Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2017. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nergieeffizienzklassen Die Energieeffizienzklasse eines Haushaltsgeschirrspülers wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt. Der EEI eines Haushaltsgeschirrspülers wird gemäß Anhang IV berechnet. Tabelle 1 Energieeffizienzklassen Energieeffizienzklasse Energieeffizienzindex A EEI < 32 B 32 ≤ EEI < 38 C 38 ≤ EEI < 44 D 44 ≤ EEI < 50 E 50 ≤ EEI < 56 F 56 ≤ EEI < 62 G EEI ≥ 62 B.   Luftschallemissionsklassen Die Luftschallemissionsklasse eines Haushaltsgeschirrspülers wird auf der Grundlage seiner Luftschallemissionen gemäß Tabelle 2 ermittelt. Tabelle 2 Luftschallemissionsklassen Luftschallemissionsklasse Schallemissionen in dB(A) A n < 39 B 39 ≤ n < 45 C 45 ≤ n < 51 D 51 ≤ n ANHANG III Label 1.   LABEL Das Label muss die folgenden Informationen enthalten: I. QR-Code; II. Name oder Handelsmarke des Lieferanten; III. Modellkennung des Lieferanten; IV. Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G; V. die gemäß Anhang II Abschnitt A ermittelte Energieeffizienzklasse; VI. Energieverbrauch des eco-Programms (EPEC) in kWh pro 100 Betriebszyklen, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet; VII. Nennkapazität des eco-Programms in Maßgedecken; VIII. Wasserverbrauch des eco-Programms (EPWC) in Liter/Betriebszyklus, auf die dritte Dezimalstelle gerundet; IX. Dauer des eco-Programms in h:min, auf die nächstliegende ganze Minute gerundet; X. Luftschallemissionen in dB(A) in Bezug auf 1 pW, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, und die gemäß Anhang II Abschnitt B ermittelte Luftschallemissionsklasse; XI. die Nummer dieser Verordnung, also „2019/2017“. 2.   GESTALTUNG DES LABELS Die grafische Gestaltung des Labels muss der folgenden Abbildung entsprechen. Dabei gilt: a) Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben; b) der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein; c) die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri; d) die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in der Gestaltung des Labels für Haushaltsgeschirrspüler vorgegeben; e) farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0,70,100,0 steht für 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; f) das Label muss allen folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung): die Farben des EU-Logos sind: — Hintergrund: 100,80,0,0; — Sterne: 0,0,100,0; Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0; der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe abzubilden; der Name des Lieferanten ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Fettdruck), 9 pt, anzugeben; die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben; Skala von A bis G: — die Buchstaben der Energieeffizienzskala sind in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 19 pt, anzugeben; die Buchstaben sind auf einer Achse zu zentrieren, die sich 4,5 mm links von den Pfeilen befindet; — die Pfeile der Skala von A bis G müssen folgende Farben aufweisen: — Klasse A: 100,0,100,0; — Klasse B: 70,0,100,0; — Klasse C: 30,0,100,0; — Klasse D: 0,0,100,0; — Klasse E: 0,30,100,0; — Klasse F: 0,70,100,0; — Klasse G: 0,100,100,0; die internen Trennlinien müssen 0,5 pt stark und zu 100 % schwarz sein; der Buchstabe der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 33 pt, anzugeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die entsprechende Spitze des Pfeils in der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils zu positionieren; der Wert für den Energieverbrauch des eco-Programms pro 100 Betriebszyklen ist in Verdana (Fettdruck), 28 pt, anzugeben; „kWh“ ist in Verdana (Normaldruck), 18 pt, anzugeben; die Zahl „100“ in dem Piktogramm für die 100 Betriebszyklen ist in Verdana (Normaldruck), 14 pt, anzugeben. Der Wert und die Einheit sind zu zentrieren und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen; die Piktogramme sind gemäß der Gestaltung des Labels und wie folgt darzustellen: — die Linien der Piktogramme müssen 1,2 pt stark und ebenso wie die Angaben (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein; — die Angaben unter den Piktogrammen sind in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Einheiten in Verdana (Normaldruck), 12 pt, anzugeben; beide zusammen sind unter den Piktogrammen zu zentrieren; — Piktogramm für die Luftschallemissionsklasse: die Dezibel-Zahl in dem Lautsprecher ist in Verdana (Fettdruck), 12 pt, und die Einheit „dB“ in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben; das Spektrum der Luftschallemissionsklassen (A bis D) wird zentriert unterhalb des Piktogramms dargestellt, dabei erscheint der Buchstabe der zutreffenden Luftschallemissionsklasse in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Buchstaben der anderen Luftschallemissionsklassen in Verdana (Normaldruck), 10 pt; die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 6 pt, anzugeben. ANHANG IV Messmethoden und Berechnungen Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den folgenden Bestimmungen im Einklang stehen. Für die Messung und/oder Berechnung des Energieverbrauchs, des EEI, des Wasserverbrauchs, der Programmdauer, der Reinigungs- und Trocknungsleistung sowie der Luftschallemissionen eines Haushaltsgeschirrspülermodells ist das eco-Programm bei Befüllung des Haushaltsgeschirrspülers gemäß Nennkapazität zu verwenden. Der Energieverbrauch, der Wasserverbrauch, die Programmdauer, die Reinigungs- und Trocknungsleistung werden gleichzeitig gemessen. Der EPWC wird in Litern pro Betriebszyklus angegeben und auf die erste Dezimalstelle gerundet. Die Dauer des eco-Programms (Tt) wird in Stunden und Minuten angegeben und auf die nächstliegende ganze Minute gerundet. Die Luftschallemissionen werden in dB(A) in Bezug auf 1 pW angegeben und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet. 1.   ENERGIEEFFIZIENZINDEX Für die Berechnung des EEI eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird sein Energieverbrauch im eco-Programm (EPEC) mit dem SPEC verglichen. a) Der EEI wird wie folgt berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet: EEI = (EPEC/SPEC) × 100 Dabei gilt: EPEC ist der Energieverbrauch im eco-Programm des Haushaltsgeschirrspülers in Kilowattstunden pro Betriebszyklus, auf die dritte Dezimalstelle gerundet; SPEC ist der für den Haushaltsgeschirrspüler ermittelte Energieverbrauch im Standardprogramm. b) Der SPEC wird wie folgt in Kilowattstunden pro Betriebszyklus berechnet und auf die dritte Dezimalstelle gerundet: (1) bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von mindestens 10 Maßgedecken und einer Breite von mehr als 50 cm: SPEC = 0,025 × ps + 1,350 (2) bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von bis zu 9 Maßgedecken oder einer Breite von bis zu 50 cm: SPEC = 0,090 × ps + 0,450 Dabei gilt: ps ist die Anzahl der Maßgedecke. 2.   REINIGUNGSLEISTUNGSINDEX Für die Berechnung des Reinigungsleistungsindex (IC) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Reinigungsleistung des eco-Programms mit der Reinigungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen. Der IC wird wie folgt berechnet und auf die zweite Dezimalstelle gerundet: IC = exp (ln IC) und Dabei gilt: CT,i ist die Reinigungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf die zweite Dezimalstelle gerundet; CR,i ist die Reinigungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers in einem Probelauf (i), auf die zweite Dezimalstelle gerundet; n ist die Zahl der Probeläufe. 3.   TROCKNUNGSLEISTUNGSINDEX Für die Berechnung des Trocknungsleistungsindex (ID) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Trocknungsleistung des eco-Programms mit der Trocknungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen. Der ID wird wie folgt berechnet und auf die zweite Dezimalstelle gerundet: ID = exp (ln ID) und Dabei gilt: ID,i ist der Trocknungsleistungsindex des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i); n ist die Zahl der kombinierten Reinigungs- und Trocknungs-Probeläufe. Der ID,i wird wie folgt berechnet und auf die zweite Dezimalstelle gerundet: ln ID,i = ln (DT,i/DR,t) Dabei gilt: DT,i ist die durchschnittliche Trocknungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf die zweite Dezimalstelle gerundet; DR,t ist die Vergleichs-Trocknungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers, auf die zweite Dezimalstelle gerundet. 4.   BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), im Bereitschaftszustand (Psm) und gegebenenfalls bei Zeitvorwahl (Pds) wird gemessen. Die Messwerte werden in Watt angegeben und auf die zweite Dezimalstelle gerundet. Bei der Messung der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme ist Folgendes zu überprüfen und aufzuzeichnen: — Ist die Informationsanzeige aktiviert oder nicht? — Ist die Netzwerkverbindung aktiviert oder nicht? ANHANG V Produktdatenblatt Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Informationsteil des Produktdatenblatts von Haushaltsgeschirrspülern ist vom Lieferanten gemäß Tabelle 3 in die Produktdatenbank einzugeben. Im Nutzerhandbuch oder in anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Codes anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben. Tabelle 3 Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts Name oder Handelsmarke des Lieferanten: Anschrift des Lieferanten  (2) : Modellkennung: Allgemeine Produktparameter: Parameter Wert Parameter Wert Nennkapazität (1) (ps) x Abmessungen in cm Höhe x Breite x Tiefe x EEI (1) x,x Energieeffizienzklasse (1) [A/B/C/D/E/F/G] (3) Reinigungsleistungsindex (1) x,xx Trocknungsleistungsindex (1) x,xx Energieverbrauch in kWh [pro Betriebszyklus] im eco-Programm bei Kaltwasseranschluss. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab. x,xxx Wasserverbrauch in Litern [pro Betriebszyklus] im eco-Programm. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab. x,x Programmdauer (1) (h:min) x:xx Art [Einbaugerät/freistehend] Luftschallemissionen (1) (in dB(A) re 1 pW) x Luftschallemissionsklasse (1) [A/B/C/D] (3) Aus-Zustand (W) x,xx Bereitschaftszustand (W) x,xx Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend) x,xx vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend) x,xx Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie  (2) : Weitere Angaben: Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/2022 (1)  (2) der Kommission zu finden sind: (1)  Angaben für das eco-Programm. (2)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369. (3)  Wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben. (1)  Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (siehe Seite 267 dieses Amtsblatts). ANHANG VI Technische Dokumentation 1.    Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen: a) die Angaben gemäß Anhang V; b) die Angaben gemäß Tabelle 4: diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte. Tabelle 4 In der technischen Dokumentation anzugebende Informationen PARAMETER EINHEIT WERT Energieverbrauch des eco-Programms (EPEC), auf die dritte Dezimalstelle gerundet kWh/Betriebszyklus X,XXX Energieverbrauch des Standardprogramms (SPEC), auf die dritte Dezimalstelle gerundet kWh/Betriebszyklus X,XXX Energieeffizienzindex (EEI) — X,X Wasserverbrauch des eco-Programms (EPEC), auf die erste Dezimalstelle gerundet l/Betriebszyklus X,X Reinigungsleistungsindex (IC) — X,XX Trocknungsleistungsindex (ID) — X,XX Dauer des eco-Programms (Tt), auf die nächstliegende ganze Minute gerundet h:min X:XX Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), auf die zweite Dezimalstelle gerundet W X,XX Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm), auf die zweite Dezimalstelle gerundet W X,XX Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt? — Ja/Nein Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Psm) (sofern zutreffend), auf die zweite Dezimalstelle gerundet W X,XX Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) (sofern zutreffend), auf die zweite Dezimalstelle gerundet W X,XX Luftschallemissionen dB(A) re 1 pW X c) gegebenenfalls Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen; d) gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen; e) die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV; f) eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen. 2.    Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell — anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Lieferanten hergestellt wird, und/oder — durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten ermittelt, so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Lieferanten vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Lieferanten aufzunehmen. ANHANG VII In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing bereitzustellende Informationen (außer beim Fernabsatz über das Internet) 1.    Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe c sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben. 2.    Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben. 3.    Im papiergestützten Fernabsatz sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklasse gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben. 4.    Die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen sind gemäß Abbildung 1 wie folgt anzugeben: a) als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird; b) die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen; c) das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und d) die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen. Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, so kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein. Abbildung 1 Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger/einfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen 5.    Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das Label und das Produktdatenblatt über die Website der Produktdatenbank abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können. 6.    In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten. ANHANG VIII Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen 1.    Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte elektronische Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III unter Nummer 2 festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 2 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. 2.    Das für den Zugang zum Label genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2 a) ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label sein, b) im Pfeil den Buchstaben der Energieeffizienzklasse des Produkts in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße anzeigen, die der des Preises entspricht, c) das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe enthalten und d) eines der beiden folgenden Formate aufweisen, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen. Abbildung 2 Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen 3.    Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen: a) Das unter Nummer 2 dieses Anhangs genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen; b) das Bild ist mit einem Link zu dem Label gemäß Anhang III versehen; c) das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt; d) das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt; e) für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; f) die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht. 4.    Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte elektronische Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden, wobei der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt in letzterem Fall klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen. ANHANG IX Nachprüfungsverfahren zur Marküberwachung Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte. Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: (1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. (2) Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten und b) die auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte und die angegebene Energieeffizienzklasse sowie die angegebene Luftschallemissionsklasse für den Lieferanten nicht günstiger sind als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelten Klassen und c) bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.