Europäische Union

69/240/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/26 623 - Internationales Chininkartell) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31969D0240. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Artikel 85 unter Umständen erhebliche Vereinbarung läge im übrigen vor dem für die Verhängung von Geldbussen maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13. März 1962. III Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages 34. Nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags können die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Eine Anwendung der Vergünstigung dieser Bestimmung auf die zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen scheitert bereits daran, daß diese nicht vor Ablauf der vorgesehenen Frist (1. November 1962) bei der Kommission angemeldet worden sind, obwohl sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu den anmeldebedürftigen Absprachen gehören. Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 ist aber eine solche Anmeldung die Voraussetzung für eine Entscheidung, durch die das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 mit rückwirkender Kraft für nicht anwendbar erklärt wird. IV Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 35. Nach Artikel 15 Absatz 2 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Durch die Teilnahme an dem Zustandekommen und der Anwendung der oben unter II aufgeführten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben die Unternehmen, an die sich die vorliegende Entscheidung richtet, gegen das Kartellverbot des Artikels 85 Absatz 1 verstossen, so daß gegen sie ein Bußgeld verhängt werden kann. 36. Die Beteiligten haben vorgetragen, eine Anwendung der Bußgeldbestimmung müsse schon deshalb ausscheiden, weil die Verfolgung der von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen verjährt sei. Der Grundsatz der Verjährung habe in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen seinen Niederschlag gefunden und sei zur Ausfuellung der in Verordnung Nr. 17 bestehenden Lücke heranzuziehen. Die Verjährungsfrist müsse - unter Zugrundelegung der kürzesten Verjährungsfrist für vergleichbare Zuwiderhandlungen im nationalen Recht - zwei Jahre betragen ; die von ihnen eventuell begangenen Verstösse lägen heute aber sechs oder zumindest vier Jahre zurück. Dieses Vorbringen der Beteiligten schließt die Verhängung von Geldbussen wegen der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 nicht aus. Die Verordnung Nr. 17 sieht eine Verjährung der Verfolgung von Zuwiderhandlungen nicht vor. Der Grundsatz der Verjährung von mit Strafe bedrohten Handlungen wird von den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten durchweg anerkannt, hinsichtlich der Einzelheiten seiner Anwendung sind jedoch nicht unerhebliche Unterschiede festzustellen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein allgemeiner Rechtsgrundsatz gemeinsam ist, der nach Ablauf einer bestimmten Frist die Verjährung von mit Strafe bedrohten Handlungen vorsieht, kann ein solcher Grundsatz im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen. Zwischen dem Ende der Zuwiderhandlungen - bis Anfang Februar 1965 sind die Absprachen in wettbewerbsbeschränkender Weise angewandt worden, und der Exportvertrag, in dem die für die gesamte Absatzpolitik entscheidende Quotenregelung enthalten war, ist von den Beteiligten förmlich erst im August 1966 für beendet erklärt worden - und den Nachprüfungen, die die Kommission bei ihnen im Jahre 1967 unmittelbar nach Bekanntwerden der Tätigkeit des Kartells auf Grund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 durchgeführt hat, liegt ein Zeitraum, der mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und die für vergleichbare Verstösse in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verjährungsfristen nicht ausreichend ist, um die Verfolgung der Zuwiderhandlungen der Beteiligten auszuschließen. 37. Die Unternehmen, an die sich die vorliegende Entscheidung richtet, haben vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Die Unternehmen bzw. die für sie handelnden Personen haben gewusst, daß die von ihnen getroffenen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der Zeit vom 13. März 1962 bis Anfang Februar 1965 gegen Artikel 85 verstießen und den Tatbestand der Bußgeldbestimmung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erfuellten. Dies ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus dem von der Nogentaise angeforderten Rechtsgutachten und aus der Diskussion über die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen. Bereits 1961 waren sich die Beteiligten bewusst, daß "die gesamte Konvention schon so ungesetzlich ist, wie sie nur sein kann" (Sitzungsprotokoll vom 26.1.1961). Die Beteiligten wussten, daß die Tatsache, daß sie den formell auf Drittstaaten beschränkten Exportvertrag bei den zuständigen Behörden in Deutschland und in den Niederlanden angemeldet hatten, nichts daran änderte, daß die von Anfang an gewollte und verwirklichte Beschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellte (nach den Worten der Beteiligten "genau die Art der Absprachen war, die der EWG-Vertrag verbietet") und eine Anwendung der Bußgeldbestimmung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 auslösen konnte. Ein vorsätzlicher Verstoß ist auch für die Zeit anzunehmen, in der die beteiligten Unternehmen die Kartellabsprachen für "ruhend" erklärt haben. Die Bedeutung, die sie diesem "Ruhen" beigemessen haben, und die Erkenntnis, daß auch Verpflichtungen wie diejenigen, die in den "gentlemen's agreements" getroffen waren, den Tatbestand des Artikels 85 erfuellen konnten, ergeben, daß die Beteiligten eine Anwendung der Bußgeldbestimmung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bewusst in Kauf genommen haben. 38. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse hat die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Schwere des Verstosses und die Dauer der Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen. Bei der Schwere des Verstosses ist der Intensität der Wettbewerbsbeschränkungen Rechnung zu tragen. Die Absprachen über die gemeinsame Festsetzung der Verkaufspreise und Rabatte, über den Schutz der Heimatmärkte, über die Lieferquoten und den Mengenausgleich sowie über das einigen Beteiligten auferlegte Verbot der Chinidinherstellung sind von solcher Art, daß sie den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt in allen wesentlichen Hinsichten eingeschränkt haben. Diese Einschränkung war besonders einschneidend, da die an ihr beteiligten Unternehmen eine überragende Marktstellung innehaben und da es sich bei Chinin und Chinidin um Erzeugnisse handelt, die als Heilmittel von besonderer Bedeutung sind und die nicht in allen Hinsichten durch Substitutionsprodukte ersetzt werden können. Es ist zu berücksichtigen, daß die Beteiligten eine Anmeldung bei der Kommission nach ausführlicher Erörterung aller Vor- und Nachteile bewusst unterlassen und alle Vorkehrungen zur Geheimhaltung getroffen haben. Sie haben auch davon abgesehen, einen Teil der Vereinbarungen, für den sie mit einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 gerechnet hatten, bei der Kommission anzumelden, um nicht ungewollte Hinweise auf das Bestehen der weitergehenden geheim gehaltenen Vereinbarungen zu geben. Auf der anderen Seite verkennt die Kommission nicht die Schwierigkeiten, vor die sich die Beteiligten bei der Rohstoffversorgung gestellt sahen. Die Tatsache, daß es sich um ein tropisches Naturprodukt mit langjähriger Anbauzeit handelt, mag gerade in der Zeit der wirtschaftlich und politisch unsicheren Verhältnisse auf zwei der wichtigsten Rohstoffmärkte (Indonesien und Kongo) eine gewisse Zusammenarbeit beim Rindeneinkauf zum Zwecke einer kontinuierlichen, grössere Schwankungen (Mangellage oder Überangebot) vermeidenden Versorgung nahegelegt haben. Bei der Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlungen kann aber nicht übersehen werden, daß die Vereinbarungen über den Absatz der Fertigprodukte, die allein Gegenstand der vorliegenden Bußgeldentscheidung sind, über eine solche Regelung der Rohstoffversorgung eindeutig hinausgingen und insbesondere nach der Beendigung des "bark-pools" im Jahre 1962 kein geeignetes Mittel waren, die wegen der divergierenden Interessen fehlende gemeinsame Einkaufspolitik zu ersetzen. Dies gilt nicht nur für die Abschirmung der Heimatmärkte und das Verbot der Chinidinherstellung, sondern auch für die Festsetzung der Verkaufspreise. Den Beteiligten kann nicht darin gefolgt werden, daß stabile Verkaufspreise und die einheitlich vorgenommenen Erhöhungen im Jahre 1964 geeignet gewesen seien, die Lage auf dem Rohstoffmarkt zu stabilisieren. Dagegen spricht nicht nur, daß die Kartellmitglieder trotz der einheitlichen Verkaufspolitik eine ganz unterschiedliche Einkaufspolitik verfolgten. Von besonderer Bedeutung ist auch, daß das grösste und einflußreichste Kartellmitglied, Nedchem, stets - auch noch im Jahre 1964, also in der Zeit der zunehmenden Verknappung der Rohstoffe, die durch die Ankäufe der stockpile-Bestände vorübergehend überbrückt werden konnte - für niedrige Verkaufspreise eingetreten war und stets nur im Wege eines Kompromisses einer Preiserhöhung zugestimmt hatte. Ohne die Kartellabsprachen hätte sich die Preisbewegung in der in Frage stehenden Zeit also anders vollzogen. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, daß eine erhebliche Steigerung der Verkaufspreise wegen der Auswirkungen der Einstellung der restlichen stockpile-Lieferungen und der plötzlich in überraschendem Ausmasse zunehmenden Nachfrage (vor allem seitens der amerikanischen Heeresverwaltung, vgl. oben Ziffer 14) erst in den Jahren 1965/1966 eingetreten ist. Bei der Abwägung der Schwere der Zuwiderhandlungen ist schließlich zu berücksichtigen, daß die Beteiligten, was die Einhaltung der Lieferquoten durch das Mengenausgleichssystem angeht, die in Absprachen vorgesehenen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft haben, aber auch dank der günstigen Marktentwicklung nicht auszuschöpfen brauchten. 39. Bei der Dauer ist zu berücksichtigen, daß die beteiligten Unternehmen die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 über einen erheblichen Zeitraum - nämlich von dem für die Festsetzung von Geldbussen maßgeblichen Zeitpunkt des 13. März 1962 bis Anfang Februar 1965 - fortgesetzt haben. Sie haben die Zuwiderhandlungen zu diesem Zeitpunkt nur deshalb beendet, weil sich die Marktlage grundlegend geändert hatte. Die Beteiligten haben auch noch in den Jahren 1965/1966 den vereinbarten Austausch der Exportstatistiken fortgesetzt. Sie haben den Exportvertrag erst im September 1966 "für ab 1965 beendet" erklärt, nachdem das Bundeskartellamt ein Auskunftsersuchen an sie gerichtet hatte. 40. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbussen ist zwischen den einzelnen beteiligten Unternehmen zu differenzieren, denn es ist unumgänglich, die Art und Bedeutung der Beteiligung an den verbotenen Vereinbarungen, die unterschiedlichen Quoten, die in den Vereinbarungen für den Absatz von Chinin und Chinidin vorgesehen waren, die unterschiedliche Stellung auf dem Chinin- und Chinidinmarkt, den Grad der Abhängigkeit von fremden Rohstoffquellen und die verschiedene Grösse der Unternehmen gegeneinander abzuwägen. Für Nedchem und Böhringer ist der dominierende Einfluß auf die Ausgestaltung und Anwendung der Vereinbarungen hervorzuheben. Nedchem hat den grössten Marktanteil für Chinin und Chinidin. Auf dem Rohstoffmarkt hingegen ist ihre Stellung nach dem Verlust der indonesischen Besitzungen fühlbar schwächer geworden. Zu berücksichtigen ist ferner, daß sich Nedchem wiederholt für relativ niedrige Verkaufspreise eingesetzt hat. Böhringer konnte seine Position auf dem Chinin- und Chinidinmarkt im Laufe der Jahre verbessern. Sie steht hinsichtlich des Marktanteils für Chinin und Chinidin an zweiter Stelle. Auf dem Rohstoffmarkt verfügt Böhringer auf Grund ihrer kongolesischen Plantagen und ihrer Verarbeitungsfabrik über den grössten Einfluß. Während der Dauer des Kartells ist Böhringer mehrfach für hohe Preise eingetreten. Unter diesen Umständen erscheint der Kommission für Nedchem eine Geldbusse in Höhe von zweihundertzehntausend und für Böhringer in Höhe von einhundertneunzigtausend Rechnungsheiten angemessen. Für Buchler ist zu berücksichtigen, daß dieses Unternehmen trotz seines - gegenüber den übrigen Mitgliedern und den Kartellaussenseitern bedeutenden - Marktanteils wegen seiner schwierigeren Lage auf dem Rohstoffmarkt im Schatten der beiden grossen Kartellmitglieder Nedchem und Böhringer gestanden hat, so daß die Kommission eine Geldbusse in Höhe von fünfundsechzigtausend Rechnungseinheiten für angemessen hält. Für die drei französischen Unternehmen ist einerseits ihre wiederholt vorgebrachte und durchgesetzte Forderung nach der Abschirmung des französischen Marktes - nicht zuletzt wegen der dort angewandten hohen Inlandspreise - zu berücksichtigen. Andererseits sprechen ihre geringere Marktstellung im Chininsektor, ihre Abhängigkeit von den Rohstoffquellen anderer Unternehmen und ihr geringerer Einfluß innerhalb des Kartells dafür, die Geldbussen in niedrigerer Höhe festzusetzen. a) Hinsichtlich des Unternehmens Pointet-Girard ist folgendes festzustellen : Die Zuwiderhandlungen sind fast ausschließlich begangen worden, als dieses Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde. Die Umwandlung dieser Gesellschaft in eine AG und deren Verschmelzung mit der Société Chimique Pointet-Girard S.A. - für die vor allem gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gründe maßgebend waren - hat die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne der Bußgeldvorschriften der Verordnung Nr. 17 nicht berührt, denn der von der S.A.R.L. Pointet & Girard verfolgte wirtschaftliche Zweck ist beibehalten und das der Erzeugung und dem Vertrieb von Chinin dienende Betriebsvermögen ist von der Société Chimique Pointet-Girard übernommen worden. Daher ist die Geldbusse gegen dieses Unternehmen zu verhängen. Bei der Bemessung der Höhe ist einerseits zu berücksichtigen, daß das Unternehmen Pointet-Girard in der Zeit der Anwendung der Kartellabsprachen bedeutender als die beiden anderen französischen Unternehmen war. Andererseits kann nicht ausser acht gelassen werden, daß das Unternehmen in den letzten Jahren seine Exporte beträchtlich gesteigert hat, und zwar auch in Länder, die in den Kartellabsprachen als reservierte Märkte angesehen waren. Unter diesen Umständen erscheint der Kommission eine Geldbusse in Höhe von zwölftausendfünfhundert Rechnungseinheiten angemessen. b) Hinsichtlich des Unternehmens Nogentaise ist einerseits zu berücksichtigen, daß es in der Zeit der Erörterung einer Anmeldung der Absprachen bei der Kommission eine bedeutende Rolle gespielt hat. Andererseits ist hervorzuheben, daß seine Produktionstätigkeit im Chininsektor in jüngster Zeit zurückgegangen ist, so daß es angemessen erscheint, eine Geldbusse in Höhe von zwölftausendfünfhundert Rechnungseinheiten vorzusehen. c) Hinsichtlich des Unternehmens Pharmacie Centrale erscheint es in Anbetracht seines geringen Marktanteils angemessen, die Geldbusse auf zehntausend Rechnungsheiten zu beschränken - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß die Unternehmen 1. N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, De Wittenkade 78, Amsterdam (Niederlande), 2. Böhringer Mannheim GmbH, Mannheim-Waldhof, Sandhofer Strasse 112 (Deutschland), 3. Buchler & Co., 33 Braunschweig, Frankfurter Strasse 294 (Deutschland), 4. Société Chimique Pointet-Girard S.A., 101, avenü de Verdun, 92, Villeneuve-la-Garenne (Frankreich), 5. Société Nogentaise de Produits Chimiques, 31, rü du Port, 94, Nogent-sur-Marne (Frankreich), 6. Pharmacie Centrale de France, 379, avenü du Président Wilson, 93, La-Plaine-St-Denis (Frankreich), durch den Abschluß und die Anwendung des Exportvertrags vom 8./14. Juli 1959, der Zusatzverträge vom 10./31. März 1960 und 7. April 1960 (deren Geltungsdauer durch Vertrag vom 14. Dezember 1964/ 19. Januar 1965 verlängert worden sind), der "gentlemen's agreements" vom 9. April 1960 sowie der ausführenden oder ergänzenden Vereinbarungen insbesondere über die Festsetzung der Preise und Rabatte für den Export von Chinin und Chinidin, über die Abschirmung der nationalen Märkte, über die Quoten- und Mengenausgleichsregelung und über die Einschränkung der Erzeugung von Chinidin bis Anfang Februar 1965 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages begangen haben. Artikel 2 Die Kommission setzt die folgenden Geldbussen fest: 1. gegen die N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie in Höhe von zweihundertzehntausend Rechnungseinheiten (1), 2. gegen die Böhringer Mannheim GmbH in Höhe von einhundertneunzigtausend Rechnungseinheiten, 3. gegen die Buchler & Co. in Höhe von fünfundsechzigtausend Rechnungseinheiten, 4. gegen die Société Chimique Pointet-Girard S.A. von zwölftausendfünfhundert Rechnungseinheiten, 5. gegen die Société Nogentaise de Produits Chimiques in Höhe von zwölftausendfünfhundert Rechnungseinheiten, 6. gegen die Pharmacie Centrale de France in Höhe von zehntausend Rechnungsheiten. Diese Beträge sind von den Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung in der Währung eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf ein Konto der Kommission zu überweisen. Artikel 3 Diese Entscheidung stellt hinsichtlich ihres Artikels 2 gegen die dort genannten Unternehmen einen nach Maßgabe des Artikels 192 des Vertrages vollstreckbaren Titel dar. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die in Artikel 1 genannten Unternehmen gerichtet. Brüssel, den 16. Juli 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1)Der Wert einer Rechnungseinheit beträgt nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 17 der Haushaltsordnung der Gemeinschaft vom 30. Juli 1968 (ABl. L 199 vom 10.8.1968), 0,88867088 Gramm Feingold, was zur Zeit einem Gegenwert von 4, - DM, 50, - bfrs., 4,93706 ffrs., 625 Lire oder 3,62 hfl. entspricht (ABl. Nr. C 65 vom 2.6.1969).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.