Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2017. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 5 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen. (3) Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. (4) Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. (5) Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 5 angegebenen Prüftoleranzen liegt. (6) Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. (7) Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 5 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 5 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind. Tabelle 5 Prüftoleranzen Parameter Prüftoleranzen Energieverbrauch des eco-Programms (EPEC) Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen EPEC-Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen. Wasserverbrauch des eco-Programms (EPWC) Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen EPWC-Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen. Reinigungsleistungsindex (IC) Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen IC-Wert nicht um mehr als 14 % unterschreiten. Trocknungsleistungsindex (ID) Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen ID-Wert nicht um mehr als 12 % unterschreiten. Programmdauer (Tt) Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % bzw. 10 Minuten überschreiten (der höhere der beiden Werte gilt). Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) Die ermittelte Leistungsaufnahme (*1) Po darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme (*1) Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme (*1) Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. Luftschallemissionen Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB(A) re 1 pW übersteigen. (*1)  Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.