Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-05-01

Quellenkennung: 32019R2017. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02019R2017 — DE — 01.05.2021 — 002.005 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2017 DER KOMMISSION vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/340 DER KOMMISSION  vom 17. Dezember 2020   L 68 62 26.2.2021 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 050 vom 24.2.2020, S.  22 (2019/2017) ►C2 Berichtigung, ABl. L 048 vom 11.2.2021, S.  14 (2019/2017) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2017 DER KOMMISSION vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler einschließlich solcher, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, und einschließlich Einbau-Haushaltsgeschirrspülern, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen festgelegt. (2)   Diese Verordnung gilt nicht für a)  Geschirrspüler, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen; b)  mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltsgeschirrspüler, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.  „Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; 2.  „Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine für das Reinigen und Spülen von Geschirr, die nach den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) entspricht; 3.  „Einbau-Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet einen Haushaltsgeschirrspüler, der speziell dafür ausgelegt, geprüft und vermarktet wird, um a)  in einen Schrank eingebaut oder (oben, unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; b)  an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und c)  mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden; 4.  „Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Haushaltsgeschirrspüler ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden. Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt. Artikel 3 Pflichten der Lieferanten (1)   Die Lieferanten stellen sicher, dass a)  jeder Haushaltsgeschirrspüler mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht; ▼M1 b)  die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden; ▼B c)  das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird; d)  der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; e)  jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; f)  jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; g)  den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; h)  den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird. (2)   Die Energieeffizienzklasse und die Luftschallemissionsklasse sind in Anhang II definiert und werden gemäß Anhang IV berechnet. Artikel 4 Pflichten der Händler Die Händler stellen sicher, dass a)  jeder Haushaltsgeschirrspüler in der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbau-Haushaltsgeschirrspülern deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Haushaltsgeschirrspülern deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist; b)  im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; c)  jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; d)  jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält. Artikel 5 Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Haushaltsgeschirrspülern über seine Website, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt werden, und den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren. Artikel 6 Messmethoden Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang IV mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Artikel 7 Nachprüfungsverfahren zur Marktüberwachung Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktüberwachungsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an. Artikel 8 Überprüfung Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2025 vor. Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere folgende Aspekte: a)  das Verbesserungspotenzial mit Blick auf den Energieverbrauch, die Funktionsmerkmale und die Umweltbilanz von Haushaltsgeschirrspülern; b)  die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen im Hinblick darauf, Änderungen im Verhalten der Endnutzer herbeizuführen und diese zum Kauf von energie- und ressourceneffizienteren Geräten und zur Nutzung energie- und ressourceneffizienterer Programme zu bewegen; c)  die Möglichkeit, zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft beizutragen. Artikel 9 Aufhebung Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird mit Wirkung zum 1. März 2021 aufgehoben. Artikel 10 Übergangsbestimmungen Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden, anstatt dem Produkt in gedruckter Form beizuliegen. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird. Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ab dem 1. November 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Begriffsbestimmungen für die Anhänge Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.  „Energieeffizienzindex“ (EEI) bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Energieverbrauch des eco-Programms und dem Energieverbrauch des Standardprogramms; 2.  „Energieverbrauch des eco-Programms“ (EPEC) bezeichnet den Energieverbrauch eines Haushaltsgeschirrspülers im eco-Programm in Kilowattstunden pro Betriebszyklus; 3.  „Energieverbrauch des Standardprogramms“ (SPEC) bezeichnet den in Abhängigkeit von der Nennkapazität des Haushaltsgeschirrspülers ermittelten Bezugs-Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Betriebszyklus; 4.  „Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Betriebsvorgänge, die vom Lieferanten als für bestimmte Verschmutzungsgrade und/oder Beladungsarten geeignet erklärt werden; 5.  „Betriebszyklus“ bezeichnet einen von dem gewählten Programm abhängigen vollständigen Reinigungs-, Spül- und Trocknungszyklus, der eine Reihe von Betriebsvorgängen bis zum Ende aller Tätigkeiten umfasst; 6.  „Quick-Response-Code“ oder „QR-Code“ bezeichnet einen auf dem Energielabel eines Produktmodells abgebildeten Matrix-Strichcode, der mit den im öffentlichen Teil der Produktdatenbank enthaltenen Informationen über das betreffende Modell verknüpft ist; 7.  „Maßgedeck“ (ps) bezeichnet einen Satz Geschirr, der zur Verwendung durch eine Person bestimmt ist, ohne Serviergeschirrteile; 8.  „Serviergeschirrteile“ bezeichnet Geschirrteile, die zum Zubereiten oder Anrichten von Speisen dienen, wie Töpfe, Servierschüsseln und -platten sowie Servierbesteck; 9.  „Nennkapazität“ bezeichnet die Höchstzahl von Maßgedecken, die bei Beladung gemäß Anleitungen des Lieferanten pro Betriebszyklus zusammen mit den Serviergeschirrteilen in einem Haushaltsgeschirrspüler gereinigt, gespült und getrocknet werden können; 10.  „Wasserverbrauch des eco-Programms“ (EPWC) bezeichnet den Wasserverbrauch eines Haushaltsgeschirrspülers im eco-Programm in Litern pro Betriebszyklus; 11.  „Reinigungsleistungsindex“ (IC) bezeichnet das Verhältnis der Reinigungsleistung eines Haushaltsgeschirrspülers zur Reinigungsleistung eines Bezugs-Haushaltsgeschirrspülers; 12.  „Trocknungsleistungsindex“ (ID) bezeichnet das Verhältnis der Trocknungsleistung eines Haushaltsgeschirrspülers zur Trocknungsleistung eines Bezugs-Haushaltsgeschirrspülers; 13.  „Programmdauer“ (Tt) bezeichnet den Zeitraum vom Beginn des gewählten Programms — ohne eine etwaige vom Nutzer programmierte Zeitvorwahl — bis zur Meldung des Programmendes, ab der der Nutzer Zugang zum Geschirr hat; 14.  „eco“ bezeichnet das Programm eines Haushaltsgeschirrspülers, das nach Herstellerangaben zur Reinigung von normal verschmutztem Geschirr geeignet ist und auf das sich die Angaben auf dem Energielabel und dem Produktdatenblatt beziehen; 15.  „Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltsgeschirrspüler an das Stromnetz angeschlossen ist, aber keine Funktion bereitstellt; folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände: a)  Zustände, in denen nur der Aus-Zustand angezeigt wird; b)  Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) gewährleisten; 16.  „Bereitschaftszustand“ (Standby) bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltsgeschirrspüler an das Stromnetz angeschlossen ist und — möglicherweise auf unbestimmte Zeit — nur die folgenden Funktionen bereitstellt: a)  Reaktivierungsfunktion, gegebenenfalls allein zusammen mit der Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder b)  Reaktivierungsfunktion über eine Netzwerkverbindung und/oder c)  Informations- oder Statusanzeige und/oder d)  Detektionsfunktion für die Auslösung von Notfallmaßnahmen; 17.  „Netzwerk“ bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle); 18.  „Zeitvorwahl“ bezeichnet einen Zustand, bei dem der Nutzer den Beginn des Betriebszyklus des gewählten Programms um einen bestimmten Zeitraum verschoben hat; 19.  „Garantie“ bezeichnet jede gegenüber dem Verbraucher eingegangene Verpflichtung des Einzelhändlers oder Lieferanten, a)  den Kaufpreis zu erstatten oder b)  den Haushaltsgeschirrspüler zu ersetzen, zu reparieren oder in irgendeiner Form zu bearbeiten, falls er nicht die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung aufgeführten Eigenschaften aufweist; 20.  „Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internetinhalten für Nutzer; 21.  „Geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt; 22.  „Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones; 23.  „Alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen; ▼M1 24.  „Angegebene Werte“ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt. ▼B ANHANG II A.    Energieeffizienzklassen Die Energieeffizienzklasse eines Haushaltsgeschirrspülers wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt. Der EEI eines Haushaltsgeschirrspülers wird gemäß Anhang IV berechnet. Tabelle 1 ▼M1 Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeschirrspülern ▼B Energieeffizienzklasse Energieeffizienzindex A EEI < 32 B 32 ≤ EEI < 38 C 38 ≤ EEI < 44 D 44 ≤ EEI < 50 E 50 ≤ EEI < 56 F 56 ≤ EEI < 62 G EEI ≥ 62 B.    Luftschallemissionsklassen Die Luftschallemissionsklasse eines Haushaltsgeschirrspülers wird auf der Grundlage seiner Luftschallemissionen gemäß Tabelle 2 ermittelt. Tabelle 2 Luftschallemissionsklassen Luftschallemissionsklasse Schallemissionen in dB(A) A n < 39 B 39 ≤ n < 45 C 45 ≤ n < 51 D 51 ≤ n ANHANG III Label 1.   LABEL Das Label muss die folgenden Informationen enthalten: I.  QR-Code; II.  Name oder Handelsmarke des Lieferanten; III.  Modellkennung des Lieferanten; IV.  Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G; V.  die gemäß Anhang II Abschnitt A ermittelte Energieeffizienzklasse; VI.  Energieverbrauch des eco-Programms (EPEC) in kWh pro 100 Betriebszyklen, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet; VII.  Nennkapazität des eco-Programms in Maßgedecken; VIII.  Wasserverbrauch des eco-Programms (EPWC) in Liter/Betriebszyklus, auf die dritte Dezimalstelle gerundet; IX.  Dauer des eco-Programms in h:min, auf die nächstliegende ganze Minute gerundet; X.  Luftschallemissionen in dB(A) in Bezug auf 1 pW, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, und die gemäß Anhang II Abschnitt B ermittelte Luftschallemissionsklasse; XI.  die Nummer dieser Verordnung, also „2019/2017“. 2.   GESTALTUNG DES LABELS Die grafische Gestaltung des Labels muss der folgenden Abbildung entsprechen. Dabei gilt: a)  Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben; b)  der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein; c)  die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri; d)  die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in der Gestaltung des Labels für Haushaltsgeschirrspüler vorgegeben; e)  farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0,70,100,0 steht für 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; f)  das Label muss allen folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung): die Farben des EU-Logos sind: —  Hintergrund: 100,80,0,0; —  Sterne: 0,0,100,0; Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0; der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe abzubilden; der Name des Lieferanten ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Fettdruck), 9 pt, anzugeben; die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben; Skala von A bis G: —  die Buchstaben der Energieeffizienzskala sind in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 19 pt, anzugeben; die Buchstaben sind auf einer Achse zu zentrieren, die sich 4,5 mm links von den Pfeilen befindet; —  die Pfeile der Skala von A bis G müssen folgende Farben aufweisen: —  Klasse A: 100,0,100,0; —  Klasse B: 70,0,100,0; —  Klasse C: 30,0,100,0; —  Klasse D: 0,0,100,0; —  Klasse E: 0,30,100,0; —  Klasse F: 0,70,100,0; —  Klasse G: 0,100,100,0; die internen Trennlinien müssen 0,5 pt stark und zu 100 % schwarz sein; der Buchstabe der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 33 pt, anzugeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die entsprechende Spitze des Pfeils in der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils zu positionieren; der Wert für den Energieverbrauch des eco-Programms pro 100 Betriebszyklen ist in Verdana (Fettdruck), 28 pt, anzugeben; „kWh“ ist in Verdana (Normaldruck), 18 pt, anzugeben; die Zahl „100“ in dem Piktogramm für die 100 Betriebszyklen ist in Verdana (Normaldruck), 14 pt, anzugeben. Der Wert und die Einheit sind zu zentrieren und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen; die Piktogramme sind gemäß der Gestaltung des Labels und wie folgt darzustellen: —  die Linien der Piktogramme müssen 1,2 pt stark und ebenso wie die Angaben (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein; —  die Angaben unter den Piktogrammen sind in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Einheiten in Verdana (Normaldruck), 12 pt, anzugeben; beide zusammen sind unter den Piktogrammen zu zentrieren; —  Piktogramm für die Luftschallemissionsklasse: die Dezibel-Zahl in dem Lautsprecher ist in Verdana (Fettdruck), 12 pt, und die Einheit „dB“ in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben; das Spektrum der Luftschallemissionsklassen (A bis D) wird zentriert unterhalb des Piktogramms dargestellt, dabei erscheint der Buchstabe der zutreffenden Luftschallemissionsklasse in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Buchstaben der anderen Luftschallemissionsklassen in Verdana (Normaldruck), 10 pt; die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 6 pt, anzugeben. ANHANG IV Messmethoden und Berechnungen Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den folgenden Bestimmungen im Einklang stehen. ▼M1 Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Anhang VI Tabelle 4 der vorliegenden Verordnung angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß diesem Anhang verwenden. ▼B Für die Messung und/oder Berechnung des Energieverbrauchs, des EEI, des Wasserverbrauchs, der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.