Europäische Union

Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG

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27.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 280/1 BESCHLUSS Nr. 1080/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zusätzlich zu ihrer Hauptaufgabe der Finanzierung von Investitionen in der Europäischen Union führt die Europäische Investitionsbank (EIB) seit 1963 Finanzierungen außerhalb der Union zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union durch. Damit wird es möglich, die für Regionen außerhalb der EU zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Union zum Nutzen der Empfängerländer durch die Finanzkraft der EIB zu untermauern. Mit der Durchführung solcher Finanzierungen trägt die EIB zu den allgemeinen Leitgrundsätzen und politischen Zielen der Union, einschließlich der Entwicklung von Drittländern und des Wohlstands der Union unter veränderten weltwirtschaftlichen Bedingungen, bei. Die EIB-Finanzierungen zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union sollten weiterhin im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken durchgeführt werden. (2) In Artikel 209 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind. (3) Nach Artikel 19 ihrer Satzung sind unmittelbar bei der EIB gestellte Anträge auf EIB-Finanzierungen, die unter diesem Beschluss vorgenommen werden sollen, der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen (im Folgenden „Antrag auf EIB-Finanzierung“). (4) Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen in Regionen außerhalb der Union kommt in den Genuss einer von der Kommission verwalteten EU-Haushaltsgarantie (im Folgenden „EU-Garantie“), womit die auswärtige Politik der Union unterstützt und es der EIB ermöglicht werden soll, ohne Beeinträchtigung ihrer Bonität Investitionen außerhalb der Union zu finanzieren. (5) Die EU-Garantie wurde für den Zeitraum 2007-2011 durch den Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (2) gewährt. (6) Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“), der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (3) eingerichtet wurde, bildet für den Unionshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der Union eingetretene Zahlungsausfälle. (7) Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 633/2009/EG haben Kommission und EIB, gestützt auf eine unabhängige externe Bewertung unter Aufsicht eines Lenkungsausschusses von „Weisen“, auf eine Bewertung durch ein externes Beratungsunternehmen sowie auf spezifische Bewertungen der EIB, eine Halbzeitbewertung der EIB-Finanzierungen vorgenommen. Am 12. Februar 2010 legte der Lenkungsausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der EIB einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor. (8) In ihrem Bericht gelangte der Lenkungsausschuss zu dem Schluss, dass die EU-Garantie ein effizientes und wirkungsvolles Politikinstrument mit starker finanzieller und politischer Hebelwirkung sei und dass sie zur Absicherung politischer und staatlicher Risiken aufrechterhalten werden sollte. Es wurden einige Änderungen des Beschlusses Nr. 633/2009/EG vorgeschlagen, um einen maximalen Mehrwert und eine maximale Effizienz der Außenmaßnahmen der EIB zu gewährleisten. (9) Es ist von größter Bedeutung, dass eine Liste der Länder erstellt wird, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen könnten. Es ist ebenso angebracht, die derzeit in Anhang I des Beschlusses Nr. 633/2009/EG enthaltene Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen, zu erweitern. (10) Um wesentlichen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieses Beschlusses zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (11) Die von der EU-Garantie gedeckten Beträge für die einzelnen Regionen sollten auch künftig die Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie und nicht Zielbeträge, die die EIB erreichen muss, darstellen. (12) Im Rahmen der Unterstützung der Union für Drittländer zur Bewältigung der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die EIB ihre Darlehenstätigkeit außerhalb der Union gemäß ihrem derzeitigen Mandat in den Jahren 2009 und 2010 vorgezogen, und zwar insbesondere in den Heranführungsländern und den Nachbarschafts- und Partnerschaftsländern. Außerdem erfordern die Unruhen Anfang 2011 im südlichen Mittelmeerraum, dass die Union die betroffenen Länder mit Mitteln für den Wiederaufbau und die Modernisierung ihrer Wirtschaft unterstützt. Daher sollte für die restliche Dauer des Mandats die im allgemeinen Mandat vorgesehene Obergrenze überprüft und zur besseren Bewältigung dieser vorübergehenden und außergewöhnlichen Umstände um 1 684 000 000 EUR erhöht werden, ohne dabei den im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Obergrenzen vorzugreifen. (13) Die EIB-Finanzierungen, die aus der oben genannten Erhöhung der im allgemeinen Mandat vorgesehenen Obergrenze folgen, sollten den politischen Reformen der einzelnen Partnerländer Rechnung tragen, die von der Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates bewertet werden. Diese Bewertung sollte auch die Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und den erneuerten Schwerpunkt auf eine Differenzierung widerspiegeln. In den Heranführungsländern werden die EIB-Finanzierungen weiterhin die Unionshilfe ergänzen. (14) Zusätzlich zu den regionalen Höchstbeträgen sollten das fakultative Mandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR aktiviert und die entsprechenden Mittel für die Unterstützung von EIB-Finanzierungen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung in den unter das Mandat fallenden Regionen bereitgestellt werden. In enger Zusammenarbeit mit der Kommission könnte die EIB ihre Fachkompetenz und ihre Ressourcen zur Unterstützung öffentlicher Stellen wie auch des privaten Sektors beitragen, um die sich mit dem Klimawandel stellenden Herausforderungen zu bewältigen und die verfügbaren Finanzmittel optimal einzusetzen. Bei Projekten im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung sollten die Ressourcen der EIB — soweit möglich und angezeigt — ergänzt werden durch zu Vorzugsbedingungen gewährte Mittel aus dem Unionshaushalt in Form einer effizienten und kohärenten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen für die Finanzierung von Klimaschutzprojekten im Rahmen der Außenhilfe der Union. Diesbezüglich ist es angebracht, dass der jährliche Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat einen ausführlichen Bericht über die zur Finanzierung dieser Vorhaben verwendeten Finanzinstrumente mit einer Aufstellung der Beträge der EIB-Finanzierung gemäß dem fakultativen Mandat und der entsprechenden Beträge der Zuschüsse enthält. (15) Die Förderfähigkeit in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel könnte im Rahmen des Klimaschutzmandats für Länder eingeschränkt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich nicht auf die Verwirklichung entsprechender auf den Klimawandel bezogener Zielvorgaben verpflichtet haben. Die Einschränkung der Förderfähigkeit sollte auf komplexen und umfassenden politischen Einschätzungen beruhen. Der Rat sollte daher befugt sein, auf Vorschlag der Kommission, der unter Einbeziehung des EAD erstellt wird, zu beschließen, die Förderfähigkeit eines Landes in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel einzuschränken. Eine solche Einschränkung sollte nur für EIB-Finanzierungen gelten, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden. (16) Im Rahmen des Klimaschutzmandats sollte eine gewisse Flexibilität bei der regionalen Zuweisung der Mittel gegeben sein, damit eine möglichst rasche und wirksame Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel innerhalb des Dreijahreszeitraums 2011-2013 sichergestellt ist, wobei während dieses Zeitraums eine ausgewogene Verteilung zwischen den Regionen angestrebt wird, ausgehend von den im Rahmen des allgemeinen Mandats für die Außenhilfe festgelegten Prioritäten. (17) Die Halbzeitbewertung der Durchführung des externen Mandats der EIB zeigte, dass, obgleich die im Bewertungszeitraum (2000-2009) durchgeführten EIB-Finanzierungen generell im Einklang mit der auswärtigen Politik der Union standen, die Verknüpfung zwischen den politischen Zielen der Union und deren praktischer Umsetzung durch die EIB gestärkt und deutlicher herausgestellt und strukturiert werden sollte. (18) Im Sinne einer höheren Kohärenz des Mandats und einer stärkeren Ausrichtung der EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern auf die Unionspolitik sowie der Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens für die Empfänger sollte dieser Beschluss — auf der Grundlage der komparativen Vorteile der EIB in Bereichen, in denen sie nachweislich erfolgreich tätig ist — horizontale, übergeordnete Ziele im Rahmen des Mandats für EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen und Ländern festlegen. In den unter diesen Beschluss fallenden Regionen sollte die EIB daher Projekte in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung (auch im Wege des Transfers von mit neuen Energiequellen verbundenen Technologien), soziale und wirtschaftliche Infrastruktur (insbesondere Verkehr, Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, Energieversorgungssicherheit, Energieinfrastruktur, Umweltinfrastruktur, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sowie Informations- und Kommunikationstechnologie) und Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, vor allem zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), finanzieren. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass ein verbesserter Zugang für KMU zur Finanzierung eine entscheidende Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit spielen kann. In diesen Bereichen sollte eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und Union, sein. Die EIB sollte in der Lage sein, die Präsenz der Union in Partnerländern durch ausländische Direktinvestitionen als Beitrag zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers entweder im Rahmen der EU-Garantie für Investitionen in den genannten Gebieten oder auf eigenes Risiko zu unterstützen. (19) Um KMU wirksam zu erreichen, sollte die EIB mit lokalen Finanzintermediären in den förderfähigen Ländern zusammenarbeiten, insbesondere um zu gewährleisten, dass ein Teil der finanziellen Vorteile an deren Kunden weitergegeben wird und einen Mehrwert im Vergleich zu anderen Finanzierungsquellen bietet. Gegebenenfalls sollte die EIB im Rahmen ihrer Kooperationsvereinbarungen mit diesen Intermediären verlangen, dass die Projekte ihrer Kunden anhand vereinbarter Kriterien im Einklang mit den Entwicklungszielen der Union geprüft werden, damit sie einen zusätzlichen Nutzen bringen. Die Tätigkeiten der Finanzintermediäre zur Unterstützung von KMU sollten uneingeschränkt transparent sein, und der EIB sollte regelmäßig darüber Bericht erstattet werden. (20) Darüber hinaus sollten die EIB-Finanzierungen einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden und in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten allgemeinen Grundsätze der Förderung und Festigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten leisten sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. Insbesondere sollten die EIB-Finanzierungen in Bezug auf Entwicklungsländer im Sinne der Definition in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe Folgendes fördern: ihre nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung, insbesondere der am stärksten benachteiligten unter ihnen, ihre harmonische, schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne zur Armutsbekämpfung sowie die Einhaltung der von der Union im Kontext der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen gebilligten Ziele. (21) Die Stärke der EIB besteht weiterhin in ihrem besonderen Charakter als Investitionsbank; jedoch sollte die EIB nach diesem Beschluss die entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer externen Finanzierungen in enger Abstimmung mit der Kommission und unter der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments gemäß den Grundsätzen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowie den in Artikel 208 AEUV dargelegten Grundsätzen und den in der Erklärung von Paris von 2005 festgelegten Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe und der Aktionsagenda von Accra von 2008 bestimmen. Dies sollte im Rahmen verschiedener konkreter Maßnahmen geschehen, insbesondere durch einen Ausbau der EIB-Kapazitäten für die Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Aspekte von Projekten, einschließlich Menschenrechtserwägungen und konfliktbezogener Risiken, sowie durch die Förderung von Konsultationen auf lokaler Ebene mit öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft. Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht für das Vorhaben sollte die EIB soweit angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union vom Projektträger verlangen, dass er lokale Konsultationen durchführt und die Ergebnisse öffentlich bekannt gibt. Darüber hinaus sollte sich die EIB stärker auf Sektoren konzentrieren, in denen sie aufgrund von Finanzierungen innerhalb der Union über einschlägige Fachkompetenz verfügt und die die Entwicklung der betreffenden Länder voranbringen können, wie der Zugang zu Finanzmitteln für KMU und Kleinstunternehmen, die Umweltinfrastrukturen, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, der nachhaltige Verkehr und der Klimaschutz, insbesondere erneuerbare Energien. Die Finanzierung könnte auch Vorhaben zur Unterstützung der Infrastruktur in den Bereichen Gesundheitswesen und Bildung umfassen, wenn es einen eindeutigen Zusatznutzen gibt. (22) Auch sollte die EIB schrittweise ihre Tätigkeiten zur Unterstützung der Klimaanpassung ausbauen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen. Die mit diesem Beschluss eingeführten zusätzlichen Anforderungen würden einen Zugang zu Finanzmitteln zu Vorzugsbedingungen und eine schrittweise Personalanpassung erfordern, wobei gleichzeitig Effizienz, Wirksamkeit und Synergien angestrebt bzw. genutzt werden sollten. Die EIB-Tätigkeiten sollten auch die Ziele und Prioritäten der Union im Bereich Institutionenaufbau und sektorale Reformen ergänzen. Außerdem sollte die EIB Leistungsindikatoren definieren, die sich auf die Entwicklungs- und Umweltaspekte der Projekte und ihre Ergebnisse beziehen. (23) Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Funktion des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) geschaffen mit dem Ziel, Wirkung und Kohärenz der Außenbeziehungen der Union zu erhöhen. (24) Auch wird seit einigen Jahren die Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen ausgeweitet und gestärkt. Dies gilt insbesondere für die Heranführungsstrategie, die Europäische Nachbarschaftspolitik, die EU-Strategie für Zentralasien, die erneuerten Partnerschaften mit Lateinamerika und Südostasien und die strategischen Partnerschaften der EU mit Russland, China und Indien. Ferner gilt dies für die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die inzwischen auf sämtliche Entwicklungsländer ausgeweitet wurde. Seit 2007 werden die Außenbeziehungen der Union auch durch neue Finanzinstrumente untermauert, namentlich das Instrument für Heranführungshilfe (Instrument for Pre-Accession Assistance, IPA), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI), das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument, DCI), das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (European Instrument for Democracy and Human Rights, EIDHR) und das Stabilitätsinstrument. (25) Unter Berücksichtigung der Errichtung des EAD und nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollten die Kommission und die EIB die Vereinbarung bezüglich der Zusammenarbeit und Koordinierung in den Regionen, die in dem Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (4) genannt ist, ändern und die neue Vereinbarung je nach Fall und im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter auf den EAD ausdehnen, insbesondere hinsichtlich des regelmäßig stattfindenden und systematischen Dialogs zwischen der Kommission und der EIB auf strategischer Ebene, der den EAD und andere Aspekte, die in die Zuständigkeit des EAD fallen, einschließen sollte. (26) Beim Leisten ihres Beitrags zur Durchführung der zur Verwirklichung der Ziele der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 209 Absatz 3 AEUV sollte die EIB bestrebt sein, indirekt die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für 2015 in allen Regionen zu unterstützen, in denen sie tätig ist. (27) Um die Kohärenz der Gesamthilfe der Union für die betreffenden Regionen zu verbessern, sollten Möglichkeiten genutzt werden, EIB-Finanzierungen, wenn und soweit dies sinnvoll erscheint, mit Haushaltsmitteln der Union zu kombinieren, beispielsweise in Form von Garantien, Risikokapital und Zinszuschüssen und der Kofinanzierung von Investitionen — parallel zur technischen Hilfe bei Projektvorbereitung und -durchführung durch IPA, ENPI, DCI, EIDHR und Stabilitätsinstrument. Wenn eine EIB-Finanzierung mit anderen Haushaltsmitteln der Union kombiniert wird, sollten in allen Finanzierungsbeschlüssen die zu verwendenden Mittel stets eindeutig identifiziert werden. Im jährlichen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Finanzierung von Vorhaben durch die EIB gemäß diesem Beschluss sollte eine ausführliche Aufstellung der in Kombination mit der EIB-Finanzierung eingesetzten Haushaltsmittel und Finanzinstrumente enthalten sein. (28) Auf allen Ebenen, angefangen bei der vorgelagerten strategischen Planung bis hin zur nachgelagerten Projektentwicklung, sollte gewährleistet sein, dass die EIB-Außenfinanzierungen der auswärtigen Politik der Union und den in diesem Beschluss genannten übergeordneten Zielen entsprechen und diese unterstützen. Zur Erhöhung der Kohärenz der Außenmaßnahmen der Union sollte der Politik- und Strategiedialog zwischen Kommission, EAD und EIB weiter ausgebaut werden. Zu demselben Zweck sollten eine verstärkte Kooperation und ein frühzeitiger gegenseitiger Informationsaustausch zwischen Kommission, EAD und EIB auf operativer Ebene stattfinden. Die Büros der EIB in Drittländern sollten vorrangig innerhalb der Delegationen der Union angesiedelt werden, damit eine solche Zusammenarbeit gefördert wird und die Betriebskosten gemeinsam getragen werden. Wichtig ist insbesondere, dass im Zuge der Ausarbeitung von Programmierungsdokumenten bei Bedarf frühzeitig ein Gedankenaustausch zwischen Kommission, EAD und EIB stattfindet, damit eine maximale Synergie zwischen den Tätigkeiten dieser drei Einrichtungen der Union erreicht wird. (29) Die praktischen Maßnahmen zur Verknüpfung der Ziele des allgemeinen Mandats und der Umsetzung werden in regionalen technischen operativen Leitlinien festgelegt. Diese Leitlinien sollten im Einklang mit dem in diesem Beschluss dargelegten umfassenderen Rahmen der Regionalpolitik der Union stehen. Diese Leitlinien sollten die jeweiligen EU-Länderstrategien widerspiegeln und darauf abzielen, sicherzustellen, dass die EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. (30) Die EIB sollte in Absprache mit der Kommission ein vorläufiges mehrjähriges Programm für das geplante Volumen der unterzeichneten EIB-Finanzierungen vorlegen, damit die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann und die Vereinbarkeit der Prognosen der EIB für ihre Finanzierungstätigkeit mit den in diesem Beschluss festgelegten Obergrenzen gewährleistet wird. Die Kommission sollte diesen Prognosen bei ihrer regelmäßigen Haushaltsplanung, die der Haushaltsbehörde übermittelt wird, Rechnung tragen. (31) Die Möglichkeit der Einrichtung einer Unionsplattform für Zusammenarbeit und Entwicklung sollte geprüft werden, deren Ziel es wäre, die Funktionsweise der Mechanismen zur Kombination von Finanzhilfen und Darlehen in Regionen außerhalb der EU zu optimieren. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Gruppe von Experten der Mitgliedstaaten, des EAD und der EIB einrichten, die die Kosten und den Nutzen dieser Plattform bewerten würden. Bei ihren Überlegungen sollte diese Gruppe andere einschlägige Akteure, einschließlich der multilateral oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen, konsultieren. Eine derartige Plattform würde — unter Nutzung der komparativen Vorteile der verschiedenen Institutionen und unter gleichzeitiger Wahrung der Rolle und der Vorrechte der Kommission und der EIB bei der Ausführung des Unionshaushalts bzw. der Durchführung der EIB-Darlehen — weiterhin Synergien und „Mutual-Reliance“-Vereinbarungen fördern. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Expertengruppe sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Mitte 2012 Bericht erstatten und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Plattform unterbreiten. (32) Die EIB sollte aufgefordert werden, ihre Finanzierungen außerhalb der Union zu erhöhen und ihre Finanzinstrumente in diesem Zusammenhang zu diversifizieren, ohne auf die EU-Garantie zurückzugreifen, damit der Einsatz der Garantie für Länder und Vorhaben mit einem schwachen Zugang zum Markt, bei denen die Garantie deshalb einen größeren Zusatznutzen erbringt, gefördert werden kann, wobei Erwägung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.