Europäische Union

69/240/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/26 623 - Internationales Chininkartell) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31969D0240. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ja, welche Absprachen zwischen den Mitgliedern bei der Kommission innerhalb der festgesetzten, am 31. Oktober 1962 ablaufenden Frist anzumelden seien. Die Diskussionen erstreckten sich ausdrücklich auf den Exportvertrag und dessen Ergänzungsverträge, auf die beiden "gentlemen's agreements" und auf den "bark-pool". Diskussionsgrundlage war ein im Auftrag des französischen Mitglieds Nogentaise erstelltes Rechtsgutachten, das den übrigen Mitgliedern durch Rundschreiben der Nogentaise vom 7. August 1962 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gutachten kam zu folgendem Ergebnis : Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Exportvertrag, obwohl er sich nicht auf Verkäufe innerhalb des Gemeinsamen Marktes beziehe, in Anbetracht der Bedeutung der Exporte in Drittstaaten auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne ; eventuell sei die Einreichung eines Negativattestantrags in Erwägung zu ziehen. Die geheim gehaltenen gentlemen's agreements fielen als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen unter Artikel 85. Ihr Bestehen könnte ebenso wie das Bestehen des "bark-pools" auf Grund des Verhaltens und der Korrespondenz der Kartellmitglieder von der Kommission unschwer nachgewiesen werden. Es sei daher gefährlich, diese Absprachen aufrechtzuerhalten, ohne sie bei der Kommission anzumelden oder ohne sie abzuändern. Falls die Zusammenarbeit auf den Rindeneinkauf beschränkt würde, sei eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 möglich (günstige Auswirkung auf die durch die Rindenknappheit erschwerte Rohstoffbeschaffung und Stabilisierung der Rindenankaufspreise). Eine solche Freistellung würde die Kommission sehr wahrscheinlich aber nur erteilen, wenn sie nach Prüfung aller Unterlagen und Marktdaten zu dem Ergebnis käme, daß keine weitergehenden Wettbewerbsbeschränkungen - insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise und des Gebietsschutzes - bestuenden. Auf Grund dieses Gutachtens stellte das französische Mitglied Nogentaise in dem bereits erwähnten Rundschreiben vom 7. August 1962 drei Möglichkeiten zur Diskussion: - überhaupt keine Anmeldung bei der Kommission vorzunehmen und das Risiko eines Bußgeldverfahrens auf sich zu nehmen, - das Kartell zu beenden oder - nur den bark-pool und den Exportvertrag anzumelden, die gentlemen's agreements aber geheimzuhalten ; die letzteren seien genau die Art von Absprachen, die der EWG-Vertrag verbiete, so daß "alle notwendigen Schritte zur sorgfältigen Erklärung oder zur Unterdrückung aller Beweise für ihr Bestehen unternommen werden sollten". Nogentaise stellte zugleich Überlegungen an, wie die Gefahr einer Entdeckung gebannt werden könnte. Das auffällig gleiche Preisniveau im Gemeinsamen Markt würde man damit erklären können, daß - die Genehmigung des bark-pools unterstellt - die Gleichheit der Verkaufspreise die logische Folge der übereinstimmenden Rindenpreise sei. Der Mengenausgleich könnte nur zweimal jährlich durchgeführt werden, um die Zahl der Lieferungen zwischen den Mitgliedern zu verringern ; die Aufstellungen über die Verkäufe sollten vernichtet oder an privaten Adressen verwahrt werden. Der Schutz der Heimatmärkte - dem die Brüsseler Behörde besonders kritisch gegenüber stehe - könne damit erklärt werden, daß die hohen Preise in Frankreich Exporte uninteressant machten ; die niederländischen Hersteller, die nach Großbritannien, Belgien und Italien exportierten, sollten - um jeden Verdacht zu vermeiden - gelegentlich Lieferungen nach Deutschland vornehmen, und aus demselben Grund sollten die deutschen Hersteller wenigstens gelegentlich nach Italien und in die Niederlande exportieren. 10. Über die Frage, welche Schlußfolgerungen aus diesem Gutachten zu ziehen seien, gingen die Meinungen der Beteiligten auseinander. Die französischen Unternehmen traten wiederholt für eine Anmeldung bei der Kommission ein, setzten sich aber nicht gegenüber den übrigen Beteiligten durch. Ebensowenig kam über eine Änderung des Wortlauts - nicht des Sinnes - der Absprachen zum Zweck einer Anmeldung bei der Kommission eine Einigung zustande. Auf der Sitzung vom 29. Oktober 1962 ging man davon aus, daß der Exportvertrag legal sei, daß aber die "gentlemen's agreements" und der "bark-pool" nicht bei der Kommission angemeldet werden könnten, weil diese Absprachen "bezueglich des deutschen Rechts nicht existent" seien. Die vorübergehende Schlußfolgerung war, den Exportvertrag aufrechtzuerhalten, sich entsprechend den "gentlemen's agreements" zu verhalten und ein neues Rindenabkommen zustande zu bringen. Eine endgültige Regelung erfuhr im Anschluß an diese Sitzung lediglich der "bark-pool". Wegen der divergierenden Interessen der Mitglieder wurde dieser am 31. Oktober 1962 beendet, und die monatlichen Abrechnungen wurden von diesem Zeitpunkt an eingestellt. 11. Am 2. November 1962 teilte Nedchem den übrigen Mitgliedern mit, daß sowohl der Exportvertrag als auch die "gentlemen's agreements" nicht mehr als bindend anzusehen seien, weil die Vorschläge, die Böhringer und Lake & Cruickshank über den "bark-pool" und die Neufestsetzung von Verkaufsquoten gemacht hatten, gegen die Absprachen verstossen hätten. Nedchem drang jedoch mit ihrer Begründung bei den anderen Mitgliedern nicht durch, weil die meisten Mitglieder die mit grosser Mühe erreichte Zusammenarbeit nicht aufgeben wollten, dies u.a. schon deshalb, weil sie bei einer Beendigung des Exportvertrags für die auf sie entfallenden Mengen aus den stockpile-Lieferungen 7 % statt 2 % an Nedchem zu zahlen gehabt hätten. Einigkeit herrschte zwischen allen Mitgliedern insbesondere über die Weiterführung der gemeinsamen Preispolitik ; sie wandten übereinstimmend die Exportpreise an, die sie auf der Sitzung vom 7. Mai 1962 festgelegt hatten. 12. Auf der Sitzung vom 14. Oktober 1963, an der alle Mitglieder - mit Ausnahme von Carnegies, die im Laufe dieses Monats die Chininproduktion einstellte und mit Schreiben vom 28. Oktober 1963 ihr Ausscheiden mitteilte - beteiligt waren, kam ein Kompromiß zustande. Es wurde vereinbart, den Exportvertrag und das das verbleibende englische Mitglied Lake & Cruickshank betreffende gentlemen's agreement aufrechtzuerhalten, aber für ein Jahr ruhen zu lassen bzw. als "suspendiert" anzusehen, d.h. die Mitglieder einigten sich darauf, auf die Geltendmachung der vertraglichen Verpflichtungen für einige Zeit zu verzichten. Ausgenommen war lediglich die Verpflichtung zum Austausch der Exportzahlen. Dies erstreckte sich jedoch nicht auf die Durchführung des Mengenausgleichs : ein Mitglied, das weniger, als ihm nach der Quote zustand, geliefert hatte, sollte nicht mehr verpflichtet sein, an andere Mitglieder zu liefern, konnte dies aber aus freiem Entschluß tun, und ein Mitglied, das mehr geliefert hatte, brauchte solche Lieferungen nicht anzunehmen, würde sich aber sicherlich freiwillig dazu bereit erklären. Bezueglich der Preise bedeutet das "Ruhen" der Absprachen, daß sich die Preise nicht änderten und keine Beschlüsse gefasst werden konnten. Eine Diskussion der Preise wurde dementsprechend auf die Sitzung im März 1964 verschoben. Bezueglich des Schutzes der Heimatmärkte wurde präzisiert, daß es sich um ein geheimes Abkommen handele und sich hieran nichts ändern würde. Das bedeutete, daß die Bestimmungen über den Schutz der Heimatmärkte nicht bindend seien, daß aber jedes Mitglied alles tun sollte, um die Lage unverändert zu lassen. Für die Verteilung der stockpile-Lieferungen bedeutet schließlich das "Ruhen" des offiziell fortbestehenden Exportvertrags, daß es bei der Provision von 2 % zugunsten von Nedchem blieb (und nicht 7 %, die für den Fall der Kündigung oder Beendigung des Exportvertrags vorgesehen war). Hinsichtlich des Schutzes der Heimatmärkte kam es anschließend zwischen dem 25. Oktober und 8. November 1963 zu einem Briefaustausch zwischen den Mitgliedern, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, den niederländischen, den deutschen und den französischen Markt weiterhin als für die jeweiligen nationalen Hersteller reservierte Märkte anzusehen. 13. Auf der Sitzung vom 12. März 1964 wurde die Diskussion über Zweckmässigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt einer Preiserhöhung wieder aufgenommen. Nach eingehenden Erörterungen wurde ein Kompromiß zwischen den divergierenden Interessen der Mitglieder erzielt ; unter Bezugnahme auf den Exportvertrag und das unverbindliche, aber dennoch zu respektierende gentlemen's agreement wurden die Exportpreise für Chinin um 15 % erhöht. Auf derselben Sitzung wurde der Schutz der Heimatmärkte von Nedchem erneut bekräftigt. Schließlich wurde die Neuverteilung der Exportquoten nach dem Ausscheiden von Carnegies erörtert, eine Entscheidung aber bis zur Erneuerung des Exportvertrags zurückgestellt. Auf der Sitzung vom 28. Oktober 1964 wurde - wiederum im Wege eines Kompromisses - beschlossen, die Chininpreise um 25 % und die Chinidinpreise um 20 % zu erhöhen. Gleichzeitig wurde die Frage des Wiederauflebens des Exportvertrags besprochen. Die Mitglieder einigten sich darauf, den Exportvertrag bestehen zu lassen, jedoch die Geltungsdauer (bisher fünf Jahre) auf ein Jahr abzukürzen und eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr vorzusehen, falls der Vertrag nicht drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende von einem der Vertragspartner gekündigt wurde. Der Exportvertrag sollte wie bisher als ruhend angesehen werden, und diese Lage sollte jeweils zum Jahresende wieder erörtert werden. Ein entsprechender Vertrag über die Änderung der Geltungsdauer des Exportvertrags wurde zwischen der französischen Gruppe, Lake & Cruickshank, Böhringer, Buchler und Nedchem am 14. Dezember 1964/19. Januar 1965 abgeschlossen und ebenso wie der Exportvertrag selbst beim Bundeskartellamt angemeldet. Es herrschte bereits zu diesem Zeitpunkt Einigkeit darüber, daß kein Vertragspartner von seinem Recht zur Kündigung des Vertrages zum 31. März 1965 Gebrauch machen würde, so daß der Exportvertrag auf jeden Fall bis zum 31. März 1966 gültig blieb (Rundschreiben von Böhringer vom 8. Dezember 1964). 14. Zu Beginn des Jahres 1965 zeichnete sich eine Änderung der Marktlage ab. Auf der einen Seite machte sich die Rohstoffverknappung für die Kartellmitglieder bemerkbar. Bereits in den Jahren 1962-1964 waren die Rindenankäufe merklich zurückgegangen. Im Kongo hatten die Pflanzer nach der Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1960 Raubbau betrieben, und die von den Kartellmitgliedern (Böhringer, Buchler und Nedchem) angelegten Neupflanzungen ließen eine Ernte erst in einigen Jahren erwarten, während gleichzeitig die Lieferungen aus Indonesien erheblich geringer geworden waren. Die Kartellmitglieder hatten diese Mangellage durch die Lieferungen aus den amerikanischen stockpile-Beständen überbrücken können, aber nach der endgültigen Annullierung der letzten Lieferungen durch die G.S.A. im September 1964 sahen sie sich gezwungen, sich nach anderen Rohstoffquellen umzusehen und sogar Rinde aus Bolivien zu importieren, die normalerweise wegen der hohen Transportkosten und des niedrigen Chiningehalts uninteressant war. Auf der anderen Seite nahm die Nachfrage spürbar zu ; selbst die amerikanische Heeresverwaltung trat wegen des steigenden Chininbedarfs für Vietnam wieder als Käufer grösserer Mengen auf ; der Grund war unter anderem, daß bestimmte Malariärreger sich gegen Substitutionsprodukte des Chinins, nicht aber gegen Chinin selbst als widerstandsfähig erwiesen hatten. 15. Als erste reagierten Böhringer und Lake & Cruickshank auf diese Entwicklung Anfang Februar 1965 mit einer weiteren beträchtlichen Erhöhung der Preise. Sie sahen hierin ein Mittel, alle erreichbaren Bestände an Chinchonarinde oder sogar Chinin selbst zu kaufen und dadurch einen Vorsprung vor anderen Mitgliedern zu erlangen, die - wie insbesondere Nedchem - mit einer Preiserhöhung zögerten. Bereits kurze Zeit später erhöhten auch die übrigen Kartellmitglieder ihre Preise, um "nicht länger hinter den Preisen herzulaufen" und einen Gleichgewichtszustand zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen (vgl. Protokoll über die interne Direktionsbesprechung Nedchems vom 26. Februar 1965). Seitdem stiegen die im In- und Ausland angewandten Preise für Chinin und Chinidin sprunghaft, wobei diese Preiserhöhungen von den einzelnen Kartellmitgliedern nicht in dem genau gleichen Ausmaß und auch nicht zu dem genau gleichen Zeitpunkt vorgenommen wurden. Die Preisentwicklung erreichte Mitte 1966 ihren Kulminationspunkt ; die Preise erreichten fast das Fünffache der im Oktober 1964 festgesetzten Preise oder das Zehnfache der im Jahre 1960 angewandten Preise. 16. Auch in dieser Zeit der Preissteigerung setzten die Mitglieder die monatlichen Mitteilungen der Exportzahlen unter Bezugnahme auf den Exportvertrag fort ; Nedchem stellte weiterhin alle vier Monate die Minder- und Mehrlieferungen fest und gab den Mitgliedern, die ihre Lieferquote unterschritten hatten, Gelegenheit, von ihrem in dem Exportvertrag verbrieften Recht des Mengenausgleichs Gebrauch zu machen (vgl. Rundschreiben von Nedchem vom 12. Mai 1966, letzte Mitteilung der Exportzahlen für die Monate Mai/Juni 1966 durch Nedchem mit Rundschreiben vom 10. August 1966). Formell beendet wurde der Exportvertrag erst am 15. August 1966. In einem von diesem Tag datierenden Schreiben teilte Böhringer dem Bundeskartellamt auf dessen Anfrage mit, daß "das Exportkartell für Chinin und Chinidin im Einvernehmen zwischen allen daran beteiligten Mitgliedern beendet worden ist, und zwar bereits Anfang 1965. Die Beendigung ist also durch formlosen Aufhebungsvertrag erfolgt ...". Zuvor hatte Böhringer bei den Vertragspartnern fernmündlich angefragt, ober der Exportvertrag als von Anfang 1965 an beendet anzusehen sei. Über die Abmeldung des Kartells unterrichtete Böhringer Buchler mit Schreiben vom 16. August 1966 und Nedchem mit Schreiben vom 29. August 1966. Der von Nedchem unterrichtete Vertreter der französischen Unternehmensgruppe teilte den von ihm vertretenen Unternehmen mit Schreiben vom 8. September 1966 mit, der Exportvertrag sei auf Grund des mit Nedchem geführten Telefongesprächs als ab 1. Januar 1965 beendet anzusehen, der Austausch der Exportzahlen sei nicht mehr fortzusetzen und es werde gewünscht, daß alle nach dem 1. Januar 1965 mitgeteilten Exportangaben vernichtet würden. 17. Der vorstehend zusammengefasste Sachverhalt beruht auf den Nachprüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 vorgenommen hat, um "festzustellen, ob die Tätigkeit des internationalen Kartells der Chininindustrie gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags verstösst". Diese Nachprüfungen sind auf Grund von Prüfungsaufträgen des von der Kommission ermächtigten Generaldirektors für Wettbewerb eingeleitet worden: - am 17. Juli 1967 bei der N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, Amsterdam, - am 9. November 1967 bei dem Unternehmen Buchler & Co., Braunschweig, - am 15. November 1967 bei der Böhringer Mannheim GmbH, Mannheim, - am 29. November 1967 bei der Pharmacie Centrale de France, Paris, - am 29. November 1967 bei der Société Chimique Pointet-Girard S.A., Villeneuve, und - am 30. November 1967 bei der Société Nogentaise de Produits Chimiques, Paris. Der Sachverhalt beruht ferner auf den Nachprüfungen, die die Kommission bei belgischen und italienischen Chininabnehmern vorgenommen hat, auf den Auskünften, die die Beteiligten im Rahmen des durch die Kommission am 29. Juli 1968 eingeleiteten Verfahrens erteilt haben, sowie auf den Erklärungen, die die Beteiligten auf die ihnen am 30. Juli 1968 übersandte Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich und in der von ihnen beantragten Anhörung am 11. und 12. Februar 1969 mündlich abgegeben haben. Zu den im einzelnen vorgetragenen zusätzlichen Tatsachen und Rechtsausführungen wird auf die nachstehende Darstellung verwiesen. II Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages 18. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der Exportvertrag vom 8./14. Juli 1959 nebst Zusatzverträgen und die gentlemen's agreements vom 9. April 1960 sowie die zu ihrer Ausführung oder Ergänzung getroffenen Absprachen zwischen den Mitgliedern erfuellen aus den nachstehend dargelegten Gründen alle diese Voraussetzungen. 19. Bei den vorstehend genannten Absprachen handelt es sich um Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. a) Dies gilt zunächst für den Exportvertrag zwischen Böhringer und Nedchem vom 8./14. Juli 1959, den den Beitritt Buchlers regelnden Vertrag vom 10./31. März 1960, den den Beitritt der französischen und englischen Unternehmen regelnden Vertrag vom 7. April 1960 sowie den Verlängerungsvertrag vom 14. Dezember 1964/19. Januar 1965. b) Auch die "gentlemen's agreements" sind im vorliegenden Fall als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 anzusehen, denn sie sehen - entgegen der Bezeichnung als "gentlemen's agreements" - konkrete, schriftlich festgelegte Verpflichtungen vor, die die Beteiligten in ihrem Marktverhalten binden sollten und im Falle der Nichtbeachtung durch Schiedsspruch erzwungen werden konnten. Die "gentlemen's agreements" erweitern die in dem Exportverhalt enthaltenen Verpflichtungen unter ausdrücklicher Abänderung des Exportvertrags ; sie sind in einen untrennbaren Zusammenhang mit dem Exportvertrag gestellt, weil ausdrücklich vorgesehen war, daß die Nichtbeachtung oder Kündigung der "gentlemen's agreements" die Nichtbeachtung oder Kündigung des Exportvertrags bedeutete und umgekehrt. Dies zeigt, daß die gentlemen's agreements nicht anders beurteilt werden können als der Exportvertrag selbst. c) Schließlich sind auch die Absprachen, die in Ausführung oder Ergänzung des Exportvertrags und der "gentlemen's agreements" auf den gemeinsamen Sitzungen oder durch Briefwechsel getroffen worden sind, als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 anzusehen. Dies gilt für die unter I erwähnten Absprachen über die gemeinsame Festsetzung des Ausmasses und des Zeitpunkts der Erhöhungen der Verkaufspreise für Chinin und Chinidin, über die Anwendung einheitlicher Rabatte gegenüber bestimmten Abnehmern, über den Schutz der Heimatmärkte und die Art seiner Durchführung sowie über die Modalitäten der Durchführung des Mengenaustausches. 20. Die vorstehend genannten Absprachen können auch für die Zeit als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 angesehen werden, in der die in ihnen enthaltenen Verpflichtungen der Vertragspartner vorübergehend als "ruhend" ("dormant") bezeichnet worden sind. Denn durch diese Absprache über das Ruhen sind die Vereinbarungen als solche aufrechterhalten worden. Hierfür spricht nicht nur die Fortsetzung der für die gesamte Absatzpolitik der Beteiligten entscheidenden gemeinsamen Preispolitik, sondern auch die Tatsache, daß der Nedchem auch in dieser Zeit eine stockpile-Provision von 2 % gezahlt worden ist, die nur für den Fall des Fortbestands der Kartellabsprachen vorgesehen war. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Absprache über das "Ruhen" der Verpflichtungen den rechtsverbindlichen Charakter der Vereinbarungen beseitigen sollte, ist jedenfalls der Tatbestand einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt. Die Beteiligten haben sich nämlich darüber abgestimmt, sich auch weiterhin entsprechend den Vereinbarungen zu verhalten. Dies folgt insbesondere daraus, daß der Grundsatz der kollektiven Festsetzung der Verkaufspreise auch in der Zeit des "Ruhens" ebenso wie in der vorangegangenen Zeit des Streites über die Berechtigung Nedchems, den Vertrag wegen angeblicher Vertragsverletzung anderer Mitglieder zu kündigen, von allen Beteiligten anerkannt wurde und daß diese Preise auch weiterhin einheitlich angewandt worden sind. Das "Ruhen" des Vertrages haben die Beteiligten bezueglich der Preise ausdrücklich dahin präzisiert, daß eine Abweichung von den vorher gemeinsam festgelegten Preisen ausgeschlossen sein sollte. Was den Schutz der Heimatmärkte angeht, so war auf der Sitzung im Oktober 1963 und in dem anschließenden Briefwechsel klargestellt worden, daß alle Beteiligten die Heimatmärkte weiterhin respektieren würden. Der Austausch der Exportzahlen wurde ausdrücklich aufrechterhalten ; es bestand auch weiterhin Einigkeit darüber, daß einem Verlangen auf Mengenausgleich entsprochen werden sollte, soweit einer der Beteiligten, der seine Lieferquote unterschritten hatte, darauf bestand. Die Nichtaufnahme der Chinidinherstellung durch die französischen Mitglieder wurde schließlich weiterhin als selbstverständlich vorausgesetzt. 21. Die unter den Ziffern 19 und 20 präzisierten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben in mehrfacher Hinsicht eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. 22. Festsetzung der Verkaufspreise für Chinin und Chinidin Durch den Exportvertrag und dessen Zusatzvereinbarungen haben sich die Kartellmitglieder verpflichtet, die Preise und Rabatte für den Export von Chinin und Chinidin in Drittstaaten (mit Ausnahme von Großbritannien) gemeinsam festzusetzen und Änderungen dieser Preise nur auf Grund eines einstimmingen Beschlusses vorzunehmen. Durch die "gentlemen's agreements" haben sie diese Verpflichtung auf alle Verkäufe, also auch auf die Verkäufe in den Mitgliedstaaten der EWG, ausgedehnt. Entsprechend diesen Absprachen haben die Kartellmitglieder in der Zeit von 1960 bis Anfang 1965 dieselben Preise für den Export der einzelnen Chinin- und Chinidinerzeugnisse angewandt, sich über die Provisionen und über die bestimmten Abnehmer (z.B. in Italien) zu gewährenden Rabatte geeinigt, Preisänderungen gemeinsam beschlossen und auch vereinbart, daß diese Preisänderungen von allen Mitgliedern zum gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt wurden. Dies gilt auch - wie bereits dargelegt - für die Zeit, in der die Mitglieder die Absprachen für "ruhend" erklärt hatten, denn auch in dieser Zeit wurden weiterhin dieselben Preise angewandt. Darüber hinaus bestand Einigkeit darüber, daß der bestehende Zustand - was die Preise angeht - nicht einseitig geändert werden sollte. Die Preise sind daher auch noch im März und Oktober 1964 nur durch gemeinsamen, im Weg des Kompromisses erzielten Beschluß geändert worden. Die letzten gemeinsam festgelegten Preise sind bis Anfang Februar 1965 - dem Zeitpunkt, in dem einige Beteiligte ihre Preise einseitig und unabhängig von den anderen erhöhten - einheitlich angewandt worden. Dafür, daß die kollektive Preispolitik noch Ende 1964/Anfang 1965 weitergeführt worden ist, spricht im übrigen die Tatsache, daß die Beteiligten den grundlegenden Exportvertrag durch den Zusatzvertrag vom 14. Dezember 1964/19. Januar 1965 verlängert hatten, eine Tatsache, die unerklärlich wäre, wenn die Beteiligten ihre Absatzpolitik bereits in diesem Zeitpunkt entscheidend geändert hätten. Die gemeinsam festgesetzten Preise wurden innerhalb des Gemeinsamen Marktes von den Kartellmitgliedern zum einen für die Exporte in die Länder, in denen keines von ihnen ansässig war, d.h. Belgien/Luxemburg und Italien, einheitlich angewandt. Die gemeinsame Preispolitik galt zum anderen auch für Lieferungen in reservierte Gebiete (Deutschland, Frankreich, Niederlande), soweit solche Lieferungen von den betroffenen Kartellmitgliedern trotz des grundsätzlich bestehenden Gebietsschutzes ausnahmsweise zugelassen waren. Denn die Preise, die für solche Lieferungen in geschützte Gebi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.