen und der Kommission zur Genehmigung vorlegen. (313) Bis zum Zeitpunkt der Übertragung muss DB Cargo mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sicherstellen, dass das zu veräußernde Geschäft seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit, Verkaufsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit bewahrt und das Risiko eines Verlusts seines Wettbewerbspotenzials minimiert ist. DB Cargo wird insbesondere: a) nichts unternehmen, was sich erheblich negativ auf den Wert, die Verwaltung oder die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts auswirken oder Art und Umfang des Geschäfts, seine technische oder kommerzielle Strategie oder seine Anlagepolitik verändern könnte; b) auf der Grundlage und unter Beibehaltung bestehender Geschäftspläne ausreichende Mittel für die Entwicklung der zu veräußernden Vermögenswerte zuteilen oder organisieren; c) alle angemessenen Maßnahmen ergreifen und unter anderem geeignete Anreize (üblicherweise in der Branche) schaffen, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten nicht aus dem zu veräußernden Geschäft ausscheiden oder die genannten Schritte und Anreize einleiten und keine Mitarbeiter in das verbleibende Geschäft von DB Cargo einstellen oder übertragen. 4.1.5.2.   Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs (Kauf von Dienstleistungen) (314) Deutschland verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass DB Cargo zunehmend inländische Ganzzug-Fernverkehrsdienste von externen Dritten erwirbt. DB Cargo wird daher bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums den Anteil der über externe Anbieter jährlich bereitgestellten Zugkilometern in Deutschland […] an den von DB Cargo in Deutschland bereitgestellten Ganzzug-Fernverkehrskilometern erhöhen. Im Jahr 2024 wird DB Cargo voraussichtlich insgesamt 27,7 Mio. Zugkilometer in Deutschland betreiben. Davon wird DB Cargo voraussichtlich 24,4 Mio. Zugkilometer mit eigenen Produktionsmitteln bereitstellen. Es wird davon ausgegangen, dass 3,3 Mio. Zugkilometer von externen Eisenbahnunternehmen im Auftrag der DB Cargo (Kauf von Dienstleistungen) bereitgestellt werden. (315) Das in Erwägungsgrund 314 genannte Ziel hängt davon ab, dass das erwartete Volumen der Zugkilometer im Ganzzugsegment im Einklang mit dem Basisszenario des Umstrukturierungsplans erreicht wird. Im Falle einer negativen Geschäftsentwicklung und der sich daraus ergebenden Nichterreichung des erwarteten Zugkilometervolumens ist das Ziel wie folgt zu reduzieren: Wird das erwartete Zugkilometervolumen um […] % (oder […] %, siehe Erwägungsgrund 314) oder mehr unterschritten, besteht keine Verpflichtung, Unteraufträge zu vergeben. Dazwischen reduziert sich die prozentuale Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen proportional, beispielsweise müssen dann, wenn nur […] % der erwarteten Zugkilometer in einem Kalenderjahr erreicht werden, mindestens […] % ausgelagert werden. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass dann, wenn die jährlichen inländischen Fernverkehrskilometer im Ganzzugsegment von DB Cargo nicht ausreichen, ein erhöhter „Leerlauf“ der vorhandenen Zugkapazität und damit eine weitere Schwächung der Rentabilität vermieden wird. (316) Dieser Kauf von Diensten erfolgt marktkonform gemäß den folgenden Grundprinzipien: a) Die Auswahl des Dienstleisters muss diskriminierungsfrei auf der Grundlage wirtschaftlicher Grundsätze erfolgen. Die Vergabe von Aufträgen an Dienstleister erfolgt auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien. Insbesondere muss der Dienstleister alle von den Kunden von DB Cargo aufgestellten Qualitätsanforderungen erfüllen. b) DB Cargo beabsichtigt, geeignete Lieferanten in der gesamten EU zu größeren Paketen zum Kauf von Diensten einzuladen und bemüht sich, in einer ersten Runde mindestens zwei Angebote zu erhalten, wenn es mehr als einen geeigneten Lieferanten für die geplante Unterauftragsvergabe gibt. Zur Gewährleistung von Transparenz werden die abgelehnten Bieter ordnungsgemäß informiert, und die Ablehnung ihres Angebots wird ordnungsgemäß begründet. Die im vorstehenden Satz beschriebenen Verpflichtungen gelten nur für Lieferanten, die ein Angebot eingereicht haben. c) Der Dienstleister muss ein bereits etablierter oder potenziell effizienter, unabhängiger Wettbewerber sein, der über die finanziellen Mittel und die nachgewiesene Erfahrung verfügt, um im inländischen Fernverkehr Ganzzugverbindungen anbieten zu können. Der Vertragsabschluss unterliegt normalen Marktanforderungen, d. h. DB Cargo ist berechtigt, einen Antrag aus Gründen wie mangelnder Kompetenz, mangelnder Zuverlässigkeit, mangelnder finanzieller Mittel oder aus Konformitätserwägungen abzulehnen. d) Falls der Dienstleister die vertraglichen Dienstleistungen nicht oder nicht mehr erbringen kann, wird DB Cargo gemäß den Bedingungen dieser Verpflichtung einen Nachfolger für den Rest des Zeitraums benennen. Ist auch das nicht möglich, kann die vertragliche Leistung in der verbleibenden Laufzeit auch durch Eigenleistung erbracht werden. 4.1.5.3.   Deckelung des ausgelagerten Volumens (317) DB Cargo wird das inländische Volumen des Jahres 2023, gemessen in Tonnenkilometern im Schienengüterverkehr, bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums nicht überschreiten. Im Jahr 2022 lieferte DB Cargo 58,9 Mrd. Tonnenkilometer mit eigener Produktion in Deutschland. Im Jahr 2023 ging das Leistungsvolumen auf 51,2 Mrd. Tonnenkilometer zurück. 4.1.5.4.   Verkauf von Lokomotiven (318) Deutschland stellt sicher, dass DB Cargo einen Teil seiner Lokomotiven unter folgenden Bedingungen an einen unabhängigen Käufer veräußert: a) Um die Umsetzung der Verpflichtung zum Kauf von Dienstleistungen (siehe Abschnitt 4.1.5.2) zu gewährleisten, wird DB Cargo auf Verlangen des/der Dienstleister(s) […] Lokomotiven aus dem Ganzzugsektor an den/die Dienstleister veräußern. Wird das Leistungskaufziel aufgrund des Nichterreichens des erwarteten Zugkilometervolumens verringert (siehe Erwägungsgrund 315), wird die Zahl der zu verkaufenden Lokomotiven entsprechend angepasst. b) Im Zusammenhang mit der Begrenzung des Transportvolumens (siehe Erwägungsgrund 317) wird DB Cargo […] Lokomotiven an unabhängige Käufer veräußern. Dies setzt voraus, dass die versprochene Verringerung des Verkehrsaufkommens in […] planmäßig verläuft. c) Die Lokomotiven müssen von […] verkauft werden, jedoch nur insofern, als mindestens […] unter normalen Marktbedingungen (bestimmt auf der Grundlage gemeinsamer Bewertungsmethoden) beschafft werden können. d) Sollte während des Umstrukturierungszeitraums offenkundig werden, dass der oben genannte Verkauf von Lokomotiven bis zum […] ganz oder teilweise unmöglich sein wird, können Deutschland und DB Cargo alternative Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen oder Auswirkungen vergleichbarer Größe vorschlagen und der Kommission zur Genehmigung vorlegen. 4.1.5.5.   Allgemeine und Schlussbestimmungen für die Verpflichtungen (319) Deutschland wird die Kernelemente des Umstrukturierungsplans und der vorliegenden Verpflichtungen ohne vorherige Genehmigung der Kommission nicht ändern. (320) Diese Zusicherungen gibt Deutschland ausschließlich gegenüber der Kommission als einzigem Adressaten und ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens (SA.50952) ab. Aus diesen Verpflichtungen können Dritte keine Rechte auf ein bestimmtes Verhalten Deutschlands, der DB AG und/oder von DB Cargo ableiten. (321) Deutschland stellt im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten sicher, dass der Umstrukturierungsplan einschließlich aller Zusagen nach dem angegebenen Zeitplan vollständig umgesetzt wird. (322) Ist für bestimmte Verpflichtungen keine Frist festgelegt, so sind diese unverzüglich umzusetzen. (323) Die Kommission kann gegebenenfalls auf hinreichend begründeten Antrag Deutschlands eine Verlängerung der in den Verpflichtungen oder im Umstrukturierungsplan festgelegten Fristen gewähren oder unter außergewöhnlichen Umständen auf eine oder mehrere der in diesen Verpflichtungen oder im Umstrukturierungsplan festgelegten Verpflichtungen und Bedingungen verzichten, sie ändern oder ersetzen. Beantragt Deutschland eine Fristverlängerung, so ist der Kommission spätestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag vorzulegen. 4.1.5.6.   Stand der Fortschritte beim Verkauf von Beteiligungen und Lokomotiven (324) Wie in Erwägungsgrund 305 Buchstabe a beschrieben, plant die DB Cargo-Gruppe die Veräußerung der folgenden Beteiligungen an Unternehmen, die in Terminalbereichen tätig sind: a) […]; b) […]; c) […]; d) […]; e) […]. (325) Die Veräußerung der Beteiligungen in Terminalbereichen oder in […] befindet sich derzeit in unterschiedlich Phasen, über die Deutschland zuletzt am 21. November 2024 informierte, insbesondere wie folgt: a) […]. b) In Bezug auf die Veräußerungen im Terminalbereich, insbesondere: 1. […]; 2. […]; 3. […]; 4. […]; 5. […]. c) In Bezug auf die Logistik-Tochtergesellschaften, insbesondere: 1. […]; 2. […]; 3. […] (115), […] (116); 4. […]. (326) Nach den von Deutschland übermittelten Informationen haben sich die vom Verkauf der Beteiligungen der DB Cargo-Gruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten betroffenen Unternehmen im Durchschnitt und durchgehend als lebensfähig erwiesen. Tabelle 30 zeigt die von den betroffenen, überwiegend in Deutschland ansässigen Unternehmen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 erzielten Gewinne in Höhe von insgesamt mindestens […] EUR vor Steuern. Tabelle 30 Von den einzelnen Unternehmen erzielte Gewinne (in Mio. EUR (gerundet))     2021 2022 2023 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] (117) […] […] […] […]   […] […] […] […] Quelle: Vorbringen von Deutschland. (327) Die zu veräußernden […] Lokomotiven (Erwägungsgrund 318) werden von der bestehenden Flotte von DB Cargo stammen und sind nach Angaben Deutschlands modern, hochwertig und im Einklang mit den geltenden Leitlinien gewartet. Die Lokomotiven werden in drei Gruppen eingeteilt: i) nationale elektrische Standardlokomotiven, ii) nationale elektrische Hochleistungslokomotiven und iii) moderne interoperable elektrische Lokomotiven. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN (328) In diesem Abschnitt wird geprüft, ob die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen und, wenn ja, ob sie eine neue Beihilfe darstellen. Außerdem wird bewertet, ob sie rechtmäßig sind und ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (329) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (330) Eine gegenüber einem Unternehmen geleistete Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft dem Empfänger-Unternehmen einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (331) Bezüglich des Arguments Deutschlands, die fraglichen Maßnahmen beträfen interne Beziehungen innerhalb der von der DB AG geführten wirtschaftlichen Einheit (siehe Erwägungsgründe 102 bis 104), muss daran erinnert werden, dass beihilferechtliche Übertragungen innerhalb einer öffentlichen Gruppe eine staatliche Beihilfe darstellen können, wenn beispielsweise Mittel von der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft übertragen werden, selbst wenn sie wirtschaftlich ein einziges Unternehmen darstellen (118). Die Tatsache, dass bestimmte untersuchte Maßnahmen interne Beziehungen innerhalb der von der DB AG geführten Gruppe betreffen, steht daher einer Beurteilung dieser Maßnahmen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht entgegen. (332) Darüber hinaus ist DB Cargo, wie in den Erwägungsgründen 10, 15 und 23 bis 38 dargelegt, als Aktiengesellschaft gegründet, die über Vermögenswerte, Personal und Mittel verfügt, um auf den räumlichen Märkten, auf denen sie tätig ist, gegen Entgelt Warenbeförderungsleistungen auf der Schiene zu erbringen. DB Cargo führt die eigenen Aktivitäten in dem Sinne autonom, dass das Unternehmen unabhängig von den Aktivitäten der DB AG über seine Geschäfts-, Marketing- und Strategiepolitik entscheidet. DB Cargo hat eigene Schienengüterverkehrskunden, die sich von den Käufern von Personenverkehrsdiensten unterscheiden. Darüber hinaus sind die Schwierigkeiten von DB Cargo auf dessen eigene Aktivitäten zurückzuführen und für diese Aktivitäten spezifisch (siehe Erwägungsgrund 449 ff.). In einer ähnlichen Situation hat die Kommission bereits die Auffassung vertreten, dass ein Schienengüterverkehrsunternehmen, das zu einer größeren Eisenbahngruppe gehört, für die Zwecke der Anwendung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ein eigenständiges Unternehmen ist (119). (333) Daraus folgt, dass DB Cargo ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. Wenn festgestellt wird, dass die zu prüfenden Maßnahmen DB Cargo einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, begünstigen sie ein Unternehmen, das Begünstigter dieser Maßnahmen ist. 5.1.1.   Einsatz staatlicher Mittel (334) Nur Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden, können als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden. (120) Staatliche Mittel umfassen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors (121), einschließlich der Mittel innerstaatlicher Stellen (122) und unter bestimmten Umständen Mittel privater Einheiten. Auch Mittel öffentlicher Unternehmen stellen staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, da der Staat in der Lage ist, die Verwendung dieser Mittel zu steuern (123), und weil ein Fehlbetrag oder ein Gewinn eines öffentlichen Unternehmens die Mittel des Staates verringert oder erhöht. (335) Die DB AG steht zu 100 % im Eigentum des deutschen Staates (Erwägungsgründe 11 bis 13). DB ML befand sich vor der Fusion mit der DB AG zu 100 % in deren Eigentum (Erwägungsgrund 14). Daher sind die Mittel der DB AG und waren die Mittel von DB ML staatliche Mittel, sodass die Maßnahmen 1, 2 und 3 aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Da Maßnahme 4 aus Mitteln einer öffentlichen Einrichtung – BEV – finanziert wird (Erwägungsgrund 77), wird sie ebenfalls aus staatlichen Mitteln finanziert. (336) In den folgenden Abschnitten wird die Kommission daher einschätzen, ob die untersuchten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind und, wenn ja, ob sie DB Cargo einen selektiven Vorteil verschaffen. Sind diese Bedingungen erfüllt, wird die Kommission einschätzen, ob die betreffenden Maßnahmen geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen, oder ob die Gefahr besteht, dass sie ihn verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.1.2.   Zurechenbarkeit zum Staat (337) Hinsichtlich der Feststellung der Zurechenbarkeit einer durch öffentliche Unternehmen gewährten Maßnahme zum Staat muss geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass der Maßnahme beteiligt waren. Die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens zum Staat kann aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (124). (338) Diesbezüglich kann nicht verlangt werden, dass die Kommission auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachweist, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fragliche Maßnahme zu treffen. Jeder Hinweis auf die Beteiligung der Behörden am Erlass einer Maßnahme oder auf die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung ist auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahme, ihres Inhalts oder der darin enthaltenen Bedingungen oder der fehlenden Beteiligung dieser Behörden am Erlass dieser Maßnahme relevant (125). (339) Zu den Indizien, die die Schlussfolgerung zulassen, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, gehört darüber hinaus der Umstand, dass die fragliche öffentliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen oder den Richtlinien der Behörden Rechnung zu tragen, die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens oder die Intensität der behördlichen Aufsicht (126). 5.1.2.1.   Ausgleich der jährlichen Verluste von DB Cargo auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrags („Maßnahme 1“) (340) Die Kommission stellt fest, dass die DB AG (und vor der Fusion mit der DB AG auch DB ML) öffentliche Unternehmen sind, die als privatrechtliche Aktiengesellschaften gegründet wurden. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist vom Aufsichtsrat und von der Hauptversammlung unabhängig. (127) Das bedeutet, dass die Hauptversammlung dem Vorstand grundsätzlich keine Weisungen erteilen kann. Jedoch kann, wie die Unionsgerichte wiederholt festgestellt haben, die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen in Form einer allgemeinrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, nicht in Anbetracht der Selbständigkeit, die ihm diese Rechtsform möglicherweise verleiht, als ausreichend angesehen werden, um auszuschließen, dass eine Beihilfemaßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zuzurechnen ist. Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht (128). I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.