Europäische Union

Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG

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Quellenkennung: 32011D1080. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en hinsichtlich der Schuldendienstfähigkeit zu berücksichtigen sind. Demgemäß und stets zur Förderung der Ziele der Union im Bereich der Außenbeziehungen sollte die EIB aufgefordert werden, unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikoabsorptionsfähigkeit die auf eigenes Risiko verliehenen Beträge zu erhöhen und dabei auch die wirtschaftlichen Interessen der Union zu fördern, insbesondere in Heranführungs- und Nachbarschaftsländern sowie in Ländern mit „Investment-Grade“-Rating in anderen Regionen, aber auch in Ländern mit einem Rating unterhalb von „Investment-Grade“, sofern die EIB über geeignete Garantien Dritter verfügt. In Abstimmung mit der Kommission sollte die EIB eine Politik formulieren, auf die Beschlüsse darüber gestützt werden, ob Projekte im Rahmen des Außenmandats mit EU-Garantie durchgeführt oder von der EIB auf eigenes Risiko finanziert werden. Die entsprechende Politik würde insbesondere der Kreditwürdigkeit der betreffenden Länder und Projekte Rechung tragen. (33) Die EIB sollte erwägen, ihre im Rahmen dieses Beschlusses durchzuführenden Finanzierungen für öffentliche Körperschaften unterhalb der staatlichen Ebene zu erhöhen, sofern für diese Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt. (34) Die EIB sollte das Spektrum der von ihr angebotenen neuen und innovativen Finanzierungsinstrumente ausweiten, indem sie unter anderem soweit wie möglich in stärkerem Maße auf die Entwicklung von Garantieinstrumenten setzt und dabei ihre Risikopolitik berücksichtigt. Darüber hinaus sollte die EIB ermutigt werden, Darlehen in der jeweiligen Landeswährung bereitzustellen und Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten auszugeben, vorausgesetzt, dass die Partnerländer die erforderlichen Strukturreformen, insbesondere im Finanzsektor, sowie andere Maßnahmen durchführen, die der EIB ihre Tätigkeit erleichtern. (35) Um sicherzustellen, dass die EIB die Anforderungen des Mandats in allen Regionen wie auch auf subregionaler Ebene erfüllen kann, sollten im Laufe der Zeit ausreichende personelle und finanzielle Mittel für ihre Tätigkeit in Drittländern bereitgestellt werden. Insbesondere sollten genügend Kapazitäten vorhanden sein, um die Ziele der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen, die Ex-ante-Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer Tätigkeit stärker in den Mittelpunkt zu stellen und Projekte in der Durchführungsphase wirksam zu überwachen. Die Chancen für eine weitere Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit sollten genutzt werden, und Synergien sollten aktiv verfolgt werden. (36) Bei ihren Finanzierungen außerhalb der Union, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB weiterhin eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen anstreben, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenarbeit bei den sektoralen Auflagen und eines „Mutual-Reliance“-Ansatzes bei den Verfahren, eines Rückgriffs auf gemeinsame Kofinanzierungen und einer Beteiligung an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Wirksamkeit von Hilfen. Mit dieser Koordinierung und Zusammenarbeit sollte das Ziel verfolgt werden, eine Verdopplung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen. Diese Maßnahmen müssen auf Gegenseitigkeitsbasis durchgeführt werden. Die in diesem Beschluss enthaltenen Grundsätze sollten auch dann Anwendung finden, wenn EIB-Finanzierungen auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Finanzinstitutionen vergeben werden. (37) Die EIB sollte insbesondere in den Ländern außerhalb der Union, in denen gemeinsame Interventionen durchgeführt werden, ihre Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Finanzinstitutionen durch Übereinkünfte wie etwa die Dreiervereinbarung zwischen der Kommission, der EIB-Gruppe und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die die Zusammenarbeit außerhalb der Union betreffen, verbessern, sowie dadurch, dass sie es der EIB-Gruppe und der EBWE erlaubt, komplementär tätig zu werden, indem sie ihre jeweiligen komparativen Vorteile nutzen. (38) Berichterstattung und Informationsübermittlung durch die EIB an die Kommission sollten ausgebaut werden, damit die Kommission ihren jährlichen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen optimieren kann. Die in diesem Erwägungsgrund genannten zusätzlichen Berichterstattungsanforderungen sollten nur für EIB-Finanzierungen gelten, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden. Der Bericht sollte — unter Berücksichtigung der regionalen technischen operativen Leitlinien — insbesondere bewerten, inwieweit die EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen, und er sollte Abschnitte zu folgenden Punkten enthalten: dem Zusatznutzen der EIB, z. B. zur Unterstützung für die externen Politikbereiche der Union; der Erfüllung der Mandatsauflagen; der Qualität der finanzierten Operationen; der Übertragung von finanziellen Vorteilen an die Kunden; sowie der Zusammenarbeit, einschließlich Kofinanzierungen, mit der Kommission und mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateralen Gebern. In dem Bericht sollte auch bewertet werden, inwieweit die EIB bei der Konzeption und der Überwachung der finanzierten Vorhaben der wirtschaftlichen, finanziellen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung getragen hat. Er sollte ebenfalls einen spezifischen Abschnitt enthalten, der einer detaillierten Bewertung der Maßnahmen gewidmet ist, die die EIB ergriffen hat, um das gegenwärtige Mandat gemäß dem Beschluss Nr. 633/2009/EG zu erfüllen, wobei den EIB-Finanzierungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, bei denen Finanzvehikel eingesetzt werden, die in nicht kooperativen Ländern und Gebieten angesiedelt sind. Bei ihren Finanzierungen sollte die EIB ihre Politik gegenüber schwach regulierten oder nicht kooperativen Ländern und Gebieten angemessen umsetzen, um zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung beizutragen. Der Bericht sollte auch eine Bewertung der sozialen und entwicklungspolitischen Aspekte von Projekten enthalten. Er sollte veröffentlicht werden, damit die Zivilgesellschaft und die Empfängerländer ihre Standpunkte darlegen können. Soweit erforderlich, sollte der Bericht auf wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen eingehen, die weitere Änderungen des Mandats vor dessen Ablauf rechtfertigen würden. Der Bericht sollte insbesondere eine Aufschlüsselung der EIB-Finanzierungen gemäß diesem Beschluss in Kombination mit allen Finanzmitteln der Union und von anderen Gebern enthalten und damit eine Übersicht über das mit den Finanzierungen verbundene finanzielle Engagement geben. (39) EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zählen, sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden. (40) Wenn sie ihren Vorschlag für die EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorlegt, sollte die Kommission insbesondere aufgefordert werden, in enger Zusammenarbeit mit der EIB und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Mittelausstattung des Garantiefonds die Obergrenzen für Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie, die Liste der potenziell förderfähigen Länder sowie die Möglichkeit der Bereitstellung von Mikrokreditfinanzierungen und anderen Instrumenten durch die EIB zu prüfen. Die Kommission und die EIB sollten ebenfalls prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Synergie zwischen der Finanzierung durch IPA, ENPI, DCI, EIDHR und das Stabilitätsinstrument und dem Außenmandat der EIB künftig zu stärken. (41) Die Verhandlungen und Beschlüsse über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sollten von diesem Beschluss nicht berührt werden (42) Mithin, sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollte der Beschluss Nr. 633/2009/EG aufgehoben werden — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 EU-Garantie (1)   Die Europäische Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie der Union für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für Investitionsprojekte der EIB gewährt, die gemäß Absatz 2 förderfähig sind. Die Finanzierungstätigkeit der EIB steht im Einklang mit den allgemeinen Leitprinzipien der Ziele und Politiken des auswärtigen Handelns der EU und trägt zu deren Verwirklichung bei. Ein Ziel der EIB-Finanzierungstätigkeit in Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der OECD-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe besteht darin, indirekt zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung beizutragen. (2)   Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind diejenigen Darlehen und Darlehensgarantien der EIB, die für Investitionsprojekte in den in Anhang III aufgeführten Ländern gewährt wurden, wenn das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend den Vorschriften und Verfahren der EIB, einschließlich der Erklärung der EIB zu den Sozial- und Umweltstandards, und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Union gewährt und die EIB-Finanzierung aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (im Folgenden „EIB-Finanzierungen“). (3)   Die EU-Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. (4)   Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen der Beschlüsse 2006/1016/EG und 2008/847/EG (5) des Rates und im Rahmen des Beschlusses Nr. 633/2009/EG unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Garantie fort. (5)   Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums keinen Beschluss erlassen, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Union gemäß Artikel 13 gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum automatisch um sechs Monate. Artikel 2 Obergrenzen des Mandats (1)   Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums von 2007 bis 2013, abzüglich annullierter Beträge, darf 29 484 000 000 EUR nicht überschreiten; dieser Höchstbetrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: a) einem allgemeinen Mandat in Höhe von 27 484 000 000 EUR und b) einem Klimaschutzmandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR. (2)   Das allgemeine Mandat ist in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I aufgeteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter das allgemeine Mandat fallenden Regionen sicher. (3)   Im Rahmen des allgemeinen Mandats werden nur EIB-Finanzierungen gedeckt, mit denen die in Artikel 3 genannten Ziele verfolgt werden. (4)   Das Klimaschutzmandat deckt die EIB-Finanzierungen in allen unter diesen Beschluss fallenden Ländern ab, soweit mit den betreffenden Finanzierungen das zentrale politische Ziel der Union unterstützt wird, den Klimawandel durch Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten zu bekämpfen, die zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Kommunen. Das Klimaschutzmandat wird in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt, wobei — soweit möglich und angemessen — die EIB-Finanzierung mit Haushaltsmitteln der Union kombiniert wird. Der Rat kann gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission entscheiden, die Förderfähigkeit eines Landes in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel einzuschränken. Die Einschränkung der Förderfähigkeit im Rahmen des Klimaschutzmandats gilt nur für jene EIB-Finanzierungen, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem 30. Oktober 2011 gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden. (5)   Im Rahmen des Klimaschutzmandats bemüht sich die EIB, bis Ablauf der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Frist eine ausgewogene Verteilung der unterzeichneten Finanzierungen zwischen den laut Anhang III erfassten Regionen zu gewährleisten. Insbesondere stellt die EIB sicher, dass die in Anhang III Buchstabe A genannte Region nicht mehr als 40 % des für dieses Mandat bereitgestellten Betrags erhält, die in Buchstabe B genannte Region nicht mehr als 50 %, die in Buchstabe C genannte Region nicht mehr als 30 % und die in Buchstabe D genannte Region nicht mehr als 10 %. Generell sollte das Klimaschutzmandat dazu verwendet werden, Vorhaben zu finanzieren, die sich eng auf die Kernzuständigkeiten der EIB beziehen, Zusatznutzen entstehen lassen und die Wirkung im Hinblick auf Klimaanpassung und Klimaschutz optimieren. (6)   Sowohl das allgemeine Mandat als auch das Klimaschutzmandat sind im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken wahrzunehmen. Artikel 3 Ziele des allgemeinen Mandats (1)   Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen gewährt, durch die eines oder mehrere der nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden: a) Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere die Unterstützung von KMU; b) Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT); c) Klimaschutz und Klimaanpassung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4. (2)   Innerhalb der Kernzuständigkeiten der EIB leisten ihre gemäß diesem Beschluss durchgeführten Finanzierungen einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in Artikel 21 EUV verankerten allgemeinen Grundsätze sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. (3)   Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in von den in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Zielen erfassten Bereichen ist die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und der Union. (4)   Die EIB zieht einen Ausbau ihrer Tätigkeiten zur Unterstützung der Infrastruktur des Gesundheits- und Bildungswesens in Erwägung, wenn sich dadurch ein deutlicher Zusatznutzen ergibt. Artikel 4 Geografischer Geltungsbereich (1)   Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie potenziell in Betracht kommen, ist in Anhang II enthalten. Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen, ist in Anhang III enthalten und umfasst keine Länder, die in Anhang II nicht aufgeführt sind. Ob Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie förderfähig sind, wird im Einzelfall gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen. (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen. Die Beschlüsse der Kommission erfolgen auf der Grundlage einer globalen wirtschaftlichen und politischen Bewertung, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit Demokratie, Menschenrechten und Grundrechten, sowie der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüssen und Schlussfolgerungen des Rates. Delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III berühren nicht die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen, die vor Inkrafttreten dieser delegierten Rechtsakte unterzeichnet wurden. (3)   Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen diese Finanzierungen durchgeführt werden. (4)   Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen in einem Land nicht ab, mit dem die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Union unterzeichnet wurde. Artikel 5 Ausübung der Befugnisübertragung (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. Oktober 2011 übertragen. (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 6 Beitrag der EIB-Finanzierungen zur Politik der Union (1)   Die Kommission arbeitet gemeinsam mit der EIB regionale technische operative Leitlinien für EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses aus. Die regionalen technischen operativen Leitlinien, mit denen sichergestellt werden soll, dass die EIB-Finanzierungen die Politik der Union unterstützen, müssen im Einklang mit dem in Anhang IV dargelegten umfassenderen Rahmen der Regionalpolitik der Union stehen. Insbesondere werden die regionalen technischen operativen Leitlinien sicherstellen, dass die gemäß diesem Beschluss gewährten EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Bei der Aufstellung dieser Leitlinien werden sich Kommission und EIB in politischen Fragen gegebenenfalls mit dem EAD beraten, und sie berücksichtigen die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Leitlinien und deren etwaige Aktualisierungen, sobald sie erstellt sind. Innerhalb des von den regionalen technischen operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung. (2)   Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Union wird gemäß Artikel 11 überwacht. Die EIB erstellt Leistungsindikatoren in Bezug auf die Entwicklungs-, Umwelt- und Menschenrechtsaspekte von finanzierten Projekten und trägt dabei den einschlägigen Indikatoren nach der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Rechnung, um diese Überwachung zu erleichtern. Die Indikatoren für die Umweltaspekte von Projekten sollten Kriterien für „saubere Technologie“ beinhalten, die grundsätzlich auf Energieeffizienz und Technologien zur Emissionsreduzierung ausgerichtet sind. (3)   Eine EIB-Finanzierung wird nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt. (4)   Im Einklang mit den von der Union und auf internationaler Ebene zur Bekämpfung des Klimawandels verfolgten Zielen legt die EIB in Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 eine Strategie dafür vor, wie sich der prozentuale Anteil von Projekten zur Förderung der Verringerung der CO2-Emissionen allmählich und kontinuierlich unter ihrem Außenmandat steigern lässt und wie die Finanzierung von Projekten, die der Verwirklichung der Klimaziele der Union abträglich sind, rasch eingestellt werden kann. (5)   Im Hinblick auf die mit diesem Beschluss eingeführten zusätzlichen Anforderungen stellen die Leitungsorgane der EIB sicher, dass die Ressourcen der EIB, einschließlich des Personalbestands, schrittweise aufgestockt werden, damit die in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen angemessen erfüllt werden. Die Chancen für eine weitere Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit sollten genutzt werden, und Synergien sollten aktiv verfolgt werden. Artikel 7 Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte von Projekten durch die EIB (1)   Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Projekte einer mit der gebührenden Sorgfalt durchgeführten gründlichen Prüfung und fordert — soweit angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union — das Vorhandensein einer geeigneten lokalen öffentlichen Konsultation in Bezug auf ihre entwicklungsbezogenen Aspekte. Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten die erforderlichen Bestimmungen zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Projekten sowie ihrer menschenrechtsbezogenen Aspekte, so dass sichergestellt ist, dass im Rahmen des Beschlusses nur solche Projekte unterstützt werden, die wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind. Die Kommission nimmt in den Jahresbericht an das Europäische Parlament und an den Rat in aggregierter Form eine Bewertung der entwicklungsbezogenen Dimension der Tätigkeiten der EIB auf der Grundlage der für die Vorhaben durchgeführten Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf. Soweit zweckmäßig, enthält die Bewertung auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung über den Projektzyklus hinweg durch technische Hilfe gestärkt werden können. (2)   Zusätzlich zur Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte verlangt die EIB von den Projektträgern, dass sie eine gründliche Überwachungstätigkeit während der Projektdurchführung und bis zum Abschluss der Vorhaben durchführen, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen des Projekts auf die Entwicklung sowie auf die Umwelt und die Menschenrechte. Die EIB bewertet die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen. Die Überwachungstätigkeit der EIB schließt, soweit dies möglich ist, die Überwachung der Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU ein. Die Ergebnisse der Überwachung werden, soweit dies möglich ist, veröffentlicht. (3)   Die EIB unterbreitet der Kommission jährliche Berichte, in denen die erwarteten entwicklungsspezifischen Auswirkungen der während des Jahres finanzierten Maßnahmen bewertet werden. Die Berichte stützen sich auf die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Leistungsindikatoren der EIB. Die Kommission unterbreitet die Entwicklungsberichte der EIB d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.