Europäische Union

69/240/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/26 623 - Internationales Chininkartell) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31969D0240. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ete angewandt wurden, waren zufolge der unter Ziffer 7 zitierten Absprache so auf die von den betroffenen Mitgliedern festgesetzten Inlandspreise abgestimmt, daß sie die Aufrechterhaltung dieses - im Falle Deutschlands und insbesondere Frankreichs verhältnismässig hohen - inländischen Preisniveaus nicht gefährdeten, d.h. die inländischen Hersteller nicht zu Preissenkungen zwangen, um Markteinbussen zu vermeiden. Dies war von besonderer Bedeutung in der Zeit des von der französischen Regierung angeordneten Preisstopp, denn in dieser Zeit befürchteten die französischen Unternehmen, daß der staatliche Hoechstpreis herabgesetzt worden wäre, wenn sie gezwungen gewesen wären, in niedrigere Importpreise einzutreten. 23. Durch diese Vereinbarung ist der Preiswettbewerb der Kartellmitglieder innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausgeschlossen oder zumindest in ganz erheblichem Masse eingeschränkt worden. Diese Beschränkung des Wettbewerbs auf allen nationalen Märkten der Gemeinschaft ist um so bedeutender, als keine für die Wahl der Abnehmer beachtlichen Unterschiede in der Qualität der Erzeugnisse und in den sonstigen Leistungen der Kartellmitglieder bestehen und die Kartellmitglieder innerhalb des Gemeinsamen Marktes praktisch die einzigen Anbieter von Chinin und Chinidin sind. Die Tatsache, daß die Preiserhöhungen in der Zeit bis Anfang Februar 1965 in demselben Ausmaß und zur gleichen Zeit durchgeführt wurden und an ihr - von einigen unbedeutenden Anbietern abgesehen - alle Anbieter von Chinin- und Chinidinprodukten im Gemeinsamen Markt beteiligt waren, hat auf die Abnehmer nachteilige Auswirkungen gehabt. Denn diese hatten nicht die Möglichkeit, von der jeder Käufer Gebrauch machen kann, wenn sein üblicher Lieferant die Preise erhöht, nämlich sich ganz oder teilweise bei einem anderen Hersteller, der seine Preise nicht oder nicht in demselben Umfang erhöht hat, zu versorgen, um so zumindest vorübergehend die Auswirkungen der Preiserhöhung auf sein eigenes Unternehmen abzuschwächen. 24. Nicht gefolgt werden kann dem Vortrag der Beteiligten, die gleichzeitigen und gleichartigen Preiserhöhungen beruhten nicht auf einer Absprache, sondern auf autonomen Entschlüssen der einzelnen Unternehmen, sich genau so zu verhalten, wie die Konkurrenten, wozu sie schon durch die notwendig gleichen Interessen bezueglich der Rohstoffversorgung gezwungen gewesen seien. Unzutreffend ist zunächst, daß die Beteiligten eine einheitliche Ankaufspolitik verfolgten. Im Gegenteil zeigt die Beendigung des bark-pools (ab November 1962) deutlich, daß ihre wirtschaftlichen Interessen auseinanderliefen, wenn nicht sogar entgegengesetzt waren. Dies war u.a. dadurch bedingt, daß einige Beteiligte eine eigene, weitgehend unabhängige Rohstoffversorgung anstrebten, während die anderen von fremden Rohstoffquellen abhängig blieben. Dementsprechend wurden die Auswirkungen einer Erhöhung der Verkaufspreise auf die Ankaufspreise von den Beteiligten ganz unterschiedlich beurteilt: Nedchem z.B. befürchtete im Falle einer bedeutenden Erhöhung des Chininweltmarktpreises ungünstige Auswirkungen auf die Abwicklung der restlichen stockpile-Lieferungen, und eine bedeutende Rolle spielte weiter die Tatsache, daß einige Beteiligte mit bestimmten Pflanzern einen von dem erzielten Verkaufserlös abhängigen Ankaufspreis vereinbart hatten. Diese unterschiedliche wirtschaftliche Ausgangslage und die ständigen Meinungsdifferenzen über Zweckmässigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Preiserhöhungen zeigen, daß es ohne die Absprachen zu einem unterschiedlichen Preisverhalten der Beteiligten gekommen wäre und daß zumindestens für einige Beteiligten angesichts ihrer bedeutenden und auf einigen Märkten beherrschenden Stellung die Möglichkeit bestanden hätte, ihre eigenen Preisvorstellungen durchzusetzen und sich einer einseitigen Preiserhöhung anderer Beteiligten nicht anzuschließen. So hat z.B. Nedchem auf dem Inlandsmarkt einen niedrigeren Preis praktiziert, während sie auf den Auslandsmärkten den höheren - stets im Wege eines Kompromisses festgelegten - Kartellpreis anwandte. Die vorstehenden Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Preisvereinbarungen der Beteiligten nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung bis Anfang Februar 1965 den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt und insofern die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt haben. 25. Abschirmung der Absatzmärkte Die gentlemen's agreements bezweckten, den deutschen, den französischen und den niederländischen Markt zugunsten der jeweiligen nationalen Mitglieder zu schützen und andere Mitglieder von Exporten in diese Gebiete abzuhalten. Die Beteiligten haben hierzu darauf hingewiesen, daß diese in den gentlemen's agreements niedergelegten Bestimmungen gar nicht ursächlich für eine Beschränkung oder Unterlassung von Exporten in diese Staaten hätten gewesen sein können. Es habe sich nur um eine - aus Kollegialität abgegebene - Bestätigung eines historischen Zustands gehandelt. Die französischen Unternehmen seien in Anbetracht ihrer Grösse zu Exporten innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht in der Lage gewesen. Exporte nach Frankreich seien wegen der hohen Schutzzölle und Exporte in die Niederlande wegen der niedrigen, von Nedchem praktizierten Inlandspreise unmöglich gewesen, und der deutsche Markt sei traditionell den beiden deutschen Mitgliedern vorbehalten gewesen ; exporterschwerend wirkten sich ferner damals wie heute die engen Bindungen der Abnehmer zu den heimischen Produzenten aus. Diese Einlassung ist als durch die Entstehungsgeschichte der Vereinbarungen und die wirtschaftlichen Begleitumstände widerlegt anzusehen. Der Schutz der Heimatmärkte war bereits in dem zwischen Nedchem und Böhringer abgeschlossenen Exportkartellvertrag aus dem Jahre 1958 zu einem wesentlichen Teil der Absatzpolitik erhoben ; dies zeigt, daß sich der Heimatschutz selbst im Verhältnis der beiden bedeutendsten Chininhersteller zueinander keineswegs von selbst verstand, sondern einer ausdrücklichen Sanktionierung bedurfte. Die Abschirmung der Heimatmärkte hat ferner bei den Erörterungen, die dem Zustandekommen der Vereinbarungen mit den übrigen Kartellmitgliedern vorangingen, eine zentrale Rolle gespielt und ist insbesondere von den französischen Unternehmen zur Bedingung für das Zustandekommen des Kartells erhoben worden. Sie steht in einem engen Zusammenhang mit der Preispolitik, die die nationalen Hersteller unter Brücksichtigung der von allen gemeinsam festgesetzten Exportpreisen auf ihrem Inlandsmarkt führten und die sie nur dann aufrechterhalten konnten, wenn sie keine Störungen durch andere Mitglieder zu befürchten brauchten. Dies wird durch nichts besser bestätigt als durch die Tatsache, daß nicht nur das Prinzip, sondern auch die Modalitäten der Marktabschirmung gemeinsam festgelegt worden sind. So ist zwischen den Kartellmitgliedern Einvernehmen darüber herbeigeführt worden, die Abschirmung der Märkte nicht zu auffällig durchzuführen, nämlich: - ihrerseits keine Verkaufsangebote in den reservierten Märkten abzugeben; - bei ihnen eingehende Kaufangebote von Abnehmern aus diesen Märkten nicht einfach abzulehnen oder die Annahme durch die Forderung höherer Preise zu vermeiden, sondern sich bereit zu erklären, solche Aufträge zu dem üblichen von den Kartellmitgliedern angewandten Exportpreis auszuführen; - unter Umständen auch - wie aus dem Vorschlag der Nogentaise vom 7. August 1962 zu schließen ist - in geschützte Märkte, in denen sie traditionsgemäß bisher keine Lieferungen vorgenommen hatten, wenigstens gelegentlich Chinin- oder Chinidinprodukte zu exportieren, um keinen Verdacht über das Bestehen der Marktabschirmung aufkommen zu lassen. Aus den "gentlemen's agreements" ergibt sich daher unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Begleitumstände, daß der Wettbewerb zwischen den Mitgliedern auf den abgeschirmten Märkten innerhalb der Gemeinschaft eingeschränkt worden ist. Die Kommission ist zu der Überzeugung gekommen, daß diese bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zumindest bis Anfang Februar 1965 fortbestanden hat, nämlich so lange, als zwischen den Mitgliedern eine gemeinsame Preispolitik bestand. 26. Der Behauptung der Beteiligten, die "gentlemens's agreements" seien durch die Kündigung Nedchem's im November 1962 beendet worden und danach nicht wieder aufgelebt, kann nicht gefolgt werden. Der Kündigung Nedchems, die auf angebliche Vertragsverletzungen durch Böhringer und Lake & Cruickshank gestützt war, folgte lediglich eine Zeit der Erörterung der Berechtigung und gegebenenfalls der Tragweite dieses einseitigen Schrittes Nedchems, ohne daß eine Änderung der Absatzpolitik eingetreten wäre. Im Gegenteil waren sich alle anderen Kartellmitglieder darüber einig, auf eine Fortsetzung der Vereinbarungen hinzuwirken, und sie erreichten diese Fortsetzung tatsächlich in der Sitzung vom 14. Oktober 1963, wobei der "Kompromiß" lediglich darin bestand, die Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit als "ruhend" - genauer gesagt als nicht vor den Gerichten durchsetzbar, was die "gentlemen's agreements" von Anfang an waren - anzusehen. Dabei wurde ausdrücklich auf die "gentlemen's agreements" Bezug genommen und auf das in ihnen festgelegte Prinzip der Abschirmung der nationalen Märkte, das - um alle Zweifel auszuschließen - durch den anschließenden Briefwechsel bekräftigt wurde. Daß sich die Mitglieder auch noch im Jahre 1964 an dieses Heimatschutzprinzip gebunden betrachteten, zeigen die Erklärungen Nedchems auf der Sitzung im März 1964 sowie die Tatsache, daß die Kartellmitglieder den Austausch der Exportangaben zum Zwecke des mit dem Gebietsschutz in engem Zusammenhang stehenden Mengenausgleichs fortsetzten. 27. Obwohl sich aus der vorstehenden Beurteilung der gentlemen's agreements bereits ergibt, daß eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den geschützten Heimatmärkten bezweckt war, und somit eine Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen für die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 erläßlich ist, sei ergänzend hinzugefügt, daß für die Zeit bis Anfang Februar 1965 feststeht, daß der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes tatsächlich spürbar eingeschränkt worden ist. Hiergegen spricht nicht schon die Tatsache, daß Mitglieder in unregelmässigem Umfang Lieferungen in geschützte Märkte vorgenommen haben. Zum einen handelte es sich zum grössten Teil um Lieferungen an die in diesem Markt ansässigen Mitgliedsunternehmen oder um Lieferungen von Chinin- oder Chinidinsorten, die auf diesem Markt nicht oder nicht genügend angeboten wurden, oder aber um gelegentliche Lieferungen, insbesondere an Stammkunden, die sie schon vor Abschluß der Kartellabsprachen beliefert und deren Weiterbelieferung sie sich ausbedungen hatten. Zum anderen bestand - wie bereits erwähnt - zwischen den Kartellmitgliedern Einvernehmen über die Modalitäten der Marktabschirmung, die unter bestimmten Voraussetzungen Exporte in geschützte Märkte zuließen. Ausserdem hatten die Kartellmitglieder (insbesondere Nedchem, Böhringer und Buchler) innerhalb des Gemeinsamen Marktes eine solche Stellung, daß der Exportbeschränkung - die gerade in einer Zeit, in der bereits Rindenknappheit und daher Produktionsschwierigkeiten bestanden, bekräftigt worden ist - eine erhebliche, für die Abnehmer nachteilige Bedeutung zuzumessen ist. 28. Festsetzung von Lieferquoten und Mengenausgleich im Falle der Über- oder Unterschreitung der Quoten Die Vereinbarungen über die Lieferquoten und den Mengenausgleich für den Export von Chinin und Chinidin bezweckten eine Einschränkung der Absatzmöglichkeiten der Mitglieder nicht nur auf Drittmärkten, sondern auch innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die in dem Exportvertrag vorgesehene Regelung, die sich formell auf die Exporte in Drittstaaten beschränkt, kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist - wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Absprachen und ihrer Praktizierung ergibt - in einem unlöslichen Zusammenhang mit den "gentlemen's agreements" zu sehen, die alle Bestimmungen des Exportvertrags - und damit auch die Lieferquoten und den Mengenausgleich - auf die Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausdehnten (ohne daß sich die Quoten durch die Einbeziehung dieser Lieferungen änderten). Dies zeigt, daß die Quoten von Anfang an auf der Grundlage des Gesamtabsatzes festgelegt worden waren und daher das Kräfteverhältnis der einzelnen Mitglieder zueinander auf allen Märkten widerspiegelten. Das mit den Lieferquoten und dem Mengenausgleich verfolgte Ziel war somit die Aufrechterhaltung dieses Kräfteverhältnisses unter Ausschaltung einer individuellen Absatzpolitik der einzelnen Mitglieder. Die der tatsächlichen Durchführung des Mengenaustausches dienende Aufstellung über die Über- oder Unterschreitung wurde demgemäß auf der Grundlage aller Verkäufe vorgenommen ; die auf die Exporte in Drittstaaten beschränkte Aufstellung (entsprechend dem Exportvertrag) spielte demgegenüber keine selbständige Rolle. Durch diese Regelung haben sich die Mitglieder der Möglichkeit begeben, sich durch eine individuelle Exportpolitik einen Vorsprung vor ihren Wettbewerbern zu verschaffen ; denn gleichtültig, ob sie ihre Exporte in bestimmte Staaten stimulierten oder drosselten, konnten sie intern im Verhältnis zueinander ihre Stellung auf den Exportmärkten nicht verändern, was nicht nur für die Exporte in nicht reservierte Gebiete galt (im Gemeinsamen Markt : Belgien/Luxemburg und Italien), sondern insbesondere auch für die in gewissen Grenzen zugelassenen Exporte in die Heimatmärkte anderer Mitglieder (so daß der so geregelte Gebietsschutz und das Mengenausgleichssystem in einem besonders engen Zusammenhang zu sehen sind). Wer 1 000 kg mehr exportiert hatte, als seiner Quote entsprach, wurde für die zukünftigen Lieferungen insofern benachteiligt, als er 1 000 kg von dem oder den Mitgliedern, die zu wenig exportiert hatten, gegen Zahlung des durchschnittlichen Verkaufspreises abzunehmen und abzusetzen hatte. 29. Diese durch den Exportvertrag und die gentlemen's agreements bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist entgegen dem Vorbringen der Beteiligten nicht auf die Zeit bis Ende 1962 beschränkt gewesen. Daß die die gemeinsame Preispolitik und den Gebietsschutz ergänzende Quoten- und Mengenausgleichsregelung bis Anfang Februar 1965 - dem Ende der Anwendung einheitlicher Kartellpreise - eine entscheidende Rolle gespielt hat, ergibt sich aus folgenden Feststellungen. Die Beteiligten haben sich auch während der Zeit des "Ruhens" der Vereinbarungen verpflichtet, den für den Mengenausgleich notwendigen Austausch der Exportzahlen durchzuführen, und zwar auch noch nach dem Ausscheiden von Carnegies, das nur zu dem Streit über die eventuelle (nicht erfolgte) Neufestsetzung der Quoten zwischen den übrigen Mitgliedern Anlaß gab, im Augenblick aber nichts an dem Prinzip der Quoten- und Mengenausgleichsregelung änderte (die Gesamtquote aller übrigen Mitglieder wurde einfach um die 8,5 % Carnegies aufgestockt und somit das alte Quotenverhältnis aufrechterhalten). Daß der von Nedchem auf Grund dieser Angaben errechnete und vorgeschlagene Mengenausgleich kein formelles Lieferrecht und keine formelle Abnahmepflicht mehr begründete, ist unerheblich, weil gleichzeitig an die moralischen Verpflichtungen der Mitglieder zur Verwirklichung ihrer Zusammenarbeit appelliert wurde. Zwar kann den Beteiligten nicht widerlegt werden, daß das Mitglied, das in der jeweiligen Bezugsperiode zum Mengenausgleich berechtigt war, in den Jahren 1963/1964 auf Ausgleichslieferungen verzichtet hat. Dies ist aber allein damit zu erklären, daß dieser Verzicht in einer Zeit ausgesprochen wurde, in der sich wegen der Verknappung der Rohstoffe und der Zunahme der Nachfrage ein Verkäufermarkt entwickelte, und die Mitglieder unter diesen Marktbedingungen kein Interesse daran hatten, Mengen an andere Mitglieder abzugeben. Das ändert jedoch nichts daran, daß das praktisch zugesicherte Recht zum Mengenausgleich dem die Exportquote unterschreitenden Mitglied die Garantie gab, bei auch nur vorübergehender Veränderung der Marktlage oder seiner eigenen Absatzlage die anderen Mitglieder in wettbewerbsbeschränkender Weise zur Abnahme seiner Produkte veranlassen, das in dem Exportvertrag zahlenmässig festgelegte Kräfteverhältnis der Mitglieder wiederherstellen und damit einen Einfluß auf Art und Umfang der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausüben zu können. 30. Einschränkung der Erzeugung von Chinidin Durch die beiden gentlemen's agreements wurde den beiden englischen Unternehmen die Herstellung von synthetischem und natürlichem Chinidin und der französischen Unternehmensgruppe die Herstellung von synthetischem Chinidin untersagt mit der Folge, daß Böhringer, Buchler und Nedchem ihre Monopolstellung bezueglich der Herstellung von Chinidin - mit Ausnahme der geringfügigen Mengen des von den französischen Herstellern produzierten natürlichen Chinidins - gegenüber den anderen Kartellmitgliedern aufrechterhalten und absichern konnten. Hierdurch sind die betroffenen Unternehmen daran gehindert worden, als Anbieter von Chinidin in Erscheinung zu treten und den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezueglich dieser Produkte zum Vorteil der Verbraucher zu beleben. Diese Beschränkung hat bezueglich der französischen Mitgliedsunternehmen jedenfalls solange fortbestanden, als diese auf Grund der mit den anderen Mitgliedern getroffenen Absprachen den Schutz des französischen Chininmarktes in Anspruch nahmen und auch zugesichert erhielten (abgesehen von gewissen traditionellen oder zur Verschleierung der bestehenden Marktabschirmung vorgenommenen Chininimporten), denn die Gewährung dieses Gebietsschutzes hat stets mit dem Verzicht der französischen Unternehmen auf die synthetische Chinidinherstellung in einem unlöslichen Zusammenhang gestanden. Die Beteiligten haben demgegenüber vorgetragen, daß es den französischen und englischen Unternehmen wegen des Mangels an produktionstechnischen Erfahrungen und ihrer unzulänglichen Kapital- und Finanzkraft ohnehin nicht möglich gewesen wäre, Chinidin herzustellen. Dieses Vorbringen der Beteiligten ist unzutreffend. Dagegen spricht schon die Tatsache, daß Böhringer, Buchler und Nedchem während der dem Abschluß der Vereinbarungen vorangehenden Diskussionen die Aufrechterhaltung ihrer Chinidinmonopolstellung ausdrücklich zur Bedingung für das Zustandekommen der Vereinbarungen erhoben haben, eine Tatsache, die unerklärlich wäre, wenn überhaupt keine potentielle Möglichkeit der Chinidinherstellung durch andere Mitglieder bestanden hätte (sie bestand schon deshalb, weil einer der Chinidinhersteller anderen Mitgliedern ohne die Vereinbarung eine Herstellungslizenz hätte erteilen können). Gegen das Vorbringen der Beteiligten spricht ferner die Tatsache, daß das französische Unternehmen Pointet-Girard im Jahre 1967 nach vorangehenden eigenen Versuchen die Herstellung von synthetischem Chinidin aufgenommen hat. 31. Die erwähnten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie sind zwischen Unternehmen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten abgeschlossen. Sie betreffen alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und sind als geeignet anzusehen, die Freiheit des grenzueberschreitenden Verkehrs mit Chinin und Chinidin in einer Weise zu gefährden, die dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nachteilig ist. Daß die Preisvereinbarung geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, ergibt sich daraus, daß die gemeinsame Festsetzung der Preise und Rabatte nicht nur für Ausfuhren in Drittstaaten galt, sondern auch für Ausfuhren in nichtreservierte Märkte innerhalb der Gemeinschaft (Belgien/Luxemburg und Italien). Der gemeinsam festgesetzte und einheitlich angewandte Exportpreis wurde ferner, wie bereits oben hervorgehoben, bei der Festlegung der Preise für den Absatz auf Inlandsmärkten der Hersteller berücksichtigt (sei es, daß diese Inlandspreise - wie in Deutschland und Frankreich - über den Exportpreisen, oder daß sie - wie in den Niederlanden - unter denselben lagen). Wenn die nationalen Hersteller diese Inlandspreise ungefährdet durch die Exportpolitik ausländischer Mitglieder anwenden konnten, so ist dies in erster Linie auf die zwischen allen Mitgliedern vereinbarte Abschirmung der nationalen Märkte zurückzuführen. Soweit Importe trotz des grundsätzlichen Gebietsschutzes zugelassen waren (dies galt insbesondere für den französischen Markt), hatten die Mitglieder - wie bereits erwähnt - in gemeinsamem Einvernehmen Vorkehrungen getroffen, um eine Gefährdung des inländischen Preisniveaus zu vermeiden. Durch diese sich gegenseitig ergänzenden Vereinbarungen über die Preise und die Abschirmung der nationalen Märkte wurden also privatrechtliche Handelsschranken errichtet, die den Abnehmern verwehrten, aus einem ohne die Vereinbarungen möglichen Wettbewerbsverhalten der Beteiligten Vorteile zu ziehen. Eine Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist auch bezueglich der Quotenund Mengenausgleichsregelung festzustellen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist es unmöglich, die hierüber in dem Exportvertrag enthaltenen Bestimmungen unabhängig von den übrigen Vereinbarungen zu betrachten, mit denen sie - wie sich aus den gentlemen's agreements und aus den zahlreichen Diskussionen in den gemeinsamen Sitzungen ergibt - in einem unlöslichen Zusammenhang standen. Die Quoten- und Mengenausgleichsabsprache ist daher auch stets mit der Verwirklichung der übrigen Vereinbarungen über Preise und Marktabschirmung Hand in Hand gegangen, wie die aus dem Jahre 1962 vorliegenden Beispiele zeigen. Daß die Beteiligten danach nicht mehr von dem ihnen zustehenden Recht zur tatsächlichen Durchführung des Mengenausgleichs Gebrauch gemacht haben, ändert nichts daran, daß die Beteiligten bei einer Änderung ihrer Absatzlage oder der allgemeinen Marktlage die Möglichkeit hatten, eine unerwünschte Verschiebung des durch die Quoten für den gesamten Absatz festgelegten Kräfteverhältnisses zu verhindern bzw. dieses nachträglich wieder auszugleichen. Die Quoten- und Mengenausgleichsregelung war daher zumindest der Möglichkeit nach geeignet, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein konnte. Dasselbe gilt schließlich für das insbesondere den französischen Unternehmen auferlegte Verbot, Chinidin herzustellen (von der unbedeutenden Herstellung von natürlichem Chinidin abgesehen), weil der Ausschluß der ohne die Vereinbarung bestehenden Möglichkeit, synthetische Chinidinprodukte herzustellen und innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu exportieren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachteilig zu beeinflussen geeignet war. 32. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die vorstehend gewürdigten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bis Anfang Februar 1965 von Artikel 85 Absatz 1 erfasst wurden. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 17 waren sie verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedurfte. 33. Die Kommission sieht dagegen davon ab, die im Sachverhalt erwähnten Absprachen über den gemeinsamen Rindeneinkauf ("bark-pool") und über den Ankauf der stockpile-Bestände ("stockpile-agreement") als Verstösse gegen Artikel 85 zu verfolgen. Den Beteiligten konnte auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht widerlegt werden, daß sie die Zusammenarbeit bei dem Rindeneinkauf vor dem am 1. November 1962 ablaufenden Anmeldungstermin eingestellt und auch nicht wieder aufgenommen haben. Es konnte ferner nicht nachgewiesen werden, daß die Beteiligten vereinbart haben, nur Nedchem Angebote für die Käufe aus den amerikanischen Heeresbeständen abgeben zu lassen. Eine solche für die Anwendung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.