69/240/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/26 623 - Internationales Chininkartell) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 192 vom 05/08/1969 S. 0005 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/26 623 - Internationales Chininkartell) (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (69/240/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1, 3 und 15, im Hinblick auf das Verfahren, das die Kommission nach Durchführung von Nachprüfungen auf Grund des Artikels 14 der Verordnung Nr. 17 gegen die folgenden Unternehmen: 1. N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, Amsterdam, De Wittenkade 78 (Niederlande), 2. Böhringer Mannheim GmbH, Mannheim-Waldhof, Sandhofer Strasse 112 (Deutschland), 3. Buchler & Co., 33 Braunschweig, Frankfurter Strasse 294 (Deutschland), 4. Société Chimique Pointet-Girard S.A., 101, avenü de Verdun, 92, Villeneuve-la-Garenne (Frankreich), 5. Société Nogentaise de Produits Chimiques, 31, rü du Port, 94, Nogent-sur-Marne (Frankreich), 6. Pharmacie Centrale de France, 379, avenü du Président Wilson, 93, La-Plaine-St-Denis (Frankreich), wegen mutmaßlichen Verstosses gegen Artikel 85 am 29. Juli 1968 von Amts wegen eingeleitet hat, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß den Vorschriften des Artikels 19 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 vom 23. Juni 1969 und in Erwägung nachstehender Gründe: I Sachverhalt 1. Die oben genannten Unternehmen stellen u.a. Chinin, Hydrochinin, Chinidin, Hydrochinidin sowie deren Salze und Verbindungen her (im folgenden kurz Chinin und Chinidin genannt). Ausgangspunkt für die Herstellung dieser Produkte ist die Rinde des Chinchonabaumes, der hauptsächlich im Kongo und in einigen anderen afrikanischen Staaten, in Indonesien, Indien und Süd- und Mittelamerika (Bolivien, Guatemala) angebaut wird. Die Hersteller führen entweder die Chinchonarinde selbst oder das aus ihr gewonnene Totaquina (Vorprodukt) ein und gewinnen daraus Chinin und - in geringem Ausmaß - natürliches Chinidin. Chinin wird zur Herstellung von Heilmitteln (insbesondere gegen Malaria) und in bestimmten Getränken verwendet und dient ferner zur synthetischen Herstellung von Chinidin, dem Ausgangsstoff für verschiedene Heilmittel (insbesondere gegen Herzkrankheiten), der zunehmende Bedeutung erlangt. 2. Die erwähnten Unternehmen sind auf den jeweiligen nationalen Märkten die bedeutendsten Hersteller dieser Produkte. Die genannten Unternehmen sind auch die bedeutendsten Hersteller und Anbieter von Chinin und Chinidin im Gemeinsamen Markt, da die belgisch-luxemburgische Chininproduktion sehr gering und die italienische ebenfalls nicht erheblich ist. Ihr Absatzgebiet erstreckt sich auf die Mitgliedstaaten der EWG und auf zahlreiche Drittstaaten. Sie sind darüber hinaus, verglichen mit den übrigen Chininherstellern der Welt, die bei weitem bedeutendsten Unternehmen in diesem Sektor. Auf Grund der vorliegenden Angaben beträgt der Weltmarktanteil mindestens ... %, bezueglich Chinidin ist er noch höher ; der Hauptanteil entfällt auf Nedchem, Böhringer und Buchler. 3. Die Zusammenarbeit der europäischen Chininindustrie begann bereits vor dem ersten Weltkrieg. 1913 wurde eine erste Chininvereinbarung zwischen Pflanzern und Herstellern geschlossen ; das ausführende Organ war das Kina-Bureau in Amsterdam. Ziel (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. dieser Vereinbarung war, stabilere Verhältnisse auf den Rohstoffmärkten herbeizuführen und durch die Ausrichtung des Rindenankaufspreises an dem Chininverkaufspreis Preisschwankungen zu vermeiden, die in der Vergangenheit für den Chinchonaanbau wegen des langjährigen Wachstumszyklus eine zu grosse Unsicherheit mit sich gebracht hatten. Der wesentliche Einfluß auf das Kina-Bureau ging von niederländischer Seite aus, weil bis zum Ende des zweiten Weltkriegs fast der gesamte Chinchonaanbau und ein grosser Anteil der Verarbeitung in niederländischen Händen lag. Während des zweiten Weltkriegs entstanden im Kongo umfangreiche Chinchonaplantagen, die nach der Besetzung Indonesiens durch die Japaner zunehmende Bedeutung gewannen. Als nach 1946 die kriegsbedingte erhöhte Nachfrage nach Chinin zurückging und die indonesischen Produktionsgebiete wieder allen zugänglich wurden, versuchte das Kina-Bureau, eine Zusammenarbeit mit einer Pflanzervereinigung im Kongo zustande zu bringen. Dieser Versuch führte zwischen 1950 und 1955 vorübergehend zu einer Quotierung der Rindenlieferungen aus Indonesien und aus dem Kongo. Nach dem Scheitern dieser Marktregelung wegen der unstabilen Verhältnisse im Kongo wurde im Rahmen des Kina-Bureaus eine Zusammenarbeit zwischen den niederländischen und den deutschen Chininherstellern vereinbart. Mit der Nationalisierung der niederländischen Plantagen in Indonesien (insbesondere der Bandöngschen Kininefabriek, heute Bhinneka Kina Farma) im Jahre 1957 ging die Bedeutung des Kina-Bureaus mehr und mehr zurück ; es wurde im Jahre 1961 endgültig geschlossen. Schon in den Jahren 1953 bis 1958 waren die Chininpreise stetig gefallen, im Vergleich zu den Preisen im Jahre 1946 etwa um die Hälfte, nämlich unter den Vorkriegsstand. Da die amerikanische General Services Administration (G.S.A.) im Jahre 1955 angekündigt hatte, die überfluessigen Chininvorräte in Höhe von 400 000 kg Chininsulfat (was einen Weltbedarf von 1 1/2 - 2 Jahren entsprach) im Wege öffentlicher Ausschreibung zu verkaufen und da zudem der Absatz von Chininprodukten durch die Entwicklung synthetischer Antimalaria-Mittel zurückging, fürchteten die Hersteller, daß die Preise noch weiter fallen würden und daß die Plantagenbesitzer in Indonesien und im Kongo sich auf gewinnbringende Kulturen (z.B. Tee) umstellen und damit die künftige Rohstoffversorgung der Industrie gefährden würden. 4. Die Überlegungen führten zu einem ersten Vertrag vom 30. Mai/11. und 13. Juni 1958 über die Reservierung der Heimatmärkte und bestimmter anderer Märkte sowie über die Festlegung von Preisen und Quoten für die Ausfuhr von Chinin und Chinidin. Die Beteiligten waren: a) C.F. Böhringer & Söhne, Mannheim, und Vereinigte Chininfabriken Zimmer & Co. GmbH, Mannheim (im folgenden "Böhringer" genannt), b) Buchler & Co., Braunschweig, c) N.V. Amsterdamsche Chininefabriek, Amsterdam, N.V. Nederlandse Kininefabriek, Maarsen, Bandöngsche Kininefabriek Holland N.V., Amsterdam, N.V. Pharmaceutische Groothandel van de Amsterdamsche Chininefabriek, Amsterdam, N.V. Bureau voor den Kinineverkoop "Buramic", Amsterdam, und N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, Amsterdam (im folgenden "Nedchem" genannt). Bereits gegen Ende 1958 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit Buchler, die dazu führten, daß Buchler am 28. Februar 1969 ausschied. Der zwischen Böhringer und Nedchem fortgesetzte Exportkartellvertrag wurde vom Bundeskartellamt, bei dem er gemäß § 6 GWB angemeldet worden war, mit Schreiben vom 1. April 1959 beanstandet, weil er, soweit es sich um Ausfuhren in die Mitgliedstaaten handele, nicht den Anforderungen der unmittelbar geltendes Recht enthaltenden Bestimmungen des Artikels 85 entspreche. Daraufhin schlossen Böhringer und Nedchem am 8./14. Juli 1959 einen neuen Vertrag über den Export von Chinin und Chinidin. Dieser Vertrag sah ebenfalls die gemeinsame Festsetzung von Exportpreisen und die Festlegung bestimmter - nach Ausscheiden von Buchler geänderter - Exportquoten vor. Bestimmte Absatzgebiete ausserhalb der EWG waren jeweils einem der beiden Vertragspartner vorbehalten ; es wurde jedoch vereinbart, daß "Verkäufe ... nach den EWG-Staaten nicht als Ausfuhr im Sinne dieses Vertrages gelten, so daß dessen Bestimmungen darauf keine Anwendung finden". 5. Noch im Laufe des Jahres 1959 wurden Verhandlungen mit anderen europäischen Herstellern über deren Beitritt geführt, der bereits in den früheren Verträgen als wünschenswertes Ziel bezeichnet worden war. An den insbesondere seit dem 2. Dezember 1959 intensiv geführten Verhandlungen nahmen neben Böhringer und Nedchem Vertreter der folgenden Unternehmen teil: - Buchler, - Nogentaise, Pointet-Girard, Taillandier, Pharmacie Centrale (französische Gruppe, vertreten durch M.J.R. Roques, den früheren Geschäftsführer der Nogentaise), - Carnegies of Welwyn Ltd. (Großbritannien, Tochtergesellschaft der Rexal Drug and Chemical Company Ltd., - heute Vantorex Ltd. -, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft des amerikanischen Unternehmens Rexal Drug and Chemical Company Ltd., Los Angeles, ist) und - Lake & Cruickshank Ltd. (Großbritannien). Kernpunkte dieser Verhandlungen waren die folgenden: - die Abschirmung der Heimatmärkte gegen unerwünschte Importe (insbesondere von den französischen und englischen Unternehmen gefordert, aber auch von den übrigen Beteiligten - vielleicht mit Ausnahme Buchlers - zur Grundlage ihrer Verkaufspolitik gemacht); - die Reservierung bestimmter Drittmärkte; - die gemeinsame Preispolitik (Nedchem war stets für niedrige Verkauspreise eingetreten, um die Preise für den Rindeneinkauf niedrig zu halten und damit eine Überproduktion zu vermeiden, während die anderen Beteiligten höhere Verkaufspreise forderten); - die Aufrechterhaltung des niederländisch-deutschen Monopols der Chinidin-Herstellung; - die Zusammenarbeit beim Einkauf von Rohstoffen : einerseits die Lösung der Probleme, die der Verkauf der amerikanischen stockpile-Bestände aufwarf, und andererseits die Koordinierung des Rindeneinkaufs. Hieran waren alle Beteiligten interessiert, wobei allerdings Nedchem und Böhringer eine besonders starke Verhandlungsposition hatten, Nedchem, weil sie damit rechnete, den grössten Teil der stockpile-Bestände für eigene Rechnung zu erwerben, und Böhringer, weil sie im Kongo nicht nur über eigene Plantagen verfügte, sondern sich auch die Aktienmehrheit der einzigen Verarbeitungsfabrik in Bukavu gesichert hatte. Die rechtliche Hauptschwierigkeit für den Abschluß eines Vertragswerks war, daß ein "legales" Kartell nicht bezueglich des Gemeinsamen Marktes und Großbritanniens vereinbart werden konnte, daß aber dennoch eine Regelung für den Absatz in allen Ländern für unentbehrlich gehalten wurde. 6. Das Ergebnis dieser insbesondere in den gemeinsamen Sitzungen am 4. Februar, 2. März und 7. April 1960 geführten Verhandlungen waren zwei von den Beteiligten unterschriebene Verträge (im folgenden zusammengefasst "Exportvertrag" genannt) und zwei schriftlich festgelegte, jedoch nicht unterzeichnete "gentlemen's agreements". a) Vertrag vom 10. März/24. März/31. März 1960 zwischen Böhringer (gleichzeitig für ihre Tochtergesellschaft Vereinigte Chininfabriken Zimmer & Co. GmbH), Buchler und Nedchem (gleichzeitig für alle oben bereits erwähnten niederländischen Unternehmen). Der Vertrag regelte den Beitritt von Buchler zum Vertrag vom 8./14. Juli 1959 in folgender Weise: - Festsetzung der Preise und Rabatte für den Export von Chinin und Chinidin im gegenseitigen Einvernehmen, - Zuteilung von Ausfuhrquoten, nämlich: >PIC FILE= "T0011098"> - Reservierung von Absatzgebieten: für Nedchem : niederländische überseeische Gebietsteile, für Böhringer und Buchler : Ostberlin und SBZ; für Böhringer : Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi; - die Beibehaltung der Klausel über die Nichtanwendbarkeit des Vertrages auf Ausfuhren in die EWG-Staaten; - den Ausgleich der Mengen im Falle von Überoder Unterschreitung der Exportquoten; - das Verbot der Zusammenarbeit mit aussenstehenden Unternehmen ausserhalb des Gebietes des Gemeinsamen Marktes bei der Herstellung oder dem Verkauf von Chinin oder Chinidin; - die Anrufung eines Schiedsgerichts oder wahlweise der ordentlichen Gerichte. Der Vertrag sollte bis zum 31. März 1965 gelten und sich automatisch um jeweils fünf Jahre verlängern, falls kein Vertragspartner ihn jeweils drei Monate vor Vertragsaglauf kündigte. Zur Durchführung dieses Exportvertrags wurden "Richtlinien" aufgestellt, die u.a. folgendes vorsahen: - die Mitteilung von Preisänderungen an die Vertreter und Kunden an demselben, von den Mitgliedern vereinbarten Tag; - die Art der Berechnung der Preise auf der Grundlage einer bestimmten Abnahmemenge und Frachtberechnung (grundsätzlich cif Bestimmungshafen, wenn nichts anderes vereinbart war); - die Vereinheitlichung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen; - die Gewährung von Provisionen von grundsätzlich 5 % an die untereinander namentlich bekannt zu gebenden Vertreter, die zu verpflichten waren, die Provision auch nicht teilweise an die Abnehmer weiterzugeben; - die Verpflichtung jedes Mitglieds, allen anderen Mitgliedern monatlich folgende Angaben mitzuteilen: a) die mit Rabatt verkauften Mengen (ausgedrückt in Chinin- bzw. Chinidinsulfat), b) die ohne Rabatt verkauften Mengen, c) die für Chininsulfat und Chinidinsulfat nach einem besonderen Schema errechneten Erlöse; - die alle zwei Monate erfolgende Errechnung der Mehr- und Minderlieferungen durch Nedchem; - die Einzelheiten über die Durchführung des Mengenausgleichs; - die Kontrolle durch Treuhänder (vgl. Rundschreiben der Nedchem vom 31. März 1960). b) Vertrag vom 7. April 1960 zwischen Böhringer, Buchler, Nedchem, der bereits erwähnten französischen Gruppe und den beiden englischen Unternehmen Carnegies und Lake & Cruickshank. Der Vertrag regelte den Beitritt der französischen und englichen Unternehmen zu dem unter a) geschilderten Vertrag, soweit dieser Chinin betrifft. Der Vertrag vom 7. April 1960 brachte folgende Änderungen: - Neufestsetzung der Quoten für die Chininausfuhr: >PIC FILE= "T0011099"> - Ausdehnung der Klausel über die Nichtanwendbarkeit des Vertrages innerhalb der Gemeinschaft auf Ausfuhren nach Großbritannien und - bezueglich Carnegies - in die USA; - Neufestsetzung der reservierten Absatzgebiete bezueglich Chinin- und Chinidin: für Böhringer und Buchler : Ostberlin und SBZ, für Nedchem : niederländische überseeische Gebietsteile, für die französische Gruppe : verschiedene, einzeln aufgezählte afrikanische Staaten (ehemalige französische Besitzungen), während nach Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi keinem Vertragspartner Exporte zugestanden wurden. Die Geltungsdauer dieses Vertrages sollte ebenfalls fünf Jahre betragen und sich automatisch jeweils um fünf Jahre verlängern, sofern er nicht drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende von einem der Vertragspartner gekündigt wurde. c) "gentleman's agreement" zwischen der französischen Gruppe, Böhringer, Buchler, Nedchem und Carnegies sowie d) "gentlemen's agreement" zwischen der französischen Gruppe, Böhringer, Buchler, Nedchem und Lake & Cruickshank. Beide gentlemen's agreements wurden bereits auf der Sitzung vom 4. Februar 1960 im Zusammenhang mit dem Abschluß des Exportvertrags erörtert ; ihre schriftliche Abfassung (ohne Unterschriften) datiert vom 9. April 1960. Beide gentlemen's agreements dehnten die in dem Exportvertrag getroffenen Regelungen über Preise, Quoten und Mengenausgleich, sowohl was Chinin als auch was Chinidin angeht, auf alle Verkäufe im In- und Ausland aus, also insbesondere auf alle Verkäufe innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Ferner wurde der Schutz der Heimatmärkte zugunsten der jeweiligen nationalen Hersteller ausdrücklich festgelegt. Die beiden englischen Unternehmen wurden verpflichtet, Chinidin ohne Zustimmung der deutschen und niederländischen Mitglieder nicht herzustellen und beim Verkauf von Chinidin (das sie nur von den deutschen oder niederländischen Mitgliedern beziehen konnten) die von den letzteren vereinbarten Preise anzuwenden. Den französischen Unternehmen wurde dieselbe Verpflichtung bezueglich des synthetischen Chinidins auferlegt. Abweichungen von den gentlemen's agreements konnten nur im allseitigen Einvernehmen vorgenommen werden ; Streitigkeiten waren ausschließlich im Schiedsverfahren (und nicht - wie in dem Exportvertrag vorgesehen - wahlweise durch Anrufung der ordentlichen Gerichte) zu erledigen. Der "offizielle" Exportvertrag über Chinin und Chinidin und die gentlemen's agreements wurden ausdrücklich als untrennbares Ganzes angesehen ; die Nichtbeachtung oder Beendigung des einen bedeutete automatisch die Nichtbeachtung oder Beendigung des anderen. 7. Die gleichzeitige Handhabung des offiziellen Exportvertrags und der geheim gehaltenen gentlemen's agreements warf keine Probleme auf, soweit es um die Festsetzung der Exportpreise ging. Obwohl diese Preise auf den gemeinsamen Sitzungen bisweilen nur auf den Exportvertrag und damit auf dessen Geltungsbereich (also nicht auf den Gemeinsamen Markt) bezogen waren, wurden sie von den Kartellmitgliedern ohne Einschränkung allen Exportgeschäften zugrunde gelegt. So haben sie - wie die Ermittlungen der Kommission bei einer Reihe von italienischen Chinin-Abnehmern der Kartellmitglieder ergeben haben - auch noch im Jahre 1964 übereinstimmend dieselben Preise für die Exporte nach Italien angewandt. Die gemeinsam festgesetzten Exportpreise hatten darüber hinaus auch Bedeutung für Exporte in die Heimatmärkte der Kartellmitglieder, soweit solche Exporte trotz des grundsätzlich bestehenden Gebietsschutzes ausnahmsweise zugelassen waren. Denn die Kartellmitglieder hielten sich übereinstimmend an die im Jahre 1960 getroffene Absprache, bei Preisangeboten für Lieferungen in reservierte Märkte die dort von den nationalen Herstellern angewandten Preise zu beachten, wobei vorausgesetzt war, daß die nationalen Hersteller ihre Inlandpreise den anderen Mitgliedern mitteilten und daß diese Preise den gemeinsam festgesetzten Weltmarktpreisen zuzueglich Zoll und Einfuhrnebenkosten entsprachen. Die von den nationalen Herstellern festgesetzten Inlandpreise lagen dementsprechend über den Weltmarktpreisen (mit Ausnahme der Niederlande, wo Nedchem schon immer niedrigere Inlandpreise angewandt hatte). Bezueglich Frankreichs gingen die Mitglieder übereinstimmend davon aus, daß die nationalen Hersteller zum Ausgleich dafür, daß sie selbst kaum exportierten, einen beträchtlich über dem Weltmarktniveau liegenden Inlandspreis anwandten und daß die Aufrechterhaltung dieses Preisniveaus zu gewährleisten war (vgl. Rundschreiben von Lake & Cruickshank vom 24. Februar 1960). Die gleichzeitige Handhabung des offiziellen Exportvertrags und der geheimgehaltenen gentlemen's agreements stellte dagegen praktische Probleme bezueglich der Durchführung des Mengenausgleichs. Sie wurden von Nedchem, über die die Abwicklung erfolgte, in der "Note about the equalization" vom 19. Februar 1960 wie folgt gelöst. Jedes Mitglied hatte ihr alle zwei Monate Wert und Menge (umgerechnet in Chininsulfat B.P. 32) mitzuteilen: a) für alle von ihm in dem Berichtszeitraum getätigten Verkäufe, b) für die Verkäufe, die von dem Exportvertrag erfasst wurden (insbesondere unter Ausschluß der Verkäufe im Gemeinsamen Markt). Nedchem errechnete auf Grund dieser Angaben zweimal jährlich die auszugleichenden Mengen, zum einen entsprechend den gentlemen's agreements und zum anderen entsprechend dem Exportvertrag. Der tatsächliche Ausgleich erfolgte auf Grund der gentlemen's agreements, und zwar in der Weise, daß ein Mitglied, das seine Quote überschritten hatte, angewiesen werden konnte, von einem Mitglied, das seine Quote nicht erreicht hatte, Chinin zu dem von Nedchem errechneten Durchschnittspreis abzunehmen. Um diese Transaktionen so unauffällig wie möglich durchzuführen, sollten "Vorwände gesucht werden für die Abnahme der Ware zu einem so hohen Preis, wie vertretbar sei, und für die eigentliche Zahlung dieses Betrages an das liefernde Mitglied ; es bestuenden noch zahllose andere Möglichkeiten, und es würde nicht immer leicht sein, den Mengenausgleich durchzuführen". 8. Die vorstehend wiedergegebenen Absprachen (Exportvertrag und "gentlemen's agreements") wurden in den Jahren 1961/1962 durch Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Chininrohstoffen ergänzt. Auf der Sitzung vom 26. Januar 1961 wurde die Zusammenarbeit aller Mitglieder bei dem Rindeneinkauf festgelegt. Um einerseits ein gegenseitiges Überbieten zu vermeiden und andererseits das nicht ausreichend erscheinende Angebot zu stimulieren, wurde vereinbart, einen bestimmten, nach den verschiedenen Anbaugebieten variierenden Ankaufshöchstpreis einzuhalten, alle gekauften Mengen in einen Pool ("bark-pool") einzubringen und unter den Mitgliedern zu verteilen. Der Verteilungsschlüssel war nach den in dem Exportvertrag vereinbarten Quoten für den Absatz von Chinin (alle Beteiligten) und Chinidin (Böhringer, Buchler und Nedchem) unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Gesamtabsatz von Chinin und dem von Chinidin errechnet. Das Quotenverhältnis lautete daher: >PIC FILE= "T0011100"> Ein entsprechender Vertrag wurde von Nedchem am 9. Februar 1961 entworfen, jedoch nicht unterzeichnet. Dennoch wurde auf der Grundlage dieses Vertragsentwurfs die Zusammenarbeit bei dem Einkauf bis Oktober 1962 verwirklicht. Zwischen den Mitgliedern wurden ferner Absprachen über den Ankauf der amerikanischen stockpile-Bestände getroffen, die von der G.S.A. (General Services Administration) im Jahre 1956 zum Verkauf freigegeben waren ("stockpile-agreement"). Auf der Sitzung vom 20./21. April 1962 wurde vereinbart, daß Nedchem die von ihr angekauften Mengen nach dem für den bark-pool geltenden Schlüssel unter den Mitgliedern gegen Zahlung einer Provision von 2 % verteilte ; im Falle der vorzeitigen Beendigung der übrigen Vereinbarungen (Exportvertrag und gentlemen's agreements) war eine Erhöhung der Provision auf 7 % vorgesehen. Nedchem schloß mit der G.S.A. in den Jahren 1961 bis Mitte 1962 mehrere Kaufverträge über den grössten Teil der stockpile-Bestände ; die Lieferungen waren über mehrere Jahre verteilt. Unmittelbar nach Empfang jeder Teillieferung nahm Nedchem vereinbarungsgemäß die Verteilung unter den anderen Mitgliedern nach dem festgelegten Schlüssel vor. Die ihr gezahlte Provision betrug 2 %. Nachdem in den Jahren 1961-1964 zirka 75 % der angekauften Mengen geliefert worden waren, wurde die Lieferung der restlichen Mengen von der G.S.A. unter Hinweis auf den inzwischen wieder gestiegenen militärischen Bedarf am 4. September 1964 endgültig verweigert. 9. Die auf Grund der genannten Absprachen sich konkretisierende Zusammenarbeit der Mitglieder stand von Anfang an unter dem Zeichen der Furcht vor negativen Reaktionen der Öffentlichkeit und der Antitrust-Behörden. Sie versuchten daher, alles zu vermeiden, was die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Behörden auf sie lenken konnte. Zu besonders intensiven Beratungen kam es anläßlich des Inkrafttretens der 1. Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags am 13. März 1962 über die Frage, ob und, wenn ja, welche Absprachen zwischen den Mitgliedern bei der Kommission innerhalb der festgesetzten, am 31. Oktober 1962 ablaufenden Frist anzumelden seien. Die Diskussionen erstreckten sich ausdrücklich auf den Exportvertrag und dessen Ergänzungsverträge, auf die beiden "gentlemen's agreements" und auf den "bark-pool". Diskussionsgrundlage war ein im Auftrag des französischen Mitglieds Nogentaise erstelltes Rechtsgutachten, das den übrigen Mitgliedern durch Rundschreiben der Nogentaise vom 7. August 1962 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gutachten kam zu folgendem Ergebnis : Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Exportvertrag, obwohl er sich nicht auf Verkäufe innerhalb des Gemeinsamen Marktes beziehe, in Anbetracht der Bedeutung der Exporte in Drittstaaten auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne ; eventuell sei die Einreichung eines Negativattestantrags in Erwägung zu ziehen. Die geheim gehaltenen gentlemen's agreements fielen als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen unter Artikel 85. Ihr Bestehen könnte ebenso wie das Bestehen des "bark-pools" auf Grund des Verhaltens und der Korrespondenz der Kartellmitglieder von der Kommission unschwer nachgewiesen werden. Es sei daher gefährlich, diese Absprachen aufrechtzuerhalten, ohne sie bei der Kommission anzumelden oder ohne sie abzuändern. Falls die Zusammenarbeit auf den Rindeneinkauf beschränkt würde, sei eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 möglich (günstige Auswirkung auf die durch die Rindenknappheit erschwerte Rohstoffbeschaffung und Stabilisierung der Rindenankaufspreise). Eine solche Freistellung würde die Kommission sehr wahrscheinlich aber nur erteilen, wenn sie nach Prüfung aller Unterlagen und Marktdaten zu dem Ergebnis käme, daß keine weitergehenden Wettbewerbsbeschränkungen - insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise und des Gebietsschutzes - bestuenden. Auf Grund dieses Gutachtens stellte das französische Mitglied Nogentaise in dem bereits erwähnten Rundschreiben vom 7. August 1962 drei Möglichkeiten zur Diskussion: - überhaupt keine Anmeldung bei der Kommission vorzunehmen und das Risiko eines Bußgeldverfahrens auf sich zu nehmen, - das Kartell zu beenden oder - nur den bark-pool und den Exportvertrag anzumelden, die gentlemen's agreements aber geheimzuhalten ; die letzteren seien genau die Art von Absprachen, die der EWG-Vertrag verbiete, so daß "alle notwendigen Schritte zur sorgfältigen Erklärung oder zur Unterdrückung aller Beweise für ihr Bestehen unternommen werden sollten". Nogentaise stellte zugleich Überlegungen an, wie die Gefahr einer Entdeckung gebannt werden könnte. Das auffällig gleiche Preisniveau im Gemeinsamen Markt würde man damit erklären können, daß - die Genehmigung des bark-pools unterstellt - die Gleichheit der Verkaufspreise die logische Folge der übereinstimmenden Rindenpreise sei. Der Mengenausgleich könnte nur zweimal jährlich durchgeführt werden, um die Zahl der Lieferungen zwischen den Mitgliedern zu verringern ; die Aufstellungen über die Verkäufe sollten vernichtet oder an privaten Adressen verwahrt werden. Der Schutz der Heimatmärkte - dem die Brüsseler Behörde besonders kritisch gegenüber stehe - könne damit erklärt werden, daß die hohen Preise in Frankreich Exporte uninteressant machten ; die niederländischen Hersteller, die nach Großbritannien, Belgien und Italien exportierten, sollten - um jeden Verdacht zu vermeiden - gelegentlich Lieferungen nach Deutschland vornehmen, und aus demselben Grund sollten die deutschen Hersteller wenigstens gelegentlich nach Italien und in die Niederlande exportieren. 10. Über die Frage, welche Schlußfolgerungen aus diesem Gutachten zu ziehen seien, gingen die Meinungen der Beteiligten auseinander. Die französischen Unternehmen traten wiederholt für eine Anmeldung bei der Kommission ein, setzten sich aber nicht gegenüber den übrigen Beteiligten durch. Ebensowenig kam über eine Änderung des Wortlauts - nicht des Sinnes - der Absprachen zum Zweck einer Anmeldung bei der Kommission eine Einigung zustande. Auf der Sitzung vom 29. Oktober 1962 ging man davon aus, daß der Exportvertrag legal sei, daß aber die "gentlemen's agreements" und der "bark-pool" nicht bei der Kommission angemeldet werden könnten, weil diese Absprachen "bezueglich des deutschen Rechts nicht existent" seien. Die vorübergehende Schlußfolgerung war, den Exportvertrag aufrechtzuerhalten, sich entsprechend den "gentlemen's agreements" zu verhalten und ein neues Rindenabkommen zustande zu bringen. Eine endgültige Regelung erfuhr im Anschluß an diese Sitzung lediglich der "bark-pool". Wegen der divergierenden Interessen der Mitglieder wurde dieser am 31. Oktober 1962 beendet, und die monatlichen Abrechnungen wurden von diesem Zeitpunkt an eingestellt. 11. Am 2. November 1962 teilte Nedchem den übrigen Mitgliedern mit, daß sowohl der Exportvertrag als auch die "gentlemen's agreements" nicht mehr als bindend anzusehen seien, weil die Vorschläge, die Böhringer und Lake & Cruickshank über den "bark-pool" und die Neufestsetzung von Verkaufsquoten gemacht hatten, gegen die Absprachen verstossen hätten. Nedchem drang jedoch mit ihrer Begründung bei den anderen Mitgliedern nicht durch, weil die meisten Mitglieder die mit grosser Mühe erreichte Zusammenarbeit nicht aufgeben wollten, dies u.a. schon deshalb, weil sie bei einer Beendigung des Exportvertrags für die auf sie entfallenden Mengen aus den stockpile-Lieferungen 7 % statt 2 % an Nedchem zu zahlen gehabt hätten. Einigkeit herrschte zwischen allen Mitgliedern insbesondere über die Weiterführung der gemeinsamen Preispolitik ; sie wandten übereinstimmend die Exportpreise an, die sie auf der Sitzung vom 7. Mai 1962 festgelegt hatten. 12. Auf der Sitzung vom 14. Oktober 1963, an der alle Mitglieder - mit Ausnahme von Carnegies, die im Laufe dieses Monats die Chininproduktion einstellte und mit Schreiben vom 28. Oktober 1963 ihr Ausscheiden mitteilte - beteiligt waren, kam ein Kompromiß zustande. Es wurde vereinbart, den Exportvertrag und das das verbleibende englische Mitglied Lake & Cruickshank betreffende gentlemen's agreement aufrechtzuerhalten, aber für ein Jahr ruhen zu lassen bzw. als "suspendiert" anzusehen, d.h. die Mitglieder einigten sich darauf, auf die Geltendmachung der vertraglichen Verpflichtungen für einige Zeit zu verzichten. Ausgenommen war lediglich die Verpflichtung zum Austausch der Exportzahlen. Dies erstreckte sich jedoch nicht auf die Durchführung des Mengenausgleichs : ein Mitglied, das weniger, als ihm nach der Quote zustand, geliefert hatte, sollte nicht mehr verpflichtet sein, an andere Mitglieder zu liefern, konnte dies aber aus freiem Entschluß tun, und ein Mitglied, das mehr geliefert hatte, brauchte solche Lieferungen nicht anzunehmen, würde sich aber sicherlich freiwillig dazu bereit erklären. Bezueglich der Preise bedeutet das "Ruhen" der Absprachen, daß sich die Preise nicht änderten und keine Beschlüsse gefasst werden konnten. Eine Diskussion der Preise wurde dementsprechend auf die Sitzung im März 1964 verschoben. Bezueglich des Schutzes der Heimatmärkte wurde präzisiert, daß es sich um ein geheimes Abkommen handele und sich hieran nichts ändern würde. Das bedeutete, daß die Bestimmungen über den Schutz der Heimatmärkte nicht bindend seien, daß aber jedes Mitglied alles tun sollte, um die Lage unverändert zu lassen. Für die Verteilung der stockpile-Lieferungen bedeutet schließlich das "Ruhen" des offiziell fortbestehenden Exportvertrags, daß es bei der Provision von 2 % zugunsten von Nedchem blieb (und nicht 7 %, die für den Fall der Kündigung oder Beendigung des Exportvertrags vorgesehen war). Hinsichtlich des Schutzes der Heimatmärkte kam es anschließend zwischen dem 25. Oktober und 8. November 1963 zu einem Briefaustausch zwischen den Mitgliedern, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, den niederländischen, den deutschen und den französischen Markt weiterhin als für die jeweiligen nationalen Hersteller reservierte Märkte anzusehen. 13. Auf der Sitzung vom 12. März 1964 wurde die Diskussion über Zweckmässigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt einer Preiserhöhung wieder aufgenommen. Nach eingehenden Erörterungen wurde ein Kompromiß zwischen den divergierenden Interessen der Mitglieder erzielt ; unter Bezugnahme auf den Exportvertrag und das unverbindliche, aber dennoch zu respektierende gentlemen's agreement wurden die Exportpreise für Chinin um 15 % erhöht. Auf derselben Sitzung wurde der Schutz der Heimatmärkte von Nedchem erneut bekräftigt. Schließlich wurde die Neuverteilung der Exportquoten nach dem Ausscheiden von Carnegies erörtert, eine Entscheidung aber bis zur Erneuerung des Exportvertrags zurückgestellt. Auf der Sitzung vom 28. Oktober 1964 wurde - wiederum im Wege eines Kompromisses - beschlossen, die Chininpreise um 25 % und die Chinidinpreise um 20 % zu erhöhen. Gleichzeitig wurde die Frage des Wiederauflebens des Exportvertrags besprochen. Die Mitglieder einigten sich darauf, den Exportvertrag bestehen zu lassen, jedoch die Geltungsdauer (bisher fünf Jahre) auf ein Jahr abzukürzen und eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr vorzusehen, falls der Vertrag nicht drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende von einem der Vertragspartner gekündigt wurde. Der Exportvertrag sollte wie bisher als ruhend angesehen werden, und diese Lage sollte jeweils zum Jahresende wieder erörtert werden. Ein entsprechender Vertrag über die Änderung der Geltungsdauer des Exportvertrags wurde zwischen der französischen Gruppe, Lake & Cruickshank, Böhringer, Buchler und Nedchem am 14. Dezember 1964/19. Januar 1965 abgeschlossen und ebenso wie der Exportvertrag selbst beim Bundeskartellamt angemeldet. Es herrschte bereits zu diesem Zeitpunkt Einigkeit darüber, daß kein Vertragspartner von seinem Recht zur Kündigung des Vertrages zum 31. März 1965 Gebrauch machen würde, so daß der Exportvertrag auf jeden Fall bis zum 31. März 1966 gültig blieb (Rundschreiben von Böhringer vom 8. Dezember 1964). 14. Zu Beginn des Jahres 1965 zeichnete sich eine Änderung der Marktlage ab. Auf der einen Seite machte sich die Rohstoffverknappung für die Kartellmitglieder bemerkbar. Bereits in den Jahren 1962-1964 waren die Rindenankäufe merklich zurückgegangen. Im Kongo hatten die Pflanzer nach der Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1960 Raubbau betrieben, und die von den Kartellmitgliedern (Böhringer, Buchler und Nedchem) angelegten Neupflanzungen ließen eine Ernte erst in einigen Jahren erwarten, während gleichzeitig die Lieferungen aus Indonesien erheblich geringer geworden waren. Die Kartellmitglieder hatten diese Mangellage durch die Lieferungen aus den amerikanischen stockpile-Beständen überbrücken können, aber nach der endgültigen Annullierung der letzten Lieferungen durch die G.S.A. im September 1964 sahen sie sich gezwungen, sich nach anderen Rohstoffquellen umzusehen und sogar Rinde aus Bolivien zu importieren, die normalerweise wegen der hohen Transportkosten und des niedrigen Chiningehalts uninteressant war. Auf der anderen Seite nahm die Nachfrage spürbar zu ; selbst die amerikanische Heeresverwaltung trat wegen des steigenden Chininbedarfs für Vietnam wieder als Käufer grösserer Mengen auf ; der Grund war unter anderem, daß bestimmte Malariärreger sich gegen Substitutionsprodukte des Chinins, nicht aber gegen Chinin selbst als widerstandsfähig erwiesen hatten. 15. Als erste reagierten Böhringer und Lake & Cruickshank auf diese Entwicklung Anfang Februar 1965 mit einer weiteren beträchtlichen Erhöhung der Preise. Sie sahen hierin ein Mittel, alle erreichbaren Bestände an Chinchonarinde oder sogar Chinin selbst zu kaufen und dadurch einen Vorsprung vor anderen Mitgliedern zu erlangen, die - wie insbesondere Nedchem - mit einer Preiserhöhung zögerten. Bereits kurze Zeit später erhöhten auch die übrigen Kartellmitglieder ihre Preise, um "nicht länger hinter den Preisen herzulaufen" und einen Gleichgewichtszustand zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen (vgl. Protokoll über die interne Direktionsbesprechung Nedchems vom 26. Februar 1965). Seitdem stiegen die im In- und Ausland angewandten Preise für Chinin und Chinidin sprunghaft, wobei diese Preiserhöhungen von den einzelnen Kartellmitgliedern nicht in dem genau gleichen Ausmaß und auch nicht zu dem genau gleichen Zeitpunkt vorgenommen wurden. Die Preisentwicklung erreichte Mitte 1966 ihren Kulminationspunkt ; die Preise erreichten fast das Fünffache der im Oktober 1964 festgesetzten Preise oder das Zehnfache der im Jahre 1960 angewandten Preise. 16. Auch in dieser Zeit der Preissteigerung setzten die Mitglieder die monatlichen Mitteilungen der Exportzahlen unter Bezugnahme auf den Exportvertrag fort ; Nedchem stellte weiterhin alle vier Monate die Minder- und Mehrlieferungen fest und gab den Mitgliedern, die ihre Lieferquote unterschritten hatten, Gelegenheit, von ihrem in dem Exportvertrag verbrieften Recht des Mengenausgleichs Gebrauch zu machen (vgl. Rundschreiben von Nedchem vom 12. Mai 1966, letzte Mitteilung der Exportzahlen für die Monate Mai/Juni 1966 durch Nedchem mit Rundschreiben vom 10. August 1966). Formell beendet wurde der Exportvertrag erst am 15. August 1966. In einem von diesem Tag datierenden Schreiben teilte Böhringer dem Bundeskartellamt auf dessen Anfrage mit, daß "das Exportkartell für Chinin und Chinidin im Einvernehmen zwischen allen daran beteiligten Mitgliedern beendet worden ist, und zwar bereits Anfang 1965. Die Beendigung ist also durch formlosen Aufhebungsvertrag erfolgt ...". Zuvor hatte Böhringer bei den Vertragspartnern fernmündlich angefragt, ober der Exportvertrag als von Anfang 1965 an beendet anzusehen sei. Über die Abmeldung des Kartells unterrichtete Böhringer Buchler mit Schreiben vom 16. August 1966 und Nedchem mit Schreiben vom 29. August 1966. Der von Nedchem unterrichtete Vertreter der französischen Unternehmensgruppe teilte den von ihm vertretenen Unternehmen mit Schreiben vom 8. September 1966 mit, der Exportvertrag sei auf Grund des mit Nedchem geführten Telefongesprächs als ab 1. Januar 1965 beendet anzusehen, der Austausch der Exportzahlen sei nicht mehr fortzusetzen und es werde gewünscht, daß alle nach dem 1. Januar 1965 mitgeteilten Exportangaben vernichtet würden. 17. Der vorstehend zusammengefasste Sachverhalt beruht auf den Nachprüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 vorgenommen hat, um "festzustellen, ob die Tätigkeit des internationalen Kartells der Chininindustrie gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags verstösst". Diese Nachprüfungen sind auf Grund von Prüfungsaufträgen des von der Kommission ermächtigten Generaldirektors für Wettbewerb eingeleitet worden: - am 17. Juli 1967 bei der N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, Amsterdam, - am 9. November 1967 bei dem Unternehmen Buchler & Co., Braunschweig, - am 15. November 1967 bei der Böhringer Mannheim GmbH, Mannheim, - am 29. November 1967 bei der Pharmacie Centrale de France, Paris, - am 29. November 1967 bei der Société Chimique Pointet-Girard S.A., Villeneuve, und - am 30. November 1967 bei der Société Nogentaise de Produits Chimiques, Paris. Der Sachverhalt beruht ferner auf den Nachprüfungen, die die Kommission bei belgischen und italienischen Chininabnehmern vorgenommen hat, auf den Auskünften, die die Beteiligten im Rahmen des durch die Kommission am 29. Juli 1968 eingeleiteten Verfahrens erteilt haben, sowie auf den Erklärungen, die die Beteiligten auf die ihnen am 30. Juli 1968 übersandte Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich und in der von ihnen beantragten Anhörung am 11. und 12. Februar 1969 mündlich abgegeben haben. Zu den im einzelnen vorgetragenen zusätzlichen Tatsachen und Rechtsausführungen wird auf die nachstehende Darstellung verwiesen. II Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages 18. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der Exportvertrag vom 8./14. Juli 1959 nebst Zusatzverträgen und die gentlemen's agreements vom 9. April 1960 sowie die zu ihrer Ausführung oder Ergänzung getroffenen Absprachen zwischen den Mitgliedern erfuellen aus den nachstehend dargelegten Gründen alle diese Voraussetzungen. 19. Bei den vorstehend genannten Absprachen handelt es sich um Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. a) Dies gilt zunächst für den Exportvertrag zwischen Böhringer und Nedchem vom 8./14. Juli 1959, den den Beitritt Buchlers regelnden Vertrag vom 10./31. März 1960, den den Beitritt der französischen und englischen Unternehmen regelnden Vertrag vom 7. April 1960 sowie den Verlängerungsvertrag vom 14. Dezember 1964/19. Januar 1965. b) Auch die "gentlemen's agreements" sind im vorliegenden Fall als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 anzusehen, denn sie sehen - entgegen der Bezeichnung als "gentlemen's agreements" - konkrete, schriftlich festgelegte Verpflichtungen vor, die die Beteiligten in ihrem Marktverhalten binden sollten und im Falle der Nichtbeachtung durch Schiedsspruch erzwungen werden konnten. Die "gentlemen's agreements" erweitern die in dem Exportverhalt enthaltenen Verpflichtungen unter ausdrücklicher Abänderung des Exportvertrags ; sie sind in einen untrennbaren Zusammenhang mit dem Exportvertrag gestellt, weil ausdrücklich vorgesehen war, daß die Nichtbeachtung oder Kündigung der "gentlemen's agreements" die Nichtbeachtung oder Kündigung des Exportvertrags bedeutete und umgekehrt. Dies zeigt, daß die gentlemen's agreements nicht anders beurteilt werden können als der Exportvertrag selbst. c) Schließlich sind auch die Absprachen, die in Ausführung oder Ergänzung des Exportvertrags und der "gentlemen's agreements" auf den gemeinsamen Sitzungen oder durch Briefwechsel getroffen worden sind, als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 anzusehen. Dies gilt für die unter I erwähnten Absprachen über die gemeinsame Festsetzung des Ausmasses und des Zeitpunkts der Erhöhungen der Verkaufspreise für Chinin und Chinidin, über die Anwendung einheitlicher Rabatte gegenüber bestimmten Abnehmern, über den Schutz der Heimatmärkte und die Art seiner Durchführung sowie über die Modalitäten der Durchführung des Mengenaustausches. 20. Die vorstehend genannten Absprachen können auch für die Zeit als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 angesehen werden, in der die in ihnen enthaltenen Verpflichtungen der Vertragspartner vorübergehend als "ruhend" ("dormant") bezeichnet worden sind. Denn durch diese Absprache über das Ruhen sind die Vereinbarungen als solche aufrechterhalten worden. Hierfür spricht nicht nur die Fortsetzung der für die gesamte Absatzpolitik der Beteiligten entscheidenden gemeinsamen Preispolitik, sondern auch die Tatsache, daß der Nedchem auch in dieser Zeit eine stockpile-Provision von 2 % gezahlt worden ist, die nur für den Fall des Fortbestands der Kartellabsprachen vorgesehen war. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Absprache über das "Ruhen" der Verpflichtungen den rechtsverbindlichen Charakter der Vereinbarungen beseitigen sollte, ist jedenfalls der Tatbestand einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt. Die Beteiligten haben sich nämlich darüber abgestimmt, sich auch weiterhin entsprechend den Vereinbarungen zu verhalten. Dies folgt insbesondere daraus, daß der Grundsatz der kollektiven Festsetzung der Verkaufspreise auch in der Zeit des "Ruhens" ebenso wie in der vorangegangenen Zeit des Streites über die Berechtigung Nedchems, den Vertrag wegen angeblicher Vertragsverletzung anderer Mitglieder zu kündigen, von allen Beteiligten anerkannt wurde und daß diese Preise auch weiterhin einheitlich angewandt worden sind. Das "Ruhen" des Vertrages haben die Beteiligten bezueglich der Preise ausdrücklich dahin präzisiert, daß eine Abweichung von den vorher gemeinsam festgelegten Preisen ausgeschlossen sein sollte. Was den Schutz der Heimatmärkte angeht, so war auf der Sitzung im Oktober 1963 und in dem anschließenden Briefwechsel klargestellt worden, daß alle Beteiligten die Heimatmärkte weiterhin respektieren würden. Der Austausch der Exportzahlen wurde ausdrücklich aufrechterhalten ; es bestand auch weiterhin Einigkeit darüber, daß einem Verlangen auf Mengenausgleich entsprochen werden sollte, soweit einer der Beteiligten, der seine Lieferquote unterschritten hatte, darauf bestand. Die Nichtaufnahme der Chinidinherstellung durch die französischen Mitglieder wurde schließlich weiterhin als selbstverständlich vorausgesetzt. 21. Die unter den Ziffern 19 und 20 präzisierten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben in mehrfacher Hinsicht eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. 22. Festsetzung der Verkaufspreise für Chinin und Chinidin Durch den Exportvertrag und dessen Zusatzvereinbarungen haben sich die Kartellmitglieder verpflichtet, die Preise und Rabatte für den Export von Chinin und Chinidin in Drittstaaten (mit Ausnahme von Großbritannien) gemeinsam festzusetzen und Änderungen dieser Preise nur auf Grund eines einstimmingen Beschlusses vorzunehmen. Durch die "gentlemen's agreements" haben sie diese Verpflichtung auf alle Verkäufe, also auch auf die Verkäufe in den Mitgliedstaaten der EWG, ausgedehnt. Entsprechend diesen Absprachen haben die Kartellmitglieder in der Zeit von 1960 bis Anfang 1965 dieselben Preise für den Export der einzelnen Chinin- und Chinidinerzeugnisse angewandt, sich über die Provisionen und über die bestimmten Abnehmer (z.B. in Italien) zu gewährenden Rabatte geeinigt, Preisänderungen gemeinsam beschlossen und auch vereinbart, daß diese Preisänderungen von allen Mitgliedern zum gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt wurden. Dies gilt auch - wie bereits dargelegt - für die Zeit, in der die Mitglieder die Absprachen für "ruhend" erklärt hatten, denn auch in dieser Zeit wurden weiterhin dieselben Preise angewandt. Darüber hinaus bestand Einigkeit darüber, daß der bestehende Zustand - was die Preise angeht - nicht einseitig geändert werden sollte. Die Preise sind daher auch noch im März und Oktober 1964 nur durch gemeinsamen, im Weg des Kompromisses erzielten Beschluß geändert worden. Die letzten gemeinsam festgelegten Preise sind bis Anfang Februar 1965 - dem Zeitpunkt, in dem einige Beteiligte ihre Preise einseitig und unabhängig von den anderen erhöhten - einheitlich angewandt worden. Dafür, daß die kollektive Preispolitik noch Ende 1964/Anfang 1965 weitergeführt worden ist, spricht im übrigen die Tatsache, daß die Beteiligten den grundlegenden Exportvertrag durch den Zusatzvertrag vom 14. Dezember 1964/19. Januar 1965 verlängert hatten, eine Tatsache, die unerklärlich wäre, wenn die Beteiligten ihre Absatzpolitik bereits in diesem Zeitpunkt entscheidend geändert hätten. Die gemeinsam festgesetzten Preise wurden innerhalb des Gemeinsamen Marktes von den Kartellmitgliedern zum einen für die Exporte in die Länder, in denen keines von ihnen ansässig war, d.h. Belgien/Luxemburg und Italien, einheitlich angewandt. Die gemeinsame Preispolitik galt zum anderen auch für Lieferungen in reservierte Gebiete (Deutschland, Frankreich, Niederlande), soweit solche Lieferungen von den betroffenen Kartellmitgliedern trotz des grundsätzlich bestehenden Gebietsschutzes ausnahmsweise zugelassen waren. Denn die Preise, die für solche Lieferungen in geschützte Gebiete angewandt wurden, waren zufolge der unter Ziffer 7 zitierten Absprache so auf die von den betroffenen Mitgliedern festgesetzten Inlandspreise abgestimmt, daß sie die Aufrechterhaltung dieses - im Falle Deutschlands und insbesondere Frankreichs verhältnismässig hohen - inländischen Preisniveaus nicht gefährdeten, d.h. die inländischen Hersteller nicht zu Preissenkungen zwangen, um Markteinbussen zu vermeiden. Dies war von besonderer Bedeutung in der Zeit des von der französischen Regierung angeordneten Preisstopp, denn in dieser Zeit befürchteten die französischen Unternehmen, daß der staatliche Hoechstpreis herabgesetzt worden wäre, wenn sie gezwungen gewesen wären, in niedrigere Importpreise einzutreten. 23. Durch diese Vereinbarung ist der Preiswettbewerb der Kartellmitglieder innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausgeschlossen oder zumindest in ganz erheblichem Masse eingeschränkt worden. Diese Beschränkung des Wettbewerbs auf allen nationalen Märkten der Gemeinschaft ist um so bedeutender, als keine für die Wahl der Abnehmer beachtlichen Unterschiede in der Qualität der Erzeugnisse und in den sonstigen Leistungen der Kartellmitglieder bestehen und die Kartellmitglieder innerhalb des Gemeinsamen Marktes praktisch die einzigen Anbieter von Chinin und Chinidin sind. Die Tatsache, daß die Preiserhöhungen in der Zeit bis Anfang Februar 1965 in demselben Ausmaß und zur gleichen Zeit durchgeführt wurden und an ihr - von einigen unbedeutenden Anbietern abgesehen - alle Anbieter von Chinin- und Chinidinprodukten im Gemeinsamen Markt beteiligt waren, hat auf die Abnehmer nachteilige Auswirkungen gehabt. Denn diese hatten nicht die Möglichkeit, von der jeder Käufer Gebrauch machen kann, wenn sein üblicher Lieferant die Preise erhöht, nämlich sich ganz oder teilweise bei einem anderen Hersteller, der seine Preise nicht oder nicht in demselben Umfang erhöht hat, zu versorgen, um so zumindest vorübergehend die Auswirkungen der Preiserhöhung auf sein eigenes Unternehmen abzuschwächen. 24. Nicht gefolgt werden kann dem Vortrag der Beteiligten, die gleichzeitigen und gleichartigen Preiserhöhungen beruhten nicht auf einer Absprache, sondern auf autonomen Entschlüssen der einzelnen Unternehmen, sich genau so zu verhalten, wie die Konkurrenten, wozu sie schon durch die notwendig gleichen Interessen bezueglich der Rohstoffversorgung gezwungen gewesen seien. Unzutreffend ist zunächst, daß die Beteiligten eine einheitliche Ankaufspolitik verfolgten. Im Gegenteil zeigt die Beendigung des bark-pools (ab November 1962) deutlich, daß ihre wirtschaftlichen Interessen auseinanderliefen, wenn nicht sogar entgegengesetzt waren. Dies war u.a. dadurch bedingt, daß einige Beteiligte eine eigene, weitgehend unabhängige Rohstoffversorgung anstrebten, während die anderen von fremden Rohstoffquellen abhängig blieben. Dementsprechend wurden die Auswirkungen einer Erhöhung der Verkaufspreise auf die Ankaufspreise von den Beteiligten ganz unterschiedlich beurteilt: Nedchem z.B. befürchtete im Falle einer bedeutenden Erhöhung des Chininweltmarktpreises ungünstige Auswirkungen auf die Abwicklung der restlichen stockpile-Lieferungen, und eine bedeutende Rolle spielte weiter die Tatsache, daß einige Beteiligte mit bestimmten Pflanzern einen von dem erzielten Verkaufserlös abhängigen Ankaufspreis vereinbart hatten. Diese unterschiedliche wirtschaftliche Ausgangslage und die ständigen Meinungsdifferenzen über Zweckmässigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Preiserhöhungen zeigen, daß es ohne die Absprachen zu einem unterschiedlichen Preisverhalten der Beteiligten gekommen wäre und daß zumindestens für einige Beteiligten angesichts ihrer bedeutenden und auf einigen Märkten beherrschenden Stellung die Möglichkeit bestanden hätte, ihre eigenen Preisvorstellungen durchzusetzen und sich einer einseitigen Preiserhöhung anderer Beteiligten nicht anzuschließen. So hat z.B. Nedchem auf dem Inlandsmarkt einen niedrigeren Preis praktiziert, während sie auf den Auslandsmärkten den höheren - stets im Wege eines Kompromisses festgelegten - Kartellpreis anwandte. Die vorstehenden Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Preisvereinbarungen der Beteiligten nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung bis Anfang Februar 1965 den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt und insofern die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt haben. 25. Abschirmung der Absatzmärkte Die gentlemen's agreements bezweckten, den deutschen, den französischen und den niederländischen Markt zugunsten der jeweiligen nationalen Mitglieder zu schützen und andere Mitglieder von Exporten in diese Gebiete abzuhalten. Die Beteiligten haben hierzu darauf hingewiesen, daß diese in den gentlemen's agreements niedergelegten Bestimmungen gar nicht ursächlich für eine Beschränkung oder Unterlassung von Exporten in diese Staaten hätten gewesen sein können. Es habe sich nur um eine - aus Kollegialität abgegebene - Bestätigung eines historischen Zustands gehandelt. Die französischen Unternehmen seien in Anbetracht ihrer Grösse zu Exporten innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht in der Lage gewesen. Exporte nach Frankreich seien wegen der hohen Schutzzölle und Exporte in die Niederlande wegen der niedrigen, von Nedchem praktizierten Inlandspreise unmöglich gewesen, und der deutsche Markt sei traditionell den beiden deutschen Mitgliedern vorbehalten gewesen ; exporterschwerend wirkten sich ferner damals wie heute die engen Bindungen der Abnehmer zu den heimischen Produzenten aus. Diese Einlassung ist als durch die Entstehungsgeschichte der Vereinbarungen und die wirtschaftlichen Begleitumstände widerlegt anzusehen. Der Schutz der Heimatmärkte war bereits in dem zwischen Nedchem und Böhringer abgeschlossenen Exportkartellvertrag aus dem Jahre 1958 zu einem wesentlichen Teil der Absatzpolitik erhoben ; dies zeigt, daß sich der Heimatschutz selbst im Verhältnis der beiden bedeutendsten Chininhersteller zueinander keineswegs von selbst verstand, sondern einer ausdrücklichen Sanktionierung bedurfte. Die Abschirmung der Heimatmärkte hat ferner bei den Erörterungen, die dem Zustandekommen der Vereinbarungen mit den übrigen Kartellmitgliedern vorangingen, eine zentrale Rolle gespielt und ist insbesondere von den französischen Unternehmen zur Bedingung für das Zustandekommen des Kartells erhoben worden. Sie steht in einem engen Zusammenhang mit der Preispolitik, die die nationalen Hersteller unter Brücksichtigung der von allen gemeinsam festgesetzten Exportpreisen auf ihrem Inlandsmarkt führten und die sie nur dann aufrechterhalten konnten, wenn sie keine Störungen durch andere Mitglieder zu befürchten brauchten. Dies wird durch nichts besser bestätigt als durch die Tatsache, daß nicht nur das Prinzip, sondern auch die Modalitäten der Marktabschirmung gemeinsam festgelegt worden sind. So ist zwischen den Kartellmitgliedern Einvernehmen darüber herbeigeführt worden, die Abschirmung der Märkte nicht zu auffällig durchzuführen, nämlich: - ihrerseits keine Verkaufsangebote in den reservierten Märkten abzugeben; - bei ihnen eingehende Kaufangebote von Abnehmern aus diesen Märkten nicht einfach abzulehnen oder die Annahme durch die Forderung höherer Preise zu vermeiden, sondern sich bereit zu erklären, solche Aufträge zu dem üblichen von den Kartellmitgliedern angewandten Exportpreis auszuführen; - unter Umständen auch - wie aus dem Vorschlag der Nogentaise vom 7. August 1962 zu schließen ist - in geschützte Märkte, in denen sie traditionsgemäß bisher keine Lieferungen vorgenommen hatten, wenigstens gelegentlich Chinin- oder Chinidinprodukte zu exportieren, um keinen Verdacht über das Bestehen der Marktabschirmung aufkommen zu lassen. Aus den "gentlemen's agreements" ergibt sich daher unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Begleitumstände, daß der Wettbewerb zwischen den Mitgliedern auf den abgeschirmten Märkten innerhalb der Gemeinschaft eingeschränkt worden ist. Die Kommission ist zu der Überzeugung gekommen, daß diese bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zumindest bis Anfang Februar 1965 fortbestanden hat, nämlich so lange, als zwischen den Mitgliedern eine gemeinsame Preispolitik bestand. 26. Der Behauptung der Beteiligten, die "gentlemens's agreements" seien durch die Kündigung Nedchem's im November 1962 beendet worden und danach nicht wieder aufgelebt, kann nicht gefolgt werden. Der Kündigung Nedchems, die auf angebliche Vertragsverletzungen durch Böhringer und Lake & Cruickshank gestützt war, folgte lediglich eine Zeit der Erörterung der Berechtigung und gegebenenfalls der Tragweite dieses einseitigen Schrittes Nedchems, ohne daß eine Änderung der Absatzpolitik eingetreten wäre. Im Gegenteil waren sich alle anderen Kartellmitglieder darüber einig, auf eine Fortsetzung der Vereinbarungen hinzuwirken, und sie erreichten diese Fortsetzung tatsächlich in der Sitzung vom 14. Oktober 1963, wobei der "Kompromiß" lediglich darin bestand, die Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit als "ruhend" - genauer gesagt als nicht vor den Gerichten durchsetzbar, was die "gentlemen's agreements" von Anfang an waren - anzusehen. Dabei wurde ausdrücklich auf die "gentlemen's agreements" Bezug genommen und auf das in ihnen festgelegte Prinzip der Abschirmung der nationalen Märkte, das - um alle Zweifel auszuschließen - durch den anschließenden Briefwechsel bekräftigt wurde. Daß sich die Mitglieder auch noch im Jahre 1964 an dieses Heimatschutzprinzip gebunden betrachteten, zeigen die Erklärungen Nedchems auf der Sitzung im März 1964 sowie die Tatsache, daß die Kartellmitglieder den Austausch der Exportangaben zum Zwecke des mit dem Gebietsschutz in engem Zusammenhang stehenden Mengenausgleichs fortsetzten. 27. Obwohl sich aus der vorstehenden Beurteilung der gentlemen's agreements bereits ergibt, daß eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den geschützten Heimatmärkten bezweckt war, und somit eine Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen für die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 erläßlich ist, sei ergänzend hinzugefügt, daß für die Zeit bis Anfang Februar 1965 feststeht, daß der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes tatsächlich spürbar eingeschränkt worden ist. Hiergegen spricht nicht schon die Tatsache, daß Mitglieder in unregelmässigem Umfang Lieferungen in geschützte Märkte vorgenommen haben. Zum einen handelte es sich zum grössten Teil um Lieferungen an die in diesem Markt ansässigen Mitgliedsunternehmen oder um Lieferungen von Chinin- oder Chinidinsorten, die auf diesem Markt nicht oder nicht genügend angeboten wurden, oder aber um gelegentliche Lieferungen, insbesondere an Stammkunden, die sie schon vor Abschluß der Kartellabsprachen beliefert und deren Weiterbelieferung sie sich ausbedungen hatten. Zum anderen bestand - wie bereits erwähnt - zwischen den Kartellmitgliedern Einvernehmen über die Modalitäten der Marktabschirmung, die unter bestimmten Voraussetzungen Exporte in geschützte Märkte zuließen. Ausserdem hatten die Kartellmitglieder (insbesondere Nedchem, Böhringer und Buchler) innerhalb des Gemeinsamen Marktes eine solche Stellung, daß der Exportbeschränkung - die gerade in einer Zeit, in der bereits Rindenknappheit und daher Produktionsschwierigkeiten bestanden, bekräftigt worden ist - eine erhebliche, für die Abnehmer nachteilige Bedeutung zuzumessen ist. 28. Festsetzung von Lieferquoten und Mengenausgleich im Falle der Über- oder Unterschreitung der Quoten Die Vereinbarungen über die Lieferquoten und den Mengenausgleich für den Export von Chinin und Chinidin bezweckten eine Einschränkung der Absatzmöglichkeiten der Mitglieder nicht nur auf Drittmärkten, sondern auch innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die in dem Exportvertrag vorgesehene Regelung, die sich formell auf die Exporte in Drittstaaten beschränkt, kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist - wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Absprachen und ihrer Praktizierung ergibt - in einem unlöslichen Zusammenhang mit den "gentlemen's agreements" zu sehen, die alle Bestimmungen des Exportvertrags - und damit auch die Lieferquoten und den Mengenausgleich - auf die Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausdehnten (ohne daß sich die Quoten durch die Einbeziehung dieser Lieferungen änderten). Dies zeigt, daß die Quoten von Anfang an auf der Grundlage des Gesamtabsatzes festgelegt worden waren und daher das Kräfteverhältnis der einzelnen Mitglieder zueinander auf allen Märkten widerspiegelten. Das mit den Lieferquoten und dem Mengenausgleich verfolgte Ziel war somit die Aufrechterhaltung dieses Kräfteverhältnisses unter Ausschaltung einer individuellen Absatzpolitik der einzelnen Mitglieder. Die der tatsächlichen Durchführung des Mengenaustausches dienende Aufstellung über die Über- oder Unterschreitung wurde demgemäß auf der Grundlage aller Verkäufe vorgenommen ; die auf die Exporte in Drittstaaten beschränkte Aufstellung (entsprechend dem Exportvertrag) spielte demgegenüber keine selbständige Rolle. Durch diese Regelung haben sich die Mitglieder der Möglichkeit begeben, sich durch eine individuelle Exportpolitik einen Vorsprung vor ihren Wettbewerbern zu verschaffen ; denn gleichtültig, ob sie ihre Exporte in bestimmte Staaten stimulierten oder drosselten, konnten sie intern im Verhältnis zueinander ihre Stellung auf den Exportmärkten nicht verändern, was nicht nur für die Exporte in nicht reservierte Gebiete galt (im Gemeinsamen Markt : Belgien/Luxemburg und Italien), sondern insbesondere auch für die in gewissen Grenzen zugelassenen Exporte in die Heimatmärkte anderer Mitglieder (so daß der so geregelte Gebietsschutz und das Mengenausgleichssystem in einem besonders engen Zusammenhang zu sehen sind). Wer 1 000 kg mehr exportiert hatte, als seiner Quote entsprach, wurde für die zukünftigen Lieferungen insofern benachteiligt, als er 1 000 kg von dem oder den Mitgliedern, die zu wenig exportiert hatten, gegen Zahlung des durchschnittlichen Verkaufspreises abzunehmen und abzusetzen hatte. 29. Diese durch den Exportvertrag und die gentlemen's agreements bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist entgegen dem Vorbringen der Beteiligten nicht auf die Zeit bis Ende 1962 beschränkt gewesen. Daß die die gemeinsame Preispolitik und den Gebietsschutz ergänzende Quoten- und Mengenausgleichsregelung bis Anfang Februar 1965 - dem Ende der Anwendung einheitlicher Kartellpreise - eine entscheidende Rolle gespielt hat, ergibt sich aus folgenden Feststellungen. Die Beteiligten haben sich auch während der Zeit des "Ruhens" der Vereinbarungen verpflichtet, den für den Mengenausgleich notwendigen Austausch der Exportzahlen durchzuführen, und zwar auch noch nach dem Ausscheiden von Carnegies, das nur zu dem Streit über die eventuelle (nicht erfolgte) Neufestsetzung der Quoten zwischen den übrigen Mitgliedern Anlaß gab, im Augenblick aber nichts an dem Prinzip der Quoten- und Mengenausgleichsregelung änderte (die Gesamtquote aller übrigen Mitglieder wurde einfach um die 8,5 % Carnegies aufgestockt und somit das alte Quotenverhältnis aufrechterhalten). Daß der von Nedchem auf Grund dieser Angaben errechnete und vorgeschlagene Mengenausgleich kein formelles Lieferrecht und keine formelle Abnahmepflicht mehr begründete, ist unerheblich, weil gleichzeitig an die moralischen Verpflichtungen der Mitglieder zur Verwirklichung ihrer Zusammenarbeit appelliert wurde. Zwar kann den Beteiligten nicht widerlegt werden, daß das Mitglied, das in der jeweiligen Bezugsperiode zum Mengenausgleich berechtigt war, in den Jahren 1963/1964 auf Ausgleichslieferungen verzichtet hat. Dies ist aber allein damit zu erklären, daß dieser Verzicht in einer Zeit ausgesprochen wurde, in der sich wegen der Verknappung der Rohstoffe und der Zunahme der Nachfrage ein Verkäufermarkt entwickelte, und die Mitglieder unter diesen Marktbedingungen kein Interesse daran hatten, Mengen an andere Mitglieder abzugeben. Das ändert jedoch nichts daran, daß das praktisch zugesicherte Recht zum Mengenausgleich dem die Exportquote unterschreitenden Mitglied die Garantie gab, bei auch nur vorübergehender Veränderung der Marktlage oder seiner eigenen Absatzlage die anderen Mitglieder in wettbewerbsbeschränkender Weise zur Abnahme seiner Produkte veranlassen, das in dem Exportvertrag zahlenmässig festgelegte Kräfteverhältnis der Mitglieder wiederherstellen und damit einen Einfluß auf Art und Umfang der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausüben zu können. 30. Einschränkung der Erzeugung von Chinidin Durch die beiden gentlemen's agreements wurde den beiden englischen Unternehmen die Herstellung von synthetischem und natürlichem Chinidin und der französischen Unternehmensgruppe die Herstellung von synthetischem Chinidin untersagt mit der Folge, daß Böhringer, Buchler und Nedchem ihre Monopolstellung bezueglich der Herstellung von Chinidin - mit Ausnahme der geringfügigen Mengen des von den französischen Herstellern produzierten natürlichen Chinidins - gegenüber den anderen Kartellmitgliedern aufrechterhalten und absichern konnten. Hierdurch sind die betroffenen Unternehmen daran gehindert worden, als Anbieter von Chinidin in Erscheinung zu treten und den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezueglich dieser Produkte zum Vorteil der Verbraucher zu beleben. Diese Beschränkung hat bezueglich der französischen Mitgliedsunternehmen jedenfalls solange fortbestanden, als diese auf Grund der mit den anderen Mitgliedern getroffenen Absprachen den Schutz des französischen Chininmarktes in Anspruch nahmen und auch zugesichert erhielten (abgesehen von gewissen traditionellen oder zur Verschleierung der bestehenden Marktabschirmung vorgenommenen Chininimporten), denn die Gewährung dieses Gebietsschutzes hat stets mit dem Verzicht der französischen Unternehmen auf die synthetische Chinidinherstellung in einem unlöslichen Zusammenhang gestanden. Die Beteiligten haben demgegenüber vorgetragen, daß es den französischen und englischen Unternehmen wegen des Mangels an produktionstechnischen Erfahrungen und ihrer unzulänglichen Kapital- und Finanzkraft ohnehin nicht möglich gewesen wäre, Chinidin herzustellen. Dieses Vorbringen der Beteiligten ist unzutreffend. Dagegen spricht schon die Tatsache, daß Böhringer, Buchler und Nedchem während der dem Abschluß der Vereinbarungen vorangehenden Diskussionen die Aufrechterhaltung ihrer Chinidinmonopolstellung ausdrücklich zur Bedingung für das Zustandekommen der Vereinbarungen erhoben haben, eine Tatsache, die unerklärlich wäre, wenn überhaupt keine potentielle Möglichkeit der Chinidinherstellung durch andere Mitglieder bestanden hätte (sie bestand schon deshalb, weil einer der Chinidinhersteller anderen Mitgliedern ohne die Vereinbarung eine Herstellungslizenz hätte erteilen können). Gegen das Vorbringen der Beteiligten spricht ferner die Tatsache, daß das französische Unternehmen Pointet-Girard im Jahre 1967 nach vorangehenden eigenen Versuchen die Herstellung von synthetischem Chinidin aufgenommen hat. 31. Die erwähnten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie sind zwischen Unternehmen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten abgeschlossen. Sie betreffen alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und sind als geeignet anzusehen, die Freiheit des grenzueberschreitenden Verkehrs mit Chinin und Chinidin in einer Weise zu gefährden, die dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nachteilig ist. Daß die Preisvereinbarung geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, ergibt sich daraus, daß die gemeinsame Festsetzung der Preise und Rabatte nicht nur für Ausfuhren in Drittstaaten galt, sondern auch für Ausfuhren in nichtreservierte Märkte innerhalb der Gemeinschaft (Belgien/Luxemburg und Italien). Der gemeinsam festgesetzte und einheitlich angewandte Exportpreis wurde ferner, wie bereits oben hervorgehoben, bei der Festlegung der Preise für den Absatz auf Inlandsmärkten der Hersteller berücksichtigt (sei es, daß diese Inlandspreise - wie in Deutschland und Frankreich - über den Exportpreisen, oder daß sie - wie in den Niederlanden - unter denselben lagen). Wenn die nationalen Hersteller diese Inlandspreise ungefährdet durch die Exportpolitik ausländischer Mitglieder anwenden konnten, so ist dies in erster Linie auf die zwischen allen Mitgliedern vereinbarte Abschirmung der nationalen Märkte zurückzuführen. Soweit Importe trotz des grundsätzlichen Gebietsschutzes zugelassen waren (dies galt insbesondere für den französischen Markt), hatten die Mitglieder - wie bereits erwähnt - in gemeinsamem Einvernehmen Vorkehrungen getroffen, um eine Gefährdung des inländischen Preisniveaus zu vermeiden. Durch diese sich gegenseitig ergänzenden Vereinbarungen über die Preise und die Abschirmung der nationalen Märkte wurden also privatrechtliche Handelsschranken errichtet, die den Abnehmern verwehrten, aus einem ohne die Vereinbarungen möglichen Wettbewerbsverhalten der Beteiligten Vorteile zu ziehen. Eine Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist auch bezueglich der Quotenund Mengenausgleichsregelung festzustellen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist es unmöglich, die hierüber in dem Exportvertrag enthaltenen Bestimmungen unabhängig von den übrigen Vereinbarungen zu betrachten, mit denen sie - wie sich aus den gentlemen's agreements und aus den zahlreichen Diskussionen in den gemeinsamen Sitzungen ergibt - in einem unlöslichen Zusammenhang standen. Die Quoten- und Mengenausgleichsabsprache ist daher auch stets mit der Verwirklichung der übrigen Vereinbarungen über Preise und Marktabschirmung Hand in Hand gegangen, wie die aus dem Jahre 1962 vorliegenden Beispiele zeigen. Daß die Beteiligten danach nicht mehr von dem ihnen zustehenden Recht zur tatsächlichen Durchführung des Mengenausgleichs Gebrauch gemacht haben, ändert nichts daran, daß die Beteiligten bei einer Änderung ihrer Absatzlage oder der allgemeinen Marktlage die Möglichkeit hatten, eine unerwünschte Verschiebung des durch die Quoten für den gesamten Absatz festgelegten Kräfteverhältnisses zu verhindern bzw. dieses nachträglich wieder auszugleichen. Die Quoten- und Mengenausgleichsregelung war daher zumindest der Möglichkeit nach geeignet, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein konnte. Dasselbe gilt schließlich für das insbesondere den französischen Unternehmen auferlegte Verbot, Chinidin herzustellen (von der unbedeutenden Herstellung von natürlichem Chinidin abgesehen), weil der Ausschluß der ohne die Vereinbarung bestehenden Möglichkeit, synthetische Chinidinprodukte herzustellen und innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu exportieren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachteilig zu beeinflussen geeignet war. 32. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die vorstehend gewürdigten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bis Anfang Februar 1965 von Artikel 85 Absatz 1 erfasst wurden. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 17 waren sie verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedurfte. 33. Die Kommission sieht dagegen davon ab, die im Sachverhalt erwähnten Absprachen über den gemeinsamen Rindeneinkauf ("bark-pool") und über den Ankauf der stockpile-Bestände ("stockpile-agreement") als Verstösse gegen Artikel 85 zu verfolgen. Den Beteiligten konnte auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht widerlegt werden, daß sie die Zusammenarbeit bei dem Rindeneinkauf vor dem am 1. November 1962 ablaufenden Anmeldungstermin eingestellt und auch nicht wieder aufgenommen haben. Es konnte ferner nicht nachgewiesen werden, daß die Beteiligten vereinbart haben, nur Nedchem Angebote für die Käufe aus den amerikanischen Heeresbeständen abgeben zu lassen. Eine solche für die Anwendung von Artikel 85 unter Umständen erhebliche Vereinbarung läge im übrigen vor dem für die Verhängung von Geldbussen maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13. März 1962. III Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages 34. Nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags können die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Eine Anwendung der Vergünstigung dieser Bestimmung auf die zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen scheitert bereits daran, daß diese nicht vor Ablauf der vorgesehenen Frist (1. November 1962) bei der Kommission angemeldet worden sind, obwohl sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu den anmeldebedürftigen Absprachen gehören. Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 ist aber eine solche Anmeldung die Voraussetzung für eine Entscheidung, durch die das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 mit rückwirkender Kraft für nicht anwendbar erklärt wird. IV Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 35. Nach Artikel 15 Absatz 2 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Durch die Teilnahme an dem Zustandekommen und der Anwendung der oben unter II aufgeführten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben die Unternehmen, an die sich die vorliegende Entscheidung richtet, gegen das Kartellverbot des Artikels 85 Absatz 1 verstossen, so daß gegen sie ein Bußgeld verhängt werden kann. 36. Die Beteiligten haben vorgetragen, eine Anwendung der Bußgeldbestimmung müsse schon deshalb ausscheiden, weil die Verfolgung der von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen verjährt sei. Der Grundsatz der Verjährung habe in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen seinen Niederschlag gefunden und sei zur Ausfuellung der in Verordnung Nr. 17 bestehenden Lücke heranzuziehen. Die Verjährungsfrist müsse - unter Zugrundelegung der kürzesten Verjährungsfrist für vergleichbare Zuwiderhandlungen im nationalen Recht - zwei Jahre betragen ; die von ihnen eventuell begangenen Verstösse lägen heute aber sechs oder zumindest vier Jahre zurück. Dieses Vorbringen der Beteiligten schließt die Verhängung von Geldbussen wegen der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 nicht aus. Die Verordnung Nr. 17 sieht eine Verjährung der Verfolgung von Zuwiderhandlungen nicht vor. Der Grundsatz der Verjährung von mit Strafe bedrohten Handlungen wird von den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten durchweg anerkannt, hinsichtlich der Einzelheiten seiner Anwendung sind jedoch nicht unerhebliche Unterschiede festzustellen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein allgemeiner Rechtsgrundsatz gemeinsam ist, der nach Ablauf einer bestimmten Frist die Verjährung von mit Strafe bedrohten Handlungen vorsieht, kann ein solcher Grundsatz im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen. Zwischen dem Ende der Zuwiderhandlungen - bis Anfang Februar 1965 sind die Absprachen in wettbewerbsbeschränkender Weise angewandt worden, und der Exportvertrag, in dem die für die gesamte Absatzpolitik entscheidende Quotenregelung enthalten war, ist von den Beteiligten förmlich erst im August 1966 für beendet erklärt worden - und den Nachprüfungen, die die Kommission bei ihnen im Jahre 1967 unmittelbar nach Bekanntwerden der Tätigkeit des Kartells auf Grund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 durchgeführt hat, liegt ein Zeitraum, der mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und die für vergleichbare Verstösse in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verjährungsfristen nicht ausreichend ist, um die Verfolgung der Zuwiderhandlungen der Beteiligten auszuschließen. 37. Die Unternehmen, an die sich die vorliegende Entscheidung richtet, haben vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Die Unternehmen bzw. die für sie handelnden Personen haben gewusst, daß die von ihnen getroffenen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der Zeit vom 13. März 1962 bis Anfang Februar 1965 gegen Artikel 85 verstießen und den Tatbestand der Bußgeldbestimmung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erfuellten. Dies ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus dem von der Nogentaise angeforderten Rechtsgutachten und aus der Diskussion über die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen. Bereits 1961 waren sich die Beteiligten bewusst, daß "die gesamte Konvention schon so ungesetzlich ist, wie sie nur sein kann" (Sitzungsprotokoll vom 26.1.1961). Die Beteiligten wussten, daß die Tatsache, daß sie den formell auf Drittstaaten beschränkten Exportvertrag bei den zuständigen Behörden in Deutschland und in den Niederlanden angemeldet hatten, nichts daran änderte, daß die von Anfang an gewollte und verwirklichte Beschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellte (nach den Worten der Beteiligten "genau die Art der Absprachen war, die der EWG-Vertrag verbietet") und eine Anwendung der Bußgeldbestimmung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 auslösen konnte. Ein vorsätzlicher Verstoß ist auch für die Zeit anzunehmen, in der die beteiligten Unternehmen die Kartellabsprachen für "ruhend" erklärt haben. Die Bedeutung, die sie diesem "Ruhen" beigemessen haben, und die Erkenntnis, daß auch Verpflichtungen wie diejenigen, die in den "gentlemen's agreements" getroffen waren, den Tatbestand des Artikels 85 erfuellen konnten, ergeben, daß die Beteiligten eine Anwendung der Bußgeldbestimmung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bewusst in Kauf genommen haben. 38. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse hat die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Schwere des Verstosses und die Dauer der Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen. Bei der Schwere des Verstosses ist der Intensität der Wettbewerbsbeschränkungen Rechnung zu tragen. Die Absprachen über die gemeinsame Festsetzung der Verkaufspreise und Rabatte, über den Schutz der Heimatmärkte, über die Lieferquoten und den Mengenausgleich sowie über das einigen Beteiligten auferlegte Verbot der Chinidinherstellung sind von solcher Art, daß sie den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt in allen wesentlichen Hinsichten eingeschränkt haben. Diese Einschränkung war besonders einschneidend, da die an ihr beteiligten Unternehmen eine überragende Marktstellung innehaben und da es sich bei Chinin und Chinidin um Erzeugnisse handelt, die als Heilmittel von besonderer Bedeutung sind und die nicht in allen Hinsichten durch Substitutionsprodukte ersetzt werden können. Es ist zu berücksichtigen, daß die Beteiligten eine Anmeldung bei der Kommission nach ausführlicher Erörterung aller Vor- und Nachteile bewusst unterlassen und alle Vorkehrungen zur Geheimhaltung getroffen haben. Sie haben auch davon abgesehen, einen Teil der Vereinbarungen, für den sie mit einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 gerechnet hatten, bei der Kommission anzumelden, um nicht ungewollte Hinweise auf das Bestehen der weitergehenden geheim gehaltenen Vereinbarungen zu geben. Auf der anderen Seite verkennt die Kommission nicht die Schwierigkeiten, vor die sich die Beteiligten bei der Rohstoffversorgung gestellt sahen. Die Tatsache, daß es sich um ein tropisches Naturprodukt mit langjähriger Anbauzeit handelt, mag gerade in der Zeit der wirtschaftlich und politisch unsicheren Verhältnisse auf zwei der wichtigsten Rohstoffmärkte (Indonesien und Kongo) eine gewisse Zusammenarbeit beim Rindeneinkauf zum Zwecke einer kontinuierlichen, grössere Schwankungen (Mangellage oder Überangebot) vermeidenden Versorgung nahegelegt haben. Bei der Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlungen kann aber nicht übersehen werden, daß die Vereinbarungen über den Absatz der Fertigprodukte, die allein Gegenstand der vorliegenden Bußgeldentscheidung sind, über eine solche Regelung der Rohstoffversorgung eindeutig hinausgingen und insbesondere nach der Beendigung des "bark-pools" im Jahre 1962 kein geeignetes Mittel waren, die wegen der divergierenden Interessen fehlende gemeinsame Einkaufspolitik zu ersetzen. Dies gilt nicht nur für die Abschirmung der Heimatmärkte und das Verbot der Chinidinherstellung, sondern auch für die Festsetzung der Verkaufspreise. Den Beteiligten kann nicht darin gefolgt werden, daß stabile Verkaufspreise und die einheitlich vorgenommenen Erhöhungen im Jahre 1964 geeignet gewesen seien, die Lage auf dem Rohstoffmarkt zu stabilisieren. Dagegen spricht nicht nur, daß die Kartellmitglieder trotz der einheitlichen Verkaufspolitik eine ganz unterschiedliche Einkaufspolitik verfolgten. Von besonderer Bedeutung ist auch, daß das grösste und einflußreichste Kartellmitglied, Nedchem, stets - auch noch im Jahre 1964, also in der Zeit der zunehmenden Verknappung der Rohstoffe, die durch die Ankäufe der stockpile-Bestände vorübergehend überbrückt werden konnte - für niedrige Verkaufspreise eingetreten war und stets nur im Wege eines Kompromisses einer Preiserhöhung zugestimmt hatte. Ohne die Kartellabsprachen hätte sich die Preisbewegung in der in Frage stehenden Zeit also anders vollzogen. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, daß eine erhebliche Steigerung der Verkaufspreise wegen der Auswirkungen der Einstellung der restlichen stockpile-Lieferungen und der plötzlich in überraschendem Ausmasse zunehmenden Nachfrage (vor allem seitens der amerikanischen Heeresverwaltung, vgl. oben Ziffer 14) erst in den Jahren 1965/1966 eingetreten ist. Bei der Abwägung der Schwere der Zuwiderhandlungen ist schließlich zu berücksichtigen, daß die Beteiligten, was die Einhaltung der Lieferquoten durch das Mengenausgleichssystem angeht, die in Absprachen vorgesehenen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft haben, aber auch dank der günstigen Marktentwicklung nicht auszuschöpfen brauchten. 39. Bei der Dauer ist zu berücksichtigen, daß die beteiligten Unternehmen die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 über einen erheblichen Zeitraum - nämlich von dem für die Festsetzung von Geldbussen maßgeblichen Zeitpunkt des 13. März 1962 bis Anfang Februar 1965 - fortgesetzt haben. Sie haben die Zuwiderhandlungen zu diesem Zeitpunkt nur deshalb beendet, weil sich die Marktlage grundlegend geändert hatte. Die Beteiligten haben auch noch in den Jahren 1965/1966 den vereinbarten Austausch der Exportstatistiken fortgesetzt. Sie haben den Exportvertrag erst im September 1966 "für ab 1965 beendet" erklärt, nachdem das Bundeskartellamt ein Auskunftsersuchen an sie gerichtet hatte. 40. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbussen ist zwischen den einzelnen beteiligten Unternehmen zu differenzieren, denn es ist unumgänglich, die Art und Bedeutung der Beteiligung an den verbotenen Vereinbarungen, die unterschiedlichen Quoten, die in den Vereinbarungen für den Absatz von Chinin und Chinidin vorgesehen waren, die unterschiedliche Stellung auf dem Chinin- und Chinidinmarkt, den Grad der Abhängigkeit von fremden Rohstoffquellen und die verschiedene Grösse der Unternehmen gegeneinander abzuwägen. Für Nedchem und Böhringer ist der dominierende Einfluß auf die Ausgestaltung und Anwendung der Vereinbarungen hervorzuheben. Nedchem hat den grössten Marktanteil für Chinin und Chinidin. Auf dem Rohstoffmarkt hingegen ist ihre Stellung nach dem Verlust der indonesischen Besitzungen fühlbar schwächer geworden. Zu berücksichtigen ist ferner, daß sich Nedchem wiederholt für relativ niedrige Verkaufspreise eingesetzt hat. Böhringer konnte seine Position auf dem Chinin- und Chinidinmarkt im Laufe der Jahre verbessern. Sie steht hinsichtlich des Marktanteils für Chinin und Chinidin an zweiter Stelle. Auf dem Rohstoffmarkt verfügt Böhringer auf Grund ihrer kongolesischen Plantagen und ihrer Verarbeitungsfabrik über den grössten Einfluß. Während der Dauer des Kartells ist Böhringer mehrfach für hohe Preise eingetreten. Unter diesen Umständen erscheint der Kommission für Nedchem eine Geldbusse in Höhe von zweihundertzehntausend und für Böhringer in Höhe von einhundertneunzigtausend Rechnungsheiten angemessen. Für Buchler ist zu berücksichtigen, daß dieses Unternehmen trotz seines - gegenüber den übrigen Mitgliedern und den Kartellaussenseitern bedeutenden - Marktanteils wegen seiner schwierigeren Lage auf dem Rohstoffmarkt im Schatten der beiden grossen Kartellmitglieder Nedchem und Böhringer gestanden hat, so daß die Kommission eine Geldbusse in Höhe von fünfundsechzigtausend Rechnungseinheiten für angemessen hält. Für die drei französischen Unternehmen ist einerseits ihre wiederholt vorgebrachte und durchgesetzte Forderung nach der Abschirmung des französischen Marktes - nicht zuletzt wegen der dort angewandten hohen Inlandspreise - zu berücksichtigen. Andererseits sprechen ihre geringere Marktstellung im Chininsektor, ihre Abhängigkeit von den Rohstoffquellen anderer Unternehmen und ihr geringerer Einfluß innerhalb des Kartells dafür, die Geldbussen in niedrigerer Höhe festzusetzen. a) Hinsichtlich des Unternehmens Pointet-Girard ist folgendes festzustellen : Die Zuwiderhandlungen sind fast ausschließlich begangen worden, als dieses Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde. Die Umwandlung dieser Gesellschaft in eine AG und deren Verschmelzung mit der Société Chimique Pointet-Girard S.A. - für die vor allem gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gründe maßgebend waren - hat die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne der Bußgeldvorschriften der Verordnung Nr. 17 nicht berührt, denn der von der S.A.R.L. Pointet & Girard verfolgte wirtschaftliche Zweck ist beibehalten und das der Erzeugung und dem Vertrieb von Chinin dienende Betriebsvermögen ist von der Société Chimique Pointet-Girard übernommen worden. Daher ist die Geldbusse gegen dieses Unternehmen zu verhängen. Bei der Bemessung der Höhe ist einerseits zu berücksichtigen, daß das Unternehmen Pointet-Girard in der Zeit der Anwendung der Kartellabsprachen bedeutender als die beiden anderen französischen Unternehmen war. Andererseits kann nicht ausser acht gelassen werden, daß das Unternehmen in den letzten Jahren seine Exporte beträchtlich gesteigert hat, und zwar auch in Länder, die in den Kartellabsprachen als reservierte Märkte angesehen waren. Unter diesen Umständen erscheint der Kommission eine Geldbusse in Höhe von zwölftausendfünfhundert Rechnungseinheiten angemessen. b) Hinsichtlich des Unternehmens Nogentaise ist einerseits zu berücksichtigen, daß es in der Zeit der Erörterung einer Anmeldung der Absprachen bei der Kommission eine bedeutende Rolle gespielt hat. Andererseits ist hervorzuheben, daß seine Produktionstätigkeit im Chininsektor in jüngster Zeit zurückgegangen ist, so daß es angemessen erscheint, eine Geldbusse in Höhe von zwölftausendfünfhundert Rechnungseinheiten vorzusehen. c) Hinsichtlich des Unternehmens Pharmacie Centrale erscheint es in Anbetracht seines geringen Marktanteils angemessen, die Geldbusse auf zehntausend Rechnungsheiten zu beschränken - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß die Unternehmen 1. N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, De Wittenkade 78, Amsterdam (Niederlande), 2. Böhringer Mannheim GmbH, Mannheim-Waldhof, Sandhofer Strasse 112 (Deutschland), 3. Buchler & Co., 33 Braunschweig, Frankfurter Strasse 294 (Deutschland), 4. Société Chimique Pointet-Girard S.A., 101, avenü de Verdun, 92, Villeneuve-la-Garenne (Frankreich), 5. Société Nogentaise de Produits Chimiques, 31, rü du Port, 94, Nogent-sur-Marne (Frankreich), 6. Pharmacie Centrale de France, 379, avenü du Président Wilson, 93, La-Plaine-St-Denis (Frankreich), durch den Abschluß und die Anwendung des Exportvertrags vom 8./14. Juli 1959, der Zusatzverträge vom 10./31. März 1960 und 7. April 1960 (deren Geltungsdauer durch Vertrag vom 14. Dezember 1964/ 19. Januar 1965 verlängert worden sind), der "gentlemen's agreements" vom 9. April 1960 sowie der ausführenden oder ergänzenden Vereinbarungen insbesondere über die Festsetzung der Preise und Rabatte für den Export von Chinin und Chinidin, über die Abschirmung der nationalen Märkte, über die Quoten- und Mengenausgleichsregelung und über die Einschränkung der Erzeugung von Chinidin bis Anfang Februar 1965 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages begangen haben. Artikel 2 Die Kommission setzt die folgenden Geldbussen fest: 1. gegen die N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie in Höhe von zweihundertzehntausend Rechnungseinheiten (1), 2. gegen die Böhringer Mannheim GmbH in Höhe von einhundertneunzigtausend Rechnungseinheiten, 3. gegen die Buchler & Co. in Höhe von fünfundsechzigtausend Rechnungseinheiten, 4. gegen die Société Chimique Pointet-Girard S.A. von zwölftausendfünfhundert Rechnungseinheiten, 5. gegen die Société Nogentaise de Produits Chimiques in Höhe von zwölftausendfünfhundert Rechnungseinheiten, 6. gegen die Pharmacie Centrale de France in Höhe von zehntausend Rechnungsheiten. Diese Beträge sind von den Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung in der Währung eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf ein Konto der Kommission zu überweisen. Artikel 3 Diese Entscheidung stellt hinsichtlich ihres Artikels 2 gegen die dort genannten Unternehmen einen nach Maßgabe des Artikels 192 des Vertrages vollstreckbaren Titel dar. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die in Artikel 1 genannten Unternehmen gerichtet. Brüssel, den 16. Juli 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1)Der Wert einer Rechnungseinheit beträgt nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 17 der Haushaltsordnung der Gemeinschaft vom 30. Juli 1968 (ABl. L 199 vom 10.8.1968), 0,88867088 Gramm Feingold, was zur Zeit einem Gegenwert von 4, - DM, 50, - bfrs., 4,93706 ffrs., 625 Lire oder 3,62 hfl. entspricht (ABl. Nr. C 65 vom 2.6.1969).